Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.
|
|
- Linda Raske
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, Hamburg Telefon: Telefax: Hamburger Volksbank eg Konto-Nr (BLZ ) Durchwahl: März 2010 Unser Zeichen: AHA Sch/ha Rechtsprechungsübersicht Nr Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit 2. Keine mehrmalige Inanspruchnahme von Pflegezeit pro pflegebedürftigem nahen Angehörigen 3. Schriftformerfordernis für Vorverträge mit gleichzeitiger Regelung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses 4. Zulässigkeit unterschiedlicher Vergütungen zum Ausgleich von Entgeltabsenkungen Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit LAG Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober Sa 1536/09 Die Klägerin ist schwerbehindert. Auf ihr Arbeitsverhältnis fand auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT-O mit Stand 31. Dezember 2002 Anwendung. Die Klägerin war vom 5. Juli 2006 bis 26. September 2007 bzw. vom 1. Oktober bis 26. Mai 2008 arbeitsunfähig krank geschrieben. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. April Seit dem 1. Juni 2008 bezieht die Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Klägerin begehrt die Abgeltung von je 35 Urlaubstagen für 2007 und Das Arbeitsgericht hatte der Klägerin einen Abgeltungsanspruch für den gesetzlichen Mindesturlaub und den Zusatzurlaub gem. 125 SGB IX zugestanden, wobei es ihr für 2008 nur einen anteiligen Anspruch zubilligte. Einen Anspruch auf Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubs hat es abgelehnt. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter im Lichte der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Schultz-Hoff. 1/6
2 II. Entscheidungsgründe Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Klägerin lediglich einen Abgeltungsanspruch für den gesetzlichen Mindesturlaub für 2007 und 2008 zugesprochen. Es stellte zunächst klar, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2008 durch eine Kündigung der Klägerin beendet worden ist. Der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende arbeitsvertragliche Urlaub für 2007 und 2008 sei erloschen, weil die Klägerin bis zum 30. April 2008 bzw arbeitsunfähig krank war und ihren Urlaub auch nicht in der jeweiligen Folgezeit angetreten hat. Dies ergebe sich aus der in Bezug genommenen Regelung des 47 Abs. 7 BAT-O, der in differenzierter Form Höchstfristen für die Übertragung von Urlaubsansprüchen und deren Verfall vorsah. Das LAG Berlin-Brandenburg führt weiter aus, dass der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gemäß 125 SGB X entsprechend 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erloschen sei. Die Klägerin sei bis zum Ablauf der Übertragungszeiträume arbeitsunfähig krank gewesen und damit eine Urlaubsgewährung nicht möglich gewesen. An der Begrenzung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen habe auch das Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 in der Rechtssache Schultz-Hoff nichts geändert. Die im Urteil des BAG vom 24. März 2009 (9 AZR 983/07) vorgenommene Überlagerung der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers hinsichtlich 7 Abs. 3 und 4 BUrlG durch gemeinschaftsrechtskonforme Fortbildung beschränke sich auf den von der Richtlinie garantierten Mindesturlaub. Es bestehe keine Veranlassung, den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen im Falle der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit derselben europarechtlich begründeten Ausnahme zu unterwerfen. Die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes auf den Zusatzurlaub zwinge nicht dazu, eine europarechtlich bedingte Ausnahme über die Reichweite der europarechtlichen Regelung hinaus auszudehnen. Zumindest sei es geboten, insoweit Vertrauensschutz bis zu einer entsprechenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu gewähren, weil sich der Vorlagebeschluss des LAG Düsseldorf nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub beschränkt habe. III. Bewertung Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg beinhaltet wichtige Aussagen zum übergesetzlichen (tariflichen) Urlaub und zum Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gem. 125 SGB IX sowie zur Frage des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung. 1) Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg scheint davon auszugehen, dass es für den Verfall des übergesetzlichen Urlaubs ausreicht, dass überhaupt eine tarifliche Verfallsregelung getroffen wurde. Das Landesarbeitsgericht hat die entsprechende Regelung in 47 Abs. 7 BAT-O ausreichen lassen 2) Im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009 (12 Sa 486/06) bejaht das Landesarbeitsgericht Berlin einen Verfall auch des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit ebenso wie das Arbeitsgericht Berlin in einer anderen Sache (Urteil vom 22. April 2/6
3 2009, 56 Ca 21280/08). Vor dem Hintergrund der Richtlinie 2003/88/EG ist diese Entscheidung system- und gesetzeskonform. Die Arbeitszeitrichtlinie erfasst nur den gesetzlichen Mindesturlaub. 3) Hinsichtlich der bisherigen Rechtsprechung zum Verfall des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen gem. 125 SGB IX ist zumindest bis zu einer entsprechenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Vertrauensschutz zu gewähren. 2. Keine mehrmalige Inanspruchnahme von Pflegezeit pro pflegebedürftigem nahen Angehörigen Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 24. September Ca 1792/09 Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Pflegezeit. Nachdem der klagende Arbeitnehmer für seine als pflegebedürftig eingestufte Mutter bereits für fünf Tage Pflegezeit in Anspruch genommen hatte, zeigte er dem beklagten Arbeitgeber an, dass er diese erneut für zwei Tage pflegen wolle. Der Arbeitgeber lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, dass der Kläger bereits einmal von seinem Recht auf Freistellung zur Pflege seiner Mutter einmal Gebrauch gemacht hat. II. Begründung Das ArbG Stuttgart hat einen zweiten Anspruch auf Pflegezeit abgelehnt. Der Kläger könne den Anspruch auf Pflegezeit nach 3 PflegeZG nur einmal für den pflegebedürftigen Angehörigen geltend machen und habe diesen bereits verbraucht. Die Regelungen im Pflegezeitgesetz seien denjenigen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nachgebildet. Während dort in 16 Abs. 1 Satz 5 die Verteilung der Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte ermöglicht wird, finde sich im Pflegezeitgesetz keine entsprechende Regelung. Außerdem deute der Wortlaut des 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG ("längstens 6 Monate") auf einen einheitlichen, ununterbrochenen Zeitraum hin. Auch systematische Erwägungen würden diese Rechtsauffassung bestätigen. Im Gegensatz zur Freistellung zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, mit der beispielsweise eine Versorgungslücke in der Pflegesituation überbrückt werden soll, stelle die Pflegezeit eine vollständige oder teilweise Arbeitsfreistellung dar, während der der betroffene Arbeitnehmer seinen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung eigenhändig und für einen deutlich längeren Zeitraum von bis zu 6 Monaten pflegen will. Die Pflegezeit sei daher regelungssystematisch nicht auf eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz, bemessen nach Tagen, sondern für einen deutlich längeren Zeitraum angelegt. Schließlich würde nach Auffassung des ArbG Stuttgart die Ansammlung von Pflegezeiten auf einem Zeitkonto bis zur Grenze von 6 Monaten Missbrauchsmöglichkeiten für Arbeitnehmer eröffnen. Könne der Arbeitnehmer die Pflegezeit beliebig aufteilen und in seinem Arbeitsleben verteilen, wäre es durch geschicktes zeitliches Verteilen 3/6
4 von Ankündigung und Durchführung von mehreren Pflegezeiten möglich, einen durchgehenden Kündigungsschutz nach 5 Abs. 1 und 2 PflegeZG zu erlangen. Im Unterschied zu 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG bewirke eine berechtigte Inanspruchnahme der Pflegezeit das Kündigungsverbot vom Zugang der schriftlichen Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs, auch dann, wenn die Pflegezeit erst Wochen oder Monate nach der Ankündigung später beginnen soll. Einen solchen weitgehenden Sonderkündigungsschutz wolle das Pflegezeitgesetz nicht bewirken. Dieser Kündigungsschutz solle lediglich absichern, dass sich Beschäftigte nicht aus Furcht vor Beendigungskündigungen davon abhalten lassen, ihre Rechte auf Pflegezeit geltend zu machen. III. Bewertung Zu Recht ist das ArbG Stuttgart mit überzeugenden Argumenten zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen Angehörigen nur einmal Pflegezeit in Anspruch genommen werden und diese auch nicht auf verschiedene Zeitabschnitte verteilt werden kann. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Wir werden Sie über den Fortgang des Verfahrens informieren. 3. Schriftformerfordernis für Vorverträge mit gleichzeitiger Regelung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses BAG-Urteil vom 17. Dezember AZR 242/09 Mittels Rahmenbetriebsvereinbarung verständigten sich die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat auf eine Neuorganisation des Vertriebs verbunden mit der Verringerung der Mitarbeiterzahlen. Durch eine Sofortaktion - Erhöhung der Abfindung gemäß dem Sozialplan um bis zu 50 % - sollte Mitarbeitern ein Anreiz geboten werden, sich schnell für die Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Dies gab die Beklagte ihren Mitarbeitern durch ein Schreiben bekannt. Die endgültige Entscheidung über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages behielt sich die Beklagte in dem Schreiben aber ausdrücklich vor. Dem Wunsch des Klägers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger meint, bereits in dem Schreiben an die Mitarbeiter sei ein Angebot der Arbeitgeberin auf Abschluss eines Vorvertrages über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu sehen, welches er angenommen habe. Er könne daher sowohl den Abschluss eines Aufhebungsvertrages als auch die Zahlung einer Abfindung verlangen. Die Klage des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages wiesen das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht zurück. II. Entscheidungsgründe Auch die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des BAG wurde kein Vorvertrag durch die Parteien abgeschlossen. Dieser hätte zudem nicht der Schriftform des 623 BGB entsprochen. 4/6
5 Das Schreiben der Arbeitgeberin enthielt nach Ansicht des BAG kein Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages. Vielmehr sei hierin nur eine Information an die Mitarbeiter zu sehen. Die Arbeitgeberin habe sich die Entscheidung über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages in ihrem Schreiben ausdrücklich vorbehalten. Ginge man vom Zustandekommen eines Vorvertrages aus, genüge dieser nicht der Schriftform des 623 BGB und sei gem. 125 Satz 1 BGB nichtig. Gemäß 623 BGB bedürfe die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 623 BGB erfasse nach seinem Wortlaut zwar nur die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag. Doch könne ein Vorvertrag, dessen Hauptvertrag der Schriftform unterliege, nur dann formlos wirksam sein, wenn dem Schriftformerfordernis keine Warnfunktion, sondern lediglich eine Klarstellungs- und Beweisfunktion zukomme. Das Schriftformerfordernis des 623 BGB erschöpfe sich jedoch nicht in der Klarstellungs- und Beweisfunktion, sondern bezwecke zudem den Schutz der Vertragsparteien vor Übereilung und entfalte damit eine Warnfunktion. Der Vorvertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bedürfe daher der Schriftform. III. Bewertung/Folgen der Entscheidung Das BAG führt seine Rechtsprechung zur erforderlichen Schriftform bei einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses fort. Nach Ansicht des BAG handelt es sich auch bei einem Vorvertrag zur Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses - ebenso wie bei einem gerichtlichen Vergleich im schriftlichen Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach 278 Abs. 6 S Alt. ZPO - um einen 'Auflösungsvertrag' im Sinne des 623 BGB. Keine Auflösungsverträge im Sinne dieser Rechtsprechung sind Abwicklungsverträge. Sie bedürfen daher regelmäßig nicht der Schriftform des 623 BGB. Gegenstand eines Abwicklungsvertrages ist nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Abwicklungsverträge konkretisieren vielmehr die gegenseitigen Pflichten während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge einer Kündigung. Nur im Ausnahmefall steht ein solcher Abwicklungsvertrag einem Aufhebungsvertrag gleich. Nicht der Abwicklungsvertrag, sondern die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis. 4. Zulässigkeit unterschiedlicher Vergütungen zum Ausgleich von Entgeltabsenkungen BAG-Urteil vom 15. Juli AZR 486/08 Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage bot die Beklagte ihren 300 Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge zu veränderten Arbeitsbedingungen an. Mit Ausnahme von 14 Arbeitnehmern, zu denen auch der Kläger zählte, nahmen die Arbeitnehmer die neuen Arbeitsverträge an. Nachdem sich das Unternehmen wieder in einer wirtschaftlich stabileren Lage gebracht hatte, gewährte die Beklagte den Mitarbeitern, die neue Arbeitsverträge unterschrieben hatten, eine Lohnerhöhung von 2,5 %. Der Kläger begehrte ebenfalls die Lohnerhöhung. 5/6
6 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. II. Entscheidungsgründe Das BAG sieht einen Anspruch des Klägers aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf eine Lohnerhöhung von 2,5 % nicht begründet, da für die Differenzierung ein sachlicher Grund in dem Ausgleich der Einkommenseinbußen besteht. 1. Gleichbehandlungsgrundsatz Zwar könne der Arbeitgeber grundsätzlich frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine Leistung gewähre. Doch sei er bei einer nicht nur einzelnen Arbeitnehmern gewährten Lohnerhöhung an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Die Benachteiligung des Klägers sei sachlich gerechtfertigt durch den mit der Lohnerhöhung verbundenen Zweck, die Einkommenseinbußen der Arbeitnehmer mit Neuverträgen teilweise auszugleichen. Sachlich gerechtfertigt sei die Differenzierung vor allem dann, wenn die Vergütungsdifferenz infolge einer Lohnabsenkung aus wirtschaftlichen Gründen bei einem Teil der Arbeitnehmer entsteht. Da die Vergütungsdifferenz nicht auf eine Entscheidung des Arbeitgebers, sondern vielmehr darauf zurückzuführen sei, dass ein Teil der Arbeitnehmer sich nicht auf schlechtere Arbeitsverträge einließ, sei es gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber nach Verbesserung der wirtschaftlichen Lage die Vergütungsunterschiede durch teilweise Lohnerhöhung wieder beseitige. 2. Maßregelungsverbot Auch das Maßregelungsverbot des 612a BGB sei nicht verletzt. Der maßgebliche Beweggrund für die Verweigerung der Lohnerhöhung für den Kläger habe nicht in der zulässigen Ablehnung des Änderungsvertrages, sondern vielmehr in der Existenz des unterschiedlichen Lohnniveaus gelegen. III. Bewertung/Folgen der Entscheidung Nicht nur bei der Leistung freiwilliger einmaliger Sonderzahlungen, sondern auch bei Lohnerhöhungen kann zwischen Mitarbeitergruppen aus sachlichen Gründen differenziert werden. Der Arbeitgeber kann somit Mitarbeitern, die in einer kritischen Wirtschaftslage auf spezifische Entgeltbestandteile verzichten, bei verbesserter Wirtschaftslage einen Ausgleich hierfür gewähren. Mit freundlichen Grüßen ALLGEMEINE HAMBURGER ARBEITGEBERVEREINIGUNG E. V. Schwenke 6/6
1. Änderungen durch das Pflegezeitgesetz a) kurzzeitige Arbeitsbefreiung S. 2 b) Pflegezeit S. 3 c) Sonderkündigungsschutz S. 3
Mandantenrundschreiben Juli 2008 01.07.2008 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die für die Praxis außerordentlich wichtigen Neuregelungen des
MehrDer Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012
Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Rechtsanwalt Georg Sendelbeck Kanzlei Manske & Partner Nürnberg Die gesetzliche Grundlage 7 Abs. 3 BUrlG: Der Urlaub muss im laufenden
MehrEntwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen
Entwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen Alexandra Rüter, Richterin am Arbeitsgericht Solingen Der Urknall... Der Fall SCHULTZ-HOFF Vorlage des LAG Düsseldorf vom 2.8.2006 (12 Sa 486/06) Urteil
MehrUrlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009
Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.
MehrTilgung des Urlaubsanspruchs bei fehlender Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub
Tilgung des Urlaubsanspruchs bei fehlender Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub Differenziert eine Regelung in einem Arbeits- oder Tarifvertrag hinsichtlich
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrWie Arbeitnehmer einer drohenden Kündigung auf unbestimmte Zeit zuvorkommen können
Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 06.05.201, Az. 9 AZR 678/12) hat entschieden, daß Mitarbeitern aufgrund eines unbezahlten Sonderurlaubs wegen einer sogenannten Pflegezeit der gesetzliche bezahlte
MehrII. Zeitliche Festlegung ( 7 Abs. 1 und 2 BUrlG) 61 D. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs 66 I. Fälligkeit des Urlaubsanspruchs 66 I
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 23 Teil 1 - Grundlagen des Urlaubsrechts 27 1. Arbeitsrecht im europäischen und völkerrechtlichen Kontext 27 A. Europäisches Arbeitsrecht 28 I. Grundlagen
MehrBAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer
Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter
MehrBUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 64/11
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.11.2012, 9 AZR 64/11 Tarifvertraglicher Ausschluss der Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs bei Nichterfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs - 12 MTV Chemie Tenor 1. Die Revision
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014-3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR507.14.0 I. Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - Endurteil vom 12. Dezember 2013-4 Ca 722/13
MehrAbgeltung und Verfall von Urlaub bei Wechsel in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell
Abgeltung und Verfall von Urlaub bei Wechsel in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell 1. Auch wenn eine tarifvertragliche Regelung eine längere Urlaubsdauer als das Bundesurlaubsgesetz
MehrBUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 669/05
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.10.2006, 9 AZR 669/05 Zusatzurlaub - Schwerbehinderung - Grundurlaub Leitsätze Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach 125 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB IX tritt dem Urlaubsanspruch
Mehr25/06/14. EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch
25/06/14 EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 Az.: C-118/13) NÖRENBERG
MehrRundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/ Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 - Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit - Übersicht zur Urlaubsrechtsprechung - Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 -
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrBereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE
Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 3 Ca 1948/09 Verkündet am 06.05.2010 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 11.02.2010 Bubak Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße, B-Stadt
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
30 Ca 2775/13 (ArbG München) Verkündet am: 05.03.2014 Öschay Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Klägerin
MehrMerkblatt Das wichtigste zum Urlaub
Merkblatt Das wichtigste zum Urlaub Gesetzlicher Mindesturlaub Alle Arbeitnehmer, auch Minijobber, Azubis, Praktikanten und Teilzeitkräfte sowie befristet Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. E. str. 17, L., g e g e n
11 Sa 1493/10 4 Ca 778/10 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 20. Januar 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
Mehr5 Teilurlaub. 5 BUrlG
5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrLandesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - )
Vereinbaren die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird diese Vereinbarung durch Kündigung und Abwicklungsvertrag umgesetzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrHessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,
6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,
MehrInhaltsübersicht. Urlaub - Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit
Urlaub - Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsanspruch 3. Neuere Rechtsprechung 4. Konsequenzen 5. Tarifliches Urlaubsgeld 6. Urlaub bei ruhendem
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni Ca 214/12 -
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni 2012-1 Ca 214/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. September
MehrAus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:
Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,
Mehr4. Neues zum Urlaubsrecht
Neues zum Urlaubsrecht AR 4. Neues zum Urlaubsrecht Nachdem das Bundesarbeitsgericht am 24.3.2009 (9 AZR 983/07) als Reaktion auf die Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH (vom 20.1.2009 RS C 350/06 und 520/06)
Mehrhttp://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag...
Seite 1 von 5 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.4.2006, 5 AZR 403/05 Ausschlussfrist Leitsätze Der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte Klageabweisungsantrag
MehrIhr Ansprechpartner Tel. Assessor Stefan Cordes
MERKBLATT Recht / Steuern P f l e g e z eitgesetz Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand April 2012 Seit 1. Juli 2008 ist das Pflegezeitgesetz
MehrEINLEITUNG: SACHVERHALT:
Januar 2011 Seite: 34 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2010 22 Sa 59/10 Urlaubsanspruch; Übertragung; Urlaubsabgeltung; Erwerbsunfähigkeit; Ruhen des Arbeitsverhältnisses; Ausschlussfrist EINLEITUNG:
MehrDie Klägerin macht die Unwirksamkeit einer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend.
Kündigungsschutz und Elternzeit BErzGG 15 Abs. 4 Satz 2, 18 Das Kündigungsverbot des 18 BErzGG gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit dem»anderen«arbeitgeber im Sinne des 15 Abs. 4 Satz 2 BErzGG. (Leitsatz
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
11 Ca 6191/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 06.09.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit I D Prozessbevollmächtigte/r:
MehrURLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG
URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
MehrEntscheidungsanalyse Urteil des EuGH vom , Rs: C-214/10 KHS./. Schulte.
Entscheidungsanalyse Urteil des EuGH vom 22.1..1011, Rs: C-214/10 KHS./. Schulte. Westfälische Hochschule Fachbereich Wirtschaftsrecht Master Dozentin: Frau Prof. Dr. Senne Patrick Prüfer Eidesstattliche
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrKündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nach 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX nur dann Anwendung, wenn
MehrDOK Die Bundesagentur für Arbeit ist kein Sozialversicherungsträger im Sinne des 110 Abs. 1 SGB VII.
- 466 - Die Bundesagentur für Arbeit ist kein Sozialversicherungsträger im Sinne des 110 Abs. 1 SGB VII. 110 Abs. 1 SGB VII Urteil des OLG Dresden vom 12.10.2016 1 U 262/16 Bestätigung des Urteils des
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrEinzelhinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. zur Übertragung und zur Abgeltung von Urlaub bei Krankheit;
Einzelhinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Übertragung und zur Abgeltung von Urlaub bei Krankheit; hier: Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 ( Schultz-Hoff ) und Urteil des BAG vom 24. März
MehrNicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen
MehrU r t e i l. für Recht erkannt:
Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...
MehrA. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich
A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich > Keine Abgeltung im Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 4 BUrlG) > Bisher: Keine
Mehr- Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.
Entstehen von Erholungsurlaub bei Sonderurlaub Anlage zum NL 002-2015 Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 06.05.2014-9 AZR 678/12 - zur Frage des Entstehens von gesetzlichem Urlaubsanspruch bei Sonderurlaub
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
Mehr-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt.
-2- Tatbestand Dar Kläger beantragt die Feststellung dass die Versetzung aus März 2007 unwirksam ist, und die Beklagte verurteilt wird, ihn auf einer nach Entgeltstufe 11 bewerteten Facharbeiterstelle
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenzeichen: 1 Ta 114/12 4 Ca 3610/10 ArbG Halle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Kläger - gegen - Beklagte - Bezirksrevisorin bei dem
MehrStudien zum Arbeitsrecht. Florian Ehlers. Krank im Urlaub. Das Schicksal von Urlaubsansprüchen bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern.
Studien zum Arbeitsrecht 18 Florian Ehlers Krank im Urlaub Das Schicksal von Urlaubsansprüchen bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern Nomos Studien zum Arbeitsrecht herausgegeben von Prof. Dr. Georg Caspers,
MehrPersonalleiterkreis Chemnitz
Personalleiterkreis Chemnitz Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf PFLEGEZEIT und FAMILIENPFLEGEZEIT Ass. Daniel Hupka Verbandsjurist, SACHSENMETALL Neumark, 05.03.2015 Personalleiterkreis
MehrVorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET
MehrAusschluss der ordentlichen Kündigung
LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrVorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101
MehrBefristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1
Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1 Bei der Verschmelzung von Rechtsträgern unter Auflösung ohne Abwicklung
MehrUrteil vom 13. November AZR 64/11 - Bundesarbeitsgericht 9. Senat. I. Arbeitsgericht Dortmund. Urteil vom 15. April Ca 5353/09 -
Bundesarbeitsgericht 9. Senat I. Arbeitsgericht Dortmund II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 13. November 2012-9 AZR 64/11 - Urteil vom 15. April 2010-3 Ca 5353/09 - Urteil vom 2. Dezember 2010-16
MehrWelche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei
2. Änderung des Pflegezeitgesetzes und Einführung des Gesetzes über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz zum 01. Januar 2015 Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu
MehrBAG, AZR 224/14
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 20.10.2015, Az.: 9 AZR 224/14 Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Gericht: BAG Entscheidungsform: Urteil Datum: 20.10.2015 Referenz: JurionRS
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrInhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub
Probezeit - Urlaub Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Entstehen von Urlaubsansprüchen 3. Übertragung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen 4. Minderung von Urlaubsansprüchen 5. Wegfall von Urlaubsansprüchen
MehrAllgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.
Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 639 1883-520 Telefax: 040 639
MehrUrlaub - Urlaubsabgeltung
Urlaub - Urlaubsabgeltung Information Von Urlaubsabgeltung spricht man, wenn dem Arbeitnehmer anstelle der Gewährung von Urlaub Arbeitsentgelt in Höhe des Urlaubsentgelts gezahlt wird. Der Urlaubsabgeltung
Mehr1. Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.5.2009, 9 AZR 433/08 Keine Erfüllung des Urlaubsanspruch bei nur widerruflicher Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung - Freizeitausgleichsanspruch - Weisungsrecht
MehrIm Namen des Volkes Urteil
2 Arbeitsgericht Berlin Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 56 Ca 10968/15 Verkündet am 07.10.2015 Gerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Pp
MehrZu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der
MehrR E C H T S AN W Ä L T E
R E C H T S AN W Ä L T E Ausgabe Mai 2017 Seite 121-125 INHALT SEITE 121: Gesetzgebung: Entgelttransparenzgesetz SEITE 123: Abgekürzte Kündigungsfrist während der Probezeit SEITE 124: Fehlende Zustimmung
MehrRund um den Arbeitsvertrag
Rund um den Arbeitsvertrag Ø RechtsanwälGn Sabrina Klaesberg Ø FachanwälGn für Arbeitsrecht Westring 23 44787 Bochum!"+49 234 96 137-0 # +49 234 96 137-49 info@bn-anwaelte.de www.bn-anwaelte.de Arbeitsvertrag
Mehr44. Bis wann muss der Urlaub genommen werden und unter welchen Voraussetzungen kann er übertragen werden?
44. Bis wann muss der Urlaub genommen werden und unter welchen Voraussetzungen kann er übertragen werden? Fall Ein Arbeitnehmer, der seit etwa sechs Jahren bei einem Betrieb mit 150 Beschäftigten in der
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 596/04 5 Sa 8/04 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 2. Februar 2006 Anderl, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
MehrE W A L D & P a r t n e r
Auslegung eines Sozialplans - Sozialplanabfindung BAG vom 15.5.2007, 1 AZR 370/06 Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 8. Februar 2006-2 Sa 30/05
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 19.01.2015 4 Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S
MehrBAG Urteil vom AZR 730/87
TK Lexikon Steuern BAG Urteil vom 26.01.1989-8 AZR 730/87 BAG Urteil vom 26.01.1989-8 AZR 730/87 HI60056 Entscheidungsstichwort (Thema) HI60056_1 Teilurlaubsanspruch. Bruchteile von Urlaubstagen Leitsatz
MehrSTORZ MEYER BRÄUNING ANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITS- & ZIVILRECHT
1. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. März 2016-8 AZR 501/14 (A) Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung? Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Für ihn
MehrEine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände
MehrRückzahlung von Urlaubsgeld?
Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,
MehrUrlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch
Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Werktage. Allerdings ergibt
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen
Mehr1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar Sa 2285/07 - wird zurückgewiesen.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.5.2009, 10 AZR 389/08 Zum Anspruch auf Zahlung einer Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach 5 Abs 3 TV-N Berlin Tenor 1. Die Revision
MehrLAG Schleswig-Holstein, , 4 Sa 173/12
LAG Schleswig-Holstein, 06.12.2012, 4 Sa 173/12 Gericht: Datum: 06.12.2012 LAG Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 173/12 Entscheidungsform: Urteil JURION Fundstelle: JurionRS 2012, 30026 Verfahrensgang:
MehrKein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit
VB 07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeitsrecht 03/2009 26. Januar 2009 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers!
MehrDeutscher Caritasverband
BESCHLÜSSE DER BUNDESKOMMISSION Deutscher Bundeskommission 1/2013 28. Februar 2013 in Fulda Beschlüsse Die Bundeskommission fasst die nachfolgenden Beschlüsse: A. Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 234/11
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 16.10.2012, Az.: 9 AZR 234/11 Bei Altersteilzeit im Blockmodell müssen Restansprüche auf Urlaub erst "am Ende" abgegolten werden Sieht ein Tarifvertrag vor, dass Erholungsurlaub,
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 855/11
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 11.06.2013, Az.: 9 AZR 855/11 Gericht: BAG Entscheidungsform: Urteil Datum: 11.06.2013 Referenz: JurionRS 2013, 45969 Aktenzeichen: 9 AZR 855/11 Verfahrensgang: vorgehend:
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 AZR 642/02 Befristeter Arbeitsvertrag: Mitten im Strom kein Pferd wechseln Wenn auch das TzBfG (in Kraft seit 2001) die Verlängerung eines ohne sachlichen
MehrMandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung
Mandantenbrief August 2010 Aufhebungsvertrag und Abfindung 1 Gegenstand eines Aufhebungsvertrages Der Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die
MehrUrlaubsrecht. Merkblatt. Ansprechpartner: Referat Recht. Michael Mißbach Telefon: Fax:
Merkblatt Urlaubsrecht Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2016 Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt.
Mehr