BMWi Referentenentwurf Novelle ARegV

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1 bne-stellungnahme zum BMWi Referentenentwurf Novelle ARegV Stellungnahme des bne zum Referentenentwurf des BMWi für eine zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung Berlin, 03. Mai Mit dem Referentenentwurf verabschiedet sich das Bundeswirtschaftsministerium von dem im Evaluierungsbericht der BNetzA und in dem Eckpunktepapier des Ministeriums noch bevorzugten Modell der Weiterentwicklung des bisherigen Budget-Ansatzes. Damit werden die kurzfristigen Interessen der Netzbetreiber über die langfristigen Interessen der Verbraucher gestellt. Z u- sätzlich werden den Netzbetreibern noch weitere Geschenke gemacht: Für die erste Regulierungsperiode dürfen sie den Kapitalsockel für ihre Investitionen der Jahre von 2008 bis 2016 geltend machen, die kalkulatorischen Eigenkapitalquoten werden nicht angepasst und die Transparenz wird durch die Einführung einer Positivliste auf Dauer auf einem inakzeptabel niedrigen Niveau eingefroren. Das bisher im Grundsatz bewährte Modell der Anreizregulierung wird mit dem Referentenentwurf über Bord geworfen. Anstatt, wie ursprünglich vorgeschlagen, das bisherige Modell weiterzuentwickeln, wird jetzt den überzogenen Forderungen der Netzbetreiber nachgegeben und ein Modell des Kapitalkostenabgleichs festgeschrieben. Dieses neue Modell setzt langfristig weniger starke Anreize, die Kosteneffizienz zu verbessern. Zwar soll der langfristige Nachteil mit der Verkürzung der Regulierungsperioden und der Einführung eines Supereffizienz-Bonus abgeschwächt werden, aber ob sich dieses Modell in der Praxis bewährt, ist völlig offen - zumal die Effizienz nach wie vor im Best-Of-Four-Verfahren ermittelt werden soll und damit die Supereffizienz für die Netzbetreiber erheblich einfacher zu erreichen ist.

2 bne Stellungnahme Seite 2 Zugleich werden wesentliche Verbesserungen wie die Anpassung der Eigenkapitalquoten und die Schaffung von Transparenz unterlassen und weitere großzügige Geschenke in Form eines zusätzlichen Sockeleffekts für die nächste Regulierungsperiode verteilt. Der bne fordert, zum ursprünglichen Konzept zurückzukehren und so den ständig steigenden Netzentgelten entgegen zu wirken. Zu den einzelnen Punkten: 1. Transparenz Im Referentenentwurf wird nunmehr eine abschließende Aufzählung der zu veröffentlichenden Daten eingeführt ( 31). Zugleich wird in der Begründung behauptet, dass diese Regelung dem Ziel dient, die Ergebnisse der Anreizregulierung so transparent wie möglich darzustellen. In dieser Kombination wird es für die Netznutzer so gut wie unmöglich, weitergehende Daten zu erhalten, da der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung die darüber hinaus gehende Transparenz als nicht möglich bezeichnet hat. Die abschließende Aufzählung ist aber weit davon entfernt, den Netznutzern einen wirksamen Rechtsschutz zu eröffnen. Ohne über die Aufzählung hinausgehende Informationen wird es regelmäßig unmöglich sein, erfolgreich vor Gericht Netznutzerinteressen zu vertreten. Wenn die Transparenzanforderungen schon nicht substantiell verbessert werden sollen, darf zumindest die Begründung im Referentenentwurf nicht beibehalten werden, da dies sogar einen Rückschritt gegenüber der bisherigen Regelung bedeuten würde. Es bleibt festzuhalten, dass es in einem regulierten Monopol keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geben kann. Diese Auffassung wird auch in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt (Az. 13 K 5017/13 vom ). Um wirkliche Transparenz und damit auch effektiven Rechtsschutz für die Netznutzer zu gewährleisten, sind darum grundsätzliche Anpassungen der Transparenzregeln erforderlich Ergänzung des 71 EnWG Ein wesentliches Instrument zur Verhinderung von Transparenz ist die Praxis der Schwärzung der veröffentlichten Dokumente. So werden alle auch nur entfernt relevanten Daten durch die Netzbetreiber vor der Veröffentlichung geschwärzt und 1 Eine ausführliche Darstellung der genannten Forderungen ist im Papier von Christian von Hammerstein und Dr. Peter Roegele im Auftrag von Agora Energiewende, Oktober 2015, Rechtliche Handlungsoptionen für mehr Transparenz in der Netzregulierung, zu finden. Das Papier ist über den folgenden Link verfügbar:

3 bne Stellungnahme Seite 3 damit der Kenntnis Dritter entzogen. Diese Praxis ist nicht angemessen, da es sich bei den Netzbetreibern um regulierte Monopole handelt, bei denen ein Geheimhaltungsinteresse regelmäßig verneint werden muss. Die notwendigen Änderungen des EnWG könnten noch im Gesetzgebungsverfahren zum Strommarktgesetz eigebracht werden. 71 EnWG wird ergänzt um: Der Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse umfasst nicht Daten, die für die Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3, nach diesem Gesetz, der Anreizregulierungsverordnung, der Stromnetzentgeltverordnung oder der Stromnetzzugangsverordnung, erforderlich sind Ergänzung des 74 EnWG Nicht nur die Festlegungen der BNetzA, sondern auch Nebenabreden in Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen und gerichtlicher Vergleiche haben Einfluss auf das Regulierungsergebnis. Sie sind darum ebenso zu veröffentlichen, wie die behördlichen Entscheidungen. 74 EnWG wird geändert: 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und, Entscheidungen und Vereinbarungen Die Einleitung von Verfahren nach 29 Abs. 1 und 2 und, Fristverlängerungen nach 31 Abs. 3, Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3, ergänzende Vereinbarungen zu der Entscheidung sowie Vereinbarungen, die eine solche Entscheidung ersetzen, sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden Ergänzung des 75 EnWG und des 88 EnWG Für die Netznutzer ist die Information, ob gegen eine Entscheidung der BNetzA ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde, eine wichtige Information, denn durch eine solche Beschwerde könnte die ursprüngliche Entscheidung abgeändert werden. Genauso wichtig ist deshalb auch zu wissen, ob eine Beschwerde aufgehoben wurde. Änderungsvorschläge: Ergänzung von 75 EnWG um einen Absatz 5: (5) Die Einleitung, das Ruhen, die Aussetzung und das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens sind auf

4 bne Stellungnahme Seite 4 der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde von dieser zu veröffentlichen. Ergänzung von 88 EnWG um einen Absatz 6: (6) Die Einleitung, das Ruhen, die Aussetzung und das Ergebnis des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde von dieser zu veröffentlichen Einfügen eines neuen 34EnWG Um auch die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Netzregulierung zu befördern, sollten die Daten in einem zentralen Register in einheitlicher Form angeboten werden. Damit würde die Möglichkeit eröffnet, dass nicht nur die Netzbetreiber auf Basis ihres Geheimwissens am öffentlichen Diskurs teilnehmen, sondern auch andere inhaltlich Belastbare Positionen geäußert werden können. Einfügen eines neuen 34 EnWG: 34 Veröffentlichungspflichten (aufgehoben) (1) Die Bundesnetzagentur definiert für die vom Netzbetreiber auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der Anreizregulierungsverordnung, der Stromnetzentgeltverordnung oder der Stromnetzzugangsverordnung zu veröffentlichenden Daten und Informationen Standards und überwacht deren Einhaltung. (2) Zur Herstellung von Markttransparenz veröffentlicht die Bundesnetzagentur alle Daten und Informationen, welche die Netzbetreiber auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der Anreizregulierungsverordnung, der Stromnetzentgeltverordnung oder der Stromnetzzugangsverordnung veröffentlichen, in einem zentralen Register. Die Daten und Informationen werden aktualisiert und sind vollständig in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung zu stellen. (3) Die Regulierungsbehörde kann eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der Anreizregulierungsverordnung, der Stromnetzentgeltverordnung oder der Stromnetzzugangsverordnung gebotene Veröffentlichung oder Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen in dem zentralen Register vornehmen, wenn die Veröffentlichungs- oder Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt wird.

5 bne Stellungnahme Seite Ergänzung des 31 ARegV Zusätzlich zu den im Referentenentwurf vorgesehenen zu veröffentlichenden Daten werden auch noch Daten zur Absatzstruktur benötigt, um die anderen Daten in Kontext setzen zu können: Ergänzung des 31 Abs1 ARegV um: 12. die jährliche Absatzstruktur des jeweiligen Netzbetreibers nach Anlage 5 der StromNEV, 13. die nach 28 ARegV der Regulierungsbehörde mitgeteilten Informationen, 14. sowie die für die Ermittlung der Netzentgelte nach Teil 2 Abschnitt 3 der Stromnetzentgeltverordnung erforderlichen Daten Ergänzung des 12 f EnWG Auch diese Ergänzung dient der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit den Netzbetreibern. Fragen, die nicht mit den ansonsten zugänglichen Informationen beantwortet werden können, sollen dennoch einer wissenschaftlichen Prüfung zugänglich sein. Dazu ist es sinnvoll, für diese Zweck auch noch weiter gehende Akteneinsicht zu gewähren. Ergänzung des 12 f EnWG um einen Absatz 3: (3) Die Regulierungsbehörde gewährt Hochschulen, anderen Einrichtungen und Personen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, auf Antrag Akteneinsicht, es sei denn dies ist für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten nicht erforderlich Ergänzung des 66 EnWG Bisher liegt es im Ermessen der Regulierungsbehörden, ob Dritte zu einem Verfahren beigeladen werden. Dabei sind auch jetzt schon die Verbraucherverbände besonders privilegiert. Allerdings besteht eben kein Anspruch auf eine Beiladung. Die folgende Änderung soll insoweit die Position der Verbraucherverbände stärken: Ergänzung des 66 EnWG Absatz 2 um eine Ziffer 4: 4. Eine Vereinigung, die nachweist, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen ist, ist auf Antrag zu Verfahren auf der Grundlage des Teiles 3 beizuladen.

6 bne Stellungnahme Seite Ergänzung des 75 EnWG Mit dieser Ergänzung soll für die Verbraucherverbände der gerichtliche Beschwerdeweg vereinfacht werden. Bisher ist es für die Verbände fast unmöglich, selbst ein Beschwerdeverfahren gegen Netzentgelte einzuleiten. Das ist jedoch eine erhebliche Einschränkung des Rechtsschutzes für die Verbraucher. Der Vorschlag soll die Rechtsposition der Verbände verbessern. Änderung des 75 Absatz 2 EnWG: (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu. (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu. Eine Vereinigung, die nachweist, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen ist, steht die Beschwerde zu, auch wenn sie nicht in eigenen Rechten verletzt ist Ergänzung des 84 EnWG Ein zentrales Element der Transparenz ist die Verfügbarkeit ungeschwärzter Akten. Im Monopol kann man keine Betriebs- und Geschäftsgeheimisse begründen. Darauf geht der folgende Vorschlag ein: Änderung des 84 Absatz 2 und 3 EnWG: (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. InDer Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse um-

7 bne Stellungnahme Seite 7 fasst nicht Daten, die für die Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3, nach diesem Gesetz, der Anreizregulierungsverordnung, der Stromnetzentgeltverordnung oder der Stromnetzzugangsverordnung, erforderlich sind. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen. (3) Den in 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren. Ist der Beteiligte eine Vereinigung, die nachweist, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen ist, ist Akteneinsicht zu gewähren Einführung des 89a EnWG In der Vergangenheit konnte immer wieder beobachtet werden, dass die Regulierungsbehörden ihren Veröffentlichungspflichten nicht nachgekommen sind. Um hier eine verbesserte Durchsetzung der Rechte der Verbraucher zu gewährleisten, wird ein neuer Rechtsbehelf für Vereinigungen eingeführt. Einführung des 89 a EnWG: 89a Rechtsbehelfe von Vereinigungen Eine Vereinigung, die nachweist, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen ist, kann ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass die Entscheidung oder deren Unterlassen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, widerspricht. 2. Kalkulatorische Eigenkapitalquoten und Eigenkapitalverzinsung Noch immer wird den Netzbetreibern eine kalkulatorische Eigenkapitalquote von 40 % zugestanden. Dieser Wert ist für ein Unternehmen mit geringen Risiken, zu denen auch Netzbetreiber zählen, außerordentlich hoch. Darum ist auch bei eini-

8 bne Stellungnahme Seite 8 gen Netzbetreibern die reale Eigenkapitalquote deutlich geringer. Dies führt im Ergebnis zu hohen Eigenkapitalrenditen, die für Unternehmen mit ähnlichem Risiko im Wettbewerb regelmäßig nicht erreicht werden können. So hohe Renditen sind als Ergebnis der Regulierung nicht akzeptabel. Der bne fordert, die kalkulatorischen Eigenkapitalquoten deutlich abzusenken. Zudem hat die Bundesnetzagentur bereits mit den Verfahren zur Ermittlung des Referenzzinssatzes für die nächste Regulierungsperiode begonnen. Durch den frühen Beginn des Verfahrens werden jedoch mehr Jahre mit hohem Zinsniveau berücksichtigt, als dies bei einem späteren Ermittlungstermin der Fall wäre. Damit wird absehbar auch der zugestandene Eigenkapitalzinssatz höher ausfallen als notwendig. Dieses Vorgehen wurde bereits im Vorlauf zur laufenden Regulierungsperiode praktiziert und hat zu zusätzlichen Belastungen der Verbraucher in Höhe von schätzungsweise 700 Mio. Euro geführt 2. Es ist nun zu erwarten, dass durch die verfrühte Ermittlung der Zinssätze abermals hohe Belastungen auf die Verbraucher zukommen. 3. Verbindliche Netzentgelte zum 15. Oktober Auch die aktuelle Anpassung der ARegV ignoriert ein zentrales Anliegen der Netznutzer: Netzbetreiber müssen erst zum Jahreswechsel verbindlich ihre jeweils fürs Folgejahr geltenden Netzentgelte veröffentlichen. Die am 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr veröffentlichten Entgelte sind nicht verbindlich und damit keine geeignete Kalkulationsgrundlage für die Entgelte der Lieferanten. Den Lieferanten wird damit ein unnötiges Risiko aufgebürdet. Für einen diskriminierungsfreien Netzzugang ist es erforderlich, dass alle Lieferanten zeitgleich und rechtzeitig alle netzzugangsrelevanten Informationen, insbesondere zur Änderung der Netzentgelte erhalten. 3.1 EnWG: Bekanntgabe verbindlicher Netzentgelte bis 15. Oktober Die derzeit mit dem Strommarktgesetz geplante Änderung des EnWG bietet dabei die Gelegenheit, alle notwendigen Anpassungen noch in dieser Legislaturperiode anzugehen. Die zentrale Vorschrift findet sich dabei in 20 Absatz 1 EnWG: In 20 Absatz 1 EnWG ist Satz 2 zu streichen. 3.2 Frühere Datenübermittlung der Netzbetreiber an Regulierer Es muss sichergestellt werden, dass alle einer Netzentgeltermittlung und - veröffentlichung vorangehenden Fristen auf die Veröffentlichungsfrist 15. Oktober abgestimmt sind. Vorfälle wie im Jahr 2012, als erst Ende Oktober die BNetzA- 2 Studie von Kevin Canty (infracomp) im Auftrag von Agora Energiewende, Juni 2015, Transparenzdefizite der Netzregulierung Bestandsaufnahme und Handlungsoptionen, S. 25

9 bne Stellungnahme Seite 9 Festlegung der Parameter des Effizienzvergleichs für die zweite Regulierungsperiode ab 1. Januar 2013 feststand, dürfen sich nicht wiederholen. Einen Grund für den inakzeptabel späten Abschluss der Regulierungsvorgaben sehen wir in den späten Fristen für die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die Regulierungsbehörden. Alle relevanten Daten liegen bereits spätestens zum 1. April oder früher vor. Denn bereits vor der Einführung der Anreizregulierung mussten Netzbetreiber ähnliche Daten den Regulierungsbehörden gemäß 24 Abs. 4 StromNEV bzw. 23 Abs. 4 GasNEV für den Kostenvergleich bis zum 1. April übermitteln. Um den Regulierungsbehörden hinreichend Zeit für den rechtzeitigen Abschluss der Effizienzwertermittlung, der Festlegungen zu und Entscheidungen über beantragte Anpassungen der Erlösobergrenzen (EOG) zu geben, müssen die entsprechenden Fristen in der ARegV angepasst werden. Änderungsvorschläge:. 2 ARegV ist wie folgt zu ändern: die Anpassung der Erlösobergrenze durch den Netzbetreiber nach 5 Absatz 3 sowie die der Anpassung zugrundeliegenden Daten, insbesondere die nach 4 zulässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen Kalenderjahres sowie Angaben zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten, der dem Kapitalkostenaufschlag nach 10a zugrunde gelegten betriebsnotwendigen Anlagegüter; hierzu gehören insbesondere Angaben zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten und die jeweils in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung, jeweils zum 30. Juni April des Kalenderjahres, ist wie folgt zu ändern: Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann einmal jährlich zum 30. Juni April des Kalenderjahres gestellt werden. Die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. 3.3 Anpassung der Erlösobergrenzen Die aktuelle vollständige Überarbeitung des Regulierungskontos eröffnet auch bezüglich der Verbindlichkeit der veröffentlichten Netzentgelte neue Spielräume. Nicht immer wird sichergestellt werden können, dass die Netzbetreiber bereits am 15. Oktober abschließend ihre Netzentgelte für das Folgejahr festlegen können. Für diese Fälle sollen die verbliebenen Abweichungen in das nun jährlich aufzulösende Regulierungskonto aufgenommen werden. Eine einfache und geeignete Lösung wäre daher eine Klarstellung in der Anreizregulierungsverordnung dahingehend, dass Änderungen der EOG zum

10 bne Stellungnahme Seite Januar, die nach dem 15. Oktober des Vorjahres erfolgen, ausschließlich über das Regulierungskonto zu berücksichtigen sind, wo sie verzinst und schließlich bei der Netzentgeltermittlung im Folgejahr gemäß den Regelungen des 5 ARegV berücksichtigt werden. Die Aufnahme einer solchen Regelung in die Verordnung würde zudem die notwendige Verbindlichkeit für alle Beteiligten schaffen. In 17 ARegV ist die Ermittlung der Netzentgelte aus den festgelegten sowie angepassten EOG geregelt. Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 verpflichten bzw. berechtigen den Netzbetreiber zur Anpassung der Netzentgelte zum 1. Januar, wenn die EOG angepasst wird. Diese Regelung sollte bei der vorgeschlagenen Klarstellung, dass Änderungen nach dem 15. Oktober immer in das Regulierungskonto aufgenommen werden, entsprechend eingebunden werden. 3.4 Mitteilung der Netzentgelte an nachgelagerte Netzbetreiber Die Netzentgelte, die jeder Netzbetreiber für Entnahmen bzw. Ausspeisungen aus seinem Netz dem Netznutzer in Rechnung stellt, enthalten neben den Entgelten des jeweiligen Netzbetreibers auch die gewälzten Kosten aus den vorgelagerten Netzebenen bis einschließlich zum Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber. Die nachgelagerten Netzbetreiber benötigen daher für ihre Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte die Informationen über die verbindlichen Netzentgelte der jeweils vorgelagerten Netzbetreiber. Die bisherige Regelung in 17 Absatz 3 ARegV stellt dies jedoch nicht ausreichend sicher. l- te nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres, die vom Netzbetreiber spätestens bis zum 15. Oktober des Vorjahres zu ermitteln und zu veröffentlichen ist. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der verbindlichen Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen. 3.5 Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte bis 15. Oktober Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte zusätzlich klargestellt werden, dass die Netzentgelte unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen sind. Änderungsvorschläge Oktober eines Jahres im Gleichklang zu 20 Abs. 1 EnWG eingefügt: Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz

11 bne Stellungnahme Seite 11 geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. 27 Abs. 1 GasNEV wird analog StromNEV ergänzt: Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. 4. Zu 5 Abs. 3 Regulierungskonto Die Änderungen zum Regulierungskonto sind insgesamt sachgerecht, da nicht mehr von einem Ausgleich des Kontos im Laufe einer Regulierungsperiode ausgegangen werden kann. Allerdings muss die BNetzA hier auch ihre Prüfbefugnisse wahrnehmen. Insofern ist eine jährliche Genehmigung der Buchungen durch die Bundesnetzagentur angezeigt. Lediglich das Recht auf eine Überprüfung einzuräumen, greift zu kurz. 5. Zu 10a Abs 3: An dieser Stelle scheint sich ein fehlerhafter Bezug zur jeweiligen Netzentgeltverordnung eingeschlichen zu haben: [ ] Für den kalkulatorischen Fremdkapitalanteil sind die nach 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung oder 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung im Basisjahr geltenden Eigenkapitalzinssätze für Neuanlagen für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals anzusetzen. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer sind die Gewerbesteuermesszahl und der Gewerbesteuerhebesatz des Basisjahres zu verwenden. 6. Zu 11 Abs.2 Satz 1 Nr. 9 Tarifverträge Die Anerkennung der betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, die bis zum Ende 2016 abgeschlossen wurden, stellen eine substantielle Bremse für die Netzbetreiber dar, Kooperationen für gemeinsam zu erbringende Leistungen einzugehen oder Dienstleistungen von Dritten zu beziehen. Denn bei der Kostenprüfung werden diese zusätzlichen Kosten aus den tarifvertraglichen Vereinbarungen bei Kooperations- oder Dienstleitungsverträge nicht anerkannt. Wenn zwei Netzbetreiber ein gemeinsames Dienstleistungsunternehmen gründen, die für beide die bisher einzeln erbrachten Leistungen erbringen, so können diese zusätzlichen Kosten nicht über die Dienstleis-

12 bne Stellungnahme Seite 12 tungsverträge gewälzt werden. Dabei ist die restriktive Kostenprüfung im Sinne einer effizienten Leistungserbringung richtig und muss auch beibehalten werden. Allerdings müssen die Netzbetreiber zukünftig intensiver zusammenarbeiten oder Dienstleistungen von Dritten beziehen, um die Herausforderungen der Energiewende kosteneffizient zu meistern. Der Evaluierungsbericht weist bereits darauf hin, dass hier andere Lösungen gefunden werden müssen, um die Arbeitnehmerinteressen zu wahren und zugleich nicht die genannten Nachteile in Kauf zu nehmen. Der bne fordert, diese Regelung nochmals grundsätzlich zu überarbeiten. 7. Zu 12 Abs. 3 Effizienzvergleich: Anders als noch im Eckpunktepapier vorgesehen, sieht der Referentenentwurf keine Änderung bei der Ermittlung der Effizienzwerte vor. Dabei bleibt unklar, warum am Best-Of-Four-Verfahren festgehalten wird. Hier wird die Chance vertan, den Effizienzvergleich zu schärfen und damit die Effizienz der Netzbetreiber langfristig zu verbessern. Der bne fordert, die ursprünglichen Überlegungen des BMWi doch noch umzusetzen. 8. Zu 13 Abs. 3 Vergleichsparameter Die Erweiterung der zulässigen Vergleichsparameter ist ein entscheidender Faktor für die Weiterentwicklung der Anreizregulierung. Die bisherigen Parameter haben vor allem Anreize für Investitionen in den klassischen Netzausbau gesetzt. Mit den Änderungen der Regelung kann nunmehr die BNetzA alternative Maßnahmen zum konventionellen Netzausbau besser im Effizienzvergleich berücksichtigen und damit auch Anreize für die Nutzung dieser Maßnahmen setzen. Allerdings muss jetzt auch zügig die entsprechende konkrete Ausgestaltung durch die BNeztA erfolgen, da ansonsten die Regelung wirkungslos bleibt. Es bleibt jedoch fraglich, ob die Weiterentwicklung der Vergleichsparameter in Verbindung mit der Anpassung der kalkulatorischen Nutzungsdauern der innovativen Netzanlagen insgesamt ausreichen wird, die hohen Anreize dieser Verordnung zum konventionellen Netzausbau zu kompensieren. 9. Zu 24 Absenkung bei vereinfachtem Verfahren Die Anpassung des prozentualen Anteils der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten auf 5 % war dringend überfällig, da der bisherige Wert von 45 % längst nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hat. Mit dieser Absenkung ist eine Begrenzung der Belastung der Verbraucher verbunden, daher begrüßt der bne die Änderung. Allerdings ist gegenüber den Planungen im Eckpunktepapier hier wieder davon abgerückt worden, die Teilnahme am vereinfachten Verfahren deutlich einzuschrän-

13 bne Stellungnahme Seite 13 ken. Ursprünglich war vorgesehen, die Schwellenwerte für die Teilnahme am vereinfachten Verfahren auf angeschlossene Kunden für Stromnetze und Kunden in Gasnetzen abzusenken. Auch diese Schwellenwerte waren aus Sicht des bne noch zu hoch gegriffen. Mit dem Verzicht auf die Absenkung der Schwellenwerte wird die rückwärtsgewandte Strukturpolitik zugunsten von kleinen Netzbetreibern fortgeführt. Die mit der Energiewende stark wachsenden Ansprüche an die Betriebsführung der Netze können von kleinen Netzbetreibern nicht mehr erfüllt werden. Darum ist es kontraproduktiv, weiter Anreize zu setzen, die Betriebsgröße nicht zu ändern. 10. Zu 33 Abs. 6 Monitoring Versorgungsunterbrechungen < 3 Minuten Bisher werden ausschließlich Versorgungsunterbrechungen von mehr als drei Minuten Dauer systematisch erfasst. Bereits bei Einführung des Qualitätselementes ist deutlich geworden, dass auch kürzere Unterbrechungen zu Kosten bei den Netznutzern führen und somit auch diese für die Beurteilung der Versorgungsqualität betrachtet werden müssen. Die BNetzA jetzt zu einem Monitoring und damit auch zu einer entsprechenden Datenerhebung bei den Netzbetreibern zu verpflichten, ist somit längst überfällig. Unbefriedigend bleibt jedoch, dass nur bei solchen Netzbetreibern Daten erhoben werden sollen, die über die Technik zur Aufzeichnung der Unterbrechungen bereits verfügen. Hier sollte unbedingt der nächste Schritt gegangen werden und alle Netzbetreiber zur Ermittlung der Unterbrechungen kleiner als drei Minuten verpflichtet werden. Nur so kann ein vollständiges Bild über die Qualität der Versorgung erstellt werden und in der Folge mittelfristig das Qualitätselement um diesen wichtigen Faktor ergänzt werden. 11. Zu 33 Abs. 7 Bericht zur Netzleistungsfähigkeit Bisher ist in der Anreizregulierung die Qualität der Leistungserbringung der Netzbetreiber zu wenig beachtet worden. Die Ausgestaltung des Qualitätselements ist zu schwach ausgefallen, um wirksame Anreize zu liefern. Zudem wurde bisher ausschließlich auf die Netzzuverlässigkeit abgestellt, die Netzleistungsfähigkeit wurde bisher nicht bewertet. Dabei ist offensichtlich, dass durch Investitionszurückhaltung Kosten gespart werden können und damit Zusatzgewinne erwirtschaftet werden können. Dem zu begegnen ist der Grund für die Einführung des Qualitätselements Als zweite tragende Säule des Konzepts der Anreizregulierung ist deshalb die Stärkung des Qualitätselementes dringend erforderlich. Damit könnte das Qualitätselement auch als weiteres Instrument genutzt werden, die unfreiwillige Einschränkung der Nutzung der Netze durch Erzeuger und Verbraucher zu pönalisieren. Gerade in Hinblick auf die zunehmende Zahl und den zunehmenden Umfang der Abschaltungen von erneuerbaren Anlagen muss festgestellt werden, dass derzeit An-

14 bne Stellungnahme Seite 14 reize für die Netzbetreiber fehlen, solche Eingriffe zu vermeiden. Unverständlich ist deshalb die lange Frist zur Vorlage des Berichts. Der bne fordert, den Bericht mindestens ein Jahr früher vorzulegen. 12. Zu 34 Abs. 5 Beibehaltung des Sockels Die in den Übergangsregelungen vorgesehene Beibehaltung des Kapitalsockels für die nächste Regulierungsperiode entbehrt jeder Grundlage. Da diese Regelung erhebliche Auswirkungen auf die Netzentgelte haben wird ist es unverständlich, dass in der Begründung nicht einmal die behaupteten möglichen Renditeeinbußen nachvollziehbar darlegt werden. Diese sachlich nicht gerechtfertigte Ausnahme für die nächste Regulierungsperiode darf keinesfalls umgesetzt werden. Allenfalls in wenigen Einzelfällen sind tatsächliche Nachteile durch den Systemwechsel zu erwarten. Diese könnten dann mit speziellen Härtefallregelungen aufgefangen werden. 13. Zu Anlage 3 Nr.4 Konstante Skalenerträge Diese bereits im Evaluierungsbericht der BNetzA vorgeschlagene Änderung der ARegV ist überfällig. Es gibt keinen Grund, die kleinen Netzbetreiber weiter zu bevorzugen im Gegenteil, muss jeglicher Anreiz für Netzbetreiber, eine kleine Betriebsgröße zu wählen, vermieden werden. Nicht nur werden sonst den Verbrauchern zu hohe Kosten abverlangt, auch die Integration der erneuerbaren Anlagen und die Flexibilisierung der Nachfrage kann wirtschaftlich nur von ausreichend großen Netzbetreibern gewährleistet werden. Letztlich wird aber auch diese Regelung nur greifen, wenn die kleinen Netzbetreiber in den Effizienzvergleich voll eingebunden werden. Die noch immer zu großzügige Befreiung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens konterkariert die ansonsten sinnvolle Regelung. Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft Der bne ist die schlagkräftige Interessenvertretung für die wettbewerbliche neue Energiewirtschaft. Im Unterschied zu Anbietern mit verbundenem Netz sind unsere Mitglieder frei von Monopolinteressen. Sie kämpfen für Wettbewerb, Vielfalt und Fairness im Energiemarkt haben bne-mitgliedsunternehmen in Deutschland über sieben Millionen Kunden zuverlässig mit Strom, Gas oder energienahen Dienstleistungen beliefert.

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