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1 Begründung zur Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsregeln nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Kapitalanlage- Verhaltens- und Organisationsverordnung - KAVerOV) A. Allgemeiner Teil Die Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsverordnung dient der Konkretisierung der in den 26 bis 30 des Kapitalanlagegesetzbuches enthaltenen allgemeinen Verhaltensund Organisationsregeln, der Regelungen zum Umgang mit Interessenkonflikten sowie der Bestimmungen zum Risiko- und Liquiditätsmanagement, die Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Verwaltung von OGAW und Publikums-AIF zu beachten haben. Diese Verordnung dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2010/43/EU und ersetzt die Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 28. Juni 2011 BGBl. I S. 1288). Indem im Vergleich zur Vorgängerverordnung die meisten Bestimmungen durch einen Verweis auf die Artikel 16 bis 66 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, der Level 2- Verordnung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU, (im Folgenden: Level 2-Verordnung) ersetzt werden, verfolgt die Bundesanstalt ihr bereits mit der InvVerOV verfolgtes Anliegen weiter, in allen Bereichen der Vermögensverwaltung weitestgehend gleiche Standards für die Geschäftsorganisation und den Umgang mit den Kunden durchzusetzen. Nachdem im Zuge der InvVerOV, soweit mit den Besonderheiten der jeweiligen Geschäftsbereiche vereinbar, ein Gleichlauf mit den für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden Regelungen vollzogen wurde, erfolgt nun die konsequente Angleichung der Standards zwischen OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, wie sie bereits im Kapitalanlagegesetzbuch grundsätzlich fundiert ist. Da die Level 2-Verordnung zur AIFM-Richtlinie für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften unmittelbar geltendes, für den nationalen Gesetzgeber indisponibles Recht ist, kann die Angleichung des Verhaltens- und Organisationsregimes für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sinnvollerweise nur durch den Verweis der Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsverordnung auf das EU-Recht umgesetzt werden. Die Alternative einer nahezu wortgleichen Wiederholung der Bestimmungen bürge die Gefahr von Rechtsunklarheiten und zwänge den Anwender, sich in Einzelfragen stets der Identität der Bestimmungen oder der Relevanz von Formulierungsunterschieden zu vergewissern. Sie wäre zudem mit dem Gebot der Vermeidung überflüssiger Regulierung nicht vereinbar. Die beschriebene Art der Umsetzung wird maßgeblich dadurch erleichtert, dass sich die Vorgaben der Richtlinie 2010/43/EU nahezu vollständig und weitgehend sogar wortgleich in den relevanten Abschnitten der Level 2-Verordnung zur AIFM-Richtlinie wiederfinden. Der wesentliche inhaltliche Unterschied besteht bei den Regelungen zum Risiko- und Liquiditätsmanagement, die in der Level 2-Verordnung zur AIFM-Richtlinie gegenüber der Richtlinie 2010/43/EU deutlich weiterentwickelt und präzisiert worden sind, ohne jedoch an irgendeiner Stelle unvereinbar zu sein. Diese Weiterentwicklung ist den im Rahmen der Finanzkrise gemachten Erfahrungen und Erkenntnissen geschuldet, die in gleicher Weise für die Aufsicht über OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften Geltung beanspruchen. Ein Zurückbleiben der Standards bei der Verwaltung von OGAW hinter derjenigen beim Management von alternativen Anlagen wäre nicht vertretbar. Die Angleichung der Regulierungsstandards trägt zudem dem Bedürfnis der Vielzahl der Kapitalverwaltungsgesellschaften, die sowohl OGAW als auch AIF verwalten, insoweit Rechnung, als eine einheitliche und damit wirtschaftliche und weniger fehleranfällige Organisation der Geschäftsabläufe ermöglicht wird. Die Anleger können auf diese Weise auf gleich hohe Standards in allen Bereichen der kollektiven Vermögensverwaltung vertrau- 1

2 en. Schließlich wird auch die spartenübergreifend sachgerechte und effektive Beaufsichtigung der Gesellschaften erleichtert. B. Besonderer Teil Zu 1 KAVerOV (Anwendungsbereich) Zu Absatz 1 Die Verordnung regelt entsprechend den insoweit beschränkten Verordnungsermächtigungen in 26 bis 30 KAGB Verhaltens und Organisationspflichten sowie Anforderungen an das Management von Interessenkonflikten, Risiken und Liquidität nur bei der Verwaltung von OGAW und Publikums-AIF. Für Spezial-AIF ist die Verordnung (EU) Nr. 231/2013 unmittelbar geltendes Recht. Hiervon abgesehen, sind Kapitalverwaltungsgesellschaften aller nach dem KAGB zulässigen Rechtsformen von intern wie extern verwalteten Investmentvermögen gleichermaßen erfasst. Im Vergleich zur InvVerOV ergibt sich bei der Verwaltung von OGAW insoweit keine Änderung, da auch bisher schon über die Vorgaben der Richtlinie 2010/43/EU hinaus auch Investmentaktiengesellschaften von allen Regelungen betroffen waren, um hier gleiche Standards zu gewährleisten. In Bezug auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließlich Publikums-AIF verwalten, ergibt sich bereits aus dem Gesetz in 26 Absatz 7, 27 Absatz 5, 28 Absatz 3, 29 Absatz 5 und 30 Absatz 4 KAGB, dass diese auch die Level 2-Verordnung beachten müssen. Von den Verordnungsermächtigungen ist deshalb nur insoweit Gebrauch zu machen, als die dort geregelten Standards für das Geschäft mit Publikumsfonds nicht ausreichen und ein Gleichlauf mit strengeren, am Privatanleger orientierten Vorgaben der Richtlinie 2010/43/EU hergestellt werden soll. Zu Absatz 2 Nach 51 Absatz 4 KAGB gelten die Allgemeinen Verhaltensregeln nach 26 Absatz 2 KAGB und die Bestimmungen zum Interessenkonfliktmanagement nach 27 Absatz 1 KAGB einschließlich der in dieser Verordnung hierzu geregelten Einzelheiten auch für Zweigniederlassungen von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften. Die Regelung entspricht 1 Absatz 2 InvVerOV und setzt die Vorgaben von Artikel 17 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 14 der Richtlinie 2009/65/EG um. Inhaltlich ergibt sich für diese Zweigstellen durch den weitgehenden Verweis auf die Level 2-Verordnung zur AIFM-Richtlinie nur im Hinblick auf die dortigen Artikel 19 und 20 (Sorgfaltspflichten bei Anlagen in eingeschränkt liquide Vermögenswerte sowie bei der Auswahl und Bestellung von Gegenparteien und Primebrokern) sowie in Form von Artikel 32 (Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Rücknahme von Anteilen) eine nennenswerte Vertiefung der bisher geltenden Anforderungen. Diese Detailregelungen, die sich ohne Weiteres aus den bereits nach der OGAW-Richtlinie geltenden allgemeinen Bestimmungen ableiten lassen, gehen nicht über den in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG den Mitgliedstaaten zugestandene Materie hinaus. Nach der Wertung in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG soll im Sinne des Anlegerschutzes für Zweigstellen dasselbe Anforderungsprofil gelten wie für inländische Verwaltungsgesellschaften. 2

3 Zu 2 KAVerOV (Allgemeine Verhaltensregeln) Zu Absatz 1 Die Artikel 16 bis 22, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 gelten entsprechend auch für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften. Damit wird das für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften gem. 26 Absatz 7 KAGB geltende Pflichtenspektrum mit Ausnahme lediglich von Artikel 23 Absatz 2 der Level 2- Verordnung übernommen. Dieser lässt unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorzugsbehandlung von einzelnen oder mehreren Anlegern zu, die mit der OGAW-Richtlinie nicht zu vereinbaren ist. Im Übrigen entsprechen die durch den Verweis zur Anwendung kommenden Vorschriften den bisher geltenden 20 bis 26 InvVerOV, so dass die Umsetzung von Artikel 22 bis 29 der Richtlinie 2010/43/EU im deutschen Recht weiterhin gewährleistet ist. Artikel 24 der Level 2-Verordnung enthält keine Ausnahme vom Verbot der Gewährung oder Annahme von Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb, da dieser nach Anhang I der AIFM-Richtlinie ausdrücklich zu den nach Art. 24 Absatz 1 der Level 2-Verordnung erfassten Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaften gehört. Die Ausnahme nach 26 Absatz 1 Nummer 1 InvVerOV wird im Einklang mit Artikel 29 der Richtlinie 2010/43/EU nicht aufrechterhalten. Artikel 19 und 20 der Level 2-Verordnung (Sorgfaltspflichten bei Anlagen in eingeschränkt liquide Vermögenswerte sowie bei der Auswahl und Bestellung von Gegenparteien und Primebrokern) gehen zwar dem Wortlaut nach über die bisherigen Regelungen hinaus, konkretisieren aber letztlich nur die bereits nach Artikel 22 und 23 der Richtlinie 2010/43/EU vorgegebenen Sorgfaltsanforderungen und sind im Hinblick auf die Entwicklungen an den Märkten und die Erfahrungen in der Aufsichtspraxis auch für OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaften sachlich geboten. Zu Absatz 2 Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen bei der Verwaltung von OGAW und Publikums- AIF den Grundsatz der Anlegergleichbehandlung strikt einhalten. Die in 26 Absatz 3 KAGB und Artikel 23 Absatz 2 der Level 2-Verordnung eröffnete Möglichkeit einer Vorzugsbehandlung kann aufgrund der hier umgesetzten Vorgaben in Artikel 22 der Richtlinie 2010/43/EU für die Verwaltung von OGAW nicht übernommen werden. Dasselbe soll auch für Publikums-AIF gelten, da die (transparente) Vorzugsbehandlung lediglich für professionelle Anleger ausreichend eingeschätzt werden kann. Für Privatanleger reicht der auf institutionelle Anleger zugeschnittene Schutzstandard der AIFM-Richtlinie in diesem Punkt nicht aus; sie sollen bei allen Investmentvermögen auf der uneingeschränkten Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vertrauen dürfen. Zu Absatz 3 Die Regelung übernimmt 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz Nummer 3, 6, 7, 8, 9 und 11 InvVerOV und ergänzt insoweit die Lücken, die sich in Artikel 26 der Level 2-Verordnung im Vergleich zu den für OGAW verbindlichen Vorgaben in Artikel 24 der Richtlinie 2010/43/EU zeigen. Diese für Privatanleger wichtige Klarstellung hinsichtlich der Maximalfrist für die Bestätigung der Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen und die zusätzlichen Daten, die diesbezüglich in den Bestätigungen anzugeben sind, wer- 3

4 den der einheitlichen Behandlung der Privatanleger halber auch für Publikums-AIF übernommen. Zu Absatz 4 Diese bisher in 22 Absatz 3 InvVerOV verortete Regelung hat keine Entsprechung in der Level 2-Verordnung und muss zwecks Umsetzung von Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2010/43/EU für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften übernommen werden. Eine Information über die von der Gesellschaft festgelegten Ausführungsgrundsätze im Internet ist auch für Anleger von Publikums-AIF geboten, da sie anders als Institutionelle keinen Einfluss auf die Art und den Ort der Ausführung von Handelsaufträgen nehmen können und daher hierzu zumindest einen Vergleich der Verwaltungsgesellschaften anstellen können sollten, um deren Prioritäten einschätzen zu können. Zu 3 KAVerOV (Interessenkonflikte) Zu Absatz 1 Die Artikel 30 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 gelten entsprechend auch für die Behandlung von Interessenkonflikten bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften. Diese Bestimmungen sind mit den bisherigen 15 bis 19 InvVerOV inhaltlich deckungsgleich und so dass damit die Umsetzung von Artikel 17 bis 21 der Richtlinie 2010/43/EU im deutschen Recht weiterhin sichergestellt ist. Neu ist für OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaften nur die gesondert in Artikel 32 der Level 2-Verordnung ausgeführte Pflicht zur Steuerung von Interessenkonflikten zwischen rückgabewilligen Anlegern in einem offenen Fonds und solchen, die ihr Investment aufrecht erhalten wollen. Dieses Interessenmanagement war aber auch bisher schon bspw. im Falle der Rücknahmeaussetzung nach 37 Absatz 2 Satz 1 InvG inzident gefordert und ist bei der Verwaltung von OGAW nicht weniger relevant als bei AIF. Zu Absatz 2 Da Artikel 37 Absatz 3 der Level 2-Verordnung lediglich verlangt, dass den Anlegern die Strategien der Gesellschaft für die Ausübung von Stimmrechten aus den Portfolien auf Anfrage und in zusammengefasster Form zu Verfügung gestellt werden, werden die weitergehenden Anforderungen nach Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2010/43/EU gesondert übernommen, wie sie bisher schon in 19 Absatz 3 InvVerOV zu finden waren. Danach muss die Zusammenfassung der Stimmrechtstrategien von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW oder Publikums-AIF verwalten, in jedem Fall im Internet veröffentlicht werden, damit Privatanleger ungehinderten Zugriff darauf haben. Zusätzlich müssen die Einzelheiten zu den Stimmrechtstrategien den Anlegern auf Anfrage kostenfrei vollständig zur Verfügung gestellt werden. 4

5 Zu 4 KAVerOV (Allgemeine Organisationspflichten) In 4 werden auf Grundlage von 28 Absatz 4 KAGB nähere Bestimmungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW oder Publikums-AIF verwalten, zu den Verfahren und Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach 28 Absatz 1 und 2 KAGB getroffen. Zu Absatz 1 Grundsätzlich gilt auch für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften das Regime der allgemeinen Organisationspflichten entsprechend den Artikeln 57 bis 66 der Level 2- Verordnung, da diese die bisher in 3, 6 bis 9 und 11 bis 14 InvVerOV umgesetzten Anforderungen nach Artikel 4, 7 bis 11 und 13 bis 16 der Richtlinie 2010/43/EU nahezu vollständig und inhaltsgleich umfassen. Ausgenommen von diesem Verweis ist Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe h der Level 2-Verordnung, der der Geschäftsleitung die Verantwortung für eine Vergütungspolitik im Einklang mit der AIFM-Richtlinie auferlegt, weil nach 37 KAGB diese Anforderungen an AIFM nicht auf OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaften übertragen werden. Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a Level 2-Verordnung soll ebenfalls nicht entsprechend für OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaften gelten, denn eine Ausnahme für Geschäfte im Rahmen eines Portfolioverwaltungsvertrages mit Ermessensspielraum vom Verbot der persönlichen Geschäfte relevanter Personen war auch bisher nicht in 11 InvVerOV vorgesehen und erleichtert die Umgehung der Vorschriften für Mitarbeitergeschäfte so sehr, dass die Kontrollen ineffektiv zu werden drohen. Von diesem Schutzstandard soll auch künftig nicht abgewichen werden. Zu Absatz 2 Die in 2 Absatz 1 in Bezug genommene Regelung zum Ressourcen-Management in Artikel 22 der Level 2-Verordnung bleibt in einigen Punkten hinter derjenigen in Artikel 5 der Richtlinie 2010/43/EU zurück. Wegen des näheren Sachzusammenhangs und der Verortung unter den Organisationspflichten in der Richtlinie 2010/43/EU werden die zur Umsetzung der dortigen Vorgaben notwendigen Zusatzbestimmungen hier in 5 ergänzt. Weil diese erhöhten Standards bei den besonders schutzbedürftigen Publikumsfonds spartenübergreifend gleich sein müssen, werden auch Kapitalverwaltungsgesellschaften von Publikums-AIF in den Adressatenkreis einbezogen. Zu Nummer 1 Die zuvor in 4 Absatz 1 InvVerOV verankerte Pflicht der Verwaltungsgesellschaften, jeden einzelnen ihrer Mitarbeiter nur mit solchen Aufgaben zu betrauen, die diese aufgrund ihrer Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen auch bewältigen können, dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2010/43/EU. Obwohl der dortige Wortlaut nur wenig von demjenigen in Artikel 22 Absatz 1 der Level 2-Verordnung abweicht, soll die hierzu in 4 Absatz 1 InvVerOV gefundene Form der Umsetzung erhalten bleiben. Denn sie stellt heraus, dass es nicht nur um die prinzipielle Bereitstellung ausreichender Personalressourcen in der Gesellschaft geht, sondern dass bei jeder konkreten Aufgabenzuteilung im laufenden Geschäftsbetrieb nur jeweils ausreichend dafür qualifizierte Personen berücksichtigt werden dürfen. Damit einher geht die Pflicht der Gesellschaft, die Qualifikationen der Mitarbeiter durch Fortbildungsmaßnahmen zu erhalten und der Entwicklung der Märkte und der Geschäftstätigkeit anzupassen. 5

6 Zu Nummer 2 Die Regelung in Nummer 1 wird hier ergänzt durch die den Vorgaben in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2010/43/EU geschuldete Vorschrift, bei der Aufgabenzuteilung im Geschäftsbetrieb laufend darauf zu achten, dass die jeder einzelnen Person übertragene Menge und Vielfalt an Tätigkeiten und Verantwortung diese auch in Stresssituationen nicht überfordert oder dazu verleitet, einzelne Aufgaben weniger gründlich, redlich und professionell zu bearbeiten, als dies geboten wäre. Diese Vorschrift entspricht 4 Absatz 3 InvVerOV. Zu Nummer 3 Die Vorschriften zur Personalorganisation und entwicklung sowie zum Aufgabenmanagement nach Nummer 1 und 2 gelten zudem gemäß Nummer 3 und den Vorgaben in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2010/43/EU mit der Maßgabe, dass deren Ausprägung im Einzelfall den individuellen Faktoren der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen muss. So war es auch in 4 Absatz 4 InvVerOV schon vorgesehen. Zu Absatz 3 In der Level 2-Verordnung fehlen jegliche Vorschriften für die Organisation einer angemessenen Bearbeitung von Anlegerbeschwerden. Dies erklärt sich mit dem Umstand, dass die AIFM-Richtlinie originär nur den Vertrieb an professionelle Kunden regelt. Die Ergänzung von Vorschriften, die für den Umgang der Verwaltungsgesellschaften mit Privatkunden erforderlich sind, ist den Mitgliedstaaten überlassen. Während professionelle Kunden nicht auf ein effektives Beschwerdemanagement angewiesen sind, ist die Eingehung von Geschäftsbeziehungen mit der für Publikumsfonds typischen Vielzahl von Privatkunden ohne eine sorgfältig organisierte und professionelle Bearbeitung von Anlegerbeschwerden nicht denkbar. Daher werden die entsprechenden Vorgaben für den OGAW- Bereich in Artikel 6 der Richtlinie 2010/43/EU auch für die Verwaltung von Publikums-AIF übernommen. Die Pflicht zur Einrichtung eines Anlegerbeschwerdemanagements ist bereits in 28 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 KAGB vorgesehen und wird hier lediglich um wichtige Faktoren konkretisiert. Dazu gehören die Zugänglichkeit und Verständlichkeit des Beschwerdebearbeitungsstelle durch eine entsprechende Internetpräsenz, die Kostenfreiheit dieses Services für die Anleger, die Pflicht zur unverzüglichen Bearbeitung von Eingaben sowie schließlich die Dokumentation aller Beschwerden und Abhilfemaßnahmen, die nicht nur der Unternehmenssteuerung dient, sondern auch dem Abschlussprüfer und der Aufsicht durch die Bundesanstalt unverzichtbare Hinweise auf mögliche Schwachstellen in den Gesellschaften gibt. Die Regelung entspricht im Übrigen 5 Absatz 1 und 2 InvVerOV. Zu Absatz 4 Zwecks Konkretisierung von 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 KAGB schreibt Absatz 4 vor, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften den Intermediären auf Nachfrage die wesentlichen Anlegerinformationen und den Verkaufsprospekt zur Verfügung stellen müs- 6

7 sen. Die Regelung ist bereits aus 5 Absatz 3 der InvVerOV bekannt und dient der Umsetzung von Artikel 80 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. Zu Absatz 5 Wie bereits oben zu Absatz 1 ausgeführt, wird die Ausnahme für Geschäfte im Rahmen eines Portfolioverwaltungsvertrages mit Ermessensspielraum vom Verbot der persönlichen Geschäfte relevanter Personen nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a Level 2- Verordnung nicht entsprechend für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften vorgesehen, da die damit einhergehende Gefahr einer Umgehung der Vorschriften für Mitarbeitergeschäfte nicht in Kauf genommen werden kann. Dieser erhöhte Schutz der Anleger vor Schäden aus missbräuchlichem Verhalten relevanter Personen soll in gleicher Weise auch für Publikums-AIF gelten. Daher dürfen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Publikums- AIF verwalten, von dieser Ausnahme keinen Gebrauch machen. Zu 5 KAVerOV (Risikomanagement) Zu Absatz 1 Auf Grundlage von 29 Absatz 6 KAGB werden nähere Bestimmungen für OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaften zu den Risikomanagementsystemen und-verfahren getroffen. Dabei wird uneingeschränkt auf die Regelungen in Artikel 38 bis 45 und 50 bis 56 der Level 2-Verordnung verwiesen, da die Vorgaben in Artikel 12 und 38 bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU, die bisher in 10 und 27 bis 29 InvVerOV umgesetzt waren, in keiner Weise darüber hinausgehen. Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Publikums-AIF verwalten, gibt es über die Regelung in Absatz 3 und die gemäß 29 Absatz 5 KAGB verbindlichen Bestimmungen der Level 2-Verordnung hinaus derzeit keinen gesonderten Regelungsbedarf. Wie bereits in der Einleitung ausgeführt, führt die neue Regelungstechnik zu deutlich detailreicheren Anforderungen an das Risikomanagement von OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaften. Zum Teil waren diese jedoch auch bisher schon Bestandteil der in den InvMaRisk niedergelegten Verwaltungspraxis, so dass sich die praktischen Auswirkungen in Grenzen halten werden. Im Übrigen kann es nicht hingenommen werden, dass die Sicherheitsstandards in puncto Risikomanagement bei OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaften hinter demjenigen bei AIFM zurückbleiben und damit zugleich die Erfahrungen der letzten Jahre ins besondere im Zusammenhang mit der Finanzkrise unberücksichtigt bleiben. Die Gleichheit der Anforderungen an das Risikomanagement von OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ist bereits in 29 Absatz 1 bis 4 KAGB angelegt. Zu Absatz 2 Die Definitionen von Markt-, Liquiditäts-, Gegenparteien- und operationellen Risiken dienen der Konkretisierung der mittelbar über Absatz 1 zur Anwendung kommenden Risikomanagementregelungen der Level 2-Verordnung für das Risikomanagement der OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaften. Dort sind sie in Artikel 44 Absatz 2 aufgeführt. Die Definitionen dienen der Umsetzung von Art. 3 Nr. 7, 8, 9 und 10 der Richtlinie 2010/43/EU und decken sich mit 2 Absatz 1, 3, 4 und 5 InvVerOV. 7

8 Zu Absatz 3 Die besonderen Vorgaben in Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2010/43/EU für die Erstellung von Prognosen und die Risikoanalyse vor dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes finden sich nicht in gleicher Weise in der Level 2-Verordnung wieder und werden daher ohne inhaltliche Änderung aus 20 Abs. 4 InvVerOV übernommen und zugleich auch auf die Verwaltung von Publikums-AIF erstreckt, da sie auch nach der InvVerOV schon für alle Arten von Investmentvermögen gelten und sich ohne Weiteres aus den allgemeinen Anforderungen an das Risikomanagement aller Kapitalverwaltungsgesellschaften nach 29 Absatz 2 KAGB ableiten lassen. Zu 6 KAVerOV (Liquiditätsmanagement) In 6 werden auf Grundlage von 30 Absatz 5 KAGB nähere Bestimmungen für OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaften zu den Liquiditätsmanagmentsystemen und-verfahren getroffen. Dabei wird uneingeschränkt auf die Regelungen in Artikel 46 bis 49 der Level 2-Verordnung verwiesen. Weder die Richtlinie 2010/43/EU noch die InvVerOV enthalten vergleichbar fortschrittliche Vorgaben für das Liquiditätsmanagement. Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Publikums-AIF verwalten, gibt es derzeit über die gemäß 30 Absatz 4 KAGB verbindlichen Bestimmungen der Level 2-Verordnung hinaus keinen gesonderten Regelungsbedarf. Gesetzliche Regelungen für das Liquiditätsmanagement von OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaften gab es bisher nur in abstrakter Form in 29 Absatz 3 und 4 InvVerOV, detailliertere Anforderungen waren aber bisher schon Bestandteil der in den InvMaRisk niedergelegten Verwaltungspraxis, so dass die Gesellschaften keine größeren Umstellungen zu gewärtigen haben werden. Wie im Falle des Risikomanagements kann es nicht hingenommen werden, dass die Sicherheits- und Aufsichtsstandards in puncto Liquiditätsmanagement bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften hinter demjenigen bei AIFM zurückbleiben und damit zugleich die Erfahrungen der letzten Jahre ins besondere im Zusammenhang mit der Finanzkrise unberücksichtigt bleiben. Die Gleichheit der Anforderungen an das Liquiditätsmanagement von OGAW- und AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaften ist bereits in 30 Absatz 1 bis 3 KAGB angelegt. Zu 7 KAVerOV (Übergangsvorschrift) Das KAGB enthält in 345 bis 350 Übergangsvorschriften, die dazu führen, dass unter den dort genannten Voraussetzungen bestehende Kapitalverwaltungsgesellschaften, Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften für eine Übergangszeit weiterhin dem Investmentgesetz unterliegen. In diesen Fällen wird auch die das Investmentgesetz konkretisierende InvVerOV weiterhin angewandt. Erst mit der Umstellung der Gesellschaft auf das Kapitalanlagegesetzbuch gelten dann auch die Vorschriften dieser Verordnung. Die praktischen Auswirkungen dieses Wechsels dürften angesichts der zuvor ausgeführten nahezu vollständigen Deckungsgleichheit des Regelungsgehalts von InvVerOV und dieser Verordnung äußerst gering sein. Zu 8 KAVerOV (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Die Rechtsverordnung tritt zeitgleich mit dem KAGB am 22. Juli 2013 in Kraft, somit ist eine lückenlose Rechtsklarheit für alle beaufsichtigten Gesellschaften gewährleistet. Sie 8

9 ersetzt die InvVerOV, für die damit außer für Übergangsfälle nach 7 kein Bedarf mehr besteht. C. Tabellarische Übersicht der Normen InvVerOV RL 2010/43/EU KAVerOV Level 2-RL 1 I - 1 I - 1 II Art. 17 IV und V 1 II - ivm Art. 14 RL 2009/65/EG 2 Art. 3 Nr. 1, 3, 7, 8, 5 II Art. 1 Nr. 2 9 und 10 3 I Art. 4 I 4 I Art. 57 I 3 II Art. 4 II 4 I Art. 57 II 3 III Art. 4 III 4 I Art. 57 III 3 IV Art. 4 V 4 I Art. 57 VI 4 I Art. 5 I 4 II Nr. 1-4 II Art. 5 II - Art. 82 I a) ivm 36 X KAGB 4 III Art. 5 III 4 II Nr. 2-4 IV Art. 5 IV 4 II Nr. 3-5 I Art. 6 I und II 4 III S. 1 und 2-5 II Art. 6 III 4 III S. 3 und 4-5 III Art. 80 II S. 1 RL 4 IV /65/EG 6 Art. 7 4 I Art Art. 9 4 I Art Art I Art Art I Art Art I KAVerOV und Art I KAGB 11 Art I Art Art I Art Art I Art Art I Art Art I Art Art I Art Art I Art Art I Art L2 ivm Art. 14 II AIFMD 19 I und II Art. 21 I und II 3 I Art. 37 I und II 19 III Art. 21 III 3 II - 20 I Art. 22 I 2 II - 20 II Art. 23 I und II 2 I Art. 18 I und II 20 III Art. 23 III 2 I Art. 18 III 20 IV Art. 23 IV 5 III - 21 I Art. 24 I 2 I und II Satz 1 Art. 26 I und II 21 II Art. 24 II 2 I und II Satz 2 Art. 26 III 21 III Art. 24 III 2 II Satz 3-21 IV Art. 24 IV 2 I Art. 26 IV 21 V

10 22 I Art. 25 I 2 I Art. 27 I 22 II Art. 25 III 2 I Art. 27 II und III 22 III Art. 25 III 2 IV - 22 IV bis VI Art. 25 IV und V 2 I Art. 27 IV bis VII 23 Art I Art Art I Art Art I Art Art I Art Art I Art Art I Art. 41 I a) bis c) und IV 29 Art I Art. 45 bis

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