#ST# Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen
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1 1675 #ST# Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen Schweizerisches Reisestipendium für Botanik und Zoologie Im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Departement des Innern bringt die unterzeichnete Kommission der. Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft zwei Reisestipendien von je Franken zur Ausschreibung. Sie sind dazu bestimmt, zwei schweizerischen Naturforschern zu ermöglichen, im Jahre 1974 eine Reise zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeiten zu unternehmen. Es bleibt der Verständigung der Kommission mit den Stipendiaten vorbehalten, Reise- und Arbeitsprogramm sowie ein Pflichtenheft im einzelnen festzustellen. Bei der Vergebung der Stipendien werden die Lehrer der Naturwissenschaften an schweizerischen Hoch- und Mittelschulen sowie jüngere Leute, die ihre Studien mit Auszeichnung abgeschlossen haben, vorzugsweise berücksichtigt. Massgebend für den Vorschlag der Kommission ist die wissenschaftliche Qualifikation der Kandidaten und die Ausgestaltung ihres Arbeitsprogramms. Bewerber haben ihre Anmeldung, begleitet von einem Curriculum vitae und Ausweisen über die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit, bis spätestens 31. Dezember 1973 an Herrn Prof. Dr. C. Favarger, Botanisches Institut, Universität, 2000 Neuenburg 7, der auch zu weiterer Auskunft bereit ist, einzusenden. Juni 1973 Die Kommission für das schweizerische Reisestipendium für Botanik und Zoologie. Prof.Dr.C.Favarger,Präsident,Neuenburg Prof. Dr. P.Tardent, V.-P., Zürich Prof. Dr. Ch. Terrier, Sekretär, Neuenburg Prof. Dr. H.Meier, Freiburg Prof. Dr. R.Matthey, Lausanne Prof. Dr. H.Kern, Zürich Dr. E.Dottrens, Genf
2 1676 Einsetzung einer Expertenkommission für die Kodifikation des schweizerischen internationalen Privat- und Zivilprozessrechts, einschliesslich Revision NAG Vom Bundesrat genehmigt am 18. Juni 1973 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt die Schweizerische Vereinigung für internationales Recht (SVIR) mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs für die Kodifizierung des schweizerischen internationalen Privatund Zivüprozessrechts - soweit es sich nach dem heutigen Stand von Doktrin und Praxis als normierbar erweist und für die Revision des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (NAG). l Zur Erfüllung dieses Auftrages bestellt die Schweizerische Vereinigung für internationales Recht aus den Reihen ihrer Mitglieder eine Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppe wird als Expertenkommission eingesetzt; sie bildet die Gesamtkommission und arbeitet in Subkommissionen. Der Expertenkommission gehören als Mitglieder an : 1. In der Gesamtleitung: - Präsident : Professor Dr. Frank Vischer, Basel - Vizepräsident: Dr. Walter Baechler, Justizabteilung, Bern - Sekretariat: Lie. iur. Paul Volken, Justizabteilung, Bern 2. In den Subkommissionen: Erste Subkommission : Allgemeiner Teil des IPR Leiter: Professor Dr. Gerardo Broggini, Sagno / Mailand (Università Cattolica); Stellvertreter: Rechtsanwalt Dr. François Knoepfler, Neuenburg;
3 1677 Lie. iur. André Bucher, Assistent, Genf; Fürsprech und Notar Oscar Odermatt, Kantonales Justizdepartement, Solothurn. Zweite Subkommission : Familienrecht, Sachenrecht Professor Dr. Pierre Lalive, Genf; Dr. Danielle Angel, Justizabteilung, Bern; Professor Dr. Bernard Dutoit, Pully; Rechtsanwalt Dr. Peter Max Gutzwiller, Küsnacht; Rechtsanwalt Raymonde Pauli, Bern. Dritte Subkommission: Personenrecht, Erbrecht Rektor und Professor Dr. Alfred E. von Overbeck, Freiburg; Lie. iur Felix Bänziger, Assistent, Freiburg; Rechtsanwalt Pierre-Henri Lescaze. Justizabteilung, Bern; Referendar und cand. iur. Garsten Schulze, Therwil ; Rechtsanwalt Jacques Thiémard, Freiburg. Vierte Subkommission: Obligationenrecht, allgemeiner Teil, spezieller Teil Professor Dr. Max Keller, Zürich: Dr. Henri Guisan, Basel; Rechtsanwalt Franz Nyffeler, Uzwil; Rechtsanwalt Dr. Arnold Schlaepfer. Genf; Dr. Verena Trutmann, Basel ; Rechtsanwalt Dr. Robert P. Umbricht. Zürich. Fünfte Subkommission: Obligationenrecht, unerlaubte Handlungen, Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht Rechtsanwalt Dr. Anton Heini, Zürich; Rechtsanwalt Dr. Hugo von der Crone, Zürich; Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Diezi, Basel ; Rechtsanwalt Dr. Walter Müller, Basel; Rechtsanwalt Maurice Penard, Genf. Sechste Subkommission : Zivilprozessrecht Bundesrichter Dr. Pierre Cavin, Lausanne: Rechtsanwalt Bernard Deschenaux, Justizabteilung, Freiburg; Bezirksanwalt Dr. Jörg Gentinetta, Bülach : Rechtsanwalt Dr. Rudolf von Graffenried, Bern; Rechtsanwalt Dr. Theophil von Mandach, Bern: Rechtsanwalt Bernhard Nicolier, Zürich.
4 Die Expertenkommission erarbeitet zuhanden des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements bis zum 31. Dezember 1975 einen Vorentwurf mit Bericht. 2. Den Arbeiten sind insbesondere zugrunde zu legen : - die Motion (von Arx)-Egli vom 1. Dezember 1971 / 7. Juni 1972 betreffend die Revision des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter ; - die schriftliche Beantwortung der Motion (von Arx)-Egli durch den Bundesrat vom 30. August Die Gesamtkommission allein ist befugt, endgültige Beschlüsse zu fassen. Sie wird von der Gesamtleitung einberufen. 1. Die Gesamtleitung überwacht und koordiniert die Arbeiten der Subkommissionen. 2. Sie kann den Subkommissionen Weisungen erteilen. Nach Bedarf beruft sie die Gesamtkommission zu Koordinationssitzungen ein. 3. Über den Beizug von auswärtigen Experten und über die Einholung von Meinungsäusserungen oder Gutachten bei auswärtigen sachkundigen Personen entscheidet die Gesamtleitung. 1. Die Subkommissionen organisieren ihre Arbeit, ihr Sekretariat und die Protokollführung in eigener Zuständigkeit. 2. Sie geben jede ihrer Sitzungen dem Sekretariat der Gesamtleitung zum voraus bekannt und erstatten ihm nach jeder Sitzung einen zusammenfassenden Bericht zuhanden der Gesamtleitung. 3. Zur Abklärung von Einzelfragen oder zur Vornahme von Erhebungen können die Leiter der Subkommissionen ihre Mitarbeiter mit Forschungsarbeiten beauftragen. Die Subkommissionen erarbeiten bis zum 31. Dezember 1974 zuhanden der Gesamtleitung ihre Teilentwürfe und Schlussberichte.
5 Soweit das Eidgenossische Justiz- und Polizeidepartement nichts anderes beschliesst, sind die Arbeitsergebnisse vertraulich zu behandeln. 2. Die Mitglieder der Kommission dürfen ihre Arbeiten (Vorentwürfe, Berichte, Gutachten) mit Zustimmung des Departements in Vorträgen, Vorlesungen oder Druckschriften verwenden. Bern, den 21. Mai 1973 Eidgenossisches Justiz- und Polizeidepartement : Purgier
6 1680 Aufruf betreffend Verschollenerklärung und Erbenruf Stein Elsa, geb. S.November 1890, ledig, Jüdin, wohnhaft gewesen Mariahilferstrasse 100 und Tandelmarktgasse 9/15, Wien. Die Vermisste wurde am 17.Juli 1942 über Theresienstadt ins Konzentrationslager Auschwitz (Polen) deportiert. Seither ist ihr Schicksal unbekannt. Jedermann, der über das Schicksal der Vermissten Auskunft geben kann, insbesondere allfällige Nachkommen, wird aufgefordert, sich innert eines Jahres von heute an bei der Kanzlei des unterzeichneten Gerichtes zu melden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist würde die Vermisste als verschollen erklärt und angenommen, sie sei von keinem Nachkommen überlebt worden. Zürich, den 18. Juni 1973 (2.). Bezirksgerichtskanzlei Zürich 7. Abteilung
7 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen In Dans In Bundesblatt Feuille fédérale Foglio federale Jahr 1973 Année Anno Band 1 Volume Volume Heft 26 Cahier Numero Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum Date Data Seite Page Pagina Ref. No Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'archivio federale svizzero.
a. die Zuschauerinnen und Zuschauer vielfältig und sachgerecht informieren;
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