Tradition und Innovation

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1 Tradition und Innovation DIN VDE (VDE ) Betrieb von elektrischen Anlagen Dipl.-Ing. Hans-Peter Steimel BG ETEM, Köln

2 Elektrofachkraft/... das bekannte Unwesen Seite 2

3 Gesellenbrief Seite 3

4 Definitionen nach DGUV Vorschrift 3 und VDE Elektrofachkraft[im Sinne dieser UVV] ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen/Normen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. DA zu 2 Abs. 3, DGUV Vorschrift 3 Eine mehrjährige, Tätigkeiten + Ausbildung Theorie und Praxis + Überprüfung durch Elektrofachkraft, dokumetiert. ANMERKUNG aus VDE Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden. Seite 4

5 Elektrofachkraft hat Vergleiche UVV-BGV A3 2 (3) und DIN VDE Abs Seite 5

6 Von der deutschen Vorlage zur europäischen Norm und nationalen Umsetzung 1903erste Norm Sicherheitsvorschrift für den Betrieb elektrischer Starkstromanlagen 1932erste VDE Europäisierung der VDE 0105; als EN bei CENELEC aufgenommen. 1. Oktober 1997wurde diese EN als DIN EN ins deutsche Normenwerk übernommen und mit den nationalen Festlegungen zur heute bekannten DIN VDE (VDE ) ergänzt erfolgte die erste Revision der EN Veröffentlichung der zweiten Überarbeitung der EN als VDE Veröffentlichung der aktualisierten nationalen DIN VDE ! Seite 6

7 Neue VDE Betrieb von elektrischen Anlagen : DIN VDE (VDE ) enthält den Sachinhalt der Deutschen Fassung der Europäischen Norm EN :2013 Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 1: Allgemeine Anforderungen, die als Deutsche Norm DIN EN (VDE ): veröffentlicht ist, sowie zusätzliche deutsche Festlegungen. Diese zusätzlichen Festlegungen wurden aufgrund der laufend gewonnenen Erfahrungen, z. B. hinsichtlich des Betriebes von Gleichspannungsanlagen, im Zuge der Überarbeitung der Norm DIN VDE (VDE ): aktualisiert. Gleichzeitig sind dabei auch notwendige redaktionelle Berichtigungen zu den Sachinhalten der Norm DIN EN (VDE ): eingeflossen. Seite 7

8 3.2.1 Anlagenbetreiber Person mit der Gesamtverantwortungfür den sicherenbetrieb der elektrischen Anlage, die Regeln und Randbedingungen der Organisation vorgibt. ANMERKUNG 1 zum Begriff: Diese Person kann der Eigentümer, Unternehmer, Besitzer oder eine benannte Person sein, die die Unternehmerpflichten wahrnimmt. ANMERKUNG 2 zum Begriff: Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden. Bei umfangreichen oder komplexen Anlagen kann diese Zuständigkeit auch für Teilanlagen übertragen sein (siehe auch 4.3). Seite 8

9 3.2.2 Anlagenverantwortlicher b) eine Person, die beauftragt ist, während der Durchführung von Arbeitendie unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen. Seite 9

10 3.2.3 Arbeitsverantwortlicher c) eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit an der Arbeitsstellezu tragen ANMERKUNG 1 zum Begriff: Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden (siehe auch 4.3). Seite 10

11 Anhang B: Rollen in der Wahrnehmung der Verantwortung Privathaushalt Mittelständisches Unternehmen / Handwerksbetrieb Großindustrie / Konzern Anlagenbetreiber Eigentümer Eigentümer Unternehmer Vorstand/ Beauftragter Anlagenbetreiber Anlagenverantwortlicher Elektrofachkraft Elektrofachkraft Beauftragter Mitarbeiter Arbeitsverantwortlicher Elektrofachkraft Elektrofachkraft Beauftragter Kolonnenführer / Teamleiter Mitarbeiter im Arbeitsteam Verantwortung als Mitarbeiter Verantwortung als Mitarbeiter Verantwortung als Mitarbeiter Seite 11

12 Arbeitsorganisation Durchführungserlaubnis Genehmigung, die geplante Arbeit durchzuführen (schriftliche oder mündliche eindeutige Anweisung) Anlagenverantwortlicher Arbeitsverantwortlichen Freigabe zur Arbeit Anweisung an der Arbeitsstelle an die Mitarbeiter des Arbeitsteams, die Arbeit zu beginnen, nachdem alle Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt wurden. Seite 12

13 Bedienen ist Teil des Betriebes und umfasst das bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gefahrlose Beobachten, Steuern, Regeln und Schalten von elektrischen Anlagen Aufsichtführung Ständige Überwachung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten an der Arbeitsstelle. Der Aufsichtführende darf selbst Arbeiten durchführen, die ihn in der Ausübung der Aufsicht nicht beeinträchtigen Beaufsichtigen Ständige ausschließliche Ausübung der Aufsicht. Keine weiteren Tätigkeiten vom Beaufsichtigenden erlaubt. Seite 13

14 3.5.5 Spannungsprüfer ortsveränderliches Gerät, mit dem zuverlässig das Vorhandensein oder das Nichtvorhandensein der Betriebsspannung festgestellt wird (Spannungsfreiheit feststellen). ANMERKUNG 1 zum Begriff: Im Allgemeinen gibt es Spannungsprüfer in kapazitiver oder resistiver Ausführung [Quelle: IEC : 1999, IEV modifiziert] Seite 14

15 3.5.6 ortsveränderliche Erdungs-und Kurzschließvorrichtung /ortsveränderliches Gerät, mit dem ein Teil einer elektrischen Anlage mit Hilfe eines isolierenden Bedienteils von Hand oder mit mechanischen Vorrichtungen geerdet oder kurzgeschlossen werden kann Anmerkung zum Begriff 1: Das ortveränderliche Gerät zum Erden und Kurzschließen umfasst die EuKund ein oder mehrere abnehmbare oder fest verbundene isolierende Bauteile, z. B. Erdungsstangen Seite 15

16 4.2 Personal [M] Wo es keine nationalen Festlegungen für die fachliche Qualifikation gibt, sind dafür folgende Beurteilungskriterien anzuwenden: Kenntnisse der Elektrotechnik; Erfahrung mit elektrotechnischer Arbeit; Kenntnis der Anlage, an der zu arbeiten ist, sowie praktische Erfahrung mit der vorgesehenen Arbeit; Kenntnis der Gefährdungen, die während der Arbeit entstehen können und der zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen; die Fähigkeit, jederzeit zu erkennen, ob es sicher ist, die Arbeit fortzusetzen. [M] Dazu gibt es in Deutschland die Festlegungen der Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 3 und 4 und in dieser Norm die Begriffserläuterung im Abschnitt Elektrofachkraft Seite 16

17 4.3 Organisation Jede elektrische Anlage muss unter der Verantwortung eines Anlagenbetreibers - natürliche Person - stehen. aus der eigenen Organisationseinheit oder aus einer dritten/fremden Organisationseinheit mit Benennung zu dokumentieren: Bereich der elektrischen Anlage dokumentieren Zeitraum der Verantwortlichkeit Erforderlichenfalls kann diese Person einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen. Seite 17

18 4.3 Organisation Jede elektrische Anlage, an der gearbeitet wird, muss unter der Verantwortung eines Anlagenverantwortlichen stehen. DerAnlagenverantwortliche vergibt für den Teil der el. Anlage, an dem gearbeitet wird, die Durchführungserlaubnisan den Arbeitsverantwortlichen Erforderlichenfalls können durch den Analgenverantwortlichen einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen. Vor Beginn oder vor der Wiederaufnahme nach Unterbrechung der Arbeit ist ein Klärung der Rollen des Anlagenverantwortlichen und des Arbeitsverantwortlichen herbeizuführen. Seite 18

19 Koordination von Arbeitsstellen (mehrere Arbeitsstellen) Seite 19

20 Koordination von Arbeitsstellen (mehrere Arbeitsteams) Seite 20

21 4.4 Kommunikation (Informationsübermittlung) Die Freigabe zur Arbeit bzw. das Wiedereinschalten nach beendeter Arbeit darf nicht auf Grund von Zeichengebung oder vorher getroffener Zeitabsprache erfolgen. Verschiedene Sprachen Sprache festlegen sichere Kommunikation mit allen jeweils relevanten Beteiligten sicherstellen Seite 21

22 Schalthandlungen in Anlagen die keinen Störlichtbogenschutz gewähren Bei der Schalthandlung selber darf nur der/die Schaltende anwesend sein! Der Schaltende muss durch geeignete Maßnahmen, z. B. PSA geschützt werden. Die TOP-Maxime ist zu beachten. Kein Verweis mehr auf den Schaltablauf in Hochspannungsanlagen, da die Frist zur Umrüstung aus dem Anhang 1 der Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 mit dem Datum abgelaufen ist! Seite 22

23 Ordnungsgemäßer Zustand Eine el. Anlage ist gemäß dieser Norm in ordnungsgemäßem Zustand, wenn sie M zum Zeitpunkt ihrer Errichtung den Errichtungsnormen entsprochen hat und bei der Wiederkehrenden Prüfung keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt werden. Dazu gehört auch, dass bei zwischenzeitlich geänderten Umgebungsund Betriebsbedingungen entsprechende Anpassungen vorgenommen wurden Oder bei der Wiederholungsprüfung den aktuellen Errichtungsnormen entspricht Ein sicherheitsrelevanter Mangel kann sich aufgrund von Alterung, Abnutzung, Betriebs- und Umgebungsbedingungen etc. ergeben Seite 23

24 6.2.3 Gegen Wiedereinschalten sichern Alt: Alle Schaltgeräte, mit denen die Arbeitsstelle freigeschaltet worden ist, müssen gegen Wiedereinschalten gesichert werden,m Neu Alle Schaltgeräte, mit denen die Arbeitsstelle unter Spannung gesetzt werden kann, müssen gegen Wiedereinschalten gesichert werden,m Seite 24

25 6.2 Arbeiten im spannungsfreien Zustand Feststellen der Spannungsfreiheit - Zugelassen: DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN Weitere Verwendung von Produkten nach VDE 0681 Vor dem Feststellen der der Spannungsfreiheit ist sicherzustellen, dass der ausgewählte Spannungsprüfer geeignet ist. Seite 25

26 6.2.7 Freigabe zur Arbeit Die Durchführungserlaubnisdes Anlagenverantwortlichenist eine notwendige Voraussetzung. Die Freigabe zur Arbeitdarf nur vom Arbeitsverantwortlichenund erst nach Durchführung der in bis beschriebenen Maßnahmen (Fünf Sicherheitsregeln) erteilt werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollten für Arbeiten an Hochspannung Einzelheiten über Freischaltungen und Erdungen in der Regel schriftlich festgelegt werden. Nicht nur in der Hochspannung! BG ETEM Seite 26

27 Gefahrenzone und Schutzabstände Seite 27

28 Gefahrenzone - Tabelle ergänzt um Abstandswerte für Gleichspannung Seite 28

29 6.4.3 Schutz durch Abstand und Aufsichtsführung (Arbeiten in der Nähe) Für Arbeiten nach in der Nähe von Gleichspannungsanlagenbis 275 kv dürfen die Schutzabstände der Wechselspannungswerte nach Tabelle 102nicht unterschritten werden. Für Gleichspannungen über 275 kv ergeben sich die Schutzabstände aus den Werten D L (aus Tabelle 101 oder den vom Anlagenbetreiber festgelegten Werten gemäß Tabelle 101, Fußnote e)) zuzüglich 1 m. Seite 29

30 6.4.4 Bauarbeiten und sonstige nichtelektrotechnische Arbeiten Für Arbeiten nach in der Nähe von Gleichspannungsanlagenbis 275 kv dürfen die Schutzabstände D V der Wechselspannungswerte nach Tabelle 103 nicht unterschritten werden. Für Gleichspannungen über 275 kv ergeben sich die Schutzabstände aus den Werten D L (aus Tabelle 101 oder den vom Anlagenbetreiber festgelegten Werten gemäß Tabelle 101, Fußnote e)) zuzüglich 2 m. Seite 30

31 Anhang B.6 Lichtbogenschutz Geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) reduziert die thermischen Auswirkungen eines Störlichtbogensund trägt zum Schutz des Personals bei. Dabei ist zu beachten, dass keine PSA vollständigen Schutzfür jeden möglichen Störlichtbogen gewährleisten kann. Seite 31

32 4.9 und Anhang B.7 Maßnahmen für den Notfall Es müssen geeignete Notfallpläne für den Fall eines elektrischen Unfalls oder Zwischenfalls ausgearbeitet und durch den Anlagenbetreiber in Kraft gesetzt werden. Einige Hinweise dazu sind im Anhang B.7 zusammengefasst. Anhang B.7 Notfallmaßnahmen / Notfallplan Seite 32

33 Neue VDE Betrieb von elektrischen Anlagen : Seite 33

34 Was hat sich geändert Eine Gegenüberstellung der DIN VDE von 10/2009 zur Ausgabe von 10/2015 Seite 34

35 18. Vortragsveranstaltung ELEKTROTECHNIK Termin: 7. und 8. Juni 2016 Stadthalle Kassel Ramada Hotel Kassel Die traditionelle Veranstaltungsreihe ist eines der bedeutendsten nationalen Informationsangebote zum Thema "Sicherheit in der Elektrotechnik" Seite 35

36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hans-Peter Steimel BG ETEM, Köln Tel.:

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