Heimordnung. 1.1 Strategie Heimordnung. Grundlagen: Leitbild, Betriebs- und pädagogisches Konzept. Stadt St.Gallen

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1 Stadt St.Gallen C Wohnheim für Kinder und Jugendliche Riederenholz 1.1 Strategie Heimordnung Heimordnung Grundlagen: Leitbild, Betriebs- und pädagogisches Konzept

2 Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ufnahmeverfahren Eintritt ustritt Urlaube, Besuche und Ferien Kontaktfamilie Telefon- und Handyregelung Freizeitgestaltung Tierhaltung Beratung Ärztliche Betreuung Drogen/lkohol/Rauchen Waffen Finanzen Wäsche Gruppenregeln Zusammenarbeit Schlussbestimmungen... 6

3 Seite 3 von 6 1. ufnahmeverfahren Kinder und Jugendliche der Stadt St. Gallen werden prioritär aufgenommen. nfragen aus anderen Gemeinden und Kantonen werden soweit möglich berücksichtigt. Das nmeldeverfahren gliedert sich in der Regel wie folgt: - nfrage (Klärung Platz und Zielgruppe) - Erstgespräch und n-/bmeldung - Schnupperwoche - uswertung Schnupperwoche und Entscheid ob und wie weiter (Bei ufnahme = Vertrag) - Kostengutsprache durch Kanton und zuweisende Gemeinde - Eintritt - erste uswertung (Standort) und vertiefte Vereinbarungen (Siehe Betriebskonzept unter Leistungskonzept (Pkt. 4) und Pädagogikkonzept unter nmelde- und ufnahmeverfahren (Pkt. 4.2)) 2. Eintritt Beim Eintritt ist der Heimleitung durch die Beiständin, den Beistand folgendes vorzulegen:. Personalausweis (ID, Pass, usländerausweis) Impfausweis ktuelles ärztliches Zeugnis oder nach Eintritt Besuch beim Heimarzt Schulzeugnisse und aktuelle Schulbücher bklärungs- oder Heimberichte Taufschein (falls vorhanden) HV / IV usweis (usweiskopie sofern vorhanden) Kleider gemäss Kleiderliste / Grundausstattung Kopien Versicherungsausweise (Krankenkasse, Unfall und Haftpflicht) 3. ustritt Die Kündigung erfolgt in der Regel durch die amtliche Vertretung (Beiständin/Beistand) oder die Heimleitung Die in der Regel sorgeberechtigten Eltern werden soweit möglich mit einbezogen (s. Heimreglement rt. 8, 9 und 10). Das Pädagogische Konzept gibt detaillierte ngaben zum Vorgehen bei ustritt, Unterbruch, Umplatzierung, usschluss (siehe ufenthalt des Kindes, des Jugendlichen, Pkt. 4.3) 4. Urlaube, Besuche und Ferien Besuche, Wochenende und Ferien werden in bsprache mit der Heimleitung, den Eltern bzw. den Erziehungsverantwortlichen geregelt und schriftlich festgehalten. Besuche von Eltern, Grosseltern, Verwandten und Bekannten im Heim sind mit den pädagogischen Betreuungspersonen abzusprechen. Wo notwendig, ist die Team- oder Heimleitung beizuziehen. lle Besuche mit Übernachtung ausserhalb der Besuchsregelung, sind ebenfalls als Weiterplatzierung zu verstehen. Diese Besuche finden unter folgenden Voraussetzungen statt: sozialpädagogische Überlegungen Verhältnisse am ufenthaltsort Zeitlicher blauf

4 Seite 4 von 6 Genehmigung durch Heimleitung oder deren Stellvertretung mögliche Kostenfolgen bsprache mit Sozialamt lle Kinder und Jugendlichen der Gruppen Saphir und Feuerstein verbringen in der Regel jedes 4. Wochenende in einer Kontaktfamilie oder in der eigenen Familie. lle Jugendlichen des Jugendhauses verbringen jedes zweite Wochenende in einer Kontaktfamilie oder in der eigenen Familie. Weitere Wochenenden sind individuell mit Beistand, Eltern, Team- und Heimleitung zu vereinbaren. Das Wohnheim gibt den Beiständen und Erziehungsberechtigten die Information über die offenen und geschlossenen Wochenenden anhand der Jahresplanung weiter. Grundsätzlich sind die Beistände in Zusammenarbeit mit den Bezugspersonen des Wohnheims für die Organisation der Besuchswochenenden zuständig. Der Urlaub an den Wochenenden dauert jeweils von Freitag- bis Sonntagabend. In der Regel finden mit den Wohngruppen jährlich je 2 Lager statt. Die Sport- / Winterferien gestalten alle Wohngruppen gemeinsam. Die Teilnahme ist für Kinder und Jugendliche bis zur abgeschlossenen Oberstufe obligatorisch. Für Jugendliche in usbildung und Lehre entscheidet die Heimleitung über individuelle Lösungen. Das Heim ist, mit usnahme von drei Wochen Betriebsferien und der im Jahresplan deklarierten Feiertage das ganze Jahr offen. Die Feiertage werden für Notfälle mit einem Pikettdienst abgesichert. 5. Kontaktfamilie Sofern die Kinder und Jugendlichen die Ferien und Wochenenden nicht oder nur teilweise in der Herkunftsfamilie verbringen können oder die Verhältnisse einen solchen ufenthalt nicht zulassen, kann die Teamleitung in bsprache mit der Heimleitung den Beistand oder die Beiständin ersuchen, eine geeignete Kontaktfamilie zu finden. (Die Bezugspersonen des Heims bieten ihre Kooperation an). Gesprächspartner der Kontaktfamilie sind primär die Bezugspersonen. 6. Telefon- und Handyregelung Telefongespräche mit Herkunftsfamilie sind gemäss Telefonzeiten möglich und werden mit den Bezugspersonen vereinbart. Für Kinder und Jugendliche bestehen individuelle Regelungen zum Telefongebrauch. Handys sind ab Oberstufe erlaubt. Die Beiständin, der Beistand/die Eltern sind für Vertrag und Kostenfolge verantwortlich. 7. Freizeitgestaltung Die Freizeitgestaltung ist ufgabe des Wohnheims. Die Kinder und Jugendlichen werden zur aktiven Freizeit motiviert und bei der Umsetzung unterstützt und angeleitet. Das Freizeitangebot des Heims soll Gemeinschaftserlebnisse ermöglichen und die Selbständigkeit des Kindes und der Jugendlichen fördern.

5 Seite 5 von 6 Die Teilnahme an den geplanten Gruppen- und Heimanlässen ist in der Regel obligatorisch. 8. Tierhaltung Voraussetzungen für die Haltung von Haustieren sind: Einverständnis der Teamleitung in bsprache mit der Heimleitung artgerechte Pflege und Haltung / Tierschutzverordnung Regelung der Ferien- und Wochenendplatzierung Regelung der Haltungskosten 9. Beratung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden regelmässig durch externe Teamsupervision gefördert und unterstützt. 10. Ärztliche Betreuung Die ärztliche Betreuung ist jederzeit durch den Heimarzt oder dessen Stellvertreter gewährleistet. Die Heimleitung behält sich das Recht vor, jederzeit einen ärztlichen Untersuch beim Hausarzt anzuordnen. 11. Drogen /lkohol / Rauchen lkoholische Getränke dürfen im Heim von Kindern und Jugendlichen nicht konsumiert oder aufbewahrt werden. Konsum und Lagerung von Drogen im Heim sind verboten. Zu den verbotenen Produkten gehören ebenfalls sämtliche Substanzen, die mit Drogen in Verbindung gebracht werden können. Gegenstände, Bilder oder Musik, welche Drogen, lkohol und Rauchen zum Thema haben, sind nicht erlaubt. Rauchen ist auf dem real des Wohnheims nicht gestattet. usnahmeregelung für Mitarbeitende: in der nordöstlichen Ecke der Liegenschaft gibt es ausserhalb des Stalls eine Raucherecke. (Weiteres ist dem Sucht-, Präventions- und Interventionskonzept vom November 2011 zu entnehmen) 12. Waffen Der Besitz von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen ist verboten. 13. Finanzen

6 Seite 6 von 6 Die Nebenkosten der Kinder und Jugendlichen werden mit dem Sozialamt der Stadt St. Gallen geregelt. Um alle Kinder und Jugendlichen gleich behandeln zu können, richten sich auswärtige Sozialämter nach diesen Regelungen. Die Handhabung regelmässiger Lohneinkünfte (Lehrlingslohn usw.) wird in bsprache mit dem Sozialamt via separates Budget festgelegt. Zuständig dafür ist die Bezugsperson. 14. Wäsche Die Wäsche kann im Heim gewaschen und geflickt werden. Bei Kleideranschaffungen ist in der Regel die Bezugsperson für den Einkauf und die brechnung gemäss Nebenkostenregelung des Sozialamtes St. Gallen verantwortlich. 15. Gruppenregeln Jede Gruppe formuliert in Übereinstimmung mit dem Leitbild, Betriebs- und Pädagogischen Konzept, Heim- und Hausordnung und weiteren Grundlagen des Wohnheims die Gruppenregeln. Diese werden von der Heimleitung genehmigt. 16. Zusammenarbeit Bezugspersonen, Teamleitung, Heimleitung, Eltern, Behörden und die Kontaktfamilien informieren sich gegenseitig regelmässig über die Entwicklung des Kindes und des Jugendlichen, sowie über wichtige Ereignisse und bmachungen (z.b. Ferien, rzt- und Therapiebesuche, Schule, Berufsfindung, dressänderungen etc.). 17. Schlussbestimmungen lle Mitarbeitenden des Wohnheims sorgen im Rahmen ihrer Funktion für die Einhaltung und Umsetzung der Heimordnung. Die Heimordnung kann ergänzt und gegebenenfalls den neuen Verhältnissen angepasst werden. Für Änderungen ist die Heimleitung zuständig und muss von der strategischen Leitung genehmigt werden. ndreas Bokànyi, Heimleiter St. Gallen, 17. September 2012

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