Informationen über die Pflegeversicherung

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1 Informationen über die Pflegeversicherung

2 Liebe Leserin/ Lieber Leser Der mobile Alten- und Krankenpflegedienst möchte mit diesem Informationsheft Menschen die pflegebedürftig geworden sind und/ oder durch Krankheit medizinisch betreut werden müssen, mit Rat und Tat zur Seite stehen. Mehr als nur Pflege Wir helfen weiter! Mit diesem Anspruch Betroffene zu beraten und zu informieren hat der Alten- und Krankenpflegedienst einen seiner Schwerpunkte geschaffen. Dazu gehört die Beratung über Krankenleistungen, Anträge auf Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz, Sozialhilfe, Beschaffung von Pflegehilfsmitteln für die häusliche Situation und vieles mehr. Oft werden Ansprüche, nicht geltend gemacht, weil der Weg zu den Leistungen der Pflegekassen an undurchsichtigen und komplizierten Gesetzestexten scheitert oder das Antragsverfahren nicht bekannt ist. Natürlich kann dieser Ratgeber nur die wichtigsten Schwerpunkte und Informationen hervorheben. Von daher möchten wir Sie bitten, bei Fragen in allen Angelegenheiten bezüglich des Pflegealtages in unserem Büro nachzufragen. Wir beraten Sie gerne, auch bei Ihnen Zuhause kostenlos und unverbindlich! Mit freundlichen Grüßen Ihre

3 Was Sie in diesem Heft finden Wie werden Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz beantragt... 1 Was passiert, wenn der Antrag auf Pflegeleistungen an die Krankenkasse abgesendet ist... 2 Was sollten Sie beim Besuch des Medizinischen Dienstes vorlegen... 3 Begriff der Pflegebedürftigkeit... 4 Ratschläge und Tipps zur Begutachtung und Einstufung... 6 Die Pflegestufen Die Pflegeversicherungsleistungen auf einen Blick Noch mal im Klartext Geldleistung Kombinationsleistung Pflegesachleistung Die Leistungshöhe in der jeweiligen Pflegestufe Weiter Leistungen der Pflegeversicherung Hilfsmittel Zusätzliche Leistungen für Demenzkranke Kriterienkatalog für Betreuung Folgende Fragen habe ich Ergänzende Erläuterungen zur Feststellung des regelmäßigen Hilfebedarfs im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung Die Körperpflege Die Ernährung Die Mobilität Die hauswirtschaftliche Versorgung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung Pflegetagebuch Was Sie mit dem Pflegedienst abrechnen Befreiung von Zuzahlung Wer zählt als chronisch krank Wichtige Adressen In eigner Sache... 40

4 Wie werden Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz beantragt Damit Leistungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz in Anspruch genommen werden können, ist folgende Vorinformation wichtig. Erster Schritt - Zunächst wird die Krankenkasse (reicht telefonisch) von Ihnen über die Pflegebedürftigkeit informiert. Bitte teilen Sie der Krankenkasse mit, dass man Ihnen den Antragsbogen zur Eingruppierung nach dem Pflegeversicherungsgesetz zusendet. Zweiter Schritt - Sie bekommen dann einen Fragebogen zugesendet. Dieser Fragebogen beinhaltet Fragen zur Person und je nach Krankenkasse erste Fragen zur Hilfebedürftigkeit. Dritter Schritt - Bitte füllen Sie die Unterlagen aus und senden Sie den Bogen umgehend an die Kasse zurück, da der Leistungsanspruch ab Antragsdatum rückwirkend erstattet wird. Wichtig: Die Pflege-Tagebuchseiten auf Seite 20 und Seite 21 sollen Ihnen eine Hilfe sein, den täglichen Hilfsbedarf zu ermitteln. Die Dokumentierung erleichtert Ihnen und dem Gutachter des medizinischen Dienstes dann vor Ort die Beurteilung. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 1 von 40

5 Was passiert, wenn der Antrag auf Pflegeleistungen an die Krankenkasse abgesendet ist - In einem Zeitraum von ca. 4 bis 8 Wochen wird ein Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) einen Hausbesuch durchführen, um den Umfang der Pflegebedürftigkeit und die entsprechende Pflegestufe zu ermitteln. Dieser Besuch wird entweder schriftlich oder in Ausnahmefällen telefonisch angekündigt. (Wenn Sie nähere Informationen zum Besuch des medizinischen Dienstes wünschen und Beratung über das Ausfüllen des Pflegetagebuches benötigen, rufen Sie uns an.) - Bis zur endgültigen schriftlichen Benachrichtigung über die Pflegestufe durch die Pflegekasse können dann noch einmal ca. 4 bis 6 Wochen vergehen. Hinweis: - Sollten Sie für das ganze Antragsverfahren Hilfe und Begleitung benötigen, benachrichtigen Sie uns. Wir setzen uns dann mit der Krankenkasse in Verbindung und sind dabei, wenn der medizinische Dienst bei Ihnen zuhause die Begutachtung, zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, durchführt. Wichtig: - Sollte der medizinische Dienst (MDK) bei der Begutachtung eine Ablehnung oder eine nach ihrer Meinung unzureichende Pflegestufe empfehlen, haben sie die Möglichkeit Einspruch einzulegen. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 2 von 40

6 Was sollten Sie beim Besuch des Medizinischen Dienstes vorlegen Personalien: Name: Wohnort: Straße: Geboren: Krankenkasse: Diagnosen/ Erkrankungen: Aktuelle Medikamete: Name des Medikaments Sonstiges Tabletten, Tropfen, Spritzen, Salben, mo mi ab na Hausarzt: (Name und Anschrift): Facharzt: (Name und Anschrift): (Wichtig: Die Angabe zum Hausarzt wird benötigt, damit der MDK schon vor dem Hausbesuch bei Ihnen oder später für das Gutachten noch zusätzliche Information einholen kann.) Wie lange wird schon Hilfe benötigt? seit (Monat/Jahr): Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 3 von 40

7 Begriff der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die Hilfe besteht in der Unterstützung von: Körperpflege: z.b. Waschen, Zahnpflege, Duschen, Haare kämmen Ernährung: z.b. mundgerecht Zubereiten, Essen anreichen Mobilität: z.b. selbstständiges Aufstehen, An- und Auskleiden Hauswirtschaftliche Versorgung: z.b. Einkaufen, Kochen, Wäsche waschen Wichtig: Bei diesen aufgeführten Bereichen aus der Körperpflege oder der hauswirtschaftlichen Versorgung ist es nicht entscheidend, ob die betreffende Person diese Tätigkeiten alleine kann. Auch Teilübernahme oder unterstützende Hilfe bei der Körperpflege oder der Hauswirtschaft muss bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MDK) berücksichtigt werden. Unter Teilübernahme ist zu verstehen: Beispiel: Herr X... kann nur noch Hände, Gesicht und den Bauch selber waschen und abtrocknen. Haare kämmen, rasieren und Rücken waschen muss von einer Pflegeperson übernommen werden. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 4 von 40

8 Unterstützender Hilfe bedeutet: Beispiel: Frau B... ist zwar in der Lage alleine Zahnpasta auf die Bürste zu bringen, muss aufgrund ihres geistigen Zustandes aber immer wieder zu einer Handlung Bitte jetzt Zähne putzen aufgefordert und animiert werden. Während des gesamten Vorganges muss die Pflegeperson dabei stehen. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 5 von 40

9 Ratschläge und Tipps zur Begutachtung und Einstufung Das Wichtigste: Der Gutachter kommt um festzustellen, was nicht mehr geht, wo Hilfe benötigt wird. Er kommt nicht um die Leistungsfähigkeit vorgeführt zu bekommen. Wenn die pflegebedürftige Person sagt, Ich mache immer alles selber, dann ist das natürlich nicht so günstig! Leider haben die meisten Menschen das Bedürfnis zu zeigen was sie zu leisten vermögen. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ist diese Einstellung ein schwerer Fehler! Die Begutachtung erfordert immer einen Hausbesuch in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Der Hausbesuch wird angekündigt, der Termin kann aber auch dann noch abgesprochen werden. Es ist sehr wichtig den Pflegebedürftigen bei der Begutachtung nicht allein zulassen, als Angehöriger oder Pflegeperson, als Vertrauter kann man besser nachhaken. Besser auch ein unangenehmes, weil zum Beispiel intimes Thema als Problem benennen. Inkontinenz wird fast immer als peinlich und demütigend empfunden und auch vor den Gutachter des MDK geleugnet. Sie ist aber ein wichtiger Punkt, der zu einem erheblichen Mehraufwand führt. Der Hausbesuch des Gutachters ist eine Prüfungssituation. In diesem Moment zählt jedes Wort. Eine gute Vorbereitung kann hier helfen. Man kann und sollte den Besuch des Gutachters vorher besprechen, im günstigsten Fall üben. Ein Rollenspiel, vielleicht zusammen mit einem Pflegedienst kann sich bezahlt machen. Das klingt zuerst blöd, zugegeben, aber wer einmal davon überrascht wurde, was der Pflegebedürftige plötzlich alles kann, der weiß wie wichtig eine gute Vorbereitung ist. Die eben auch darin besteht, dem Pflegebedürftigen zu verdeutlichen warum der Gutachter kommt. Sehr hilfreich kann auch eine Pflegedokumentation sein. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 6 von 40

10 Welche Tätigkeiten fallen wie oft an, und wie lange dauern sie? Für den MDK zählt vor allem die Körperpflege. Zeigen Sie wie sich der Pflegebedürftige wäscht, erklären sie wie sie es machen, welche besonderen Schwierigkeiten dabei auftreten, z.b. wenn der Pflegebedürftige uneinsichtig ist, das Waschen verweigert. Wenn sie den Pflegebedürftige selbst etwas machen lassen, was er nicht kann, zeigt auch, wie gut sich der Betroffene in seiner Wohnung zurecht findet, oder eben auch nicht. Kann der Pflegebedürftige alleine aufstehen? Braucht er dabei Hilfe? Kann er sich nach dem Toilettengang wirklich vernünftig reinigen? Die Hände waschen? Kann der Pflegebedürftige sich alleine anziehen? Versuchen sie an diesem Tag nicht unbedingt die praktische Trainingshose oder den weiten Pullover. Lassen sie den Pflegebedürftige an einer Bluse mit Knöpfen, einem Reißverschluss scheitern. Das funktioniert natürlich nicht gegen den Willen des Pflegebedürftigen. Mit Gewalt beweisen geht nie, auch hier nicht. Ein weiteres wichtiges Thema ist die Ernährung. Wichtig ist dabei nicht die Zubereitung des Essens, sondern das mundgerechte Zerkleinern und die Nahrungsaufnahme. Kartoffelbrei mit dem Löffel ist das eine, aber nehmen Sie als Maßstab für Ihre Antworten das Schnitzel, das geschnitten werden muss, die dünnflüssige Brühe, die zum Mund geführt werden muss. Geht das ohne Probleme? Besprechen Sie, dass für den Weg zum Arzt eine Begleitung nötig ist. Auch ein bereits tätiger Pflegedienst kann dem Gutachter wertvolle Hinweise geben und sollte daher hinzugezogen werden. Seine Aussagen sind vom Gutachter schwer zu umgehen. Sprechen Sie sich vorher mit dem Pflegedienst ab. Bedenken Sie, dass der Pflegedienst sich bei seinen Aussagen weniger irren darf als Sie. Ihre Aussagen und Einschätzungen sind Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 7 von 40

11 die Wertungen eines Laien. Sie dürfen die Dinge dramatischer sehen und anders bewerten als ein Profi. Bei der Feststellung des Pflegebedarfs muss auf die Zeit abgestellt werden, die ein Laie benötigt, nicht die, die eine geübte Pflegefachkraft dafür braucht. Oft ist es schwer die Zeiten zu belegen, gerade wenn der Pflegebedürftige nicht "mitspielt", wenn er beweisen will was er alles kann. In solchen Fällen ist ein Pflegetagebuch ein gutes Mittel um die tatsächlichen Zeiten und Pflegeleistungen zu dokumentieren und so zu belegen. Wichtig: Steht die Entlassung aus dem Krankenhaus, der Rehabilitation, bevor und ist absehbar, dass danach ein Pflegebedarf besteht oder ein Heimaufenthalt notwendig ist, so muss die Begutachtung durch den MDK innerhalb einer Woche stattfinden. Oft entscheidet die Pflegekasse hier auch nach Aktenlage. Dies ist wichtig für einen eventuell nachfolgenden Heimaufenthalt, damit sich dort kein Kostenrisiko entwickelt. Es gibt sogenannte "Pflegebegründende Diagnosen". Das sind Erkrankungen, die in aller Regel einen Pflegebedarf nach sich ziehen, hier ist bei einer entsprechenden Diagnose und Beschreibung des Pflegebedarfs durch das Krankenhaus meist eine schnelle Entscheidung nach Aktenlage möglich. Zu diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit pflegebegründenden Diagnosen gehören: Apoplex (Schlaganfall) Herzinsuffizienz Demenz Totale Inkontinenz Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 8 von 40

12 Aber auch hier kommt es immer auf den Einzelfall an, eine bestimmte Pflegestufe ist nicht mit einer bestimmten Erkrankung verbunden. Hinweis: Fragen sie den Gutachter nicht nach der zu erwartenden Pflegestufe. Er kann diese Frage nicht beantworten, da er darüber nicht entscheidet. Die Entscheidung trifft die Pflegekasse, der Gutachter ermittelt nur einen wichtigen Teil der Informationen, die die Pflegekasse für ihre Entscheidung benötigt. Der Gutachter kann nur die von ihm ermittelten Pflegeminuten mitteilen. Ein erfahrener Sachbearbeiter kann durchaus erkennen, dass z.b. beim Toilettengang Minuten nicht berücksichtigt sind (siehe Grundpflege ). Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 9 von 40

13 Die Pflegestufen Pflegestufe I Erhebliche Pflegebedürftigkeit Pflegestufe II Schwerpflegebedürftige Pflegestufe III sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Schwerstpflegebedürftig Sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Pflege muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Hiervon müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen. Die Pflege muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen. Hiervon müssen mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen. Die Pflege muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen. Hiervon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 10 von 40

14 Die Pflegeversicherungsleistungen auf einen Blick Sie haben bei den monatlichen Leistungsansprüchen die Wahl zwischen der Geldleistung Die Pflege wird von Ihnen privat organisiert. (Ehefrau, Tochter, Nachbar, u.ä.) oder Kombinationsleistung Die Pflege wird anteilig durch einen Pflegedienst und durch selbst beschaffene Hilfe organisiert. Sollte das Pflegegeld durch den Pflegedienst nicht komplett aufgebraucht werden, bekommt der Patient die Restsumme anteilmäßig ausgezahlt. oder Sachleistung Die Pflege wird ausschließlich durch den Pflegedienst organisiert. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 11 von 40

15 Noch mal im Klartext Was ist unter diesen drei Leistungsarten zu verstehen? Der Gesetzgeber lässt Ihnen die Wahl, ob Sie einen vertraglich anerkannten Pflegedienst, oder durch private Pflegepersonen oder ob Sie über die Kombinationsleistung privat und mit einem Pflegedienst arbeiten wollen. Geldleistung Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe (Pflegedienst) ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld seinen Umfang entsprechend, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise sicherstellt. (Diese Pflegepersonen müssen im Gegensatz zu Sachleistungen keine professionellen Pflegedienste sein.). Das heißt: Pflegebedürftige erhalten für selbst beschaffene Pflegehilfe (z.b. durch die Tochter) eine monatliche Geldsumme in der jeweilige Pflegestufe. Kombinationsleistung Der Pflegebedürftige kann die notwendigen Hilfen nach seinen Bedürfnissen kombinieren. Das heißt: Reicht ein Teilbetrag der Sachleistungen aus, um die Kosten für die Pflegekraft abzudecken, empfiehlt sich die Kombinationsleistung. Bei dieser Leistung wird der nicht genutzte Prozentsatz der Pflegesachleistungen anteilsmäßig als Pflegegeld ausgezahlt. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 12 von 40

16 Pflegesachleistung Pflegebedürftige, die in ihrem Haushalt oder in einem anderen Haushalt, in dem sie aufgenommen worden sind, gepflegt werden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung. Die häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht. Das heißt: Pflegebedürftige erhalten bei Sachleistungen Pflegeeinsätze durch einen Pflegedienst bis zu einen Gesamtwert der jeweiligen Pflegestufe. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 13 von 40

17 Die Leistungshöhe in der jeweiligen Pflegestufe Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Pflegegeld 235,00 440,00 700,00 Mit eingeschränkter Alltagskompetenz 305,00 525,00 700,00 Kombinationsleistung 450, , ,00 Härtefälle 1918,00 Mit eingeschränkter Alltagskompetenz 665, , ,00 Seit bei keiner Pflegestufe ABER Anerkennung erheblicher Betreuungsbedarf 120,00 im Monat Pflegegeld oder 225 Sachleistung und Betreuung Die Leistungen im Bereich der eingeschränkten Alltagskompetenz ohne Pflegestufe beinhalten sowohl die Verhinderungspflege mit 1550,00 als auch Maßnahmen zum Umbau in der eigenen Wohnung mit 2557,00. Bitte beachten Sie: Pflegeleistungen sind keine Krankenleistungen Sollten Krankenleistungen notwendig sein, und weder der Patient selber noch eine Person im häuslichen Umfeld können die Leistungen erbringen, wird ein Pflegedienst durch den Hausarzt (Ärztliche Verordnung) zu Erbringung der Leistungen gebeten. Die Leistungen werden dann, nach Prüfung durch den MDK, durch die Kasse erstattet. Das heißt, Krankenleistungen wie Spritzen, Tablettengabe, Wundversorgung, Kompressionsstrümpfe oder Verbände u.ä. gehen nicht vom Pflegegeld ab! Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 14 von 40

18 Weiter Leistungen der Pflegeversicherung Urlaubs und Verhinderungspflege bis zu 4 Wochen im Jahr Tages- und Nachtpflege in einer teilstationären Einrichtung Kurzzeitpflege- und Nachtpflege in einer teilstationären Einrichtung Stationäre Pflege für die Grundpflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege Pflegestufen I II III 1550, , ,00 440, , , , , , , , ,00 Härtefallregelung 1825,00 Umbaumaßnahmen in der Wohnung Hausnotruf (wird durch die Pflegekasse finanziell anteilmäßig getragen) 2557, , ,00 Die Pflegeleistungen werden ergänzt durch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wenn sie nicht von der Krankenversicherung bzw. anderen Leistungsträgern zu finanzieren sind. Dazu zählen z.b. Pflegebetten, Hygieneprodukte im Bett, Toilettenstühle u.ä. (Diese technischen Hilfsmittel werden nach Prüfung leihweise überlassen). Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 15 von 40

19 Hilfsmittel Höhenverstellbare Pflegebetten, Dekubitusunterlagen, Rollatoren, Pflegenachttische, Rollstühle, Gehhilfen, Haltegriffe aller Art, Toilettensitzerhöhung, Badewannensitz, Toilettenstühle, Trinkbecher sind hier als klassische Kassenleistung genannt. Ebenso wichtig aber ist Inkontinenzmaterial, Handschuhe. Dabei ist zu beachten, dass Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel monatlich den Betrag von höchstens 31 Euro übernehmen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden, es kann also auch "freihändig" gekauft und dann erstattet werden. Pflegehilfsmittel müssen mindestens eine von drei Aufgaben erfüllen: Sie müssen zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden oder "zur selbständigeren Lebensführung" beitragen. Sie müssen notwendig und zweckmäßig sein. Wichtig: Hilfsmittel müssen vom Arzt verordnet werden! Die ärztliche Verordnung ist Grundlage für die Beschaffung. Selbst gekaufte Hilfsmittel werden nicht nachträglich von der Kasse erstattet. Die Zuständigkeit der Pflegekasse zur Hilfsmittelversorgung (sonst ist es die Krankenkasse) besteht nur dann, wenn der Behinderungsausgleich weitestgehend in den Hintergrund tritt und die Pflege ganz überwiegend im Vordergrund steht. Der Anspruch kann gegeben sein, wenn es im konkreten Einzelfall allein um die Erleichterung der Pflege (1. Variante), um die Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 16 von 40

20 Linderung von Beschwerden (2. Variante) oder um die Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung (3. Variante) geht. Grundsätzlich empfiehlt es sich dringend jeden Bedarf zunächst mit dem Pflegedienst und dem Sanitätshaus zu besprechen, denn Krankenversicherung und Pflegeversicherung leisten teilweise für die gleichen Dinge, die Pflegeversicherung tut dies aber nur wenn sich kein anderer findet, der die Kosten übernimmt. Auch eine Rücksprache mit der Kasse ist sinnvoll, die Kranken/Pflegekasse ist nicht der natürliche Feind des Kranken, reden Sie mit Ihrer Kasse! Die Versorgung ist im ersten Moment unübersichtlich, aber wenn die Beteiligten zusammenarbeiten zeigt sich, dass es ein eingespieltes System ist. Als Pflegender steht man zunächst hilflos davor, aber wenn man mit einer Pflegestation zusammen arbeitet, was gerade bei neu aufgetretenen Pflegefällen im Haushalt unbedingt sinnvoll ist, lassen sich die Probleme meist gut lösen. Schwierig ist bisweilen die Frage der Abgrenzung von normalen Haushaltsgegenständen und Hilfsmitteln. Ein Pflegebett erhalten sie von der Pflegeversicherung, ein normales Bett wird von niemandem bezahlt. Spezielle Anti-Rutsch-Unterlagen, spezielle Bestecke bei Greifbebinderungen, das sind Dinge, die im konkreten Fall grenzwertig sein können. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 17 von 40

21 Alle Hilfsmittel, die von der Kranken/ Pflegekasse bezahlt werden verbleiben in deren Eigentum, sie dürfen - auch später - nicht verschenkt oder verkauft werden. Die Kranken/Pflegekasse kommt für alle Reparaturen und Kosten notwendiger Anpassungen auf. Grundsätzlich trägt sie auch die Kosten des laufenden Betriebs. Dies ist beim Strombedarf eines elektrisch verstellbaren Pflegebetts nicht wichtig, kann aber zum Beispiel für Geräte zur Sauerstoffversorgung/Anreicherung durchaus ein erheblicher Kostenfaktor werden. Hilfsmittel, die nicht mehr benötig werden muss die Kranken/Pflegekasse wieder abholen. Bei Fragen möchten wir Ihnen das unverbindliche Beratungsgespräch ans Herz legen. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 18 von 40

22 Zusätzliche Leistungen für Demenzkranke Pflegeversicherungsreform: Jetzt und in jedem Fall Leistungen beantragen! Ab dem 1. Juli 2008 greift die Pflegeversicherungsreform. Die Leistungen zur Betreuung von Menschen mit Demenz wurden von jährlich 460 auf (Grundbetrag) bzw (erhöhter Betrag) erhöht und werden ggf. auch dann gewährt, wenn der Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zuvor abgelehnt wurde ( Pflegestufe 0 ). Die zusätzlichen Betreuungsleistungen erhalten pflegende Angehörige, wenn sie z.b. niedrigschwellige Entlastungsangebote nutzen. Das heißt: Pflegebedürftige, die mit einem besonders hohen Bedarf an Anleitung, Betreuung und Beaufsichtigung im häuslichen Umfeld gepflegt werden, können zusätzliche Leistungen beanspruchen. Der Anspruch richtet sich ausdrücklich an Demenzkranke, aber auch an Menschen mit geistigen Behinderungen oder psychiatrischen Erkrankungen können einen Antrag stellen. Bis zu Euro für erhöhten Aufwand. Das Gesetz soll den Betroffenen mit einem jährlichen Grundbetrag von maximal Euro - oder bei besonders hohem Betreuungsaufwand mit einem erhöhten Betrag von Euro - die Möglichkeit bieten, zusätzlich zu den Mitteln der Pflegeversicherung Betreuungsangebote nutzen zu können. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 19 von 40

23 Kriterienkatalog für Betreuung Anspruch auf zusätzliche Leistungen haben Versicherte, die bereits in eine der Pflegestufen I bis III eingestuft sind und nicht dauerhaft in einer stationären Pflegeeinrichtung leben. Einen Antrag können aber auch Versicherte stellen, die zwar Hilfe im Haushalt und bei der Pflege benötigen, deren Bedarf aber nicht für die Pflegestufe I ausreicht. Unabhängig davon, ob der Betreuungsbedürftige eingestuft ist oder nicht, müssen mindestens 2 Kriterien aus dem folgenden Kriterienkatalog erfüllt sein (eines davon muss sich unter den ersten 9 Punkten befinden): Wer erhält die Leistung? Ein Kriterienkatalog mit insgesamt 13 Einzelaspekten gibt Auf-schluss darüber, ob ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf vorliegt. Das sind: 1. Weglauftendenz 2. Verkennen oder Verursachen gefährlicher Situationen 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten 5. in der Situation nicht angemessenes Verhalten 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen oder seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen 7. Unfähigkeit zur Kooperation aufgrund einer Depression oder Angststörung 8. Beeinträchtigung des Gedächtnisses und herabgesetztes Urteilsvermögen, die zu Problemen bei der Alltagsbewältigung führen 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus 10. Unfähigkeit, den Tagesablauf eigenständig zu planen Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 20 von 40

24 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen 12. ausgeprägt labiles und unkontrolliertes emotionales Verhalten 13. Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit aufgrund einer nicht therapierbaren Depression Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 21 von 40

25 Folgende Fragen habe ich Aus unserer Praxis haben wir mal ganz typische Fragen aus dem Alltag formuliert. Vielleicht haben Sie ähnliche Fragen. Bitte nutzen Sie den unteren Teil dieser Seite für Ihre speziellen Fragen! Zum Beispiel: Mein Mann kommt in einer Woche aus dem Krankenhaus. Es ist nicht absehbar, ob er länger als 6 Monate der Hilfe bedarf. Habe ich trotzdem Anspruch auf bezahlte Hilfe und wer übernimmt die Kosten? Oder: Die Pflegekosten für meine Frau können über die Pflegestufe II nicht abgedeckt werden. Privat kann ich die Kosten nicht tragen. Gibt es eine weitere Möglichkeit der Kostenübernahme? Oder: Meine Frau ist erkrankt und kann weder die Kinder versorgen noch den Haushalt führen. Ich bin als Ehemann Berufstätig! Wo bekomme ich Hilfe und wer trägt die Kosten? Oder: Ich kann meine Mutter noch alleine pflegen, bin aber nicht in der Lage die täglichen Medikamente und die Spritze zu verabreichen? Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 22 von 40

26 Oder: Der zeitliche Pflegeaufwand für meinen Vater hat sich erheblich erhöht. Wie beantrage ich eine Umgruppierung in eine höhere Pflegestufe? Folgende Fragen habe ich: Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 23 von 40

27 Ergänzende Erläuterungen zur Feststellung des regelmäßigen Hilfebedarfs im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung Für die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) und der Zuordnung zu einer Pflegestufe ist ausschließlich der auf Dauer erforderliche Hilfebedarf für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung maßgebend. Hierzu gehören: Die Körperpflege Waschen Duschen/Baden Hierunter fällt das Waschen des Körpers, entweder unter der Dusche, in der Badewanne, am Waschbecken oder auch im Bett. Zum Waschvorgang gehören die erforderlichen Vorbereitungen (z. B. das Zurechtlegen der erforderlichen Utensilien wie Seife/Handtuch, das Einlassen des Badewassers sowie das Bedienen der Armaturen), der Waschvorgang selbst sowie das Abtrocknen und Eincremen des Körpers. Zahnpflege Zur Zahnpflege zählen die Vorbereitungen (z.b. das Öffnen und Schließen der Zahnpastatube einschließlich der Dosierung der Zahnpasta und das Füllen des Wasserglases), der Putzvorgang einschließlich der Mundpflege sowie das Reinigen von Zahnersatz. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 24 von 40

28 Kämmen Dies umfasst des Kämmen und Bürsten der Haare entsprechend der individuellen Frisur. Das Legen von Frisuren (z. B. Dauerwelle oder das Haar waschen und schneiden können nicht berücksichtigt werden). Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn durch Erkrankungen oder durch deren Folgen regelmäßige Haarwäschen erforderlich sind. Trägt der Pflegebedürftige ein Toupet oder eine Perücke, so gehört zum Hilfebedarf das Kämmen und Aufsetzen des Haarteils. Rasieren Rasieren beinhaltet wahlweise die Trocken- oder Nassrasur einschließlich der notwendigen Hautpflege. Bei Frauen wird hier die Gesichtspflege mit Ausnahme des Schminkens berücksichtigt. Darm- und Blasenentleerung Hierzu gehören die Kontrolle der Harn- und Stuhlausscheidung, die Reinigung und Versorgung von künstlich geschaffenen Ausgängen sowie die notwendigen Handgriffe bei dem Hygienevorgang, das Richten der Kleidung vor und nach dem Gang zur Toilette, die Intimpflege wie das Säubern nach dem Wasserlassen und dem Stuhlgang sowie das Entleeren und Säubern eines Toilettenstuhls bzw. eines Steckbeckens. Ebenso zählen das Anlegen bzw. Wechseln von Einlagen dazu. Die Ernährung Mundgerechte Nahrungszubereitung Hierzu zählen die Tätigkeiten, die zur unmittelbaren Vorbereitung dienen, wie die portionsgerechte Vorgabe, das Zerkleinern der zubereiteten Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 25 von 40

29 Nahrungsmittel, z. B. das mundgerechte Zubereiten bereits belegter Brote, ebenso die notwendige Kontrolle der richtigen Essenstemperatur. Hierzu zählt nicht das Kochen oder das Eindecken des Tisches. Die Zubereitung von Diäten ist beim Kochen zu berücksichtigen. Nahrungsaufnahme Hierunter fallen die Nahrungsaufnahme in jeder Form (fest, flüssig) sowie eine ggf. erforderliche Sondenernährung und die Verwendung bzw. der Umgang mit dem Essbesteck oder anderen geeigneten Geräten, um die Nahrung zum Mund zu führen, zu kauen und zu schlucken. Die Mobilität Aufstehen / Zu-Bett-Gehen Das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen umfasst die eigenständige Entscheidung, zeitgerecht das Bett aufzusuchen bzw. zu verlassen. Hierunter fällt auch das alleinige Umlagern von bettlägerigen Pflegebedürftigen. Fällt das Umlagern in Verbindung mit anderen Verrichtungen an, so erfolgt die Zuordnung bei der jeweiligen Verrichtung. An- und Auskleiden Das An- und Auskleiden beinhaltet neben notwendigen Handgriffen (z. B. Das Öffnen und Schließen von Verschlüssen, das Auf- und Zuknöpfen sowie das An- und Ausziehen von Kleidungsstücken/Schuhen), die Auswahl der Kleidungsstücke entsprechend der Jahreszeit und Witterung, die Entnahme der Kleidung aus ihrem normalen Aufbewahrungsort (z. B. Kommode oder Schrank), sowie die Überprüfung der Kleidung. Hierunter fällt auch das Anlegen von Prothesen oder Hilfsmitteln. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 26 von 40

30 Gehen/Stehen und Treppensteigen Das Gehen, Stehen und Treppensteigen ist nur dann maßgebend, wenn es im Zusammenhang mit den genannten Verrichtungen der Körperpflege und der Ernährung erforderlich wird. Unter Gehen ist hier das Bewegen innerhalb der Wohnung (z. B. zum Waschen/Duschen/Baden oder zur Toilettennutzung) zu verstehen. Bei Rollstuhlfahrern fällt hierunter der Hilfebedarf, der durch die Benutzung eines Rollstuhles erforderlich wird. Zum Stehen gehört nicht nur, diese Körperhaltung zu erreichen (Aufstehen), sondern diese auch über einen längeren Zeitraum zu bewahren. Das Treppensteigen beinhaltet das notwendige Überwinden von Stufen innerhalb der Wohnung. Das Gehen und Treppensteigen im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung ist als Hilfebedarf bei der Hauswirtschaft zu berücksichtigen. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung Das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ist maßgebend, wenn es im Zusammenhang mit Verrichtungen erforderlich wird, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig machen. Hierzu zählt das Aufsuchen von Ärzten, Inanspruchnahme ärztlich veranlasster Therapien, Apotheken und Behörden. Die Aufenthaltszeiten (z. B. Wartezeiten beim Arzt) bleiben unberücksichtigt. Das Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten (z.b. Spaziergänge, Besuche von kulturellen Veranstaltungen) bleibt unberücksichtigt. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 27 von 40

31 Die hauswirtschaftliche Versorgung Verrichtungen der hauswirtschaftlichen Versorgung finden nur insoweit Berücksichtigung, wie sie sich auf die Versorgung des Pflegebedürftigen selbst beziehen. Die Versorgung möglicher weiterer Familienangehöriger bleibt unberücksichtigt. Einkaufen Das Einkaufen beinhaltet auch das Planen und Informieren bei der Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln, den Überblick, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen unter Berücksichtigung der Jahreszeit und Menge, die Kenntnis des Wertes des Geldes (preisbewusst) und die Kenntnis der Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln sowie deren richtige Lagerung. Kochen Zum Kochen gehören das Vor- und Zubereiten der Bestandteile der Mahlzeiten sowie das Aufstellen eines Speiseplanes für die richtige Ernährung unter Berücksichtigung des Alters und der Lebensumstände. Hierzu gehören auch die Bedienung der technischen Geräte sowie die Einschätzung der Mengenverhältnisse und Garzeiten unter Beachtung der Hygieneregeln. Reinigung der Wohnung Hierzu gehören Reinigung von Fußböden, Möbeln, Fenstern und Haushaltsgeräten im allgemeinen üblichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen sowie die Kenntnis von Reinigungsmitteln und Geräten. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 28 von 40

32 Spülen Je nach Gegebenheit des Haushaltes fällt hierunter das Hand- bzw. maschinelle Spülen. Wechseln/Waschen der Wäsche/Kleidung Hierzu gehören das Einteilen und Sortieren der Textilien, das Waschen, Aufhängen, Bügeln, Ausbessern und Einsortieren der Kleidung in den Schrank, sowie das Betten machen. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung Wenn die Pflegeperson bei der Pflegeversicherung gemeldet ist, werden von dort Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für die Pflegeperson gezahlt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche einen Pflegebedürftigen pflegt und höchstens bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Außerdem übernimmt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für Pflegehilfsmittel und gewährt Zuschüsse für notwendige Umbauten in der Wohnung. Grundsätzlich können die Leistungen auch im EU-Ausland in Anspruch genommen werden, allerdings unter sehr komplizierten Bedingungen, die aufgrund von EU-Recht über die Regelungen im Gesetz hinausgehen, also mehr Leistungen gewähren, als es das deutsche Recht vorsieht. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 29 von 40

33 Pflegetagebuch Erforderliche Hilfe bei der: Körperpflege Ganzkörperwäsche Teilwäsche Duschen Baden Haare kämmen Rasieren Nägel schneiden Darm- und Blasenentleerung Hilfe beim Wasserlassen Hilfe bei Stuhlgang Richten der Kleidung Wechseln von Einlagen Wechseln/Entleeren des Urinbeutel /Stomabeutel Ernährung Mundgerechte Nahrungszubereitung Aufnahme der Nahrung Mobilität Aufstehen/Zu -Bett-Gehen Umlagern Ankleiden Auskleiden Gehen/Bewegen im Haus Stehen Treppensteigen Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung Hauswirtschaftl. Versorgung Einkaufen Kochen Wohnung reinigen Spülen Wechseln u. Waschen der Kleidung Zeitaufwand in Minuten Pflegetag/ Datum: morgens mittags abends nachts 22:00-6:00 ggf. nähere Beschreibung oder zusätzlicher Aufwand Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 30 von 40

34 Was Sie mit dem Pflegedienst abrechnen Leistungen aus der Pflegeversicherung Diese Leistungskomplexe sind feste Vergütungssätze der gesetzlichen Pflegeversicherung SGB XI Vergütungen 1 Kleine Morgen -/ Abendtoilette 14,09 ** 2 Große Morgen -/ Abendtoilette 19,73 ** 3 Große Morgen -/ Abendtoilette mit Vollbad 25,36 ** 4 Vollbad 16,92 ** 5 Hilfe bei Ausscheidungen 5,65 ** 6 Lagern / Betten 5,65 ** 7 Mobilisation 8,74 ** 8 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 14,09 ** 9 Sondenkost bei implantierter Magensonde 2,83 ** 10 Hilfestellung beim Verlassen od. Wiederaufsuchen der Wohnung 3,25 ** 11 Begleitung bei Aktivitäten außerhalb der Wohnung 19,64 ** 12 Beheizen der Wohnung 3,12 ** 13 Vollst. Abziehen / Beziehen des Bettes 3,12 ** 14 Reinigung der Wohnung (Grundreinigung) 56,39 ** 15 Reinigung der Wohnung (Unterhaltsreinigung) 6,29 ** 16 Waschen der Wäsche und Kleidung 6,29 ** 17 Bügeln 9,40 ** 18 Einkaufen 7,82 ** 19 Zubereitung einer warmen Mahlzeit (nicht Essen auf Rädern) 14,12 ** 20 Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit (auch Essen auf Rädern) 3,12 ** 21 Erstbesuch inkl. Hausbesuchspauschale 32,34 ** Hausbesuchspauschale 5,19 ** Hausbesuchspauschale halb 2,60 ** Pflegeeinsätze 37 (3), Stufe 1 od. 2 21,00 ** Pflegeeinsätze 37 (3), Stufe 3 31,00 ** * in den Leistungskomplexen ist der gesetzliche Ausbildungszuschlag von 2,532% enthalten. * für die Leistungskomplexe werden 6% Investitionskostenzuschlag zusätzlich berechnet. Diese Kosten werden getrennt als Privatleistungen ausgewiesen und Privat in Rechnung gestellt. Wenn eine Pflegeeingruppierung schon vorliegt, können die oben angeführten Leistungen bis zur Höhe der jeweiligen Pflegestufe mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Wenn sie Fragen zum Antragsverfahren der Pflegeversicherung haben rufen Sie an! Wir helfen Ihnen gerne weiter. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 31 von 40

35 Private Leistungen Hierunter fallen alle Leistungen, die über den Satz der Pflegestufe hinausgehen, Leistungen die von der Krankenkasse nicht getragen werden oder Leistungen die nach individueller Absprache und Wünschen durch den Pflegedienst erbracht werden sollen. Bei der Festlegung ist sowohl eine Zeitschiene, eine Einzelleistung oder eine Pauschale (z.b. Nachtwache) möglich. Leistungen aus der Krankenversicherung SGB V Vergütungen 1 Grundpflege nach 37 19,58 2 Verbände 6,34 3 Katheterismus 7,50 4 Spülung / Instillation 4,22 5 Einlauf 10,91 6 Physikalische Maßnahmen 3,14 7 Decubitus-Versorgung 6,34 8 Injektionen 4,22 9 Absaugen 5,76 10 Tropfen / Salben / Spülungen 3,17 11 Blutdruckkontrolle 2,90 12 Stomaversorgung 8,20 13 Legen und Wechsel der Magensonde 11,50 14 Blutzuckerkontrolle 3,50 15 Aufziehen von Insulin 1,15 16 Arzneimittelgabe und Überwachung 2,21 16a Richten von ärztlich verordneten Medikamenten 5,13 17 Anziehen von Kompressionsstrümpfen 4,32 19 Hausbesuchspauschale 4,86 Hausbesuchspauschale halb 2,43 20 Hauswirtschaftliche Versorgung 15,52 21 Anleitung zur Grundpflege in der Häuslichkeit 19,17 22 Pflege des zentralen Venenkatheters 6,20 23 Versorgung eines suprapubischen Katheters 6,20 24 Auflegen von Kälteträgern 3,08 25 Infusionen 4,13 25a Infusionen, i.v. (parenterale Ernährung) 10,51 26 Ausziehen von Kompressionsstrümpfen 2,76 27 Flüssigkeitsbilanzierung 7,34 28 Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes 14,40 29 PEG-Versorgung 6,34 30 Drainagen 4,22 Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 32 von 40

36 Befreiung von Zuzahlung Seit dem 1. Januar 2004 müssen Kassenpatienten einen Eigenanteil von bis zu zwei Prozent ihres Bruttojahresgehalts zu den von ihnen verursachten Gesundheitskosten zuschießen. Für Menschen mit einer schweren chronischen Erkrankung wurde diese Höchstgrenze reduziert: Sie müssen zusätzlich zu ihren Krankenkassenbeiträgen maximal ein Prozent selbst finanzieren. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren brauchen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel keine Zuzahlungen leisten. Auch die Praxisgebühr entfällt. Das Gesetz sieht vor, dass Eigenbeteiligungen (Zuzahlungen) maximal 2% der gesamten Jahresbruttoeinnahmen des Familienhaushaltes betragen sollen. Zu den Bruttoeinnahmen gehören u.a. Arbeitsentgelt aus Beschäftigungen, Arbeitslosengeld, Altersrenten, Betriebsrenten, Hinterbliebenenrenten, Arbeitslosengeld II und laufende Hilfen zum Lebensunterhalt sowie sonstige Einkünfte wie z.b. Mieteinnahmen, Zinseinnahmen. Für Familienangehörige gibt es zusätzliche Freibeträge. Übersteigen Ihre Zuzahlungen diese persönliche Belastungsgrenze im Laufe des Jahres, können wir Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien. Nutzen Sie unsere Checkliste um festzustellen, ob Sie von den Zuzahlungen befreit werden können. Der Checkliste können Sie auch entnehmen, welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen: Lassen Sie sich deshalb alle geleisteten Zuzahlungen vom Leistungserbringer quittieren und heben Sie diese Belege gut auf. Um Verwechslungen Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 33 von 40

37 und Missbrauch zu vermeiden, müssen die Quittungen folgende Angaben enthalten: Ihren Namen, Geburtsdatum, Bezeichnung der Leistung (z. B. Name des Medikaments), Preis der Leistung, Zuzahlungsbetrag, Ausgabedatum sowie Stempel und Unterschrift des Leistungserbringers. Nur diese Quittungen dürfen wir anrechnen. Arzneimittel Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10% des Abgabepreises, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren brauchen für Medikamente nichts zuzahlen. Häusliche Krankenpflege Es sind 10% der Kosten, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr und zusätzlich 10 EUR je Verordnung zu zahlen. Haushaltshilfe Für die Haushaltshilfe beträgt die Zuzahlung 10% der täglichen Gesamtkosten für jeden Kalendertag. Sie zahlen mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR pro Kalendertag, allerdings nicht mehr als die tägliche Kassenleistung für die Haushaltshilfe. Bei Haushaltshilfe im Rahmen der Schwangerschaft und der Entbindung ist keine Zuzahlung zu entrichten. Soziotherapie Für die Soziotherapie ist eine Zuzahlung von 10% der Kosten, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR, vorgeschrieben. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 34 von 40

38 Heilmittel Erwachsene zahlen 10% der Kosten für das Mittel sowie 10 EUR je Verordnung, Kinder und Jugendliche unter 18 nicht. Anschlussheilbehandlung 10 EUR pro Tag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr - unter Einbezug des vorherigen Krankenhausaufenthaltes. Mütter-/Mütter-Kind Kuren 10 EUR pro Tag Kuren Bei der ambulanten Kur sind vom Versicherten 10% der Kosten für Heilmittel sowie 10 EUR je Verordnung zu zahlen. Für Kost und Logis zahlt die AOK einen Zuschuss von 13 EUR pro Tag. Bei einer stationären Vorsorgeund Rehabilitationskur zahlt der Versicherte zeitlich unbegrenzt pro Tag 10 EUR zu. Fahrkosten 10 EUR Eigenanteil des Versicherten bei einfacher Fahrt, bei Hin- und Rückfahrt 20 EUR. Kieferorthopädische Behandlung Der Versicherte trägt zunächst 20% der anfallenden Kosten. Nach Abschluss der Behandlung werden diese erstattet. Sind zwei Familienmitglieder gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung, müssen für das zweite Kind nur 10% vorgestreckt werden. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 35 von 40

39 Wer zählt als chronisch krank Die gesetzlichen Zuzahlungen werden, bei einer chronischen Erkrankung, auf 1 % des Bruttojahreseinkommens begrenzt. Wie der Begriff "chronisch krank" zu verstehen ist, wurde in einer Richtlinie geregelt. Nach Angaben des zuständigen Bundesausschusses (Presseinformation vom ) ergibt sich folgende Lage: "Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt: Mittel- und Schwerpflegebedürftige der Stufen zwei und drei Menschen mit einer Behinderung von mindestens 60 Prozent Kranke, die kontinuierlich in ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung sind (bzw. Patienten, die Medikamente, Heil- oder Hilfsmittel benötigen), ohne die sich die Erkrankung verschlimmern oder die Lebensqualität der Betroffenen deutlich sinken würde Rechenbeispiel: Patient hat eine Rente von 1000 im Monat im Monat x 12 Monate(für ein Jahr) = (Jahresgehalt) Wenn der Patient unter die 2 % Grenze fällt: 2 % von Jahreseinkommen = 240 Ab der Zuzahlungsgrenze von 240 kann der Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 36 von 40

40 Wenn der Patient unter die 1 % Grenze fällt: 1 % von Jahreseinkommen = 120 Ab der Zuzahlungsgrenze von 120 kann der Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 37 von 40

41 Wichtige Adressen Sozialhilfe Kreisverwaltung Mainz Bingen Wilhelm-von-Erlanger-Straße Ingelheim Tel.: stationäre und teilstationäre Hilfen Abteilung: 41 für ambulante Hilfen Abteilung: 42 Beide Abteilungen sind zuständig für: Hilfe in besonderen Lebenslagen Hilfe zum Lebensunterhalt ergänzende Sozialleistungen Die rechtliche Betreuung nach dem Betreuungsgesetz (BtG): Kreisverwaltung Mainz Bingen Abteilung: 42 - örtliche Betreuungsbehörde - Wilhelm-von-Erlanger-Straße Ingelheim Tel.: oder Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung: Den Antrag beziehen Sie bei Ihrer örtlichen Krankenkasse (bzw. Pflegekasse) Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 38 von 40

42 Der Sozialpsychiatrische Dienst: Ist eine Einrichtung die allen Menschen Beratung anbietet, die durch eigenes psychisches Leiden oder das ihrer Mitmenschen der Hilfe bedürfen. Wilhelm-von-Erlanger-Straße 10, Ingelheim Tel.: Pflegestützpunkt: Ingelheim Tel.: Gau-Algesheim/ Sprendlingen/ Gensingen Tel.: Matthias Grünewald-Straße 15, Ingelheim Kostenlose und unabhängige Beratung, Hilfe und Begleitung im Alter, bei Krankheit, bei Behinderung und für pflegende Angehörige. Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 39 von 40

43 In eigner Sache Der mobile Alten- und Krankenpflegedienst wurde am 1. Oktober 1998 gegründet. Unser Anspruch im Pflegealltag bedeutet für unser Team, dass jeder Mensch in Würde alt werden soll. Die Freiheit der Persönlichkeit und die Achtung, auch bei schwerstpflegebedürftigen oder dementen, Altersverwirrten Menschen ist die Grundlage unseres Handelns. Ihre Ansprechpartner: Geschäftsleitung: Herr Pflegedienstleistung: Frau Verwaltungsleitung: Herr Unsere Leistungen auf einen Blick: * Beratung in allen Angelegenheiten rund um die Kranken- und Altenpflege * Grundpflege, Behandlungs- und Krankenpflege, Dementenbetreuung * Nacht- und Notdienste * hauswirtschaftliche Versorgung * Beschäftigungs- und Freizeitunterhaltung Alle Leistungen gelten auch nachts, an Wochenenden, Feiertagen und in Notfällen Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 40 von 40

44 Mobile Alten- und Krankenpflege Unsere Büro- und Sprechzeiten sind: Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 12 Uhr / von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr und selbstverständlich auch nach Vereinbarung. Gerne kommen wir zum Beratungsgespräch auch zu Ihnen nach Hause. Sie erreichen den mobilen Alten- und Krankenpflegedienst unter: Telefon: Telefax: oder im Internet unter Erstellt von: Rev. Nr. 1 Seite 41 von 40

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