Internationales Steuerrecht I 19. Juni Lösungsskizze

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1 Prof. Dr. Madeleine Simonek Frühjahrssemester 2012 Internationales Steuerrecht I 19. Juni 2012 Lösungsskizze Aufgabe 1 (6 Punkte) Es wird zum Teil bemängelt, dass die OECD das OECD-Musterabkommen und namentlich auch den Kommentar zum OECD-Musterabkommen jeweils in kurzen Zeitabschnitten von meist zwei Jahren revidiert und dass es anders als im innerstaatlichen Recht keine Art offizielle amtliche Sammlung gibt, in der sämtliche Änderungen des OECD-Musterabkommens und des Kommentars historisch und terminologisch nachgetragen und aufgeführt sind. Warum könnte diese fehlende amtliche Sammlung in Bezug auf die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen ein Problem sein? Die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen richtet sich nach den Auslegungsregeln der Wiener Vertragsrechtskonvention. Für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen sind damit die grammatikalische, systematische und teleologische Auslegungsmethode massgebend. Historische Auslegungselemente, insb. die Materialien, haben dagegen nur subsidiäre Bedeutung. Der Kommentar zum OECD-Musterabkommen wird von den Finanzbehörden der OECD-Mitgliedstaaten erstellt und ist kein völkerrechtlicher Vertrag. Er stellt aber eine wichtige Auslegungshilfe dar, wobei nach herrschender Lehre die Fassung des OECD-Musterabkommens und des Kommentars im Zeitpunkt der Unterzeichnung des auszulegenden Abkommens massgebend ist. Änderungen, die im Musterabkommen und Kommentar nach der Unterzeichnung des Doppelbesteuerungsabkommens vorgenommen wurden, können deshalb nicht für die Auslegung des Abkommens beigezogen werden. Das Fehlen einer offiziellen Sammlung, in der die Änderungen des Musterabkommens und des Kommentars chronologisch nachgeführt sind, erschwert die

2 Ermittlung der im Zeitpunkt des Abschlusses eines Doppelbesteuerungsabkommens massgebenden Fassung des Musterabkommens und des Kommentars. Aufgabe 2 (6 Punkte) Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind immer das innerstaatliche Recht eines Staates, bspw. der Schweiz, und sofern eine Abkommensberechtigung besteht, das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. In welcher Reihenfolge würden Sie diese beiden Rechtsquellen aus methodischer Sicht prüfen? Sehen Sie Argumente, die dafür sprechen, zuerst das innerstaatliche Recht zu prüfen oder zuerst das Doppelbesteuerungsabkommen zur Hand zu nehmen? Für eine Berücksichtigung des Abkommensrechts vor dem innerstaatlichen Recht spricht, dass Doppelbesteuerungsabkommen völkerrechtliche Verträge sind, die in der Normenhierarchie dem innerstaatlichen Recht vorgehen. Für die umgekehrte Vorgehensweise spricht, dass die Verteilungsnormen der Doppelbesteuerungsabkommen keine Steuertatbestände enthalten, sondern nur die Steuerhoheiten zwischen den Vertragsstaaten abgrenzen. Sie können deshalb nicht Grundlage der Besteuerung in einem Staat sein; die Besteuerung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht jedes Staates. Aufgabe 3 (6 Punkte) Das Einkommenssteuerrecht eines Staates kann grundsätzlich dem Welteinkommensprinzip (d.h. Besteuerung des weltweiten Einkommens) oder dem Territorialitäts- bzw. Quellenprinzip (d.h. Besteuerung des Einkommens aus Quellen dieses Staates) folgen. Für die Vermeidung der Doppelbesteuerung stehen nach dem OECD-Musterabkommen zudem zwei unterschiedliche Methoden zur Verfügung. Welche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verwirklicht das Welteinkommensprinzip und welche Methode verwirklicht das Territorialitätsprinzip? 2

3 Als Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht das OECD-MA die Anrechnungs- und die Freistellungsmethode vor (Art. 23A und 23B OECD-MA). Der Umsetzung des Welteinkommensprinzips dient die Anrechnungsmethode. Nach dieser werden die auf den ausländischen Einkünften erhobenen ausländischen Steuern an die nach innerstaatlichem Recht auf diesen Einkünften geschuldeten Steuern angerechnet. Das Territorialitätsprinzip wiederum wird durch die Freistellungsmethode verwirklicht. Nach dieser werden die dem Ausland zur Besteuerung zustehenden Einkünfte von der inländischen Bemessungsgrundlage ausgenommen. Aufgabe 4 (6 Punkte) Erklären Sie, was der Begriff CFC-Legislation bedeutet und nennen Sie einen Staat, der eine CFC-Legislation kennt. CFC steht für Controlled Foreign Corporation. Die CFC-Legislation bewirkt, dass die Gewinne einer ausländischen Tochtergesellschaft der inländischen Muttergesellschaft hinzugerechnet und bei ihr besteuert werden. CFC-Rules kommen nach dem Recht verschiedener Staaten vor allem in Sachverhalten zur Anwendung, in denen eine ausländische Tochtergesellschaft vorwiegend passive Einkünfte (Zinsen, Lizenzen, etc.) erzielt und in ihrem Ansässigkeitsstaat einer niedrigen Besteuerung unterliegt. Beispiele von Staaten mit CFC-Legislation sind Deutschland, Italien, Frankreich, Grossbritannien, USA. Aufgabe 5 (6 Punkte) Erklären Sie den Begriff Nettobesteuerung und in welchem Zusammenhang eine Nettobesteuerung in der Schweiz zur Anwendung kommen kann? Unter Nettobesteuerung ist der in Art. 32 Abs. 1 DBG statuierte Abzug für nicht rückforderbare und nicht anrechenbare ausländische (Quellen-)Steuern von der in der Schweiz massgebenden Bemessungsgrundlage zu verstehen. Im Unterschied zur Anrechnungsmethode wird die im Ausland geschuldete Steuer demnach nicht von den in der Schweiz geschuldeten Steuern, sondern von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht Für natürliche Personen kann eine Nettobesteuerung infolge von Art. 34 lit. e DBG nur im Rahmen von Art. 32 Abs. 1 DBG zur Anwendung kommen. Bei juristischen Personen ist umstritten, ob die Nettobesteuerung auch für weitere ausländische Steuern (neben den Quellensteuern auf Kapitalerträgnissen) zulässig ist. Das Bundesgericht hat sich in einem obiter dictum im negativen Sinn geäussert. 3

4 Aufgabe 6 (5 Punkte) Welche der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) statuierten Grundfreiheiten sind auch für die Schweiz von Bedeutung und warum? Für die Schweiz ist die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV) relevant, da sie die einzige Grundfreiheit ist, die auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt. Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU sind weiter auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) und für natürliche Personen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) von Bedeutung. Aufgabe 7 (8 Punkte) Erklären Sie den Begriff Gruppenanfrage, der im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch in Steuersachen immer wieder auftaucht und warum die Zulässigkeit solcher Gruppenanfragen in Lehre und Praxis umstritten ist. Gruppenanfragen sind Anfragen, welche diejenigen Personen, über die Informationen verlangt werden, nicht individuell identifizieren, sondern nur über im Amtshilfegesuch umschriebene Kriterien, die eine bestimmte Verhaltensweise beschreiben. Die Identifikation der betroffenen Personen erfolgt erst durch den ersuchten Staat bzw. den Informationsinhaber. Die Problematik von Gruppenanfragen liegt insbesondere in der Abgrenzung zu den unzulässigen fishing expeditions (unzulässige Beweisausforschung), bei denen die ersuchende Behörde ohne konkrete Anhaltspunkte Informationen über eine Vielzahl von Personen einzuholen versucht. Aufgabe 8 (12 Punkte) 1. Erklären Sie, warum eine natürliche Person aus Sicht eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zu einer doppelansässigen Person werden kann und wie in einem solchen Fall aus abkommensrechtlicher Sicht vorzugehen ist. 2. Inwieweit ändert sich Ihre Antwort auf Frage 1, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die aus Sicht eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz doppelansässig ist? 4

5 Frage 1 Eine Person ist in zwei Staaten ansässig, wenn sie in beiden Staaten nach dem jeweiligen innerstaatlichen Steuerrecht aufgrund ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt (Art. 4 Abs. 1 OECD-MA). Dies ist bspw. dann der Fall, wenn sich die innerstaatlichen Anknüpfungspunkte der beiden Staaten überschneiden und der eine Staat eine unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund des Wohnsitzes und der andere aufgrund des Aufenthalts annimmt. Im Falle einer Doppelansässigkeit statuiert Art. 4 Abs. 2 OECD-MA die sog. Tie- Breaker-Rule. Sie beinhaltet eine Kaskade von Abgrenzungskriterien, nach denen entschieden wird, welcher Vertragsstaat in der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens als Ansässigkeitsstaat gilt. Die Abgrenzungskriterien sind ständige Wohnstätte, Lebensmittelpunkt (engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen), gewöhnlicher Aufenthalt sowie die Staatsangehörigkeit. Frage 2 Für andere als natürliche Personen ist im Falle einer Doppelansässigkeit der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung massgeblich (Art. 4 Abs. 3 OECD-MA). Nach schweizerischer Auffassung befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung am Ort, wo die laufende Geschäftsführung ausgeübt wird. Nicht massgebend ist hingegen der Ort, wo die strategischen Entscheide gefällt werden oder die administrative Verwaltung ausgeübt wird. Aufgabe 9 (10 Punkte) Susanne Meier, wohnhaft in Luzern, besitzt Aktien des USamerikanischen Konzerns Hewlett Packard und hat im Jahre 2011 Dividenden von total brutto USD ausgeschüttet erhalten. Welchen Steuerfolgen, aus schweizerischer und abkommensrechtlicher Sicht, unterliegt Susanne Meier in Bezug auf diese Dividende? Geben Sie eine möglichst präzise Antwort. Susanne Meier ist wohnhaft in der Schweiz. Aufgrund ihres Wohnsitzes ist sie in der Schweiz nach Art. 3 Abs. 1 DBG unbeschränkt steuerpflichtig. Sie ist eine Person i.s.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a OECD-MA und angesichts ihrer unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz gestützt auf Art. 4 Abs. 1 OECD-MA ansässig. Susanne Meier ist demzufolge abkommensberechtigt. Susanne Meier erhält Dividenden. Nach Art. 10 Abs. 1 OECD-MA können Dividenden im Ansässigkeitsstaat des Empfängers, i.c. der Schweiz, besteuert wer- 5

6 den, die USA als Quellenstaat ist nach Art. 10 Abs. 2 lit. b OECD-MA aber berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben. Nach innerstaatlichem Recht erzielt Susanne Meier Vermögensertrag, der gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG besteuert wird. Für die von den USA abkommenskonform erhobene Quellensteuer von 15% kann Susanne Meier in der Schweiz die pauschale Steueranrechnung geltend machen. Diese ist aber auf die in der Schweiz auf der erzielten Dividende geschuldete Steuer beschränkt (Anrechnung nur bis zum sog. Maximalbetrag). Aufgabe 10 (10 Punkte) Die Gross AG hat ihren Sitz in Frankfurt / Deutschland. Sie hält eine Beteiligung von 30% an der Klein AG mit Sitz in Schlieren/Kanton Zürich. Die Klein AG produziert Dichtungsstoffe vor allem für die Automobilindustrie und beliefert unter anderem auch die Gross AG, die im Autozulieferbereich tätig ist. Im Jahre 2011 entrichtet die Klein AG der Gross AG eine Dividende von brutto CHF Welche Steuerfolgen, aus schweizerischer und abkommensrechtlicher Sicht, löst diese Dividendenzahlung einerseits für die Gross AG und andererseits für die Klein AG aus? Geben Sie eine möglichst präzise Antwort. Gemäss dem Sachverhalt hat die Gross AG ihren Sitz in Deutschland, und es kann demnach davon ausgegangen werden, dass sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Klein AG hat ihren Sitz in der Schweiz und ist in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Die Gross AG und die Klein AG sind Personen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a OECD-MA und gemäss Art. 4 Abs. 1 OECD-MA in Deutschland bzw. der Schweiz ansässig. Die Gross AG und die Klein AG sind demzufolge abkommensberechtigt. Dividenden können nach Art. 10 Abs. 1 OECD-MA im Ansässigkeitsstaat des Empfängers, i.c. von Deutschland besteuert werden. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a OECD-MA ist auch der Quellenstaat berechtigt, eine Quellensteuer zu erheben. Bei massgeblichen Beteiligungen von mindestens 25 % beträgt die Quellensteuer 5 % (Bemerkung: Nach Art. 10 Abs. 3 DBA-D gilt bei qualifizierten Beteiligungen von mindestens 10% der Nullsatz und die Dividende kann nur von Deutschland besteuert werden). Die Dividende unterliegt in der Schweiz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG der Verrechnungssteuer von 35 %. Die Verrechnungssteuer ist von der Klein AG zu erheben und auf die Gross AG zu überwälzen. Für die Reduktion der Verrechnungssteuer auf die nach dem Abkommen zulässigen Quellensteuersatz stehen zwei Verfahren zur Verfügung: 6

7 - Erstens ist zu prüfen, ob die Klein AG und die Gross AG das Meldeverfahren beanspruchen können (gemäss der Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften). Voraussetzung dafür ist, dass die Empfängerin in einem Staat ansässig ist, mit welchem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und die nach massgebendem Abkommen notwendige Beteiligungsquote und gegebenenfalls weitere Voraussetzungen, um eine zusätzliche oder vollständige Entlastung von der Verrechnungssteuer zu beanspruchen, erfüllt sind. - Zweitens könnte die Klein AG die Verrechnungssteuer gemäss ordentlichem Verfahren von der Dividende in Abzug bringen, worauf die Gross AG einen Rückerstattungsantrag an die Eidg. Steuerverwaltung stellen müsste. Aufgabe 11 (15 Punkte) Die X. Lizenz AG, mit Sitz im Kanton Nidwalden, hat zum Zweck Immaterialgüterrechte zu halten und zu verwalten. Sie gehört zum X. Konzern und wird zu 100% von der X. Holding Ltd., mit Sitz auf den Jungferninseln, gehalten. Die X. Lizenz AG besitzt kein eigenes Personal und keine eigenen Büroräumlichkeiten. Sie hat vor mehreren Jahren sämtliche Immaterialgüterrechte des Konzerns erworben und Lizenzverträge mit verschiedenen Konzerngesellschaften abgeschlossen. Im Jahre 2011 erzielte sie Lizenzeinnahmen in der Höhe von total CHF , die ihr von Konzerngesellschaften mit Sitz in Deutschland, Frankreich und Österreich zugeflossen sind. Diesen Einnahmen stehen Verwaltungskosten von CHF sowie Schuldzinszahlungen auf einem Darlehen, das ihr die X. Holding Ltd. zum Erwerb der Immaterialgüterrechte gewährt hatte, von CHF gegenüber. Fragen: Nach den Doppelbesteuerungsabkommen, die die Schweiz mit Deutschland, Frankreich und Österreich abgeschlossen hat, sind Lizenzgebühren ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat steuerbar (entsprechend Art. 12 OECD-MA). 1. Sehen Sie irgendwelche Anhaltspunkte im Sachverhalt, dass diese Rechtsfolge im vorliegenden Fall nicht eintreten könnte? 2. Wenn ja, welche Rechtsfolge tritt ein? Frage 1 Es sind mehrere Anhaltspunkte ersichtlich und Rechtsgrundlagen denkbar, die der ausschliesslichen Besteuerung der Lizenzgebühren im Ansässigkeitsstaat entgegenstehen könnten. 7

8 Zum einen stellt sich die Frage, ob die X. Lizenz AG die an den Lizenzeinnahmen nutzungsberechtigte Person ist. Nach Art. 12 OECD-MA sind Lizenzgebühren nur dann ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerbar, wenn dieser der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ist. Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, der über die Erträgnisse, d.h. die Lizenzgebühren, Entscheidungsbefugnis zukommt. Ist eine Person von Beginn weg rechtlich oder faktisch verpflichtet, die Erträgnisse an eine andere Person weiterzuleiten, wird die Nutzungsberechtigung in der Regel verneint. Im vorliegenden Fall lässt der Umstand, dass die X. Lizenz AG weder Büroräumlichkeiten noch Substanz hat, an der Nutzungsberechtigung zweifeln. Ist die X. AG nutzungsberechtigt, bleibt zu prüfen, ob ein Missbrauchstatbestand vorliegt. Zu prüfen ist namentlich der Missbrauchsbeschluss (BRB 1962). Nach Art. 2 Abs. 2 lit a BRB liegt eine missbräuchliche Beanspruchung einer abkommensrechtlichen Steuerentlastung vor, wenn die abkommensbegünstigten Einkünfte zu einem wesentlichen Teil direkt oder indirekt der Erfüllung von Ansprüchen nicht abkommensberechtigter Personen dienen. Als wesentlich gilt eine Quote von mehr als 50%. Vorliegend werden 70 % der abkommensbegünstigten Einkünfte (Lizenzgebühren) in Form von Zinsen an eine nicht abkommensberechtigte Person (BVI-Gesellschaft) entrichtet. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Missbrauchsbeschlusses sind nach dem KS 1962 zum Missbrauchsbeschluss demnach erfüllt. (Bemerkung: Schliesslich könnte auch geprüft werden, ob die X. AG ihre tatsächliche Geschäftsleitung ausserhalb der Schweiz, bspw. auf den Jungferninseln, am Sitz der X. Holding Ltd. hat. Nach der Tie-Breaker-Rule in Art. 4 Abs. 3 OECD-MA geht die tatsächliche Geschäftsleitung dem statutarischen Sitz vor. Da die Schweiz mit den Jungferninseln kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, fällt diese Rechtsgrundlage vorliegend allerdings dahin). Frage 2 Sowohl die Nichtanerkennung der Nutzungsberechtigung wie auch die Anwendung des Missbrauchsbeschlusses führen dazu, dass der X. Lizenz AG die Inanspruchnahme der schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen für die Lizenzgebühren versagt wird. Sie kann demnach keine Entlastung von den auf den Lizenzgebühren von Deutschland, Frankreich und Österreich erhobenen Quellensteuern verlangen. Aufgabe 12 (15 Punkte) Die Stühle AG hat ihren Sitz in Horgen / ZH, wo sich auch ihre Geschäftsleitung befindet und wo die Stühle (v.a. Büro- und Arbeitsstühle) produziert werden. Die Stühle AG ist auch im deutschen und österreichischen Markt tätig. In Wien betreibt sie ein Büro mit Showroom und beschäftigt dort zwei Mitarbeiter. Aufgabe des österreichischen Büros ist es, in Österreich Marktanalysen durchzuführen, Werbung zu betreiben und die eigenen Produkte im Showroom auszustellen. In Frankfurt betreibt die Stühle AG ebenfalls ein Büro mit Showroom und beschäftigt vier Mitarbeiter. Im Unterscheid zum Wiener Büro führt das Frankfurter Büro aber 8

9 auch direkt Verkaufsverhandlungen über den Verkauf von Stühlen mit Grosskunden durch? Legen Sie dar, in welchen Staaten die Stühle AG aus abkommensrechtlicher Sicht besteuert werden kann und in welchem Umfang eine Steuerpflicht in diesen Staaten aus abkommensrechtlicher Sicht besteht? (Sie dürfen davon ausgehen, dass die Stühle AG abkommensberechtigt ist). Die Stühle AG ist in der Schweiz aufgrund ihres Sitzes unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 50 DBG). Für Österreich und für Deutschland stellt sich die Frage, ob die Stühle AG jeweils Betriebsstätten nach Art. 5 OECD-MA begründet hat. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder eine feste Geschäftseinrichtung vorliegt, durch welche die Unternehmenstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird (Abs. 1) oder ein abhängiger Vertreter bestellt ist (Abs. 5 und 6). Weiter darf der Sachverhalt nicht unter den Negativkatalog in Abs. 4 fallen. Das Büro in Wien ist als feste Geschäftseinrichtung zu qualifizieren. Ebenfalls wird dort ein Teil der Unternehmenstätigkeit ausgeübt. Da jedoch die Marktanalysen unter die Informationsbeschaffung nach Abs. 4 lit. d fallen, der Showroom unter Art. 4 lit. a (Ausstellung von Gütern oder Waren) sowie die Werbung unter die generellen vorbereitenden Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten nach Abs. 4 lit. e, ist in Österreich aufgrund des Negativkatalogs keine Betriebsstätte gegeben. Im Gegensatz zum Büro in Wien werden im Büro in Frankfurt auch Verkaufsverhandlungen geführt. Die Führung von Verkaufsverhandlungen kann nicht unter den Negativkatalog von Art. 5 Abs. 4 subsumiert werden. Der Umstand, dass die Mitarbeitenden vorliegend keine Abschlussvollmacht besitzen und die Voraussetzungen des abhängigen Vertreters i.s.v. Abs. 5 und 6 nicht erfüllen, ist ohne Bedeutung. Es liegt wegen der festen Geschäftseinrichtung eine Betriebsstätte unter dem Grundtatbestand (Abs. 1) vor. Bezüglich des Umfangs der Besteuerung ist die Stühle AG in Deutschland aufgrund von Art. 7 OECD-MA für den in Deutschland durch die Betriebsstätte erzielten Gewinn steuerpflichtig. Die Schweiz hat den in Deutschland erzielten Betriebsstättegewinn freizustellen (Art. 23A OECD-MA und/oder unilaterale Freistellung nach Art. 52 Abs. 1 DBG). Aufgabe 13 (15 Punkte) Die schweizerische X. GmbH benötigt dringend ausländische, in der Schweiz nicht vorhandene Experten. Aus fremdenpolizeilichen Gründen können diese ausländischen Experten nicht dauerhaft in der Schweiz angestellt werden. Deshalb "mietet" die X. GmbH die Experten für die Dauer des Projekts von deutschen Vermittlungsfirmen. Die Experten behalten ihren Wohnsitz in Deutschland bei, 9

10 arbeiten aber vorübergehend, meist zwischen 3 4 Monaten, für die X. GmbH in Zürich. Ihr Salär erhalten sie von der deutschen Vermittlungsfirma ausbezahlt, die der X. GmbH entsprechend, mit Gewinnaufschlag, Rechnung stellt. Legen Sie dar, welche Steuerfolgen sich für die Experten, die vorübergehend in der Schweiz arbeiten, in Bezug auf ihr Erwerbseinkommen aus schweizerischer sowie abkommensrechtlicher Sicht ergeben? Geben Sie eine möglichst präzise Antwort. Zu prüfen ist, welcher Staat das von den Experten erzielte Einkommen besteuern kann. Die Experten sind gemäss Sachverhalt angestellt, sie erzielen demnach Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Einkommen aus unselbstständiger Arbeit kann nach Art. 15 Abs. 1 OECD-MA in demjenigen Staat besteuert werden, in welchem die Tätigkeit physisch ausgeübt wird, i.c. in der Schweiz. Voraussetzung ist, dass die Experten nicht unter die sog. Monteurklausel oder 183-Regel nach Art. 15 Abs. 2 OECD-MA fallen. Sind die dort aufgeführten Merkmale kumulativ erfüllt, ist der Ansässigkeitsstaat berechtigt, das Erwerbseinkommen zu besteuern. Im vorliegenden Fall ergibt sich folgende Prüfung: - Nach Abs. 2 lit. a ist zunächst vorausgesetzt, dass die Experten nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Jahres in der Schweiz arbeiten. Dies ist i.c. der Fall, da die Experten nur für 3-4 Monate in der Schweiz erwerbstätig sind. - Weiter darf die Vergütung nach Abs. 2 lit. b nicht von oder für einen Arbeitgeber bezahlt werden, welcher im anderen Staat (i.c. in der Schweiz) ansässig ist. Vorliegend erhalten die Experten ihr Salär von der deutschen Vermittlungsfirma. Lit. b ist somit erfüllt. - Schliesslich darf die Vergütung nach Abs. 2 lit. c nicht einer Betriebsstätte des Arbeitgebers in der Schweiz belastet werden, wofür im Sachverhalt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Es sind alle Kriterien von Abs. 2 erfüllt, womit die Experten für ihr Erwerbseinkommen in Deutschland steuerbar sind. Alternative Lösung (gleichgewertet): Es kann aber auch argumentiert werden, dass die S. GmbH als Arbeitgeberin der Experten zu betrachten ist, da sie die Arbeitgeberfunktionen ausübt, womit Abs. 2 lit. b erfüllt ist. In diesem Fall kann das Erwerbseinkommen der Experten in der Schweiz besteuert werden. Nach schweizerischem innerstaatlichem Recht haben die Experten, da sie während 3 4 Monaten in der Schweiz weilen, einen steuerrechtlichen Aufenthalt nach Art. 3 Abs. 3 lit. a DBG begründet, wobei gestützt auf die Tie-Breaker Rule die vorrangige Ansässigkeit in Deutschland sein wird. Alternative Lösung (gleichgewertet): Nach schweizerischem innerstaatlichem Recht sind die Experten aufgrund von 10

11 Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG beschränkt für ihr Erwerbseinkommen in der Schweiz steuerpflichtig. Die Steuer wird im Quellensteuerverfahren erhoben. 11

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