Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG) Auszug

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1 Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG) Auszug

2 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG) Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz MABG) erlassen und das MTF-SHD-G, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert werden MABG in Kraft seit: (SportwissenschafterInnen seit ) Ausbildungsverordnungen: Trainingstherapie: in Kraft seit MAB: in Kraft seit

3 Medizinische Assistenzberufe Allgemeine Bestimmungen

4 Berufspflichten! Diskriminierungsverbot! Sorgfaltspflicht! Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung! Fortbildungspflicht! Dokumentationspflicht! Auskunftspflicht! Verschwiegenheitspflicht

5 ! Voraussetzungen für die Ausübung eines med. Assistenzberufs! gesundheitliche Eignung! Vertrauenswürdigkeit! Kenntnisse der deutschen Sprache! Qualifikationsnachweis! Berufsausübung! Dienstverhältnis! Arbeitskräfteüberlassung! Entziehung der Berufsberechtigung! Bezirksverwaltungsbehörde

6 Anordnung und Aufsicht! D. Arzt/Ärztin hat grundsätzlich die Anordnungsverantwortung.! Weiterdelegierbare Tätigkeiten ergeben sich aus den Berufsbildern.! unterschiedliche Ausgestaltungen der Aufsicht - von Draufsicht bis nachträglichen Kontrolle

7 Medizinische Assistenzberufe - Berufsbilder und Ausbildungen

8 Gegenüberstellung alte und neue Rechtslage MTF-SHD- Gesetz! Medizinisch-technischer Fachdienst! Sanitätshilfsdienste HeilbadegehilfInnen (auslaufend) LaborgehilfInnen ErgotherapiegehilfInnen OperationsgehilfInnen ProsekturgehilfInnen OrdinationsgehilfInnen DesinfektionsgehilfInnen MABG! Operationsassistenz! Obduktionsassistenz! Ordinationsassistenz! Desinfektionsassistenz! Gipsassistenz (neu)! Laborassistenz (neu)! Röntgenassistenz (neu)! Med. Fachassistenz (neu)! Trainingstherapie durch SportwissenschafterInnen (neu)! Übergangsbestimmungen

9 Med. Fachassistenz (MFA)

10 Med. Fachassistenz (MFA) - neu! Die Ausbildung zur Med. Fachassistenz umfasst! die erfolgreiche Absolvierung von MAB-Ausbildungen und! das Erstellung einer Fachbereichsarbeit im Gesamtausmaß von mind Stunden! Ausbildungen, die zur Med. Fachassistenz führen, sind:! mind. 3 Ausbildungen in Med. Assistenzberufen oder! eine Ausbildung in der Pflegehilfe gem. GuKG und mind. 1 Ausbildung in einem Med. Assistenzberuf oder! eine Ausbildung als Med. MasseurIn gem. MMHmG und mind. 1 Ausbildung in einem Med. Assistenzberuf! ermöglicht den Zugang zur Berufsreifeprüfung

11 Ins MABG übergeführte Sanitätshilfsdienste

12 MTF-SHD- Gesetz MABG OperationsgehilfInnen ProsekturgehilfInnen OrdinationsgehilfInnen DesinfektionsgehilfInnen! Operationsassistenz! Obduktionsassistenz! Ordinationsassistenz! Desinfektionsassistenz Übergangsbestimmung: Berufsangehörige sind zur Ausübung des jeweiligen Med. Assistenzberufs berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen

13 Ausbildung alt MTF-SHD-Gesetz Ausbildung Ausbildung neu MABG (seit 2014) jeweils ~ 135 Mind.Std. Ausbildungsbeginn war noch möglich bis Ende 2013 Operationsassistenz: 1100 Mind.Std. Obduktionsassistenz: 650 Mind.Std. Ordinationsassistenz: 650 Mind.Std. Desinfektionsassistenz: 650 Mind.Std. jeweils mind. 1/3 Theorie und mind. berufliche Erstausbildung: 1/2 Praxis grundsätzlich nur in der Med. Fachassistenz; als Einzelausbildung nur im Einzelfall möglich (Ausnahme: Ausbildung zur Ordinationsassistenz im Dienstverhältnis)

14 MAB: Ordinationsassistenz - Berufsbild alte Rechtslage: einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen (mit Ausnahme der Ordinationen von ZahnärztInnen und DentistInnen) neue Rechtslage: Assistenz bei med. Maßnahmen u.a. in ärztlichen Ordinationen ( ) nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann! die Aufsicht durch eine/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder! der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für GuKP die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

15 Der Tätigkeitsbereich umfasst:! Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen,! Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik,! Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,! Betreuung der Patienten/-innen,! Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung,! Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten.

16 MAB: Operationsassistenz - Berufsbild alte Rechtslage: einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe neue Rechtslage: Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann! die Aufsicht durch eine/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder! der/die Angehörige des gehobenen Dienstes der GuKP die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Operationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen

17 Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:! Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports,! Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung,! Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen,! perioperative Bedienung der unsterilen Geräte,! Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente,! Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und! Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.

18 MAB: Desinfektionsassistenz Berufsbild alte Rechtslage: Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950 oder des 33 Abs 1 des Tuberkulosegesetzes durchgeführt werden neue Rechtslage: Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen in Einrichtungen gem. 18 (1) MABG (z.b. Krankenanstalten) nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht

19 Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:! Übernahme von kontaminiertem Instrumentarium sowie die Vorbereitung und Durchführung der weiteren manuellen und maschinellen Reinigung,! Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium,! Vorbereitung des gereinigten Instrumentariums für und die Durchführung der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren,! Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie die Beseitigung einfacher Ablaufstörungen,! Überwachung, Kontrolle und Dokumentation des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses,! Lagerung des Sterilguts und Kontrolle des Haltbarkeitsdatums sowie die Aufbereitung und Entsorgung von Ver- und Gebrauchsgütern,! Durchführung der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion,! Reduktion und Beseitigung (Entwesung, Entlausung) parasitärer makroskopischer Organismen von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen und! Einhaltung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung.

20 MAB: Obduktionsassistenz Berufsbild alte Rechtslage: Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen neue Rechtslage: Assistenz bei der Leichenöffnung im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht. Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:! Wartung und Aufbereitung der für die Obduktion erforderlichen Instrumente sowie des Obduktionstisches,! Assistenz bei der Leichenöffnung und bei der Organ- oder Probenentnahme,! Mitwirkung bei anatomischen Präparationen,! Durchführung von Konservierungsverfahren,! Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Obduktionsraums, der Gerätschaften und der Instrumente,! Assistenz bei der Dokumentation der Leichenöffnung, insbesondere der Fotodokumentation und! Versorgung und Vorbereitung der Verstorbenen für die Bestattung.

21 neue Med. Assistenzberufe

22 Ausbildung MTF-SHD- Gesetz MABG Gipsassistenz: 650 Mind.Std. Laborassistenz: 1300 Mind.Std. Röntgenassistenz: 1300 Mind.Std. jeweils mind. 1/2 Praxis und mind. 1/3 Theorie berufliche Erstausbildung: grundsätzlich nur in der Med. Fachassistenz; als Einzelausbildung nur im Einzelfall möglich

23 MAB: Gipsassistenz Berufsbild Berufsbild: Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, insbesondere von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden, sowie das Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht. Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:! Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden im Rahmen der Erstversorgung und Nachbehandlung von Frakturen sowie Muskel- und Bänderverletzungen,! Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung,! Anwenden einfacher Gipstechniken, insbesondere bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung sowie Muskel- und Bandverletzungen,! Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren Verbänden,! Abnahme starrer Verbände! Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw. Gipsraums und! Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien

24 Übergangsbestimmungen für OP-GehilfInnen und Gesundheits-und Krankenpflegeberufe:! nachgewiesene Ausübung von Tätigkeiten der Gipsassistenz in der Zeit bis für mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ( DienstgeberInnenbestätigung )! Antrag beim Landeshauptmann/-frau bis spätestens

25 MAB: Laborassistenz Berufsbild Berufsbild: Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann! die Aufsicht durch eine/n Biomedizinische/n AnalytikerIn erfolgen oder! der/die Biomedizinische AnalytikerIn die angeordneten Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über die Durchführung wahrnehmen.

26 Der Tätigkeitsbereich umfasst: Tätigkeiten in der Präanalytik, der Analytik und der Postanalytik! Tätigkeiten in der Präanalytik sind insbesondere ü die Mitwirkung an der Gewinnung von Untersuchungsmaterialien einschließlich die Blutentnahme aus der Vene und den Kapillaren, ü die Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben und ü die Überprüfung der Geräte auf Funktionstüchtigkeit einschließlich deren Qualitätskontrolle.! Tätigkeiten in der Analytik sind die Durchführung einfacher automatisierter und einfacher manueller Analysen von Routineparametern.! Tätigkeiten in der Postanalytik sind insbesondere ü Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hinsichtlich der konkreten Probe, ü Dokumentation der Analyseergebnisse, ü Archivierung bzw. Entsorgung des Probenmaterials und Wartung der Geräte. ü

27 Röntgenassistenz Berufsbild Berufsbild: Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann! die Aufsicht durch eine/n Radiologietechnologen/in erfolgen oder! der/die Radiologietechnologe/in die angeordneten Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Röntgenassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen

28 Der Tätigkeitsbereich umfasst:! Durchführung von standardisierten Thoraxröntgen,! Durchführung von standardisierten Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems,! Durchführung von standardisierten Knochendichtemessungen,! Durchführung von standardisierten Mammographien,! Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,! Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,! Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes,! Transferierung und Assistenz bei der Lagerung von Patienten/- innen bei Röntgenuntersuchungen und radiologischen Untersuchungen,! Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume und! Organisieren, Verwalten und Zureichen der erforderlichen Materialien

29 auslaufende Berufe

30 Gegenüberstellung alte und neue Rechtslage MTF-SHD- Gesetz! Medizinisch-technischer Fachdienst! Sanitätshilfsdienste HeilbadegehilfInnen (auslaufend) LaborgehilfInnen ErgotherapiegehilfInnen MABG! Übergangsbestimmungen MTF Berufe auslaufend Ausbildungsbeginn war möglich bis: für die diesen Beruf ausübenden Personen gelten Bestimmungen des MTF-SHD-Gesetzes (insb. Berufsbild, Berufspflichten, ) weiterhin

31 Ergotherapiegehilfe/in Berufsbild: einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation Laborgehilfe/in Berufsbild: einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien

32 Medizinisch-technischer Fachdienst (MTF)! Berufsbild: Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht! Beruf auslaufend! Alle Angehörigen des med.-technischen Fachdienstes behalten ihre bisherige Berufsberechtigung

33 ! und werden zusätzlich in das MABG überführt:! Berechtigung zur Ausübung der Laborassistenz gem. 6 MABG! Berechtigung zur Ausübung der Röntgenassistenz gem. 10 MABG! Berufsberechtigung als medizinische/r MasseurIn samt Spezialqualifikationen Hydro- und Balneotherapie sowie Elektrotherapie, sofern und soweit über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt wird! mögliche Berufsbezeichnungen:! Diplomierte medizinisch-technische Fachkraft gem. MFT-SHD- Gesetz oder! Berufsbezeichnung jener Sparte (Labor- oder Röntgenassistenz), wo sie überwiegend tätig sind unter Anfügung der Bezeichnung MTF [z.b. Laborassistenz (MTF), Röntgenassistenz (MFT)]! zusätzliche Berufsbezeichnung gem. MMHmG: Medizinischer Masseur / Medizinische Masseurin inklusive folgender Zusatzbezeichnungen in Klammer med. Bademeister/in bzw. Elektrotherapie

34 ! Spezielle Übergangsbestimmungen für MTF gehobene medizinisch-technische Dienste ( 38 MABG)! Diese Bestimmungen betreffen grundsätzlich nur MTF, die! einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gem. 38 Abs 7 MABG oder des radiologisch-technischen Dienstes gem. 38 Abs 8 MABG durchgeführt haben oder! in einzelnen Fachbereichen des med.-technischen Laboratoriumsdienstes oder des radiologisch-technischen Dienstes eine Berechtigung nach den Übergangsbestimmungen erlangen möchten ( 38 Abs 5 MABG) oder! die den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht ausgeübt haben.

35 ! Tätigkeiten der med.-technischen Laboratoriumsdienstes ( 38 Abs 7 MABG)! Assistenz bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro- Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen- Funktionsdiagnostik,! Durchführung von Verfahren in der speziellen klinischen Chemie,! Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämatologie,! Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämostaseologie,! Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunhämatologie und Transfusionsmedizin,! Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunologie,! Durchführung von Verfahren in der speziellen Histologie,! Durchführung von Verfahren in der Zytologie *)! Durchführung von Verfahren in der molekularen Diagnostik *). *) Diese Bereiche stehen nicht offen für Personen, die die erforderliche Berufserfahrung von mind. 36 bzw. 30 Monaten nicht nachweisen können ( 38 Abs 5 MABG).

36 ! Tätigkeiten des radiologisch-technischen Dienstes ( 38 Abs 8 MABG)! Assistenz in der interventionellen Radiologie,! Durchführung von Ultraschalluntersuchungen,! Durchführung von nuklearmedizinischen Verfahren *),! Durchführung von strahlentherapeutischen Verfahren *),! Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie *),! Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie *). *) Diese Bereiche stehen nicht offen für Personen, die die erforderliche Berufserfahrung von mind. 36 bzw. 30 Monaten nicht nachweisen können ( 38 Abs 5 MABG).

37 Sie haben eine Berufsberechtigung als MTF + bisher einzelne Tätigkeiten d. medizinischtechnischen Laboratoriumsdienstes [ 38 (7)] oder d. radiologisch-technischen Dienstes [ 38 (8)] durchgeführt bzw. möchten diese künftig durchführen oder d. medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht ausgeübt? JA NEIN Sie haben keinen Handlungsbedarf! Sie haben diese Tätigkeiten im Zeitraum mindestens 36 Monate ausgeübt? Sie können diese Tätigkeiten bis ausüben. Um die Tätigkeiten auch danach weiterhin ausüben zu können, brauchen Sie: Sie haben diese Tätigkeiten im Zeitraum mindestens 30 Monate ausgeübt? Sie können diese Tätigkeiten bis ausüben. Um die Tätigkeiten auch danach weiterhin ausüben zu können, brauchen Sie: Nachweis über die Durchführung der Tätigkeiten z.b. über DienstgeberInnenbestätigung Sie haben diese Tätigkeiten bisher weniger als 30 Monate ausgeübt oder noch keine Berufserfahrung und möchten einzelne Tätigkeiten des Laboratoriumsdienstes (ausgenommen Zytologie und molekulare Diagnostik) oder die Assistenz in der interventionellen Radiologie bzw. die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen ausüben (Anm: Die übrigen Bereiche im radiologisch-techn. Dienst bzw. der med.-technische Fachdienst ohne Aufsicht stehen nicht offen) erfolgreiche Absolvierung einer kommissionellen Prüfung über den entsprechenden Fachbereich bis Bescheid d. Landeshauptmannes/-frau Zusätzlich zu den nebenstehenden Berufsberechtigungen (grüner Kasten) können weiterhin auch die einzelnen Tätigkeiten im Laboratoriumsdienst oder radiologisch-technischen Dienst oder der med.-technische Fachdienst ohne Aufsicht nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden. Zusätzlich zu den nebenstehenden Berufsberechtigungen (grüner Kasten) können auch die genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Alle MTF können weiterhin den med.- techn. Fachdienst nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G ausüben. Zusätzlich erhalten sie nach dem MABG automatisch die Berufsberechtigung für die med. Assistenzberufe Labor- und Röntgenassistenz. Weiters sind sie grundsätzlich auch zur Ausübung des Berufs des/der med. Masseurs/in samt den Spezialqualifikationen Hydro- und Balneotherapie sowie Elektrotherapie berechtigt, sofern und soweit sie über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

38 ! Fortbildungsverpflichtung für MFT, die Berechtigungen nach den speziellen Übergangsbestimmungen ( 38 MABG) erworben haben:! über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten des med.- technischen Laboratoriumsdienstes oder radiologischtechnischen Dienstes maßgeblich sind! mindestens 40 Stunden innerhalb von 5 Jahren

39 Trainingstherapie durch SportwissenschafterInnen

40 ! Die Trainingstherapie durch SportwissenschafterInnen umfasst die strukturelle Verbesserung der Bewegungsabläufe und der Organsysteme mit dem Ziel, die Koordination, Kraft, Ausdauer und das Gleichgewicht durch systematisches Training, aufbauend auf der Stabilisierung der Primärerkrankung und zur ergänzenden Behandlung von Sekundärerkrankungen, zu stärken! Blutentnahme aus der Kapillare zur Lactatmessung nach ärztlicher Anordnung! nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht! Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann! die Aufsicht durch eine/n Physiotherapeuten/in erfolgen oder! der/die PhysiotherapeutIn die angeordneten Tätigkeit im Einzelfall an SportwissenschafterInnen weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen

41 ! Voraussetzung für die Ausübung der Trainingstherapie durch SportwissenschafterInnen:! gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit! Kenntnisse der deutschen Sprache! Qualifikationsnachweis! Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten SportwissenschafterInnen! Ausübung nur im Dienstverhältnis zu Rechtsträger einer Krankenanstalt Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dient freiberufliche ÄrztInnen oder PhysiotherapeutInnen bzw. ärztlichen Gruppenpraxen! Berufspflichten wie Med. Assistenzberufe! Berufsbezeichnung: TrainingstherapeutIn! Übergangsbestimmungen

42 Danke!

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