66. Sitzung der Vertreterversammlung (14. Amtsperiode) der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin am 13. Oktober 2016

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1 66. Sitzung der Vertreterversammlung (14. Amtsperiode) der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin am 13. Oktober 2016 Beschlussprotokoll

2 TAGESORDNUNG vorgeschlagen TOP 1 Eröffnung der Sitzung 1.1 Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 1.2 ggf. Abstimmung gemäß 1\ 4 Abs. 6 Satz 3, 2. HS der Satzung (. Teilnahme anderer Personen") 1.3 Genehmigung der Tagesordnung 1.4 Genehmigung der Ergebnisprotokolle: a) aus der Sitzung vom , versandt per Mai! am b) aus der Sitzung vom , nichtöffentlicher Teil, versandt per Post am TOP 2 Berichte an die Vertreterversammlung der KV Berlin 2.1 Bericht der Vorsitzenden der Vertreterversammlung, Frau Dr. Stennes Bericht der Vorsitzenden der KV Berlin, Frau Dr. Prehn Bericht des stellvertretenden Vorsitzenden der KV Berlin, Herr Dr. Kraffel Bericht des Vorstandsmitglieds der KV Berlin, Herr Bratzke 2.3 Anfragen an den Vorstand gemäß 9 6 Abs. 4 der Geschäftsordnung 2.4 Berichte aus den Beratenden Fachausschüssen und anderen Ausschüssen 2.5 Bericht aus der KBV VV vom (siehe versand am am ) TOP 3 Personalangelegenheiten [nichtöffentliche Sitzung gemäß ~ 4 Ab. 6 Satz 1, 2. Haib.atz der Satzung der KV Berlin} TOP 4 Prüfung des Sachstandes zur Ausschreibung für die Honorarsonderprüfung (Referent: Vorstand angefragt) TOP 5 Änderungen des HVM 5.1 Änderungen des HVM zum Anlage 7: Anpassung arztseitige Bereinigung wegen MGV.Bereinigung aufgrund von Selektivverträgen gemäß Änderungen der KBV.Vorgaben Teil F 5.2 Änderungen des HVM zum Vergütung von MGV.Leistungen aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich für Ärzte, die gemäß Beschluss des Zulassungsausschusses an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, aber gemäß 1\ 18 Abs. 2 Bedarfsplanungsrichtlinie zu über 90 % Psychotherapie erbringen (AG 64) 5.3 Änderungen des HVM zum Redaktionelle KlarsteIlung hinsichtlich Begriffsdefinitionen RückstellungenlVorwegabzüge und VergütungsvolumenlHonorarvolumen inklusive Änderung 1\ 23 (Referent: Herr Dr. Kraffel)

3 66. Sitzung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (14. Amtsperiode) am 13. Oktober 2016 TOP 1 Eröffnung der Sitzung TOP Thema/Antraq von Beschluss Anmerkunq 1.1 Feststellung der Beschlussfähigkeit Dr. Stennes Mit 27 anwesenden W- Mitgliedern 1.3 Genehmigung der Tagesordnung Dr. Stennes Antrag auf Änderung der Tagesordnung: Dringlichkeits- Tagesordnungspunkt zur Dr. Lohaus angenommen 1 Enthaltung Verabschiedung einer Resolution zum Medikationsplan als TOP 3a 1.4 a) Genehmigung des ErgebnisprotokoJls vom Dr. Stennes angenommen 1 Enthaltung öffentlicher Teil 1.4 b) Genehmigung des ErgebnisprotokoJls Dr. Stennes angenommen 1 Enthaltung vom nichtöffentlicher Teil

4 Tagesordnung Aktualisiert und genehmigt TOP 1 Eröffnung der Sitzung 1.5 Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 1.6 ggf. Abstimmung gemäß 9 4 Abs. 6 Satz 3, 2. HS der Satzung (. Teilnahme anderer Personen") 1.7 Genehmigung der Tagesordnung 1.8 Genehmigung der Ergebnisprotokolle: c) aus der Sitzung vom , versandt per Mail am d) aus der Sitzung vom , nichtöffentlicher Teil, versandt per Post am TOP 2 Berichte an die Vertreterversammlung der KV Berlin 2.1 Bericht der Vorsitzenden der Vertreterversammlung, Frau Dr. Stennes Bericht der Vorsitzenden der KV Berlin, Frau Dr. Prehn Bericht des stellvertretenden Vorsitzenden der KV Berlin, Herr Dr. Kraffel Bericht des Vorstandsmitglieds der KV Berlin, Herr Bratzke 2.3 Anfragen an den Vorstand gemäß ~ 6 Abs, 4 der Geschäftsordnung 2.4 Berichte aus den Beratenden Fachausschüssen und anderen Ausschüssen 2.5 Bericht aus der KBV VV vom (siehe versand am am ) TOP 3 Personalangelegenheiten [nichtöffentliche Sitzung gemäß 9 4 Abs. 6 Satz I, 2. Halbsatz der Satzung der KV Berlin} TOP 3a Verabschiedung einer Resolution zum Medikationsplan TOP 4 Prüfung des Sachstandes zur Ausschreibung für die Honorarsonderprüfung (Referent: Vorstand angefragt) TOP 5 Änderungen des HVM 5.1 Änderungen des HVM zum Anlage 7: Anpassung arztseitige Bereinigung wegen MGV- Bereinigung aufgrund von Selektivverträgen gemäß Änderungen der KBV-Vorgaben Teil F 5.2 Änderungen des HVM zum Vergütung von MGV-Leistungen aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich für Ärzte, die gemäß Beschluss des Zulassungsausschusses an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, aber gemäß 9 18 Abs. 2 Bedarfsplanungsrichtlinie zu über 90 % Psychotherapie erbringen (AG 64) 5.3 Änderungen des HVM zum Redaktionelle KlarsteIlung hinsichtlich Begriffsdefinitionen RückstellungenNorwegabzüge und Vergütungsvolumen/Honorarvolumen inklusive Änderung 9 23

5 66. Sitzung der Vertreterversammlung der KV Berlin (14. Amtsperiode) am 13. Oktober 2016 K.. ".h.k" VtInHnigung ~~ K~M"~I100:._ TOP 3a Antrag Resolution zum Medikationsplan von: Herr Dr. Lohaus Die Vertreterversammlung der KV Berlin möge beschließen: Die Mitglieder der Vertreterversammlung der KV Berlin lehnen die derzeitigen Konditionen zur Erstellung von Medikationsplänen ab! Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass jeder Patient einen Medikationsplan erhält. Allerdings ist die umzusetzende Erstellung eines Medikationsplanes mit einem erheblichen Zeitaufwand und erforderlichen Investitionen in Software und Hardware verbunden. Die vereinbarten Vergütungen sind keinesfalls kostendeckend und stellen durch ihren geringen Umfang eine Provokation dar. Zudem sind die Haftungsfragen für Eigenmedikation des Patienten und Vormedikation durch andere Ärzte nicht geklärt. Wir fordern deshalb die KBV auf, die rechtlichen Fragen zu klären und mit den Kassen eine Finanzierung der Hard- und Softwarekosten sowie eine bessere, der ärztlichen Tätigkeit angemessene Vergütung zu verhandeln. Begründung: mündlich X angenommen D abgelehnt mehrheitfiche Ja-Stimmen D zurückgezogen D Nichtbefassung keine Nein-Stimmen o vertagt 1 Enthaltung

6 66. Sitzung der Vertreterversammlung der KV Berlin (14. Amtsperiode) am 13. Oktober 2016 K '.'"ch.k" Vereinigung ~~ KOoper1ooC~ " 0M.0II~ ~'*" TOP 5 Antrag 1 von: Änderungen des HVM zum Anlage 7: Anpassung arztseitige Bereinigung wegen MGV- Bereinigung aufgrund von Selektivverträgen gemäß Änderung der KBV-Vorgaben Teil F Vorstand - Referent Dr. Kraffel Die Vertreterversammlung der KV Berlin möge beschließen: Der geltende Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin (Fassung gültig ab ) wird mit Wirkung zum 1. April 2016 wie folgt geändert: Anlage 7 Nr. 1 bis 3 HVM wird wie folgt neu gefasst: "ANLAGE 7: Bereinigung des zu erwartenden Honorars Die KV Berlin bereinigt das zu erwartende Honorar gemäß 9 87b Abs. 48GB v: 1. Allgemeine Grundsätze: (1) Maßgeblich für die Bereinigung des zu erwartenden Honorars sind die Bereinigungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. (2) Die Bereinigung des zu erwartenden Honorars erfolgt für die gleichen Quartale und in Verbindung mit Abs. 10 in der Höhe, in denen die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung bereinigt wird. (3) Für die Ermittlung der Höhe der Bereinigung des zu erwartenden Honorars sind ausschließlich die kollektivvertraglichen Honorarregelungen nach den 9983, 85 und 87a 8GB V der Partner der Gesamtverträge heranzuziehen. (4) Nimmt ein Versicherter einer Krankenkasse mit Wohnsitz im Bezirk der KV Berlin (Wohnort- KV) an einem 8elektivvertrag in einem anderen KV-Bereich (Vertrags-KV) teil, wird die MGV- Bereinigung in der Wohnort-KV vorgenommen. (5) Der Grundsatz der kassenartenübergreifenden Festlegung der Regelleistungsvolumina und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina wird beibehalten. (6) Die Bereinigung erfolgt ausschließlich für Leistungen, die den Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung entsprechen. (7) Die Bereinigung des zu erwartenden Honorars erfolgt grundsätzlich bei den Ärzten, die den im aktuellen Quartal neu am 8elektivvertrag teilnehmenden Versicherten (Neueinschreiber) im Vorjahresquartal versorgt haben. Hierfür werden die mit den Krankenkassen abgestimmten vertrags-, versicherten- und arztbezogenen Bereinigungsdaten (Krankenkassenbereinigungsdaten) herangezogen. X angenommen o zurückgezogen o vertagl o abgelehnt o Nichtbefassung Ja-Stimmen Nein-Stimmen 1 Enthaltung

7 Vertreterversammlung der KV Berlin Seite 2/4 (8) Die Bereinigung der Regelleistungsvolumina und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina betrifft nur diejenigen Ärzte, Arztgruppen, Leistungen, Kostenerstattungen und Fälle, die der Mengensteuerung über Regelleistungsvolumina und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina unterliegen. (9) nicht besetzt (1O)Auswirkungen der MGV-Bereinigungen auf die Höhe der Vergütungsvolumina gemäß S 3 Nm. 1, 2, 5 und 6 HVM sowie der Vorwegabzüge gemäß S 5 Abs. 2 Nr. 2 und 5, S 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 8 HVM sowie der besonderen Verteilungsvolumina gemäß S 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HVM werden entsprechend ihrer Anteile am Bereinigungsbetrag berücksichtigt. 2. Bereinigung des zu erwartenden Honorars bei MGV-Bereinigung aufgrund von Selektivverträgen: (1) Der MGV-Bereinigungsbetrag je Selektivvertrag für die Neueinschreiber mit einem bereinigten Behandlungsbedarf aus dem Vorjahresquartal wird auf die von der Bereinigung betroffenen Vergütungsvolumina gemäß S 3 Nm. 1, 2, 5 und 6 HVM, S 5 Abs. 2 Nr. 2 und 5 HVM, S 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 8 HVM und S 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HVM entsprechend dem Anteil am bereinigten Behandlungsbedarf aus dem Vorjahresquartal nach den Krankenkassenbereinigungsdaten verteilt und die betroffenen Vergütungsvolumina gemäß S 3 Nm. 1, 2, 5 und 6; S 5 Abs. 2 Nr. 2 und 5; S 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 8; S 7 Abs. 1 Nr. 3 HVM entsprechend verringert. (2) Der nach Absatz 1 auf die Teilvergütungsvolumina gemäß S 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HVM entfallende Restbereinigungsbetrag je bereinigungsrelevanter Arztgruppe wird je Selektivvertrag gemäß den Krankenkassenbereinigungsdaten anhand der Arztfälle des Vorjahresquartals für die Neueinschreiber auf die Ärzte der am Selektivvertrag teilnehmenden Arztgruppen aufgeteilt. Der sich danach je Arzt ergebende Bereinigungsbetrag wird vom RLV/QZV-Honorarvolumen des Arztes abgezogen. (3) Rückbereinigungsbeträge für Rückkehrer (im Vorjahresquartal in den Selektivvertrag eingeschriebene Versicherte, die im Abrechnungsquartal nicht mehr teilnehmen) und Restbereinigungsbeträge werden entsprechend der Anteile der Bereinigung nach Absatz 1 und 2 bei der Ermittlung der grundbetragsspezifischen Vergütungsvolumen nach S 3 Nr. 1 bis 6 HVM für den Übertrag ins nächstmögliche Quartal berücksichtigt. (4) Der auf die Teilvergütungsvolumina gemäß S 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HVM entfallenden Bereinigungsbeträge je Selektivvertrag, Krankenkasse und Arztgruppe aus Selektivverträgen mit situativer Einschreibung bzw. aufgrund von MGV-Bereinigungen zur Versorgung von bestimmten Versicherten außerhalb des Kollektivvertrages werden gemäß den Krankenkassenbereinigungsdaten auf die je Vertrag gemeldeten Selektivvertragsversicherten aufgeteilt. Der sich danach je Selektivvertrag ergebende Bereinigungsbetrag je Selektivvertragsversicherten wird entsprechend der je Arzt gemeldeten Selektivvertragsversicherten vom unbereinigten RLV-QZV-Volumen des jeweiligen Arztes abgezogen. 3. Bereinigung des zu erwartenden Honorars bei MGV-Bereinigung aufgrund der ASV nach S 11Gb SGB V: Die Bereinigung aufgrund der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach S 116b SGB V erfolgt grundsätzlich entsprechend Nr. 2. Der auf die Teilvergütungsvolumina gemäß S 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HVM entfallende Restbereinigungsbetrag aufgrund der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach S 116b SGB V wird gemäß der arztgruppenspezifischen Anteile für die jeweiligen ASV-Indikationen im nächstmöglichen Quartal von den arztgruppenspezifischen RLV- Verteilungsvolumen nach S 7 Abs. 1 Nr. 1 abgezogen.

8 Vertreterversammlung der KV Berlin Seite 3/4 Begründung: Aufgrund der Gesetzesänderung durch das GKV-VSG wurden die KBV-Vorgaben Teil F Nr. 7 geändert:,,7. Zur Bereinigung des (zu erwartenden) Honorars hat die KBV geeignete und neutrale Verfahren gemäß fj 87b Abs. 4 SGB V in der Fassung des GKV-VSG vorzugeben. Ein geeignetes und neutrales Verfahren ist gegeben, wenn die Kassenärztlichen Vereinigungen bei der arztbezogenen Bereinigung des (zu erwartenden) Honorars und der bereinigten Fallwerte die individuelle Fallzahl bzw. deren Veränderung bei jedem Arzt berücksichtigt; die Umsetzung erfolgt je nach Ausgestaltung der Honorarverteilung: 1) Bei Verwendung der Fallzahlen des aktuellen Quartals im Rahmen der Honorarverteilung (beispielweise Regeleistungsvolumen oder Qualitätsgebundene Zusatzvolumen) ist ein gemäß der gesetzlichen Vorgaben geeignetes und neutrales Verfahren der Honorarbereinigung auf Arztebene sichergestellt. 2) Sofern Kassenärztliche Vereinigungen auf Vorjahresfallzahlen basierende Honorarverteilungsinstrumente verwenden, darf bei Ärzten keine individuelle Kürzung der Fallzahl für bis lang von ihm nicht betreute Patienten vorgenommen werden. 3) Wenn andere Arten der Mengensteuerung verwendet werden, ist ein Bereinigungsverfahren entsprechend dem Grundsatz nach Satz 2 anzuwenden. Eine Kassenärztliche Vereinigung kann zudem bei Vor/iegen valider Daten z. B. eine anteilige Berücksichtigung von Selektivvertragsbehandlungen bei einem Selektivvertragsversicherten vornehmen und damit die Behandlung auf Kollektiv- und Selektivvertrag aufteilen. Die Kassenärztliche Vereinigung kann über die dargestellten arztbezogenen Bereinigungsverfahren hinaus weitere Methoden verwenden, die in ihren Auswirkungen dem Grundsatz nach Satz 2 entsprechen.. In der Gesetzesbegründung GKV-VSG steht zu S 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V u.a.:...nach diesen Grundsätzen kann es insbesondere mit Blick auf die Wettbewerbsneutra/ität zwischen Selektiv- und Kollektivverträgen zu Problemen und zu einer Benachteiligung der Teilnehmer an Selektivverträgen kommen. Um dies zu vermeiden, muss die Bereinigung der Gesamtvergütung im Verteilungsmaßstab durch geeignete und neutrale, d h. vertragsunabhängige, sowie grundsätzlich gleiche und damit faire Verfahren der Bereinigung des zu erwartenden Honorars bei allen Ärzten, Praxen oder Arztgruppen, unabhängig davon, ob sie an Selektivverträgen teilnehmen oder nicht, umgesetzt werden. Es ist auszuschließen, dass die Bereinigung des zu erwartenden Honorars nur die Ärzte oder die Praxen betrifft, die an einem Selektivvertrag teilnehmen. Falls zum Beispiel der teilnehmende Arzt in der selektivvertraglichen Versorgung Patienten versorgt, die bislang von ihm nicht betreut wurden und die vorher von einem (oder mehreren) anderen Ärzten in der kollektivvertraglichen Versorgung behandelt wurden (sog. Patientenwanderung), darf bei dem am Selektivvertrag teilnehmenden Arzt dafür keine individuelle Kürzung der Fallzahl vorgenommen werden, da sich damit das ihm zur Verfügung stehende Leistungsvolumen für die verbliebenen kollektivvertraglich zu versorgenden Patienten verringern würde..... Danach ist eine reine arztseitige Bereinigung nur bei den Ärzten, die am Selektivvertrag teilnehmen, nicht mehr zulässig. Die MGV-Bereinigung wird anhand des Behandlungsbedarfes des Vorjahresquartals der neu an

9 Vertreterversammlung der KV Berlin Seite 4/4 dem Selektiwertrag teilnehmenden Versicherten für die durch den Selektivvertrag ersetzten Leistungen ermittelt. Hierfür liefern die Krankenkasse umfangreiche Bereinigungsdaten. Anhand dieser Bereinigungsdaten ist es möglich, die die Anteile an den von der Bereinigung betroffenen Vergütungsvolumen und die Arztfälle im Vorjahresquartal für den im aktuellen Quartal neu in den Selektivvertrag eingeschriebenen Versicherten (Neueinschreiber) bei allen Ärzten der von der Bereinigung betroffenen Fachgruppe zu ermitteln. Für ein neutrales Verfahren gemäß der KBV-Vorgaben wird bei allen Ärzten der betroffenen Fachgruppe entsprechend das RLV/QZV bereinigt, die die Neueinschreiber im Vorjahresquartal anhand der Bereinigungsdaten mit den durch den Selektivvertrag ersetzten Leistungen versorgt haben. Hierfür wird ein RLV/QZV-Bereinigungsbetrag je Arztfall der Neueinschreiber ermittelt und entsprechend der Anzahl der Arztfälle im Vorjahresquartal für Neueinschreiber bei jedem Arzt der betroffenen Fachgruppe bereinigt. Die Rückbereinigungsbeträge für Rückkehrer (im Vorjahresquartal in den Selektivvertrag eingeschriebene Versicherte, die im Abrechnungsquartal nicht mehr teilnehmen) und Restbereinigungsbeträge werden entsprechend der Anteile der Bereinigung im nächstmöglichen Quartal bei den grundbetragsspezifischen Verteilungsvolumen nach S 3 Nr. 1 bis 6 HVM berücksichtigt. Bei Selektivverträgen mit situativer Bereinigung erfolgt die MGV-Bereinigung anhand der aktuell abgerechneten Selektivvertragsleistungen der am Selektivvertrag teilnehmenden Ärzte für die am Selektiwertrag aktuell teilenehmenden Versicherten. Mangels vorliegender Daten des Vorjahresquartals erfolgt hier die arztseitige Bereinigung bei den teilnehmenden Ärzten in Höhe eines durchschnittlichen Bereinigungsbetrages je teilnehmenden Versicherten. Be- Darüber hinaus wird die Anlage 7 redaktionell an in den KBV-Vorgaben Teil F verwendeten griffe und Definitionen angeglichen.

10 66. Sitzung der Vertreterversammlung der KV Berlin (14. Amtsperiode) am 13. Oktober 2016 K lch.kw Y..-.inigung ~~ 1(~_"'IIl~~ _ TOP 5 Antrag 2 von: Änderungen des HVM zum Vergütung von MGV-Leistungen aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich für Ärzte, die gemäß Beschluss des Zulassungsausschusses an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, aber gemäß ~ 18 Abs. 2 Bedarfsplanungsrichtlinie zu über 90% Psychotherapie erbringen (AG 64) Vorstand - Referent Dr. Kraffel Die Vertreterversammlung der KV Berlin möge beschließen: Der geltende Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin (Fassung gültig ab ) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wie folgt geändert: 1. In & 5 Abs. 2 wird folgende Nr. 6 neu eingefügt:,,6. Abzug der erwarteten Vergütung der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen für Ärzte, die gemäß Beschluss des Zulassungsausschusses an der hausärzllichen Versorgung teilnehmen, aber gemäß S 18 Abs. 2 Bedarfsplanungsrichtlinie zu über 90% Psychotherapie erbringen (AG 65)." 2. In 1j 7 Abs. 2 Nr. 7 werden folgende Ergänzungen neu eingefügt: - nach dem Wort "Psychotherapeuten" die AG-Nr.,,(AG 61)"; - nach dem Wort "Jugendlichenpsychotherapeuten" die AG-Nr.,,(AG 62)" und - nach dem Wort "Ärzte" die AG-Nr.,,(AG 64)". 3. In S 7 Abs. 2 Nr. 8 wird nach dem Wort "Psychotherapie" die AG-Nr.,,(AG 63)" neu eingefügt. 4. In 1j 19 wird folgender Absatz 7 eingefügt:,,(7) Die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen gemäß S 5 Abs. 2 Nr. 6 HVM werden unter der Berücksichtigung von S 20 zu dem selben Preis, wie für Leistungen des besonderen Verteilungsvolumens nach S 7 Abs. 2 HVM honoriert." 5. In Anlage 2 wird in Nr. 2 Psychotherapeutische Fachgruppen die Nr. 2.1 Fachärztlicher Versorgungsbereich inkl. Tabelle zu Nr. 2.2 und die Definition der Arztgruppe der AG-Nr. 64 wie folgt neu gefasst: AG-Nr. Arztgruppe (AG) 64 Ärzte, die gemäß S 18 Abs. 2 Bedarfsplanungsrichtlinie zu über 90% Psychotherapie erbringen und gemäß Beschluss des Zulassungsausschusses an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen Xangenommen D abgelehnt Ja-Stimmen D zurückgezogen D Nichtbefassung 0 Nein-Stimmen o vertagt 1 Enthaltung

11 Vertreterversammlung der KV Berlin Seite 2/2 6. In Anlage 2 wird in Nr. 2 Psychotherapeutische Fachgruppen folgende Tabelle inkl. Überschrift neu eingefügt: 2.1 Hausärztlicher Versorgungsbereich: AG-Nr. Arztgruppe (AG) 65 Ärzte, die gemäß Beschluss des Zulassungsausschusses an der hausärzllichen Versorgung teilnehmen, aber gemäß S 18 Abs. 2 Bedarfsplanungsrichllinie zu über 90% Psychotherapie erbringen 7. In Anlage 2 wird in Nr. 3.1 Hausärztlicher Versorgungsbereich die Arztgruppe AG-Nr. 65 wie folgt neu eingefügt: AG-Nr. Arztgruppe (AG) 65 Ärzte, die gemäß Beschluss des Zulassungsausschusses an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, aber gemäß S 18 Abs. 2 Bedarfsplanungsrichtlinie zu über 90% Psychotherapie erbringen 8. In Anlage 2 wird in Nr. 3.2 Fachärztlicher Versorgungsbereich die Definition der Arztgruppe der AG-Nr. 64 wie folgt neu gefasst: AG-Nr. Arztgruppe (AG) 64 Ärzte, die gemäß S 18 Abs. 2 Bedarfsplanungsrichtlinie zu über 90% Psychotherapie erbringen und gemäß Beschluss des Zulassungsausschusses an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen Begründung: HVM-Regelung für die Vergütung von MGV-Leistungen aus dem hausärzllichen Versorgungsbereich von Ärzten, die gemäß Beschluss des Zulassungsausschusses an der hausärzllichen Versorgung teilnehmen, aber gemäß S 18 Abs. 2 Bedarfsplanungsrichtlinie zu über 90% Psychotherapie erbringen (bisher in AG 64). Die bisherige Verfahrensweise (Vergütung aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich) kollidiert mit S 87b Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V. Daher soll für diese Ärzte eine neue eigene Arztgruppe gebildet werden (AG 65) und für die Vergütung der nicht antragspflichtigen Leistungen dieser Arztgruppe ein Vorwegabzug im hausärztlichen Versorgungsbereich erfolgen. Die Leistungen sollen dann zum selben Preis wie bei der Arztgruppe AG 64 vergütet werden.

12 66. Sitzung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (14. Amtsperiode) am 13. Oktober 2016 TOP 5 HVM-Änderungen TOP Thema!Antraa von Beschluss Anmerkuna 5 Anderung des HVM zum Antrag 3 Redaktionelle KlarsteIlung hinsichtlich Begriffsdefinitionen Rückstellungen! Vorwegabzüge und Vergütungsvolumen! Honorarvolumen inklusive Änderung S 23 Geschäftsordnungsantrag auf Verschiebung Herr Coordt angenommen 13 Ja-Stimmen des Punktes 9 Nein-Stimmen 1 Enthaltung

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