BGB AT Fall 1a Lösung und Hinweise zur Gutachtentechnik TEIL 1

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1 BGB AT Fall 1a Lösung und Hinweise zur Gutachtentechnik TEIL 1 Hinweise zur Bearbeitung juristischer Fälle 1 Bei der Lösung eines Falles ist es nicht ratsam, sogleich nach den rechtlichen Problemen zu suchen und die Lösung niederzuschreiben. Die Bearbeitung sollte mit der sorgfältigen Erfassung des Sachverhalts beginnen; dann sind die rechtlichen Aspekte des Falles in einer stichwortartigen Lösungsskizze zusammenzutragen. Erst danach beginnt die Niederschrift der Lösung. Bei einem Gutachten kann man sich als Faustregel merken, daß die Vorarbeiten und die Niederschrift der Lösung jeweils etwa die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen sollten. Bei sehr umfangreichen Fällen kann sich das Verhältnis zugunsten der Niederschrift verschieben. 1. Erfassen des Sachverhalts a) Der Sachverhalt sollte zunächst mindestens zweimal durchgelesen werden, damit seine Grundzüge klar werden. Beim zweiten Durchlesen kann bereits der Bearbeitervermerk, also die Aufgabenstellung, berücksichtigt werden, und der Sachverhalt gezielt auf die Fragestellung hin gelesen werden. Erst danach beginnen die rechtlichen Überlegungen zum Sachverhalt. Dabei wiederum ist der Sachverhalt immer im Auge zu behalten, um festzustellen, ob die gefundenen rechtlichen Probleme im konkreten Fall wirklich eine Rolle spielen. Nur ein ständiges Hin und Her zwischen rechtlichen Überlegungen und Sachverhaltserfassung führt zu einer guten Falllösung. b) Bei komplizierten Sachverhalten ist eine Fallskizze, die die beteiligten Personen und ihre Rechtsbeziehungen graphisch darstellt, zwingend erforderlich. c) Kommen in einem Sachverhalt viele Daten und/oder Ereignisse vor, empfiehlt sich zudem eine Zeittabelle. d) Der Sachverhalt ist, auch nach der Erfassung der Rechtsfragen, so hinzunehmen, wie der Aufgabensteller ihn ausgearbeitet hat. In den Sachverhalt darf nichts hineininterpretiert werden, was ihm nicht unmittelbar entnommen werden kann. Die sog. "Sachverhaltsquetsche" ist eine Todsünde. 2. Herausarbeiten der Fallfrage Häufig muss die Fallfrage erarbeitet werden. Es gibt unterschiedliche Arten von Fallfragen. In unserem Beispielsfall liegen konkrete Fallfragen vor, denen bereits zu entnehmen ist, wer was von wem will. Die Frage kann aber auch abstrakter formuliert sein und lautet dann im Extremfall: 1 Zur Ergänzung: Hopt Jura 1992 (Heft 5), 225 ff. 1

2 "Wie ist die Rechtslage?" Dann ist verlangt, dass man zunächst alle denkbaren Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Personen ermittelt, entsprechende Fallfragen selbst erarbeitet und dann löst. Es kann aber auch sein, dass nach den Ansprüchen, die einem Beteiligten aus einem Ereignis zustehen, gefragt ist. Dann sind alle diese Ansprüche gegen alle in Betracht kommenden Personen gefragt. Dabei ist immer das im Zivilrecht herrschende Anspruchsdenken zu berücksichtigen. Zur Herausarbeitung der Fallfrage gilt der Merksatz: "Wer will was von wem woraus?" 3. Die Anspruchsmethode Im Zivilrecht wird eigentlich immer nach sog. Ansprüchen gefragt. Was überhaupt ein Anspruch ist, definiert 194 I BGB. Ein Anspruch ist demnach das "Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen". Zunächst einmal muss man also ermitteln, wer was von wem will, sofern dies nicht schon in der Fallfrage formuliert ist. In unserem Fall ist konkret gefragt, ob K das Buch von V verlangen kann. Das "Wer" und das "Von wem" stehen somit bereits fest. Etwas anders verhält es sich mit dem "Was". Vordergründig und laienhaft ausgedrückt, geht es zwar um das Buch. Rechtlich betrachtet geht es aber um einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches. Als nächstes stellt sich dann die Frage nach dem "woraus", mithin auf welcher rechtlichen Grundlage das ermittelte Begehren gerechtfertigt sein könnte. Hier müssen wir uns die Grundstruktur einer Rechtsnorm verdeutlichen. Eine Rechtsnorm hat in aller Regel einen Tatbestand und eine Rechtsfolge. Nur wenn der Tatbestand, also der in der Norm abstrakt umschriebene Sachverhalt, vorliegt, löst die Rechtsnorm die Rechtsfolge aus. Anknüpfungspunkt unserer Anspruchsmethode ist die Frage, welche vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Bestimmung als Rechtsfolge diesen Anspruch gewährt. Die entsprechende Norm nennt man eine Anspruchsgrundlage. In unserem Fall suchen wir also eine Norm, die als Rechtsfolge die Verpflichtung der einen Partei zur Übereignung und Übergabe einer Sache vorsieht. Diese Rechtsfolge formuliert 433 I 1 BGB für den Sachkauf. Damit ist aber noch nicht zwingend gesagt, dass das Begehren der K gerechtfertigt ist. Deshalb muss jetzt geprüft werden, ob der Anspruch auch wirklich gegeben ist. Dies hängt davon ab, ob der zu untersuchende Lebenssachverhalt den Tatbestand der zu prüfenden Anspruchsgrundlage erfüllt. Diese Anspruchsprüfung folgt den Regeln des Anspruchsaufbaus und der Gutachtentechnik. 4. Der Anspruchsaufbau Betrachten wir zunächst den Anspruchsaufbau. Dieser gibt eine meist zwingende Reihenfolge für die Prüfung einer Anspruchsgrundlage. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen sind in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen. In unserem Beispiel scheint das ganz einfach zu sein, setzt doch der Anspruch aus 433 I 1 BGB nichts anderes voraus als einen Kaufvertrag. Fangen wir also einmal an. Wie formulieren wir nun einen Einleitungssatz? Das ist keineswegs völlig beliebig. Die Vorgaben hierfür ergeben sich aus dem Gutachtenstil. 2

3 5. Die Erstellung eines juristischen Gutachtens Während der Ausbildung an der Universität, häufig aber auch später noch müssen Sie ein Gutachten erstellen. Dabei wird ein besonderer Stil verwendet, der sog. Gutachtenstil, der Ihnen vermutlich anfänglich ganz schrecklich vorkommen wird. Dieser Gutachtenstil zeichnet sich nämlich durch überdurchschnittlich häufige Verwendung des Konjunktivs aus. Bei einem Gutachten wird die zu behandelnde Frage am Anfang der jeweiligen Prüfung eines Anspruchs, aber auch wieder bei den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen, als hypothetisches Ergebnis vorangestellt. Auf diese Weise geht man Tatbestandsmerkmal und Tatbestandsmerkmal durch, immer mit der Frage beginnend, ob es vorliegt, dies dann prüfend und schließlich das Ergebnis schlussfolgernd. Daher kennzeichnet den Gutachtenstil neben der Verwendung des Konjunktivs für die hypothetischen Ergebnisse das häufige Auftauchen von Worten wie "daher", "deshalb", "also", "infolgedessen", "somit" usw. Damit ergibt sich für das Gutachten zu unserem Fall der Einleitungssatz: "K könnte gem. 433 I 1 BGB gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches haben." In dieser Formulierung ist der abstrakte Rechtssatz des 433 I 1 enthalten, aber immerhin schon auf unseren Fall und die Position der Anspruchstellerin konkretisiert. Mit unserem Einleitungssatz ist das Gutachten allerdings erst eröffnet. Wir werden uns dann der Frage zuzuwenden haben, ob ein Kaufvertrag vorliegt, denn dies ist Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs. Im Gutachtenstil würde man dann also etwa mit dem Satz fortfahren: "Dazu müsste zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen." An dieser Stelle sei gleich darauf hingewiesen, dass das nicht immer so sein muss. In unserem Sachverhalt ist der Gang der Vertragsverhandlungen näher beschrieben, was Anlass gibt, auf den Vertragsschluss näher einzugehen. Angenommen, in unserem Sachverhalt würde es einfach nur heißen "V verkauft K ein Buch für DM 15.", wäre es verfehlt, auf den Vertragsschluss einzugehen, da dieser nach diesem Sachverhalt unzweifelhaft erfolgt ist, ohne dass erkennbar wäre, wer welche Erklärung abgegeben hat. Bei derart unproblematischen Rechtsfragen - aber wirklich nur dort! -verwendet man den Urteilsstil, der sich im Gegensatz zum Gutachtenstil dadurch auszeichnet, dass man ein Ergebnis nicht Schritt um Schritt erarbeitet, sondern voranstellt und, soweit nötig, begründet. Im Urteil heißt es folglich meistens "da", "weil", "dies ergibt sich aus der Tatsache, dass", "denn" usw. 6. Die Anspruchsprüfung Bisher sind wir mit unserer Falllösung noch nicht sehr weit fortgeschritten. Immerhin haben wir das Begehren der K einer Anspruchsgrundlage zuordnen können und die ersten Einleitungssätze gefunden. Im Folgenden ist jetzt zu prüfen, ob die einzelnen Tatbestandsmerkmale des abstrakten Rechtssatzes des 433 I 1 in unserem konkreten Lebenssachverhalt vorliegen. Diese Prüfung nennt man Subsumtion. Man versucht dabei, jedes Element des Sachverhalts einem Tatbestandsmerkmal zuzuordnen. Versuchen wir dies für unseren Ausgangsfall. Der sog. Obersatz 3

4 lautet "Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer...". Nun müssen wir die Tatbestandselemente zuordnen. Dem Kaufvertrag ist der Passus "Zufällig trifft er..." bis "Karolin ist einverstanden." zuzuordnen. Ist dieser Passus geeignet, als Vertragsschluss aufgefasst zu werden, liegt ein Kaufvertrag vor, und wir können dann die Schlussfolgerung ziehen: "Also ist V verpflichtet, K das Buch zu übereignen und zu übergeben." Also prüfen wir den Abschluss eines Kaufvertrages jetzt einmal genau. Wann ein Vertrag vorliegt, verrät uns 433 I 1 nicht. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen der 145 ff. Diese Normen sind selbst keine Anspruchsgrundlagen, da sie keinen Anspruch gewähren, sondern nur den Vertragsschluss regeln. Man bezeichnet derartige Vorschriften, die man im Zusammenhang mit der Anspruchsgrundlage ergänzend heranziehen muss, als Hilfsnormen. Damit ein Kaufvertrag vorliegt, muss gemäß 145 ff. BGB ein Angebot und eine uneingeschränkte Annahme vorliegen. Das Angebot muss nach dem Idealbild des BGB so bestimmt sein, dass es vom Empfänger nur mit "Einverstanden." angenommen werden kann. Daher kann hier erst die Erklärung des V, für das Buch 5 haben zu wollen, als Angebot im Sinne des 145 BGB angesehen werden. K erklärt dann sofort ihr Einverständnis, mithin die Annahme, 147 I BGB. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen. In unserem Ausgangsfall sind wir damit, was die Entstehung des Anspruchs angeht, fertig. Der Anspruch auf "das Buch" ist also wirksam entstanden. Geprüft wurde also nur der Anspruchstatbestand selbst, nicht etwa irgendwelche Wirksamkeitshindernisse (dazu sogleich 7.), weil solche nicht ersichtlich sind. Da für gewöhnliche Kaufverträge kein Formerfordernis besteht, würde man beispielsweise auf diese Frage nicht eingehen. Man prüft nur das, was zu prüfen der Fall Anlass gibt, wobei die Anforderungen hier im Laufe der Ausbildung allmählich etwas gelockert werden. Vom Anfänger verlangt man in der Regel ein sehr genaues Arbeiten, einmal, um beurteilen zu können, ob die Arbeitsweise prinzipiell verstanden worden ist, und zum anderen, weil der Anfänger ja naturgemäß nur wenig Wissen hat, das man prüfen kann. 4

5 Die Lösung des Ausgangsfalles kann ausformuliert wie folgt lauten: K könnte gem. 433 I 1 2 gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches haben. I. Der Anspruch müsste zunächst entstanden sein 3. Dazu müsste zwischen K und V ein Kaufvertrag vorliegen, der auch wirksam ist. Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn 2 übereinstimmende Willenserklärungen über den Kaufgegenstand und den Preis vorliegen. Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot. Die Erklärung des V, sein Buch verkaufen zu wollen, ist noch zu unbestimmt, da der Preis nicht feststeht. Erst als er erklärt, für das Buch 5 haben zu wollen, liegt ein Angebot vor. Dieses Angebot müsste K angenommen haben. Dies hat sie durch ihre vorbehaltlose Erklärung, mit dem Preis einverstanden zu sein, getan. Deshalb liegt ein Kaufvertrag vor. Dieser Kaufvertrag ist auch wirksam. Damit ist der Anspruch aus 433 I 1 entstanden. II. Der Anspruch ist auch nicht erloschen und ist einredefrei. Also kann K von V Übereignung und Übergabe des Buches verlangen. 2 ohne Bezeichnung sind solche des BGB. 3 Oder: I. Entstehung des Anspruchs 5

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