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1 582 #ST# Parlamentarische Initiative über die Vorschlagsteilung bei der Güterverbindung Bericht der Kommission des Nationalrates vom 4. Oktober 1977 Herr Bundespräsident, Herren Bundesräte, Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Wir unterbreiten, gemäss Artikel 21 octies des Geschäftsverkehrsgesetzes, diesen Bericht den Mitgliedern des Nationalrates zur vorläufigen Orientierung und dem Bundesrat zur Stellungnahme. Am 29. November 1976 hat Nationalrat Meier Kaspar eine parlamentarische Einzelinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht, mit der er verlangte, dass durch Ehevertrag ohne Rücksicht auf Pflichtteilsrechte der ganze oder ein Teil des Vorschlages oder Rückschlages anders verteilt werden dürfe, als es die gesetzliche Vorschlagsteilung vorsieht. Anlass zu diesem parlamentarischen Vorstoss hatte ein Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. November 1976" gegeben, der die vertragliche Vorschlagszuteilung dem Pflichtteilsschutz zugunsten der Nachkommen unterstellt. Der Initiant wollte mit seiner Initiative die volle Freiheit der Ehegatten bei der Vorschlagszuteilung wiederherstellen, wie sie bis zu jenem Urteil bestanden hatte. Die Kommission hat den Vorstoss an mehreren Sitzungen und unter Beizug von Experten geprüft. Sie hat mit sechs gegen fünf Stimmen beschlossen, dem Anliegen des Initianten grundsätzlich zu entsprechen, jedoch eine Ausnahme für nicht gemeinsame Nachkommen zu schaffen. Auf diese Weise bleibt das angeführte Urteil des Bundesgerichts für Fälle wie den, der dem Entscheid zugrunde gelegen hat, gültig, ohne dass die Freiheit der Vorschlagsteilung im Normalfall eingeengt wird. Nach Ansicht: der Kommissionsminderheit rechtfertigt die Praxisänderung des Bundesgerichts im Hinblick auf die bevorstehende Gesamtrevision des ehelichen Güterrechts keine punktuelle Revision des Zivilgesetzbuches auf kurze Zeit. Der Initiant schliesst sich der Kommissionsmehrheit an und zieht seine Initiative zurück.» BGE 102 II 313ff

2 583 Beilagen Für die Einzelheiten verweisen wir auf die Beilagen : 1. Text der Initiative Meier Kaspar 2. Text der Kommissionsinitiative 3. Begründung des Initianten 4. Erwägungen der Kommissionsmehrheit 5. Erwägungen der Kommissionsminderheit Anträge Die Kommissionsmehrheit beantragt dem Rat, die Kommissionsinitiative anzunehmen und die Initiative von Herrn Meier Kaspar abzuschreiben. Die Kommissionsminderheit beantragt, der Initiative von Herrn Meier Kaspar und der Kommissionsinitiative keine Folge zu geben und beide Geschäfte abzuschreiben. 4. Oktober 1977 Namens der Kommission Der Präsident: Merz 5606

3 584 l Text der Initiative Meier Kaspar Beilage l vom 29. November 1976 Der bisherige Absatz 3 des Artikels 214 ZGB soll neu wie folgt lauten: 3 Durch Ehevertrag kann ohne Rücksicht auf Pflichtteilsrechte der ganze oder ein Teil, des Vorschlages oder Rückschlages anders verteilt werden. 5606

4 585 2 Text der Kommissionsinitiative Beilage 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Änderung vom Entwurf Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht der Kommission des Nationalrates vom 4. Oktober 1977" und die Stellungnahme des Bundesrates vom 2 > beschliesst : \ Das Schweizerische Zivilgesetzbuch 3 ) wird wie folgt geändert: Art. 214 Abs. 3 3 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet werden ; nicht gemeinsame Nachkommen können Herabsetzung verlangen, soweit die Zuweisung eine Schenkung auf den Todesfall bedeutet. II t Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 5606» BEI 1977 III 582 2) BEI 1977 III... 3) SR 210

5 586 Begründung des Initianten Beilage 3 Der überwiegende Teil der Eheleute lebt in der Schweiz unter dem Güterstand der Güterverbindung. Bei Auflösung des ehelichen Vermögens wird zunächst das Gut des Ehemannes und der Ehefrau ausgeschieden. Ein allfällig sich ergebender Überschuss (vom Gesetz als Vorschlag bezeichnet) kommt zu einem Drittel der Ehefrau oder ihren Nachkommen, zu zwei Dritteln dem Ehemann oder seinen Erben zu. Diese Regelung mit einer offensichtlichen Bevorzugung des Ehemannes oder seiner Erben wird seit Jahren als nicht berechtigt erachtet. Die Ehefrau trägt in den meisten Fällen ebenfalls wesentlich zur Bildung von Ersparnissen bei. Ob sie selber erwerbstätig ist, ob sie im Betrieb des Ehemannes mithilft oder ob sie ihren Beitrag durch Führung des Haushaltes und durch die Erziehung der Kinder leistet, ist dabei nicht von Bedeutung. Gemäss bisherigem Absatz 3 des Artikels 214 ZGB! > können die Ehegatten durch einen notariell beurkundeten und von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Ehevertrag eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabreden. Hiervon haben im Verlaufe der Jahre Zehntausende von Eheleuten Gebrauch gemacht. In vielen Fällen wurde durch Ehevertrag der ganze Vorschlag dem Überlebenden zugewiesen mit der Begründung, dass es sich um das gemeinsam erarbeitete Vermögen handle. Obwohl diese Abrede materiell eine Verfügung von Todes wegen enthält, wurde sie vom Bundesgericht seit 44 Jahren in mehreren Urteilen als zulässig und gültig erklärt. Vorbehalten blieb lediglich eine Anfechtung solcher Verträge bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch. Überraschenderweise hat nun die 2. Zivilabteilung des Bundesgerichtes am 18. November 1976 mit Stichentscheid ihres Vorsitzenden die über mehr als vier Jahrzehnte geltende Rechtsprechung umgestürzt. Durch diese Praxisänderung werden Zehntausende von Eheverträgen betroffen. Es entsteht zudem eine grosse Rechtsunsicherheit. 2 > Mit der vorliegenden Initiative soll der seit über 40 Jahren geltende Rechtszustand gesichert werden. Bei Auslegung der in Frage stehenden Gesetzesbestimmung gilt es, die Interessen der Ehegatten gegenüber jenen der andern Erben - meistens sind es die Kinder - abzuwägen. Wie bereits vorstehend erwähnt wurde, ist der Vorschlag fast immer das Produkt der gemeinsamen Arbeit und des Sparens beider Eheleute. Diese sollen deshalb befugt sein, zu bestimmen, dass bei Auflösung der Güterverbindung, und vor allem beim Tod des einen Ehegatten die Ersparnisse dem andern zukommen sollen. Die geltende Bestimmung, wonach dies mit einem notariell zu beurkundenden Vertrag zu geschehen hat und zudem noch die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erforderlich ist, bietet Gewähr dafür, dass eine solche Regelung nicht leichthin getroffen wird. Wenn es jedoch» SR Für eine gründlichere Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesgerichts sei auf die Kritik in der Schweizerischen Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht, 58 (1977) S. 250ff. verwiesen.

6 587 der wohlüberlegte Wille der Eheleute ist, so sollen die Pflichtteilsansprüche der Erben in solchen Fällen nicht gelten. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Erben ja fast immer nach dem Tod des zweiten Ehegatten zu ihrem Erbteil kommen. Die mit der Initiative verlangte Gesetzesänderung ist notwendig und dringend. Gemäss Vorentwurf der Expertenkommission für eine Neugestaltung des Güterrechtes soll auf die Güterverbindung in Zukunft verzichtet werden. Bezüglich der vielen Eheverträge, in denen in Anwendung von Artikel 214 Absatz 3 ZGB der ganze Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zugewiesen wurde, bliebe dauernd eine grosse Rechtsunsicherheit bestehen oder es müssten Tausende solcher Verträge durch notarielle Beurkundung der neuen Praxis des Bundesgerichtes angepasst werden. Nachdem die Meinung des Bundesgerichtes in der Auslegung der fraglichen Gesetzesbestimmung unsicher ist, soll der Gesetzgeber klar und eindeutig festlegen, welche Befugnis die Ehegatten bezüglich der Zuweisung des Vorschlages besitzen. Die Initiative verlangt durch Einfügung der Worte «ohne Rücksicht auf Pflichtteilsrechte» und mit der Nennung des «ganzen» Vor- oder Rückschlages die Bestätigung der über 40jährigen Gerichtspraxis und eine Auslegung, die der modernen Auffassung über eheliche Gemeinschaft und Gleichberechtigung von Mann und Frau entspricht. Bundesblatl. 129.Jahrg. Bd.III

7 588 4 Erwägungen der Kommissionsmehrheit Beilage 4 41 Begründung der Kommissionsinitiative Öie Kommissionsmehrheit schliesst sich den grundsätzlichen Erwägungen des Initianten an. Sie geht davon aus, dass die im erbrechtlichen Pflichtteilsrecht vorgenommene Abwägung der Interessen der Nachkommen einerseits und des überlebenden Ehegatten anderseits einer Korrektur bedarf. Den Interessen des überlebenden Ehegatten ist heute der Vorzug zu geben. Nach heutiger Auffassung tragen beide Ehegatten zur Bildung einer Errungenschaft bei. Die gesetzliche Regelung, wonach der Ehemann oder seine Erben zwei Drittel, die Ehefrau oder ihre Nachkommen aber nur einen Drittel des Vorschlags erhalten sollen, ist untragbar. Deshalb ist den Ehegatten zumindest die Freiheit zu belassen, diese Regel abzuändern. Das Bundesgericht mag in seinem jüngsten Entscheid das geltende Recht zwar richtig angewandt haben, doch verhilft es damit einer gesetzgeberischen Wertung zum Durchbruch, die den heutigen Verhältnissen nach Überzeugung der Kommissionsmehrheit nicht mehr entspricht. Das Erbrecht hat seine Bedeutung als Existenzgrundlage der Nachkommen weitgehend eingebüsst. Der Gedanke der Sicherung des überlebenden Ehegatten und sein Anspruch auf die Errungenschaft, an deren Äufnung er mitgewirkt hat, steht heute im Vordergrund. Das neue Bundesgerichtsurteil bedeutet aus dieser Sicht einen Rückschritt, den es zu beheben gilt. Das Urteil hat aber auch bei den Notaren und vor allem bei den Vormundschaftsbehörden grosse Rechtsunsicherheit hervorgerufen. Diese zögern nun, neue Verträge mit vorbehaltloser Vorschlagszuteilung zu genehmigen. Sodann müssen sie nun für minderjährige Nachkommen in allen Fällen die Herabsetzung verlangen, auch wenn niemand sie wünscht. Diese Rechtsunsicherheit gilt es zu beseitigen. Bei der Abwägung der Interessenlagen ist jedoch zwischen gemeinsamen und nicht gemeinsamen Nachkommen der vertragsschliessenden Ehegatten zu unterscheiden: Gemeinsame Nachkommen verlieren bei einer Zuwendung des Vorschlags an den überlebenden Teil nicht jede Hoffnung auf das fragliche Gut; sie können vielmehr damit rechnen, dass ihnen beim Tode des Zweitverstorbenen ein Teil davon noch zukommt. Ihr Anspruch hierauf ist auch pflichtteilsgeschützt. Als Minderjährige oder in Ausbildung stehende Mehrjährige haben sie ferner gegenüber dem überlebenden Elternteil einen Anspruch auf Gewährung des Unterhalts und Be-- Zahlung der Erziehungskosten. Geraten sie später in Not, so haben sie immerhin noch einen Unterstützungsanspruch. Nachkommen des Vorverstorbenen, die nicht gemeinsame Nachkommen beider Ehegatten sind, verlieren hingegen endgültig jede Anwartschaft auf das Vermögen, das der überlebende Ehegatte übernimmt. Sie haben ihm gegenüber auch keinerlei Unterhalts-, Erziehungs- oder Unterstützungsanspruch und profitieren

8 589 somit auch nicht mittelbar vom zugewiesenen Vermögen. Für sie bedeutet die Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Teil, dass das Produkt der Anstrengungen ihres Elternteils vollständig in eine fremde Familie übergeht. Diesen unterschiedlichen Interessenlagen soll die Kommissionsinitiative - im Gegensatz zur Initiative von Herrn Meier - Rechnung tragen. Sie stellt damit einen Mittelweg zwischen dem Urteil des Bundesgerichts und der Einzelinitiative dar. Einerseits gestattet sie die Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten, anderseits verhindert sie, dass Kinder aus früherer Ehe oder aussereheliche Kinder ihren Pflichtteilsschutz verlieren. D 42 Erläuterungen der Kommissionsinitiative Der Kommissionsentwurf belassi zwar den Text des bisherigen Absatzes 3 von Artikel 214 ZGB 2) unverändert, macht aber durch den Zusatz deutlich, dass sich gemeinsame Nachkommen gegenüber der Zuweisung des ganzen Vorschlags an den überlebenden Ehegatten nicht auf ihren Pflichtteil berufen können. Diese Möglichkeit wird ausdrücklich auf die nicht gemeinsamen Nachkommen beschränkt. Der Fall des offenbaren Rechtsmissbrauchs nach Artikel! Absatz2 ZGB 21 bleibt notwendigerweise offen. Damit ist für gemeinsame Nachkommen der vertragsschliessenden Eheleute die Rechtslage wiederhergestellt, die das Bundesgericht seiner früheren Praxis zugrunde gelegt hatte. Nicht gemeinsame Nachkommen sollen dann berechtigt sein, Herabsetzung zu verlangen, wenn ihr Pflichtteil aus dem übrigen Nachlass des Verstorbenen nicht gedeckt werden kann (Art. 522 ZGB 2) ). Der Praxis der Gerichte bleibt vorbehalten, im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten in vollem Umfange eine unentgeltliche Zuwendung - und damit eine Schenkung auf den Todesfall - darstellt, oder ob sie teilweise entgeltlich sei. Zu denken ist beispielsweise an einen Ehevertrag, der zu Beginn der Ehe geschlossen wird und die Mitarbeit der Frau durch hälftige Vorschlagsteilung anerkennen will. Die Kommissionsmehrheit ist sich bewusst, dass die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten für gemeinsame Nachkommen ähnliche Härten bringen kann, wie sie für nicht gemeinsame Nachkommen ausgeschlossen werden sollen. Eine befriedigende Lösung dieses Problems scheint jedoch im Rahmen der vorliegenden Initiative nicht möglich. Die Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten hat nur einen Sinn, wenn dieser auch frei ist, über das erhaltene Vermögen zu verfügen. Würde " Die Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern: HH. Merz (Präsident), Akeret, Aider, Baechtold, Baumgartner, Cavelty, Dirren, Eggli-Winterthur, Eng, Frau Füeg, Frau Girard, H. Jung, Frau Lang, Frau Meier Josi, HH. Meier Kaspar, Muff, Schalcher, Ueltschi, Zbinden. 2) SR 210

9 590 jedoch für den Fall der Wiederverheiratung der Pflichtteilsanspruch der Nachkommen vorbehalten, so bliebe dem überlebenden Ehegatten bis zu diesem Zeitpunkt praktisch nur die Nutzniessung am zugewiesenen Vermögen. Eine Wiederverheiratung würde dadurch in stossender Weise erschwert und das Konkubinat begünstigt. Hinzu kommt, dass die Kinder ihr Recht im Moment der Wiederverheiratung ihres einen Elternteils geltend machen müssten, einem Zeitpunkt also, der für die familiären Beziehungen ohnehin oft heikel ist. Wird der überlebende Ehegatte aber nur verpflichtet, die noch vorhandene Bereicherung aus der Vorschlagszuteilung der Herabsetzung zu unterstellen, so dürfte es für die Kinder schwierig sein, zu beweisen, welcher Teil des Vermögens aus der Vorschlagszuteilung stammt. Im Rahmen der vorliegenden Initiative bleibt nichts anderes übrig, als die Kinder aus der ersten Ehe auf den späteren Erbgang zu verweisen. Eine Übergangsbestimmung, die 'das neue Recht auf bestehende Verträge anwendbar erklärt, ist nicht erforderlich. Das neue Recht entfaltet diese Wirkung ohnehin., Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage ergibt sich aus der Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts. Eine finanzielle Mehrbelastung erwächst dem Bundeshaushalt aus der vorliegenden Gesetzesrevision nicht. 5606

10 591 5 Erwägungen der Kornmissionsininderheit 1 * Beilage 5 Nach Ansicht der Kommissionsminderheit entspricht der Entscheid des Bundesgerichts vom 18. November 1976 den Gesetzesmaterialien und der vorherrschenden Meinung der neueren Rechtslehre. Er ist die logische Folge des geltenden Gesetzes. Eine Gesetzesänderung im Sinne der beiden Initiativen würde einen Einbruch in das geschlossene System des Pflichtteilsrechts darstellen. Wie Prof. J.-M. Grossen, Präsident der Expertenkommission für die Revision des Familienrechts, vor der Kommission ausgeführt hat, ist die Tragweite des neuen Bundesgerichtsurteils durchaus klar: Der Entscheid qualifiziert jede von der gesetzlichen Vorschrift abweichende Zuteilung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten als Schenkung von Todes wegen. Wie Prof. H. Hausheer, Vizedirektor der Eidgenössischen Justizabteilung, ebenfalls erläuterte, ist.die daraus folgende Rechtsunsicherheit keineswegs so gross, wie oft behauptet wird. Als Schenkung von Todes wegen ist die Vorschlagszuteilung keineswegs nichtig. Die betreffenden Eheverträge bleiben gültig. Nachkommen, die in ihrem Pflichtteilsrecht verletzt worden sind, erhalten-bloss das Recht, die Zuteilung in dem Ausmass vom Richter herabsetzen zu lassen, das erforderlich ist, um ihnen den Pflichtteil an der gesamten Erbschaft zu sichern. Im Normalfall werden gemeinsame Kinder einen Vertrag ihrer Eltern anerkennen. Eine Berufung auf die neue Praxis des Bundesgerichts ist vor allem bei Kindern eines Partners aus früheren Ehen zu erwarten. Damit dürfte in der Praxis der umstrittene Entscheid des Bundesgerichts ohnehin nur jene Wirkungen entfalten, die die Kommissionsinitiative auf dem Revisionsweg anstrebt. Diese wird damit praktisch überflüssig. Daher besteht kein hinreichender Anlass, das Zivilgesetzbuch für die verbleibende, kurze Übergangszeit bis zur Neuordnung des ehelichen Güterrechts noch zu revidieren. Aufgrund des Vorentwurfs hiezu, der den Pflichtteil der Nachkommen zwar verkleinern, aber auch gegen Eheverträge schützen will, muss damit gerechnet werden, dass die von der Kommission vorgeschlagene Regelung durch die Gesamtrevision wieder ausser Kraft gesetzt würde. Der rasche Wechsel des geltenden Rechts, den das Bundesgericht mit seiner Praxisänderung eingeleitet hat, würde noch durch eine Variante bereichert. Dadurch würde die Rechtsunsicherheit nur grösser. Hinzu kommt, dass die Gründe, die für eine Verminderung des Pflichtteilsrechts der Nachkommen sprechen mögen, wie Prof. P. Simonius der Kommission erläuterte, eine generelle Änderung des Erbrechts und nicht bloss eine punktuelle Revision der Vorschlagsbeteiligung nach sich ziehen müssten. Das Argument, dass zur Bildung des Vorschlags im Normalfall beide Ehegatten beigetragen haben, könnte nur eine Regel begründen, wonach beide Ehegatten, bzw. die Erben beider Ehegatten, am Vorschlag beteiligt sein sollen, nicht aber eine Regel, die die Zuweisung an eine Seite ermöglicht. Eine solche Regel lässt " Die Kommissionsminderheit setzt sich wie folgt zusammen: HH..Zbinden (Sprecher), Akeret, Baumgartner, Dirren, Jung. Bundesblatt Jahrg. Bd.I

11 592 ausser.acht, dass der Vorschlag gerade auch als Verdienst des erstverstorbenen Gatten- zu gelten hat. Der Vorschlag der Kommissionsmehrheit vermeidet zwar die Härten, die die Initiative von Herrn Meier Kaspar für nicht gemeinsame Nachkommen bedeutet hätte, doch lassen sich mit diesem Vorschlag ähnliche Härten nicht umgehen, die für gemeinsame Nachkommen entstehen, wenn der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet und das erhaltene Vermögen in eine neue Familie einbringt. Hier können neue familienrechtliche Pflichten oder ein Ehevertrag auf Gütergemeinschaft die Erbansprüche der Kinder aus der ersten Ehe erheblich schmälern. Schliesslich vermag die vorgeschlagene Teilrevision die Gründe des Unbehagens, das gegenüber dem geltenden Güter- und Erbrecht besteht, nicht zu beseitigen, liegen diese doch in der ungleichen gesetzlichen Beteiligung von Mann und Frau am Vorschlag und in der ungleichen Behandlung der Erben beider Seiten. Diese Mängel aber können nur im Rahmen einer Gesamtrevision, wie sie der Bundesrat demnächst den Räten unterbreiten wird, behoben werden. 5606

12 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative über die Vorschlagsteilung bei der Güterverbindung Bericht der Kommission des Nationalrates vom 4. Oktober 1977 In Dans In Bundesblatt Feuille fédérale Foglio federale Jahr 1977 Année Anno Band 3 Volume Volume Heft 46 Cahier Numero Geschäftsnummer Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum Date Data Seite Page Pagina Ref. No Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'archivio federale svizzero.

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