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1 132 #ST# Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes. (Vom 8. November 186.).) Der Bundesrath hat vou den im Budget. snr das laufende Jahr vou der Bundesversammlung ausgesehen Fr. 10,000 für Beitrage an schweizerische Hilssgesellschasten im Auslaude, im Verhältniss zu den von ihnen geleisteten Unterstüzuugeu und mit Rüksich.t aus besondere Umstände, Fr vertheilt, und zwar. 1. der philhelvetischen Gesellschaft in Brüssel.... Fr ,, schweiz. Wohlthätigkeitsgesellschast in Berlin..,, 75 3.,,,, Uuterstüzungskasse in Hambnrg...,, ,, Schweizergesellschast in.leipzig...,, dem schweif. Unterstüzungsverein in München...,, der helvetischen Gesellsehast in Besancon..., 50 7.,, schweig Wohlthätigkeitsgesellschast in Bordeaux.,, ,, Armenwaffe in Marseille ,, 1,000..).,, helvetischen Wohlthatigkeitsgesellschaft in Baris.., 1, ,, schweig Hilfsgesellsehaft in Baris...,, ,, reformirten Sehweizerkirche in London...,, ,, helvetischen Wohlthätigkeitsgesellschaft in Genua.,, ,, Hilsskasse sür die Schweizer in Mailaud ,, helvetischen Wohlthätigkeitsgesellschaf.. in Rom.., philauthropischen Gesellschaft in Venedig...,, , schweig. Unterstüzungskafse in Amsterdam....,, ,, helvetischen Hilssgesellsellschaft in Triest..., dem schweizerischen Unterstüzungsverein in Besth..,, 75 1.). der schwer. Wohlthätigkeitsgesellschaft in Lissabon..,, ,,,,,, Moskau..,, 150 2l.,,,,,,,, New-York.,, ,,,,,,,, Bhiladelphia.,, ,,,,,.,, Sau Fraueiseo, ,,,,,, Washington.,, ,,,,,,,, Buenos-Ayres, 250 Fr. 6,850 Note. Die mit bezeichneten Hilfsgesellschaften sind neu gegründet.

2 133 Die von deu vorstehenden Hilfsgesellschasteu gehabten Auslagen an Uuterstüzungen belausen sich auf Fr. 94, Eent. Den mit Einsendung ihrer Jahresberichte noch im Rükstande besinnlichen schweizerischen Hilssgesells^asten im Auslande werden die vom Kredite noch verbleibenden ^r verhaltnissmassig zukommen. Mit Reicht ans Verkehrsverhaltnifse hat der Bundesrath beschlossen, das. der bisherige...^ommerkurs zwischen ^lvenches und Eudresin, im Kanton Waadt, vom 15. Rovember d. J. au ^u eiuem Jahreskurse umgewandelt werde. (^om 10. November 1869.) Mit Rüksicht aus den zwischen der Schweiz und ^raukreich am 15. Juni d. J. abgeschlosseneu Vertrag über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urtheilen in Zivilsachen beschloß der Bundesrath, au die Regierung^. sammtlicher Kautone solgeudes.^..einschreiben zu erlassen.,,tit. l,,es ist Jhnen ol^ne Zweifel aus den Verhandlungen der Bundes- Versammlung bekannt, dass n.tch langen Unterhandlungen die dringend uot^wendige Revision des Vertrages zwischen der Schweiz und Frankreich, vom l8. Juli 1^28, mit dem^.15. Juni 1869 ihren Abschluß gefunden l.at, indem..u diesem Tage ^ durch die beiderseitigen Bevollmächtigteu zu Baris eiu neuer Vertrag über die zivilrechtlichen Bezie.hungen zwischen beiden Staaten unterzeichnet worden ist.,, Nachdem nun dieser neue Vertrag die vorbehalteneu Ratifikationen in. gehöriger Form erhalten hat, ist dessen Auswechslung am 13. Oktober..869 ebenfalls zu Baris vollzogen worden. Bei diesem.zulasse wurde gemass Art. 22.^es neuen Vertrages bestimmt, dass derselbe mit dem 1. Januar l 870 in Kraft treten soll.,,der Jnhalt des Vertrages bezieht sich nur aus eivilrechtliche Verhaltuisse, und zwar aus folgende Materien : I. ans den Gerichtsstand in Zivilsachen ; ll. ans die Vollziehung von Eivilnrtheilen, und lll. ans das Verfahren bei Mittheilung von amtlichen Anzeigen, von gerichtlichen und außergerichtlichen Akten und von Rogatorien in Zivilsachen.

3 134..Um den Sinn und die Tragweite einzelner Bestimmungen des neuen Vertrages, über deren Auslegung Zweifel entstehen konnten, schon zum voraus ^ seftzustelleu, ist demselben ein erläuterndes Protokoll beigegeben, das gleichzeitig mit dem Vertrage zwischen den Bevollmäehtigten. beider Staaten vereinbart wurde und gleich dem Vertrage. selbst gegenseitig verbindliehe Kraft hat.,,ausserdem findet Jedermann zu noch weiterer ^rientirung alle wünsehenswerthen Aufschlüsse in unserer Botsehast vom 28. Juni I869, mit welcher wir diesen Vertrag der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt und, so weit es uothig schien, näher beleuchtet haben. Diese ^ Botschaft ist abgedrul.t im Buudesblatt von 186..), Bd. H, S Jndess müssen wir doch noch aus einen Bnnkt besonders aufmerksam machen, nämlich aus die Feststellung der.kompetenz eines Gerichtes. Es ist für jeden Vrozess von...er grossten Wichtigkeit, dass er von Anfang an vor dem kompetenten Richter eingeleitet werde. Unter der.^errsehaft des Vertrages von 1828 ist ost das materielle Sch^sal eines Vrozefses von dieser formellen Frage abhängig gewesen, und gerade dieser Bunkt ist es, welcher zu häufigen Beschwerden vou Seite schweizerische^ Beklagten gegen frau^osisehe Gerichte Anlass geboten hat, indem diese Gerichte auf jede Klage eiutraten und dann verlangten, dass der schweizerische Beklagte vor ihnen im koutradiktorisehen Verfahren die Kompete.^eiurede ^nm Entscheid bringen soll.,,dieser Uebelstand ist durch Art. 1t des neuen Vertrages beseitigt worden, indem nun die Gerichte beider Staaten verpflichtet sind, bevor eine Klage an Hand genommen wird, von Amtes wegen und selbst in Abwesenheit des Beklagten ^n prüfen, ob sie nach dem Jnhalte der übrigen Artikel des Vertrages kompetent seieu oder nicht. Jm ledern Falle sind sie gehalten, den Kläger mit seiner Klage vor den kompe^ tenten Richter zu verweisen.,,es ist hiebei wohl zu beachten, dass Vorladungen vor ^inkompeteute Gerichte immer noch vorkommen konneu, und dass sie auf dem im Art. 20 des Vertrages vorgeschriebenen Wege an den Beklagten vermittelt werden müssen ^ denn es sind die Verwaltnngsbehorden nicht befngt, von sich ans den Lans eines eivilgerichtliehen Aktes zn hemmen, selbst wenn sie von der Un^ulassigl.eil. desselben vollkommen überzeugt wären. Vielmehr ist es Sache der betreffenden Bartei, ihre Jnteressen ^u prüfen, und entweder eine Kompeteuzeinrede zu erheben oder daraus zu verachten.,,weun aber die Kompetenz bestritten werden will, so kann es küustig in der bequemsten Forni geschehen. Rach Art. 11 des erläuternden Protokolls genügt es, dass die Einrede selbst und die Gründe für dieselbe rechtzeitig dem Präsidenten des Gerichtes oder aueh dem all-

4 135 fällig bei diesem Gerichte sunktionirenden Beamten der Staatsanwaltschast schriftlich eingereicht werden.,,jndem wir Jhnen eine Anzahl Exemplare des fragliehen Vertrages übersenden, ersuchen wir Sie, dasüx besorgt zu sein, dass alle Gerichte Jhres Kantons denselben rechtzeitig erhalten und vom 1. Ja^. nuar 1870 an in allen eivilrechtliehen Verhältnissen, auf die er sich bezieht, anwenden ; namentlich sind sämmtliche Gerichte aufzufordern, die oben herausgehobene Forschrift des Art. 11 von Amtes wegen zu beobaehten und die Frage ihrer Kompetenz stets gewissenhast zu prüfen.^ Der Bundesrath wählte (am 10. November 1869) ^ als Bostkommis in Basel: Hrn. Jakob Spinnler, von Seltinsbe..^ (Basel^andschaft), Handelskommis in Basel;,,,,,,,, ^ Johannes Bfifter, von und in Muttenz (Basel-.Landsehaft) ;,, Telegraphistin in Stans: Jgfr. Marie Eattani, von Engelberg ^bwalden), Bosthalterin in Stans (.^idwalden); (am 12. November 1869) als Telegraphist in Ridau: Hrn. Julius Vögeli, von Lauw^l (Basel- Landschaft), Bosthalter in.^idau (Bern).

5 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes. In Dans In Bundesblatt Feuille fédérale Foglio federale Jahr 1869 Année Anno Band 3 Volume Volume Heft 45 Cahier Numero Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum Date Data Seite Page Pagina Ref. No Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'archivio federale svizzero.

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