Methodik und Technik der Fallbearbeitung
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- Clemens Simen
- vor 7 Jahren
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1 Methodik und Technik der Fallbearbeitung I. Bevor der Bearbeiter mit der schriftlichen Ausarbeitung einer Falllösung beginnt, muss er zunächst einige Vorüberlegungen anstellen: - Erfassen des Sachverhalts - Ausdeuten der Fallfrage - Aufsuchen der einschlägigen Anspruchsgrundlagen 1. Erfassen des Sachverhalts Der Sachverhalt ist gründlich durchzulesen, inhaltlich voll und richtig zu begreifen, sodass der Bearbeiter weiß, worum es geht und welche Personen in der Falllösung eine Rolle spielen. Bei umfangreicheren Sachverhalten ist es empfehlenswert eine kleine Skizze anzufertigen, um anschaulich die Rechtsbeziehungen zwischen den im Sachverhalt genannten Personen herauszustellen. 2. Ausdeuten der Fallfrage Am Ende des Sachverhalts findet man üblicherweise die Fallfrage, die angibt, welche Aufgabe der Bearbeiter lösen soll. Diese Fallfrage kann konkret oder allgemein gestellt sein: z.b. - Hat A Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises? - Ansprüche des A? - Wie ist die Rechtslage? Aus der Formulierung der Fallfrage entnimmt der Bearbeiter, welches Anspruchsziel verfolgt wird; dies ist wichtig für die dritte Vorüberlegung. 3. Aufsuchen der einschlägigen Anspruchsgrundlagen Meist ist in einem Fall nach Ansprüchen von einer oder mehreren Personen gefragt. Für jeden, der Ansprüche gegen einen anderen hat (oder zu haben glaubt), muss irgendwo im Gesetz eine Vorschrift existieren, die abstrakt besagt, dass ein derartiger Anspruch besteht. Eine solche Norm ist damit die rechtliche Basis oder Grundlage für den Anspruch und wird daher als Anspruchsgrundlage bezeichnet. Es ist daher erforderlich, dass der Bearbeiter alle ernsthaft in Betracht kommenden
2 Anspruchsgrundlagen aus dem Gesetz heraussucht. Er muss dann anhand der Rechtsfolgen dieser Vorschriften feststellen, ob sie dem zuvor von ihm herausgearbeiteten Anspruchsziel entsprechen. Jede Norm lässt sich in Voraussetzung und Rechtsfolge aufspalten. Die Voraussetzung beschreibt, was erfüllt sein muss, damit die beschriebene Folgerung/Rechtsfolge gezogen werden/eintreten kann. (Bsp.: Rechtsfolge des 106 ist die beschränkte Geschäftsfähigkeit; die Voraussetzung dieser Rechtsfolge sind die Vollendung des 7. aber nicht 18. Lebensjahres oder Rechtsfolge des 104 Nr. 1 BGB ist die Geschäftsunfähigkeit; Voraussetzung ist die Nichtvollendung des 7. Lebensjahres). Gemeinsam ist allen Gesetzesvorschriften, die als Anspruchsgrundlagen bezeichnet werden, dass sie in zwei Teile verlegbar sind: Rechtsfolge und Tatbestandsvoraussetzung. Auf der Rechtsfolgenseite wird die eine Partei zu einem Verhalten verpflichtet oder der anderen Partei wird das Recht gegeben, etwas zu verlangen. Die einschlägigen Normen im Gesetz erkennt man häufig (!) an Formulierungen wie... hat zu...,... muss...,... kann verlangen...,... ist verpflichtet zu... usw. Hat der Bearbeiter die Anspruchsgrundlage(n) gefunden, so ist/sind diese an den Beginn der schriftlichen Prüfung zu stellen. Da bei Ansprüchen regelmäßig mindestens zwei Personen beteiligt sind, muss der Bearbeiter daneben auch das Anspruchsverhältnis nennen, denn nur so weiß der Leser oder Korrektor, wessen Belange der Bearbeiter prüft. Schließlich muss der Bearbeiter noch darlegen, was die eine Partei von der anderen verlangt oder fordern kann. Diese Darlegung bezeichnet man als den Anspruchsinhalt oder Anspruchsgegenstand. Damit ergibt sich der Einleitungssatz, mit dem jede Prüfung einer Rechtslage im Zivilrecht beginnt. Dieser Einleitungssatz lässt sich abstrakt so fassen: Wer (Anspruchsteller) verlangt...von wem (Anspruchsgegner)...Was (Anspruchsinhalt) Woraus (Anspruchsgrundlage) Da diese einzelnen Punkte zu Beginn der Fallbearbeitung jedoch nicht feststehen,
3 sondern gerade erst untersucht werden sollen, wird der Einleitungssatz im Konjunktiv formuliert. Dazu folgendes Fallbeispiel: B ist im Besitz eines Autos, das dem E gehört. E verlangt die Herausgabe des Wagens von B. Zu Recht? Einleitungssatz für die Fallbearbeitung: E könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gem. 985* haben (*im Folgenden sind ohne besondere Benennung solche des BGB). An diesen Einleitungssatz schließt sich die Prüfung an, ob E auch tatsächlich einen solchen Anspruch hat. Dazu werden die Voraussetzungen des 985 durchgeprüft. Dazu geht der Bearbeiter in mehreren voneinander trennbaren Schritten vor: 1. Schritt Zunächst wird aufgezeigt, was an Tatbestandsmerkmalen erfüllt sein muss, um die begehrte Rechtsfolge herbeizuführen. Tatbestandsmerkmale in diesem Sinn sind alle im Gesetz genannten Umstände, die den Tatbestandsvoraussetzungen zuzurechnen sind. In unserem Beispielfall sind dies die Begriffe "Sache, Besitzer, Eigentümer". Da im vorliegenden Fallbeispiel jedes Merkmal systematisch für sich untersucht werden soll, beginnt der Bearbeiter zunächst mit dem Begriff "Sache". Die Fragestellung müsste daher lauten: Dann müsste es sich bei dem Auto um eine Sache handeln. 2. Schritt Der Bearbeiter muss nun untersuchen, ob das Auto eine Sache ist. Dazu ist zunächst einmal der zu untersuchende Begriff näher zu beschreiben, also zu definieren. Definitionen finden sich entweder im Gesetz oder man kann sie aus dem Gesetz folgern oder sie sind durch Rechtssprechung und Lehrer entwickelt worden. Vorliegend für unseren Beispielsfall gibt es eine Definition in 90; sie folgt also ausdrücklich aus dem Gesetz. Der Bearbeiter formuliert daher: Gemäß 90 sind Sachen alle körperlichen
4 Gegenstände. 3. Schritt Nunmehr gilt es, das betreffende Stück des Sachverhalts herauszuarbeiten, das der Bearbeiter im Hinblick auf die Sacheigenschaft untersucht. Er schreibt dann den betreffenden Sachverhaltsteil in möglichst knapper, aber präziser Form nieder. Im vorliegenden Fall wäre dies die Tatsache, dass es sich um ein Auto handelt. Es wird also formuliert: Hier handelt es sich um ein Auto. 4. Schritt Nunmehr folgt die eigentlich wichtige, entscheidende und oftmals schwierige Aufgabe des Bearbeiters festzustellen, ob dieser konkrete Sachverhalt mit dem abstrakten Begriff Tatbestandsmerkmal des Gesetzes erfasst bzw. abgedeckt wird. An dieser Stelle liegt die Hauptarbeit des Bearbeiters, weil hier der Sachverhalt und die Reichweite der Gesetzesvorschrift zu ermitteln und ggf. zu argumentieren ist, warum eine solche Deckungsgleichheit des Tatbestandsmerkmals mit dem Sachverhalt bejaht oder verneint wird. In unserem Beispielsfall könnte also formuliert werden: Bei einem Auto handelt es sich um einen Gegenstand, den man anfassen kann, der Konturen und Umrisse aufweist, also all das, was man typischerweise unter einem körperlichen Gegenstand versteht. Damit ist das Auto ein körperlicher Gegenstand. 5. Schritt Nachdem die Deckungsgleichheit zwischen Tatbestandsmerkmal und Sachverhalt festgestellt ist, gilt es abschließend nur noch die im 1. Schritt aufgeworfene Frage zu beantworten: Folglich ist das Auto eine Sache. In gleicher Weise sind die weiteren Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage zu bearbeiten: Tatbestandsmerkmal Besitzer 1. Schritt Formulierungsvorschlag: Weiter müsste B Besitzer dieser Sache sein.
5 2. Schritt Für den "Besitzer" als Begriff findet sich im Gesetz keine unmittelbare Definition. 854 Abs. 1 beschreibt jedoch, wie der Besitz erlangt wird. Aus dieser gesetzlichen Beschreibung kann der Bearbeiter entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Person Besitzer ist. Daher kann formuliert werden: Aus 854 Abs. 1 ergibt sich, dass Besitzer derjenige ist, der über eine Sache die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. 3. Schritt (Sachverhalt) Das Auto befindet sich offenbar bei B. 4. Schritt (Deckungsgleichheit, Tatbestandsmerkmal und Sachverhalt) Daraus lässt sich folgern, dass eine Situation vorliegt, in der B (vermutlich) auch die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. 5. Schritt (Feststellung der Deckungsgleichheit zwischen Sachverhalt u. Tatbestands- merkmal) Folglich ist B Besitzer der Sache (des Autos). Tatbestandsmerkmal Eigentümer 1. Schritt Nennung der Tatbestandsvoraussetzung bezüglich Eigentümer: Schließlich müsste E Eigentümer des Autos sein. 2. Schritt (Definition des Begriffs Eigentümer) Eine gesetzliche Definition des Begriffs Eigentümer existiert nicht. Eine von Rechtssprechung und Literatur entwickelte Definition dieses Begriffs lautet: Eigentümer ist, wer das Eigentum an der Sache erworben und nicht wieder verloren hat. 3. Schritt (Herausarbeiten des Sachverhalts) Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass das Auto dem E gehört.
6 4. Schritt (Vergleich des Sachverhalts mit dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal) Mangels anderer Angaben kann dem Sachverhalt entnommen werden, dass dem E offensichtlich das Eigentum am Fahrzeug/Auto zustand und bis zu einem Herausgabeverlangen auch immer noch zusteht. 5. Schritt (Feststellung der Deckungsgleichheit zwischen Sachverhalt u. Tatbestands- merkmal) Damit ist E Eigentümer des Fahrzeugs. Da nun alle drei Tatbestandsmerkmale der Gesetzesvorschrift geprüft und bejaht wurden, sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und damit kommt es zu der in 985 angegebenen Rechtsfolge. Dieses Ergebnis hält der Sachbearbeiter dann im Schlusssatz seiner Bearbeitung fest: Da alle Voraussetzungen des 985 somit erfüllt sind, hat E gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gem Diese fünf vorgenannten Schritte werden als Subsumtion bezeichnet. Abstrakt lässt sich die Subsumtion so darstellen: 1. Schritt: Aufwerfen und Darlegung der zu bearbeitenden Frage (meist ein Tatbestandsmerkmal der Anspruchsgrundlage) 2. Schritt: Definition des Merkmals 3. Schritt: Feststellung des Sachverhalts 4. Schritt: Prüfung, ob Deckungsgleichheit zwischen Schritt 2 und Schritt 3 (eigentliche Subsumtion) besteht 5. Schritt: Aufzeigen des Ergebnisses, worin die Antwort auf die Frage des 1. Schrittes liegen muss.
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