Regeln fü r die Alternative Streitbeilegung in.eu-domainnamenstreitigkeiten ("ADR-Regeln")

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1 A ALLGEMEINES Definitionen Mitteilungen und Fristen Verfahrenssprache Vergleich und andere Grü nde der Verfahrenseinstellung Gerichtsverfahren Gebü hren... 7 B VERFAHRENSABLAUF Beschwerde Benachrichtigung vom Vorliegen der Beschwerde Erwiderung Ernennung der Schiedskommission; Terminsetzung fü r die Entscheidung Unparteilichkeit und Unabhängigkeit Weiterleitung der Akte an die Schiedskommission Allgemeine Befugnisse der Schiedskommission Weitere Stellungnahmen Persönliche Anhörungen Säumnis Entscheidungsgrundlage Entscheidungsfindung und Form der Entscheidung Ü bermittlung der Entscheidung an die Parteien Umsetzung der Entscheidung C SCHLUSSBESTIMMUNGEN Haftungsausschluß Ergänzungen Inkrafttreten...19 Die Alternativen Streitbeilegungsverfahren gemäß Art 22(1) und der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln fü r die Durchfü hrung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe.eu und der allgemeinen Grundregeln fü r die Registrierung richten sich nach diesen ADR-Regeln und den Ergänzenden ADR-Regeln des Anbieters, der das ADR-Verfahren durchfü hrt, soweit diese verfü gbar und auf der Website des Anbieters eingestellt sind. Die Auslegung und Anwendung dieser ADR-Regeln erfolgen im Lichte der rechtlichen Rahmenbedingungen der EU, die im Konfliktfalle Vorrang genieß en. 1

2 A ALLGEMEINES 1 Definitionen Im Rahmen dieser ADR-Regeln gelten folgende Definitionen: ADR heiß t alternatives Streitbeilegungsverfahren. ADR-Verfahren ist ein Verfahren, das im Einklang mit den Verfahrensregeln eingeleitet wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen fü r die Registrierung von.eu Domänennamen bezeichnet die vom Register herausgegebenen Geschäftsbedingungen fü r die Registrierung von.eu-domainnamen. Anbieter bezeichnet eine vom Register gewählte Stelle zur Streitbeilegung. Beidseitige Gerichtsbarkeit bezeichnet eine Gerichtszuständigkeit an dem Ort, an dem sich entweder der Stammsitz der Registrierungsstelle befindet (vorausgesetzt, der Beschwerdegegner hat sich in seinem Registrierungsvertrag dieser Zuständigkeit zur Entscheidung von Streitigkeiten unterworfen, die die Benutzung des Domainnamens betreffen bzw. sich aus dieser ergeben, und vorausgesetzt, das sich das dergestalt bezeichnete Gericht innerhalb der Europäischen Union befindet) oder der der Adresse des Beschwerdegegners entspricht, wie sie sich aus der Registrierung des Domainnamens in der Whois-Datenbank des Registers zu dem Zeitpunkt ergibt, zu dem die Beschwerde beim Anbieter eingeht oder die das Register vom Beschwerdefü hrer erhalten hat (falls sich diese Angabe nicht der Whois-Datenbank des Registers entnehmen läß t), oder im Falle eines ADR-Verfahrens gegen das Register an dem Ort, an dem sich die Hauptniederlassung des Registers befindet.1 Beschwerde bezeichnet das Dokument einschließ lich sämtlicher Anlagen, das vom Beschwerdefü hrer aufgesetzt wurde, um einen Klagegrund im Rahmen des ADR-Verfahrens zu schaffen. Beschwerdeerwiderung bezeichnet das vom Beschwerdegegner eingereichte Dokument einschließ lich aller Anlagen, in dem dieser auf die in der Beschwerde vorgebrachten Anschuldigungen gemäß diesen ADR- Regeln und den ergänzenden ADR-Regeln antwortet. Beschwerdefü hrer ist die Partei die eine Beschwerde einreicht, die eine.eu-domainnamenregistrierung betrifft oder den Antrag enthält, die Schiedssprache des ADR-Verfahrens zu ändern. Beschwerdegegner ist der Inhaber einer Registrierung für einen.eu-domainnamen (oder die rechtmäß igen Erben des Inhabers oder das Register im Falle eines ADR-Verfahrens gegen das Register), bezü glich dessen eine Beschwerde und/oder ein Antragauf Änderung der Verfahrenssprache des ADR- Verfahrens eingereicht wurde. Datum der Aufnahme des ADR-Verfahrens ist das Datum, an dem sämtliche der folgenden Bedingungen erfü llt sind: eine verfahrensrechtlich konforme Beschwerde wurde ordnungsgemäß beim Anbieter eingereicht, und die entsprechende Gebü hr fü r das ADR-Verfahren wurde entrichtet. Domainnameninhaber ist eine juristische oder natü rliche Person, die eine aktivierte.eu Domainnamenregistrierung hat. 1 Amtsblatt L 12 vom , Seite 1 2

3 Ergänzende ADR-Regeln bezeichnet die von einem Anbieter, der Ergänzung dieser ADR-Regeln herausgegebenen Regeln. ADR-Verfahren organisiert, zur EU-Vorschriften bezieht sich auf die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einfü hrung der Domäne oberster Stufe.eu2 und die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln fü r die Durchfü hrung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe.eu und der allgemeinen Grundregeln fü r die Registrierung3 und alle weiteren Vorschriften, die die vorstehenden Regeln und Prinzipien gegebenenfalls ersetzen, ergänzen oder vervollständigen. Mitglied der Schiedskommission bezeichnet eine Einzelperson, die von einem Anbieter zum Mitglied einer Schiedskommission ernannt wird. Partei bezeichnet entweder den Beschwerdefü hrer oder den Beschwerdegegner; Parteien bezeichnet beide. Register bezeichnet die Körperschaft, die von der Europäischen Kommission damit betraut wird, die.eu- Domainnamen zu organisieren, zu verwalten und zu leiten, und die im Einklang mit der in Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 angegebenen Verfahrensweise benannt wurde. Registrierstelle bezeichnet die Stelle, bei der der Beschwerdegegner einen Domainnamen registriert hat, der Gegenstand einer Beschwerde ist. Registrierungspolitik bezeichnet die vom Register herausgegebenen Domainnamen. Registrierungspolitik für.eu- Registrierungsvertrag bezeichnet den Vertrag zwischen einer Registrierstelle und einem Domainnameninhaber. Schiedskommission bezeichnet eine von einem Anbieter eingesetzte Schiedskommission zur Entscheidung von Beschwerden betreffend die Registrierung eines.eu-domainnamens. Sunrise-Einspruchsfrist bezeichnet eine 40tägige Frist, während derer gegen die Entscheidung des Registers, einen Domainnamen innerhalb der Sunriseperiode zu registrieren, Beschwerde gemäß den Sunriseregeln eingelegt werden kann. Sunriseregeln bezeichnet die.eu Registrierungspolitik und Allgemeine Geschäftsbedingungen fü r Domainnamenanträge während der gestaffelten Registrierung. Verfahrensregeln bezeichnet diese ADR-Regeln, die Ergänzenden ADR-Regeln des Anbieters, und die EU- Vorschriften. Bei Widersprü chen zwischen diesen Regeln genieß en die EU-Vorschriften Vorrang. Werktage sind alle Tage zwischen Montag und Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in dem Land oder Staat des Anbieters bzw. eines der Parteien, soweit sie eine Verpflichtung zur Einhaltung von in diesen ADR-Regeln gesetzten Fristen betrifft. Zeitpunkt der Einreichung ist der Zeitpunkt, zu dem die folgenden Bedingungen erfü llt sind: die Beschwerde bzw. der Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache für das ADR-Verfahren ist ordnungsgemäß beim Anbieter eingereicht worden, und der Anbieter hat die entsprechende Gebü hr fü r das ADR-Verfahren erhalten. 2 Amtsblatt L 113 vom , Seite 1. 3 Amtsblatt L 162 vom , Seite 40. 3

4 2 Mitteilungen und Fristen (e) (f) (g) (h) (i) Der Anbieter hat bei der Weiterleitung der Beschwerde an den Beschwerdegegner dafü r Sorge zu tragen, daß alle billiger Weise verfü gbaren Mittel eingesetzt werden, um die tatsächliche Kenntnisnahme des Beschwerdegegners zu erreichen. Der Anbieter genü gt seiner Pflicht zur tatsächlichen Inkenntnissetzung folgendermaß en: (i) Zustellung der Beschwerde oder. eines Hinweises mit Informationen darü ber, wie die Beschwerde eingesehen werden kann (z.b. für die Zwecke einer vom Anbieter betriebenen Online-Plattform), an den Beschwerdegegner unter Einsatz der weiter unten in vorgeschriebenen Mittel, und zwar an die Adresse, die dem Anbieter vom Register fü r den eingetragenen Domainnameninhaber mitgeteilt wurde oder an den Sitz des Registers im Falle einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Registers; und (ii) falls der Beschwerdegegner den Erhalt der gemäß vorstehendem Buchstaben (i) gemachten Mitteilung nicht innerhalb von (5) Tagen ab deren Versand bestätigt, durch Weiterleitung der Beschwerde mit eingeschriebenem Brief oder per Kurierdienst mit Portovorauszahlung und Rü ckschein an die in (i) genannte(n) Adresse(n). Soweit in diesen ADR-Regeln nicht anders vorgesehen, sollen schriftliche Mitteilungen an den Beschwerdefü hrer, den Beschwerdegegner oder den Anbieter nach diesen ADR-Regeln auf die vom Beschwerdefü hrer bzw. Beschwerdegegner jeweils bezeichnete bevorzugte Art und Weise ü bermittelt werden, bzw. in Ermangelung einer solchen Bezeichnung: (1) elektronisch ü ber das Internet, sofern eine Aufzeichnung der Ü bermittlung verfü gbar ist; oder (2) via Fernkopierer oder Fax mit Ü bertragungsbestätigung; oder (3) per Einschreiben oder Kurierdienst mit Portovorauszahlung und Rü ckschein. Jede Partei kann ihre Korrespondenzangaben durch Mitteilung an den Anbieter und das Register aktualisieren. Soweit in diesen ADR-Regeln nicht anders vorgesehen, gelten alle von diesen ADR-Regeln vorgesehenen schriftlichen Mitteilungen gemäß dieser Bestimmung als zugestellt: (1) bei Ü bermittlung ü ber das Internet, zu dem Datum, zu dem die Mitteilung ü bermittelt wurde, soweit das Ü bermittlungsdatum verifizierbar ist; oder (2) bei Ü bermittlung per Fax, zu dem auf der Ü bertragungsbestätigung genannten Datum; oder (3) bei Zustellung per Einschreiben oder Kurierdienst, zu dem auf dem Rückschein genannten Datum, oder falls die Zustellung auf diesem Wege nicht möglich ist, nach Ablauf von zwölf (12) Tagen ab Aufgabe der Mitteilung an die Post oder den Kurierdienst. Der jeweilige Absender ist verpflichtet, Unterlagen fü r die Tatsache und die Umstände der Lieferung aufzubewahren, die dem Anbieter zur Einsichtnahme sowie zu Zwecken des Berichtswesens zur Verfü gung stehen sollen. Liegt kein Beweis fü r eine Fehlfunktion des Systems des Anbieters vor, gilt das Systemprotokoll des Anbieters ü ber den Austausch von Datenmitteilungen als zulässige Aufzeichnung. Soweit in diesen ADR-Regeln nicht anders vorgesehen, beginnen sämtliche gemäß diesen ADR-Regeln errechneten Zeiträume zum frü hesten Datum, zu dem die Mitteilung nach Artikel Artikel A2 (e) als zugestellt gilt. Auf den Antrag einer Partei hin, der vor Ablauf der jeweils relevanten Frist(en) eingereicht werden muß, kann der Anbieter und nach ihrer Einsetzung die Schiedskommission nach ihrem alleinigen Ermessen die Fristen verlängern, die in diesen ADR-Regeln festgelegt sind und auf die Parteien Anwendung finden, und zwar bei Vorliegen besonderer Umstände oder im Einvernehmen beider 4

5 (j) (k) (l) Parteien. Die Entscheidung ü ber eine solche begrenzte Fristverlängerung wird vom Anbieter bzw. nach ihrer Einsetzung von der Schiedskommission getroffen. Keine der Parteien oder der in ihren Namen Handelnden darf in eine einseitige Kommunikation mit der Schiedskommission treten. Sämtliche Mitteilungen zwischen einer Partei einerseits und der Schiedskommission oder dem Anbieter andererseits sind an einen Fallbearbeiter zu richten, der vom Anbieter auf die in den Ergänzenden ADR-Regeln des Anbieters beschriebene Art und Weise ernannt wird. Kommunikation jeder Art in einem ADR-Verfahren (1) erfolgt ü ber den Anbieter, sofern sie von der Schiedskommission an eine der Parteien gerichtet ist; (2) erfolgt ü ber den Anbieter, sofern sie von eine der Parteien ausgeht; (3) seitens des Anbieters an eine der Parteien oder seitens einer Partei am bzw. nach dem Datum der Aufnahme des ADR-Verfahrens wird vom Anbieter in Kopie an die jeweils andere Partei und die Schiedskommission weitergeleitet. Falls eine Partei, die Kommunikation absendet, vom Scheitern der Zustellung in Kenntnis gesetzt wird, hat sie den Anbieter unverzü glich ü ber die Umstände dieser Inkenntnissetzung zu informieren. 3 Verfahrenssprache Die Verfahrenssprache in ADR-Verfahren muß einer der offiziellen Sprachen der EU sein. Soweit von den Parteien nicht anderweitig vereinbart oder im Registrierungsvertrag nicht anderweitig festgelegt, ist die Sprache des ADR-Verfahrens die des Registrierungsvertrags fü r den streitigen Domainnamen. Die Schiedskommission kann in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien unter Berü cksichtigung der auß ergewöhnlichen Umstände des jeweiligen ADR-Verfahrens im eigenen Ermessen auf schriftliches Antrag eines Beschwerdefü hrers, der vor Einreichung der Beschwerde gestellt wurde, entscheiden, daß die Verfahrenssprache für das ADR-Verfahren eine andere als die des Registrierungsvertrags fü r den streitigen Domainnamen sein soll. Das Verfahren bei einem Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache für das ADR-Verfahren gestaltet sich wie folgt: (1) Der Antrag ist an den Anbieter in Papierform und elektronischer Form zu richten und muß : (i) (ii) die Angaben gemäß Artikel B1 Artikel (2), (3), (5), (6) und (7) der ADR- Regeln enthalten; die gewü nschte Änderung der Verfahrenssprache fü r das ADR-Verfahren bezeichnen; (iii) die auß ergewöhnlichen Umstände benennen, die eine solche Änderung der Verfahrenssprache rechtfertigen; (iv) mit der Erklärung gemäß Artikel B1(15) der ADR-Regeln schließ en. (2) Der Anbieter bestätigt den Empfang des Antrags vom Beschwerdefü hrer, vorausgesetzt, er hat die entsprechend fällig werdenden Gebü hren erhalten, und setzt das Register ggfs. vom Zeitpunkt der Einreichung in Kenntnis, gemäß Artikel B1 Artikel (e) der ADR-Regeln und mit denselben Rechtsfolgen wie in Artikel B1 (e) der ADR-Regeln vorgesehen. (3) Der Anbieter informiert den Beschwerdegegner innerhalb von fünf (5) Tagen ab Erhalt der fälligen Gebü hren vom Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache fü r das ADR-Verfahren. 5

6 (4) Der Beschwerdegegner hat das Recht, zu dem Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache innerhalb von zwölf (12) Tagen ab dem Datum, an dem er von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, eine Erwiderung beim Anbieter einzureichen. Diese Erwiderung ist in Papierform und in elektronischer Form einzureichen. (5) Der Anbieter bestätigt den Empfang der Erwiderung des Beschwerdegegners und bestellt eine einköpfige Schiedskommision, um ü ber den Antrag zu entscheiden. Artikel B5 findet entsprechend Anwendung. (6) Die Schiedskommision entscheidet innerhalb von zwölf (12) Tagen ab dem Datum seiner Bestellung, ob dem Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache für das ADR-Verfahren stattgegeben wird oder nicht. Diese Entscheidung ist endgü ltig und nicht anfechtbar. Sie ist den Parteien unverzü glich mitzuteilen. (7) Falls der Beschwerdefü hrer die Beschwerde innerhalb von dreiß ig (30) Werktagen ab Erhalt der Entscheidung gemäß vorstehendem Artikel (6) einreicht, gilt der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Änderung der Verfahrenssprache auch fü r die Beschwerde, vorausgesetzt, die entsprechende Gebü hr wurde gezahlt. Sämtliche Dokumente einschließ lich der als Teil des ADR-Verfahrens stattfindenden Kommunikation haben in der Sprache des ADR-Verfahrens zu erfolgen. Die Schiedskommission kann Dokumente, die in anderen Sprachen als der Verfahrenssprache des ADR-Verfahrens eingereicht werden, auß er Acht lassen, ohne deren Ü bersetzung angefordert zu haben. Jegliche Kommunikation seitens des Anbieters, die ihrem Inhalt nach nicht als prozessuale Kommunikation zu werten ist (wie z.b. Begleitschreiben/Deckblätter, die der Anbieter prozessualen Dokumenten beifü gt, oder automatische Systemmitteilungen, wie sie von Anwendungen des Anbieters generiert werden) haben entweder in der Sprache des ADR-Verfahrens oder auf Englisch zu erfolgen. Der Anbieter und nach deren Bestellung die Schiedskommission können von sich aus oder auf Bitte einer der Parteien hin anordnen, daß Dokumente, die in einer anderen Sprache als der des ADR- Verfahrens gehalten sind, vollständig oder teilweise in die Verfahrenssprache des ADR-Verfahrens ü bersetzt werden mü ssen. 4 Vergleich und andere Grü nde der Verfahrenseinstellung Das ADR-Verfahren gilt als beendet, sobald die Schiedskommission von beiden Parteien die Bestätigung erhalten hat, daß sich die Parteien ü ber den Streitgegenstand gü tlich geeinigt haben. Sofern die Parteien ü ber einen Vergleich verhandeln möchten, kann der Beschwerdefü hrer beantragen, dass der Anbieter oder nach ihrer Einsetzung die Schiedskommission das ADR-Verfahren fü r eine befristete Zeit aussetzt. Auf Antrag des Beschwerdefü hrers kann die Schiedskommission den Zeitraum, in dem das Verfahren ausgesetzt ist, verlängern. Von der Aussetzung unbeschadet bleibt die Verpflichtung der Schiedskommission, ihre Entscheidung ü ber die Beschwerde innerhalb der in Artikel B12 Artikel weiter unten gesetzten Frist an den Anbieter weiterzuleiten. Das ADR- Verfahren wird automatisch wieder aufgenommen, sobald ein diesbezü glicher Antrag seitens des Beschwerdegegners oder des Beschwerdefü hrers eingeht oder die befristete und bestimmte Aussetzungsfrist ausläuft. Die Schiedskommission stellt das ADR-Verfahren ein, falls es davon erfährt, daß ü ber den Streitiggegenstand der Beschwerde rechtskräftig von einem zuständigen Gericht oder einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung entschieden worden ist. 6

7 Die Schiedskommission setzt das ADR-Verfahren auß erdem gemäß Artikel B1(f), B2(e) und B3 weiter unten aus. 5 Gerichtsverfahren Das ADR-Verfahren erfolgt vorbehaltlich des vorstehenden Artikel A4 unbeeinfluß t durch andere Gerichtsverfahren. 6 Gebü hren (e) B Der Beschwerdefü hrer zahlt an den Anbieter eine feste Eingangsgebü hr gemäß den Ergänzenden ADR-Regeln. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, tätig zu werden, bevor er nicht diese Eingangsgebü hr erhalten hat. Falls der Anbieter die Eingangsgebü hr nicht innerhalb von zehn (10) Tagen ab dem Datum der Mitteilung, dass die Gebü hren nicht bezahlt wurden, erhält, gilt die Beschwerde als zurü ckgenommen und das ADR-Verfahren als beendet. Ein Beschwerdefü hrer, der einen Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache gemäß dem vorstehenden Artikel A3 einreicht oder die Rü cknahme der Beschwerde wegen Verfahrensmängeln gemäß Artikel B2 weiter unten anficht, hat dem Anbieter gesonderte Gebü hren gemäß den Ergänzenden ADR-Regeln zu zahlen. Falls der Anbieter die Gebü hr nicht innerhalb von fü nf (5) Tagen ab dem Datum der Mitteilung, dass die Gebü hren nicht bezahlt wurden, erhält, gilt der Antrag als zurü ckgenommen. Ein Beschwerdegegner, der gemäß Artikel B3(2) eine Entscheidung der Streitigkeit durch eine dreiköpfige Schiedskommission anstelle der vom Beschwerdefü hrer gewü nschten einköpfigen Schiedskommission wählt, zahlt an den Anbieter eine zusätzliche Gebü hr gemäß den Ergänzenden ADR-Regeln. In allen anderen Fällen hat der Beschwerdefü hrer fü r sämtliche Gebü hren des Anbieters aufzukommen. Bei Vorliegen auß ergewöhnlicher Umstände, z.b., falls eine persönliche Anhörung anberaumt werden soll, kann der Anbieter von der betreffenden Partei bzw. den Parteien, die diese Anhörung wü nschen, zusätzliche Gebü hren verlangen, deren Höhe nach Rü cksprache mit der Schiedskommission nach ihrer Einsetzung festgesetzt werden, bevor die Anhörung anberaumt wird. Gebü hren werden vorbehaltlich des nachstehenden Artikel B1(f) nicht erstattet. VERFAHRENSABLAUF 1 Beschwerde Jede natü rliche oder juristische Person kann ein ADR-Verfahren einleiten, indem sie gemäß den Verfahrensregeln bei einem Anbieter eine Beschwerde einreicht. Eine Beschwerde kann eingereicht werden: (1) gegen einen Domainnameninhaber, gegen dessen Domainnamen die Beschwerde eingereicht wird; oder (2) gegen das Register. Zur Klarstellung: bevor ein Domainname, wegen dem eine Beschwerde eingereicht wird, registriert und aktiviert ist, kann die Partei das ADR-Verfahren allein gegen das Register anstrengen. Die Beschwerde ist in Papierform und elektronischer Form einzureichen und soll: 7

8 (1) den Antrag enthalten, die Beschwerde in einem ADR-Verfahren gemäß den Verfahrensregeln zu entscheiden; (2) den Namen, die Postanschrift, die -Adresse und Telefon- und Faxnummern des Beschwerdefü hrers sowie der in seinem Namen für das ADR-Verfahren bevollmächtigten Vertreter enthalten; (3) die bevorzugte Methode für die im Rahmen des ADR-Verfahrens an den Beschwerdefü hrer gerichtete Kommunikation bezeichnen (einschließ lich einer Kontaktperson, Kommunikationsmedien und Adreß angaben); (4) bestimmen, ob der Beschwerdefü hrer die Entscheidung der Streitigkeit durch eine einköpfige oder durch eine dreiköpfige Schiedskommission wünscht; falls der Beschwerdefü hrer eine dreiköpfige Schiedskommission wü nscht, soll die Beschwerde drei Kandidaten fü r das Amt eines Mitglieds der Schiedskommission benennen (diese Kandidaten können der Schiedsrichterliste des Anbieters entnommen werden, der das Verfahren durchfü hrt); soweit nur irgend praktikabel, sollten diese Kandidaten in den letzten drei (3) Jahren nicht an einem ADR- Verfahren teilgenommen haben, in dem der Beschwerdefü hrer Partei war; (5) den Beschwerdegegner benennen, sowie im Falle eines ADR-Verfahrens gegen einen Domainnameninhaber sämtliche dem Beschwerdefü hrer bekannten Kontaktangaben (einschließ lich Postanschrift, -Adresse, Telefon- und Faxnummern) auffü hren, unter denen der Beschwerdegegner oder dessen Vertreter erreichbar sind, einschließ lich der Kontaktangaben, die aufgrund vorprozessualer Betätigung erlangt wurden, und zwar mit hinreichender Genauigkeit, um dem Anbieter die Weiterleitung der Beschwerde an den Beschwerdegegner wie in Artikel A2 beschrieben zu ermöglichen; (6) den/die Domainnamen benennen, der/die Gegenstand der Beschwerde ist/sind; (7) das/die Registrierstelle(n) benennen, bei der/denen der/die Domainname(n) zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde registriert ist/sind (dies gilt nicht fü r Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Registers noch vor Registrierung des streitigen Domainnamens richten); (8) falls die Beschwerde sich gegen Entscheidungen des Registers richtet: die streitige(n) Entscheidung(en) des Registers bezeichnen und angeben, ob die streitige Entscheidung die Registrierung eines Domainnamens innerhalb der gestaffelten Registrierung betrifft; (9) die Namen auffü hren, für die Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaates und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind. Fü r jeden dieser Namen ist die Art des/der geltend gemachten Rechts oder Rechte genau zu beschreiben, sowie die Rechtsordnung(en) und die Bedingungen, unter denen das Recht oder die Rechte anerkannt bzw. festgelegt sind; (10) gemäß diesen ADR-Regeln die Beschwerdegrü nde beschreiben, insbesondere, (i) bei einem ADR-Verfahren gegen einen Domainnameninhaber, gegen dessen Domainnamen die Beschwerde eingereicht wird: A. warum der Domainname identisch oder verwechselbar mit Namen ist, fü r die ein Recht oder Rechte nach nationalem Recht und/oder Gemeinschaftsrecht (im Sinne des Artikel B1 (9)) anerkannt oder festgelegt ist oder sind; und entweder B. warum der Domainname vom Inhaber ohne Rechte oder legitime Interessen am streitigen Domainnamen registriert wurde; oder C. warum der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird. 8

9 (ii) bei einem ADR-Verfahren gegen das Register: die Grü nde, warum die Entscheidung des Registers im Widerspruch zu EU-Vorschriften steht. (11) gemäß diesen ADR-Regeln den begehrten Rechtsbehelf nennen (vgl. Artikel B11 und weiter unten); (12) falls der Beschwerdefü hrer die Ü bertragung des Domainnamens wünscht: Beweise dafü r vorlegen, daß der Beschwerdefü hrer die allgemeinen Eignungskriterien für eine Registrierung gemäß Artikel 4(2) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfü llt; (13) ggfs. andere rechtliche Verfahren bezeichnen, die in Verbindung mit den/dem beschwerdegegenständlichen Domainnamen aufgenommen bzw. abgeschlossen wurden; (14) bestätigen, daß sich der Beschwerdefü hrer hinsichtlich einer etwaigen Anfechtung der Entscheidung ü ber den Widerruf bzw. die Ü bertragung des Domainnamens im Rahmen des ADR-Verfahrens der Zuständigkeit der Gerichte in zumindest einer der gemäß Artikel A1 genannten Beidseitigen Gerichtsbarkeiten unterwirft; (15) mit folgender Erklärung schließ en, gefolgt von der Unterschrift des Beschwerdefü hrers bzw. dessen bevollmächtigten Vertreters: "Der Beschwerdefü hrer bü rgt fü r die Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher hier gemachten Angaben. Der Beschwerdefü hrer stimmt der Verarbeitung seiner persönlichen Daten durch den Anbieter zu, insoweit diese Datenverarbeitung für die ordentliche Wahrnehmung der Pflichten des Anbieters notwendig ist. Der Beschwerdefü hrer ist auß erdem damit einverstanden, daß die Entscheidung, die im Rahmen des durch diese Beschwerde eingeleiteten ADR-Verfahrens getroffen wird, in vollem Wortlaut (einschließ lich der in der Entscheidung enthaltenen personenbezogenen Angaben) zusammen mit einer vom Anbieter zu besorgenden nichtoffiziellen englischen Ü bersetzung veröffentlicht wird. Der Beschwerdefü hrer ist auß erdem damit einverstanden, daß seine Ansprü che und Rechtsbehelfe bezü glich der Registrierung des Domainnamens, der Streitigkeit und deren Beilegung sich ausschließ lich gegen den Domainnameninhaber richten und verzichtet hiermit auf jegliche Ansprü che und Rechtsmittel gegenü ber (i) (ii) (iii) (iv) dem Anbieter sowie dessen Leiter(n), Amtsträgern, Beschäftigten, Beratern und Erfü llungsgehilfen, ausgenommen fü r vorsätzliches Fehlverhalten; den Mitgliedern der Schiedskommission, ausgenommen fü r vorsätzliches Fehlverhalten; der Registrierungsstelle, ausgenommen fü r vorsätzliches Fehlverhalten; und dem Register sowie dessen Leiter(n), Amtsträgern, Beschäftigten, Beratern und Erfü llungsgehilfen, ausgenommen fü r vorsätzliches Fehlverhalten." (16) als Anlage urkundliche oder sonstige Beweise enthalten, einschließ lich Beweismittel hinsichtlich der Rechte, auf denen die Beschwerde beruht, zusammen mit einem Index dieser Beweismittel; (17) sämtliche in den Ergänzenden ADR-Regeln vorgeschriebenen Formulare beinhalten und sämtlichen in den Ergänzenden ADR-Regeln enthaltenen formalen Anforderungen genü gen, auch was etwaige Höchstgrenzen der Wortanzahl angeht. Die Beschwerde kann sich auf mehr als einen Domainnamen beziehen, solange die Parteien und die Sprache des ADR-Verfahrens dieselben sind. 9

10 (e) (f) (g) (h) (i) Der Anbieter bestätigt den Erhalt der Beschwerde vom Beschwerdefü hrer vorbehaltlich des Erhalts der oben genannten fälligen Gebü hren. So frü h wie möglich nach dem Zeitpunkt der Einreichung, jedenfalls aber nicht später als fü nf (5) Tage ab dem Zeitpunkt der Einreichung und vor Benachrichtigung des Beschwerdegegners gemäß Artikel B2 weiter unten informiert der Anbieter das Register von der Identität des Beschwerdefü hrers und den betroffenen Domainnamen. Das Register wird unmittelbar nach Eingang dieser Informationen durch den Anbieter den streitigen Domainnamen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Registrierung von.eu Domänennamen sperren. Alle ADR-Verfahren, die gegen einen Domainnameninhaber hinsichtlich derselben Domainnamen, aber mit späterem Zeitpunkt der Einreichung anhängig sind, werden bis zur Entscheidung in demjenigen ADR-Verfahren ausgesetzt, das auf der Grundlage der Beschwerde mit dem frü hesten Zeitpunkt der Einreichung aufgenommen wurde. Falls die Schiedskommission in diesem ADR-Verfahren auf die Beschwerde dem Beschwerdefü hrer die Rechtsbehelfe zuspricht, werden alle ausgesetzten ADR- Verfahren eingestellt und etwa gezahlte Gebü hren rückerstattet. Falls die Schiedskommission in besagtem ADR-Verfahren die Beschwerde abweist, aktiviert der Anbieter die nach dem Zeitpunkt der Einreichung als nächste eingereichte Beschwerde. Der Anbieter hat die jeweiligen Beschwerdefü hrer von der Einstellung, Aktivierung oder fortgesetzten Aussetzung ihrer Beschwerden schriftlich innerhalb von fü nf (5) Tagen ab dem Tag in Kenntnis zu setzen, an dem die Entscheidung der Schiedskommission bezü glich der frü heren Beschwerde ergeht. Falls ein ADR-Verfahren gegen das Register mit einem späteren Zeitpunkt der Einreichung als ein anderes ADR-Verfahren gegen das Register wegen derselben Registerentscheidung angestrengt wird, so wird das ADR-Verfahren mit dem späteren Zeitpunkt der Einreichung eingestellt und etwa gezahlte Gebü hren werden erstattet. Nichts von dem in Absatz 15 (i) bis (iv) weiter oben Gesagten hindert den Beschwerdefü hrer daran, ein ADR-Verfahren gegen das Register anzustrengen, falls eine vom Register getroffene Entscheidung EU-Vorschriften entgegensteht. Bei einem ADR-Verfahren gegen das Register müssen Anfragen des Beschwerdefü hrers nach Dokumenten oder anderen Informationen bezü glich der im ADR-Verfahren angefochtenen Entscheidung des Registers gemäß der Registrierungspolitik direkt an das Register gerichtet werden. 2 Benachrichtigung vom Vorliegen der Beschwerde Der Anbieter prü ft die Beschwerde auf verfahrensrechtliche Konformität mit den Verfahrensregeln; sofern diese gegeben ist, leitet er die Beschwerde (zusammen mit einem erläuternden Begleitschreiben gemäß den Ergänzenden ADR-Regeln des Anbieters) an den Beschwerdegegner weiter, und zwar auf die in Artikel A2 und A2 vorgeschriebene Art und Weise und innerhalb von fü nf (5) Werktagen ab Erhalt der vom Beschwerdefü hrer gemäß Artikel A6 zu zahlenden Gebü hren. Falls der Anbieter feststellt, daß die Beschwerde verfahrensrechtlich nicht den Verfahrensregeln entspricht, weist er den Beschwerdefü hrer unverzü glich auf die Art der festgestellten Mängel hin. Soweit die Mängel behebbar sind, werden dem Beschwerdefü hrer sieben (7) Tage eingeräumt, die Mängel zu beheben und eine nachgebesserte Beschwerde einzureichen; nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist informiert der Anbieter den Beschwerdefü hrer darü ber, daß die Beschwerde wegen verfahrensrechtlicher Mängel als zurü ckgenommen gilt, unbeschadet der Einreichung einer anderweitigen Beschwerde des Beschwerdefü hrers. 10

11 (e) Ein Beschwerdefü hrer kann die Rücknahme seiner Beschwerde wegen verfahrensrechtlicher Mängel gemäß vorstehendem Artikel B2 anfechten. Die Vorgehensweise fü r eine solche Anfechtung ist wie folgt: (1) Der entsprechende Antrag ist beim Anbieter innerhalb von 5 Tagen ab Inkenntnissetzung von der Rü cknahme einzureichen und soll: (i) (ii) (iii) (iv) die Angaben gemäß Artikel B1 (2), B1 (6) und B1 (8) (soweit anwendbar) der ADR-Regeln aufweisen; die begehrte Aufhebung der Rücknahme der Beschwerde wg. verfahrensrechtlicher Mängel bezeichnen; die Grü nde fü r die Aufhebung benennen; mit der Erklärung gemäß Artikel B1(2) der ADR-Regeln schließ en. (2) Der Anbieter bestätigt den Empfang des Antrags des Beschwerdefü hrers, vorausgesetzt, er hat die gemäß Artikel A6 weiter oben fällig werdenden Gebü hren erhalten, und bestellt eine einköpfige Schiedskommision zur Entscheidung ü ber ü ber den Antrag. Artikel B5 findet entsprechende Anwendung. (3) Die Schiedskommision entscheidet innerhalb von zwölf (12) Tagen ab seiner Bestellung, ob dem Antrag stattgegeben wird. Diese Entscheidung ist endgü ltig und nicht anfechtbar. Sie ist dem Beschwerdefü hrer unverzü glich mitzuteilen. Der Anbieter hat den Beschwerdefü hrer, den Beschwerdegegner und das Register unverzü glich vom Datum der Aufnahme des ADR-Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Der Anbieter setzt das ADR-Verfahren solange aus, bis die Verfahrensschritte gemäß Artikel B2 und B2 weiter oben abgeschlossen sind. 3 Erwiderung Der Beschwerdegegner soll binnen dreiß ig (30) Werktagen ab dem Tag, an dem ihm die Beschwerde gemäß Artikel A2 zugestellt wurde, beim Anbieter seine Erwiderung einreichen. Die Erwiderung ist in Papierform und elektronischer Form einzureichen und soll: (1) den Namen, die Postanschrift, die -Adresse und Telefon- und Faxnummern des Beschwerdegegners sowie der in seinem Namen fü r das ADR-Verfahren prozeß bevollmächtigten Vertreter enthalten; (2) die bevorzugte Methode für die im Rahmen des ADR-Verfahrens an den Beschwerdegegner gerichtete Kommunikation bezeichnen (einschließ lich einer Kontaktperson, Kommunikationsmedien und Adreß angaben); (3) falls der Beschwerdefü hrer in seiner Beschwerde eine einköpfige Schiedskommision gewü nscht hat (vgl. Artikel B1(3)): angeben, ob der Beschwerdegegner anstatt dessen die Entscheidung der Streitigkeit durch eine dreiköpfige Schiedskommission wählt; (4) falls entweder der Beschwerdefü hrer oder der Beschwerdegegner eine dreiköpfige Schiedskommission wünscht, die Angabe und Adressdaten von drei Kandidaten für das Amt eines Mitglieds der Schiedskommission enthalten (diese Kandidaten können der Schiedsrichterliste des Anbieters entnommen werden, der das Verfahren durchfü hrt); soweit nur 11

12 irgend praktikabel, sollten diese Kandidaten in den letzten drei (3) Jahren nicht an einem frü heren ADR-Verfahren teilgenommen haben, in dem der Beschwerdegegner Partei war; (5) ggfs. andere rechtliche Verfahren bezeichnen, die in Verbindung mit den/dem beschwerdegegenständlichen Domainnamen aufgenommen bzw. abgeschlossen wurden; (6) gemäß diesen ADR-Regeln die Grü nde beschreiben, auf denen die Erwiderung beruht; (7) mit folgender Erklärung schließ en, gefolgt von der Unterschrift des Beschwerdegegners bzw. seines bevollmächtigten Vertreters: "Der Beschwerdegegner bü rgt fü r die Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher hier gemachten Angaben. Der Beschwerdegegner stimmt der Verarbeitung seiner persönlichen Daten durch den Anbieter zu, insoweit diese Datenverarbeitung für die ordentliche Wahrnehmung der Pflichten des Anbieters notwendig ist. Der Beschwerdegegner ist auß erdem damit einverstanden, daß die Entscheidung, die im Rahmen des durch diese Beschwerde eingeleiteten ADR-Verfahrens getroffen wird, in vollem Wortlaut (einschließ lich der in der Entscheidung enthaltenen personenbezogenen Angaben) zusammen mit einer vom Anbieter zu besorgenden nichtoffiziellen englischen Ü bersetzung veröffentlicht wird. Der Beschwerdefü hrer verzichtet hiermit auf jegliche Ansprü che und Rechtsbehelfe bezü glich des anhängigen ADR-Verfahrens gegenü ber (i) (ii) (iii) (iv) dem Anbieter sowie dessen Leiter(n), Amtsträgern, Beschäftigten, Beratern und Erfü llungsgehilfen, ausgenommen fü r vorsätzliches Fehlverhalten; den Mitgliedern der Schiedskommission, ausgenommen fü r vorsätzliches Fehlverhalten; der Registrierungsstelle, ausgenommen fü r vorsätzliches Fehlverhalten; und dem Register sowie dessen Leiter(n), Amtsträgern, Beschäftigten, Beratern und Erfü llungsgehilfen, ausgenommen fü r vorsätzliches Fehlverhalten." (8) als Anlage urkundliche oder sonstige Beweise enthalten, einschließ lich Beweismittel hinsichtlich der Rechte, auf die sich der Beschwerdegegner beruft, zusammen mit einem Index dieser Beweismittel; (9) sämtliche in den Ergänzenden ADR-Regeln vorgeschriebenen Formulare beinhalten und sämtlichen in den Ergänzenden ADR-Regeln enthaltenen formalen Anforderungen genü gen, auch was etwaige Höchstgrenzen der Wortanzahl angeht. Falls der Beschwerdefü hrer die Entscheidung der Streitigkeit durch eine einköpfige Schiedskommision gewü nscht hat und der Beschwerdegegner sich fü r eine dreiköpfige Schiedskommission entscheidet, ist der Beschwerdegegner gemäß Artikel A6 verpflichtet, eine Gebü hr zu zahlen. Diese Zahlung soll zeitgleich mit der Einreichung der Erwiderung beim Anbieter erfolgen. Falls die erforderliche Zahlung nicht erfolgt, wird die Streitigkeit von einer einköpfigen Schiedskommision entschieden. Der Anbieter bestätigt dem Beschwerdegegner den Eingang der Erwiderung. Falls der Anbieter feststellt, daß die Erwiderung verfahrensrechtlich nicht den Verfahrensregeln entspricht, weist er den Beschwerdegegner unverzü glich auf die Art der festgestellten Mängel hin. Soweit die Mängel behebbar sind, werden dem Beschwerdegegner sieben (7) Tage eingeräumt, die Mängel zu beheben und eine nachgebesserte Erwiderung einzureichen; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt die Erwiderung als nicht eingereicht. Der Anbieter setzt das ADR-Verfahren solange aus, bis eines der folgenden 12

13 (e) (f) (g) (h) Ereignisse eintritt: (i) er erhält die nachgebesserte Erwiderung, oder (ii) die in diesem Absatz genannte Frist läuft ab. Eine verfahrensrechtlich konforme Erwiderung wird dem Beschwerdefü hrer vom Anbieter unverzü glich zugestellt. Falls ein Beschwerdegegner keine oder lediglich eine verfahrensrechtlich nicht konforme Erwiderung einreicht, setzt der Anbieter die Parteien von diesem Versäumnis des Beschwerdegegners in Kenntnis. Der Anbieter ü berstellt die vom Beschwerdegegner eingereichte verfahrensrechtlich nicht konforme Erwiderung an die Schiedskommission zu deren Information sowie an den Beschwerdefü hrer. Die Mitteilung ü ber das Versäumnis des Beschwerdegegners durch den Anbieter geschieht unbeschadet des Rechts des Beschwerdegegners, die Entscheidung der Streitigkeit durch eine dreiköpfige Schiedskommission gemäß Artikel B3(4) weiter oben zu verlangen, solange die gemäß Artikel A6 weiter oben fällig werdenden Gebü hren bezahlt wurden. Der Beschwerdegegner kann die Mitteilung ü ber das Versäumnis des Beschwerdegegners durch den Anbieter anfechten, und zwar im Wege einer schriftlichen Eingabe, die beim Anbieter innerhalb von fü nf (5) Tagen ab Erhalt der Mitteilung einzureichen ist. Der Anbieter bestätigt den Erhalt der Anfechtung und leitet diese innerhalb von drei (3) Tagen ab Erhalt an die Schiedskommission weiter. Die Anfechtung des Beschwerdegegners wird von der Schiedskommission in freiem Ermessen im Rahmen der Entscheidungsfindung berü cksichtigt. Falls die Schiedskommission bestätigt, daß die Erwiderung verfahrensrechtlich mängelbehaftet ist, kann sie die Streitigkeit allein auf Grundlage der Beschwerde entscheiden. Nichts von dem in Absatz 7 (i) bis (iv) weiter oben Gesagten hindert den Beschwerdefü hrer daran, ein ADR-Verfahren gegen das Register anzustrengen, falls eine vom Register getroffene Entscheidung EU-Vorschriften entgegensteht. 4 Ernennung der Schiedskommission; Terminsetzung fü r die Entscheidung Die Mitglieder der Schiedskommission werden gemäß den internen Verfahren des jeweiligen Anbieters ausgewählt. Sie sollen ü ber angemessene Fachkenntnis verfü gen und in einer objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Weise ausgewählt werden. Jeder Anbieter soll eine öffentlich einsehbare Liste von Schiedsrichtern und deren Qualifikationen fü hren und veröffentlichen. Falls weder der Beschwerdefü hrer noch der Beschwerdegegner eine dreiköpfige Schiedskommission wü nschen (Artikel B1(3) und B3(4)), bestellt der Anbieter eine einköpfige Schiedskommission aus seiner Schiedsrichterliste. Sofern der Beschwerdefü hrer nicht bereits selbst eine dreiköpfige Schiedskommission gewählt hat, hat er dem Anbieter innerhalb von vier (4) Tagen ab der Zustellung einer Erwiderung, worin der Beschwerdegegner eine dreiköpfige Schiedskommission wählt, die Namen und Kontaktangaben von drei Kandidaten fü r das Amt eines Mitglieds dieser Kommission mitzuteilen. Diese Kandidaten können der Schiedsrichterliste des Anbieters entstammen, der das Verfahren durchfü hrt; soweit nur irgend praktikabel, sollten diese Kandidaten in den letzten drei (3) Jahren nicht an einem ADR-Verfahren teilgenommen haben, in dem der Beschwerdefü hrer Partei war. Falls der Beschwerdefü hrer oder der Beschwerdegegner eine dreiköpfige Schiedskommission wählt, ernennt der Anbieter ein Mitglied von der vom Beschwerdefü hrer vorgelegten Kandidatenliste, ein Mitglied von der vom Beschwerdegegner vorgelegten Kandidatenliste, und ein Mitglied von seiner Schiedsrichterliste. Falls eine der Parteien es versäumt, ordnungsgemäß ihre Kandidatenliste vorzulegen, ernennt der Anbieter entsprechend ein weiteres Mitglied der Schiedskommission von seiner Schiedsrichterliste. 13

14 (e) Sobald die gesamte Schiedskommission bestellt ist, informiert der Anbieter die Parteien darü ber, welche Personen zu Mitgliedern der Schiedskommission ernannt wurden, sowie ü ber das Datum, bis zu dem auß ergewöhnliche Umstände vorbehalten die Schiedskommission ihre Entscheidung ü ber die Beschwerde an den Anbieter weiterleiten wird. 5 Unparteilichkeit und Unabhängigkeit (e) Die Mitglieder der Schiedskommission dü rfen keine persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen am Ausgang der Streitigkeit haben und verpflichten sich, die Streitigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, Fairness und mit gebü hrender Sorgfalt zu entscheiden. Die Mitglieder der Schiedskommission haben den vertraulichen Charakter der Informationen zu wahren, die ihnen gegenü ber während des ADR-Verfahrens offengelegt werden, soweit diese Informationen nicht in der zu veröffentlichenden Entscheidung enthalten sind. Jedes Mitglied der Schiedskommission muß unparteiisch und unabhängig sein und gegenü ber dem Anbieter sämtliche Umstände offenlegen, die hinsichtlich seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begrü ndete Zweifel erwecken, bevor es seine Ernennung annimmt. Sollten zu irgendeinem Zeitpunkt während des ADR-Verfahrens neue Umstände auftreten, die begrü ndete Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit eines Mitglieds der Schiedskommission wecken, hat dieses Mitglied besagte Umstände unverzü glich dem Anbieter offenzulegen. In einem solchen Fall liegt es im alleinigen Ermessen des Anbieters, ein anderes Mitglied der Schiedskommision als Ersatz zu ernennen. Unabhängig vom Vorstehenden können auch die Parteien selbst die Ernennung eines Mitglieds der Schiedskommission anfechten. Die Partei, die die Ernennung eines bestimmten Mitglieds anficht, hat dem Anbieter ihre Grü nde fü r diese Anfechtung zu nennen. Die Anfechtung ist innerhalb von zwei (2) Tagen einzureichen, nachdem die Partei von der Ernennung des betreffenden Mitglieds erfahren hat, oder nachdem ihr Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die begrü ndete Zweifel hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Mitglieds der Schiedskommission wecken. Soweit die Ernennung eines Mitglieds der Schiedskommission durch eine Partei angefochten wird, sind die jeweils andere Partei und/oder das betroffene Mitglied zur Erwiderung berechtigt. Dieses Recht ist innerhalb von zwei (2) Tagen ab Erhalt der Mitteilung auszuü ben, auf die im vorstehenden Absatz Bezug genommen wird. Der Anbieter entscheidet ü ber die Anfechtung; seine Entscheidung ist endgü ltig und nicht anfechtbar. 6 Weiterleitung der Akte an die Schiedskommission Der Anbieter ü berstellt die Akte der Schiedskommission sobald der Schiedsrichter im Falle einer einköpfigen Schiedskommision bzw. das letzte Mitglied im Falle einer dreiköpfigen Schlichtungskommission bestellt ist. 7 Allgemeine Befugnisse der Schiedskommission Die Schiedskommission leitet das ADR-Verfahren in einer Art und Weise, die sie gemäß den Verfahrensregeln für angemessen hält. Die Schiedskommission ist nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen den Fall betreffend anzustellen, kann dies aber nach eigenem Ermessen tun. Die Schiedskommission hat zu gewährleisten, daß die Parteien gerecht und gleich behandelt werden. Die Schiedskommission soll fü r einen zü gigen Verlauf des ADR-Verfahrens sorgen. 14

15 Es steht im alleinigen Ermessen der Schiedskommission, ü ber die Zulässigkeit, Bedeutung, Erheblichkeit und das Gewicht von Beweismitteln zu befinden. 8 Weitere Stellungnahmen Die Schiedskommission kann nach eigenem Ermessen neben der Beschwerde und der Erwiderung weitere Schriftsätze oder Dokumente seitens der Parteien anfordern oder zulassen. 9 Persönliche Anhörungen Persönliche Anhörungen (einschließ lich Anhörungen im Wege einer Telefon-, Video- oder Web-Konferenz) sind nicht vorgesehen. Die Entscheidung wird auf der Grundlage von Dokumenten oder anderen schriftlichen Beweisen getroffen, es sei denn, die Schiedskommission entscheidet in eigenem Ermessen und bei Vorliegen besonderer Umstände, daß eine solche Anhörung zur Findung einer Entscheidung ü ber die Beschwerde notwendig ist. 10 Säumnis Falls eine der Parteien eine der durch dieser ADR-Regeln oder durch die Schiedskommission festgesetzten Fristen versäumt, soll die Schiedskommission eine Entscheidung ü ber die Beschwerde treffen; sie kann die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprü che der anderen Partei anzuerkennen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in diesen ADR-Regeln gilt: falls eine der Parteien Bestimmungen oder Erfordernissen dieser ADR-Regeln oder der Ergänzenden ADR-Regeln oder Aufforderungen der Schiedskommission nicht nachkommt, ist die Schiedskommission berechtigt, hieraus die von ihr fü r angemessen gehaltenen Schlü sse zu ziehen. 11 Entscheidungsgrundlage Eine Schiedskommission soll die Beschwerde auf Grundlage der eingereichten Eingaben und Dokumente gemäß den Verfahrensregeln entscheiden. Die verfü gbaren Rechtsbehelfe in einem ADR-Verfahren, in dem der Beschwerdegegner der Domainnameninhaber des Domainnamens ist, fü r den die Beschwerde eingereicht wurde, sollen auf den Widerruf der/des streitigen Domainnamen(s) bzw. falls der Beschwerdefü hrer die allgemeinen Eignungskriterien für eine Registrierung gemäß Artikel 4(2) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002, erfü llt, auf die Ü bertragung des/der streitigen Domainnamen(s) auf den Beschwerdefü hrer beschränkt sein. Der wesentliche Rechtsbehelf in einem ADR-Verfahren, in dem der Beschwerdegegner das Register ist, ist die Aufhebung der streitigen Entscheidung des Registers. Wo dies im Einzelfall angezeigt ist, kann die Schiedskommission gemäß den Verfahrensregeln, der Registrierungspolitik, den Sunriseregeln und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Registrierung von.eu Domänennamen entscheiden, den fraglichen Domainname zu ü bertragen, zu widerrufen oder zuzuordnen. Allerdings gilt hinsichtlich der Entscheidungen des Registers zu frü heren Rechten, die während der gestaffelten Registrierung geltend gemacht wurden, daß solche Ü bertragungs- und Zuordnungsmaß nahmen von der Schiedskommission nur dann angeordnet werden, wenn der Beschwerdefü hrer der nächste Antragsteller in der Warteschlage für den betroffenen Domainnamen 15

16 ist und eine Entscheidung des Registers vorliegt, dass der Beschwerdefü hrer allen in den EU- Vorschriften festgesetzten Registrierungskriterien genü gt, und vorbehaltlich der anschließ enden Aktivierung des Domainnamens zugunsten des Beschwerdefü hrers als nächstem Antragsteller in der Warteschlange durch das Register. Die Schiedskommission soll die gemäß den Verfahrensregeln beantragten Rechtsbehelfe im Wege einer Entscheidung gewähren, falls der Beschwerdefü hrer folgendes nachweist: (1) in ADR-Verfahren, in denen der Beschwerdegegner Inhaber der Registrierung des.eu- Domainnamens ist, fü r den die Beschwerde eingereicht wurde: (i) dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder (ii) (iii) der Domainname vom Beschwerdegegner ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert, oder der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird. (2) in ADR-Verfahren, in denen der Beschwerdegegner das Register ist: dass die Entscheidung des Registers den EU-Vorschriften zuwiderläuft. (e) Jeder der folgenden Umstände, insbesondere, aber nicht ausschließ lich, in Fällen, in denen die Schiedskommission sie aufgrund ihrer Beurteilung aller vorgebrachten Beweise fü r erwiesen erachtet, ist dazu geeignet, die Rechte oder berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen fü r die Zwecke des Artikel B11(1)(i) nachzuweisen: (f) (1) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen bereits vor der Ankü ndigung der Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder nachweislich Vorbereitungen in dieser Richtung getroffen; (2) der Beschwerdegegner als Unternehmen, Organisation oder natü rliche Person war unter dem Domainnamen allgemein bekannt, selbst wenn keine nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen; (3) der Beschwerdegegner macht vom Domainnamen rechtmäß igen und nichtkommerziellen oder in fairer Weise Gebrauch, ohne die Absicht, Verbraucher irrefü hren oder den guten Ruf eines Namens zu beinträchtigen, für den nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannte oder festgelegte Rechte bestehen. Fü r die Zwecke von Artikel B11(1)(iii) sind die folgenden Umstände, insbesondere, aber nicht ausschließ lich, wenn die Schiedskommission sie für gegeben erachtet, geeignet, die bösgläubige Registrierung oder Nutzung eines Domainnamens zu belegen: (1) Umstände, die darauf hindeuten, daß der Domainname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, fü r den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu ü bertragen; oder (2) der Domainname wurde registriert, um zu verhindern, dass der Inhaber eines Namens, fü r den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder eine öffentliche Einrichtung diesen Namen als entsprechenden Domainnamen verwendet, sofern: (i) der Beschwerdegegner ein solches Verhaltensmuster aufweist; oder 16

17 (ii) (iii) der Domainname mindestens zwei Jahre lang ab dem Datum der Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt worden ist; oder Umstände vorliegen, wonach der Beschwerdegegner, fü r dessen Domainnamen ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder der dem Namen einer öffentlichen Einrichtung entspricht, zum Zeitpunkt der Anstrengung des ADR-Verfahrens seine Absicht erklärt hat, diesen Domainnamen in einschlägiger Weise zu nutzen, dies jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Beginn des ADR-Verfahrens nicht getan hat; (3) der Domainname hauptsächlich registriert wurde, um die berufliche oder geschäftliche Betätigung eines Wettbewerbers zu stören; oder (4) der Domainname absichtlich benutzt wurde, um Internet-nutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Beschwerdegegner gehörende Website oder einer anderen Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem Namen, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder mit dem Namen einer öffentlichen Einrichtung geschaffen wird, wobei sich die Verwechslungsgefahr auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website oder Adresse des Beschwerdegegners oder eines dort angebotenen Produkts oder Dienstleistung beziehen kann; oder (5) der Domainname der Name einer Person ist und keine Verbindung zwischen dem Beschwerdegegner und dem registrierten Domainnamen existiert. 12 Entscheidungsfindung und Form der Entscheidung (e) (f) Die Entscheidungen der Mitglieder der Schiedskommission sind abschließ end, nicht anfechtbar und fü r die Parteien verbindlich, unbeschadet des Rechts der Parteien, vor einem Gericht mit Beidseitiger Gerichtsbarkeit ein Verfahren anzustrengen, das für die Umsetzung der Entscheidung die in den Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Registrierung von.eu Domänennamen beschriebenen Folgen hat. Die Schiedskommission ü bermittelt ihre Entscheidung ü ber die Beschwerde an den Anbieter innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem der Anbieter eine verfahrensrechtlich konforme Erwiderung erhalten hat oder nach Verstreichen der Frist fü r deren Einreichung. Im Falle einer dreiköpfigen Schiedskommission bedarf die Entscheidung der Schiedskommission der einfachen Mehrheit. Die Entscheidung der Schiedskommission ergeht schriftlich und muß die Grü nde nennen, auf denen sie beruht, das Datum bezeichnen, an dem sie erging, und den/die Namen des/der Mitglieds/Mitglieder der Schiedskommision nennen. Falls die Schiedskommission entscheidet, daß der streitige Domainname widerrufen oder auf den Beschwerdefü hrer ü bertragen wird, soll sie festlegen, daß die Entscheidung vom Register innerhalb von dreiß ig (30) Tagen ab Inkenntnissetzung der Parteien von der Entscheidung durchzufü hren ist, vorbehaltlich der Anstrengung eines Gerichtsverfahrens durch den Beschwerdegegner vor einem Gericht mit Beidseitiger Gerichtsbarkeit (vgl. Artikel B12 und B14). Die Entscheidungen der Schiedskommission sollen den formalen Anforderungen genü gen, wie sie in den Ergänzenden ADR-Regeln des Anbieters vorgesehen sind. Falls die Schiedskommission zu dem Schluß kommt, die Streitigkeit liege auß erhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, hat sie dies zum Ausdruck zu bringen. 17

18 (g) (h) Falls der Beschwerdefü hrer (1) nachgewiesen hat, daß der Domainname identisch oder verwechselbar mit einem Namen ist, fü r den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht oder der dem Namen einer öffentlichen Einrichtung entspricht; und (2) nicht nachgewiesen hat, daß dem Beschwerdegegner keine Rechte und berechtigte Interessen gemäß Artikel B11(1)(i) dieser ADR-Regeln zustehen; und (3) sich auf Artikel B11(f)(2)(iii) dieser ADR-Regeln zum Nachweis der Bösgläubigkeit beruft; und (4) keine Bösgläubigkeit aus anderen Grü nden nachgewiesen hat, soll die Schiedskommission eine vorläufige Entscheidung erlassen, in der sie ihre Bewertung fü r die oben unter (1) bis (4) genannten Tatbestände darlegt, und das Verfahren bis zu einem Zeitpunkt, der sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Einreichung liegt, aussetzen. In einem solchen Fall (und insoweit nicht der Beschwerdegegner bis zum diesem Zeitpunkt relevante Beweismittel vorlegt und der Beschwerdefü hrer die noch verbleibenden in Artikel B11(f)(2)(iii)) geforderten Tatbestände nachweist) soll die Schiedskommission darü ber entscheiden, ob dem Beschwerdefü hrer der von ihm begehrte Rechtsbehelf gewährt werden soll. In allen anderen Fällen soll die Schiedskommission ohne Rückgriff auf Artikel B11(f)(2)(iii) eine Entscheidung erlassen. Sämtliche vom Beschwerdegegner vorgebrachten Beweismittel mü ssen mit einer Erklärung zu ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit einhergehen und dem Beschwerdefü hrer ü bermittelt werden. Der Beschwerdefü hrer hat das Recht, auf Beweismittel des Beschwerdegegners innerhalb von fü nfzehn (15) Tagen ab deren Erhalt eine Erwiderung einzureichen. Falls die Schiedskommission nach Betrachtung aller Eingaben befindet, die Beschwerde sei bösgläubig angestrengt worden, soll sie in ihrer Entscheidung zum Ausdruck bringen, daß die Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und einen Miß brauch des Verfahrens darstellt. Jede Entscheidung der Schiedskommission soll eine kurze Zusammenfassung in Englisch enthalten, die im Einklang mit den vom Anbieter aufgesetzten Leitlinien zu erstellen ist. 13 Ü bermittlung der Entscheidung an die Parteien Innerhalb von drei (3) Werktagen ab Eingang der endgü ltigen Entscheidung der Schiedskommission ü bermittelt der Anbieter die Entscheidung im vollen Wortlaut an jede der Parteien, die betroffene(n) Registrierungsstelle(n) und das Register. Der Anbieter soll die Entscheidung vollumfänglich auf einer der Ö ffentlichkeit zugänglichen Website veröffentlichen. 14 Umsetzung der Entscheidung Die Entscheidung soll gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Registrierung von.eu Domainnamen umgesetzt werden. 18

19 C SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1 Haftungsausschluß Mit Ausnahme von vorsätzlichen Handlungen haften weder der Anbieter noch die Mitglieder der Schiedskommission einer Partei gegenü ber für ihr Handeln oder Unterlassen im Zusammenhang mit ADR- Verfahren gemäß diesen ADR-Regeln.. 2 Ergänzungen Diejenige Fassung der ADR-Regeln, die zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Anbieter gilt, findet auf das damit eingeleitete ADR-Verfahren Anwendung. Das Register kann diese ADR-Regeln jederzeit nach Rü cksprache mit allen Anbietern ändern. 3 Inkrafttreten Diese ADR-Regeln finden auf alle Beschwerden Anwendung, die am oder nach dem 7. Dezember 2005 eingereicht werden. ese ADR Rules apply to all Complaints filed on or after 7 December

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