Schulbuchseiten und Maturabeispiele zum Modul Fachsprachen und Fachtexte - Themenbereich Eigentum und Besitz nach dem römischen Recht
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- Horst Kruse
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1 Fachdidaktik- Seminar LV- Leiter: Mag. Friedrich Fassler WS 2013 Schulbuchseiten und Maturabeispiele zum Modul Fachsprachen und Fachtexte - Themenbereich Eigentum und Besitz nach dem römischen Recht Julia Dolezal a A
2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2. Schulbuchseiten 2.1. Einführung in Eigentum und Besitz nach dem römischen Recht Text 1 - Paulus, Digesta 41, 2,3 ( Besitzerwerb ) Arbeitsaufgaben zu Text Text 2 - Proculus, Digesta 41,1,55 ( Der Eber in der Schlinge) Arbeitsaufgaben zu Text Mündliche Maturaaufgabe Mündliche Maturaaufgabe Lösungen 5.1. Übersetzung: Besitzerwerb Übersetzung: Der Eber in der Schlinge Lösungen zu den Arbeitsaufgaben der Schulbuchseiten Lösungen zu den mündlichen Maturaaufgaben Bibliographie 19 2
3 Einleitung Im Zuge des von mir im WS 2013 besuchten Fachdidaktischen Seminar gab es u.a. jene Aufgabe, Schulbuchseiten und Beispiele für die mündliche Matura zu einem von mir selbst gewählten Thema zu erstellen. Meine Wahl fiel hierbei auf das Modul Fachsprachen und Fachtexte und den Themenbereich Eigentum und Besitz nach dem römischen Recht. Für die Einführung in dieses Thema empfand ich es als wichtig, dass den SchülerInnen zuerst ein prägnanter Überblick über den Aufbau der römischen Rechtstexte ermöglicht wird. Bei der Textauswahl achtete ich darauf, Texte heranzuziehen, die einerseits für SchülerInnen inhaltlich interessant sind und andererseits gut mit heutigen Gesetzestexten vergleichbar sind. Weiters ist anzumerken, dass die folgenden Übersetzungstexte und Arbeitsaufgaben kompetenzorientiert aufgearbeitet wurden und die mündlichen Maturaaufgaben den Richtlinien der standartisierten Reifeprüfung entsprechen. 3
4 EIGENTUM UND BESITZ NACH DEM RÖMISCHEN RECHT Das Corpus iuris civilis gilt als bedeutendste Sammlung römischer Gesetze, die 1583 herausgegeben wurde. Es war ein Anliegen des oströmischen Kaisers Iustinian I. ( n. Chr.) diese Gesetzestexte übersichtlich zusammenzufassen und besteht aus drei Sammlungen: Durch den Codex Iustinianus sollten veraltete Gesetze eliminiert, Widersprüche beseitigt und die Texte prägnant formuliert werden. Alle älteren Codices traten damit außer Kraft. Codex Iustinianus Digesta Institutiones Mit dem Ziel eine neue Sammlung des Juristenrechts entstehen zu lassen, erhielt dieses Werk aus 50 Büchern den Namen Digesta (digerere: ordnen, verdauen). Es stellt für uns eine Hauptquelle für die klassische Periode des römischen Rechts dar. Anfängerlehrbuch für den Rechtsunterricht Das EIGENTUM (dominium, proprietas) bezeichnet das Recht, über eine Sache zu verfügen. Der BESITZ (possessio) ist hingegen die faktische Sachherrschaft, also die tatsächliche Gewalt über eine Sache. 4
5 Viele bedeutende römische Juristen finden diese Unterscheidung maßgeblich, wie u.a. auch der Jurist Ulpian: nihil commune habet proprietas cum possessione... ( das Eigentum hat nichts mit dem Besitz gemeinsam ). Besitzerwerb Paulus, Digesta 41, 2, 3 Im Folgenden erklärt Paulus, ein römischer Jurist, wie man in den Besitz von Grundstücken und von Tieren kommt: Possideri autem possunt, quae sunt corporalia. Et apiscimur 1 possessionem corpore et animo, neque per se animo aut per se corpore. Quod autem diximus et corpore et animo acquirere 2 nos debere possessionem, non utique 3 ita accipiendum est, ut, qui fundum possidere velit, omnes glebas 4 circumambulet: sed sufficit 5 quamlibet 6 partem eius fundi introire, dum mente 7 et cogitatione hac sit, uti totum fundum usque ad terminum 8 velit possidere. (...) Nerva a filius <ait> (...) feras bestias, quas vivariis 9 incluserimus, et pisces, quos in piscinas 10 coiecerimus 11, a nobis possideri. Sed eos pisces, qui in stagno sint, aut feras, quae in silvis circumsaeptis vagantur, a nobis non possideri, quoniam relictae sint in libertate naturali; alioquin 12 etiam si quis silvam emerit, videri eum omnes feras possidere, quod falsum est. Aves autem possidemus, quas inclusas habemus, aut si quae mansuetae 13 factae custodiae nostrae subiectae sunt. 1 apiscor 3, aptus sum: sich aneignen 2 acquiro 3, -quisivi, -quisitus: erwerben 3 utique: jedenfalls 4 gleba,-ae f.: Pl.= Grundstück 5 sufficio 3M, -feci, -fectus: ausreichen 6 quamlibet: von quilibet, quaelibet, quodlibet= ein beliebiger 7 mens, -is f.: Absicht 8 terminus, -i m.: Pl.= Grenze 9 vivarium, -i n.: Gehege 10 piscina, -ae f.: Fischteich 11 coicio= conicio 3M, -ieci, -iectum: werfen 12 alioquin: sonst 13 mansuetus 3: zahm a Nerva, -ae m.: Nerva (Jurist im 1. Jhdt. n. Chr.) 5
6 - Auf welche Art und Weise kann man nach Paulus ein Grundstück in Besitz nehmen? Inwieweit ist dies auch mit Tieren möglich? - Liste aus dem Text 4 Wörter auf, die zum Sachfeld besitzen/in Besitz nehmen gehören Überlege mit deinem/deiner SitznachbarIn: Welche Möglichkeiten gibt es in der heutigen Zeit, um in den Besitz eines Grundstücks zu kommen? Welche bürokratischen Wege musst du dabei überwinden? Klärt anhand folgender Tierbilder, in wessen Besitz das jeweilige Tier sein könnte bzw. ob es bestimmte Gesetzesauflagen für das jeweilige Tier geben könnte. actio, -onis f. hatte in der Rechtssprache die Bedeutung Klage. 6
7 Jedoch gab es bereits im römischen Recht viele Gründe, um eine Klage einreichen zu können. Ergänze mithilfe des Internets die unten stehende Tabelle! actio Übersetzung Kläger Beklagter Ziel der Klage actio in factum Prätor jeder kam auf den speziellen Sachverhalt an actio popularis actio perduellionis actio doli Der Eber in der Schlinge Proculus, Digesta 41, 1, 55 In diesem theoretischen Fall, wird einer Person, welche eine Schlinge zum Jagen auslegte, der darin gefangene Eber entwendet. Das betroffene Opfer antwortet dem Dieb auf die Frage, wem das Tier nun eigentlich zustehe: (...) Respondit: Laqueum 1 videamus, ne 2 intersit, in publico an in privato posuerim, et, si in privato posui, utrum in meo an in alieno, et, si in alieno, utrum permissu eius, cuius fundus erat, an non permissu eius posuerim (...). Summam tamen hanc puto esse, ut, si in meam potestatem pervenit, meus factus sit 3. Sin autem aprum 4 meum factum in suam naturalem laxitatem 5 dimisisses et eo facto meus esse desisset 6, actionem mihi IN FACTUM dari oportere 7,(...). 1 laqueus, -i m.: Schlinge 2 ne: ob 3 factus sit: Subjekt: der Eber 4 aper, apri m.: Eber 5 laxitas, -atis f.: Freiheit 6 desino 3, -sii, -situs: aufhören 7 oportet, -ere: es gebührt sich 7
8 - Bringe die folgenden Inhaltsangaben in die dem Text entsprechende Reihenfolge (1-2-3)! Inhaltsangaben Kommt der Eber in seine Gewalt, gehört er ihm. Dem Besitzer gehöre eine Strafe, wenn er den Eber weiterhin als seinen Besitz ansieht, obwohl der Eber bereits wieder frei lebt. Die Fragestellung wird aufgeworfen, wo denn eine Schlinge liegen müssen, um das Gefangene darin als seinen Besitz ansehen zu dürfen. Reihung - Finde jeweils ein im Text vorkommendes Beispiel für ein Verb im a.) Konjunktiv Präsens: b.) Konjunktiv Perfekt: c.) Konjunktiv Plusquamperfekt: 8
9 Mündliche Reifeprüfung:1 Modul: Fachsprachen und Fachtexte Bereich: Eigentum und Besitz nach dem römischen Recht Arbeitsaufträge: 1. Fassen Sie den Ausgangstext mit eigenen Worten zusammen! 2. Erörtern Sie, aus welcher Textsammlung der Ausgangstext stammt! Wer gab diese Sammlung in Auftrag und in welchem Jahrhundert wurde sie veröffentlicht? Was war der Beweggrund für diese Sammlung? 3. Listen Sie Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem Ausgangstext 1 und dem Vergleichstext auf. 4. Betrachten Sie den Ausgangstext und den Vergleichstext 2: Welchen der drei Begriffe (Innehabung, Eigentum, Besitz) im Vergleichstext 2 würden Sie dem Ausgangstext inhaltlich zuordnen? Begründen Sie. Finden Sie für die anderen beiden verbleibenden Begriffe je ein eigenes und alltagsnahes Beispiel. 5. Überlegen Sie, was man heutzutage alles in seinen Besitz bringen kann! Welche Möglichkeiten gibt es, um in den Besitz von Dingen etc. zu gelangen? Ausgangstext: Besitzerwerb (Paulus, Digesta 41, 2 gek.) 1 Possideri autem possunt, quae sunt corporalia. Et apiscimur possessionem 2 corpore et animo, neque per se animo aut per se corpore. Quod autem diximus et 3 corpore et animo acquirere nos debere possessionem, non utique ita 4 accipiendum est, ut, qui fundum possidere velit, omnes glebas circumambulet: 5 sed sufficit quamlibet partem eius fundi introire, dum mente et cogitatione hac 6 sit, uti totum fundum usque ad terminum velit possidere. (...) (65 W.) 9
10 Vergleichstext 1: Aus dem ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch): 311. Alle körperlichen und unkörperlichen Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind, können in Besitz genommen werden Durch die unmittelbare und durch die mittelbare eigenmächtige Besitzergreifung erhält man nur so viel in Besitz, als wirklich ergriffen, betreten, gebraucht, bezeichnet, oder in Verwahrung gebracht worden ist; bei der mittelbaren, wenn uns der Inhaber in seinem oder eines andern Namen ein Recht oder eine Sache überläßt, erhält man alles, was der vorige Inhaber gehabt und durch deutliche Zeichen übergeben hat, ohne daß es nötig ist, jeden Teil des Ganzen besonders zu übernehmen. (90W.) Vergleichstext 2: INNEHABUNG ist die tatsächliche Verfügungsmacht über eine Sache. Der Inhaber ist bereit, die Sache jederzeit herauszugeben. Beziehungen der Person zu Sachen BESITZ hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er der Besitzer. EIGENTUM ist das Recht mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. 10
11 Mündliche Reifeprüfung:2 Modul: Fachsprachen und Fachtexte Bereich: Eigentum und Besitz nach dem römischen Recht Arbeitsaufträge: 1. Paraphrasieren Sie den Ausgangstext! 2. Erläutern Sie den Begriff actio in factum (V.6) und geben Sie weitere Beispiele für actiones. 3. Versuchen Sie Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem Ausgangstext und dem Vergleichstext 1 zu finden. 4. Formulieren Sie vor dem Hintergrund von Ausgangs- und Vergleichstext eigene Beispiele, die Einrichtungen, Dinge etc. zeigen, die zwar nicht in jedermanns Besitz sind, allerdings trotzdem von jedermann genutzt werden können. Erläutern Sie, unter welchen Bedingungen diese Nutzung von sich geht. Ausgangstext: Der Eber in der Schlinge (Proculus, Digesta 41,1,55 gek.) 1 (...) Respondit: Laqueum videamus, ne intersit, in publico an in privato posuerim, 2 et, si in privato posui, utrum in meo an in alieno, et, si in alieno, utrum permissu 3 eius, cuius fundus erat, an non permissu eius posuerim (...). Summam tamen hanc 4 puto esse, ut, si in meam potestatem pervenit, meus factus sit. Sin autem aprum 5 meum factum in suam naturalem laxitatem dimisisses et eo facto 6 meus esse desisset, actionem mihi IN FACTUM dari oportere, (...). (73W.) 11
12 Vergleichstext: Auszug aus Wikipedia Wildtier- Rechtliche Aspekte ( ) Wilde Tiere sind demnach solche, die sich ihrer Art nach der Beherrschung durch den Menschen entziehen. Wenn sie sich in Freiheit befinden, sind wilde Tiere grundsätzlich herrenlos ( 960 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sofern sie keinem besonderen Aneignungsrecht (z.b. Jagdrecht) oder anderen Schutzvorschriften unterliegen, kann sie sich jedermann gem. 958 Abs. 1 BGB aneignen. Auch ein gefangenes wildes Tier wird wieder herrenlos, sobald es die Freiheit wiedererlangt und vom Eigentümer nicht unverzüglich verfolgt wird ( 960 Abs. 2 BGB). Ein gezähmtes Tier ist in Abgrenzung zum Haustier ein wildes Tier, das durch psychischen Druck vom Menschen derart gezähmt wurde, dass es die Gewohnheit angenommen hat, an einen vom Menschen bestimmten Ort immer wieder zurückzukehren. Gem. 960 Abs. 3 BGB wird ein gezähmtes Tier herrenlos, wenn es diese Gewohnheit ablegt. Auch hier kann der Eigentümer den Eigentumsverlust abwenden, wenn er das Tier unverzüglich verfolgt. (~130W.) 12
13 LÖSUNGEN Übersetzung (Besitzerwerb) Besessen werden kann aber nur, was körperlich ist. Und wir eignen uns den Besitz durch Körper und Geist an, und nicht bloß durch den Geist oder bloß durch den Körper. Was das anlangt, dass wir gesagt haben, dass wir den Besitz sowohl durch den Körper als auch durch den Geist erwerben müssen, darf es jedenfalls nicht so verstanden werden, dass jemand, der ein Grundstück besitzen will, um das ganze Grundstück herumgehen muss: sondern es reicht aus, dass er einen beliebigen Teil dieses Grundstückes betritt, wenn er es in der Absicht und Überlegung tut, dass er das Grundstück bis zur Grenze besitzen will. Der Sohn Nerva sagt, dass wilde Tiere, die wir in ein Gehege gesperrt haben, und Fische, die wir in Fischteiche geworfen haben, von uns besessen werden. Aber die Fische, die im Teich, oder wilde Tiere, die in umzäunten Wäldern umherstreifen, würden von uns nicht besessen, weil sie in ihrer natürlichen Freiheit verblieben sind; sonst würde es sogar erscheinen, dass einer, wenn er einen Wald gekauft hat, alle wilden Tiere des Waldes besitzt, was falsch ist. Vögel aber besitzen wir, wenn wir sie eingesperrt haben oder sie gezähmt und unserem Gewahrsam unterworfen worden sind. Übersetzung (Der Eber in der Schlinge) Er antwortete: Lasst uns betrachten, ob es nicht einen Unterschied macht, ob ich die Schlinge auf öffentlichen oder privaten Grund gelegt habe, und, wenn ich sie auf privaten gelegt habe, ob auf meinen oder auf fremden, und, wenn auf fremden, ob ich sie mit oder ohne Erlaubnis des Grundstückseigentümers gelegt habe; Dennoch glaube ich, dass es das Wichtigste ist, dass er, wenn er in meine Gewalt gelangt ist, mein Eigentum geworden ist. Wenn du aber den Eber, der mein Eigentum geworden ist, wieder in seine natürliche Freiheit entlässt und er durch diese Tat aufhört, mein Eigentum zu sein, müsse mir eine ACTIO IN FACTUM gegeben werden. Lösungen der Arbeits- und Maturaaufgaben Ad Arbeitsaufgaben zum Text Besitzerwerb : - Auf welche Art und Weise kann man nach Plautus ein Grundstück in Besitz nehmen? Inwieweit ist dies auch mit Tieren möglich? Besitz kann man nur dann in Anspruch nehmen, wenn man diesen sowohl körperlich, also durch tatsächliche Aneignung, als auch geistig, also durch willentliche Aneignung, will. Um ein Grundstück in Besitz nehmen zu können, muss man nicht das ganze Grundstück abgehen; sei man sich sicher, das ganze Grundstück erwerben zu wollen, reiche es einen Fuß darauf zu setzen. 13
14 Tiere, die wir gefangen und eingesperrt haben, gehören zu unserem Besitz. Tiere, die hingegen in freier Wildbahn leben, seien frei. Auch wenn diese in umzäunten Wäldern oder Teichen leben, gehören sie nicht zu unserem Besitz. Auch gezähmte Vögel gehören zu unserem Besitz. - Liste aus dem Text 4 Wörter auf, die zum Sachfeld besitzen/in Besitz nehmen gehören! 1. possideri/possessionem 2. apiscimur 3. acquirere 4. emerit - Überlege mit deinem/deiner SitznachbarIn: Welche Möglichkeiten gibt es in der heutigen Zeit, um in den Besitz eines Grundstücks zu kommen? Welche bürokratischen Wege musst du dabei überwinden? Mögliche Antworten: - Kauf, Erbe, Geschenk, Heirat, - Vertrag, Grundbucheintragung, Testament um Erbe überhaupt zu bekommen, diverse Antragsstellungen, Geldtransfer,. - Klärt anhand folgender Tierbilder, in wessen Besitz das jeweilige Tier sein könnte bzw. ob es bestimmte Gesetzesauflagen für das jeweilige Tier geben könnte! Schlange: exotisches Tier -> halte ich es als Haustier: Tierschutzbestimmungen, Bescheid um Tier z.b. in Stadtgebieten halten zu dürfen, Herkommensnachweis, artgerechte Unterkunft für das Tier -> wird diese Würgeschlange z.b. in Österreich gefunden werden-> gilt dann nicht als freies Tier; würde nicht überleben-> Tierheim etc. Kitz/Reh: Wildtier 14
15 -> da es ein Wildtier ist, hat nur Jäger Aufsicht darüber; darf nicht geschossen werden, ansonsten gilt man als Wilderer -> gilt als freies Tier -> wird das Kitz domestiziert, ist es nicht verboten es zu halten Hund: -> Hunde müssen gechippt werden, um ihre/n BesitzerIn jederzeit ausfindig machen zu können -> Leinen- und Beißkorbpflicht bei Ausgang -> eventuell Herkommensnachweis bei Rassehunden -> bestimmte Impfvorgaben zur Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten Ad Arbeitsaufgaben zum Text Der Eber in der Schlinge : - Ergänze mithilfe des Internets die unten stehende Tabelle! actio Übersetzung Kläger Beklagter Grund der Klage actio in Klage wg. Prätor jeder kam auf den factum bestimmten speziellen actio popularis Tatverdachts Popularsklage konnte durch jedermann erhoben werden konnte jeden treffen Sachverhalt an diverses actio perduellionis Klage wg. Hochverrats zumeist höhergestellter als Beklagter zumeist niedriggestellter als Kläger Hochverrat actio doli Anklage wg. Betrugs Benachteiligter arglistig Handelnder z.b. Betrug Ziel: Schadenersatz - Bringe die folgenden Inhaltsangaben in die dem Text entsprechende Reihenfolge (1-2-3)! Inhaltsangaben Kommt der Eber in seine Gewalt, gehört er ihm. Dem Besitzer gehöre eine Strafe, wenn er den Eber weiterhin als seinen Besitz ansieht, obwohl der Eber bereits wieder frei lebt. Die Fragestellung wird aufgeworfen, wo denn eine Schlinge liegen müssen, um Reihung
16 das Gefangene darin als seinen Besitz ansehen zu dürfen. - Finde jeweils ein im Text vorkommendes Beispiel für ein Verb im Ad Maturaaufgabe 1: a.) Konjunktiv Präsens: videamus, intersit b.) Konjunktiv Perfekt: posuerim, factus sit c.) Konjunktiv Plusquamperfekt: dimisisses, desisset 1. Fassen Sie den Ausgangstext mit eigenen Worten zusammen! Um einen Besitz sein Eigen nennen zu können, muss man diesen zuerst sowohl in willentlicher als auch tatsächlicher Hinsicht wollen. Darunter versteht man allerdings nicht, dass man den ganzen Grund abgehen müsse. Jedoch müsse man sich im Klaren sein, das Grundstück bis an seine Grenzen besitzen zu wollen. Der junge Nerva erörtert die Rechtslage des Besitzes von Tieren: so seien Tiere, die man einfange, Besitz; Paulus gibt hier folgende Erklärung: ein Käufer eines Waldes würde ansonsten alle Tiere seines Waldstücks besitzen, was allerdings nicht der Fall ist. Tiere hingegen, die in Wäldern oder in Teichen leben, seien frei. Vögel, die man einfange, seien sein Besitz. 2. Erörtern Sie, aus welcher Textsammlung der Ausgangstext stammt! Wer gab diese Sammlung in Auftrag und in welchem Jahrhundert wurde sie veröffentlicht? Was war der Beweggrund für diese Sammlung? Dieser Text stammt aus den Digesten, die sich wiederum im Corpus iuris civilis finden lassen. Die Digesten wurden von Kaiser Iustinian mit dem Ziel in Auftrag gegeben, eine neue Sammlung des Juristenrechts entstehen zu lassen und um einen besseren Überblick über die gesamten Rechtstexte, die entstanden waren, zu haben. Veröffentlichung im 5.Jhdt. n.chr. 3. Listen Sie Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem Ausgangstext 1 und dem Vergleichstext auf! Gemeinsamkeiten Thema Besitz bzw. Besitzerwerb Erwähnung des Körpers 16 Unterschiede Verwendung von animo und unkörperlich ist nicht im gleichen Sinne zu sehen Keine Unterscheidung von unmittelbarer und mittelbarer Besitzergreifung keine Erwähnung von Überlassen
17 uvm. eines Rechts oder einer Sache in Ausgangstext 4. Betrachten Sie den Ausgangstext und den Vergleichstext 2: Welchen der drei Begriffe (Innehabung, Eigentum, Besitz) im Vergleichstext 2 würden Sie dem Ausgangstext inhaltlich zuordnen? Begründen Sie. Finden Sie für die anderen beiden verbleibenden Begriffe je ein eigenes und alltagsnahes Beispiel! Ich würde den Ausgangstext dem Begriff Besitz zuordnen. Dies würde ich nicht nur aufgrund der passenden Überschrift des Ausgangstextes tun, sondern auch, weil die Definition Besitz im Vergleichstext 2 den Inhalt des Ausgangstextes am besten beschreibt. Beispiel für Eigentum: Wohne ich als Mieter in einer Wohnung, so muss ich grobe Änderungen mit dem Eigentümer der Wohnung absprechen. Der Eigentümer kann mir diese Änderungen gewähren oder auch nicht. Beispiel für Innehabung: Ein/e SchülerIn findet eine goldene Uhr. Er/Sie bringt sie zum Fundamt. 5. Überlegen Sie, was man heutzutage alles in seinen Besitz bringen kann! Welche Möglichkeiten gibt es, um in den Besitz von Dingen etc. zu gelangen? - Beispiele: Haus, Tier, Grundstück, Gebrauchsgegenstände, Auto, - Beispiele: Kauf, Geschenk, Erbe, Raub, Funde, Ad Maturaaufgabe 2: 1. Paraphrasieren Sie den Ausgangstext! Folgende Fragen werden aufgegriffen: Macht es einen Unterschied, ob die Schlinge, mit der ein Eber gefangen werden soll, auf öffentlichen oder privaten Grund gelegt wird. Legt man sie auf privaten Grund, so müsse man sich fragen, ob man sie auf sein eigenes oder auf ein fremdes Grundstück legt. Legt man sie auf ein fremdes, so stellt sich die Frage, ob man dies mit oder ohne das Einverständnis des Grundstücksbesitzers tue. Wie auch immer die Lage sei: wenn der Eber in seine Gewalt kommt, gehöre er einem selbst. Entlässt jedoch ein anderer danach diesen Eber, müsse dem ursprünglichen Besitzer des Ebers eine actio in factum gegeben werden. 17
18 2. Erläutern Sie den Begriff actio in factum (V.6) und geben Sie weitere Beispiele für actiones. actio in factum: Klage auf einen speziellen Sachverhalt hin. Ging auf Antrag des Prätors aus. actio popularis konnte durch jedermann erhoben werden konnte jeden treffen durch diverse Gründe veranlasst actio perduellionis Kläger zumeist höhergestellter als Beklagter Beklagter zumeist niedriggestellter als Kläger Grund der Anklage war Hochverrat actio doli Ankläger war der Benachteiligte Beklagter war arglistig Handelnder Grund: z.b. Betrug Ziel: Schadensersatz 3. Versuchen Sie Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem Ausgangstext und dem Vergleichstext 1 zu finden! Gemeinsamkeiten Tiere in freier Wildbahn gelten als frei man kann sich Tiere aneignen gefangene Wildtiere, die wieder in Freiheit gelangen, gelten wieder als frei uvm. Unterschiede keine Erwähnung von Jagdrecht in Ausgangstext Vergleichstext: keine Erwähnung von Unterscheidung zw. gezähmtem Tier und Haustier 4. Formulieren Sie vor dem Hintergrund von Ausgangs- und Vergleichstext eigene Beispiele, die Einrichtungen, Dinge etc. zeigen, die zwar nicht in jedermanns Besitz sind, allerdings trotzdem von jedermann genutzt werden können! Erläutern Sie, unter welchen Bedingungen diese Nutzung von sich gehen! - Bibliotheken, Museen, öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Supermärkte, Bücher uvm. - Nutzung hauptsächlich durch Geld in Form von vorgegebenen Tarifen oder freien Spenden möglich; auch Gratis- Eintritte möglich uvm. 18
19 Bibliographie Oswald, R., Bauer M., Lamot, C., Müller, W., Texterschließung, Wien 2011 Internet
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