Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer: zu den Entwürfen. einer
|
|
- Helmuth Sternberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer: zu den Entwürfen einer Sammelverfügung betreffend die Einrichtung einer Beschwerdemanagementfunktion und die aufsichtlichen Informationspflichten der Versicherungsunternehmen im Bereich der Beschwerdebearbeitung und eines Rundschreibens betreffend Mindestanforderungen an die Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen (Geschäftszeichen: Konsultation 16/2013; VA 43 - I /0007) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, Berlin Postfach , Berlin Tel.: Fax: , rue Montoyer B Brüssel Tel.: Fax: Ansprechpartner: Silja Fischer Recht s.fischer@gdv.de ) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist die Dachorganisation aller privaten Versicherer und Rückversicherer in Deutschland, unabhängig von deren Rechtsform. Seine 470 Mitgliedsunternehmen mit rund Beschäftigten und Auszubildenden bieten durch über 458 Millionen Versicherungsverträge umfassenden Risikoschutz und Vorsorge sowohl für die privaten Haushalte wie für Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. Als Risikoträger und bedeutender Kapitalgeber (Kapitalanlagebestand mehr als 1325 Mrd. Euro) haben die privaten Versicherungsunternehmen eine herausragende Bedeutung für Investitionen, Wachstum und Beschäftigung in der deutschen Volkswirtschaft. Seite 1 / 9
2 Zusammenfassung Die deutsche Versicherungswirtschaft befürwortet ausdrücklich eine effektive Ausgestaltung von Beschwerdemanagementsystemen. Eine kritische Selbstkontrolle und ein offener Umgang mit Fehlern sind wesentliche Schritte, um eine möglichst hohe Zufriedenheit der Kunden sicherzustellen und Service-Leistungen kontinuierlich zu verbessern. Ein gutes Beschwerdemanagementsystem liegt damit im Interesse von Verbrauchern und Unternehmen gleichermaßen. Die eigenverantwortliche Umsetzung, die Sammelverfügung und Rundschreiben vorsehen, wird grundsätzlich begrüßt. Um innovative unternehmensindividuelle Ansätze zu ermöglichen und unnötigen Bürokratieaufwand zu vermeiden, müssen für die Ausgestaltung von Beschwerdemanagementsystemen dem Unternehmen hinreichende Gestaltungsspielräume zur Verfügung stehen. Die Handhabbarkeit und Praktikabilität der einzelnen Vorgaben wird in der Praxis erprobt werden müssen. Hiervon unberührt bleibt fraglich, ob eine hinreichende Rechtsgrundlage für die geplanten Vorgaben und eine anlasslose Berichtspflicht besteht. Jedenfalls besteht bezüglich einzelner Vorgaben noch Korrekturbedarf. So ist u. a. der Beschwerdebegriff problematisch. Es sollte klargestellt werden, dass Datenschutzbeschwerden von dem Beschwerdebegriff des Rundschreibens nicht erfasst werden. Die von der Rechtsordnung vorgesehene Zuständigkeitsverteilung muss gewahrt bleiben. Soweit auch an das Versicherungsunternehmen gerichtete Beschwerden gegen Makler in den vorgesehenen jährlichen Beschwerdebericht eingehen müssen, kann dies irreführend sein, da der Anschein entsteht, es handele sich hier stets um ein Verhalten, dass dem Versicherungsunternehmen zuzurechnen ist. Grundsätzlich begreift die Versicherungswirtschaft die jährliche Berichtspflicht als Chance, eine gesteigerte Transparenz zu schaffen und damit einen wichtigen Schritt zur Versachlichung der Diskussion in diesem Kontext zu erreichen. Eine tatsächliche Transparenzsteigerung setzt aber voraus, dass hier eine zweckmäßige Datenauswahl getroffen und mit den zu übermittelnden Daten sensibel umgegangen wird. Von einer unmittelbaren Vergleichbarkeit der von den Unternehmen eingemeldeten Daten untereinander kann nicht ausgegangen werden. Hierauf sollte die Aufsicht bei einer Weitergabe von Daten an Dritte hinweisen, um Missverständnisse zu vermeiden. Bei der Beschwerdebearbeitung sollte zudem auf eine Vorgabe, nach der Kunden regelmäßig schriftlich über das Verfahren der Beschwerdebearbeitung zu informieren sind, verzichtet werden. Dies würde eine besonders kundenorientierte telefonische Beschwerdebearbeitung ausgrenzen und unnötigen Bürokratieaufwand verursachen. Seite 2 / 9
3 Die Versicherungswirtschaft hat bereits mit der Einrichtung des Versicherungsombudsmanns vor über zehn Jahren zum Ausdruck gebracht, dass sie Beschwerden ihrer Kunden und ihre diesbezügliche Verantwortung ernst nimmt. Die deutsche Versicherungswirtschaft befürwortet eine effektive Ausgestaltung von Beschwerdemanagementsystemen und ist daher bemüht, die bestehende Beschwerdebearbeitung kontinuierlich zu verbessern. Eine kritische Selbstkontrolle und ein offener Umgang mit Fehlern sind wesentliche Schritte, um eine hohe Zufriedenheit der Kunden sicherzustellen und Service-Leistungen ständig weiter zu optimieren. Ein gutes Beschwerdemanagementsystem liegt damit im Interesse von Verbrauchern und Unternehmen gleichermaßen. Um innovative unternehmensindividuelle Ansätze zu ermöglichen und unnötigen Bürokratieaufwand zu vermeiden, ist bei der Ausgestaltung von Beschwerdemanagementsystemen eine möglichst weite Gestaltungsfreiheit der Unternehmen vorzuziehen. Eine Begrenzung der Gestaltungsfreiheit muss durch eine hinreichende Rechtsgrundlage legitimiert sein. Fraglich ist, ob dies hinsichtlich der geplanten Vorgaben und der anlasslosen Berichtspflicht der Fall ist. Soweit aus den neuen Vorgaben Anpassungen im Beschwerdemanagement der Versicherungswirtschaft erforderlich werden, wird sie diese vornehmen. Mit Blick auf zukünftige Regelungen und die Umsetzung weiterer EIOPA-Leitlinien weisen wir aber darauf hin, dass das Erfordernis einer Rechtsgrundlage stets Beachtung finden muss. Auch darf das comply-or-explain Verfahren der EIOPA Verordnung nicht dazu führen, dass Vorgaben nicht hinreichend kritisch hinterfragt werden, so beispielsweise der Beschwerdebegriff. Zu den Vorgaben im Einzelnen weisen wir auf Folgendes hin: I. Sammelverfügung Zu A.1. Einrichtung einer Beschwerdemanagementfunktion Versicherungsunternehmen haben ein grundlegendes Interesse an effizienten Problemlösungen zur Zufriedenstellung aller Beteiligten. Die Einrichtung einer Beschwerdemanagementfunktion, die die Sammelverfügung vorsieht, entspricht deshalb bereits heute weitgehend der gängigen Praxis. Dass Beschwerden rechtlich korrekt und fair erfolgen sollen und Interessenkonflikte identifiziert und bestmöglich vermieden bzw. gemanagt werden, sind hierbei wichtige und richtige Anliegen. Zu A.2. zu C. Jährliche Informationspflichten und Inkrafttreten und Übergangsregelung Eine regelmäßige systematische Auswertung von Beschwerdeprozessen ist ein entscheidender Schritt, um grundlegende Erkenntnisse über die Zufriedenheit von und den Umgang mit Kunden zu gewinnen. Soweit durch Seite 3 / 9
4 die vorgesehene jährliche Berichtspflicht weitere Transparenz geschaffen und damit auch die Diskussion in diesem Zusammenhang weiter versachlicht wird, ist dies zu begrüßen. Wir weisen insoweit auch auf die jüngst bekannt gemachten Ergebnisse der Anfrage des Bundesministeriums der Justiz an die Landesjustizverwaltungen 1 (LJV) hin. Die LJV konnten danach Vorwürfe einer systematischen Verzögerung in der Schadensregulierung ganz überwiegend nicht bestätigen. Eine tatsächliche Steigerung der Transparenz wird vorliegend aber nur dann erreicht, wenn hier eine zweckmäßige Datenauswahl getroffen und sensibel mit den zu übermittelnden Daten umgegangen wird, d. h. insbesondere auch mit der anzugebenden Anzahl der Beschwerden. Da die Unternehmen den Beschwerdebegriff in Ausübung ihrer Gestaltungsfreiheit selbst konkretisieren, kann zudem nicht von einer direkten Vergleichbarkeit der von den Unternehmen eingemeldeten Zahlen untereinander ausgegangen werden. Da diese Zahlen an die Aufsicht übermittelt werden sollen, die ihrerseits Dritten zur Auskunft verpflichtet sein kann, muss die Gefahr vermieden werden, dass diese Angaben missverstanden werden. Bei einer Weitergabe von Daten an Dritte sollte deshalb auf jeden Fall durch eine begleitende Erläuterung durch die Aufsicht Missverständnissen vorgebeugt werden. - Angabe der Beschwerdedefinition Die Versicherungswirtschaft sieht es als Chance für jedes einzelne Unternehmen, sich durch ein möglichst effektives Beschwerdemanagementsystem im Wettbewerb hervorzuheben. Es ist deshalb grundsätzlich zu begrüßen, wenn die aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf den Bericht einen Spielraum bei der Definition des Beschwerdebegriffs und des Beschwerdeführers einräumen, wie aus der Angabe zugrunde gelegte Definition (Nr. 2 a) und dem Rundschreiben (B.2.a) S.2) ersichtlich wird. Da die im Rundschreiben festgelegten Mindestanforderungen bereits von einem sehr weiten Beschwerdebegriff ausgehen (hierzu II. S.6), wird dieser Spielraum faktisch aber beschränkt. Wir gehen davon aus, dass es den Versicherungsunternehmen unbenommen bleibt, für interne Zwecke zusätzlich abweichende Beschwerdebegriffe zu verwenden. - Frist Um organisatorische Anforderungen, Qualitätssicherung und Abstimmung im Unternehmen herstellen zu können, wird zudem angeregt, die Frist zur Einreichung des jährlichen Berichts auf den 1. Mai statt auf den 1. März zu legen. Entsprechend sollte auch unter C. eine Anpassung dahingehend erfolgen, dass die Einreichung des Beschwerdeberichts erstmals zum Stichtag 1. Mai 2015 zu erfolgen hat. Um ein möglichst vollständiges Bild 1 g_durch_versicherer.pdf? blob=publicationfile Seite 4 / 9
5 zu zeichnen, wäre es zudem erstrebenswert, dass die Veröffentlichung möglichst zeitnah zu der Veröffentlichung des Jahresberichts des Versicherungsombudsmanns erfolgt. II. Rundschreiben zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Beschwerdebearbeitung Zu B.1. Allgemeines Definitionen Es ist zu begrüßen und angemessen, dass das Rundschreiben unternehmensindividuellen Risiken, der Art und des Umfangs des Geschäftsbetriebs sowie der Komplexität des jeweiligen Geschäftsmodells des Versicherungsunternehmens Rechnung tragen will. Die Handhabung und Praktikabilität der einzelnen prinzipienbasierten Zielvorgaben wird in der Praxis erprobt werden müssen. Bezüglich einzelner Vorgaben besteht aus unserer Sicht Anpassungsbedarf. - Beschwerde (a [Satz 1 und 2]) Das Rundschreiben geht von einem sehr weit gefassten Beschwerdebegriff aus. Eine Beschwerde soll bereits dann vorliegen, wenn eine Person eine Unzufriedenheit im Hinblick auf den Versicherungsvertrag oder eine ihr gebotene Dienstleistung gegenüber einem Versicherungsunternehmen äußert. Das maßgebliche Tatbestandsmerkmal der Unzufriedenheit könnte aber bereits dann erfüllt sein, wenn sich ein Versicherungsnehmer nach erfolgloser Nachfrage bezüglich einer Leistungsanfrage erneut unter Bezugnahme auf diese Nachfrage bei dem Unternehmen meldet. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Schadensbearbeitung und dem Ersuchen um Ertragserfüllung Schwierigkeiten bereiten. Wie bereits in unserer Stellungnahme zu den EIOPA-Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen dargelegt, sind hier verschiedene Fragen offen. Es sollte den Unternehmen deshalb zugestanden werden, dass hier in den ersten Jahren zunächst ein Anpassungs- und Findungsprozess stattfinden muss, und dies sollte auch bei einer Überprüfung der Systeme Berücksichtigung finden. - Datenschutzbeschwerden (a [Satz 1]) Der Schutz von personenbezogenen Kundendaten hat für die Versicherungswirtschaft oberste Priorität. Der Verband hat mit den Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmte Verhaltensregeln für die Datenverarbeitung in der Versicherungswirtschaft (sog. Code of Conduct) entwickelt, denen sich Unternehmen im Wege der Selbstverpflichtung unterwerfen können. Hier werden auch Vorgaben für eine angemessene Reaktion auf Datenschutzbeschwerden festgelegt. Datenschutzbeschwerden sollten vorliegend explizit aus dem Beschwerdebegriff des Rundschreibens ausgenommen werden, da die von der Rechts- Seite 5 / 9
6 ordnung vorgesehene Zuständigkeitsverteilung gewahrt bleiben muss. Die Aufsichtsbefugnisse der BaFin könnten allenfalls bei systematischen Rechtsverstößen greifen. Hierfür liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Die Sammelverfügung stützt sich auf 81 VAG i.v.m. 64 a Abs. 1 VAG und 7 Abs. 2 VVG i.v.m. 1 Abs. 1 Nr. 19 und 20 VVG Info-VO und soll durch das Rundschreiben ergänzt werden. In der Gesetzesbegründung zu 81 Abs. 1 Satz 4 VAG (BT-Drs. 12/6959; S. 82) heißt es, betrifft der Geschäftsbetrieb Rechtsbereiche, über die andere Stellen wachen, wie z. B. das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und das Bundesdatenschutzgesetz es vorsehen, obliegen diese Bereiche nicht zusätzlicher Kontrolle durch die Versicherungsaufsichtsbehörde, es sei denn, dass ihr solche Spezialgesetze besondere Zuständigkeiten einräumen. Flankiert wird diese gesetzgeberische Wertung durch die EIOPA-Leitlinien selbst, die in Nr. 8 Satz 1 klarstellen, dass sie nicht in Fällen gelten, in denen ein Versicherungsunternehmen eine Beschwerde über Tätigkeiten erhält, die nicht den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EIOPA- Verordnung unterliegen. Eine besondere Zuständigkeit der BaFin für Datenschutzbeschwerden im nichtöffentlichen Bereich lässt sich auch nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ableiten. Stattdessen legt 38 Abs. 6 BDSG fest, dass die Landesregierungen die für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes zuständigen Aufsichtsbehörden bestimmen. Das sind die Landesdatenschutzbehörden. Aber auch bei Annahme einer gesetzlichen Zuständigkeit der BaFin für Datenschutzbeschwerden wäre diese problematisch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur völligen Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden (Urt. v Az. C- 518/07). - Beschwerden mit Vermittlerbezug (a [Satz 2]) Nach dem Rundschreiben werden abweichend von den EIOPA-Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen auch alle an Versicherungsunternehmen gerichteten Beschwerden, die einen Vermittlerbezug aufweisen, erfasst. Es liegt im Interesse der Versicherungsunternehmen und des Versicherungsvertriebs, die Qualität des Vertriebs sicherzustellen. Bedenken gegen die Einbeziehung von jeglichen an das Unternehmen gerichteten Beschwerden mit Vermittlerbezug in den Beschwerdebegriff bestehen aber insoweit, als dass diese Beschwerden auch in die allgemeinen Angaben im Jahresbericht einfließen sollen, obwohl Makler eigenständige vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Kunden haben und nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich im Lager des Versicherungsnehmers stehen. Es ist deshalb fraglich, ob auf diesem Wege die gewünschte Transparenz erreicht wird. Wir schlagen deshalb vor, Beschwerden mit Maklerbezug nicht in den vorgesehenen Jahresbericht einzubeziehen. EIOPA konsultiert aktuell Leitlinienentwürfe zum Beschwerdemanagement für Vermittler. Die Entwürfe sehen vor, dass Versicherungsvermittler eigene Seite 6 / 9
7 interne Beschwerdemanagementsysteme vorhalten sollen. Da es sich bei Versicherungsvermittlern überwiegend um Einzelkaufleute handelt, ist ein eigenes System unangemessen und die Praktikabilität fraglich. Die Versicherungsvermittlerrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten insoweit ein Wahlrecht zwischen externer und interner Beschwerde ein. Nach Auffassung des Verbandes (vgl. Stellungnahme zu dem Vorschlag für EIOPA-Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsvermittler) sollen Versicherungsvermittler deshalb nicht verpflichtet sein, ein komplexes Beschwerdemanagementsystem vorzuhalten, sondern die Möglichkeit haben, Kundenbeschwerden an den Ombudsmann oder soweit es sich um gebundene Vermittler handelt an Versicherungsunternehmen weiterzuleiten (vgl. insoweit auch Informationspflicht nach B.5.). - Beschwerdeführer (b) Die Definition des Beschwerdeführers ist unklar. Erfasst werden soll eine Person, die einen mutmaßlichen Anspruch darauf hat, dass ein Versicherungsunternehmen ihre Beschwerde prüft. Genannt sind etwa (potentielle) Versicherungsnehmer, Versicherte, Begünstigte und geschädigte Dritte. Klargestellt werden sollte, dass Dritte nur dann beschwerdebefugt sind, wenn sie eigene Ansprüche geltend machen können. Zu B.2. B.3. Interne Leitlinien und Beschwerdemanagementfunktion Interne Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung sind ein hilfreiches und wichtiges Instrument für eine effektive Beschwerdebearbeitung. Sinnvoll ist zudem, dass die Beschwerdemanagementfunktion grundsätzlich zentral oder dezentral ausgestaltet werden kann. Wir gehen davon aus, dass Beschwerdemanagementfunktionen im Rahmen von Versicherungskonzernen wahlweise als unternehmensübergreifende oder unternehmensbezogene Funktion ausgestaltet werden können und bitten um entsprechende Klarstellung. Zu B.5. Informationspflicht Versicherungsunternehmen sollten ihrer Pflicht, Einfluss darauf zu nehmen, auch über Beschwerden Kenntnis zu erlangen, die bei ihren gebundenen Vermittlern eingehen, grundsätzlich dadurch genügen können, dass sie den gebundenen Vermittler verpflichten, Beschwerden an das Versicherungsunternehmen weiterzuleiten, wenn der Vermittler nicht selbst zeitnah den Kunden zufriedenstellt. Auf diese Weise wird die geforderte umfassende Beschwerdebearbeitung und Zufriedenheit des Kunden gewährleistet. Es wird zudem eine Integration von Beschwerden über gebundene Vermittler erreicht, ohne dass dem Vermittler die Möglichkeit genommen wird, ein Fehlverhalten selbst kurzfristig und unmittelbar zu korrigieren. Seite 7 / 9
8 Zu B.7. Bereitstellung von Information und Verfahren für die Beantwortung Das Rundschreiben sieht vor, dass auf Nachfrage oder bei der Bestätigung des Eingangs einer Beschwerde der Beschwerdeführer schriftlich über das Verfahren zur Beschwerdebearbeitung zu informieren ist (B.7.a). Müsste jeder Eingang einer Beschwerde schriftlich bestätigt werden, entstehen zusätzlicher Bürokratieaufwand und Kosten auch dann, wenn dies im Kundeninteresse nicht geboten ist. Kann eine Beschwerde beispielsweise bereits unmittelbar im selben Telefongespräch erledigt werden, erscheint eine Bestätigung nebst Information über den Verfahrensgang wenig sinnvoll. Um eine kundenorientierte und effiziente telefonische Beschwerdebearbeitung nicht auszugrenzen, sollte es Unternehmen freistehen, in welcher Kommunikationsform sie den Eingang der Beschwerde bestätigen und über den Verfahrensgang informieren. Dementsprechend sollte die Vorgabe schriftlich unter B.7.a) gestrichen werden. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, warum hier strengere Vorgaben als bei der Mitteilung der endgültigen Entscheidung gelten sollen (B.8.d). Zudem sollte auch bezüglich der endgültigen Entscheidung die Vorgabe Textform zugunsten eines effizienten Beschwerdemanagements gestrichen werden. Weiter gehen wir davon aus, dass wenn die Beschwerde zeitnah bearbeitet wird, eine gesonderte Bestätigung nicht erforderlich ist und bitten um entsprechende Klarstellung. Entsprechend ist auch eine Information über den weiteren Verfahrensgang bei zeitnaher Beantwortung nicht mehr zweckmäßig. Wir regen deshalb an, die Vorgaben B.7.b) um den Zusatz falls eine unverzügliche Beantwortung nicht erfolgen kann zu ergänzen. Der potentielle Beschwerdeführer muss zudem erfahren, über welchen Weg und mit welchen Angaben er sich beschweren kann. Die genaue Adressierung und die internen Organisationsabläufe müssen ihm aber nicht auferlegt werden. Wir regen insofern an, unter B.7.c)(i) die Vorgaben die Identität und Kontaktdaten der Person oder Abteilung, an die die Beschwerde zu richten ist zu streichen und durch die Angabe Kontaktadresse zu ersetzen. Da jeder Beschwerdefall individuell geprüft werden muss, sind Vorabaussagen zur Anerkennung/Ablehnung wenig aussagekräftig. Dementsprechend sollte unter c)(ii) das Beispiel wann eine Beschwerde anerkannt wird gestrichen werden. Wir gehen davon aus, dass mit den beispielhaften Angaben unter B.7.c) (ii.) über zuständige Behörden, Ombudsstellen oder die Möglichkeit eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens Angaben über die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Beschwerde gemeint sind, auf die auch B.8 Bezug nimmt. Aus unserer Sicht ist im Übrigen ein nochmaliger Hinweis gegenüber dem Kunden über die Aufrechterhaltung der Beschwerde, wie er in B.8.d) gefordert wird, redundant. Eine nochmalige Information an den Kun- Seite 8 / 9
9 den über die Verfahrenswege ist nicht erforderlich, sondern sollte bereits durch B.7.c) sichergestellt werden. Die Vorgabe ohne unnötige Verzögerung B.8.c) ist unklar. Wir gehen davon aus, dass diese Formulierung dem gebräuchlichen Begriff unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) gleichzusetzen ist. Berlin, den Seite 9 / 9
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 18/11627 62 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 (Artikel
MehrStellungnahme. zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an. Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und
Stellungnahme zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach 31 ff. WpHG (MaComp) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie
MehrStellungnahme. zum Entwurf IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfung von Compliance Management Systemen (IDW EPS 980)
Stellungnahme zum Entwurf IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfung von Compliance Management Systemen (IDW EPS 980) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße
MehrBun d esrat. Stellungnahme des Bundesrates
Bun d esrat Drucksache 428/18 (Beschluss) 19.10.18 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember
MehrInterne Barmenia-Leitlinie zur Beschwerdebearbeitung
Interne Barmenia-Leitlinie zur Beschwerdebearbeitung 10.01.2014/tom I. Beschwerdemanagement bei der Barmenia Ein gutes Beschwerdemanagement gehört zu den wichtigen Serviceleistungen und ist seit 1998 fester
MehrStellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.
Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
MehrVorschlag der Bundesregierung
Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer zum
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer 6437280268-55 zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zu dem. Entwurf einer Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zu dem Entwurf einer Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich Referentenentwurf des Bundesverkehrsministeriums Gesamtverband
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer 6437280268-55 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, zur Änderung des Verbrauchsgüterkaufrechts
MehrVorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/5418 19. Wahlperiode (zu Drucksache 19/4673) 31.10.2018 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer 6437280268-55 zur Änderung des Bremischen Architektengesetzes und des Bremischen Ingenieurgesetzes Gesamtverband der Deutschen
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die
MehrInformationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Absatz 2 DSGVO aufgrund nachträglicher Zweckänderung
Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Absatz 2 DSGVO aufgrund nachträglicher Zweckänderung Im Zusammenhang mit [ Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit ] wurden bei Ihnen personenbezogenen Daten
Mehr(~ a~~tf GDV STELLUNGNAHME 16/568 A02, A11 (A.
GDV DIE DEUTSCHEN VERSICHERER Herrn Dieter Hilser MdL Vorsitzender des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Landtag Nordrhein-Westfalen Postfach 10 11 43 40002 Düsseldorf Per email
MehrInformationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten
Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten Im Zusammenhang mit [ Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit ] werden bei Ihnen personenbezogenen
MehrDELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.2.2018 C(2018) 884 final DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 19.2.2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
MehrStellungnahme. Anlage. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
Anlage Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zur Konsultation 03/2013 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betreffend den Anwendungsbereich des KAGB-E und
MehrEIOPA - Aufbruch in ein neues Zeitalter der Versicherungsaufsicht in Europa?
EIOPA - Aufbruch in ein neues Zeitalter der Versicherungsaufsicht in Europa? 3. Düsseldorfer Versicherungsrechtstag, 29.10.2010 Jan CEYSSENS (Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen)
MehrUmgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art.13, 14 und 21 der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)
Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art.13, 14 und 21 der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) entergon GmbH & Co. KG Stand: 18.04.2019 Version 1.0.1 Mit den folgenden Informationen
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 148/16 10.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/981 R KOMMISSION vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation
MehrStellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29.
Stellungnahme zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung Kontakt: Ruth Claßen Telefon: +49 30 2021-2312 Telefax: +49 30 2021-192300 E-Mail: classen@bvr.de
MehrDATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO
DATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO Mit diesem Hinweis möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Nibelungen-Wohnbau-GmbH sowie über die Ihnen nach der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung
MehrRechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu)
Rechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu) Ab dem 25. Mai 2018 gilt innerhalb der gesamten Europäischen Union ein neues, einheitliches Datenschutzrecht.
MehrInformation nach Artikel 13, 14, 21 DSGVO. Datenschutzhinweise
Information nach Artikel 13, 14, 21 DSGVO Datenschutzhinweise unser Umgang mit Ihren Daten im Bewerbungsprozess und Ihre Rechte Informationen nach den Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung
MehrErläuterungen zu Leitlinien für die Bewertung der Gleichwertigkeit durch nationale Aufsichtsbehörden gemäß Solvabilität II
Erläuterungen zu Leitlinien für die Bewertung der Gleichwertigkeit durch nationale Aufsichtsbehörden gemäß Solvabilität II Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer 6437280268-55 zum Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 24/2011 Patientenmobilität (HmbPatMobUG) Gesamtverband der Deutschen
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 27. Oktober 2017 für eine Verordnung zur Änderung
MehrAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes (Medizinprodukte-Durchführungsvorschrift - MPGVwV)
Bundesrat Drucksache 863/11 (Beschluss) 30.03.12 Beschluss des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes (Medizinprodukte-Durchführungsvorschrift - MPGVwV)
MehrUnser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für unsere Kunden
RAUTEC Automatisierungs- und Prozessleittechnik GmbH Bechterdisser Straße 70 33719 Bielefeld Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der EU-Datenschutz-Grundverordnung
Mehrzu Punkt der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
Bundesrat Drucksache 450/1/17 26.06.17 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AIS - Fz - In - Wi zu Punkt der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
MehrStellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer 6437280268-55 zum Entwurf einer Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen nach 31 Absatz
MehrDatenschutz-Richtlinie der SenVital
Datenschutz-Richtlinie der SenVital Vorwort Die SenVital betreibt Senioren- und Pflegeeinrichtungen (inkl. ambulante Pflege). Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung in vielen Bereichen stehen dabei
MehrDatenschutzinformationen für Kunden und Interessenten der ML Gruppe
Wir sichern Zukunft durch innovatives Bildungsmanagement Datenschutzinformationen für Kunden und Interessenten der ML Gruppe ML Gruppe Max-Planck-Straße 39 50858 Köln ML Gruppe Mit den nachfolgenden Erläuterungen
MehrDeutscher Gewerkschaftsbund. Bezirk Baden-Württemberg
Stellungnahme des DGB zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 Az.: 2-0557.8/1 Stuttgart im Januar 2018 Grundsätzliches Vor dem Hintergrund
MehrEIOPA-17/ Oktober 2017
EIOPA-17/651 4. Oktober 2017 Leitlinien gemäß der Versicherungsvertriebsrichtlinie für Versicherungsanlageprodukte, die eine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die mit der Anlage einhergehenden
MehrRechtsfragen des digitalen Vertragsschlusses. Dr. Peter Präve
Rechtsfragen des digitalen Vertragsschlusses Dr. Peter Präve 2 Übersicht 1. Formvorschriften und Hindernisse 2. Beratungs- und Aufklärungspflichten 3. Zugang von Unterlagen 3 1. Formvorschriften und Hindernisse
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. ID-Nummer
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. ID-Nummer 6437280268-55 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen
MehrCheckliste. Datenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen von Verträgen nach 140a SGB V
Checkliste Datenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen von Verträgen nach 140a SGB V DATUM: 01. Oktober 2018 REFERAT: 215 AKTENZEICHEN: 215-400-2334/2018 Vorbemerkungen: Die nachfolgende Checkliste beinhaltet
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler
MehrGrundsätze für Beschwerdebearbeitung - Beschwerdegrundsätze (Stand: 1. August 2018)
Grundsätze für Beschwerdebearbeitung - Beschwerdegrundsätze (Stand: 1. August 2018) Mit der Einrichtung eines Beschwerdemanagements hat die Degussa Bank AG ein umfassendes Beschwerdewesen eingerichtet,
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
12.11.2015 L 295/11 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2014 R KOMMISSION vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Muster für die Übermittlung
MehrLeitlinie zu Vertragsgrenzen
EIOPA-BoS-14/165 DE Leitlinie zu Vertragsgrenzen EIOPA Westhafen Tower, Westhafenplatz 1-60327 Frankfurt Germany - Tel. + 49 69-951119-20; Fax. + 49 69-951119-19; email: info@eiopa.europa.eu site: https://eiopa.europa.eu/
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.5.2016 C(2016) 3020 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 26.5.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des
MehrWer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?
UNSER UMGANG MIT KUNDENDATEN INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer
MehrSparkasse Heidelberg IBAN DE SWIFT-BIC SOLADES1HDB Steuernummer 32081/ , Finanzamt Heidelberg, VR
1 Heidelberg, den 24.05.2018 Datenschutzerklärung Die nachfolgende Datenschutzerklärung gilt für Mitglieder und Fördermitglieder des Zungenschlag e.v. Wir messen dem Datenschutz große Bedeutung bei. Die
MehrInformationen gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten
Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten Im Zusammenhang mit [ Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit ] wurden Ihre personenbezogenen
MehrUnser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)
Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die
MehrUNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EUDATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO)
UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EUDATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Oktober 2016 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Oktober 2016 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0199 (NLE) 13128/16 SCH-EVAL 169 COMIX 656 BERATUNGSERGEBNISSE Absender: Generalsekretariat des Rates
MehrUNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU- DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG (DSGVO)
UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU- DATENSCHUTZ- GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die
MehrFORMULAR ZUR EINREICHUNG VON KOMMENTAREN
Stellungnahme des Deutschen Industrie- und Handelskammertags zur öffentlichen Konsultation zum Entwurf einer SSM-Rahmenverordnung ÖFFENTLICHE KONSULTATION ENTWURF EINER SSM-RAHMENVERORDNUNG DER EZB FORMULAR
MehrDatenschutzinformation für unsere Mitglieder
Datenschutzinformation für unsere Mitglieder Im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft bei. muss Ihr Verein Daten zu Ihrer Person verarbeiten. Der Umgang mit diesen sogenannten "personenbezogenen Daten"
MehrStellungnahme. Kontakt: Daniel Selig Telefon: Telefax: Berlin, 25.
Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. DSAnpUG-EU) vom
MehrA-s Informationspflicht gegenüber Kunden
UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die
MehrBREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/2103 Landtag 19. Wahlperiode
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/2103 Landtag 19. Wahlperiode 19.03.19 Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 19. März 2019 Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung
MehrBESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)
22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische
MehrDatenschutzerklärung gemäß Art. 13 zum Datenschutz Nr. 2016/679
Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 zum Datenschutz Nr. 2016/679 1. Zweck der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Das Unternehmen Fleischmann Alois & Co OHG mit Sitz in 39020 Martell Gand Nr. 25
MehrInformation zur Verarbeitung Ihrer Bewerberdaten im Rahmen des Bewerbungsverfahren
Landeshauptstadt Dresden Haupt und Personalamt Datenschutzerklärung Information zur Verarbeitung Ihrer Bewerberdaten im Rahmen des Bewerbungsverfahren bei der Landeshauptstadt Dresden Hiermit informieren
MehrLeitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel und das Bankwesen
04/10/2018 JC 2018 35 Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel und das Bankwesen Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA) Zweck 1.
MehrLob- & Beschwerdebericht
Lob- & Beschwerdebericht des Wilhelmsburger Krankenhauses Groß-Sand zur Hamburger Erklärung für das Jahr 2015 Malika Damian Leitung Qualitätsmanagement Ruzbeh Hakimi Mitarbeiter Qualitätsmanagement Wilhelmsburger
MehrAnforderungen an die Revisionsstelle
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2015 deutsch Anforderungen an die Revisionsstelle Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2015 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Zweck
Mehr17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Deutscher Bundestag Ausschuss Drs.17/ 17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf
MehrInformation zur Verarbeitung Ihrer Bewerberdaten
Information zur Verarbeitung Ihrer Bewerberdaten Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Intelligente Sensorsysteme Dresden GmbH und die Ihnen nach dem
Mehrzu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2)
EBA/GL/2017/13 05/12/2017 Leitlinien zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) 1 1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten Status dieser Leitlinien
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.6.2012 COM(2012) 270 final 2012/0145 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)
Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher
MehrInformationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Liebe Nutzer der Internet- und Social-Media-Angebote, Hiermit informieren wir Sie gem. Artt. 13, 14 und 21 DSGVO über die
MehrInformationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Geschäftspartnern
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Geschäftspartnern gültig ab Mai 2018 Der Schutz Ihrer persönlichen Daten wird in allen unseren Geschäftsprozessen berücksichtigt. Im Folgenden
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.9.2007 KOM(2007) 525 endgültig 2007/0192 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung
MehrSehr geehrter Herr Dr. Birnbaum, sehr geehrte Frau Kütemeier,
ZENTRALER KREDITAUSSCHUSS MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN DEUTSCHLANDS
MehrDATENSCHUTZERKLÄRUNG DER PPM GMBH ZU BEWERBUNGEN
DATENSCHUTZERKLÄRUNG DER PPM GMBH ZU BEWERBUNGEN Bei Bewerbung per E-Mail oder Post Gültig ab Mai 2018 Vielen Dank für Ihre Bewerbung bei ppm. Der Datenschutz Ihrer persönlichen Daten ist uns sehr wichtig.
MehrInformationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens
MINISTERIUM FÜR VERKEHR Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens Informationen nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Das Ministerium
MehrDatenschutzinformation nach Art. 13 DS-GVO
Datenschutzinformation nach Art. 13 DS-GVO Die nachfolgenden Datenschutzhinweise geben einen Überblick über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten. Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen
MehrStellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v.
Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v. Zum Konsultationsverfahren von EIOPA zum Vorschlag für Richtlinien hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens von Versicherungsvermittlern
MehrDas Policenmodell in der Lebensversicherung. [...] im Lichte des EuGH-Urteils v
Das Policenmodell in der Lebensversicherung [...] im Lichte des EuGH-Urteils v. 19.12.2013 EINFÜHRUNG Einführung Kernfragen Ist das Policenmodell ( 5a VVG) als solches richtlinienkonform? Ist die Ein-Jahres-Frist
MehrImplementierung von Solvency II in Deutschland
Implementierung von Solvency II in Deutschland Dr. Axel Wehling, LL.M. Mitglied der Hauptgeschäftsführung Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. GDV Solvency II-Implementierung: Gute
MehrPersonenbezogene Daten
Personenbezogene Daten Erhebung personenbezogener Daten bei Kontaktaufnahme Wenn Sie uns über eine der angebotenen Kontaktmöglichkeiten eine Mitteilung zukommen lassen, verwenden wir Ihre uns mitgeteilten
MehrDSFA Datenschutz-Folgenabschätzung. Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München
DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München 17. 2. 2017 Anforderungen an eine DSFA Überlegungen/Fragen Folgen Artikel 35 Absatz 1 DS-GVO Riskante Datenverarbeitung Risikobegriff:
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 109/14 VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die
MehrInhalt. Leitsätze der DZ BANK AG für den Umgang mit Beschwerden
Inhalt Leitsätze der für den Umgang mit Beschwerden Inhalt Leitsätze der für den Umgang mit Beschwerden (Beschwerde-Leitsätze) 1 Einführung unsere Philosophie 3 2 Wo und wie können Sie sich beschweren?
MehrUNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU DATENSCHUTZ GRUNDVERORDNUNG (DSGVO)
UNSER UMGANG MIT IHREN DATEN UND IHRE RECHTE INFORMATIONEN NACH ART. 13, 14 UND 21 DER EU DATENSCHUTZ GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die
Mehr6. Fachtagung der LfM für den Datenschutz: Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung
12. September 2017 Viola Hagen-Becker, Datenschutzbeauftragte der LfM 6. Fachtagung der LfM für den Datenschutz: Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung Der Datenschutzbeauftragte
MehrHinweise zum Datenschutz der Sparkassen Immobilien GmbH (S-Immo)
Hinweise zum Datenschutz der Sparkassen Immobilien GmbH (S-Immo) Wir stellen Ihnen in diesem Dokument dar, welche personenbezogenen Daten wir von Ihnen verarbeiten, wenn Sie mit uns in Kontakt treten oder
MehrZu Rn. 4: Gilt das MaGo-Rundschreiben für Versicherungs-Holdinggesellschaften?
FAQ zum MaGo-Rundschreiben der BaFin - 02/2017 (VA) 02.03.2018; ergänzt am 07.12.2018 Zu Rn. 4: Gilt das MaGo-Rundschreiben für Versicherungs-Holdinggesellschaften? Es ist zu differenzieren. Das MaGo-Rundschreiben
MehrCLIENT-BESCHWERDEPOLITIK
CLIENT-BESCHWERDEPOLITIK 1. EINLEITUNG MaxiFlex Ltd. (im Folgenden "die Gesellschaft") ist eine von der Cyprus Securities and Exchange Commission (nachstehend "CySEC") mit der Konzessionsnummer 258/14
MehrA. Allgemeine Anmerkungen: Die AG MPG begrüßt grundsätzlich eine einheitliche und qualitätsgesicherte Überwachung durch die Landesbehörden.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes (Medizinprodukte-Durchführungsvorschrift MPGVwV) - Stellungnahme der Industriefachverbände (AG MPG) - Die Verbände BAH, BVMed,
MehrVereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung
Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen [zu ergänzen] - Auftraggeber - und Bentjen Software GmbH Hebelweg 9a 76275 Ettlingen - Auftragnehmer - (zusammen die Vertragspartner ) 1 Grundlage
MehrVereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde - Auftraggeber - und snapaddy GmbH Juliuspromenade 3 DE 97070 Würzburg - Auftragnehmer - schließen nachfolgende Vereinbarung über die Verarbeitung von
MehrGeschäftsführerhaftung und Tipps zur Reduzierung Ein Vortrag von
Geschäftsführerhaftung und Tipps zur Reduzierung Ein Vortrag von Oliver Timmermann Rechtsanwalt 48a VAG Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten Abs. 1: Die Vertriebsvergütung nicht mit
MehrGdW Stellungnahme. Streitbeilegungsgesetz (VSBG)
GdW Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und
MehrDatenschutzinformation an Dritte nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung
Datenschutzinformation an Dritte nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Wir möchten,
MehrIHK Berlin Berufszugang Fasanenstr Berlin. Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen)
IHK Berlin Berufszugang Fasanenstr. 85 10623 Berlin Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34d Absatz 6 GewO Eintragung in das Vermittlerregister
MehrWOJCIECH RAFAŁ WIEWIÓROWSKI STELLVERTRETENDER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
WOJCIECH RAFAŁ WIEWIÓROWSKI STELLVERTRETENDER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Herrn (...) Leiter des Compliance Office OCCO/CORP Europäische Investitionsbank (EIB) 100, Boulevard Konrad Adenauer L-2950 Luxemburg
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Abkürzungsverzeichnis...XV Einleitung Kapitel: Solvency II-Richtlinie...
Inhaltsverzeichnis Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Abkürzungsverzeichnis...XV Einleitung... 1 A. Gegenstand der Untersuchung... 1 B. Rechtfertigung der Untersuchung... 2 C. Gang der Untersuchung...
MehrStellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
BKK Bundesverband Büro Berlin Albrechtstr. 10c 10117 Berlin 030-22312-124 030-22312-119 politik@bkk-bv.de Stellungnahme des BKK Bundesverbandes vom 21. Juni 2012 zur 8. Novellierung des Gesetzes gegen
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1571 7. Wahlperiode 08.01.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Mehr