Überraschungen der UGP-Richtlinie für UWG-Verfahren in der Praxis
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- Claus Rothbauer
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1 Überraschungen der UGP-Richtlinie für UWG-Verfahren in der Praxis Mag. Hannes Seidelberger Tagung 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Ausgangslage Zitat aus den erläuternden Bemerkungen der österreichischen UWG-Novelle 2007: Die Änderungen des UWG durch die Umsetzung der UGP-Richtlinie dürften die österreichische Rechtsprechung nur unerheblich ändern. Einheitliche Auffassung der Arbeitsgruppe UWG in Österreich und auch der meisten Literaturstimmen Erwartete Neuerungen Bestimmung im Anhang zur Kinderwerbung Regelungen bei Irreführung zu Verwechslungsgefahr und Verhaltenskodizes Informationspflichten bei Aufforderung zum Kauf (EuGH C-122/10 Ving Sverige) Aggressive Geschäftspraktiken auch nach Geschäftsabschluss 1
2 Europäische Täuschung Grünbuch zum Verbraucherschutz der EK als Vorläufer der UGP-Richtlinie Parallel Vorschlag einer Verordnung über Verkaufsförderung im Binnenmarkt Dieser Entwurf wurde von EK in weiterer Folge zurückgezogen (ABL C 64/3 vom ) (Falsche) Erwartungshaltung: Koppelungsangebote mit Zugaben und Gewinnspielen bleiben von UGP-Richtlinie unberührt Paukenschläge des EuGH C-261/07 und C-299/07 Total bzw Sanoma als erste Vorabentscheidung zur Unzulässigkeit von per-se-verboten bei Koppelungsangeboten Art 2 lit d UGP-Richtlinie definiert Begriff der Geschäftspraktik laut EuGH mit einer besonders weiten Formulierung Folgeentscheidungen zu Vorlagen aus D (C- 340/08 Plus) und Ö (C-540/08 Mediaprint) Weitere Unvereinbarkeiten Verbot von Preisermäßigungen während bestimmter Zeiten mit der UGP-Richtlinie unvereinbar (EuGH C-126/11 INNO) Das Gleiche gilt bezüglich allgemeinem Verbot von Verlustverkäufen (EuGH C-343/12 - Euronics Belgium) Entscheidend ist, ob diese Regelungen auch auf den Schutz der Verbraucher abzielen 2
3 Ausnahmen von UGP-RL Immobilien und Finanzdienstleistungen sind ausgenommen, wobei Koppelungsverbot zulässig ist, wenn mindestens ein Bestandteil diese Ausnahmen betrifft (EuGH C-265/12 Citroen Belux) Ein Verbot berührt die UGP-Richtlinie auch nicht, wenn keine Verbraucherschutzziele verfolgt werden (wie zb Verbot des Offenhaltens von Geschäften an allen Wochentagen, EuGH C-559/11 Pelckmans Turnhout) Per-se Verbote fallen Conclusio: Nationale Regelung, welche ein grundsätzliches Verbot von bestimmten Geschäftspraktiken verhängt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, die Umstände des jeweils konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, ist von ihrem Wesen her restriktiver als die Regelungen der UGP-RL, sofern sie keine Deckung im Anhang ( schwarze Liste ) findet oder nicht davon ausgenommen ist Sonderfall Bewilligungspflicht Geschäftspraktiken in von Form Ausverkäufen nach öuwg bewilligungspflichtig Laut EuGH verwehrt es die UGP-Richtlinie einem nationalen Gericht, das Abstellen einer nicht unter den Anhang fallenden Geschäftspraxis nur deshalb anzuordnen, weil diese nicht vorab von der zuständigen Behörde bewilligt wurde, ohne sie anhand der in den Art 5 bis 9 genannten Kriterien auf ihre Unlauterkeit zu prüfen (C-206/11 Köck) 3
4 EuGH C-206/11 Köck Die nationalen Maßnahmen können darin bestehen, ein sanktionsbewehrtes System der Vorweggenehmigung für bestimmte Praktiken vorzusehen, deren Charakter im Hinblick auf die Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken eine solche Kontrolle erfordert Das damit geschaffene System darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Geschäftspraxis ohne dass sie auf ihre Unlauterkeit geprüft würde allein deshalb verboten wird, weil sie nicht vorab genehmigt wurde Erstes Verletzungsverfahren Erstmaliges Verfahren wegen mangelhafter Umsetzung der RL-UGP konkret gegen Belgien nach einem Mahnschreiben mit elf Rügen wegen verschiedener Verstoße Bestimmte Gesetzesänderungen wurden durchgeführt, aber bezüglich drei Rügen war die EK nicht zufrieden zu stellen und klagte EuGH , C-421/12 Königreich Belgien EuGH C-421/12 Teil 1 Nach über 20 Vorlageverfahren auch aus Belgien nun erste konkrete Verurteilung eines Mitgliedstaates wegen Unvereinbarkeit nationaler Regelungen mit der RL-UGP als Maximalharmonisierung Unzulässig ist zunächst eine Ausnahme vom Anwendungsbereich in der nationalen Umsetzung für einzelne Gruppen wie hier Freiberufler, Zahnärzte und Heilgymnasten 4
5 EuGH C-421/12 Teil 2 Unvereinbar mit der RL-UGP ist die Vorgabe, dass die Ankündigung einer Preisermäßigung sich auf einen gesetzlich definierten Preis beziehen muss, vorliegend den tiefsten Preis, der während des Monats angewandt wurde, der dem ersten Tag der betreffenden Ankündigung vorausging Ebenso europarechtswidrig ist das Verbot der Ankündigung einer Preisermäßigung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat und für eine Dauer von weniger als einem Tag EuGH C-421/12 Teil 3 Europarechtswidrig ist das generelle Verbot, Produkte im Wandergewerbe zu verkaufen, sofern der Verkauf in der Wohnung des Verbrauchers stattfindet und Waren oder Dienstleistungen im Wert von mehr als 250 Euro betrifft Ebenfalls unvereinbar ist eine nationale Bestimmung, welche es untersagt, eine Reihe von Waren wie Edelmetalle, Edelsteine und echte Perlen im Wandergewerbe zu verkaufen Ausblick Weitere Überraschungen möglich, wie die unterschiedlichen Ansichten zwischen Generalanwalt und EuGH bei der Frage, ob nur ein Verbraucher irregeführt werden kann, zeigen (C-388/13 UPC Magyarország) Das Ziel einer Harmonisierung bei den Geschäftspraktiken wird durch EuGH-Judikatur erreicht, auch wenn sinnvolle einzelstaatliche Regelungen auf der Strecke bleiben 5
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