Zwischen der VBK - Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH (VBK), vertreten durch die Geschäftsleitung und dem Betriebsrat, vertreten durch den Vorsitzenden
|
|
- Frauke Kohl
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BETRIEBSVEREINBARUNG über die Arbeitszeitregelungen im Fahrdienst der VBK Zwischen der VBK - Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH (VBK), vertreten durch die Geschäftsleitung und dem Betriebsrat, vertreten durch den Vorsitzenden wird folgende Vereinbarung getroffen: 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten für alle Straßenbahn- und Busfahrer der Abteilungen Tram und Bus. Diese gelten nicht für die in einem Abrufarbeitsverhältnis beschäftigten Aushilfskräfte sowie für Werkstatt- und Verwaltungsfahrer. Die Regelungen der Betriebsvereinbarung zur Einführung individueller Dienstzuteilungspläne vom bleiben hiervon unberührt. Dies gilt nicht, soweit nach der vorgenannten Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten als nach der vorliegenden Betriebsvereinbarung möglich sind. 2. Dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit 2.1 Die dienstplanmäßige (dplm) tägliche Arbeitszeit ergibt sich aus der dem Mitarbeiter für den jeweiligen Arbeitstag durch den Dienstplan zugewiesenen Dienstschicht. Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit - einschließlich der tariflich maßgeblichen Vorbereitungs- und Abschlusszeiten und des Zeitaufwandes für den Weg zwischen der Ablösungs- und der Abrechnungsstelle (pauschal 10 Min.) - darf im Regelfall 8½ Stunden und im Ausnahmefall 9½ Stunden in der Dienstschicht nicht übersteigen. Die Anzahl der Ausnahmefälle ist auf max. 15 % (Dienste mit Arbeitszeiten zwischen 8½ und 9 Stunden) und weitere 10 % (Dienste mit Arbeitszeiten von mehr als 9 Stunden bis 9½ Stunden) der Gesamtzahl der Dienste zu begrenzen; hiervon kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abgewichen werden. 2.2 Die Dienstpläne werden dem Betriebsrat spätestens 6 Wochen (Ausnahme: Sonderdienstpläne) vor Beginn des Dienstplans überreicht. Sonderdienstpläne werden unverzüglich dem Betriebsrat vorgelegt. Erhebt der Betriebsrat innerhalb von 2 Wochen keine Einwendungen, so gilt der Dienstplan als genehmigt. Auf Verlangen des Betriebsrats sind auf bestimmte Personen oder Mitarbeitergruppen bezogene Dienstpläne unverzüglich vorzulegen. 2.3 Wendezeiten gelten im Rahmen der jeweiligen tariflichen Bestimmungen als Arbeitszeit. 3. Dienstarten
2 Nach ihrer tageszeitlichen Lage werden die einzelnen Dienste in folgende Dienstarten aufgeteilt: - Frühdienste I Uhr - Frühdienste II (Tram) Uhr - Frühdienste II (Bus) Uhr - Tagdienste: Uhr - Mitteldienste: Uhr - Spätdienste: Uhr - Nachtdienste: Uhr Abweichungen von wenigen Minuten sind unschädlich. Im 4/1-System enden Frühdienste am 4. Tag spätestens um Uhr. Daneben können Mitarbeiter Reservediensten zugeordnet werden, wobei die Spätreserve die Zeit von Uhr bis Uhr umfasst, die konkrete Zuordnung zu einer Dienstart (z.b. dem Spätdienst oder Nachtdienst) wird dem Mitarbeiter so früh wie möglich - i.d.r. 3 Tage vor Dienstbeginn mitgeteilt. 3.2 Dienstbeginn und -ende der jeweiligen Dienstschicht liegen innerhalb des Zeitrahmens der betreffenden Dienstart; die Länge der jeweiligen Dienstschicht ist unabhängig von der Länge des Zeitrahmens der jeweiligen Dienstart. 3.3 Die ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Dienstschichten muss mindestens 10 Stunden betragen. An das Ende der täglichen Arbeitszeit soll sich eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden anschließen. 4. Regelmäßige Arbeitszeit 4.1 Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen. Diese beträgt derzeit 38,5 Std. pro Woche. Für die Berechnung dieses Durchschnitts wird der Zeitraum vom bis des betreffenden Jahres zu Grunde gelegt. 4.2 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Mitarbeiter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, beträgt nach der derzeitigen tariflichen Regelung 37,5 Std. pro Woche. Satz 1 gilt vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in dem der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr vollendet. Protokollerklärung zu Ziffer 4: Die jeweilige Soll-Vergleichs-Arbeitszeit (pro Woche / pro Monat / pro Jahr) eines Mitarbeiters im Fahrdienst errechnet sich aus den (Soll-)Arbeitstagen eines Verwaltungsmitarbeiters in der Fünftagewoche [Montag - Freitag ohne Vorfesttage und Feiertage] in dem jeweiligen Vergleichszeitraum (Vergleichs-Woche / Vergleichs-Monat / Vergleichs-Jahr) multipliziert mit der im Arbeitsvertrag individuell festgelegten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit des Mitarbeiters dividiert durch die Zahl 5 (Arbeitstage des Verwaltungsmitarbeiters pro Woche). [Bsp.: vertragliche Wochenarbeitszeit = 38,5 Stunden: (* = Zahlen-Beispiele für Arbeitstage) Soll-Vergleichs-Arbeitszeit pro Woche: 4* Tage/Wo. x 38,5 Std./Wo. : 5 = 30,80 Std.
3 - 3 - Soll-Vergleichs-Arbeitszeit pro Monat: 21* Tage/Mt. x 38,5 Std./Wo. : 5 = 161,70 Std. Soll-Vergleichs-Arbeitszeit pro Jahr: 250* Tage/Mt. x 38,5 Std./Wo. : 5 = 1.925,00 Std.] [Bsp.: vertragliche Wochenarbeitszeit = 20,0 Stunden: (* = Zahlen-Beispiele für Arbeitstage) Soll-Vergleichs-Arbeitszeit pro Woche: 4* Tage/Wo. x 20 Std./Wo. : 5 = 16,00 Std. Soll-Vergleichs-Arbeitszeit pro Monat: 21* Tage/Mt. x 20 Std./Wo. : 5 = 84,00 Std. Soll-Vergleichs-Arbeitszeit pro Jahr: 250* Tage/Mt. x 20 Std./Wo. : 5 = 1.000,00 Std.] 5. Dienstplanänderungen / Überstunden / zusätzliche Arbeitsleistung 5.1 Die personenbezogenen Dienstschichten werden erst 10 Tage vor dem Leistungsdatum für beide Seiten verbindlich. Vor diesem Zeitpunkt führen betrieblich bedingte Änderungen von festgelegten Dienstschichten zu keinen Überstundenansprüchen. 5.2 Überstunden sind die auf ausdrückliche oder stillschweigende Anordnung des Arbeitgebers über die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Für diese Stunden wird der tarifliche Überstundenzuschlag bezahlt. Die Überstunden werden auf Wunsch des Mitarbeiters entweder auf einem Freizeitkonto (s. Pkt. 7.2) gutgeschrieben oder mit der übernächsten Lohnabrechnung finanziell abgegolten. Der Mitarbeiter muss von seinem Wahlrecht spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Erbringung der Leistung Gebrauch machen. Äußert er sich nicht, so erfolgt eine Gutschrift auf dem ZK B (s. Ziff. 7.2). Die Überstundenzuschläge werden immer abgegolten. 5.3 Bei nichtvollbeschäftigten Mitarbeitern sind Überstunden, die über die Jahres-Soll-Vergleichs- Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Bei Betriebsstörungen (z.b. Unfälle, Fahrleitungsbruch) und anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen werden die zusätzlich erforderlichen Arbeitsstunden im Anschluss an die geplante Schichtzeit der nichtvollbeschäftigten Mitarbeiter - analog der vollbeschäftigten Mitarbeiter - als Überstunden gewertet. 5.4 Falls bedingt durch zum Zeitpunkt der Dienstzuteilung (Ziff. 5.1) nicht vorhersehbare außergewöhnliche und durch das Unternehmen nicht steuerbare Umstände Mitarbeiter an ihrem ursprünglich dplm freien Tagen zur Arbeit verpflichtet werden müssen, so sollen diejenigen, deren Zeitkonto A (s. Pkt. 7.1) einen Minus-Saldo von mehr als [- 50,00] Stunden aufweist vorrangig zur Reduzierung dieses Saldos herangezogen werden. Ziff. 3.3 bleibt unberührt. Zwischen den Betriebsparteien besteht Einigkeit, dass die aus diesem Anlass abgeleisteten Arbeitsstunden als Überstunden gem. Ziff zu behandeln sind. 6. Jahresarbeitszeitabrechnung 6.1 Für jeden Fahrdienstmitarbeiter wird jährlich zum Stichtag eine Jahresarbeitszeitabrechnung durchgeführt, in der die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Mitarbeiters der jeweiligen Jahres-Soll- Vergleichs-Arbeitszeit (s. Protokollnotiz) gegenübergestellt wird. Das Arbeitszeitkonto soll zum Jahresende ausgeglichen sein. 6.2 Negative Arbeitszeitsalden werden bis zu minus 50,00 Stunden in das Kalenderjahr 2005, in den folgenden Kalenderjahren bis zu minus 30,00 Stunden auf das ZK A übernommen.
4 Mitarbeiter, die zum über einen negativen Arbeitszeitsaldo von mehr als 50,00 bzw. 30,00 Stunden verfügen, erhalten diesen auf minus 50,00 Stunden bzw. minus 30,00 Stunden gekürzt. 6.4 Arbeitgeber, Betriebsrat und der Mitarbeiter haben durch geeignete Maßnahmen (vorrangig durch die Vergabe und das Leisten stärkerer Dienste) dafür Sorge zu tragen, dass das negative Arbeitszeitkonto innerhalb absehbarer Zeit unter Berücksichtigung der arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedingungen zurückgefahren bzw. ausgeglichen wird. 6.5 Die Fahrdienstmitarbeiter, die zum über einen positiven Arbeitszeitsaldo verfügen (s. Pkt. 6.1), erhalten die jeweiligen Plus-Stunden auf einem speziellen Zeitkonto (ZK C ) gutgeschrieben (s. Pkt. 7.3); für diesen Arbeitszeitsaldo wird der tarifliche Überstundenzuschlag bezahlt, soweit diese Arbeitsstunden über die Jahres-Soll-Vergleichs-Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet worden sind. 7. Zeitkonten 7.1 Für jeden Fahrdienstmitarbeiter wird ein Arbeitszeitkonto (ZK A ) geführt, in dem die Abweichungen zwischen Soll-Vergleichs- und tatsächlichen Arbeitszeiten verrechnet werden. Das Arbeitszeitkonto wird monatlich abgerechnet. Mit den Mitarbeitern, deren Arbeitszeitkonto einen Saldo von mehr als [+ 50,00] Stunden bzw. mehr als [- 30,00] Stunden am Monatsende aufweist, sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zeitnah Maßnahmen mit dem Ziel zu erörtern, den Zeitsaldo des ZK A wieder in den vorgesehenen [+ 50,00]/[- 30,00] Stunden-Korridor zurückzuführen. Diese Maßnahmen werden in einem gemeinsamen Gespräch zwischen Abteilung und Mitarbeiter - und auf dessen Wunsch auch mit dem Betriebsrat - festgelegt. Der Betriebsrat wird in jedem Fall über das Ergebnis des Gesprächs informiert. Bei Mitarbeitern, deren Arbeitszeitkonto am Stichtag (30.06.) einen Saldo von mehr als [+ 50,00] Stunden aufweist, werden die überschießenden Stunden dem ZK B gutgeschrieben. Für diese überschießenden Stunden wird der tarifliche Überstundenzuschlag mit der August-Abrechnung zur Auszahlung gebracht. Diese Regelung gilt erstmals zum Ferner wird für jeden Fahrer ein Freizeitkonto (ZK B ) eingerichtet, auf dem alle - gegen Freizeit - geleisteten Überstunden i. S. von Ziff. 5.2 verbucht werden. 7.3 Des Weiteren wird für jeden Fahrdienstmitarbeiter ein Zeitkonto (ZK C ) geführt. Auf diesem werden die Plus-Stunden, die am über der jeweiligen Jahres-Soll-Vergleichs-Arbeitszeit liegen, gutgeschrieben. Die Plus-Stunden, die bis zum des Folgejahres nicht abgebaut sind, werden entsprechend vergütet. Die Überstundenzuschläge für die am des Vorjahres festgestellten Überstunden werden mit der Februar-Abrechnung abgegolten. 7.4 Für Betriebsräte (BR) wird zusätzlich ein Zeitkonto (ZK D ) eingerichtet, auf dem alle über die dplm Arbeitszeit hinaus geleisteten BR-Zeiten verbucht werden, insbesondere BR-Zeiten an dplm freien Tagen. Für diese Stunden findet der 37 Abs. 3 BetrVG Anwendung.
5 Jeder Mitarbeiter, der auf den Zeitkonten A, B, C oder D über entsprechende Plus-Zeiten verfügt, kann einen entsprechenden Freizeitausgleich beantragen. Diesem Wunsch soll grundsätzlich entsprochen werden, es sei denn, dass betriebliche Belange entgegenstehen. 7.6 Auf den Zeitkonten A und C kann der Betrieb für den einzelnen Mitarbeiter Zeitabbau aus betrieblichen Gründen anordnen. Diese Anordnung ist auch ohne die Zustimmung des betreffenden Mitarbeiters möglich, soweit dies ihm fristgerecht angekündigt wird. Als fristgerecht gelten folgende Zeiten: Freistellungszeiten Ankündigung vor dem ursprünglichen Arbeitsbeginn bzw. der Freistellung 1-2 Tage 3 Kalendertage 3-5 Tage 5 Kalendertage > 5 Tage 10 Kalendertage Der Betriebsrat erhält monatlich eine mitarbeiterbezogene Liste über den im Vormonat angeordneten Zeitabbau. 7.7 Mitarbeiter, die aus persönlichen Gründen Freizeitguthaben ansparen möchten (z.b. für einen längeren Urlaub, eine verlängerte Freistellungsphase vor der Rente u.a.) und somit einen betrieblich angeordneten Freizeitabbau vermeiden möchten, können schriftlich beantragen, dass entsprechende Pluszeiten vom Zeitkonto A - ohne Abgeltung oder Anrechnung von Überstundenzuschlägen - auf das Zeitkonto B übertragen werden. 7.8 Mitarbeiter mit Zeitguthaben auf dem Zeitkonto B (s. Pkt. 7.2) können grundsätzlich darüber disponieren, es sei denn, dass betriebliche Belange entgegenstehen. Ein Zeitguthaben vom Zeitkonto B kann - mit Zustimmung des Mitarbeiters - auf das Zeitkonto A übertragen werden, falls dieses einen entsprechende Minus-Saldo aufweist. 7.9 Die auf dem Zeitkonto B verbuchten Stunden können mit Zustimmung des Betriebes statt durch Freizeitabbau auch durch Entgelt abgegolten werden. In diesem Falle wird der tarifliche Ü- berstundengrundlohn (ohne Überstundenzuschläge) bezahlt. [Erläuterungen: Zeitkonto A : laufendes Arbeitszeitkonto (Plus-/Minus-Konto) Zeitkonto B : Zeitguthaben aus Überstunden gegen Freizeit Zeitkonto C : Zeitguthaben aus Differenz zwischen tatsächlich geleisteter Jahresarbeitszeit und der entsprechenden Jahres-Soll-Vergleichs-Arbeitszeit am des Vorjahrs Zeitkonto D : Zeitguthaben aus Mehrarbeitszeit aus BR-Tätigkeit] 8. Pausen / geteilte Dienste 8.1 Die Pausen richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen unter Beachtung der speziellen Regelungen für den Fahrdienstbereich. 8.2 Ruhepausen von weniger als 30 Minuten werden in die Arbeitszeit eingerechnet. 8.3 Bei einem Wechsel der Ablösestelle muss die verbleibende Restpausenzeit mindestens 30 Minuten betragen, ansonsten wird die Pausenzeit in die Arbeitszeit eingerechnet.
6 Ein geteilter Dienst im Sinne von 3 Abs. 2 der Anlage 1 zum BMT-G II liegt vor, wenn die Teile der Dienstschicht mehr als 1 Stunde auseinander liegen. 8.5 Die Anzahl der geteilten Dienste ist auf das betrieblich Notwendige zu reduzieren. 9. Ärztliche Untersuchungen Vom Arbeitgeber angeordnete ärztliche Untersuchungen des Arbeitnehmers finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so wird die aufgewandte Zeit pauschal mit 3,0 Arbeitsstunden abgegolten. 10. Inkrafttreten / Kündigung / Anpassung tarifrechtlicher Änderungen 10.1 Die Betriebsvereinbarung tritt grundsätzlich zum in Kraft. Die Regelungen der Punkte 4 bis 7 werden rückwirkend bereits ab berücksichtigt Die Betriebsvereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, frühestens zum , gekündigt werden. Dies gilt nicht, soweit wesentliche gesetzliche oder tarifvertragliche Grundlagen geändert werden; in diesem Fall gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Die Kündigung bedarf der Schriftform Nach Eingang der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über eine neue Vereinbarung aufzunehmen. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gilt diese Betriebsvereinbarung weiter. Karlsruhe, den 30. Juli 2004 Geschäftsleitung Betriebsrat Ludwig Geschäftsführer Durand Betriebsratsvorsitzender
1 Zielsetzung. 2 Geltungsbereich. 3 Regelungsgegenstand
3.4.1 1 Zielsetzung Die Unternehmensleitung und der Betriebsrat der Momentive Performance Materials GmbH ("MPM") am Standort Leverkusen vereinbaren - entsprechend des 6 Nr. 2 (Umkleidezeit) MTV der chemischen
MehrSonderregelung Krankenhäuser. Anlage 4 zum KTD
Sonderregelung Krankenhäuser Anlage 4 zum KTD Nr. 1 Geltungsbereich (1) Diese Sonderregelung gilt für die in Krankenhäusern und Fachkliniken, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,
MehrDienstvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkorridors gem. 6 Abs. 6 TV-L und zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem.
Dienstvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkorridors gem. 6 Abs. 6 TV-L und zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem. 10 TV-L Präambel Durch die bevorstehende Eröffnung des Konzertsaales der
MehrBetriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden
Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Zwischen der Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung und den Kaufmännischen Geschäftsführer,
MehrTarifvertrag Nr. 37b. vom 2. April Regelungen zur Arbeitszeit
Tarifvertrag Nr. 37b vom 2. April 1998 Regelungen zur Arbeitszeit zuletzt geändert durch TV Nr. 109 Stand: November 2002 Herausgegeben und bearbeitet Deutsche Post AG Zentrale Bonn Stand: TV Nr. 109 gültig
MehrBetriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeitregelung
Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeitregelung Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: 1. Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für
MehrBetriebsvereinbarung über die Arbeitszeiten und Diensteinteilung im Pflegedienst
Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeiten und Diensteinteilung im Pflegedienst I. Geltungsbereich Die folgende Vereinbarung zwischen der Alfried Krupp von Bohlen Krankenhaus gem. GmbH und dem Betriebsrat
MehrVertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit. Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte:
Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt... Stunden. Beginn und Ende
MehrTarifvertrag zur Änderung des Manteltarifvertrages und zur Anpassung der Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte
Tarifvertrag zur Änderung des Manteltarifvertrages und zur Anpassung der Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte an der Städtisches Klinikum Görlitz ggmbh (4. Änderungs-TV-Ä Klinikum Görlitz) vom 09.10.2013
MehrTarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH)
Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH) Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten
MehrZeitkonto (1/6) Beispiel 1
Zeitkonto (1/6) Beispiel 1 Für jeden Mitarbeiter wird im PEP-System ein persönliches Zeitkonto geführt. Auf dem Zeitkonto werden die Abweichungen zwischen anteiliger Vertragsarbeitszeit und planmäßiger
Mehr1. Arbeitszeiten Für das Pflegepersonal in der Anästhesie gelten folgende Arbeitszeiten:
Anlage 1 Arbeitszeiten der Anästhesieabteilung 1. Arbeitszeiten Für das Pflegepersonal in der Anästhesie gelten folgende Arbeitszeiten: 1. Dienst mo-fr 07:00 Uhr - 15:30 Uhr 2. Dienst mo-fr 08:30 Uhr -
MehrErläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b
Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b 1. Vorbemerkung Mit dieser Musterdienstvereinbarung sollen rechtliche Arbeitszeitvorgaben eingehalten werden; insbesondere
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 4
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 18. Februar 2014 HAUSTARIFVERTRAG für Ärztinnen und Ärzte in der Schön Klinik Hamburg Eilbek (TV-Ärzte Eilbek) vom 27. April 2007 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag
MehrFit für den Jahreswechsel:
1. Fit für den Jahreswechsel: Betriebsruhe, Feiertagszuschläge und was Sie sonst noch wissen müssen Landeskongress Süd 22. November 2016, Stuttgart Agenda 1. Jahressonderzahlungen 2. Urlaubsregelungen
MehrKurze Zusammenfassung für Arbeitnehmer in der KiTa zu folgenden Themen: Arbeitszeit Mehrarbeit Überstunden Freizeit geht nicht
Kurze Zusammenfassung für Arbeitnehmer in der KiTa zu folgenden Themen: - Arbeitszeit - Mehrarbeit/Überstunden - Verteilung der Arbeitszeit (Freizeit, Urlaub, Krankheit, Pausen, Raucherpausen) - Dienstplan
Mehrdem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg e.v., - einerseits -
Vierter Tarifvertrag vom 3. November 2011 zur Änderung des Bezirkstarifvertrages für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) vom 13. November 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während
MehrArbeitszeitreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010, Stand 29. Juni 2017)
Arbeitszeitreglement der Gemeinde Glarus (Erlassen vom Gemeinderat am. Dezember 00, Stand 9. Juni 07) . Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck und Geltungsbereich Art. Grundsatz Art. Normalarbeitszeit Art.
MehrTitelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -
Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz
MehrUnbefristeter Arbeitsvertrag
Unbefristeter Arbeitsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag geschlossen: 1
MehrTarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.03.2004 Gültig ab: Beginn der Einführung des
Mehr[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),
Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird
MehrDas Tarifergebnis zur Einführung von Tageshöchstarbeitszeit vom 7. Oktober Matthias von Fintel, Tarifsekretariat Medien
Das Tarifergebnis zur Einführung von Tageshöchstarbeitszeit vom 7. Oktober 2009 - Matthias von Fintel, Tarifsekretariat Medien Tarifergebnis zur Arbeitszeit Einführung einer Tageshöchstarbeitszeit Maximal
MehrBetriebsvereinbarung zum Thema Regelung über die gleitende Arbeitszeit für einen zeitlich begrenzten Test
Betriebsvereinbarung zum Thema Regelung über die gleitende Arbeitszeit für einen zeitlich begrenzten Test Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:
MehrArbeitszeitkonten Vereinbarungen der Tarifpartner
Institut für angewandte Arbeitswissenschaft e.v. Marienburger Str. 7 50968 Köln 0221 / 93 46 140 Arbeitszeitkonten Vereinbarungen der Tarifpartner Markus Erlewein Ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit
MehrNeuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst
Neuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst 18.01.11 Allgemeines 1 Die Anlagen 6 (Überstundenregelung) 6a (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung) 5
MehrEinigung zur Arbeitszeit erzielt
2004 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin den 19.05.2004 Nr..57/04 Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD) Einigung zur Arbeitszeit erzielt Am 17. und 18.5.2004 traf
MehrTarifvertrag für Schulhausmeister steht
Tarifvertrag für Schulhausmeister steht 21.09.2007 Die kommunalen Schulhausmeister befanden sich seit geraumer Zeit in einer unbefriedigenden tarifpolitischen Situation. Die bisherige Schleswig-Holsteinische
MehrAnhang 2: Arbeitszeitreglement Spitalverbund
Anhang 2 142.212 Anhang 2: Arbeitszeitreglement Spitalverbund I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden,
MehrAnhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung
Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten, die der Personalverordnung unterstellt sind, ausgenommen
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrGeltungsbereich des AZG
Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung
Mehr43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich -
43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL)
IG Metall Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2006 Gültig ab: 01.06.2006 Kündbar zum: 31.12.2012 Frist: 6 Monate zum Jahresende
MehrBundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter
Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken e. V. und der ADEXA Die Apothekengewerkschaft, gültig ab 1. Januar 2015 Präambel Die Bezeichnung der
MehrMuster-Dienstvereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten
Muster-Dienstvereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten Zwischen vertreten durch (Dienstgeber) und der Mitarbeitervertretung vertreten durch (MAV) wird gemäß 9 der Anlage 31/32/33 AVR folgende Dienstvereinbarung
MehrBetriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel
Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG Präambel Geschäftsleitung und Betriebsrat wollen das Arbeitszeitmodell NEZE im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung
MehrVergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
MehrTarifvertrag Leiharbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 2 Grundsätze 2 3 Arbeitszeiten 2
Inhaltsverzeichnis Seite 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 2 Grundsätze 2 3 Arbeitszeiten 2 2. Abschnitt: Feste Arbeitszeit... 3 4 Bereiche mit festen Arbeitszeiten
MehrPlanungsverfahren (1/7) Beispiel 1
Planungsverfahren (1/7) Beispiel 1 Zur Dienstplanung legt die Führungskraft die Soll-Besetzung je Dienst unter Beachtung der festgelegten Kapazitätsplanung fest. Damit diese bei der Dienstplanung stets
MehrARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal
ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden
MehrGemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR)
Gemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR) Das Dezernat Personal, die Direktorin des Pflegedienstes und der Personalrat haben gemeinsam
MehrTarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012.
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen
MehrInformationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK)
Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) (Derzeit nur gültig für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter das lehrende Personal an Hochschulen fallen.) LAK bei der 42-Stunden-Woche
MehrHinweis zum Muster-Arbeitsvertrag für Medizinische Fachangestellte / Arzthelferinnen / Arzthelfer
Hinweis zum Muster-Arbeitsvertrag für Medizinische Fachangestellte / Arzthelferinnen / Arzthelfer Als Service und zur Orientierungshilfe stellt die Ärztekammer Nordrhein ihren Mitgliedern einen Musterarbeitsvertrag
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung zur serviceorientierten flexiblen Arbeitzeit zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat der Consist Software Solutions GmbH Die Betriebsvereinbarung über die serviceorientierte flexible
MehrZwischen Firma STAHLGRUBER Otto Gruber GmbH & Co. Werk Poing Gruberstraße. 63, Poing
Zwischen Firma STAHLGRUBER Otto Gruber GmbH & Co. Werk Poing Gruberstraße. 63, 85586 Poing und dem Betriebsrat der Firma STAHLGRUBER Otto Gruber GmbH & Co. Werk Poing Gruberstraße 63, 85586 Poing wird
MehrRundschreiben 10/2004
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 01.10.2004 050 Rundschreiben 10/2004 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum KTD vom 12. August 2004 (Anlage) Die Tarifvertragsparteien
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrArbeitsvertrag für Angestellte
M u s t e r Arbeitsvertrag für Angestellte Zwischen der Firma als Arbeitgeber und (Sitz oder Anschrift) Herrn/Frau geb. am als Angestellte(r) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Beginn des
MehrBetriebsvereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit der Bayer Intellectual Property GmbH, Standort Leverkusen/Monheim
Betriebsvereinbarung zur flexiblen Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit der Bayer Intellectual Property GmbH, Standort Leverkusen/Monheim Zwischen der Unternehmensleitung der Bayer Intellectual Property
MehrGemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR)
Gemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR) Das Dezernat Personal, die Direktorin des Pflegedienstes und der Personalrat haben gemeinsam
MehrTarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v.
MehrVermögenswirksame Leistungen
- 1 - Zwischen dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Stuttgart wird
MehrNordrhein-Westfalen. Eisen- und Stahlindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ÜBER LANGFRISTKONTEN
Vorstand Frankfurt am Main 011 18 200 524 072 00 Nordrhein-Westfalen Industrie: Arbeiter Angestellte Eisen- und Stahlindustrie Abschluss: 13.12.2000 gültig ab: 01.01.2001 kündbar zum: 31.12.2007 TARIFVERTRAG
MehrReglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen
Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrHinweis zum Muster-Arbeitsvertrag für Medizinische Fachangestellte / Arzthelferinnen / Arzthelfer
Hinweis zum Muster-Arbeitsvertrag für Medizinische Fachangestellte / Arzthelferinnen / Arzthelfer Als Service und zur Orientierungshilfe stellt die Ärztekammer Nordrhein ihren Mitgliedern einen Musterarbeitsvertrag
MehrTarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003 und 1. Juni 2018 Zwischen dem Zentralverband des
MehrGliederung: Verhandlungsergebnis Arbeitszeitgestaltung Bezirksleitung Baden-Württemberg
Gliederung: o Verhandlungsauftrag Ludwigsburg o Flexibles Arbeitszeitkonto o Langzeitkonto o Weitere Verhandlungsergebnisse 1 Verhandlungsauftrag Ludwigsburg Protokollnotiz im MTV vom 5.4.2000 Die Tarifvertragsparteien
MehrFachverband Freizeitbetriebe. Fitnessbetriebe Arbeitszeit
Fachverband Freizeitbetriebe Fitnessbetriebe Arbeitszeit Information, 5. Februar 2010 Arbeitszeit im Fitnessbetrieb Gesetzlicher Rahmen Für den Bereich der Fitnessbranche gibt es keinen Kollektivvertrag.
MehrBetriebsvereinbarung zum Thema Beschäftigungssicherung
Betriebsvereinbarung zum Thema Beschäftigungssicherung Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird zur Regelung der Arbeitszeit und zur Sicherung der Beschäftigung folgende Betriebsvereinbarung
MehrVollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) 7
165.112 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) 7 vom 01. Dezember 1998 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der
MehrReglement über die Jahresarbeitszeit
54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit vom 9. November 005 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom. September 994 (Personalgesetz)
MehrEntgelttarifvertrag. zwischen. der Gesellschaft für Leben und Gesundheit mbh (GLG) zugleich handelnd für:
Entgelttarifvertrag zwischen der Gesellschaft für Leben und Gesundheit mbh (GLG) zugleich handelnd für: Klinikum Barnim GmbH, Werner Forßmann Krankenhaus Martin Gropius Krankenhaus GmbH Medizinisch-Soziales
MehrArbeitsvertrag für Angestellte
M u s t e r Arbeitsvertrag für Angestellte Zwischen der Firma als Arbeitgeber und (Sitz oder Anschrift) Herrn/Frau geb. am als Angestellte(r) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Beginn des
MehrTarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,
MehrKanton Zug Reglement über die Jahresarbeitszeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit Vom 9. November 005 (Stand. März 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
MehrTarifvertrag. zur. Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie. Nordrhein-Westfalens. (TV Besch)
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012 Zwischen und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen wird folgender
Mehrskyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit)
skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) Zum Gesamtarbeitsvertrag des administrativen, operationallen et technischen Personals (AOT) vom 24. Mai 2011 GAV AOT -Anhang 2 24. Mai 2011 Inhaltsverzeichnis
MehrDie Arbeitszeitregelungen des Triaton-Haustarifs
1 - Neue Arbeitsbedingungen Neue Perspektiven Die Arbeitszeitregelungen des -Haustarifs Diese Präsentation wurde auf den Hausmessen gehalten. Die Darstellungen sind nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen
MehrVerordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV)
Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV) Vom 28. September 2004 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 29 des Gesetzes über das Personalwesen
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Arbeiter und Angestellte Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss:
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Südwest Abschluss: 11.12.1996 Gültig
MehrBetriebsvereinbarung Arbeitszeiten Klinik für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie. vom
Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Klinik für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie vom 21.10.2005 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten persönlich für alle im AKK im ärztlichen
MehrArbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten. Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,
Die Qualitätsoffensive der Evangelischen Kirche der Pfalz Arbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten Grundsatz Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen
MehrBetriebsvereinbarung
Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus gem. GmbH 1 Betriebsvereinbarung Die folgenden Regelungen gelten für Assistenzärzte und Ärzte im Praktikum. Für die Kliniken sind betriebsübliche Arbeitszeiten
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der
MehrRichtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
MehrEntgeltfortzahlung Gutschrift bei Arbeitszeitausfall. Keine Leitsätze BAG vom , 5 AZR 58/03
Entgeltfortzahlung Gutschrift bei Arbeitszeitausfall Keine Leitsätze BAG vom 28.1.2004, 5 AZR 58/03 Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf dem Arbeitszeitkonto.
MehrArbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008
Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der
MehrEinheitlicher Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ETV BB) vom 15. Oktober 2004.
Einheitlicher Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ETV BB) vom 15. Oktober 2004 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie
MehrVerordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014)
Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 29 des Gesetzes über das Personalwesen 1), verordnet:
MehrTarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen
Mehrgeändert durch Verordnung vom 5. Januar 2001 (GVOBl. M-V S. 8),
2030-4-12 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2000 Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S.
MehrT a r i f v e r t r a g ü b e r L a n g z e i t k o n t e n (TV LZK)
T a r i f v e r t r a g ü b e r L a n g z e i t k o n t e n (TV LZK) vom 15. Dezember 2005 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v. und der IG Metall Bezirksleitung
MehrVermögenswirksame Leistungen
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss:
MehrHandlungs- und Entscheidungsspielräume auf der betrieblichen Ebene im Rahmen des TV-V
Handlungs- und Entscheidungsspielräume auf der betrieblichen Ebene im Rahmen des TV-V ver.di TV-V Anwendertagung Frankfurt, 5. und 6. Juli 2016 Referent: Rüdiger Deppe, wissenswerk 1 Übersicht A) Tarifliche
MehrDienstvereinbarung. zwischen dem Präsidenten der Philipps-Universität und dem Personalrat dieser Behörde, vertreten durch seinen Vorsitzenden
Dienstvereinbarung zwischen dem Präsidenten der Philipps-Universität und dem Personalrat dieser Behörde, vertreten durch seinen Vorsitzenden Über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit für die Bediensteten
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Südwest Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der Einführung des ERA-TV
MehrV O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin
ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung
Mehr