AIFM-Richtlinie Stand der Dinge. Juni 2013

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "AIFM-Richtlinie Stand der Dinge. Juni 2013"

Transkript

1 AIFM-Richtlinie Stand der Dinge Juni 2013

2 Inhalt Überblick 3 Stand Umsetzungsprozess 5 Stand der Regulierung 6 Einige wichtige Themen unter der Lupe 10 Nächste Etappen und Auswirkungen für die Fondsindustrie 17

3 Überblick (1/2) Die AIFM-RL ist gemeinsam mit OGAW und MIFID eine der 3 grossen EU-Regulierungen für die Vermögensverwalter von Anlagefonds. Die AIFM-RL hat tiefgreifende Auswirkungen auf die Entwicklung der europäischen Regulierung (insbes. OGAW) sowie die Beziehungen zu Drittländern (für CH insbes. KAG). Die AIFM-RL betrifft die Verwaltung von Nicht-OGAW-Fonds (die AIF) und hat einen ausgedehnten Anwendungsbereich. Die AIFM-RL deckt im Wesentlichen folgende 6 Themenbereiche ab : i) die Bestimmung des AIFM ii) die Zulassungsvoraussetzungen und organisatorischen Anforderungen der AIFM (Eigenmittel, Organisation, Risikomanagement, Vergütung, usw.) iii) die Voraussetzungen für die Delegation von Portfolioverwaltung und Risikomanagement iv) die Anforderungen hinsichtlich Transparenz und Reporting v) die Wahl, die Funktionen und die Haftung der Verwahrstelle und des «Valuers» der Assets des AIF vi) last but not least, die Möglichkeiten zum Vertrieb der AIF bei professionellen Anlegern in der EU

4 Überblick (2/2) Seit beinahe 3 Jahren bildet die Begleitung der Entwicklungen bezüglich die AIFM-RL eine Priorität für die SFA: Weiterverfolgung und Lobbying mit SIF, SBVg und EFAMA während der gesamten Ausarbeitungsphase der Richtlinie (bis Herbst 2010) Aktive Beteiligung via EFAMA an den Beratungen über die Ausarbeitung von Vorschlägen zu den Umsetzungsmassnahmen durch die ESMA (bis Herbst 2011) Versuch der Einflussnahme auf die konkreten Vorschläge der EU sowie die damals bei der ESMA in Vorbereitung befindlichen technischen Richtlinien («Implementing Regulations») Dialog mit der FINMA hinsichtlich Kooperationsabkommen zwischen Aufsichtsbehörden Beteiligung mit EFAMA an Seminaren über die Umsetzung der Richtlinie Seit vergangenem Herbst Einsetzung einer Arbeitsgruppe AIFM-RL mit folgenden Aufgaben: i) Ausarbeitung von allgemeinen Lösungen für die schweizerischen Akteure (insbesondere betreffend die Übertragungsproblematik) ii) Ausarbeitung einer Informationsdokumentation für die Mitglieder, um ihnen die Vorbereitung auf diese wichtige «regulatorische Baustelle» zu erleichtern iii) Verteidigung der Interessen der schweizerischen Akteure bei der lokalen Umsetzung der Richtlinie in Abstimmung mit den europäischen Vereinigungen

5 An welcher Stelle des Umsetzungsprozesses befinden wir uns? Time elapsed Level Level 2 AIFMD drafting and approval process Transposition into local laws Regulatory technical standards ESMA guidelines Other delegated acts Passive marketing 2 Marketing regimes 1 available in EU Marketing under local PPR Marketing under local PPR (under AIFMD conditions)? Marketing under EU passport for EU AIFM managing EU AIF? Marketing under EU passport for third countries? 2 years 2 years 3 years Key AIFMD dates 08/06/2011 Level 1 approved 22/07/2011 Entry in force of the directive 19/12/2012 Level 2 approved 22/07/ /07/2014 Transposition Deadline for AIFM deadline performing services before 22/07/2013 to apply 22/07/2015 or later? ESMA advice on EU passport for third countries Entry in force of the delegated act for EU passport? ESMA advice on the termination of local PPR Entry in force of the delegated act for local PPR termination? 1 Marketing regimes available to professional investors (not retail); 2 Passive marketing is shown as a marketing regime on this chart, although passive marketing is not marketing per se according to the definition of the Directive

6 AIFM-RL, 50 Tage bis zum «big bang»: Stand der Regulierung (1) Auf Ebene EU: 19. Dezember 2012, Veröffentlichung der delegierten Verordnung der Kommission samt Level-II Massnahmen (vgl. Präsentation SFA vom 22. Januar 2013) 11. Februar 2013, Veröffentlichung des Schlussberichts der ESMA betreffend Vergütungssysteme 26. März 2013, Veröffentlichung eines Q&A der Europäischen Kommission über verschiedene Auslegungsfragen zur AIFM-RL 15. Mai 2013, Veröffentlichung der Europäischen Kommission von zwei Durchführungsverordnungen betreffend technische Aspekte, namentlich opt-in Verfahren für «de minimis» Verwalter und Bestimmung des Referenzmitgliedstaats für Nicht-EU-AIFM Verwalter, die sich aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit der Richtlinie unterstellen wollen.

7 AIFM-RL, 50 Tage bis zum «big bang»: Stand der Regulierung (2) Auf Ebene EU (Folge): 24. Mai 2013, Veröffentlichung ESMA-Leitlinien über Schlüsselkonzepte der Richtlinie 30 Mai 2013, Mitteilung der ESMA über den Abschluss von Kooperationsverträge mit vielen Aufsichtsbehörden (in der Schweiz, USA, Canada, Cayman, Jersey, Guernsey usw) Veröffentlichung über Konsultation zu Reporting-Pflichten an die Aufsichtsbehörden Erwartete Veröffentlichung von Q&A über Auslegungsfragen (ähnliches Dokument, wie dasjenige der Kommission?)

8 AIFM-RL, 50 Tage bis zum «big bang»: Stand der Regulierung (3) Auf Ebene EU-Mitgliedstaaten: Länder mit weit fortgeschrittenem Umsetzungsprozess (Beispiele): NL: bereits umgesetzt Luxemburg : Umsetzungsgesetz und Richtlinie CSSF in Vorbereitung UK : verschiedene von den Behörden veröffentlichte Dokumente in Konsultation; BRD : Ende April Annahme Entwurf zu Umsetzungsgesetz AIFM-RL (sehr weiter Anwendungsbereich) F: im April Veröffentlichung einer Wegleitung der AMF für Verwalter und bis Mitte Mai Konsultation des Komitees für die Umsetzung AIFM Länder mit weniger fortgeschrittenem Umsetzungsstand (Beispiele): In gewissen Ländern (wie Belgien oder Spanien) scheint der Prozess zur Umsetzung der AIFM-RL noch nicht begonnen zu haben

9 AIFM-RL, 50 Tage bis zum «big bang»: Stand der Regulierung (4) Erste Feststellungen: Wie in der letzten Informationsveranstaltung befürchtet, hat die Verspätung der Kommission im Prozess zur Ausarbeitung der Level-II Massnahmen bei den nationalen Behörden sowie bei der Fondsindustrie zu grossen Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der 2-Jahresfrist geführt Auf EU-Ebene befinden sich noch gewisse technische Regelungen in Ausarbeitung Medienmitteilung der ESMA vom 30 Mai über den Abschluss Kooperationsverträge mit vielen Aufsichtsbehörden von Drittländern (34!): hier ist alles auf gutem Wege! Umsetzung auf Strufe Mitgliedstaaten: aufgrund der bis anhin erhaltenen Angaben lassen sich folgende Punkte herauskristallisieren: i) In gewissen Bereichen (wer ist AIFM, welches sind die Übergangsfristen, Regeln in den Bereichen Vertrieb und Privatplatzierungen) muss davon ausgegangen werden, dass es keine homogene Politik der verschiedenen Länder geben wird ii) Bei den meisten Ländern kann man mit einem gewissen Pragmatismus hinsichtlich der Übergangsfristen und der Bestimmungen über Privatplatzierungen bis Juli 2014 rechnen

10 Einige wichtige Themen unter der Lupe (1) Was ist ein AIF : Wichtigste Referenztexte: Richtlinie (Artikel 4 Abs.1 a) und Empfehlungen ESMA vom 24. Mai 2013 Grundvoraussetzungen für einen AIF: i) kollektive Kapitalanlage, ii) Nicht-OGAW, iii) Kapitalbeschaffung) Zweck: Investition gemäss festgelegter Anlagestrategie. Entsprechend sind keine AIF : i) industrielle oder kommerzielle Tätigkeiten sowie Holding- Gesellschaften, ii) Anlagetätigkeiten ohne Delegation der Verwaltung an einen Dritten, iii) Anlagetätigkeiten ohne Kapitalbeschaffung, da sie für eine schon bestehende Gruppe von Familienmitgliedern Sind keine stichhaltigen Kriterien: i) die Tatsache, dass die Kapitalbeschaffung einmalig oder über mehrere Male hinweg erfolgt, ii) Anzahl der tatsächlichen Fondsanleger, ausgenommen, diese ist gemäss Prospekt auf einen einzigen Endanleger beschränkt iii) Form der Anlagestrategie, sofern die Strategie bei der Zeichnung durch die Anleger feststeht.

11 Einige wichtige Themen unter der Lupe (2) Wer ist AIFM? Wichtigste Referenztexte: Richtlinie (Artikel 5 und 6) und Delegierte Verordnung (art. 82). Wird durch Fondsorgane bestimmt (interner oder externer Verwalter) Mit Portfolioverwaltung und/oder Risikomanagement betraute Einheit. Kriterien von Artikel 82 um festzustellen, ob der Verwalter eine Briefkastenfirma ist. Sicher während mindestens 2 Jahren unterschiedliche Auslegung durch die verschiedenen Länder. Hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine UCITS Fondsleitung in den meisten Ländern ohne weiteres anerkannt wird (wenn die Substanz im Bereich Risikomanagement genügend ist). Bleibende Unsicherheiten für MIFID Einheiten. Erfolgt substantieller Anteil der Portfolioverwaltung und/oder des Risikomanagements ausserhalb EU, Ernennung eines AIFM ausserhalb EU möglich, jedoch i) bei EU-AIF muss Herkunftsstaat mit einem AIFM ausserhalb der EU einverstanden sein, ii) bei Vertrieb über Privatplatzierungen, teilweise Anwendung der Richtlinie und iii) (für EU-AIF) wahrscheinlich ab 2015 Wechsel des Regimes!

12 Einige wichtige Themen unter der Lupe (3) Politik Vergütungssysteme (1) Wichtigste Referenztexte: Richtlinie ( Anhang II), Schlussempfehlung ESMA betreffend Vergütungssysteme vom 11. Februar 2013 Empfehlungen sind für die nationalen Behörden und die AIFM direkt anwendbar Bei Delegation Portfolioverwaltung muss die ganze Delegationskette einer vergleichbaren Regelung unterstehen (Ziff.18 Schlussempfehlung)! Betroffene Mitarbeiter: Asset- und Risk-Manager, Kontrollfunktionen, operationelle und nichtoperationelle geschäftsleitende Organe, andere Risikoträger und obere Kader mit vergleichbarer Vergütung Organisation und Governance Vergütungspolitik werden sehr detailliert abgehandelt (samt REMCO für grosse Einheiten)

13 Einige wichtige Themen unter der Lupe (4) Vergütungssysteme (2) Grundsätze hinsichtlich Aufteilung zwischen fester und variabler Vergütung, aber bis jetzt noch kein fixer Cap für die variable Vergütung wie für Banken (CRD 4) und Entwurf OGAW V Variable Vergütung zur Förderung einer vorsichtigen und langfristig angelegten Anlagestrategie sowie «alignment of interests», weshalb ein substantieller Bestandteil der Vergütung erst zeitlich verschoben zur Auszahlung gelangt Teilweise Auszahlung der variablen Vergütung in Form von Anteilen der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen, Malus- und Clawback-Systeme Grundsatz der Verhältnismässigkeit erlaubt eine bloss teilweise oder keine Anwendung dieser Grundsätze je nach Umfang und Art der Geschäftstätigkeit des AIFM (vor allem über die variable Vergütung) Pflicht zur Information über die Vergütungspolitik für das gesamte Personal und zu einem mindestens jährlichen Bericht über deren Umsetzung (unabhängig von den Transparenzpflichten gegenüber den Anlegern i.s. von Art. 23 der Richtlinie)

14 Einige wichtige Themen unter der Lupe (5) Vertrieb: Wichtigste Referenztexte: Richtlinie (Artikel 4 Abs.1 x), nationale Regelungen. Begriff des Vertriebs: das direkte oder indirekte, auf Initiative des AIFM oder in dessen Auftrag erfolgte Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom AIFM verwalteten AIF an Anleger oder bei Anlegern mit Sitz oder Wohnsitz in der Union Schliesst auf Initiative des Anlegers erfolgte Angebote und Anlagen aus (reverse solicitation, Ziff. 70 Erwägungen Richtlinie) Sollte alle Arten der Vertriebs- und Beratungstätigkeit umfassen, inkl. Vertrieb im Rahmen von entgeltlichen Beratungsverträgen (anderer Ansatz als KAG!), sofern die Tätigkeit für Rechnung des Managers erfolgt Das Platzieren von Anlagen im Rahmen von schriftlichen Vermögensverwaltungsverträgen dürfte nicht als «Vertrieb» qualifizieren (keine Vermarktung von AIF-Anteilen) ACHTUNG: Nationale Regelungen sind in Ausarbeitung und spielen für die Bestimmung des Vertriebsbegriffes eine wichtige Rolle!

15 Einige wichtige Themen unter der Lupe (6) Privatplatzierungen: Wichtigste Referenztexte: Richtlinie (Artikel 42), nationale Regelungen. Grundprinzip 1: Nebeneinanderbestehen Regime Privatplatzierungen und Pass während 5 Jahren ( bis 2018) Grundprinzip 2: die Mitgliedstaaten können frei entscheiden, ob sie nationale Bestimmungen über Privatplatzierungen für Verwalter und/oder Fonds von Drittstaaten wollen; die Verwalter müssen allerdings mindestens die Transparenzverpflichtungen der Artikel der Richtlinie einhalten (Richtlinie: Artikel 42) Die meisten Mitgliedstaaten sind dabei, Bestimmungen über Privatplatzierungen auszuarbeiten. Einige indikative Angaben:: 1. D: Beibehaltung geltende Regelung während 1-jähriger Übergangsfrist, anschliessend restriktiveres Regime! 2. F: Fortsetzung restriktiver Ansatz 3. UK: hinsichtlich Dauer eher liberaler Ansatz

16 Einige wichtige Themen unter der Lupe (7) Übergangsbestimmungen: Wichtigste Referenztexte : Richtlinie (Artikel 61), nationale Regelungen. Grundprinzip: Verwalter, die vor dem 22. Juli 2013 AIF verwalten, verfügen über eine Frist von 1 Jahr für die Einhaltung der nationalen Gesetzgebung und zur Einreichung eines Antrags auf Zulassung Wichtigste Fragen: 1. Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit für bestehende Fonds während der 1-Jahresfrist: Ja 2. Möglichkeit zur Kapitalerhöhung für bestehende Fonds während der 1-Jahresfrist: im Prinzip Ja 3. Möglichkeit zur Auflage neuer AIF während der Übergangsfrist: im Prinzip Ja 4. Vertrieb durch Privatplatzierungen unter geltender Regelung: im Prinzip Ja 5. Anforderungen auf Ebene Depotbank und Vergütung: im Prinzip ab Zulassung 6. Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Transparenz: ab Genehmigung bzw. sobald praktikabel.

17 Nächste Etappen und Auswirkungen für die Fondsindustrie Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten läuft bald ab: noch ca. 50 Tage Es verbleiben zahlreiche Ungewissheiten: EU-Regulierungsrahmen noch nicht definitiv und nationale Regegelungen vieler Mitgliedstaaten noch in Ausarbeitung. Für schweizerische Akteure, die auf EU-Ebene mit Nicht-OGAW-Fonds aktiv sind (Verwaltung und/oder Vertrieb) zeichnen sich folgende grosse Herausforderungen ab: 1. Bestimmung des Anwendungsgrads der AIFM-RL auf das jeweilige Institut: vordringlich!!! 2. Bestimmung eines Verwalters für jeden EU-AIF: dringend 3. Organisation einer Handelspolitik bezüglich EU-Investoren samt Kunden in der Schweiz 4. Organisationelle Herausforderung (In-house, Outsourcing) auf Ebene Asset Management, Risik Management, Umsetzung Anforderungen an Transparenz und Vergütung: wichtigste Baustellen für die kommenden 12 Monate

AIFM-Richtlinie. Übersicht über den Entwurf der EU KOM. 3.Funds Forum Frankfurt am 14.Mai Uwe Wewel, Berlin

AIFM-Richtlinie. Übersicht über den Entwurf der EU KOM. 3.Funds Forum Frankfurt am 14.Mai Uwe Wewel, Berlin AIFM-Richtlinie Übersicht über den Entwurf der EU KOM Aufbau der RL In 56 Artikel in 9 Kapiteln 1.Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 2.Kapitel: Zulassung der AIFM 3.Kapitel: Ausübung der Tätigkeiten 4.Kapitel:

Mehr

Praxisfragen aus Sicht eines CTA-Anbieters

Praxisfragen aus Sicht eines CTA-Anbieters Praxisfragen aus Sicht eines CTA-Anbieters Dr. Rolf Majcen, 13.11.2013 FTC Capital GbH Praterstrasse 31/11 1020 Vienna Austria www.ftc.at office@ftc.at +43-1-585 61 69-0 Wichtige WAG-Konzessionen verschwinden

Mehr

FACHTAGUNG KOMPAKT FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN

FACHTAGUNG KOMPAKT FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN FACHTAGUNG KOMPAKT FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN NEUE ASPEKTE DER AIFM REGULIERUNG FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN 17.6.2014 RA Dr. Nikolaus Paul HINTERGRUNDINFORMATION Europa und Österreich Europa AIFM

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München AIF-STRUKTUREN I GP-PERSPEKTIVE KAGB- KONFORME STRUKTUREN UND VERTRÄGE 7. Hamburger Fondsgespräch Hamburg, 6. November 2014 Patricia

Mehr

FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0)

FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0) FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März 2013 Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Neu aufgeschaltete Gesuchsvorlagen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION. Brüssel, 8. Februar 2018 Rev1 MITTEILUNG

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION. Brüssel, 8. Februar 2018 Rev1 MITTEILUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION Brüssel, 8. Februar 2018 Rev1 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DAS EU-RECHT

Mehr

Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften Leitlinien zur Risikomessung und zur Berechnung des Gesamtrisikos für bestimmte Arten strukturierter OGAW ESMA/2012/197 Datum: 23März

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 6. Hamburger Fondsgespräche Hamburg, 7. November 2013 Patricia Volhard, LL.M. (LSE) AIFM / KAGB IN DER PRAXIS PRAXISFRAGEN UND

Mehr

Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen

Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen Swiss Funds Association Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen Vom : 07.06.2005 Die FINMA anerkennt diese Selbstregulierung als Mindeststandard mit Ausnahme von Ziffer II.A.2 (siehe FINMA-RS

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 115028/EU XXIV. GP Eingelangt am 23/05/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 21. Mai 2013 (OR. en) 2011/0360 (COD) LEX 1341 PE-CONS 69/1/12 REV 1 EF 306 ECOFIN 1057 COC 2999

Mehr

Incentage Business Forum Frankfurt

Incentage Business Forum Frankfurt Incentage Business Forum Frankfurt Veränderungen und Herausforderungen in der Fondsindustrie 25. Oktober 2011 Steigenberger Hotel Incentage Business Forum Frankfurt Seite 2 Agenda 1. IPConcept 2. Zusammenspiel

Mehr

Management Private-Equity-Strukturen in und aus Liechtenstein. Dr. Marcel Lötscher Leiter Bereich Wertpapiere, Mitglied der Geschäftsleitung

Management Private-Equity-Strukturen in und aus Liechtenstein. Dr. Marcel Lötscher Leiter Bereich Wertpapiere, Mitglied der Geschäftsleitung Management Private-Equity-Strukturen in und aus Liechtenstein Dr. Marcel Lötscher Leiter Bereich Wertpapiere, Mitglied der Geschäftsleitung 03. Juli 2013 Inhalt 1 Fondsstandort und Anzahl Fonds in Liechtenstein

Mehr

AIFM + UCITS Ziele und Entwicklungen in der EU bei Depotbanken

AIFM + UCITS Ziele und Entwicklungen in der EU bei Depotbanken AIFM + UCITS Ziele und Entwicklungen in der EU bei Depotbanken Uwe Wewel, Leiter des Referates für Investmentwesen im Bundesfinanzministerium Berlin 28.Juni 2010 1 Übersicht 20 ff InvG und RS der BaFin

Mehr

Vorwort... Autoren... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis von Literatur, Rechtsquellen und Publikationen... XXIII

Vorwort... Autoren... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis von Literatur, Rechtsquellen und Publikationen... XXIII Vorwort.... Autoren... Abkürzungsverzeichnis... V VII XVII Verzeichnis von Literatur, Rechtsquellen und Publikationen... XXIII Von der FINMA zur Verfügung gestellte Gesuchs vorlagen, Wegleitungen und Formulare...

Mehr

Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze

Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze 08/06/2017 ESMA70-151-298 DE Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Begriffsbestimmungen...

Mehr

Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG

Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG Dr. Othmar Berger Aufsicht über Veranlagungsgemeinschaften Finanzmarktaufsicht Symposium AIFMG Universität Wien 3. Oktober 2013 Agenda I. Rechtsquellen

Mehr

ZUGANG VON SCHWEIZER FINANZINSTITUTEN IN DIE EU

ZUGANG VON SCHWEIZER FINANZINSTITUTEN IN DIE EU 12. Dezember 2016 ZUGANG VON SCHWEIZER FINANZINSTITUTEN IN DIE EU M-D, UCITS, MIFID II UND JETZT? Dr. Ulf Klebeck, General Counsel, Woodman Asset Management 1 AGENDA 1 2 3 4 5 M-D im Kontext der aktuellen

Mehr

Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis. I. Einleitung 1

Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis. I. Einleitung 1 Inhaltsübersicht Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Materialien- und Quellenverzeichnis XV XXI XXIX I. Einleitung 1 II. Erster Teil: Alternative Anlagen 3 A. Begriff der alternativen Anlagen

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, geändert werden

Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, geändert werden 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis

Mehr

Auswahl und Pflichten der Verwahrstelle

Auswahl und Pflichten der Verwahrstelle Auswahl und Pflichten der Verwahrstelle Agenda 2 Zulässige Verwahrstellen Aufgaben der Verwahrstelle Aufgabenübertragung Der Verwahrstellen-Vertrag Haftung Weitere Informationen Need to know 3 Öffnung

Mehr

Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen

Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen 7. Juni 2005 I Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Diese Richtlinie soll einerseits zur Transparenz bei den Verwaltungskommissionen bei

Mehr

Angemessene Zuwendungsregeln unter MiFID II

Angemessene Zuwendungsregeln unter MiFID II Angemessene Zuwendungsregeln unter MiFID II Die Einschränkungen bei der Nutzung von Research erschweren den Kapitalmarktzugang kleiner und mittlerer Unternehmen Deutsches Aktieninstitut: Kommentar vom

Mehr

Anhang der Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen : Beispiele zur Darstellung der Verwendung der Verwaltungskommission

Anhang der Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen : Beispiele zur Darstellung der Verwendung der Verwaltungskommission Swiss Funds Association Anhang der Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen : Beispiele zur Darstellung der Verwendung der Verwaltungskommission Vom : 07.05.2005 Die nachfolgenden Beispiele

Mehr

MANAGEMENT ALTERNATIVER KAPITALANLAGEN für deutsche regulierte Investoren (KAGB, A nlv, InvS t G)

MANAGEMENT ALTERNATIVER KAPITALANLAGEN für deutsche regulierte Investoren (KAGB, A nlv, InvS t G) MANAGEMENT ALTERNATIVER KAPITALANLAGEN für deutsche regulierte Investoren (KAGB, A nlv, InvS t G) UWE BÄRENZ P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater mbb BERLIN FRANKFURT MÜNCHEN Überblick 1.

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München AIF- STRUKTUREN II GP PERSPEKTIVE - MARKETING UND VERTRIEB - 7. Hamburger Fondsgespräch Hamburg, 6. November 2014 Dr. Sebastian

Mehr

Regulierung des Vertriebs von alternativen Anlagen in der Schweiz und in die EU heute und in naher Zukunft

Regulierung des Vertriebs von alternativen Anlagen in der Schweiz und in die EU heute und in naher Zukunft Pascal Rüedi Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt Partner Telefon +41 58 258 16 00 pascal.rueedi@bratschi.ch Regulierung des Vertriebs von alternativen Anlagen in der Schweiz und in die EU heute und in naher

Mehr

Zusammenfassung der Vergütungsrichtlinien

Zusammenfassung der Vergütungsrichtlinien Zusammenfassung der Vergütungsrichtlinien September 2017 Einführung Die Gamax Management AG (im Folgenden bezeichnet als GAMAX oder das Unternehmen ) ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz

Mehr

FAQ Umsetzung UCITSG (Stand )

FAQ Umsetzung UCITSG (Stand ) FAQ Umsetzung UCITSG (Stand 22.06.2017) Inhalt Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 UCITSG - Leitungsorgan 2 1. Was ist unter einem Leitungsorgan gem. UCITSG zu verstehen? 2 2. Was ist unter Unabhängigkeit im Sinne von

Mehr

Die Lebensversicherung als institutioneller Investor - Anmerkungen zum Vorschlag der EU-Kommission zur Reform der Aktionärsrechterichtlinie

Die Lebensversicherung als institutioneller Investor - Anmerkungen zum Vorschlag der EU-Kommission zur Reform der Aktionärsrechterichtlinie Die Lebensversicherung als institutioneller Investor - Anmerkungen zum Vorschlag der EU-Kommission zur Reform der Aktionärsrechterichtlinie Internationales Symposium zu aktuellen Entwicklungen im türkischen

Mehr

MiFID II Herausforderung für Asset Manager

MiFID II Herausforderung für Asset Manager MiFID II Herausforderung für Asset Manager Fokus: Investment Research Februar 2017 Nationale Ebene EU- Ebene MiFID II: Einführung und regulatorischer Hintergrund Zeitleiste und regulatorische Roadmap MiFID

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München AIF-STRUKTUREN III LP-PERSPEKTIVE ANFORDERUNGEN VON REGULIERTEN INVESTOREN ( KABG, AnlV, InvStG) 7. Hamburger Fondsgespräch Hamburg,

Mehr

Workshop II: Real Estate & Private Equity Strukturen

Workshop II: Real Estate & Private Equity Strukturen Workshop II: Real Estate & Private Equity Strukturen Moderator: Joëlle Hauser, Partner, Clifford Chance Panelisten: Arne Bolch, Counsel, Allen & Overy Alexander Taft, Managing Director, Structured Finance,

Mehr

Regulierung und. Kapitalanlagen. Aufsicht über kollektive. für alternative Anlagen. Schweizer Schriften. Schulthess.

Regulierung und. Kapitalanlagen. Aufsicht über kollektive. für alternative Anlagen. Schweizer Schriften. Schulthess. Band 104 Schweizer Schriften zum Finanzmarktrecht Herausgegeben von Prof. Dr. Dieter Zobl Prof. Dr. Mario Giovanoli Prof. Dr. Rolf H. Weber Dr. iur. Lukas Lezzi Regulierung und Aufsicht über kollektive

Mehr

Vom alten Anlagefonds- zum neuen Kollektivanlagegesetz

Vom alten Anlagefonds- zum neuen Kollektivanlagegesetz Vom alten Anlagefonds- zum neuen Kollektivanlagegesetz Hauptthema: Swiss LP bzw. Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanalagen und Investmentgesellschaft Themenübersicht: Übersicht KAG KgKK und

Mehr

EIOPA-17/ Oktober 2017

EIOPA-17/ Oktober 2017 EIOPA-17/651 4. Oktober 2017 Leitlinien gemäß der Versicherungsvertriebsrichtlinie für Versicherungsanlageprodukte, die eine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die mit der Anlage einhergehenden

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (  veröffentlicht Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren

Mehr

5. Fonds Forum Frankfurt

5. Fonds Forum Frankfurt 5. Fonds Forum Frankfurt Wie geht es mit der AIFM RL weiter? Uwe Wewel, Berlin 25. Jan.2011 Frankfurt 1 Hinweis Der Vortrag entspricht meiner fachlichen Einschätzung und ist keine Darstellung der Haltung

Mehr

2010/06 Struktur des Amtsblatts Anpassung infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon Amtsblatt Reihe L

2010/06 Struktur des Amtsblatts Anpassung infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon Amtsblatt Reihe L 200/06 Struktur des Amtsblatts Anpassung infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon Amtsblatt Reihe L L I Gesetzgebungsakte a) Verordnungen b) Richtlinien c) Beschlüsse d) Haushaltspläne L II

Mehr

Übrige Fonds für traditionelle Anlagen gemäss Art. 68 ff. KAG.

Übrige Fonds für traditionelle Anlagen gemäss Art. 68 ff. KAG. Richtlinie Richtlinie für Geldmarktfonds 6. Juni 2012 (Ausgabe 1. Juli 2013) I. Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Die Richtlinie ist Teil der Selbstregulierung der schweizerischen Fondsbranche.

Mehr

Legal Update Abschlussbericht der ESMA

Legal Update Abschlussbericht der ESMA Legal Update Abschlussbericht der ESMA Highlights aus der Empfehlung der ESMA zur Umsetzung der Level II-Maßnahmen DR. KARLA GUBALKE, RECHTSANWÄLTIN PARTNERIN DR. OLIVER ZANDER, RECHTSANWALT PARTNER Berlin,

Mehr

SECA Event: KAG-Revision und AIFM-D Überblick über die KAG-Revision

SECA Event: KAG-Revision und AIFM-D Überblick über die KAG-Revision SECA Event: KAG-Revision und AIFM-D Überblick über die KAG-Revision Hannes Glaus März 2013 PE Markt: Direkt-Investitionen in der Schweiz Investitionen bei CH Managern (CHF Mio.)./. davon im Ausland investiert

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 23.6.2017 L 162/3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1110 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung

Mehr

Richtlinie betr. Dekotierung von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie Dekotierung, RLD)

Richtlinie betr. Dekotierung von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie Dekotierung, RLD) Richtlinie betr. von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie, RLD) Vom Regl. Grundlage 5. September 06 Art. 58 Abs. KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Art. Anwendungsbereich

Mehr

Übersicht über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens national/europäisch

Übersicht über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens national/europäisch Übersicht über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens national/europäisch BaFin-Workshop 04. und 05.06.2012 Stephan Weinandy und Dr. Kerstin Henningsen Stand nationales Gesetzgebungsverfahren Richtlinie

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 276/22 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1945 R KOMMISSION vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung

Mehr

Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen / Anpassung an die Kollektivanlagengesetzgebung

Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen / Anpassung an die Kollektivanlagengesetzgebung An die Mitglieder des Verbandes Basel, 9. Juni 2008 mitglied/zirkular HTS Nr. 16/08 Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen / Anpassung an die Kollektivanlagengesetzgebung Sehr geehrte

Mehr

Leitlinien und Empfehlungen

Leitlinien und Empfehlungen Leitlinien und Empfehlungen Leitlinien und Empfehlungen zu schriftlichen Vereinbarungen zwischen Mitgliedern von CCP- Kollegien ESMA CS 60747 103, rue de Grenelle 75345 Paris Cedex 07 Frankreich Tel. +33

Mehr

Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard. Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung

Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard. Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung Referenz: FINMA-RS 08/10 Selbstregulierung als Mindeststandard

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 4. Funds Forum Frankfurt 29. April 2010 Dr. Andreas Rodin AKTUELLE ENTWICKLUNGEN DER RAHMENBEDINGUNGEN FÜR REAL ESTATE PRIVATE

Mehr

Einlagensicherung und Anlegerentschädigung als Faktoren des Marktzugangs zur EU

Einlagensicherung und Anlegerentschädigung als Faktoren des Marktzugangs zur EU Einlagensicherung und Anlegerentschädigung als Faktoren des Marktzugangs zur EU Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen 2. Das Drittstaatenregime für Bankendienstleistungen

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 3. Funds Forum Frankfurt 14. Mai 2009 Patricia Volhard EU-RICHTLINIE ZUR REGULIERUNG VON MANAGERN ALTERNATIVER INVESTMENT FONDS

Mehr

FMA-Wegleitung Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren Wegleitung zum Ablauf eines Notifikationsverfahrens von EWR-AIF und EWR-AIFM

FMA-Wegleitung Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren Wegleitung zum Ablauf eines Notifikationsverfahrens von EWR-AIF und EWR-AIFM FMA-Wegleitung Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren Wegleitung zum Ablauf eines Notifikationsverfahrens von EWR-AIF und EWR-AIFM Referenz: Adressaten: Betrifft: Publikationsort: FMA-WL

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 167/22 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1158 R KOMMISSION vom 29. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der

Mehr

Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen. Checkliste zu interner Weisung

Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen. Checkliste zu interner Weisung Richtlinien für den Vertrieb Checkliste zu interner Weisung 27. November 2008 SFA RL FV_Checkliste_d_081127 1/9 I Grundlagen, Einleitung Gemäss Abschnitt II B der Richtlinien für den Vertrieb der SFA vom

Mehr

AIFM Federation Austria Mai Wien

AIFM Federation Austria Mai Wien Möglichkeiten & Chancen am Standort Luxemburg für den Aufsatz von Alternativen Investmentfonds für institutionelle Investoren AIFM Federation Austria - 10. Mai 2017 - Wien Agenda 1. Alternative Investments

Mehr

ZEICHNUNGSSCHEIN Rinvest Alpha Fund

ZEICHNUNGSSCHEIN Rinvest Alpha Fund ZEICHNUNGSSCHEIN Rinvest Alpha Fund Teil A (S.1/2): Identifikation des Anlegers Teil B (S.3/4): Zeichnungsauftrag Teil C (S.5/6): Bestätigung der Drittbank Zeichnungen direkt bei der Depotbank: Teil A

Mehr

Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU)

Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) Stand: 26. August 2013 Inhalt Einleitende Bemerkungen... 3 I. Voraussetzungen für den Vertrieb in Österreich...

Mehr

SIST Frühlingsgespräche 2015. Mehrwertsteuer für einmal einfach?!

SIST Frühlingsgespräche 2015. Mehrwertsteuer für einmal einfach?! SIST Frühlingsgespräche 2015 Mehrwertsteuer für einmal einfach?! Agenda A MWST und kollektive Kapitalanlagen B MWST-Ausnahme - Wirkung - Anwendungsbereich C Systembrüche Chancen und Risiken D Quintessenz

Mehr

MIT FONDSPLATTFORMEN GESCHICKT IN. ANGELA SUMMONTE Düsseldorf, 20. Oktober 2015

MIT FONDSPLATTFORMEN GESCHICKT IN. ANGELA SUMMONTE Düsseldorf, 20. Oktober 2015 MIT FONDSPLATTFORMEN GESCHICKT IN ALTERNATIVE ANLAGEN INVESTIEREN ANGELA SUMMONTE Düsseldorf, 20. Oktober 2015 Alternative Assetklassen: von Fragmentierung Deutsche institutionelle Anleger sind seit jeher

Mehr

Volksinitiative «gegen die Abzockerei»

Volksinitiative «gegen die Abzockerei» Volksinitiative «gegen die Abzockerei» Auswirkungen auf Schweizer Pensionskassen bezüglich Stimmrechtswahrnehmung PPCmetrics AG Zürich, 4. März 2013 Ausgangslage Am 26. Februar 2008 reichte ein Initiativkomitee

Mehr

12.08.2013. Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFM-G)

12.08.2013. Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFM-G) Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien T 05 90 900-4818 F 05 90 900-4817 E finanzdienstleister@wko.at W http://wko.at/finanzdienstleister

Mehr

Abkommen vom 10. Oktober 1989

Abkommen vom 10. Oktober 1989 Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung Beschluss

Mehr

WEGLEITUNG. Zweck. Ausgabe vom 1. April 2008

WEGLEITUNG. Zweck. Ausgabe vom 1. April 2008 WEGLEITUNG für Gesuche betreffend die Genehmigung zum öffentlichen Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus, die der durch die beiden Richtlinien 2001/107/EG und

Mehr

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 26. Juni 2006. Mitteilung an die Anleger des folgenden Anlagefonds:

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 26. Juni 2006. Mitteilung an die Anleger des folgenden Anlagefonds: Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 26. Juni 2006 Mitteilung an die Anleger des folgenden Anlagefonds: "Ascend Global Fund" ein vertraglicher Anlagefonds schweizerschen Rechts der

Mehr

WealthCap Private Equity 20

WealthCap Private Equity 20 Anlageklasse Private Equity WealthCap Private Equity 20 Dritte Aktualisierung vom 16.03.2017 WealthCap Private Equity 20 Dritte Aktualisierung des Verkaufsprospekts vom 23.06.2015 in der Fassung der zweiten

Mehr

Kostentransparenz. Umsetzung der MiFID II-Vorgaben im Bereich der Wohlverhaltensregeln. Frankfurt am Main 27. Oktober 2017.

Kostentransparenz. Umsetzung der MiFID II-Vorgaben im Bereich der Wohlverhaltensregeln. Frankfurt am Main 27. Oktober 2017. Kostentransparenz Umsetzung der MiFID II-Vorgaben im Bereich der Wohlverhaltensregeln Frankfurt am Main 27. Oktober 2017 Claire Kütemeier Wesentliche Änderungen Kostentransparenz wird erheblich erweitert:

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und

Mehr

Ausschuss für Wirtschaft und Währung ARBEITSDOKUMENT. über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds

Ausschuss für Wirtschaft und Währung ARBEITSDOKUMENT. über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 23.9.2009 ARBEITSDOKUMENT über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds Ausschuss für Wirtschaft

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, Der Luxemburger Fondsverband ALFI (Association of the Luxembourg Fund Industry) lädt Sie herzlich zu seiner jährlich stattfindenden Fondskonferenz ein am Montag, den 24.

Mehr

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE 1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an

Mehr

MiFID I und II - Eine Herausforderung für den Finanzplatz Schweiz. Prof. Dr. Rolf Sethe

MiFID I und II - Eine Herausforderung für den Finanzplatz Schweiz. Prof. Dr. Rolf Sethe MiFID I und II - Eine Herausforderung für den Finanzplatz Schweiz Prof. Dr. Rolf Sethe 20.03.2014 Regelungsdichte AIFMD Fatca Fidleg FTT BVG- Reform MiFID KAG- Revision Finfrag EMIR AIA FSB Regelungsdichte

Mehr

Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II )

Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Geeignetheit Angemessenheit Aufzeichnungspflichten ( Taping ) Dr. Mareike Altmann

Mehr

Artikel 2. Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs. Bezug Änderung/Ergänzung Begründung

Artikel 2. Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs. Bezug Änderung/Ergänzung Begründung Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.v. (BVK) zum Entwurf für ein Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes, BT-Drucksache 18/1305; Anlage

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 17.6.2016 L 160/23 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/959 R KOMMISSION vom 17. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Marktsondierungen in Bezug auf die von offenlegenden Marktteilnehmern

Mehr

Teilnahme des BAI an der Online-basierten Umfrage

Teilnahme des BAI an der Online-basierten Umfrage Teilnahme des BAI an der Online-basierten Umfrage AIFMD-Studie der Europäischen Kommission, durchgeführt von KPMG Law Frankfurt am Main, 6. März 2018 Agenda 01 02 03 Projektinformation Hintergründe der

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 148/16 10.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/981 R KOMMISSION vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation

Mehr

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/ EBA/GL/2015/12 19.08.2015 EBA Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt 2 Gegenstand,

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

ALTERNATIVE INVESTMENT FUND MANAGERS RICHTLINIE

ALTERNATIVE INVESTMENT FUND MANAGERS RICHTLINIE ALTERNATIVE INVESTMENT FUND MANAGERS RICHTLINIE AKTUELLER STAND UND ZUKÜNFTIGE ENTWICKLUNGEN DI Ursula Federsel, CAIA Aufsicht über Veranlagungsgemeinschaften Finanzmarktaufsicht FMA Aufsichtskonferenz

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München Uwe Bärenz P+P Pöllath + Partners Berlin ANLAGEVERORDNUNG 2015 AUSWIRKUNGEN AUF ALTERNATIVE KAPITALANLAGEN PRAXISFOLGEN FÜR PRIVATE

Mehr

Gegenüberstellung PALADIN ONE und OGAW (UCITS)

Gegenüberstellung PALADIN ONE und OGAW (UCITS) Gegenüberstellung PALADIN ONE und OGAW (UCITS) Seite 2 von 6 Art des Investmentvermögens: Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie; Sonstiges Investmentvermögen; Ja, aber zu großen Teilen vergleichbar

Mehr

Luxemburger. (Spezial-) Fondslösungen für kreative Strategien

Luxemburger. (Spezial-) Fondslösungen für kreative Strategien Luxemburger (Spezial-) Fondslösungen für kreative Strategien Christian Klein, Director Business Development IPConcept Fund Management S.A., Luxembourg Wien, 04. März 2008 IPConcept Fund Management S.A.,

Mehr

MiFID II: Vertrieb von geschlossenen Fonds und FinVermV

MiFID II: Vertrieb von geschlossenen Fonds und FinVermV MiFID II: Vertrieb von geschlossenen Fonds und FinVermV MiFID II: Vertrieb von geschlossenen Fonds 13. Funds Forum Frankfurt, Literaturhaus Frankfurt Norman Mayr, LL.M. Berlin Frankfurt a. M. München www.pplaw.com

Mehr

Ersetzung der Mitteilung an die Anleger vom 15. Februar 2018

Ersetzung der Mitteilung an die Anleger vom 15. Februar 2018 Mitteilung an die Anleger des Swisscanto (CH) Investment Solutions Fund vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" (nachfolgend der "Umbrella-Fonds")

Mehr

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.2.2019 C(2019) 669 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 1.2.2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und

Mehr

Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 28/03/2018 ESMA70-151-435 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 2 2 Zweck... 4 3 Compliance-

Mehr

DIE KMGK: EWIGES MAUERBLÜMCHEN?

DIE KMGK: EWIGES MAUERBLÜMCHEN? DIE KMGK: EWIGES MAUERBLÜMCHEN? Hannes Glaus, Dr.iur., LL.M Bratschi Wiederkehr & Buob AG Hannes Glaus KmGK: Ewiges Mauerblümchen? 1 Einführung Mauerblümchen Förderung Risikokapital, Mekka Venture Capital

Mehr

LEITLINIEN HINSICHTLICH DER MINDESTLISTE DER DIENSTE UND EINRICHTUNGEN EBA/GL/2015/ Leitlinien

LEITLINIEN HINSICHTLICH DER MINDESTLISTE DER DIENSTE UND EINRICHTUNGEN EBA/GL/2015/ Leitlinien EBA/GL/2015/06 06.08.2015 Leitlinien hinsichtlich der Mindestliste an Diensten und Einrichtungen, die ein übernehmender Rechtsträger für den Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts gemäß Artikel 65

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR MITTEILUNG

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR MITTEILUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR Brüssel, 19. Januar 2018 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN FÜR DEN STRAßENVERKEHR Am 29. März 2017

Mehr

Diese Vereinbarung lässt das zwischen der BaFin und der FINMA bestehende MoU unter der AIFMD- Richtlinie unberührt.

Diese Vereinbarung lässt das zwischen der BaFin und der FINMA bestehende MoU unter der AIFMD- Richtlinie unberührt. 1 Vereinbarung Präambel Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schließt auf der Grundlage des 296 Absatz 1 des Kapitalanlagesetzbuches (KAGB) mit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht

Mehr

ÄNDERUNGSANTRÄGE

ÄNDERUNGSANTRÄGE Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 2018/0041(COD) 24.10.2018 ÄNRUNGSANTRÄGE 75 166 Entwurf eines Berichts Wolf Klinz (PE627.813v02-00) Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Mehr

MIFID II Best Execution. Regelungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen

MIFID II Best Execution. Regelungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen MIFID II Best Execution Regelungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen Inhalt Regulatorische Vorgaben Art. 27 Abs. 1 MIFID II Art. 64 Delegierte Verordnung Veröffentlichungspflichten nach

Mehr

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES

Mehr

Vergütungssysteme nach CRD III

Vergütungssysteme nach CRD III Genossenschaftstag 2010 Wien, 12.11.2010 www.oegv.info Geltungsbereich Institute Kreditinstitute Incl. Tochterunternehmen Investment Firmen (Art. 4 Z 2 Abs.1 MiFID) Vergütung Alle Zahlungen oder Vergünstigungen,

Mehr

Die Revision des Kollektivanlagegesetzes und andere Sorgen unabhängiger Vermögensverwalter

Die Revision des Kollektivanlagegesetzes und andere Sorgen unabhängiger Vermögensverwalter Die Revision des Kollektivanlagegesetzes und andere Sorgen unabhängiger Vermögensverwalter Sandro Abegglen Vermögensverwaltung VI, Europa Institut an der Universität Zürich 25. Oktober 2012 25. Oktober

Mehr

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr