Satzung. 1 Geltungsbereich. 2 Aufnahme

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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte in Trägerschaft der Stadt Kyritz Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kyritz hat in ihrer Sitzung am auf Grund der 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. S. 398), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 07. April 1999 (GVBl. I S. 90) in Verbindung mit 17 Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe-Kindertagesstättengesetz (Kita- Gesetz) vom 10. Juni 1992 (GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 106) folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich 1. Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte in Trägerschaft der Stadt Kyritz werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. 2. Die Gebühren werden nach folgenden Altersgruppen differenziert erhoben: a) Krippenkinder: Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr; b) Kindergartenkinder: Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung; c) Hortkinder: Kinder im Grundschulalter 2 Aufnahme 1. In der Kindertagesstätte können Kinder nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist (8 Wochen) bis zum Ende der Grundschulzeit ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden. 2. Vor der erstmaligen Aufnahme des Kindes in die Einrichtung wird den Eltern eine Eingewöhnungszeit von ca. 2 Wochen für das Kind angeboten. Für diese Zeit wird für die Betreuung des Kindes keine Gebühr abgefordert. Anfallende Verpflegungskosten sind jedoch bei der Leiterin der Einrichtung zu entrichten. 3. Bei Neuaufnahme, Ausschluss oder Abmeldung eines Kindes während des Monats sind die Gebühren für den vollen Monat zu entrichten. 4. Gastkinder können die Einrichtung nach Absprache mit der Leiterin besuchen. Die Gebühren für die Gastkinder betragen pro Tag: a) für Kinder im Krippenalter: 12,00 DM = 6.20 b) Kindergartenkinder: 10,00 DM = 5.20 c) Hortkinder: 5,00 DM = 2.60 zuzüglich der Verpflegungskosten. Die Gebühr ist in der Einrichtung zu entrichten. 5. Als Gastkind wird ein Kind gewertet, das max. 10 Tage/Monat die Einrichtung besucht.

2 3 Anmeldeverfahren 1. Die Anmeldung für einen Platz in einer Einrichtung muss in schriftlicher Form bei der Stadtverwaltung Kyritz erfolgen. 2. Vor der Aufnahme des Kindes führen die Eltern mit der Leiterin der Einrichtung ein Aufnahmegespräch. 3. Die Antragsteller erhalten vor Aufnahmetermin einen Bescheid mit Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahme und Dauer der Betreuung. 4. Die Betreuungszeit muss als zusammenhängender Block gewählt werden. 5. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes besteht im Rahmen der vorhandenen Platzkapazität. 6. Über den Rechtsanspruch hinausgehende Betreuung kann nur gewährt werden, wenn von den Personensorgeberechtigten die Nachweise des Arbeitgebers über Arbeitszeit und Fahrweg bescheinigt werden. 7. Bei freien Platzkapazitäten besteht die Möglichkeit, Anträge von Einwohnern aus anderen Gemeinden stattzugeben. Voraussetzung für die Aufnahme von Kindern aus anderen Gemeinden ist das Bestehen einer Vereinbarung im Sinne des Kita-Gesetzes 16 Abs.4. 4 Gebührenpflicht Gebührenpflichtig sind Eltern bzw. sonstige Erziehungsberechtigte, bei Lebensgemeinschaften sind beide Partner beitragspflichtig, sofern sie die Eltern des Kindes sind. Beide Partner haften für die Gebühren als Gesamtschuldner. 5 Bemessung der Gebühren 1. Für die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte wird als Beitrag zu den Betriebskosten eine sozialverträgliche Gebühr erhoben, dessen Höhe abhängig vom Einkommen, vom Alter und von der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder ist. 2. Bei der Erhebung von Elterngebühren zählen in der Reihenfolge der unterhaltsberechtigten Kinder das älteste Kind als erstes Kind. 3. Die Grundlage für die Ermittlung der Benutzungsgebühren bildet das Einkommen der Personensorgeberechtigten. 4. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte nach 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EstG). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehepartners ist nicht zulässig. 5. Dem Einkommen sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen für die Personensorgeberechtigten sowie öffentliche Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes (z.b. Wohngeld, Arbeitslosengeld, Renten, Kindergeld, Leistungen der Sozialhilfe) hinzuzurechnen. Vom Einkommen nach Punkt 4 wird die auf das Einkommen entrichtete Steuer sowie

3 ein Pauschalbetrag von 22 % für Vorsorgeaufwendungen abgesetzt. 6. Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung des Einkommens ist das der Aufnahme des Kindes vorangehende Kalenderjahr. 7. Das Einkommen wird jährlich zu einem bekannt gemachten Termin überprüft. Fehlt zum angegebenen Termin der Nachweis des anzurechnenden Einkommens, wird der Höchstbetrag festgesetzt. 8. Zum Nachweis des Einkommens sind geeignete Unterlagen vorzulegen (z.b. Lohnsteuerkarte, Steuerbescheid, Verdienstbescheinigungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen). 9. Selbstständige ohne positives Einkommen werden mit dem Grundbetrag entsprechend der Gebührentabelle veranlagt. 10. Bei Selbstständigen, die noch kein Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Sie erhalten für diesen Zeitraum einen vorläufigen Bescheid, welcher bei Nachweis des Einkommens neu festgesetzt wird. 6 Gebührenzahlung 1. Die Jahresgebühr wird in Form von 12 Monaten erhoben. Nach Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte besteht die Pflicht zur Zahlung der Gebühren, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. 2. Die monatliche Gebühr ist bis zum 15. des laufenden Monats zu überweisen. Elterngebühren sind vollstreckbare Geldforderungen nach 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg vom in der zuletzt geänderten gültigen Form, sodass nach einmaliger Mahnung die Beitreibung erfolgt. 3. Bei Halbtagsbetreuung (bis zu drei Stunden täglich) bei Kindern im Alter von 0-6 Jahren werden die Elterngebühren von 75% erhoben. 4. Bei Hortkindern, die den Schulbus benutzen, erfolgt eine Ermäßigung von 50 % bei der Betreuung bis zur Abfahrt des 1. Busses nach Schulschluss. 5. Bei einer Betreuung über den Kernrechtsanspruch erhöht sich die Gebühr pro Stunde um 5 %. 6. Wird die vereinbarte Betreuungszeit bzw. Öffnungszeit der Kita überschritten, ist pro angefangene Stunde eine Gebühr von 3.00 DM(1.60 ) zu entrichten. Die Gebühr ist bei der Leiterin der Einrichtung zu entrichten. 7. Bei zusammenhängendem entschuldigtem Fernbleiben wegen Krankheit eines Kindes von 20 Tagen kann auf schriftlichen Antrag der Eltern die Gebühr für diesen Zeitraum erlassen werden. 8. Entsprechend des 90 Abs. 3 SGB VIII können die Gebühren auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom örtlichen Träger der Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung in dem jeweiligen Einzelfall finden die 76 bis 79, 84 und 85 des BSHG analog Anwendung.

4 7 Kündigung 1. Die Abmeldung des Kindes bedarf der Schriftform. 2. Die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung beträgt vier Wochen zum Monatsende. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Kündigung bei der Stadtverwaltung. Diese Regelung gilt auch für die Änderung der individuellen Betreuungszeit des Kindes. 3. Der Träger kann die Betreuung mit ordentlicher Kündigung aufkündigen, wenn sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kinderbetreuung grundsätzlich ändern. 4. Ohne Einhaltung einer Frist kann der Träger die Kinderbetreuung kündigen, wenn a) die Gebühr trotz schriftlicher Mahnung unter Hinweis einer möglichen Kündigung nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung bei der Stadt Kyritz eingeht; b) in schwer wiegender Weise gegen sonstige Bestimmungen dieser Gebührensatzung oder Hausordnung der besuchten Einrichtung verstoßen wird. 8 Öffnungszeiten 1. Die Öffnungszeiten werden vom Kita-Ausschuss beschlossen. 2. Der Rechtsanspruch für die Betreuung der Kinder bis zum Schuleintritt beträgt 6 Stunden und für die Kinder im Grundschulalter von der 1. bis 4. Klasse 4 Stunden. Der über den Rechtsanspruch hinausgehende Betreuungsbedarf der Kinder kann nur gewährt werden, wenn der nachgewiesene Bedarf vorliegt. Als Nachweise gilt die Bewilligung des Rechtsanspruches durch die Landkreise. 3. Zwischen Weihnachten und Silvester wird die Kindertagesstätte geschlossen. Bei Bedarf legt die Stadtverwaltung der Stadt Kyritz die geänderten Öffnungszeiten fest. 4. Der Träger behält sich vor, in den Sommerferien die Öffnungszeiten bedarfsgerecht zu reduzieren. Die Entscheidung darüber ergeht im Einvernehmen mit dem Kita-Ausschuss. 5. Verlängert sich die Betreuungszeit in den Ferien, erfolgt eine Zuzahlung in Höhe von 3,00 DM bis zu 6 Stunden Betreuung (1,50 ) 5,00 DM ab 6 Stunden Betreuung (2,60 ) 6. Besondere Angebote bei der Feriengestaltung werden den Personensorgeberechtigten zusätzlich in Rechnung gestellt. 9 Medizinische Betreuung 1. Bei Erstaufnahme muss ein vollständig ausgefülltes Gesundheitszeugnis vorgelegt werden, dass nicht älter als eine Woche ist, aus dem ersichtlich ist, dass vom gesundheitlichen Standpunkt keine Bedenken gegen die Aufnahme des Kindes in die Einrichtung besteht. 2. Jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Wohngemeinschaft des Kindes ist der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.

5 3. Bei akuten Notfällen ist die Leiterin der Einrichtung berechtigt, sofort medizinische Hilfe anzufordern. 4. Medikamente werden in der Einrichtung an die Kinder nur verabreicht, wenn vom behandelnden Arzt ein entsprechender schriftlicher Nachweis vorliegt, aus dem eindeutig die Art des Medikaments und die Dosierung hervorgehen. 10 Betreuung in der Kindertagesstätte/gesetzlicher Versicherungsschutz 1. Die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder erfolgt auf der Grundlage des Kita- Gesetzes, insbesondere der durch den Kita-Ausschuss beschlossenen pädagogischen Konzeption. 2. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe der Kinder an die Erzieherin und endet mit der Übergabe in die Obhut der abholberechtigten Person oder beim Verlassen des Grundstückes bei Entlassung ohne Begleitung. 3. Der Versicherungsschutz ist gegeben: a)während des Aufenthaltes in der Einrichtung innerhalb der vereinbarten Betreuungszeit b)bei allen Tätigkeiten, im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Einrichtung, z.b. bei externen Unternehmen, Spaziergängen und Ausflügen. 4. Zur Teilnahme an Ausflügen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich, gegebenenfalls auch eine Badeerlaubnis. 5. Im Zusammenhang mit dem Tragen von Schmuck wird von Seiten des Trägers keine Haftung übernommen, dies gilt bei Verletzungen gleichermaßen wie bei Verlust und sonstigen Schadensfällen. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die bestehende Satzung vom wird außer Kraft gesetzt. Kyritz, den Kyritz, den gez. Thomas Settgast Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung gez. Bärbel Stewin Bürgermeisterin der StadtKyritz (Siegel) Anlage zur Kindertagesstättengebührensatzung der Stadt Kyritz

6 Gebührentabelle Hort EURO Netto- Einkommen % Hort 1.Kind /Mon Hort 2.Kind 75% Hort 3.Kind 50% Grundbetrag 25,55 20,45 12,80 ab 920,85 2,5% 23,00 17,25 11,50 bis 1.175,95 2,5% 29,00 22,05 14,70 ab 1.176,50 2,75% 32,35 24,30 16,20 bis 1.431,60 2,75% 39,35 29,55 19,70 ab 1.432,15 3,0% 42,95 32,20 21,45 bis 1.687,25 3,0% 50,60 37,95 25,30 ab 1.687,75 3,25% 54,85 41,15 27,45 bis 1.942,90 3,25% 63,15 47,35 31,55 ab 1.943,40 3,5% 68,00 51,00 34,00 bis 2.198,55 3,5% 76,75 57,70 38,45 ab 2.199,05 3,75% 82,45 61,85 41,24 bis 2.454,20 3,75% 92,05 69,00 46,00 ab 2.454,70 4,0% 98,15 73,65 49,10 bis 2.709,85 4,0% 108,40 81,30 54,20 ab 2.710,35 4,25% 115,20 86,40 57,60 bis 2.965,50 4,25% 126,05 94,55 63,00 ab 2.966,00 4,5% 133,45 100,10 66,70 bis 3.221,15 4,5% 144,95 108,70 72,50 ab 3.221,65 4,75% 153,05 114,80 76,50 bis 3.476,80 4,75% 165,15 123,85 82,55 ab 3.477,30 178,95

7 Gebührentabelle- Krippe EURO Netto- Einkommen % Krippe 1. Kind / Mon. Krippe 2. Kind 75% Krippe 3. Kind 50% Grundbetrag 33,25 25,25 16,90 ab 920,85 4,50% 41,40 31,05 20,70 bis 1.175,95 4,50% 52,90 39,70 26,45 ab 1.176,50 4,75% 55,90 41,95 27,95 bis 1.431,60 4,75% 68,00 51,00 34,00 ab 1.432,15 5,00% 71,60 53,69 35,80 bis 1.687,25 5,00% 84,35 63,25 42,20 ab 1.687,75 5,25% 88,60 66,45 44,30 bis 1.942,90 5,25% 102,00 76,50 51,00 ab 1.943,40 5,50% 106,85 80,15 53,45 bis 2.198,55 5,50% 120,90 90,70 60,45 ab 2.199,05 5,75% 126,45 94,85 63,20 bis 2.454,20 5,75% 141,10 105,85 70,55 ab 2.454,70 6,00% 147,30 110,55 73,65 bis 2.709,85 6,00% 162,60 121,95 81,30 ab 2.710,35 6,25% 169,40 127,05 84,70 bis 2.965,50 6,25% 185,35 139,00 92,65 ab 2.966,00 6,50% 192,80 144,60 96,40 bis 3.221,15 6,50% 209,40 157,00 104,70 ab 3.221,65 6,75% 217,45 163,10 108,75 bis 3.476,80 6,75% 234,70 176,00 117,35 ab 3.477,30 250,55

8 Gebührentabelle Kindergarten EURO Nettoeinkommen % Kindergarten 1.Kind /Mon. Kindergarten 2. Kind 75% Kindergarten 3. Kind 50% Grundbetrag 30,70 25,55 15,35 ab 920,85 3,50% 32,20 24,10 16,10 bis 1.175,95 3,50% 41,15 30,90 20,60 ab 1.176,50 3,75% 44,10 33,10 22,05 bis 1.431,60 3,75% 53,70 40,25 26,85 ab 1.342,15 4,00% 57,25 42,95 28,65 bis 1.687,25 4,00% 67,50 50,60 33,75 ab 1.687,75 4,25% 71,75 53,80 35,85 bis 1.942,90 4,25% 82,55 61,90 41,30 ab 1.943,40 4,50% 87,45 66,55 43,70 bis 2.198,55 4,50% 98,95 74,20 49,45 ab 2.199,05 4,75% 104,45 78,35 52,25 bis 2.454,20 4,75% 116,55 87,45 58,30 ab 2.454,70 5,00% 122,70 92,05 61,35 bis 2.709,85 5,00% 135,50 101,60 67,75 ab 2.710,35 5,25% 142,30 106,70 71,15 bis 2.965,50 5,25% 155,70 116,80 77,85 ab 2.966,00 5,50% 163,15 122,35 81,60 bis 3.221,15 5,50% 177,15 132,90 88,60 ab 3.221,65 5,75% 185,25 138,95 92,60 bis 3.476,80 5,75% 199,90 149,95 99,95 ab 3.477,30 214,75

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