INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

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1 INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Änderungen der Honorarverteilung zum 1. Juli 2010 März 2010 Stabile Regelleistungsvolumen durch neue Verteilungsregeln Zur Stabilisierung der Regelleistungsvolumen (RLV) wird die Honorarverteilung zum 1. Juli 2010 in einigen Punkten verändert. Künftig werden auch die aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) finanzierten freie Leistungen gesteuert. Außerdem wird die MGV dauerhaft in einen haus- und fachärztlichen Teil getrennt. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband am 26. März 2010 im Bewertungsausschuss geeinigt. Zur Steuerung der freien Leistungen werden qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) eingeführt. Damit unterliegen ab Juli fast alle MGV-Leistungen einer Mengenbegrenzung. Davon nicht betroffen sind Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen und Impfungen, die die Krankenkassen außerhalb der MGV vergüten. Sie werden weiterhin ohne Abstaffelung honoriert. Außerdem sollen Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen künftig darauf achten, dass die RLV so bemessen werden, dass die Grund- und Versichertenpauschalen angemessen vergütet werden können. Damit wird dem stetigen Verfall der RLV-Fallwerte ein Riegel vorgeschoben. Eine Mengenausweitung bei freien Leistungen wie Akupunktur, dringenden Hausbesuchen und ambulanter praxisklinischer Betreuung und Nachsorge hat dazu geführt, dass immer weniger Geld für die Basisversorgung zur Verfügung steht. Die KBV hatte deshalb bereits im vergangenen Jahr gemeinsam mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und Berufsverbänden eine Korrektur der RLV-Systematik gefordert. Die neue Regelung kommt vor allem Ärzten zugute, die die Basisversorgung abdecken, aber nur wenige Leistungen außerhalb des RLV erbringen können. Insbesondere Ärzte, die bisher aus der Abrechnung freier Leistungen große Umsätze erhalten, müssen hingegen mit Honorarverlusten rechnen. Wir möchten Sie zunächst auf ein paar grundsätzliche Dinge hinweisen: Keine komplette Umstellung Die Änderungen bedeuten keine komplette Umstellung der Honorarverteilung. Die meisten Regelungen bleiben bestehen. Sie müssen sich also nicht erneut auf eine völlig neue Systematik einstellen. Möglichst gerechte Verteilung des Geldes Mit den Änderungen soll eine möglichst gerechte Verteilung des begrenzten Honorars mit besonderem Blick auf die Regelversorgung sichergestellt werden. Dies war mit den alten Regelungen nicht mehr möglich. Verlängerung der Konvergenzphase Die Konvergenzphase wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Dies ermöglicht es den Kassenärztlichen Vereinigungen weiterhin, auf regionale Besonderheiten zu reagieren. Bereits mit den Krankenkassen vereinbarte Regelungen können fortbestehen. Der zum 1. Juli 2010 in Kraft tretende Beschluss sieht zusätzlich auch auf Dauer eine Vielzahl regionaler Spielräume vor. Änderungen nur bei MGV-Leistungen Die Änderungen betreffen nur Leistungen, die aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) honoriert werden. Leistungen wie Vorsorgeuntersuchungen und ambulante Operationen, die die Krankenkassen außerhalb der MGV bezahlen, sind nicht betroffen. Honorierung für Psychotherapeuten bleibt unverändert Für Ärztliche und Psychologische Psychothe-

2 rapeuten ändert sich nichts. Steuerungsinstrument sind weiterhin die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen, an deren Bemessung sich nichts ändert. Ärzte, die nicht überwiegend psychotherapeutisch tätig sind, erhalten für diese Leistungen qualifikationsgebundene Zusatzvolumen. Bisher waren dies freie Leistungen. Die wesentlichen Neuerungen im Überblick Nachfolgend haben wir für Sie wesentliche Neuerungen zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass einige Punkte noch auf der Landesebene verhandelt werden können. Wir haben diese Stellen im Text gekennzeichnet. Stabilisierung der RLV Eine wesentliche Änderung betrifft die Verteilung des Geldes. Aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung werden nach den Vorwegabzügen und Rückstellungen u. a. für Psychotherapie und Labor künftig die Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) gleichgewichtet berechnet. Bisher wurden künftige QZV-Leistungen zum Teil bevorzugt: Die Kassenärztlichen Vereinigungen mussten zunächst Geld für freie Leistungen wie Akupunktur, dringende Hausbesuche, ambulante praxisklinische Betreuung und Nachsorge reservieren. Erst danach durften sie die RLV bilden. Durch eine Mengenausweitung bei freien Leistungen wurde das verbleibende Geld für die RLV immer knapper. Die RLV-Fallwerte der Arztgruppen rutschten in den Keller. Zur Erläuterung: Freie Leistungen sind nach der noch bis zum 30. Juni 2010 gültigen RLV- Systematik Leistungen innerhalb der MGV (aber außerhalb der RLV), die keiner Mengenbegrenzung unterliegen und stets zum vollen EBM-Preis zu vergüten sind. Das Problem: Für die Honorierung einer unbegrenzten Leistungsmenge steht nur eine begrenzte Geldmenge zur Verfügung, aus der auch die RLV zu finanzieren sind. Jede Mengenausweitung bei den freien Leistungen geht folglich zu Lasten der RLV-Leistungen. Dies stellt die neue Regelung nun ab. Zuwachsbegrenzung für Fallzahl Für die Höhe der RLV ist auch die Fallzahl von Bedeutung. Der Bewertungsausschuss sieht deshalb vor, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen für die Zahl der Fälle eine Zuwachsgrenze ab dem dritten Quartal 2010 einbauen. Damit sollten künftig nicht mehr alle neuen Fälle in die RLV-Berechnung einfließen. Beispiel: Ein Arzt hat seine Fallzahl von in 3/2008 auf Fälle in 3/2009 erhöht und damit um 20 Prozent gesteigert. Würde die Zuwachsgrenze beispielsweise bei fünf Prozent liegen, würde er in 3/2010 ein RLV für Fälle (statt 1.200) bekommen. Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen steuern freie Leistungen Zur Mengensteuerung der freien Leistungen werden zum 1. Juli für fast alle Arztgruppen qualifikationsgebundene Zusatzvolumen eingeführt kurz QZV genannt. Dadurch soll eine übermäßige Leistungsausweitung verhindert werden. Künftig werden somit aus der MGV so gut wie keine Leistungen mehr unbegrenzt zu festen Preisen honoriert. Zu den wenigen Ausnahmen gehören z. B. Laborleistungen, Kostenpauschalen und Leistungen, die im Rahmen des organisierten Notfalldienstes erbracht werden. Regional : Die KVen können mit den regionalen Krankenkassen von dieser Regelung abweichen. Sie haben die Möglichkeit, besonders förderungswürdige Leistungen außerhalb von RLV und QZV zu vergüten. QZV auch für RLV-Leistungen und Leistungen mit Fallwertzuschlägen Auch für einige RLV-Leistungen werden qualifikationsgebundene Zusatzvolumen eingeführt. Dabei handelt es sich um spezialisierte - 2 -

3 Leistungen, die nur ein Teil der Ärzte erbringt (z. B. Bronchoskopie, Allergologie). Über die QZV wird das Honorar für diese Leistungen künftig gezielt an die Ärzte verteilt, die die Leistungen erbringen. Bislang war das Geld im RLV aller Ärzte enthalten. Außerdem: Die Fallwertzuschläge (z. B. für Ultraschall und Psychosomatik bei Hausärzten, Teilradiologie bei Fachärzten) werden abgeschafft. Sie werden durch QZV ersetzt. So wird das Geld ab 1. Juli verteilt: 1. Stabile Hausarzt-Facharzt-Trennung Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung stellt die Ausgangsgröße für die Ermittlung der RLV und QZV dar. Nach dem Abzug von Rückstellungen und Vorwegabzügen, z. B. für Psychotherapie und Labor, wird die Vergütung zunächst in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Teil getrennt. Dabei kommt zum 1. Juli ein neues Verfahren zum Einsatz, das für eine dauerhafte und stabile Trennung der Vergütung sorgt. Beide Honorarbereiche werden entsprechend den Beschlüssen der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung künftig auch separat weiterentwickelt. Damit ist ein weiterer Schritt in Richtung autonomer eigenständiger Verwaltung der Versorgungsbereiche vollzogen. 2. Verteilungsvolumen für RLV und QZV Für jede Arztgruppe wird innerhalb des hausbzw. fachärztlichen Vergütungsbereichs ein eigenes Verteilungsvolumen gebildet. Aus diesem arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen werden erst die RLV und danach die QZV gebildet. Die Höhe des Volumens richtet sich nach dem Leistungsbedarf der Arztgruppe im Jahr 2008 unter Berücksichtigung von Neubewertungen seit Bildung der RLV Ausgangsbasis für die Berechnung der Regelleistungsvolumen bilden die Verteilungsvolumen, die je Arztgruppe zur Verfügung stehen. Aus diesen Volumen wird zunächst der Vergütungsbereich für die RLV der Arztgruppe berechnet. Basis ist der Leistungsbedarf der Arztgruppe im Jahr 2008 (die abgerechneten Punkte für RLV-Leistungen, unter Berücksichtigung von Neubewertungen seit 2009). Aus diesem Vergütungsbereich werden die RLV der Ärzte nach den bekannten Formeln gebildet: Fallwert der Arztgruppe = Vergütungsbereich RLV der Arztgruppe / Fallzahl der Arztgruppe RLV des Arztes = Fallzahl des Arztes Fallwert der Arztgruppe Altersquotient Hinweis: Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen sollen bei der Festlegung des Vergütungsbereichs RLV künftig darauf achten, dass die Regelleistungsvolumen so bemessen werden, dass die Grund- und Versichertenpauschalen angemessen vergütet werden können. 4. Bildung der QZV Das verbleibende Verteilungsvolumen steht für die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen zur Verfügung. Auswirkung der neuen Regelungen Durch die gleichgewichtete Berechnung der Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen wird sichergestellt, dass die RLV-Fallwerte relativ stabil bleiben. Davon profitieren vor allem Ärzte, die kaum Leistungen außerhalb des RLV abrechnen können und ihren Umsatz zum Großteil aus dem RLV beziehen. Ärzte mit vielen freien Leistungen müssen hingegen mit Einbußen rechnen. Trotz der Stärkung der RLV kann eine Absenkung der Fallwerte nicht völlig ausgeschlossen werden. Ein Grund: Die Bereinigung der Gesamtvergütung um Selektivvertragsleistungen (z. B. aus Hausarztverträgen ohne KV-Beteiligung) führt zwangsläufig dazu, dass immer weniger Geld im Kollektivvertrag und damit für die RLV und QZV zur Verfügung steht

4 Wissenswertes zu den qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen Der Beschluss des Bewertungsausschusses sieht für alle Arztgruppen mit einem RLV mehrere qualifikationsgebundene Zusatzvolumen vor mit Ausnahme der Fachärzte für Humangenetik, Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch tätigen Vertragsärzte gemäß Präambel 30.7 Nr. 6 EBM. Für folgende Leistungen werden ab 1. Juli QZV gebildet: Freie Leistungen, die derzeit aus der begrenzten MGV, aber außerhalb des Regelleistungsvolumens ohne Mengenbegrenzung honoriert werden (z. B. Akupunktur) Leistungen, für die es zurzeit Fallwertzuschläge gibt (z. B. Ultraschall und Psychosomatik bei Hausärzten, Teilradiologie bei Fachärzten) Leistungen, die bislang im Regelleistungsvolumen enthalten sind, aber nur von weniger als 50 Prozent der Ärzte der jeweiligen Arztgruppe erbracht werden (z. B. Kleinchirurgie, Allergologie, kurative Mammographie, Bronchoskopie). Hinweis: Eine Übersicht mit allen qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen enthält die Anlage 3 zum Beschluss Teil F. Sie finden den Beschluss unter: Regional: Die Kassenärztlichen Vereinigungen können mit den regionalen Krankenkassen qualifikationsgebundene Zusatzvolumen auch für weitere Arztgruppen und Leistungen vereinbaren. Möglich ist auch, Zusatzvolumen mit den Regelleistungsvolumen zusammenzulegen. Regionale Besonderheiten können somit berücksichtigt werden. Anspruch auf qualifikationsgebundene Zusatzvolumen Für jede Arztgruppe gibt es mehrere qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV). Die Zuteilung zum einzelnen Arzt ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Ärzte erhalten ein Zusatzvolumen, wenn sie für die jeweilige Leistung eine entsprechende Gebiets- bzw. Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung besitzen. Bei Leistungen mit weiteren Qualitätsanforderungen (nach 135 Abs. 2, 137 SGB V) ist eine Abrechnungsgenehmigung erforderlich. Außerdem müssen sie mindestens eine Leistung des entsprechenden QZV im jeweiligen Vorjahresquartal abgerechnet haben z. B. eine Hyposensibilisierung für die Zuweisung des QZV Hyposensibilisierungsbehandlung. Regional: KVen und Krankenkassen können Sonderregelungen z. B. für Neupraxen festlegen. Möglich ist ferner, aus Sicherstellungsgründen von den bundeseinheitlichen Regelungen abzuweichen. Berechnung der QZV Die Berechnung der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) erfolgt arztgruppenspezifisch für jedes QZV einzeln. Jeder Arztgruppe steht dafür ein bestimmtes Verteilungsvolumen zur Verfügung, aus dem die unterschiedlichen Zusatzvolumen bedient werden. Zur Ermittlung der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen hat der Bewertungsausschuss drei Rechenwege vorgegeben, zwischen denen die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung und die regionalen Krankenkassen wählen können. 1. Fallbezogene Berechnung Bei diesem Weg erhält jeder Arzt einer Arztgruppe, der Anspruch auf das jeweilige qualifikationsgebundene Zusatzvolumen hat, einen Zuschlag pro RLV-Fall

5 Zur Berechnung des Zusatzvolumens wird die Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal mit dem Fallwert der Arztgruppe für das jeweilige qualitätsbezogene Zusatzvolumen multipliziert. Der QZV-Fallwert der Arztgruppe errechnet sich dabei aus dem für das jeweilige Zusatzvolumen bereitstehenden Verteilungsvolumen geteilt durch die Fallzahl der Ärzte, die Anspruch auf das QZV haben. Beispiel Orthopäde: QZV Akupunktur Ein Orthopäde, der im Vorjahresquartal RLV-Fälle und dabei 150 Akupunkturen abgerechnet hat, erhält für alle Fälle einen Zuschlag in Höhe des QZV-Fallwertes. Sein QZV berechnet sich somit wie folgt: QZV = QZV-Fallwert der Arztgruppe Der QZV-Fallwert der Arztgruppe ist bei diesem Modell relativ gering. Dafür aber fließen in die Berechnung des Zusatzvolumens alle Fälle des Arztes ein (beim QZV Akupunktur nicht nur Akupunkturfälle). 2. Leistungsfallbezogene Berechnung Bei dieser Variante erhält jeder Arzt, der Anspruch auf das jeweilige Zusatzvolumen hat, einen Zuschlag pro Leistungsfall. Hinweis: Ein Leistungsfall liegt vor, sofern im Behandlungsfall mindestens eine Leistung des entsprechenden QZV abgerechnet worden ist. Zur Berechnung des Zuschlags wird die Leistungsfallzahl des Arztes im Vorjahresquartal mit dem Fallwert der Arztgruppe für das jeweilige qualifikationsgebundene Zusatzvolumen multipliziert. Der Fallwert errechnet sich aus dem für das Zusatzvolumen vorhandenen Verteilungsvolumen geteilt durch die Leistungsfallzahl der Ärzte der Arztgruppe. Beispiel Orthopäde: QZV Akupunktur Ein Orthopäde, der im Vorjahresquartal RLV-Fälle und dabei 150 Akupunkturen abgerechnet hat, erhält für 150 Leistungsfälle (Akupunkturfälle) einen Zuschlag in Höhe des QZV-Leistungsfallwertes. Sein QZV berechnet sich somit wie folgt: QZV= 150 QZV-Leistungsfallwert der Arztgruppe Der QZV-Leistungsfallwert der Arztgruppe ist bei diesem Modell vergleichsweise hoch. Dafür aber fließen in die Berechnung des Zusatzvolumens auch nur die Leistungsfälle des Arztes (hier Akupunktur) ein und nicht alle seine RLV-Fälle. 3. Arztbezogene Berechnung Bei diesem Rechenweg spielt die Fallzahl keine Rolle. Für die Berechnung des qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens je Arzt wird das für das jeweilige QZV zur Verfügung stehende Honorarvolumen durch die Anzahl der Ärzte einer Arztgruppe geteilt, die Anspruch auf das jeweilige QZV haben. Beispiel Orthopäde: QZV Akupunktur Jeder Orthopäde erhält das gleiche QZV, unabhängig davon, wie viele Fälle und wie viele Akupunkturen er im Vorjahresquartal erbracht hat. Vergütung QZV analog RLV Die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen eines Arztes erhöhen den mit dem RLV zugewiesenen Grenzwert, bis zu dem die Leistungen zu den Preisen der Euro- Gebührenordnung honoriert werden. Alle Leistungen, auch die QZV-Leistungen, die den Grenzwert übersteigen, erhält der Arzt zu einem niedrigeren Preis bezahlt. Beispiel: Ein Arzt erhält für 800 Fälle ein RLV von Euro im Quartal. Zusätzlich bekommt er drei QZV in einer Gesamthöhe von Euro. Sein Gesamtvolumen beträgt damit Euro. Es werden ihm somit für max Euro Leistungen zu den Preisen des Euro-EBM bezahlt. Erbringt er mehr RLVund QZV-Leistungen, werden ihm diese zu einem niedrigeren Preis vergütet. Ein Honorarvolumen für QZV und RLV Der Beschluss des Bewertungsausschusses sieht bezüglich der Verrechnung von RLVund QZV-Leistungen eine hohe Flexibilität vor. Danach können Ärzte nicht nur Leistungen der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen untereinander verrechnen, sondern auch ein nicht ausgeschöpftes RLV mit QZV

6 Leistungen füllen und umgekehrt. Dem einer Praxis zugewiesenen Regelleistungsvolumen und ggf. qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen steht also die gesamte abgerechnete Leistungsmenge der Praxis gegenüber. Beispiel: Schöpft ein Arzt sein QZV für Bronchoskopien nicht aus, dann können mit dem verbleibenden Geld noch RLV-Leistungen zu den Preisen des Euro-EBM bezahlt werden. Zuweisung erfolgt mit der RLV-Mitteilung Die KV teilt dem Arzt bzw. der Praxis die Höhe des bzw. der QZV zusammen mit dem RLV jeweils einen Monat vor Quartalsbeginn mit. Es muss kein Antrag gestellt werden. Zuschlagsregelung für MVZ & Berufsausübungsgemeinschaften Die Zuschlagsregelung für fach- bzw. schwerpunktübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) bleibt bis 31. Dezember 2010 unverändert. Sie soll danach angepasst werden. Darauf verständigte sich der Bewertungsausschuss. Ein Kriterium zur Förderung von BAG und MVZ soll ab 2011 neben der Anzahl der vertretenen Arztgruppen auch der Kooperationsgrad sein. Praxen, in denen viele Patienten von Ärzten unterschiedlicher Fachgruppen behandelt werden, sollen dann einen höheren Zuschlag auf das Regelleistungsvolumen erhalten als Praxen, die weniger Patienten interdisziplinär versorgen. Bereinigung der Vergütung infolge von Selektivverträgen Das nach dem beschriebenen Verfahren ermittelte RLV und QZV eines Arztes muss unter Umständen wegen der Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) infolge von Selektivverträgen weiter modifiziert werden. Gesetzgeber schreibt Bereinigung vor Der Gesetzgeber hat zur Finanzierung von Selektivverträgen eine Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vorgeschrieben. Bei der Bereinigung wird die MGV um das Honorar für die Leistungen gekürzt, die statt im Kollektivvertrag nunmehr in einem Selektivvertrag außerhalb des KV-Systems (z. B. Hausarztvertrag) erbracht werden. Das Geld geht an die Krankenkassen zurück, die damit die Selektivvertragsärzte bezahlen. Die Kürzung führt dazu, dass der Honorartopf aller Ärzte kleiner wird. Auswirkung der Bereinigung auf RLV und QZV Wer erhält infolge der Bereinigung weniger Honorar? Alle Ärzte oder nur die Ärzte, die an einem Selektivvertrag teilnehmen? Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat dazu im Dezember 2009 ein Verfahren festgelegt, dass nunmehr an die neuen Regeln der Honorarverteilung angepasst wurde. So werden RLV und QZV ab 1. Juli bereinigt: 1. Bei Selektivvertragsärzten Ärzte, die ihre Patienten aus dem Kollektivvertrag ausschreiben und in einen Selektivvertrag einschreiben, erhalten ein geringeres Regelleistungsvolumen (RLV) und geringere qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV). Das RLV und die QZV werden um die Leistungen der Patienten gekürzt, die bereits vor der Einschreibung bei dem Arzt in Behandlung waren. Beispiel: Dr. Meyer hat im Vorjahr Patienten im Quartal versorgt. Von diesen Patienten nehmen im Folgejahr 500 an der hausarztzentrierten Versorgung teil. Für diese 500 Patienten erhält er sein Honorar über den Selektivvertrag. Folglich steht ihm im Kollektivvertrag nur noch ein RLV und QZV für 500 Patienten zu. Der Ausgestaltung der QZV je - 6 -

7 Fall, Leistungsfall oder Arzt entsprechend sind diese zu verringern. 2. Bereinigung der Arztgruppe Bei der Bereinigung wird nach den Vorgaben des Erweiterten Bewertungsausschusses ein Teil der Kosten auf die gesamte Arztgruppe umgelegt, für die es einen Selektivvertrag gibt. Dies betrifft die Bereinigungsbeträge für Patienten, die vor der Einschreibung nicht bei dem Arzt in Behandlung waren, der sie im Selektivvertrag versorgt und für die unterschiedliche Morbiditätsstruktur der Versicherten im Kollektiv- und Selektivvertrag. Dabei gelten folgende Regelungen: Die Umlage von Bereinigungsbeträgen auf die gesamte Arztgruppe betrifft nur die RLV und nicht die QZV. Im Unterschied zu der Bereinigung für RLV-Leistungen wird die Bereinigung für QZV-Leistungen, die in Selektivverträgen erbracht werden, ausschließlich bei den an den Selektivverträgen teilnehmenden Ärzten durchgeführt. Den ausschließlich am Kollektivvertrag teilnehmenden Arzt trifft hier kein Risiko. Durch Umlage darf der RLV-Fallwert einer Arztgruppe von Kollektiv- und Selektivvertragsärzten nur um max. 2,5 Prozent sinken bzw. steigen. Dieser Schwellenwert gilt für die Bereinigung sämtlicher Selektivverträge (nach 73b, 73c und 140d SGB V), die in einem KV- Bezirk laufen. Das bedeutet: Egal, ob für einen, zehn oder 20 Verträge eine Bereinigung erfolgt, die Veränderung des Fallwertes der Arztgruppe ist auf maximal 2,5 Prozent begrenzt. Wird der Schwellenwert von 2,5 Prozent über- oder unterschritten, geht der übersteigende Betrag ausschließlich zu Lasten bzw. zu Gunsten der Ärzte, die an den Selektivverträgen teilnehmen

8 Wesentliche Änderungen kurz zusammengefasst: Stabilisierung der Regelleistungsvolumen: Bislang freie Leistungen werden ab dem 1. Juli 2010 gesteuert. Mengenzunahmen bei solchen Leistungen gehen dann nicht mehr zu Lasten der RLV-Fallwerte unbeteiligter Ärzte aller Arztgruppen. Zuwachsbegrenzung für Fallzahl: Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen sollen eine Zuwachsbegrenzung ab dem dritten Quartal 2010 einzuführen; dadurch wird der RLV- Fallwert zusätzlich stabilisiert. Einführung von qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) zur Mengensteuerung u. a. von Leistungen, die bislang unbegrenzt zu festen Preisen honoriert werden ( freie Leistungen ). Bildung arztgruppenspezifischer Verteilungsvolumen für RLV- und QZV-Leistungen. Der Vorteil: Leistungsausweitungen einer Arztgruppe gehen ausschließlich zu deren Lasten und belasten nicht mehr die Honorarvolumen aller Haus- bzw. aller Fachärzte. Ein Honorarvolumen für die Praxis: RLV- und QZV können gegenseitig verrechnet werden. Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung wird dauerhaft in einen haus- und einen fachärztlichen Teil getrennt, beide Honorarbereiche werden künftig auch separat weiterentwickelt; damit ist ein weiterer Schritt in Richtung autonomer eigenständiger Verwaltung der Versorgungsbereiche getan. Reduzierung der Vorwegabzüge auf das Wesentliche, um möglichst viel Geld für die RLV zur Verfügung zu haben. Mehr regionale Spielräume für die regionalen Partner der Gesamtverträge (Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen); sie können z. B. entscheiden, ob QZV als Volumen je Arzt oder fallbezogen ermittelt wird. Außerdem: Konvergenzphase für regionale Sonderregelungen wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Anpassung des Bereinigungsverfahrens für Selektivverträge an die neue Honorarverteilung

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