Zwischen der VBK - Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH (VBK), vertreten durch die Geschäftsleitung und dem Betriebsrat, vertreten durch den Vorsitzenden

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1 BETRIEBSVEREINBARUNG über die Arbeitszeitregelungen im Fahrdienst der VBK Zwischen der VBK - Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH (VBK), vertreten durch die Geschäftsleitung und dem Betriebsrat, vertreten durch den Vorsitzenden wird folgende Vereinbarung getroffen: 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten für alle Straßenbahn- und Busfahrer der Abteilungen Tram und Bus. Diese gelten nicht für die in einem Abrufarbeitsverhältnis beschäftigten Aushilfskräfte sowie für Werkstatt- und Verwaltungsfahrer. Die Regelungen der Betriebsvereinbarung zur Einführung individueller Dienstzuteilungspläne vom bleiben hiervon unberührt. Dies gilt nicht, soweit nach der vorgenannten Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten als nach der vorliegenden Betriebsvereinbarung möglich sind. 2. Dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit 2.1 Die dienstplanmäßige (dplm) tägliche Arbeitszeit ergibt sich aus der dem Mitarbeiter für den jeweiligen Arbeitstag durch den Dienstplan zugewiesenen Dienstschicht. Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit - einschließlich der tariflich maßgeblichen Vorbereitungs- und Abschlusszeiten und des Zeitaufwandes für den Weg zwischen der Ablösungs- und der Abrechnungsstelle (pauschal 10 Min.) - darf im Regelfall 8½ Stunden und im Ausnahmefall 9½ Stunden in der Dienstschicht nicht übersteigen. Die Anzahl der Ausnahmefälle ist auf max. 15 % (Dienste mit Arbeitszeiten zwischen 8½ und 9 Stunden) und weitere 10 % (Dienste mit Arbeitszeiten von mehr als 9 Stunden bis 9½ Stunden) der Gesamtzahl der Dienste zu begrenzen; hiervon kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abgewichen werden. 2.2 Die Dienstpläne werden dem Betriebsrat spätestens 6 Wochen (Ausnahme: Sonderdienstpläne) vor Beginn des Dienstplans überreicht. Sonderdienstpläne werden unverzüglich dem Betriebsrat vorgelegt. Erhebt der Betriebsrat innerhalb von 2 Wochen keine Einwendungen, so gilt der Dienstplan als genehmigt. Auf Verlangen des Betriebsrats sind auf bestimmte Personen oder Mitarbeitergruppen bezogene Dienstpläne unverzüglich vorzulegen. 2.3 Wendezeiten gelten im Rahmen der jeweiligen tariflichen Bestimmungen als Arbeitszeit. 3. Dienstarten

2 Nach ihrer tageszeitlichen Lage werden die einzelnen Dienste in folgende Dienstarten aufgeteilt: - Frühdienste I Uhr - Frühdienste II (Tram) Uhr - Frühdienste II (Bus) Uhr - Tagdienste: Uhr - Mitteldienste: Uhr - Spätdienste: Uhr - Nachtdienste: Uhr Abweichungen von wenigen Minuten sind unschädlich. Im 4/1-System enden Frühdienste am 4. Tag spätestens um Uhr. Daneben können Mitarbeiter Reservediensten zugeordnet werden, wobei die Spätreserve die Zeit von Uhr bis Uhr umfasst, die konkrete Zuordnung zu einer Dienstart (z.b. dem Spätdienst oder Nachtdienst) wird dem Mitarbeiter so früh wie möglich - i.d.r. 3 Tage vor Dienstbeginn mitgeteilt. 3.2 Dienstbeginn und -ende der jeweiligen Dienstschicht liegen innerhalb des Zeitrahmens der betreffenden Dienstart; die Länge der jeweiligen Dienstschicht ist unabhängig von der Länge des Zeitrahmens der jeweiligen Dienstart. 3.3 Die ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Dienstschichten muss mindestens 10 Stunden betragen. An das Ende der täglichen Arbeitszeit soll sich eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden anschließen. 4. Regelmäßige Arbeitszeit 4.1 Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen. Diese beträgt derzeit 38,5 Std. pro Woche. Für die Berechnung dieses Durchschnitts wird der Zeitraum vom bis des betreffenden Jahres zu Grunde gelegt. 4.2 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Mitarbeiter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, beträgt nach der derzeitigen tariflichen Regelung 37,5 Std. pro Woche. Satz 1 gilt vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in dem der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr vollendet. Protokollerklärung zu Ziffer 4: Die jeweilige Soll-Vergleichs-Arbeitszeit (pro Woche / pro Monat / pro Jahr) eines Mitarbeiters im Fahrdienst errechnet sich aus den (Soll-)Arbeitstagen eines Verwaltungsmitarbeiters in der Fünftagewoche [Montag - Freitag ohne Vorfesttage und Feiertage] in dem jeweiligen Vergleichszeitraum (Vergleichs-Woche / Vergleichs-Monat / Vergleichs-Jahr) multipliziert mit der im Arbeitsvertrag individuell festgelegten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit des Mitarbeiters dividiert durch die Zahl 5 (Arbeitstage des Verwaltungsmitarbeiters pro Woche). [Bsp.: vertragliche Wochenarbeitszeit = 38,5 Stunden: (* = Zahlen-Beispiele für Arbeitstage) Soll-Vergleichs-Arbeitszeit pro Woche: 4* Tage/Wo. x 38,5 Std./Wo. : 5 = 30,80 Std.

3 - 3 - Soll-Vergleichs-Arbeitszeit pro Monat: 21* Tage/Mt. x 38,5 Std./Wo. : 5 = 161,70 Std. Soll-Vergleichs-Arbeitszeit pro Jahr: 250* Tage/Mt. x 38,5 Std./Wo. : 5 = 1.925,00 Std.] [Bsp.: vertragliche Wochenarbeitszeit = 20,0 Stunden: (* = Zahlen-Beispiele für Arbeitstage) Soll-Vergleichs-Arbeitszeit pro Woche: 4* Tage/Wo. x 20 Std./Wo. : 5 = 16,00 Std. Soll-Vergleichs-Arbeitszeit pro Monat: 21* Tage/Mt. x 20 Std./Wo. : 5 = 84,00 Std. Soll-Vergleichs-Arbeitszeit pro Jahr: 250* Tage/Mt. x 20 Std./Wo. : 5 = 1.000,00 Std.] 5. Dienstplanänderungen / Überstunden / zusätzliche Arbeitsleistung 5.1 Die personenbezogenen Dienstschichten werden erst 10 Tage vor dem Leistungsdatum für beide Seiten verbindlich. Vor diesem Zeitpunkt führen betrieblich bedingte Änderungen von festgelegten Dienstschichten zu keinen Überstundenansprüchen. 5.2 Überstunden sind die auf ausdrückliche oder stillschweigende Anordnung des Arbeitgebers über die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Für diese Stunden wird der tarifliche Überstundenzuschlag bezahlt. Die Überstunden werden auf Wunsch des Mitarbeiters entweder auf einem Freizeitkonto (s. Pkt. 7.2) gutgeschrieben oder mit der übernächsten Lohnabrechnung finanziell abgegolten. Der Mitarbeiter muss von seinem Wahlrecht spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Erbringung der Leistung Gebrauch machen. Äußert er sich nicht, so erfolgt eine Gutschrift auf dem ZK B (s. Ziff. 7.2). Die Überstundenzuschläge werden immer abgegolten. 5.3 Bei nichtvollbeschäftigten Mitarbeitern sind Überstunden, die über die Jahres-Soll-Vergleichs- Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Bei Betriebsstörungen (z.b. Unfälle, Fahrleitungsbruch) und anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen werden die zusätzlich erforderlichen Arbeitsstunden im Anschluss an die geplante Schichtzeit der nichtvollbeschäftigten Mitarbeiter - analog der vollbeschäftigten Mitarbeiter - als Überstunden gewertet. 5.4 Falls bedingt durch zum Zeitpunkt der Dienstzuteilung (Ziff. 5.1) nicht vorhersehbare außergewöhnliche und durch das Unternehmen nicht steuerbare Umstände Mitarbeiter an ihrem ursprünglich dplm freien Tagen zur Arbeit verpflichtet werden müssen, so sollen diejenigen, deren Zeitkonto A (s. Pkt. 7.1) einen Minus-Saldo von mehr als [- 50,00] Stunden aufweist vorrangig zur Reduzierung dieses Saldos herangezogen werden. Ziff. 3.3 bleibt unberührt. Zwischen den Betriebsparteien besteht Einigkeit, dass die aus diesem Anlass abgeleisteten Arbeitsstunden als Überstunden gem. Ziff zu behandeln sind. 6. Jahresarbeitszeitabrechnung 6.1 Für jeden Fahrdienstmitarbeiter wird jährlich zum Stichtag eine Jahresarbeitszeitabrechnung durchgeführt, in der die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Mitarbeiters der jeweiligen Jahres-Soll- Vergleichs-Arbeitszeit (s. Protokollnotiz) gegenübergestellt wird. Das Arbeitszeitkonto soll zum Jahresende ausgeglichen sein. 6.2 Negative Arbeitszeitsalden werden bis zu minus 50,00 Stunden in das Kalenderjahr 2005, in den folgenden Kalenderjahren bis zu minus 30,00 Stunden auf das ZK A übernommen.

4 Mitarbeiter, die zum über einen negativen Arbeitszeitsaldo von mehr als 50,00 bzw. 30,00 Stunden verfügen, erhalten diesen auf minus 50,00 Stunden bzw. minus 30,00 Stunden gekürzt. 6.4 Arbeitgeber, Betriebsrat und der Mitarbeiter haben durch geeignete Maßnahmen (vorrangig durch die Vergabe und das Leisten stärkerer Dienste) dafür Sorge zu tragen, dass das negative Arbeitszeitkonto innerhalb absehbarer Zeit unter Berücksichtigung der arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedingungen zurückgefahren bzw. ausgeglichen wird. 6.5 Die Fahrdienstmitarbeiter, die zum über einen positiven Arbeitszeitsaldo verfügen (s. Pkt. 6.1), erhalten die jeweiligen Plus-Stunden auf einem speziellen Zeitkonto (ZK C ) gutgeschrieben (s. Pkt. 7.3); für diesen Arbeitszeitsaldo wird der tarifliche Überstundenzuschlag bezahlt, soweit diese Arbeitsstunden über die Jahres-Soll-Vergleichs-Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet worden sind. 7. Zeitkonten 7.1 Für jeden Fahrdienstmitarbeiter wird ein Arbeitszeitkonto (ZK A ) geführt, in dem die Abweichungen zwischen Soll-Vergleichs- und tatsächlichen Arbeitszeiten verrechnet werden. Das Arbeitszeitkonto wird monatlich abgerechnet. Mit den Mitarbeitern, deren Arbeitszeitkonto einen Saldo von mehr als [+ 50,00] Stunden bzw. mehr als [- 30,00] Stunden am Monatsende aufweist, sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zeitnah Maßnahmen mit dem Ziel zu erörtern, den Zeitsaldo des ZK A wieder in den vorgesehenen [+ 50,00]/[- 30,00] Stunden-Korridor zurückzuführen. Diese Maßnahmen werden in einem gemeinsamen Gespräch zwischen Abteilung und Mitarbeiter - und auf dessen Wunsch auch mit dem Betriebsrat - festgelegt. Der Betriebsrat wird in jedem Fall über das Ergebnis des Gesprächs informiert. Bei Mitarbeitern, deren Arbeitszeitkonto am Stichtag (30.06.) einen Saldo von mehr als [+ 50,00] Stunden aufweist, werden die überschießenden Stunden dem ZK B gutgeschrieben. Für diese überschießenden Stunden wird der tarifliche Überstundenzuschlag mit der August-Abrechnung zur Auszahlung gebracht. Diese Regelung gilt erstmals zum Ferner wird für jeden Fahrer ein Freizeitkonto (ZK B ) eingerichtet, auf dem alle - gegen Freizeit - geleisteten Überstunden i. S. von Ziff. 5.2 verbucht werden. 7.3 Des Weiteren wird für jeden Fahrdienstmitarbeiter ein Zeitkonto (ZK C ) geführt. Auf diesem werden die Plus-Stunden, die am über der jeweiligen Jahres-Soll-Vergleichs-Arbeitszeit liegen, gutgeschrieben. Die Plus-Stunden, die bis zum des Folgejahres nicht abgebaut sind, werden entsprechend vergütet. Die Überstundenzuschläge für die am des Vorjahres festgestellten Überstunden werden mit der Februar-Abrechnung abgegolten. 7.4 Für Betriebsräte (BR) wird zusätzlich ein Zeitkonto (ZK D ) eingerichtet, auf dem alle über die dplm Arbeitszeit hinaus geleisteten BR-Zeiten verbucht werden, insbesondere BR-Zeiten an dplm freien Tagen. Für diese Stunden findet der 37 Abs. 3 BetrVG Anwendung.

5 Jeder Mitarbeiter, der auf den Zeitkonten A, B, C oder D über entsprechende Plus-Zeiten verfügt, kann einen entsprechenden Freizeitausgleich beantragen. Diesem Wunsch soll grundsätzlich entsprochen werden, es sei denn, dass betriebliche Belange entgegenstehen. 7.6 Auf den Zeitkonten A und C kann der Betrieb für den einzelnen Mitarbeiter Zeitabbau aus betrieblichen Gründen anordnen. Diese Anordnung ist auch ohne die Zustimmung des betreffenden Mitarbeiters möglich, soweit dies ihm fristgerecht angekündigt wird. Als fristgerecht gelten folgende Zeiten: Freistellungszeiten Ankündigung vor dem ursprünglichen Arbeitsbeginn bzw. der Freistellung 1-2 Tage 3 Kalendertage 3-5 Tage 5 Kalendertage > 5 Tage 10 Kalendertage Der Betriebsrat erhält monatlich eine mitarbeiterbezogene Liste über den im Vormonat angeordneten Zeitabbau. 7.7 Mitarbeiter, die aus persönlichen Gründen Freizeitguthaben ansparen möchten (z.b. für einen längeren Urlaub, eine verlängerte Freistellungsphase vor der Rente u.a.) und somit einen betrieblich angeordneten Freizeitabbau vermeiden möchten, können schriftlich beantragen, dass entsprechende Pluszeiten vom Zeitkonto A - ohne Abgeltung oder Anrechnung von Überstundenzuschlägen - auf das Zeitkonto B übertragen werden. 7.8 Mitarbeiter mit Zeitguthaben auf dem Zeitkonto B (s. Pkt. 7.2) können grundsätzlich darüber disponieren, es sei denn, dass betriebliche Belange entgegenstehen. Ein Zeitguthaben vom Zeitkonto B kann - mit Zustimmung des Mitarbeiters - auf das Zeitkonto A übertragen werden, falls dieses einen entsprechende Minus-Saldo aufweist. 7.9 Die auf dem Zeitkonto B verbuchten Stunden können mit Zustimmung des Betriebes statt durch Freizeitabbau auch durch Entgelt abgegolten werden. In diesem Falle wird der tarifliche Ü- berstundengrundlohn (ohne Überstundenzuschläge) bezahlt. [Erläuterungen: Zeitkonto A : laufendes Arbeitszeitkonto (Plus-/Minus-Konto) Zeitkonto B : Zeitguthaben aus Überstunden gegen Freizeit Zeitkonto C : Zeitguthaben aus Differenz zwischen tatsächlich geleisteter Jahresarbeitszeit und der entsprechenden Jahres-Soll-Vergleichs-Arbeitszeit am des Vorjahrs Zeitkonto D : Zeitguthaben aus Mehrarbeitszeit aus BR-Tätigkeit] 8. Pausen / geteilte Dienste 8.1 Die Pausen richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen unter Beachtung der speziellen Regelungen für den Fahrdienstbereich. 8.2 Ruhepausen von weniger als 30 Minuten werden in die Arbeitszeit eingerechnet. 8.3 Bei einem Wechsel der Ablösestelle muss die verbleibende Restpausenzeit mindestens 30 Minuten betragen, ansonsten wird die Pausenzeit in die Arbeitszeit eingerechnet.

6 Ein geteilter Dienst im Sinne von 3 Abs. 2 der Anlage 1 zum BMT-G II liegt vor, wenn die Teile der Dienstschicht mehr als 1 Stunde auseinander liegen. 8.5 Die Anzahl der geteilten Dienste ist auf das betrieblich Notwendige zu reduzieren. 9. Ärztliche Untersuchungen Vom Arbeitgeber angeordnete ärztliche Untersuchungen des Arbeitnehmers finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so wird die aufgewandte Zeit pauschal mit 3,0 Arbeitsstunden abgegolten. 10. Inkrafttreten / Kündigung / Anpassung tarifrechtlicher Änderungen 10.1 Die Betriebsvereinbarung tritt grundsätzlich zum in Kraft. Die Regelungen der Punkte 4 bis 7 werden rückwirkend bereits ab berücksichtigt Die Betriebsvereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, frühestens zum , gekündigt werden. Dies gilt nicht, soweit wesentliche gesetzliche oder tarifvertragliche Grundlagen geändert werden; in diesem Fall gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Die Kündigung bedarf der Schriftform Nach Eingang der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über eine neue Vereinbarung aufzunehmen. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gilt diese Betriebsvereinbarung weiter. Karlsruhe, den 30. Juli 2004 Geschäftsleitung Betriebsrat Ludwig Geschäftsführer Durand Betriebsratsvorsitzender

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