Anlage Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland zum Report der Expertengruppe für offene Immobilienfonds

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anlage Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland zum Report der Expertengruppe für offene Immobilienfonds"

Transkript

1 Seite 1 Anlage Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland zum Report der Expertengruppe für offene Immobilienfonds

2 Seite 2 1. Vorbemerkung Wir möchten der Kommission für die Einberufung der Expertengruppe zu offenen Immobilienfonds sowie für deren exzellenten Bericht danken. Immobilienfonds stellen in Europa die größte Gruppe unter den bislang nicht harmonisierten Fondstypen dar. Außerdem sind offene Immobilienfonds für Privatanleger mit mittel- bis langfristigem Anlagehorizont eine attraktive Alternative zur klassischen Wertpapieranlage. Hinzu kommt, dass in bereits 12 Mitgliedstaaten offene Immobilienfonds auf nationaler Ebene reguliert sind. Bleibt es bei einer nationalen Regulierung von offenen Immobilienfonds, besteht die Gefahr einer weiteren Marktfragmentierung in der EU mit nachteiligen Folgen für die Anleger (höhere Kosten, zu kleine Fonds, geringe Auswahl). Wir begrüßen daher, dass die Expertengruppe die Einführung eines EU-Passes für offene Immobilienfonds empfiehlt. Der von der Kommission für das 4. Quartal 2008 angekündigten Mitteilung sehen wir mit Interesse entgegen. Wir halten es für richtig und wichtig, dass sich nunmehr die Kommission mit der Ausgestaltung eines EU-Passes für offene Immobilienfonds befasst. Wir hoffen sehr, dass die Kommission die Empfehlungen der Expertengruppe in ihrer Mitteilung berücksichtigt. 2. Zur Ausgestaltung eines EU-Passes für offene Immobilienfonds Bei der öffentlichen Anhörung am 8. April 2008 bestand bei den Teilnehmern weitgehend Konsens, dass offene Immobilienfonds europaweit reguliert werden sollten. Kontrovers wurde hingegen die Frage diskutiert, ob eine solche Regulierung in die Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Richtlinie) integriert werden oder hierfür ein eigenständiges, losgelöstes Regime geschaffen werden sollte. Die Expertengruppe empfiehlt eine Regelung in der OGAW- Richtlinie. Auch uns erscheint dies die vorzugswürdige Option. a) Allgemeine Prinzipien der OGAW-Richtlinie sind übertragbar auf offene Immobilienfonds Wird sind der Auffassung, dass eine Vielzahl der Elemente, die für OGAW nach der Richtlinie charakteristisch sind und diese als Retailprodukt mit hohem Anlegerschutzniveau prägen, auf offene Immobilienfonds sachgerecht übertragen werden können. Auf diese Weise wird gleichzeitig der hohe Anlegerschutzstandard, der sich für OGAW bewährt hat, auch für offene Immobilienfonds sichergestellt. Die Expertengruppe stellt in ihrem Bericht fest, dass die in den Mitgliedstaaten bereits

3 Seite 3 existierenden Regelungen für offene Immobilienfonds sich ebenfalls häufig an den Standards der OGAW-Richtlinie orientieren. Auch unsere langjährige nationale Erfahrung mit offenen Immobilienfonds zeigt, dass sich dieser Ansatz bewährt hat. Dies gilt insbesondere für die Anwendung der Strukturmerkmale, die Investmentfonds nach der OGAW-Richtlinie charakterisieren. Der Dreiklang Regulierung des Produktes (Genehmigung/Beaufsichtigung des Fonds), Regulierung des Produktanbieters (Erlaubnis/Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft) und Bestellung einer Verwahrstelle zwecks Kontrolle sollte daher auch für offene Immobilienfonds gelten. b) Anwendbarkeit von Vorschriften aus der OGAW-Richtlinine auf offene Immobilienfonds im Einzelnen Nach unserer Ansicht sind die folgenden Vorschriften der OGAW-Richtlinie auf offene Immobilienfonds anwendbar: Genehmigungserfordernis für den Fonds (Artikel 4) Erlaubnispflicht für die Verwaltungsgesellschaft und Vorschriften für deren Geschäftsbetrieb (Artikel 5 bis 5h) Bestellung einer Verwahrstelle (Depotbank) sowie Festlegung von Kontrollpflichten; hier sind zwar gewisse Adjustierungen im Hinblick auf die besonderen Vermögensgegenstände eines Immobilienfonds erforderlich, auf die Bestellung einer zusätzlichen Kontrollinstanz in Form der Verwahrstelle (Depotbank) sollte jedoch im Interesse der Anlegerschutzes nicht verzichtet werde. Auch in unserer nationalen Erfahrung hat sich die Bestellung einer Verwahrstelle (Depotbank) bei offenen Immobilienfonds bewährt (Artikel 7 bis 11) Informationspflichten (Prospekte, Berichte, Preisveröffentlichung etc. Artikel 27 bis 35) Sonstige allgemeine Pflichten (Artikel 38, 39, 40, 42, 43) Grenzüberschreitender Vertrieb (Artikel 44 bis 48) Von OGAW abweichende Vorschriften für offene Immobilienfonds erscheinen dagegen vor allem auf der Produktebene erforderlich, insbesondere Erwerbbare Vermögensgegenstände; diese sollten die Möglichkeit des indirekten Immobilienerwerbs über Immobiliengesellschaften einschließen Spezielle Risikostreuungsvorschriften Speziell auf die Risiken von offenen Immobilienfonds adaptiertes Risikomanagementsystem, das insbesondere ein effektives Liquiditätsmanagement sicherstellt

4 Seite 4 Ausgestaltung der Grenze für Kreditaufnahmen, die die Besonderheiten des Immobiliengeschäfts berücksichtigt: Im Gegensatz zu OGAW muss bei offenen Immobilienfonds eine höhere Fremdfinanzierungsquote zulässig sein, um die Immobilien erwerben zu können Derivate nur zu Absicherungszwecken Geringere Frequenz der Anteilrückgabe als bei OGAW Vorschriften für eine Mindestliquidität Bewertung der Vermögensgegenstände; hier sollte im Gegensatz zu OGAW ein unabhängiger Sachverständiger tätig werden 3. Qualitätsstandards der OGAW-Richtlinie und des OGAW-labels Wie einige Teilnehmer der öffentlichen Anhörung sind auch wir der Auffassung, dass die Qualität des OGAW-labels und das damit verbundene hohe Anlegerschutzniveau durch eine Änderung der OGAW-Richtlinie nicht beeinträchtigt werden darf. Allerdings sind wir der Ansicht, dass eine Einbeziehung von offenen Immobilienfonds in die OGAW-Richtlinie dieser Maxime nicht zuwiderlaufen würde. Zum einen sprechen vorübergehende Aussetzungen der Anteilrücknahme wie sie bereits in einigen Mitgliedstaaten erforderlich waren, nicht zwangsläufig gegen eine Regelung in der OGAW-Richtlinie. Das Instrument der Aussetzung ist bereits heute in der OGAW-Richtlinie vorgesehen. Im Zuge der subprime-krise mussten einige Fonds, die in ABS investiert haben, z.b. in Luxemburg über ein Jahr schließen. Darunter waren sogar Geldmarktfonds ein Fondstypus, der bei den Anlegern bis dahin als höchstliquide angesehen wird. Bislang hat dies jedoch kaum negative Folgen auf die nach wie vor positive Wahrnehmung des OGAWlabels gehabt. Zum anderen lässt die OGAW-Richtlinie schon heute auch aufgrund der Richtlinie zu den erwerbbaren Vermögenswerten 2007/16/EG - zahlreiche Fondsgestaltungen zu, die sich in ihren Eigenschaften und ihrem Risikoprofil erheblich unterscheiden können. So gibt es äußerst konservative Produkte, die auf den Einsatz von leverage und modernen Finanzinstrumenten verzichten bis hin zu komplexen Ausgestaltungen, die von der Möglichkeit des leverage bis 200% des Fondswertes Gebrauch machen und Finanzinnovationen einsetzen und letztlich auch einen Totalverlust des Kapitals in Kauf nehmen. OGAW können als klassische Wertpapierfonds aufgelegt werden, aber durch den Einsatz von Derivaten und strukturierten Produkten auch ein exposure in Waren-, Grundstücks- oder Hedgefondsmärkten haben. Schließlich ist auch der Grad der Liquidität durchaus unterschiedlich und schon heute lässt die OGAW-Richtlinie Abweichungen von der täglichen Rücknahme zu. Der Begriff OGAW ist aus unserer Sicht daher weniger als ein

5 Seite 5 abgegrenztes Produkt als vielmehr als Sammelbegriff für Produkte zu verstehen, die sich dadurch auszeichnen, dass sie die oben aufgeführten strukturellen Qualitätsmerkmale erfüllen. Da sich diese jedoch auch auf den offenen Immobilienfonds übertragen lassen, können aus unserer Sicht auch offene Immobilienfonds in die OGAW-Richtlinie integriert werden. Zudem ist bei ihnen anders als bei bestimmten Wertpapierfonds (s.o.) aufgrund ihrer Anlagepolitik ein Totalverlust mehr als unwahrscheinlich, so dass ihre Aufnahme in eine Anlegerschutzrichtlinie durchaus sachgerecht erscheint. Folgt man den Empfehlungen der Experten und unterwirft die offenen Immobilienfonds für eine EU-weite Harmonisierung so weitgehend wie möglich dem Regime der OGAW- Richtlinie, ist sichergestellt, dass offene Immobilienfonds einen vergleichbaren Schutz wie OGAW bieten. Eine Ausgliederung von offenen Immobilienfonds aus der OGAW-Richtlinie in ein anderes Regelwerk könnte dem Anleger dagegen suggerieren, dass diese sich durch ein geringeres Anlegerschutzniveau als OGAW auszeichnen. Ein solcher Eindruck zumal nicht gerechtfertigt sollte jedoch vermieden werden.

AIFM-Richtlinie. Übersicht über den Entwurf der EU KOM. 3.Funds Forum Frankfurt am 14.Mai Uwe Wewel, Berlin

AIFM-Richtlinie. Übersicht über den Entwurf der EU KOM. 3.Funds Forum Frankfurt am 14.Mai Uwe Wewel, Berlin AIFM-Richtlinie Übersicht über den Entwurf der EU KOM Aufbau der RL In 56 Artikel in 9 Kapiteln 1.Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 2.Kapitel: Zulassung der AIFM 3.Kapitel: Ausübung der Tätigkeiten 4.Kapitel:

Mehr

FACHTAGUNG KOMPAKT FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN

FACHTAGUNG KOMPAKT FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN FACHTAGUNG KOMPAKT FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN NEUE ASPEKTE DER AIFM REGULIERUNG FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN 17.6.2014 RA Dr. Nikolaus Paul HINTERGRUNDINFORMATION Europa und Österreich Europa AIFM

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION. Brüssel, 8. Februar 2018 Rev1 MITTEILUNG

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION. Brüssel, 8. Februar 2018 Rev1 MITTEILUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION Brüssel, 8. Februar 2018 Rev1 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DAS EU-RECHT

Mehr

Rundschreiben der FMA in Hinblick auf die Suspendierung von Investmentfonds sowie Immobilienfonds

Rundschreiben der FMA in Hinblick auf die Suspendierung von Investmentfonds sowie Immobilienfonds Rundschreiben der FMA in Hinblick auf die Suspendierung von Investmentfonds sowie Immobilienfonds Rundschreiben vom 1. September 2011 an alle Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffend

Mehr

Gegenüberstellung PALADIN ONE und OGAW (UCITS)

Gegenüberstellung PALADIN ONE und OGAW (UCITS) Gegenüberstellung PALADIN ONE und OGAW (UCITS) Seite 2 von 6 Art des Investmentvermögens: Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie; Sonstiges Investmentvermögen; Ja, aber zu großen Teilen vergleichbar

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Präzisierung der Aufgaben und Pflichten der Depotbank - risikoadäquate und transparente Vergütungsstrukturen Die Vorschriften für Verwahrstellen, die im Wesentlichen seit 1985

Mehr

EU-Regulierung der europäischen AI Manager Fluch oder Segen?

EU-Regulierung der europäischen AI Manager Fluch oder Segen? EU-Regulierung der europäischen AI Manager Fluch oder Segen? Kommissionsentwurf weiter gefasst als erwartet VAI ortet zahlreiche Mängel und vorprogrammierte Verzögerungen hinsichtlich Umsetzung Wien, 7.

Mehr

Hinweis für Anleger des Private Banking Vermögensportfolio Klassik 70 PI (ehemals First Kompetenz Wachstum PI)

Hinweis für Anleger des Private Banking Vermögensportfolio Klassik 70 PI (ehemals First Kompetenz Wachstum PI) Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbh 80636 München Hinweis für Anleger des Private Banking Vermögensportfolio Klassik 70 PI (ehemals First Kompetenz Wachstum PI) Der Fonds First Kompetenz

Mehr

Vermögensstrukturierung im Hause der BKC. Was unterscheidet Theorie und Praxis?

Vermögensstrukturierung im Hause der BKC. Was unterscheidet Theorie und Praxis? Vermögensstrukturierung im Hause der BKC Was unterscheidet Theorie und Praxis? Holger Freitag Abteilungsleiter Vermögensberatung Privatkunden Agenda 1. Mögliche Anlageklassen im Kundendepot 2. Gibt es

Mehr

EU-Retail Banking: Fortsetzung der europäischen Finanzmarktintegration

EU-Retail Banking: Fortsetzung der europäischen Finanzmarktintegration EU-Retail Banking: Fortsetzung der europäischen Finanzmarktintegration Deutsche Bank Research, Büro Berlin 31. Mai 2006 Dirk Stein Abteilungsdirektor Weißbuch zur Finanzdienstleistungspolitik 2005 2010

Mehr

1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte

1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte Wegleitung Erstellung des Risikohinweises 1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über Investmentunternehmen

Mehr

INFORMATIONEN GEMÄSS ART. 91 Abs. 3 DER RICHTLINIE 2009/65/EG und ART. 30 Abs. 1 UND 2 DER RICHTLINIE 2010/44/EU (UMGESETZT IN 155 Abs.

INFORMATIONEN GEMÄSS ART. 91 Abs. 3 DER RICHTLINIE 2009/65/EG und ART. 30 Abs. 1 UND 2 DER RICHTLINIE 2010/44/EU (UMGESETZT IN 155 Abs. INFORMATIONEN GEMÄSS ART. 91 Abs. 3 DER RICHTLINIE 2009/65/EG und ART. 30 Abs. 1 UND 2 DER RICHTLINIE 2010/44/EU (UMGESETZT IN 155 Abs. 2 InvFG 2011, idgf) ÜBER DIE RELEVANTE VERWALTUNGSPRAXIS UND RECHTSVORSCHRIFTEN

Mehr

Best Execution Policy. der HANSAINVEST LUX S.A. Stand: November Best Execution Policy

Best Execution Policy. der HANSAINVEST LUX S.A. Stand: November Best Execution Policy der HANSAINVEST LUX S.A. Stand: November 2018 1. Einleitung Aufgrund der Umsetzung der UCITS IV Richtlinie und ihrer Verordnungen, der Umsetzung der AIFM- Richtlinie, des Gesetzes vom 17. Dezember 2010

Mehr

2009L0065 DE

2009L0065 DE 2009L0065 DE 17.09.2014 004.001 122 ANHANG I SCHEMA A 1. Informationen über den Investmentfonds 1. Informationen über die Verwaltungsgesellschaft mit einem Hinweis darauf, ob die Verwaltungsgesellschaft

Mehr

TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH

TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH Investmentfonds Die Nadel im Heuhaufen suchen & finden. Es gibt "offene" und "geschlossene" Investmentfonds. Bei offenen Fonds können jederzeit weitere Anteile ausgegeben werden, hingegen bei geschlossenen

Mehr

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen Bun d esrat Drucksache 69/18 (Beschluss) 27.04.18 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen

Mehr

FMA - Richtlinie 2015/01 - Richtlinie betreffend die Mindestangaben des Jahresund Halbjahresberichts von alternativen Investmentfonds (AIF)

FMA - Richtlinie 2015/01 - Richtlinie betreffend die Mindestangaben des Jahresund Halbjahresberichts von alternativen Investmentfonds (AIF) FMA - Richtlinie 2015/01 - Richtlinie betreffend die Mindestangaben des Jahresund Halbjahresberichts von alternativen Investmentfonds (AIF) Referenz: FMA-RL 2015/1 Adressaten: Anwendbarkeit: Publikation:

Mehr

Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften Leitlinien zur Risikomessung und zur Berechnung des Gesamtrisikos für bestimmte Arten strukturierter OGAW ESMA/2012/197 Datum: 23März

Mehr

Allianz Global Investors GmbH, Zweigniederlassung Luxemburg L-2633 Senningerberg, 6 A, route de Trèves R.C.S. Luxembourg B

Allianz Global Investors GmbH, Zweigniederlassung Luxemburg L-2633 Senningerberg, 6 A, route de Trèves R.C.S. Luxembourg B Allianz Global Investors GmbH, Zweigniederlassung Luxemburg L-2633 Senningerberg, 6 A, route de Trèves R.C.S. Luxembourg B 182.855 Mitteilung an die Anteilinhaber Die Allianz Global Investors GmbH (die

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 115028/EU XXIV. GP Eingelangt am 23/05/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 21. Mai 2013 (OR. en) 2011/0360 (COD) LEX 1341 PE-CONS 69/1/12 REV 1 EF 306 ECOFIN 1057 COC 2999

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

Artikel 2. Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs. Bezug Änderung/Ergänzung Begründung

Artikel 2. Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs. Bezug Änderung/Ergänzung Begründung Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.v. (BVK) zum Entwurf für ein Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes, BT-Drucksache 18/1305; Anlage

Mehr

Mitteilung an die Anleger des Fonds ÖKOWORLD mit den Teilfonds

Mitteilung an die Anleger des Fonds ÖKOWORLD mit den Teilfonds HINWEIS Dies ist eine Mitteilung welche im Sinne des 298 Absatz 2 KAGB den Anlegern unverzüglich zu übermitteln ist. Mitteilung an die Anleger des Fonds ÖKOWORLD mit den Teilfonds ÖKOWORLD ÖKOVISION CLASSIC

Mehr

ALTERNATIVE INVESTMENT FUND MANAGERS RICHTLINIE

ALTERNATIVE INVESTMENT FUND MANAGERS RICHTLINIE ALTERNATIVE INVESTMENT FUND MANAGERS RICHTLINIE AKTUELLER STAND UND ZUKÜNFTIGE ENTWICKLUNGEN DI Ursula Federsel, CAIA Aufsicht über Veranlagungsgemeinschaften Finanzmarktaufsicht FMA Aufsichtskonferenz

Mehr

Da der Handel für die Fonds im ausgelagerten Portfoliomanagement erfolgt, finden Sie hier die Best Execution Policy des Asset Managers.

Da der Handel für die Fonds im ausgelagerten Portfoliomanagement erfolgt, finden Sie hier die Best Execution Policy des Asset Managers. Best Execution Policy Da der Handel für die Fonds im ausgelagerten Portfoliomanagement erfolgt, finden Sie hier die Best Execution Policy des Asset Managers. Kundeninformation zu den Ausführungsgrundsätzen

Mehr

Mitteilung Berlin, den 15. März Tagesordnung. Finanzausschuss

Mitteilung Berlin, den 15. März Tagesordnung. Finanzausschuss 19. Wahlperiode Mitteilung Berlin, den 15. März 2018 Die des es findet statt am Mittwoch, dem 21. März 2018, 9:15 Uhr Berlin, Paul-Löbe-Haus Sitzungssaal: E 400 Sekretariat Telefon: +49 30 227-32468 Fax:

Mehr

Spezifische Information zu Fidelity Funds - European Growth Fund A-Euro

Spezifische Information zu Fidelity Funds - European Growth Fund A-Euro Spezifische Information zu Fidelity Funds - European Growth Fund A-Euro Zweck Diese Information bezieht sich auf die hier dargestellte spezifische Anlageoption und nicht auf das gesamte Versicherungsanlageprodukt.

Mehr

ANHÄNGE. des. Vorschlags für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

ANHÄNGE. des. Vorschlags für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.4.2018 COM(2018) 184 final ANNEXES 1 to 2 ANHÄNGE des Vorschlags für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Verbandsklagen zum Schutz der

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 6. Hamburger Fondsgespräche Hamburg, 7. November 2013 Patricia Volhard, LL.M. (LSE) AIFM / KAGB IN DER PRAXIS PRAXISFRAGEN UND

Mehr

M I N I S T E R I U M F Ü R I N T E G R A T I O N B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

M I N I S T E R I U M F Ü R I N T E G R A T I O N B A D E N - W Ü R T T E M B E R G M I N I S T E R I U M F Ü R I N T E G R A T I O N B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 34 64 70029 Stuttgart E-Mail: poststelle@intm.bwl.de FAX: 0711/33503-444 An den Präsidenten des Landtags

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Juli 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Juli 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Juli 2017 (OR. en) 11143/17 DRS 47 ECOFIN 634 EF 158 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 7. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D051300/02 Betr.: Europäische

Mehr

DJE Investment S.A. 4, rue Thomas Edison L-1445 Strassen R.C.S. Luxembourg B

DJE Investment S.A. 4, rue Thomas Edison L-1445 Strassen R.C.S. Luxembourg B Mitteilung an die Anleger des (WKN: A1JDBZ / ISIN: LU0651158759) ( übertragender Teilfonds ) Die Anteilinhaber des oben genannten Teilfonds werden hiermit unterrichtet, dass die DJE Investment S.A. ( Verwaltungsgesellschaft

Mehr

Strategie Konservativ Index WKN/ISIN Anteil

Strategie Konservativ Index WKN/ISIN Anteil Anlage 1: Anlagerichtlinien mit Benchmark Anlagerichtlinien zum Vermögensverwaltungsvertrag vom Kunde: Depot: 1.Vorbemerkung Der Vermögensverwalter ist berechtigt, im Namen und für Rechnung des Kunden

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt 1 von 9 Vorblatt Ziel(e) - Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Zulassung von AIFM und deren Beaufsichtigung zur EU-weiten Vereinheitlichung der Organisationsstruktur - Schaffung eines Binnenmarktes

Mehr

Wesentliche Anlegerinformationen ZukunftsPlan II

Wesentliche Anlegerinformationen ZukunftsPlan II Wesentliche Anlegerinformationen ZukunftsPlan II Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für den Anleger über diesen Fonds Es handelt sich nicht um Werbematerial Diese Informationen

Mehr

Investmentfonds. Finanzierung Weiting. 6 Sem BWL

Investmentfonds. Finanzierung Weiting. 6 Sem BWL Investmentfonds Finanzierung Weiting 6 Sem BWL Definition Investmentfonds Art von Investmentfonds Kosten der Investmentfonds Definition 1. Geld unterschiedlicher Anleger mit dem gleichen Anlageziel wird

Mehr

Auswahl und Pflichten der Verwahrstelle

Auswahl und Pflichten der Verwahrstelle Auswahl und Pflichten der Verwahrstelle Agenda 2 Zulässige Verwahrstellen Aufgaben der Verwahrstelle Aufgabenübertragung Der Verwahrstellen-Vertrag Haftung Weitere Informationen Need to know 3 Öffnung

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 4.12.2017 C(2017) 7967 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 4.12.2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und

Mehr

AIFM + UCITS Ziele und Entwicklungen in der EU bei Depotbanken

AIFM + UCITS Ziele und Entwicklungen in der EU bei Depotbanken AIFM + UCITS Ziele und Entwicklungen in der EU bei Depotbanken Uwe Wewel, Leiter des Referates für Investmentwesen im Bundesfinanzministerium Berlin 28.Juni 2010 1 Übersicht 20 ff InvG und RS der BaFin

Mehr

Fondsgründung nach liechtensteinischem Recht

Fondsgründung nach liechtensteinischem Recht Fondsgründung nach liechtensteinischem Recht Kurzübersicht zur Gründung und Verwaltung von Fonds in Liechtenstein. I. Rechtsrahmen II. Begriff III. Fondstypen 1. Investmentunternehmen für Wertpapiere 2.

Mehr

Unterschiedliche Geschäftsmodelle im Kryptobereich Potentielle Berührungspunkte AIFMG BWG E-GeldG KMG WAG 2007 ZaDiG

Unterschiedliche Geschäftsmodelle im Kryptobereich Potentielle Berührungspunkte AIFMG BWG E-GeldG KMG WAG 2007 ZaDiG Unterschiedliche Geschäftsmodelle im Kryptobereich Potentielle Berührungspunkte AIFMG BWG E-GeldG KMG WAG 2007 ZaDiG 2 Abs 1 Z 1 AIFMG (Definition) 1 Abs 1 BWG (sämtliche Bankgeschäfte) 1 E-GeldG (Definition)

Mehr

FONDS ALS ALTERNATIVE LENDERS

FONDS ALS ALTERNATIVE LENDERS FONDS ALS ALTERNATIVE LENDERS Bödecker Ernst & Partner Steuerberater. Rechtsanwälte 2. März 2016 www.bepartners.pro AGENDA BANKEN- MONOPOL PAUKENSCHLAG OGAW V- UMSETZUNG 2 BANKENMONOPOL 1 3 KREDITVERGABE

Mehr

WealthCap Private Equity 20

WealthCap Private Equity 20 Anlageklasse Private Equity WealthCap Private Equity 20 Dritte Aktualisierung vom 16.03.2017 WealthCap Private Equity 20 Dritte Aktualisierung des Verkaufsprospekts vom 23.06.2015 in der Fassung der zweiten

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

zu Punkt der 931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015

zu Punkt der 931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015 Bundesrat Drucksache 5/1/15 20.02.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - Fz - G zu Punkt der 931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015 Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen

Mehr

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie: Anlage III Nummer 19 traditionell angewendete Vom 20. November 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage... 2 2.

Mehr

Mitteilung an die Anteilinhaber von UND

Mitteilung an die Anteilinhaber von UND Mitteilung an die Anteilinhaber von PARVEST SICAV nach Luxemburger Recht OGAW-Klasse Eingetragener Sitz: 10, rue Edward Steichen, L-2540 Luxemburg Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister: Nr. B

Mehr

Anlagerichtlinie der Oldenburgischen IHK

Anlagerichtlinie der Oldenburgischen IHK Anlagerichtlinie der Oldenburgischen IHK Die Vollversammlung der Oldenburgischen IHK hat in ihrer Sitzung am 5. Dezember 2017 folgende Anlagerichtlinie beschlossen: Präambel Mit der Anlagerichtlinie sollen

Mehr

21/AB. vom zu 19/J (XXVI.GP) Parlament 1017 Wien

21/AB. vom zu 19/J (XXVI.GP) Parlament 1017 Wien 21/AB vom 17.01.2018 zu 19/J (XXVI.GP) Hartwig Löger Bundesminister für Finanzen 1 von 5 Herrn Präsidenten des Nationalrates Mag. Wolfgang Sobotka Parlament 1017 Wien Wien, am 17. Jänner 2018 GZ. BMF-310205/0188-I/4/2017

Mehr

Richtlinie über Industrieemissionen (IE-R) IPPC Inspektionen, Berichtspflichten, Boden Dr. Andrea Jungwirth BMWFJ

Richtlinie über Industrieemissionen (IE-R) IPPC Inspektionen, Berichtspflichten, Boden Dr. Andrea Jungwirth BMWFJ Richtlinie über Industrieemissionen (IE-R) IPPC Inspektionen, Berichtspflichten, Boden Dr. Andrea Jungwirth BMWFJ 1 Überblick IPPC-relevante Regelungen in der IE-R IPPC-Kapitel II Inspektionen Boden Berichtspflichten

Mehr

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Bundesrat Drucksache 562/08 (Beschluss) 19.09.08 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19.

Mehr

STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK DE STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. Juli 2007 auf Ersuchen des Bundesministeriums der Finanzen zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer

Mehr

AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland. AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen

AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland. AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen Martin Bruckner, Allianz Investmentbank AG Dr. Armin Kammel, LL.M.,

Mehr

Finanzaufsichtsbehörden und digitale Finanztechnologien

Finanzaufsichtsbehörden und digitale Finanztechnologien Finanzaufsichtsbehörden und digitale Finanztechnologien 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Finanzaufsichtsbehörden und digitale Finanztechnologien Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 6. Juni 2018 Fachbereich:

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München Produkt-, Management- und Vertriebs- REGULIERUNG 2012/2013 5. Hamburger Fondsgespräch Mittwoch, 7. November 2012 Uwe Bärenz, EU-Richtlinie zur Regulierung

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.2.2014 C(2014) 462 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste DE DE BESCHLUSS

Mehr

VONTOBEL FUND Investmentgesellschaft mit variablem Kapital 11 13, Boulevard de la Foire, L-1528 Luxemburg RCS Luxembourg B38170 (der «Fonds»)

VONTOBEL FUND Investmentgesellschaft mit variablem Kapital 11 13, Boulevard de la Foire, L-1528 Luxemburg RCS Luxembourg B38170 (der «Fonds») VONTOBEL FUND Investmentgesellschaft mit variablem Kapital 11 13, Boulevard de la Foire, L-1528 Luxemburg RCS Luxembourg B38170 (der «Fonds») Luxemburg, 30. Mai 2017 MITTEILUNG AN DIE ANLEGER Der Verwaltungsrat

Mehr

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie. Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Teil 3 der Begründung - Teil 3 -

Mehr

Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht

Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht einer Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung einer Expertengruppe zu offenen Immobilienfonds

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung einer Expertengruppe zu offenen Immobilienfonds DE DE DE Brüssel, 30.03.2007 C(2006) 1403 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30.03.2007 zur Einsetzung einer Expertengruppe zu offenen Immobilienfonds DE DE BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30.03.2007 zur Einsetzung

Mehr

LEITLINIEN ZUR FESTLEGUNG NEGATIVER AUSWIRKUNGEN DURCH VERMÖGENSLIQUIDATIONEN EBA/GL/2015/ Leitlinien

LEITLINIEN ZUR FESTLEGUNG NEGATIVER AUSWIRKUNGEN DURCH VERMÖGENSLIQUIDATIONEN EBA/GL/2015/ Leitlinien EBA/GL/2015/05 07.08.2015 Leitlinien zur Festlegung, wann eine Liquidation der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere

Mehr

Stellungnahme. zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an. Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und

Stellungnahme. zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an. Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Stellungnahme zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach 31 ff. WpHG (MaComp) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 4. Funds Forum Frankfurt 29. April 2010 Dr. Andreas Rodin AKTUELLE ENTWICKLUNGEN DER RAHMENBEDINGUNGEN FÜR REAL ESTATE PRIVATE

Mehr

SPEKULATION AUF NAHRUNGSMITTEL RICHTLINIE. Leitfaden der Erste Asset Management für nachhaltiges Investieren

SPEKULATION AUF NAHRUNGSMITTEL RICHTLINIE. Leitfaden der Erste Asset Management für nachhaltiges Investieren SPEKULATION AUF NAHRUNGSMITTEL RICHTLINIE Leitfaden der Erste Asset Management für nachhaltiges Investieren Inhaltsverzeichnis 1. Prinzipien 3 2. Geltungsbereich 4 3. Herangehensweise 5 2 1. Prinzipien

Mehr

Informationen zur Bankenabwicklung und Gläubigerbeteiligung des Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Informationen zur Bankenabwicklung und Gläubigerbeteiligung des Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetzes Informationen zur Bankenabwicklung und Gläubigerbeteiligung des Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetzes Stand: Februar 2017 Das österreichische Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Begriffsbestimmungen Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Begriffsbestimmungen Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... Vorwort... 5 Begriffsbestimmungen... 17 Abkürzungsverzeichnis... 18 Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... 29 1. Kapitel - Einführung in das Investmentfondsgeschäft... 33 I. Begriffe... 42 II.

Mehr

Bürgerwindparks Rechtliche Grundlagen Informationsveranstaltung Steuerberater Günter Gottkehaskamp

Bürgerwindparks Rechtliche Grundlagen Informationsveranstaltung Steuerberater Günter Gottkehaskamp Bürgerwindparks Rechtliche Grundlagen Informationsveranstaltung 27.03.2013 Steuerberater Günter Gottkehaskamp Steuerberatungsgesellschaft mbh Beratungsstelle Heide Fon: 0481-8588 10 Fax: 0481 8588 29 Mail:

Mehr

Inhaltsverzeickis. Teilband 2 (Fortsetzung) Abschnitt 2 Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie. Abschnitt3

Inhaltsverzeickis. Teilband 2 (Fortsetzung) Abschnitt 2 Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie. Abschnitt3 Inhaltsverzeickis Teilband 2 (Fortsetzung) Abschnitt 2 Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie 192 Zulässige Vemögensgegenstande... 2409 193 Wertpapiere... 2414 194 Geldmarktinstrumente... 2429 195

Mehr

Die neuen Regeln für Fonds und Depotbanken Was bringt das KAGB für OGAW und Alternative Fonds?

Die neuen Regeln für Fonds und Depotbanken Was bringt das KAGB für OGAW und Alternative Fonds? Praxisseminar Die neuen Regeln für Fonds und Depotbanken Was bringt das KAGB für OGAW und Alternative Fonds? Die Systematik des Kapitalanlagegesetzbuches Uwe Wewel BMF Das Zulassungsverfahren für Kapitalverwaltungsgesellschaften

Mehr

In der Rechtssache C 411/03

In der Rechtssache C 411/03 Niederlassungsfreiheit Artikel 43 EG und 48 EG Grenzüberschreitende Verschmelzungen Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister Vereinbarkeit In der Rechtssache C 411/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.1.2017 COM(2017) 2 final 2017/0006 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Frankreichs, ein Abkommen mit der Schweiz abzuschließen,

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.2.2018 C(2018) 884 final DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 19.2.2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Mehr

FondsSpotNews 524/2017

FondsSpotNews 524/2017 FondsSpotNews 524/2017 Änderung der Vertragsbedingungen bei Fonds der IPConcept (Luxemburg) S.A. Wir informieren Sie über die Änderung der vertraglichen Bedingungen der folgenden Fonds: Fondsname WKN ISIN

Mehr

V E R M E R K. Abteilung Steuerrecht Herr Dr. Tischbein Ti/pf. Von: (Abt./Verf.) Durchwahl: 2400 Datum: 01.02.2002

V E R M E R K. Abteilung Steuerrecht Herr Dr. Tischbein Ti/pf. Von: (Abt./Verf.) Durchwahl: 2400 Datum: 01.02.2002 V E R M E R K Von: (Abt./Verf.) Abteilung Steuerrecht Herr Dr. Tischbein Ti/pf Durchwahl: 2400 Datum: 01.02.2002 Betreff: Besteuerung von Kapitalerträgen in der EU Az.: EU-Steuern Am 13. Dezember 2001

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 3. Funds Forum Frankfurt 14. Mai 2009 Patricia Volhard EU-RICHTLINIE ZUR REGULIERUNG VON MANAGERN ALTERNATIVER INVESTMENT FONDS

Mehr

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen www.wpk.de/stellungnahmen/ 11. März 2010 Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen Die Wirtschaftsprüferkammer

Mehr

Stellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Stellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) BKK Bundesverband Büro Berlin Albrechtstr. 10c 10117 Berlin 030-22312-124 030-22312-119 politik@bkk-bv.de Stellungnahme des BKK Bundesverbandes vom 21. Juni 2012 zur 8. Novellierung des Gesetzes gegen

Mehr

Raiffeisen-Inflation-Flex. Zwischenbericht 2012

Raiffeisen-Inflation-Flex. Zwischenbericht 2012 Zwischenbericht 2012 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Fondsdaten... 3 Fondscharakteristik... 3 Rechtlicher Hinweis... 4 Fondsdetails in EUR... 5 Umlaufende Anteile... 5 Bericht zur Anlagepolitik des Fonds...

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.11.2015 COM(2015) 560 final 2015/0260 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Mehr

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/11627 62 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 (Artikel

Mehr

Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG

Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG Dr. Othmar Berger Aufsicht über Veranlagungsgemeinschaften Finanzmarktaufsicht Symposium AIFMG Universität Wien 3. Oktober 2013 Agenda I. Rechtsquellen

Mehr

WESENTLICHE ANLEGERINFORMATIONEN - KLASSE I 1 EURO

WESENTLICHE ANLEGERINFORMATIONEN - KLASSE I 1 EURO WESENTLICHE ANLEGERINFORMATIONEN - KLASSE I 1 EURO Dieses Dokument enthält wichtige Informationen für die Anleger dieses OGAW. Es ist kein Marketing-Dokument. Die entsprechend einer rechtlichen Vorschrift

Mehr

Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU)

Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) Stand: 26. August 2013 Inhalt Einleitende Bemerkungen... 3 I. Voraussetzungen für den Vertrieb in Österreich...

Mehr

Praxisfragen aus Sicht eines CTA-Anbieters

Praxisfragen aus Sicht eines CTA-Anbieters Praxisfragen aus Sicht eines CTA-Anbieters Dr. Rolf Majcen, 13.11.2013 FTC Capital GbH Praterstrasse 31/11 1020 Vienna Austria www.ftc.at office@ftc.at +43-1-585 61 69-0 Wichtige WAG-Konzessionen verschwinden

Mehr

Marktportefeuille Einleitung Aktuelle Zahlen (1) Aktuelle Zahlen (2) Aktuelle Zahlen (3) Aktuelle Zahlen (4.1) Aktuelle Zahlen (4.

Marktportefeuille Einleitung Aktuelle Zahlen (1) Aktuelle Zahlen (2) Aktuelle Zahlen (3) Aktuelle Zahlen (4.1) Aktuelle Zahlen (4. Überschrift Investmentfonds Überschrift Inhalt (1) Marktportefeuille Einleitung Aktuelle Zahlen (1) Aktuelle Zahlen (2) Aktuelle Zahlen (3) Aktuelle Zahlen (4.1) Aktuelle Zahlen (4.2) Vorteile bei Fondsanlagen

Mehr

Die AIFM Richtlinie. Eine Zusammenfassung der axessum GmbH

Die AIFM Richtlinie. Eine Zusammenfassung der axessum GmbH Eine Zusammenfassung der axessum GmbH Seite i Inhaltsverzeichnis 1 EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds...1 2 Ziel der AIFM-Richtlinie...1 3 Ansatz der Regulierung: Der Fondsmanager...2

Mehr

Wesentliche Anlegerinformationen

Wesentliche Anlegerinformationen Wesentliche Anlegerinformationen Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für den Anleger über diesen Fonds. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich

Mehr

Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften

Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften 28 1 Begriffsbestimmungen 28 2 Ausnahmebestimmungen 43 3 Bezeichnungsschutz 52 4 Namensgebung;

Mehr

Besondere Anlagebedingungen. zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen. den Anlegern und. der Siemens Fonds Invest GmbH, München,

Besondere Anlagebedingungen. zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen. den Anlegern und. der Siemens Fonds Invest GmbH, München, Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Siemens Fonds Invest GmbH, München, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete

Mehr

Geschlossene Publikums-Investmentkommanditgesellschaft BAUSTEINE. für ANLAGEBEDINGUNGEN FÜR GESCHLOSSENE PUBLIKUMS- INVESTMENTKOMMANDITGESELLSCHAFTEN

Geschlossene Publikums-Investmentkommanditgesellschaft BAUSTEINE. für ANLAGEBEDINGUNGEN FÜR GESCHLOSSENE PUBLIKUMS- INVESTMENTKOMMANDITGESELLSCHAFTEN BAUSTEINE für ANLAGEBEDINGUNGEN FÜR GESCHLOSSENE PUBLIKUMS- INVESTMENTKOMMANDITGESELLSCHAFTEN 1 Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der (Name und Sitz der geschlossenen

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater B e rlin Frankfurt München Workshop: Nationale Gesetzesänderungen in 2010 und aktuelle Regulierungsvorhaben Patricia Volhard Frankfurt, 2. Dezember 2010

Mehr

Bekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

Bekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Bekanntmachung Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 15. September

Mehr

1.4 Liquiditätsmanagement

1.4 Liquiditätsmanagement 1.4 Liquiditätsmanagement 1.4.1 Begriff Lassen sich zur Definition des Begriffs Liquidität aus der Fülle der Abgrenzungsversuche der einschlägigen Literatur noch Schnittmengen erarbeiten, so wird dies

Mehr

CA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ. Präsident des Europäischen Patentamts

CA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ. Präsident des Europäischen Patentamts CA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den 24.01.2000 BETRIFFT: VERFASSER: EMPFÄNGER: Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ Präsident des Europäischen Patentamts Ausschuß "Patentrecht " (zur Stellungnahme)

Mehr

Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestages im Falle eines so genannten dritten Griechenlandpaketes durch den Europaausschuss des Bundestages

Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestages im Falle eines so genannten dritten Griechenlandpaketes durch den Europaausschuss des Bundestages Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestages im Falle eines so genannten dritten Griechenlandpaketes durch den Europaausschuss des Bundestages 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Wahrnehmung der Beteiligungsrechte

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen von Rechtsanwalt Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) Richtlinienentwurf der EU-Kommission für ein EU-einheitliches Gewährleistungsrecht im Online-Warenhandel Im Dezember 2015 hatte die EU-Kommission den

Mehr

November 2010. Verabschiedung der AIFM-Richtlinie durch das Europäische Parlament

November 2010. Verabschiedung der AIFM-Richtlinie durch das Europäische Parlament November 2010 Verabschiedung der AIFM-Richtlinie durch das Europäische Parlament Das Europäische Parlament hat am 11. November die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Directive

Mehr