WHITEPAPER. DRS 24 Welche Neuerungen ergeben sich durch den Standard?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "WHITEPAPER. DRS 24 Welche Neuerungen ergeben sich durch den Standard?"

Transkript

1 WHITEPAPER DRS 24 Welche Neuerungen Roman Rade/Luisa Richwien August 2016

2 Inhaltsverzeichnis Executive Summary 1 Einleitung 2 Regelungen des DRS Definition immaterieller Vermögensgegenstände 2.2 Abgrenzungen immaterieller Vermögensgegenstände 2.3 Kriterien für den Ansatz immaterieller Vermögensgegenstände 2.4 Zugangs- und Folgebewertung 2.5 Überblick zum Ansatz und zur Bewertung 3 Kritische Würdigung 4 Zusammenfassung 5 Literaturverzeichnis

3 Executive Summary Mit der Veröffentlichung des DRS 24 wurde ein neuer Rechnungslegungs Standard des DRSC veröffentlicht, der die handelsrechtlichen Vorschriften zu immateriellen Vermögensgegenständen konkretisiert. Zudem sollen bestehende Zweifelsfragen in Zusammenhang mit immateriellen Vermögensgegenständen adressiert werden. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen Ansatz-, Ausweis- und Bewertungsregeln zu den entsprechenden Vermögensgegenständen. Das selbst erklärte Ziel des Standards ist es, eine einheitliche Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen und die Informationsfunktion des Konzernabschlusses zu stärken. DRS 24 definiert nicht nur zentrale Begriffe der Rechnungslegung, sondern schafft eine Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen. Des Weiteren wurden Kriterien für die Differenzierung zwischen erworbenen und selbst geschaffenen Vermögensgegenständen sowie Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens eingeführt. Mit DRS 24 wurden ebenfalls Aktivierungsvoraussetzungen für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens konkretisiert. Der neue Standard thematisiert ferner die bilanzielle Behandlung von Veränderungen immaterieller Vermögensgegenstände sowie von unentgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen. 03 Der Großteil der Grundsätze des DRS 24 bezieht sich jedoch nicht auf konzernspezifische Sachverhalte. Vielmehr werden allgemeine Bilanzierungsfragestellungen wie Ansatzgebote und Ansatzverbote sowie Ansatzwahlrechte auf Ebene des Jahresabschlusses durch DRS 24 adressiert. In Summe ist der neue Standard aufgrund fehlender gesetzlicher Konkretisierungen zum Ansatz und zur Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände zu begrüßen. Allerdings könnten sich einige Grundsätze des Standards durch empfohlene Anwendung auf den Jahresabschluss negativ auf den Gläubigerschutz auswirken. DRS 24 ist verpflichtend für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

4 1 Einleitung Am wurde der Deutsche Rechnungslegungs Standard DRS 24 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) verabschiedet und vom Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am bekannt gemacht. Der Standard wurde am im Bundesanzeiger veröffentlicht. Immaterielle Vermögensgegenstände gewinnen zunehmend an Relevanz, insbesondere durch den permanenten technischen Fortschritt, vermehrte Online-Aktivitäten und den stetigen Wandel hin zu einer Wissens- und Dienstleistungsgesellschaft. Mit DRS 24 wurde ein Rechnungslegungsstandard veröffentlicht, der den handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen Rechnung trägt und diese Vorschriften konkretisiert. Die Konkretisierung erachtet das DRSC als notwendig, da der Ansatz und die Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände mit zahlreichen Herausforderungen verbunden sind. 04 Mit DRS 12 Immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens wurde bereits im Jahr 2002 vom DRSC ein Standard zu immateriellen Vermögensgegenständen veröffentlicht. DRS 12 wurde jedoch aufgrund der durch das BilMoG veränderten Regelungen für immaterielle Vermögensgegenstände mit dem Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard (DRÄS 4) aufgehoben. Insbesondere das durch das BilMoG eingeführte Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach 248 Abs. 2 HGB führt in der Praxis regelmäßig zu Detailfragen. Durch DRS 24 wird nun seitens des DRSC versucht, Lösungen für den Umgang mit diesem Aktivierungswahlrecht zu entwickeln. Insbesondere die Fragestellungen, welche Vermögensgegenstände neben einem Geschäfts- oder Firmenwert als immaterielle Vermögensgegenstände und welche Wertansätze im Rahmen der Zugangs- und Folgebewertung anzusetzen sind, sollen durch DRS 24 beantwortet werden. Der Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach 290 HGB, auch in Verbindung mit 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen. Der Standardsetzer empfiehlt jedoch auch eine entsprechende Anwendung der Grundsätze für den gesetzlichen Jahresabschluss. DRS 24 ist verpflichtend für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Eine frühere vollumfängliche Anwendung des Standards wird seitens des DRSC explizit empfohlen. 2 Regelungen des DRS 24 Im Folgenden werden die Regelungen des DRS 24 erläutert. Aufgrund des Umfangs des Standards werden sich die Ausführungen im Rahmen dieses Whitepapers jedoch auf die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu DRS 12 beschränken. Da die Regelungen zum Teil sehr abstrakt sind, werden ausgewählte Teilbereiche anhand von Praxisbeispielen verdeutlicht. 2.1 Definition von immateriellen Vermögensgegenständen Zur Reduzierung von Interpretationsspielräumen werden im ersten Teil von DRS 24 grundlegende Begriffe im Zusammenhang mit immateriellen Vermögensgegenständen definiert. Neben allgemeinen Definitionen, wie z. B. Anlage- und Umlaufvermögen sowie Forschung und Entwicklung, wird ebenfalls der Begriff des immateriellen Vermögensgegenstands selbst definiert.

5 Ein immaterieller Vermögensgegenstand liegt nach DRS 24 immer dann vor, wenn ein Vermögensgegenstand nichtfinanziell und ohne bedeutende physische Substanz ist. Ein Vermögensgegenstand wird durch DRS 24 als ein Gut definiert, das nach der Verkehrsauffassung einzeln verwertbar ist. Einzelverwertbarkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Vermögensgegenstand gegenüber Dritten separat abstrakt verwertbar ist. Innerhalb eines Konzerns gehören zu diesen Dritten auch nicht vollkonsolidierte Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, assoziierte Unternehmen und Beteiligungsunternehmen. Ein Vermögensgegenstand ist gegenüber Dritten verwertbar, wenn die wirtschaftlichen Vorteile des Vermögensgegenstands durch Verkauf, Tausch, Nutzungsüberlassung, Einzelvollstreckbarkeit oder bedingten Verzicht auf Dritte übertragbar sind. Eine abstrakte Verwertbarkeit liegt vor, wenn Vermögensgegenstände nach der o. g. Definition verwertbar sind und ein Dritter grundsätzlich dazu bereit ist, für die Vorteile aus diesen Vermögensgegenständen ein Entgelt zu entrichten. Zu beachten ist, dass die abstrakte Verwertbarkeit auch dann gegeben ist, wenn die Verwertung des Vermögensgegenstands aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder vertraglich vereinbarten Regelungen beschränkt ist. 05 Beispiel: Eine Lizenz für eine Konsolidierungssoftware würde die Kriterien für einen immateriellen Vermögensgegenstands erfüllen, da eine solche Lizenz nichtfinanziell und ohne bedeutende physische Substanz ist. Die wirtschaftlichen Vorteile der Lizenz, d. h. die Nutzung der Konsolidierungssoftware, wären auf einen Dritten durch Verkauf oder Nutzungsüberlassung übertragbar. Außerdem wäre der Dritte gewillt, für die Vorteile aus der Softwarenutzung ein Entgelt zu entrichten. Die vertragliche Vereinbarung, dass die Lizenz nicht dupliziert oder an Dritte weiterveräußert werden darf, würde die Voraussetzungen der abstrakten Verwertbarkeit nicht beeinträchtigen. 2.2 Abgrenzungen immaterieller Vermögensgegenstände Sofern ein Vermögensgegenstand aus einer materiellen und einer immateriellen Komponente besteht, sind die Komponenten grundsätzlich getrennt zu bilanzieren (DRS 24.9). Hiervon ist jedoch abzuweichen, wenn eine Komponente von untergeordneter Bedeutung ist oder die Komponenten sich nicht funktions- oder wertmäßig trennen lassen (DRS 24.10). Beispiel: Ein zusammengesetztes Gut ist z. B. eine Softwarelizenz, die auf einem USB-Dongle gespeichert ist und für die Benutzung einer Software am Computer angeschlossen sein muss. Der USB-Dongle stellt (als materielle Komponente) in diesem Fall nur ein Medium dar, auf dem die Lizenz (als immaterielle Komponente) hinterlegt wurde. Der USB-Dongle ist in diesem Fall von untergeordneter Bedeutung und es überwiegt die immaterielle Komponente des Vermögensgegenstands. Aufgrund unterschiedlicher Ansatz- und Bewertungsvorschriften für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens definiert DRS 24 Kriterien für die Zuordnung zum Anlageoder zum Umlaufvermögen. Die Hauptkriterien für die Zuordnung sind zum einen die betriebliche Zweckbestimmung und zum anderen die Dauerhaftigkeit der Nutzung (DRS 24.23). Die betriebliche Zweckbestimmung bestimmt sich nach der branchenüblichen Funktion und der vom Unternehmen beabsichtigten Nutzung. Eine Dauerhaftigkeit der Nutzung ist gegeben, wenn der immaterielle Vermögensgegenstand mehrmals Nutzen stiften kann. 1 Die Anschaffungskosten repräsentieren die Aufwendungen, die geleistet werden, um eigene Anteile zu erwerben, soweit sie den eigenen Anteilen einzeln zugeordnet werden können (DRS 22.9).

6 Beispiel: Da der Quellcode einer Konsolidierungssoftware nur für interne Zwecke im Rahmen der Programmierung genutzt wird und dem Unternehmen mehrmals Nutzen stiften kann, ist der Quellcode ein immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens. Ein kundenindividuelles Add-on wäre dagegen dem Umlaufvermögen zuzuordnen, da die beabsichtigte Nutzung für den Softwarehersteller im Verkauf an den entsprechenden Kunden liegt und keine Dauerhaftigkeit der Nutzung gegeben ist. In DRS ff. sind ebenfalls Kriterien für die Abgrenzung zwischen erworbenen und selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen definiert. Eine Abgrenzung ist insofern notwendig, als für selbst geschaffene und erworbene immaterielle Vermögensgegenstände unterschiedliche Ansatzund Bewertungsvorschriften gelten. Für die Beurteilung, ob ein immaterieller Vermögensgegenstand selbst geschaffen oder erworben wurde, wird auf den Träger der mit der Herstellung verbundenen Risiken abgestellt. Das Herstellungsrisiko bezeichnet in diesem Kontext die Unsicherheit, ob der Entwicklungs- oder Herstellungsprozess zu einem verwertbaren immateriellen Vermögensgegenstand führt. 06 Sofern immaterielle Vermögensgegenstände auf Basis eines Werkvertrags nach 631 ff. BGB erstellt werden, gelten die Vermögensgegenstände als erworben, da der Verpflichtete ein Erfolgsrisiko trägt und ein Entgelt nur im Falle eines Erfolgseintritts gezahlt wird. Im Gegensatz hierzu trägt der Verpflichtete bei einem Dienstvertrag nach 611 ff. BGB nur das Leistungsrisiko, jedoch kein Erfolgsrisiko, sodass ein Entgelt auch bei erbrachter Leistung ohne Erfolg gezahlt wird. Durch das fehlende Erfolgs- oder Herstellungsrisiko gelten immaterielle Vermögensgegenstände, die auf Basis eines Dienstvertrags erstellt wurden, als selbst geschaffen. 2.3 Kriterien für den Ansatz immaterieller Vermögensgegenstände Der Ansatz immaterieller Vermögensgegenstände hängt von folgenden Kriterien ab (DRS 24.16): Es liegt ein Vermögensgegenstand im Sinne des Standards vor. Es erfolgt eine Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen. Der immaterielle Vermögensgegenstand wurde selbst geschaffen oder erworben. Für erworbene immaterielle Vermögensgegenstände gilt eine Aktivierungspflicht, unabhängig von der Entgeltlichkeit des Erwerbs. Die Aktivierungspflicht besteht sowohl für die Zuordnung zum Anlagevermögen als auch zum Umlaufvermögen. Dies bedeutet, dass auch im Falle einer Schenkung oder Sacheinlage eines Gesellschafters ein Erwerb vorliegt und der immaterielle Vermögensgegenstand aktiviert werden muss. Eine Aktivierungspflicht besteht ebenfalls für immaterielle Vermögensgegenstände, die im Konzern im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses dem Mutterunternehmen zugehen. Die Vermögensgegenstände gelten als erworben und sind somit zu aktivieren. Diese Aktivierungspflicht besteht auch für immaterielle Vermögensgegenstände, die aufgrund eines Aktivierungswahlrechts oder Aktivierungsverbots nach 248 Abs. 2 HGB zuvor vom Tochterunternehmen nicht aktiviert wurden. Immaterielle Vermögensgegenstände, die dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind, sind ebenfalls zwingend zu aktivieren. 1 1 Siehe zur Bilanzierungspflicht immaterieller Vermögensgegenstände bei einem Unternehmenszusammenschluss auch DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) und dort insbesondere DRS

7 Aktivierungspflichtig sind ferner die Aufwendungen für eine Modifikation. Erfährt ein erworbener oder selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstand eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende Erweiterung (sog. Modifikation), sind die Aufwendungen für die Modifikation zu aktivieren, unabhängig vom Träger des Risikos der Modifikation. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Modifikationen von immateriellen Vermögensgegenständen, die einem Aktivierungsverbot nach 248 Abs. 2 HGB unterliegen. Ein Aktivierungswahlrecht gilt ausschließlich für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gemäß 248 Abs. 2 S. 1 HGB. Befindet sich ein immaterieller Vermögensgegenstand in der Entstehung, besteht ein Aktivierungswahlrecht, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind 2 : Der zu aktivierende Vermögensgegenstand befindet sich in der Entwicklung. 3 Der Vermögensgegenstand erfüllt die Eigenschaften eines Vermögensgegenstands. Der immaterielle Vermögensgegenstand entsteht mit hoher Wahrscheinlichkeit. Die Entwicklungskosten können dem Vermögensgegenstand verlässlich zugerechnet werden. Es existiert kein Aktivierungsverbot für den angestrebten Vermögensgegenstand. 07 Sofern die Funktion eines immateriellen Vermögensgegenstands einer Wandlung unterliegt, entsteht ein neuer immaterieller Vermögensgegenstand. Diese Wandlung wird vom DRSC als Wesensänderung bezeichnet. Für die im Zusammenhang mit einer Wesensänderung stehenden Aufwendungen existiert nach DRS ein Aktivierungswahlrecht mit dem Verweis auf 248 Abs. 2 S. 1 HGB. Das Aktivierungswahlrecht gilt allerdings nur, wenn das Unternehmen das Herstellungsrisiko trägt, das den immateriellen Vermögensgegenstand aktiviert hat. Die Ausübung des Aktivierungswahlrechts erfolgt unter Beachtung der Ansatzstetigkeit i. S. d. 246 Abs. 3 HGB. Trägt ein Dritter das Herstellungsrisiko, gilt das Aktivierungswahlrecht nicht und wird durch eine Aktivierungspflicht ersetzt. Ein Aktivierungsverbot besteht für immaterielle Vermögensgegenstände i. S. d. 248 Abs. 2 S. 2 HGB und hiermit vergleichbare Vermögensgegenstände. Der Standardsetzer begründet das Aktivierungsverbot damit, dass die Herstellungskosten für diese Vermögensgegenstände nicht eindeutig von den Aufwendungen für die Entwicklung des Unternehmens abgrenzbar sind. 2.4 Zugangs- und Folgebewertung Im Zeitpunkt des Zugangs sind immaterielle Vermögensgegenstände gemäß 253 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 255 Abs. 1, 2 und 2a HGB mit ihren Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu bewerten. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen, sofern sie aktiviert werden, mit ihren Herstellungskosten bewertet werden. In die Herstellungskosten sind alle Pflichtbestandteile gemäß 255 Abs. 2a i. V. m. 255 Abs. 2 HGB ab dem Zeitpunkt einzubeziehen, an dem alle Ansatzkriterien erfüllt sind. Für die in 255 Abs. 2 HGB genannten Wahlrechte besteht weiterhin ein Wahlrecht. Für die Ausübung des Wahlrechts ist ebenfalls das Stetigkeitsprinzip nach 246 Abs. 3 HGB zu beachten. Entsteht durch die Wesensänderung ein neuer immaterieller Vermögensgegenstand, ist der Buchwert des alten Vermögensgegenstands als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Aufwendungen, die zu einer Modifikation eines immateriellen Vermögensgegenstands führen, sind als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen. Werden jedoch nur Maß- 2 Zu den genauen Erläuterungen dieser Voraussetzungen siehe DRS ff. 3 Zur Erfüllung dieses Kriteriums ist es notwendig, dass der Herstellungsprozess in Forschungs- und Entwicklungsphasen unterteilt ist (DRS 24.48). Zur Abgrenzung von Forschung und Entwicklung siehe 255 Abs. 2a S. 2 und 3 HGB.

8 nahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit durchgeführt, dürfen diese Erhaltungsaufwendungen nicht aktiviert werden. Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind, soweit ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, über die unternehmensindividuelle Nutzungsdauer abzuschreiben. Die unternehmensindividuelle Nutzungsdauer ist anhand von rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Faktoren zu bestimmen. Sofern die individuelle Nutzungsdauer in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden kann, tritt der durch das BilRUG eingeführte 253 Abs. 3 S. 3 HGB in Kraft. Der Vermögensgegenstand ist dann planmäßig über zehn Jahre abzuschreiben. Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich unbegrenzt ist, dürfen nicht planmäßig abgeschrieben werden. Sofern der beizulegende Zeitwert eines immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens voraussichtlich dauerhaft niedriger ist als der Buchwert, muss eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß 253 Abs. 3 S. 5 HGB erfolgen. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung wird gemäß DRS vermutet, wenn die Wertminderung entweder mehr als die Hälfte der Restnutzungsdauer oder mehr als fünf Jahre bestehen bleibt. Zum Ende jedes Wirtschaftsjahrs ist zu überprüfen, ob eine außerplanmäßige Abschreibung durchzuführen ist. 08 Sofern eine außerplanmäßige Abschreibung bereits erfolgte, muss am Ende eines jeden Wirtschaftsjahrs überprüft werden, ob die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung noch bestehen. Für immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip gemäß 253 Abs. 4 HGB. Soweit die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung weggefallen sind, erfolgt ggf. eine Zuschreibung nach den Vorschriften des DRS f.

9 2.5 Überblick zum Ansatz und zur Bewertung Zum besseren Verständnis werden die Ansatz- und Bewertungsvorschriften immaterieller Vermögensgegenstände anhand des folgenden Entscheidungsbaums nochmals verdeutlicht. Immaterialler Vermögensgegenstand Erfüllt Vermögensgegenstandeigenschaften? Nein Ansatzverbot Ja 09 Umlaufvermögen Anlagevermögen Anlage- oder Umlaufvermögen? Ansatzverbot Ja Ansatzverbot gemäß 248 Abs. 2 S. 2 HGB? Nein Selbst geschaffen? Nein Entgeltlich/ unentgeltlich erworben Ja Ansatzgebot Ausübung Ansatzwahlrecht Keine Ausübung Herstellungskosten gemäß 253 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 255 Abs. 2a HGB Anschaffungskosten gemäß 253 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 255 Abs. 1 HGB Aufwand des lfd. Wirtschaftsjahrs Ansatzstetigkeit gemäß 246 Abs. 3 HGB Abbildung 1: Entscheidungsbaum zu den Ansatz- und Bewertungsvorschriften immaterieller Vermögensgegenstände

10 3 Kritische Würdigung Die mit DRS 24 veröffentlichten Konkretisierungen der handelsrechtlichen Vorschriften zu immateriellen Vermögensgegenständen sind insgesamt zu begrüßen. Die Regelungen sind größtenteils als gelungen zu beurteilen und trafen im Rahmen der öffentlichen Stellungnahme ebenfalls weitestgehend auf Zustimmung. Allerdings ziehen einige Regelungen Konsequenzen nach sich, die nicht im Einklang mit dem Gläubigerschutz des HGB stehen könnten. Modifikation von immateriellen Vermögensgegenständen Wie bereits erläutert, sind die Aufwendungen für die Modifikation eines aktivierten immateriellen Vermögensgegenstands aktivierungspflichtig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Dritter oder das Unternehmen das Risiko der Modifikation trägt. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob der immaterielle Vermögensgegenstand erworben oder selbst geschaffen wurde. 10 Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) sollte jedoch keine generelle Aktivierungspflicht für diese Aufwendungen gelten. Vielmehr sollte für die Frage der Aktivierung auf den Träger des Modifikationsrisikos abgestellt werden (vgl. hier und im Folgenden: IDW, 2015). Sofern ein Unternehmen das Herstellungsrisiko selbst trägt, sollten die Aufwendungen für die Modifikation als nachträgliche Herstellungskosten gelten. Für diese nachträglichen Herstellungskosten sollte das Aktivierungswahlrecht nach 248 Abs. 2 S. 1 HGB gelten, statt der derzeitigen Aktivierungspflicht. Denn durch die Aktivierungspflicht für nachträgliche Herstellungskosten müssen auch diejenigen Unternehmen entsprechende Systeme und Prozesse installieren, die ansonsten keine Aufwendungen für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren. Würden die beschriebenen Grundsätze auf Ebene des Jahresabschlusses angewendet, wie in DRS 24.6 empfohlen, käme es nach Ansicht des IDW außerdem zu einer Umgehung der Ausschüttungssperre nach 268 Abs. 8 S. 1 HGB. Jedoch wäre die Ausschüttungssperre nach ihrem Sinn einschlägig. Aktivierungspflicht von unentgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen Nach DRS müssen erworbene immaterielle Vermögensgegenstände unabhängig von ihrer Entgeltlichkeit aktiviert werden. Ein Aktivierungswahlrecht nach 248 Abs. 2 S. 1 HGB gilt nur für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Mangels Entgeltlichkeit ist der Wert dieser Vermögensgegenstände jedoch ebenso wenig am Markt bestätigt wie der eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands. Nach Auffassung des IDW sollten unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände wie selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände behandelt werden (IDW, 2015). Die Aktivierungspflicht führt ebenfalls zu einer Umgehung der Ausschüttungssperre nach 268 Abs. 8 S. 1 HGB, da die Ausschüttungssperre nur für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Anwendung findet. Würde z. B. ein immaterieller Vermögensgegenstand als Sachzuzahlung in die Kapitalrücklage geleistet, wäre der immaterielle Vermögensgegenstand nach DRS zwingend zu aktivieren. Der Wert wäre allerdings nicht ausschüttungsgesperrt, da der immaterielle Vermögensgegenstand nach DRS als erworben und nicht selbst geschaffen gelten würde. Jedoch erscheint die Anwendung der Ausschüttungssperre auch in diesem Fall zweckmäßig.

11 4 Zusammenfassung Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Ausführungen des DRS 24 eine erhebliche Erweiterung der handelsrechtlichen Vorschriften zu immateriellen Vermögensgegenständen darstellen. Die Grundsätze des DRS 24 sind in ihrer Summe sinnvoll und reduzieren die durch das BilMoG entstandenen Interpretationsspielräume in Bezug auf immaterielle Vermögensgegenstände. Jedoch sind nicht alle Grundsätze des DRS 24 uneingeschränkt positiv zu beurteilen. So führen einige Vorschriften wie z. B. die Aktivierungspflicht für erworbene immaterielle Vermögensgegenstände und Modifikationsaufwendungen zu einer Umgehung der Ausschüttungssperre nach 268 Abs. 8 S. 1 HGB auf Ebene des Jahresabschlusses. Ferner beziehen sich die meisten Grundsätze von DRS 24 auf Fragestellungen des Jahresabschlusses. Eine stärkere Fokussierung auf konzernabschlussspezifische Problemstellungen wie z. B. dem Ansatz von immateriellen Vermögensgegenständen im Rahmen einer Kaufpreisallokation wäre wünschenswert gewesen. DRS 24 ist verpflichtend für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Eine frühere vollumfängliche Anwendung des Standards wird explizit empfohlen. 11

12 5 Literaturverzeichnis DRSC (Hrsg.) (2016): Begründung zu DRS 24 - Immaterielle Vermögensgegenstände, S , Berlin: Schäffer-Poeschel. DRSC (Hrsg.) (2016): Deutscher Rechnungslegungs Standard 24 - Immaterielle Vermögensgegenstände, S. 1-30, Berlin: Schäffer-Poeschel Verlag. Eckes Aktiengesellschaft (2015): Stellungnahme zu E-DRS 32 - Immaterielle Vermögensgegenstände, S. 1-9, Nieder-Olm. Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) (2015): Stellungnahme zu E-DRS 32 - Immaterielle Vermögensgegenstände, S. 1-4, Düsseldorf. ProSiebenSat. 1 Media SE(2015): Stellungnahme zum Entwurf des DRS 32 - Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss, S. 1-12, Unterföhring. 12

13 13 Ihre Ansprechpartner Roman Rade Inhouse Consultant Telefon: Telefax: Roman Rade besitzt als Master of Arts mit dem Schwerpunkt Finanz-Management ausgeprägte Expertise in den Bereichen Jahres- und Konzernabschluss, Controlling, Reporting und Steuern. Bei der LucaNet AG ist er u. a. für Kundenschulungen und Workshops zuständig sowie als Moderator regelmäßiger Webinare tätig. Luisa Richwien Consultant Telefon: Telefax: Luisa Richwien besitzt als Bachelor of Laws der Fachrichtung Wirtschaft und Recht ausgewiesene Expertise in den Bereichen Bilanzierung, Konsolidierung, Controlling und Finanzierung. Bei der LucaNet AG ist sie für die Einführung der LucaNet-Software bei Kunden sowie die fachliche Beratung rund um Rechnungswesen, Controlling und Reporting zuständig.

14 Über die LucaNet AG Simply intelligent das heißt nicht nur einfach intelligente Software, sondern auch einfach intuitive Bedienung, einfach professioneller Service, einfach zukunftsweisende Technologien. Diese Attribute bringen unsere Kompetenzen in den Bereichen Konsolidierung, Finanzplanung und -controlling auf den Punkt. Und durch diesen Anspruch haben wir uns seit der Gründung 1999 zu einem der führenden Anbieter im Bereich Business Intelligence im Rechnungswesen entwickelt. Wir bieten Ihnen nicht nur innovative Softwarelösungen, sondern auch umfassende Schulungen sowie fundierte fachliche Beratung an. Kontaktieren Sie uns LucaNet AG Alexanderplatz Berlin Germany Telefon: Telefax: info@lucanet.com Internet: LucaNet AG - Alle Rechte vorbehalten. Veröffentlichung, Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte nicht gestattet.

DRS 24 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss: ein Vergleich mit den IFRS

DRS 24 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss: ein Vergleich mit den IFRS DRS 24 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss: ein Vergleich mit den IFRS IFRS-Forum Ruhr-Universität Bochum Bochum, 24. Juni 2016 Inhalt I. Wesentliche Regelungen des DRS 24 3 II. Korrespondierende

Mehr

Düsseldorf, 17. Juli E-DRS 32: Entwurf Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. XX: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss

Düsseldorf, 17. Juli E-DRS 32: Entwurf Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. XX: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss Herrn Prof. Dr. Andreas Barckow Präsident des Deutschen Standardisierungsrats Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Zimmerstraße 30 10969 Berlin Düsseldorf, 17. Juli 2015 585/629 vorab per

Mehr

E-DRS 32 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss

E-DRS 32 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany E-DRS 32 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss Dr. Rüdiger Schmidt Öffentliche Diskussion Berlin,

Mehr

HGB direkt. E-DRS 32: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss. Aktueller Anlass. Auswirkungen

HGB direkt. E-DRS 32: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss. Aktueller Anlass. Auswirkungen www.pwc.de Update zu aktuellen Entwicklungen des HGB HGB direkt Ausgabe 6, Mai 2015 E-DRS 32: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss Aktueller Anlass Der HGB-Fachausschuss des DRSC hat am

Mehr

WHITEPAPER. DRS 22 Was ändert sich durch den Standard zum Konzerneigenkapital?

WHITEPAPER. DRS 22 Was ändert sich durch den Standard zum Konzerneigenkapital? WHITEPAPER DRS 22 Was ändert sich durch den Roman Rade/Luisa Richwien Juli 2016 Inhaltsverzeichnis Executive Summary 1 Einleitung 2 Wesentliche Änderungen und Ergänzungen des DRS 22 2.1 Behandlung und

Mehr

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Gem. 248 Abs. 2 S. 1 besteht ein Wahlrecht zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Mehr

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany DRSC DRSC e.v Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax: (030) 20 64 12-15 Internet: www.drsc.de

Mehr

Erst- und Folgebewertung von immateriellen Vermögensgegenständen Inhalt und Umfang der Anschaffungs- und Herstellungskosten

Erst- und Folgebewertung von immateriellen Vermögensgegenständen Inhalt und Umfang der Anschaffungs- und Herstellungskosten Inhaltsverzeichnis 1. Ziele des Standards im Überblick... 1 2. Definitionen... 1 3. Anwendungsbereich... 2 4. Negativabgrenzung... 2 5. Wesentliche Inhalte... 2 6. Beispiel... 5 1. Ziele des Standards

Mehr

HGB-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE

HGB-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany HGB-Fachausschuss DRSC e.v. Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax.: (030) 20 64 12-15 www.drsc.de

Mehr

Marken in der internationalen Rechnungslegung

Marken in der internationalen Rechnungslegung Alexander A. Bialas Marken in der internationalen Rechnungslegung Auswirkungen von Bilanzierung und Bewertung nach las/ifrs und US-GAAP VDM Verlag Dr. Müller Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 15 1.1 EINGRENZUNG

Mehr

Inhalt. IAS 38: Immaterielle Vermögensgegenstände

Inhalt. IAS 38: Immaterielle Vermögensgegenstände Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Wesentliche Inhalte... 5 I. Ansatzkriterien... 5 II. Bewertung... 6 5. Beispiel... 7 www.boeckler.de August

Mehr

Wertpapiere nach HGB und IAS/IFRS

Wertpapiere nach HGB und IAS/IFRS Wirtschaft Fabian Otto Wertpapiere nach HGB und IAS/IFRS Studienarbeit Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH) Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Studienschwerpunkt Rechnungswesen/Controlling

Mehr

Die Bilanzierung von Immaterialgüterrechten im Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft nach HGB und IAS/IFRS

Die Bilanzierung von Immaterialgüterrechten im Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft nach HGB und IAS/IFRS Edition Wirtschaft und Recht Band 5 Die Bilanzierung von Immaterialgüterrechten im Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft nach HGB und IAS/IFRS von Tanja Gerling Herausgegeben von Prof. Dr. Andreas

Mehr

HGB-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE

HGB-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany HGB-Fachausschuss DRSC e.v. Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax.: (030) 20 64 12-15 www.drsc.de

Mehr

Allgemeine Ansatzregeln:

Allgemeine Ansatzregeln: Allgemeine Ansatzregeln: In der Bilanz sind gemäß 242 Abs. 1 HGB Vermögensgegenstände und Schulden des Kaufmanns gegenüberzustellen. Der Inhalt einer Bilanz wird in 247 Abs. 1 HGB näher konkretisiert.

Mehr

2 Bilanzielle Behandlung von Forschungs- und Entwicklungskosten nach IFRS

2 Bilanzielle Behandlung von Forschungs- und Entwicklungskosten nach IFRS 2 Bilanzielle Behandlung von Forschungs- und Entwicklungskosten nach IFRS 2.1 Unterscheidung zwischen Forschungs- und Entwicklungskosten Die Differenzierung zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase ist

Mehr

Die Ermittlung und Behandlung des immateriellen Vermögens

Die Ermittlung und Behandlung des immateriellen Vermögens Wirtschaft Alexander Sablatnig Die Ermittlung und Behandlung des immateriellen Vermögens Insbesondere des Firmenwertes - nach nationaler und internationaler Rechnungslegung Magisterarbeit Alexander Sablatnig

Mehr

BILANZ zum 31. Dezember 2015

BILANZ zum 31. Dezember 2015 BILANZ zum 31. Dezember 2015 Tradebyte Software GmbH, Entwicklung u.vermarktung v. Softwarelösungen, Ansbach Blatt 44 AKTIVA Euro % Euro % A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Selbst

Mehr

Inhaltsübersicht 1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses 2. Kapitel: Ansatz- und Ausweisvorschriften der Bilanz

Inhaltsübersicht 1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses 2. Kapitel: Ansatz- und Ausweisvorschriften der Bilanz Inhaltsübersicht 1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses... 1 1. Zweck und Aufgaben des Jahresabschlusses... 1 2. Rechtsvorschriften... 6 3. Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen... 12

Mehr

HGB-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE

HGB-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany HGB-Fachausschuss DRSC e.v Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax: (030) 20 64 12-15 Internet:

Mehr

JAHRESABSCHLUSS. zum 31. Dezember micdata AG Gründung und Betreuung von Hightech Unternehmen. Luise-Ullrich-Straße 14.

JAHRESABSCHLUSS. zum 31. Dezember micdata AG Gründung und Betreuung von Hightech Unternehmen. Luise-Ullrich-Straße 14. JAHRESABSCHLUSS zum 31. Dezember 2017 micdata AG Gründung und Betreuung von Hightech Unternehmen Luise-Ullrich-Straße 14 80636 München Finanzamt: München(143) Körpersch./Pers. Steuer-Nr: 143/101/22263

Mehr

Übungsbuch Bilanzen und Bilanzanalyse

Übungsbuch Bilanzen und Bilanzanalyse Übungsbuch Bilanzen und Bilanzanalyse Aufgaben und Fallstudien mit Lösungen 3., wesentlich überarbeitete und erweiterte Auflage von Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge Westfälische Wilhelms-Universität Münster

Mehr

Außerplanmäßige Abschreibungen:

Außerplanmäßige Abschreibungen: Außerplanmäßige Abschreibungen: Sinkt der Wert eines VG zum Bilanzstichtag unter den Betrag der fortgeführten AK/HK ist der VG außerplanmäßig Abzuschreiben. 253 Abs. 2 und 3 HGB ( 253 Abs. 3 und 4 HGB-BilMoG)

Mehr

Bewertung max. zu AKHK abzgl. planmäßiger Abschreibungen Planmäßige Abschreibung 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB Zeitlich begrenzt nutzbare

Bewertung max. zu AKHK abzgl. planmäßiger Abschreibungen Planmäßige Abschreibung 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB Zeitlich begrenzt nutzbare Bewertung max. zu AKHK abzgl. planmäßiger Abschreibungen Planmäßige Abschreibung 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB Zeitlich begrenzt nutzbare Vermögensgegenstände unterliegen einem Wertverlust: Buchwert zu

Mehr

Wesentliche praxisrelevante Auswirkungen auf den Jahresabschluss aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts

Wesentliche praxisrelevante Auswirkungen auf den Jahresabschluss aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts Wirtschaft Frank Hoffmann Wesentliche praxisrelevante Auswirkungen auf den Jahresabschluss aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts Basierend auf dem Referentenentwurf vom November 2007

Mehr

BILANZEN I. Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch. Literatur: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S.: Bilanzen, 9. Aufl., Düsseldorf 2007.

BILANZEN I. Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch. Literatur: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S.: Bilanzen, 9. Aufl., Düsseldorf 2007. BILANZEN I Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Literatur: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S.: Bilanzen, 9. Aufl., Düsseldorf 2007. I II Grundlagen des Jahresabschlusses 1 Die Einordnung des handelsrechtlichen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

nach HGB und IFRS Mit Aufgaben und Lösungen von StB Professor Dr. Rainer Buchholz 9., aktualisierte Auflage

nach HGB und IFRS Mit Aufgaben und Lösungen von StB Professor Dr. Rainer Buchholz 9., aktualisierte Auflage Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS Mit Aufgaben und Lösungen von StB Professor Dr. Rainer Buchholz 9., aktualisierte Auflage Verlag Franz Vahlen München Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsübersicht

Mehr

NanoRepro AG. J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2013

NanoRepro AG. J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2013 NanoRepro AG J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2013 NanoRepro AG A k t i v a Bilanz zum 31. Dezember 2013 P a s s i v a 31.12.2013 Vorjahr 31.12.2013 Vorjahr ( ) (T- ) ( ) (T- ) A. Anlagevermögen

Mehr

Testatsexemplar. Nordex Energy GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Nordex Energy GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Nordex Energy GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

Abendgespräch des Wintersemesters 2017/2018 Konzernrechnungslegung nach HGB Aktuelle Fragestellungen im kritischen Dialog

Abendgespräch des Wintersemesters 2017/2018 Konzernrechnungslegung nach HGB Aktuelle Fragestellungen im kritischen Dialog Abendgespräch des Wintersemesters 2017/2018 Konzernrechnungslegung nach HGB Aktuelle Fragestellungen im kritischen Dialog WP/StB Dr. Ahmad Sultana Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch 09. Januar 2018 18:30 Uhr,

Mehr

Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS

Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS Mit Aufgaben und Lösungen 6., komplett überarbeitete Auflage von StB Dr. Rainer Buchholz Professor für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen

Mehr

Wenn Sie mal den Überblick verlieren!

Wenn Sie mal den Überblick verlieren! Wenn Sie mal den Überblick verlieren! Informationsveranstaltung am 6. Oktober 2015 Kastens Hotel Luisenhof, Hannover WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Wenn Sie

Mehr

IDW RS IFA. (Stand: )[1] Quellennachweis

IDW RS IFA. (Stand: )[1] Quellennachweis DW Prüfungsstandards CD-ROM - Druckausgabe IDW Prüfungsstandards, IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, IDW Standards IDW RS RS IFA IDW RS IFA 1: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten

Mehr

IFRS visuell: S IAS 38 (Immaterielle Vermögenswerte)

IFRS visuell: S IAS 38 (Immaterielle Vermögenswerte) IFRS visuell: S. 97-100 IAS 38 (Immaterielle Vermögenswerte) Inhaltsverzeichnis A1 A2 A3 A4 A5 A6 A7 Ansatzvoraussetzungen Zugangsarten: selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte Zugangsbewertung: gesonderte

Mehr

Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, Schäffer-Poeschel, 9. Aufl. Lösungen zu Übungsaufgaben

Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, Schäffer-Poeschel, 9. Aufl. Lösungen zu Übungsaufgaben Lösungen zu Kapitel 10: Sachanlagevermögen Aufgabe 1 a) b) (Vergleiche Schema in Abb. 10.1) Anschaffungspreis - Anschaffungspreisminderung + direkt zurechenbare Kosten, die angefallen sind, um den Vermögenswert

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen und anderer Rechnungslegungsnormen

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen und anderer Rechnungslegungsnormen Vorwort........................................................... Abkürzungsverzeichnis............................................. Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen und anderer Rechnungslegungsnormen...........................................................

Mehr

Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer

Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO 1. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung 1. Halbjahr 2018 Termin: 6.

Mehr

HGB-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE

HGB-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany HGB-Fachausschuss DRSC e.v Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax: (030) 20 64 12-15 Internet:

Mehr

Handelsbilanzrecht 8. Einheit

Handelsbilanzrecht 8. Einheit Handelsbilanzrecht 8. Einheit Dr. Moritz Pöschke, Dipl.-Kfm., LL.M. (Harvard) Universität zu Köln Institut für Gesellschaftsrecht Abt. 2: Kapitalgesellschaften, Bilanzrecht (Prof. Dr. Joachim Hennrichs)

Mehr

IFRIC Interpretation 18 Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden

IFRIC Interpretation 18 Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden IFRIC Interpretation 18 Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden Verweise Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial

Mehr

2 BilMoG: Die wesentlichen Änderungen im

2 BilMoG: Die wesentlichen Änderungen im 2 BilMoG: Die wesentlichen Änderungen im Überblick Autor: Dr. Harald Kessler Redaktioneller Hinweis: Die durch das BilMoG geänderten Vorschriften sind in ihrer Fassung vor Verabschiedung des Gesetzes mit

Mehr

Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS)

Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) www.boeckler.de Mai 2011 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) Kapitel 3 Sachanlagen Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen

Mehr

Testatsexemplar. Nordex Energy GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Nordex Energy GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Nordex Energy GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss... 1 1. Bilanz zum 31. Dezember 2014...

Mehr

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2006/2007

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2006/2007 16.02.2007 Dr. Ernst Ulrich Dobler Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Klausur Bilanzkunde WS 2006/2007 Beantworten Sie alle der folgenden Fragen durch Ankreuzen der

Mehr

Webinar. Internationale Rechnungslegung. Dipl.-Math. Dipl.-Kfm. Daniel Lambert

Webinar. Internationale Rechnungslegung. Dipl.-Math. Dipl.-Kfm. Daniel Lambert Webinar Internationale Rechnungslegung 2 Inhaltsverzeichnis 1 Internationale Rechnungslegung...3 2 Lösungen...7 2.1 Internationale Rechnungslegung...7 1 Internationale Rechnungslegung 3 1 Internationale

Mehr

Das neue HGB-Bilanzrecht

Das neue HGB-Bilanzrecht Das neue HGB-Bilanzrecht Texte Erläuterungen Arbeitshilfen Materialien von Dipl.-Kfm. Christian Hoppen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dipl.-Kfm. Dr. Walter Husemann Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dipl.-Kfm.

Mehr

HGB-Update BilMoG! Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom

HGB-Update BilMoG! Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom HGB-Update BilMoG! Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 29.05.2009 1 I. Motivation für die Implementierung des BilMoG Kritik am HGB a.f.: zahlreiche Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte wenig

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Abbildungsverzeichnis Tabellenverzeichnis... 27

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Abbildungsverzeichnis Tabellenverzeichnis... 27 Inhaltsverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 19 Abbildungsverzeichnis... 25 Tabellenverzeichnis... 27 1. Einführung... 29 1.1. Problemstellung... 29 1.2. Aufbau der Arbeit...

Mehr

Testatsexemplar. Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss für das Geschäftsjahr

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 11. Abkürzungsverzeichnis 14

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 11. Abkürzungsverzeichnis 14 Vorwort 11 Abkürzungsverzeichnis 14 1 Das BilMoG 17 1.1 Hinweise zum Gesetzgebungsverfahren 17 1.2 Ziele und Auswirkungen auf das Rechnungswesen 18 1.3 Überblick über die wesentlichen Änderungen 21 1.4

Mehr

Ein Verrechnungsverbot gilt für Vermögensgegenstände, die ausschließlich

Ein Verrechnungsverbot gilt für Vermögensgegenstände, die ausschließlich Änderungen für den Einzelabschluss 3/1.1 Seite 1 3.1.1 Wirtschaftlicher Eigentümer Zielsetzung Durch die Neuregulierung des 246 Abs. 1 Satz 2 HGB-E wurde vorgesehen, dass im handelsrechtlichen Jahresabschluss

Mehr

Vor- und Nachteile für die Erstellung des Jahresabschlusses eines mittelständischen Unternehmens nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Vor- und Nachteile für die Erstellung des Jahresabschlusses eines mittelständischen Unternehmens nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) Wirtschaft Daniel Kampik Vor- und Nachteile für die Erstellung des Jahresabschlusses eines mittelständischen Unternehmens nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13 Vorwort 13 1 BilMoG 15 1.1 Ziele und Auswirkungen auf das Rechnungswesen 15 1.2 Überblick über die wesentlichen Änderungen 17 1.3 BilMoG-ABC 20 2 Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen 25

Mehr

Bilanz zum 31. Dezember 2014

Bilanz zum 31. Dezember 2014 Bilanz zum 31. Dezember 2014 Aktivseite 31.12.2014 31.12.2014 31.12.2013 A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5. Abbildungsverzeichnis 13. Abkürzungsverzeichnis 15

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5. Abbildungsverzeichnis 13. Abkürzungsverzeichnis 15 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abbildungsverzeichnis 13 Abkürzungsverzeichnis 15 1 Hintergrund und Ziele der Bilanzrechtsreform 17 1.1 Allgemeines und Ziel der Gesetzesreform 17 1.2 International Financial

Mehr

BCA AG Oberursel. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht

BCA AG Oberursel. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht BCA AG Oberursel Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht Dohm Schmidt Janka Revision und Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis 1. Bilanz zum 31. Dezember 2013 2.

Mehr

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 MOBILE TIERRETTUNG E. V. Ausbau Kirschberg 15 03058 Groß-Döbbern BILANZ zum 31. Dezember 2012 Mobile Tierrettung e. V., Groß Döbbern (Neuhausen/Spree) AKTIVA A. Anlagevermögen

Mehr

Bilanzierung und Bewertung immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens nach HGB und IFRS

Bilanzierung und Bewertung immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens nach HGB und IFRS Wirtschaft Christoph Schöttl-Pichlmaier Bilanzierung und Bewertung immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens nach HGB und IFRS Diplomarbeit Fachhochschule Rosenheim FACHBEREICH BETRIEBSWIRTSCHAFT

Mehr

Inhalt. IAS 16: Sachanlagen

Inhalt. IAS 16: Sachanlagen Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Wesentliche Inhalte... 5 I. Erstbewertung... 5 II. Folgebewertung... 6 5. Beispiel... 8 www.boeckler.de

Mehr

Unterstützung der Unternehmenspolitik

Unterstützung der Unternehmenspolitik Unterstützung der Unternehmenspolitik durch Bilanz- und Steuerpolitik Disclaimer Die im Folgenden zusammengestellten Informationen sind begleitend zum Unterricht des "geprüften Betriebswirt IHK" für das

Mehr

Clere AG Bad Oeynhausen. Jahresabschluss und Lagebericht zum 30. Juni 2016

Clere AG Bad Oeynhausen. Jahresabschluss und Lagebericht zum 30. Juni 2016 Clere AG Bad Oeynhausen Jahresabschluss und Lagebericht zum 30. Juni 2016 Anlagen 1.1 Lagebericht 1.2 Bilanz 1.3 Gewinn- und Verlustrechnung 1.4 Anhang 1.5 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers 1.6

Mehr

Vorkurs 2: Grundlagen der Unternehmensrechnung und Wirtschaftsprüfung Teil II

Vorkurs 2: Grundlagen der Unternehmensrechnung und Wirtschaftsprüfung Teil II Vorkurs 2: Grundlagen der Unternehmensrechnung und Wirtschaftsprüfung Teil II Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis beim Konzernabschluss nach HGB Sachverhalt: Die A AG (mit Sitz in Deutschland)

Mehr

Klausur Konzernbilanzen am 24. Februar 2011

Klausur Konzernbilanzen am 24. Februar 2011 Prof. Dr. Horst Zündorf Klausur Konzernbilanzen am 24. Februar 2011 Es sind sämtliche Aufgaben zu bearbeiten. Hilfsmittel: Taschenrechner, HGB Aufgabe 1 Die A-AG bilanziert zum 31.12.02 eine Forderung

Mehr

Würth Elektronik Research GmbH. Jahresabschluss

Würth Elektronik Research GmbH. Jahresabschluss Würth Elektronik Research GmbH Stuttgart Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 AKTIVA ANLAGEVERMÖGEN Immaterielle Vermögensgegenstände Würth Elektronik Research GmbH Stuttgart Jahresabschluss zum Geschäftsjahr

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Immaterielle Vermögensgegenstände/Vermögenswerte

Mehr

Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer

Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO 1. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung 1. Halbjahr 2017 Termin: 1.

Mehr

Testatsexemplar. Nordex Energy GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Nordex Energy GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Nordex Energy GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

Würth Elektronik Research GmbH. Jahresabschluss

Würth Elektronik Research GmbH. Jahresabschluss Würth Elektronik Research GmbH Stuttgart Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 AKTIVA ANLAGEVERMÖGEN Immaterielle Vermögensgegenstände Würth Elektronik Research GmbH Stuttgart Jahresabschluss zum Geschäftsjahr

Mehr

Inhaltsübersicht 1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses 2. Kapitel: Ansatz- und Ausweisvorschriften der Bilanz

Inhaltsübersicht 1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses 2. Kapitel: Ansatz- und Ausweisvorschriften der Bilanz Inhaltsübersicht 1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses... 1 1. Zweck und Aufgaben des Jahresabschlusses... 1 2. Rechtsvorschriften... 6 3. Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen... 11

Mehr

Skript zum Online-Training. Handelsbilanzrecht Immaterielle Vermögensgegenstände, Finanzanlagen und Wertpapiere

Skript zum Online-Training. Handelsbilanzrecht Immaterielle Vermögensgegenstände, Finanzanlagen und Wertpapiere Skript zum Online-Training Handelsbilanzrecht Immaterielle Vermögensgegenstände, Finanzanlagen und Wertpapiere Rechtsstand: Januar 2019 Inhalt Lernziele... - 2-1 Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens...

Mehr

Rückstellungen ( 249 HGB)

Rückstellungen ( 249 HGB) Rückstellungen ( 249 ) Buchhalterische Vorwegnahme zukünftiger Risiken Gewinnmindernde Einbuchung in Bilanz auf der Passivseite!!! in der Steuerbilanz nur eingeschränkt möglich Definition: Rückstellungen

Mehr

Jahresabschluss. zum. 31. Dezember der. DeltiTrade GmbH, Hannover

Jahresabschluss. zum. 31. Dezember der. DeltiTrade GmbH, Hannover Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 der DeltiTrade GmbH, Hannover DeltiTrade GmbH, Hannover Handelsbilanz zum 31. Dezember 2016 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2016 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2015 A.

Mehr

Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013

Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 MOBILE TIERRETTUNG E. V. Ausbau Kirschberg 15 03058 Groß-Döbbern BILANZ zum 31. Dezember 2013 Mobile Tierrettung e. V., Groß Döbbern

Mehr

A. Einführung in die Jahresabschlusserstellung. B. Grundlagen der Bewertung. Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. 1.

A. Einführung in die Jahresabschlusserstellung. B. Grundlagen der Bewertung. Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. 1. Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis A. Einführung in die Jahresabschlusserstellung 1. Rechtsgrundlagen 2. Bestandteile des Jahresabschlusses 3. Zusammenhang zwischen Handels- und Steuerbilanz

Mehr

Immaterielle Vermögenswerte in Konzernbilanzen nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen

Immaterielle Vermögenswerte in Konzernbilanzen nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen Till Backsmann Immaterielle Vermögenswerte in Konzernbilanzen nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen A 237761 LIT Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Seite V

Mehr

A. Besonderheiten bei den laufenden Buchungen 17

A. Besonderheiten bei den laufenden Buchungen 17 Zur Reihe: Kompakt-Training Praktische Betriebswirtschaft 5 Vorwort zur 3. Auflage 7 Benutzungshinweise 8 Abkürzungsverzeichnis 15 A. Besonderheiten bei den laufenden Buchungen 17 1. Leasing 17 1.1 Begriff

Mehr

Abgrenzung von Aufwand und Anschaffungs- / Herstellungskosten. 23

Abgrenzung von Aufwand und Anschaffungs- / Herstellungskosten.   23 Abgrenzung von Aufwand und Anschaffungs- / Herstellungskosten www.dasfibuwissen.de 23 Aktivierung bei Neuschaffung: Auch bei Wesensänderung Neuschaffung nach Vollverschleiß Aktivierung bei Erweiterung:

Mehr

BilMoG - Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Neuregelungen und ihre Auswirkungen auf Bilanzpolitik und Bilanzanalyse. von. Prof. Dr.

BilMoG - Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Neuregelungen und ihre Auswirkungen auf Bilanzpolitik und Bilanzanalyse. von. Prof. Dr. BilMoG - Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Neuregelungen und ihre Auswirkungen auf Bilanzpolitik und Bilanzanalyse von Prof. Dr. Reinhard Heyd und Dr. Markus Kreher Verlag Franz Vahlen München Vorwort

Mehr

Jahresabschluss und Bestätigungsvermerk für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 der FinTech Group AG Frankfurt am Main.

Jahresabschluss und Bestätigungsvermerk für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 der FinTech Group AG Frankfurt am Main. Jahresabschluss und Bestätigungsvermerk für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 der FinTech Group AG Frankfurt am Main bdo FinTech Group AG Frankfurt am Main (vormals: Kulmbach)

Mehr

Die Handels- und Steuerbilanz. Bilanzierung, Bewertung und Gewinnermittlung. Prof. Dr. Michael Wehrheim t. und. StB Prof. Dr. Matthias Gehrke.

Die Handels- und Steuerbilanz. Bilanzierung, Bewertung und Gewinnermittlung. Prof. Dr. Michael Wehrheim t. und. StB Prof. Dr. Matthias Gehrke. Die Handels- und Steuerbilanz Bilanzierung, Bewertung und Gewinnermittlung Prof. Dr. Michael Wehrheim t und StB Prof. Dr. Matthias Gehrke und Prof. Dr. Anette Renz 4., vollständig überarbeitete Auflage

Mehr

C. Konsolidierungskreis, -grundsätze und -methoden III. Konsolidierungsmethoden

C. Konsolidierungskreis, -grundsätze und -methoden III. Konsolidierungsmethoden Steht ein unter einem maßgeblichen Einfluss von einem anderen, so wird es als assoziiertes bezeichnet. Ein maßgeblicher Einfluss wird bei einem Stimmrechtsanteil von mindestens 20% (widerlegbar) vermutet.

Mehr

Erläuterungen zum Anlagevermögen

Erläuterungen zum Anlagevermögen Erläuterungen zum Anlagevermögen 1. Begriffsbestimmungen a) Anlagevermögen b) Vermögensgegenstand c) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) d) Bilanz 2. Gliederung des Anlagevermögens 3. Bewertung des Anlagevermögens

Mehr

Forschung und Entwicklung in der Rechnungslegung

Forschung und Entwicklung in der Rechnungslegung Forschung und Entwicklung in der Rechnungslegung Bilanzierung und Bewertung WP StB Karl Petersen München, 26. Oktober 2011 Gliederung 1. Abgrenzung von Forschung und Entwicklung 2. Aktivierungszeitpunkt

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII Abkürzungsverzeichnis... XV

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII Abkürzungsverzeichnis... XV Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII Abkürzungsverzeichnis... XV Erstes Kapitel: Grundlagen internationaler Rechnungslegung... 1 1. Gründe für internationale Rechnungslegung... 1 2.

Mehr

Bilanzierung, Bewertung, Sonderfälle

Bilanzierung, Bewertung, Sonderfälle Immaterielle Wirtschaftsgüter im Handels- und Steuerrecht Bilanzierung, Bewertung, Sonderfälle Von Dr. jur. Dr. rer. pol. Ursula Niemann Steuerberater, Köln b Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme

Mehr

Inhalt. IFRS 3: Unternehmenszusammenschlüsse

Inhalt. IFRS 3: Unternehmenszusammenschlüsse Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Wesentliche Inhalte... 5 I. Bestimmung des Erwerbszeitpunktes... 5 II. Bilanzielle Abbildung... 5 III.

Mehr

50% der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 Punkte von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen.

50% der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 Punkte von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen. Korrekturrichtlinie Studiengang Wirtschaft, postgradual Fach Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 04.05.02 Um eine möglichst gleiche Bewertung zu erreichen,

Mehr

HGB-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE. 30. HGB-FA / / 16:15 17:15 Uhr Bilanzierungsfragen von Pensionszusagen

HGB-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE. 30. HGB-FA / / 16:15 17:15 Uhr Bilanzierungsfragen von Pensionszusagen Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany e.v. Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax.: (030) 20 64 12-15 www.drsc.de - info@drsc.de Diese

Mehr

WHITEOUT & GLARE, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010 P A S S I V A EUR EUR

WHITEOUT & GLARE, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010 P A S S I V A EUR EUR ANLAGE 1 WHITEOUT & GLARE, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2010 31.12.2009 EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN I. Sachanlagen 40.207,00 62.846,25 40.207,00 62.846,25 B. UMLAUFVERMÖGEN

Mehr

PGD Profusio Berlin GesundHeits GmbH Deutschland Berlin

PGD Profusio Berlin GesundHeits GmbH Deutschland Berlin Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers PGD Profusio Berlin GesundHeits GmbH Deutschland Berlin Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 Bestätigungsvermerk

Mehr

Fremdwährungen. unter Berücksichtigung des BilMoG s und des BMF-Schreibens vom

Fremdwährungen. unter Berücksichtigung des BilMoG s und des BMF-Schreibens vom Fremdwährungen unter Berücksichtigung des BilMoG s und des BMF-Schreibens vom 02.09.2016 Gliederung 1. Einleitung 2. Anschaffungen in Fremdwährungen 3. Ausweis nicht realisierter Verluste bzw. Gewinne

Mehr

Abschreibungen ab 2011

Abschreibungen ab 2011 Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Abschreibungen ab 2011 Das müssen Sie als Unternehmer wissen So handeln Sie strategisch sinnvoll In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info

Mehr

3. Einzelabschluss. 3.1 Gravierende Änderungen

3. Einzelabschluss. 3.1 Gravierende Änderungen 21 3.1 Gravierende Änderungen 3.1.1 Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 3.1.1.1 Generelle Neuregelung Die Bedeutung der immateriellen Vermögensgegenstände hat in den letzten Jahren kontinuierlich

Mehr

Frage 1: Regelungen zu nichtmonetären Verpflichtungen und weitere Sonderfragen

Frage 1: Regelungen zu nichtmonetären Verpflichtungen und weitere Sonderfragen Herrn Prof. Dr. Andreas Barckow Präsident des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Zimmerstraße 30 10969 Berlin Düsseldorf, 27. Oktober 2017 585/565 E-DRS 33: Währungsumrechnung im Konzernabschluss

Mehr

1. Rechtsgrundlagen E-Bilanz 20

1. Rechtsgrundlagen E-Bilanz 20 Vorwort Benützungshinweise Abkürzungsverzeichnis 5 6 13 A. Einführung in die Jahresabschlusserstellung 15 1. Rechtsgrundlagen 15 2. Bestandteile des Jahresabschlusses 16 3. Zusammenhang zwischen Handels-und

Mehr

Jahresabschluss der. Villa Auenwald" Seniorenheim GmbH, Böhlitz-Ehrenberg, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis zum 30.

Jahresabschluss der. Villa Auenwald Seniorenheim GmbH, Böhlitz-Ehrenberg, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Jahresabschluss der Villa Auenwald" Seniorenheim GmbH, Böhlitz-Ehrenberg, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 490 Villa Auenwald Seniorenheim GmbH, Böhlitz-Ehrenberg Bilanz zum

Mehr

Lernzielkatalog für das Modul externes Rechnungswesen

Lernzielkatalog für das Modul externes Rechnungswesen Lernzielkatalog für das Modul externes Rechnungswesen Quelle: Weber / Weißenberge: Einführung in das Rechungswesen Bilanzierung und Kostenrechnung, 9. Auflage, Schäffer Poeschel, 2015. Kapitel 1 (S. 3-26)

Mehr