Integrative Schulungsform. / Kanton Zug dbk / Direktion für Bildung und Kultur / Erziehungsrat. Kindergarten, Primar- und Sekundarstufe I ISF

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1 / Kanton Zug dbk / Direktion für Bildung und Kultur / Erziehungsrat Integrative Schulungsform Kindergarten, Primar- und Sekundarstufe I ISF

2 Richtlinien ISF 2005 Kanton Zug dbk / Direktion für Bildung und Kultur Erziehungsrat Baarerstrasse 19, Postfach Zug / info.dbk@dbk.zg.ch Integrative Schulungsform für Kindergarten, Primarund Sekundarstufe I ISF Der Erziehungsrat des Kantons Zug hat die Richtlinien «Integrative Schulungsform für Kindergarten, Primar- und Sekundarstufe I ISF» am 14. April 2005 verabschiedet. Die Richtlinien gelten ab Schuljahr 2005/06. Die Bezeichnung Lehrpersonen schliesst die Kindergärtnerinnen und Kindergärtner mit ein. Zentrale Begriffe sind auf Seite 15 definiert.

3 3/ Inhalt 04 / Ziel der Richtlinien 05 / Rechtliche Grundlagen 06 / Integrative Schulung 07 / Vorgehen für integrative Förderung 08 / Rahmenbedingungen für Einsatz der Schulischen Heilpädagogin, des Schulischen Heilpädagogen 09 / Aufgaben der Beteiligten 11 / Unterstützung behinderter Schülerinnen und Schüler nach Invalidenversicherungsgesetz 11 / Ergänzende Massnahmen 12 / Vorgehen bei Schülerinnen und Schülern mit Schulschwierigkeiten 13 / Vorlage für individuelle Lernzielvereinbarung 14 / Vorlage für Lernbericht 15 / Begriffe

4 / 4 Ziel der Richtlinien Die Richtlinien beschreiben die integrative Schulungsform ISF für nur teilweise schulbereite, für lernbehinderte oder verhaltensauffällige Schülerinnen und Schüler sowie für jene mit Behinderungen nach Invalidenversicherungsgesetz IV und legen dazu Rahmenbedingungen für den Kindergarten sowie für die Primar- und Sekundarstufe I fest. Für die besondere Förderung der Schulkinder mit ungenügenden Deutschkenntnissen gelten die Empfehlungen des Erziehungsrates zur «Schulung von fremdsprachigen Kindern und Jugendlichen im Kanton Zug» vom April 1993*. * Diese Empfehlungen sind in Überarbeitung.

5 / 5 Rechtliche Grundlagen Vorbemerkungen 26 und 29 des Schulgesetzes bilden die rechtliche Grundlage zur integrativen Förderung für den Kindergarten und für die Primarstufe. 30 des Schulgesetzes bildet die rechtliche Grundlage für die Werkschule der Sekundarstufe I. Im Rahmen des Pensenpools (Seite 8) können die Gemeinden neben der integrativen Schulungsform auch die separative Schulungsform nach 12 des Schulgesetzes führen: - auf der Unterstufe: Kleinklassen für nur teilweise schulbereite Kinder - auf der Primarstufe: Kleinklassen für besondere Förderung - auf der Sekundarstufe: Werkschulen Die Gemeinden bieten die besondere Förderung der Schulkinder mit ungenügenden Deutschkenntnissen ausserhalb des Pensenpools im Sinne der Empfehlungen des Erziehungsrates zur Schulung von fremdsprachigen Kindern und Jugendlichen im Kanton Zug vom April 1993 an. Schulgesetz A Vorschulstufe 26 Abs. 4 Organisation (Kindergarten) 4 Kinder mit Lern- und Verhaltensschwierigkeiten können besonders gefördert werden. B Primarstufe 28 Organisation (Primarstufe) 1 Die Primarschule umfasst sechs Jahreskurse. 2 Es können auch mehrklassige Abteilungen geführt werden. 3 Eine Pensenteilung ist möglich. 5 Kinder mit Behinderungen im Sinne der Invalidenversicherungsgesetzgebung können in Einzelfällen auch in der Regelklasse geschult werden. 6 Bei nur teilweise schulbereiten, lernbehinderten oder verhaltensauffälligen Kindern entscheidet der Rektor über die besondere Förderung nach Anhören der Eltern, des Klassenlehrers und des Schulischen Heilpädagogen. Dauert diese Förderung länger als ein Jahr oder soll eine Einweisung in eine Kleinklasse erfolgen, entscheidet er aufgrund einer Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes. C Sekundarstufe 30 Schularten 1 Die Sekundarstufe I gliedert sich in die Werk-, Real- und Sekundarschule sowie die ersten zwei Jahre des Gymnasiums der Kantonsschule. 2 Die Werkschule ist für lernbehinderte Kinder bestimmt, die die Anforderungen der Realschule nicht erfüllen. Die Gemeinden können lernbehinderte Kinder auch in die Realschule integrieren. D Allgemeine Bestimmungen 12 Klassengrössen 1 Für die gemeindlichen Schulen gelten folgende Klassengrössen: Richtzahl Höchstzahl c) Kleinklasse für nur teilweise schulbereite Kinder d) Kleinklassen für besondere Förderung f) Werkschule Die Eröffnung neuer und die Aufhebung bestehender Abteilungen sind dem Schulinspektorat bekannt zu geben. 2 Die Einteilungen und Zuweisungen sind so vorzunehmen, dass die einzelnen Klassen wenn möglich die Richtzahl erreichen. Der Erziehungsrat kann in besonderen Fällen für die gemeindlichen Schulen eine Überschreitung der Höchstzahl bewilligen. 29 Besondere Förderung 1 Nur teilweise schulbereite, lernbehinderte oder verhaltensauffällige Kinder sowie Kinder mit ungenügenden Deutschkenntnissen werden besonders gefördert. 2 Die Schulen bieten die besondere Förderung innerhalb der Regelklasse oder in Kleinklassen an. 3 Zur Förderung von nur teilweise schulbereiten, von lernbehinderten oder verhaltensauffälligen Kindern innerhalb der Regelklasse unterstützt ein Schulischer Heilpädagoge den Unterricht. 4 Für nur teilweise schulbereite Kinder kann der Unterrichtsstoff der 1. Primarklasse in Kleinklassen auf zwei Schuljahre verteilt werden.

6 / 6 Integrative Schulung Grundsätze Die integrative Schulungsform fördert Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- oder Verhaltensproblemen zusammen mit normal begabten, besonders begabten und hochbegabten Kindern im Regelklassenunterricht. Die Begabungs- und Begabtenförderung erfolgt nach den Richtlinien für die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Begabungen und Hochbegabungen (ERB 4. März 2002). In Einzelfällen können auch Kinder, die nach Invalidenversicherungsgesetz behindert sind, in der Regelklasse geschult werden. Die Klasse wird als ganzes System betrachtet und entsprechend betreut. Geeignete Massnahmen gestalten die Situation der Klasse so, dass alle günstige Lehr- und Lernvoraussetzungen vorfinden. Für die Förderung der Schülerin, des Schülers orientiert sich die Lehrperson an den Lernzielen des Lehrplans. Gründe für besondere Förderung Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Schülerin, ein Schüler besonders gefördert werden muss. So können unter anderem die persönliche Anlage, die Lebensgeschichte, die Familiensituation der Schülerin, des Schülers Lernschwierigkeiten verursachen. Entscheidend sind aber auch die soziale Situation sowie die Atmosphäre in der Klasse, der Unterricht und das Klima in der Schule. All diese Faktoren beeinflussen, in welche Richtung die Förderung erfolgt. Eine Schulische Heilpädagogin, ein Schulischer Heilpädagoge unterstützt die Schülerin, den Schüler nach Bedarf im Klassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht und berät die Lehrperson. Die Zusammenarbeit zwischen Rektorin, Rektor, Lehrpersonen, Fachpersonen, Erziehungsberechtigten sowie Schulkindern hat einen hohen Stellenwert. Sie findet verbindlich und regelmässig statt. Auftrag der Schulischen Heilpädagogik Im Kindergarten begleitet und unterstützt die Schulische Heilpädagogin, der Schulische Heilpädagoge das Kind beim Aufbau der Arbeits-, Lern- und Leistungsfähigkeit. Insbesondere begleitet die Schulische Heilpädagogin, der Schulische Heilpädagoge auch jene Kinder bei der Einschulung, die von Fachpersonen der heilpädagogischen Früherziehung betreut werden. An der Primar- und Sekundarstufe I erfasst die Schulische Heilpädagogin, der Schulische Heilpädagoge mit vorbeugenden Massnahmen Schulschwierigkeiten bei Schülerinnen und Schülern frühzeitig und begleitet diese. Der integrative Unterricht gestaltet die Lernbedingungen so, dass sie den unterschiedlichen Lern- und Förderbedürfnissen der Schülerin, des Schülers entsprechen und Lernerfolge ermöglichen. Dafür werden individualisierende Unterrichts- und Lernformen eingesetzt. Individualisierung des Unterrichts bedeutet, dass für die Schülerin, den Schüler - das Arbeitstempo angepasst wird, - die Übungsschritte gezielt ausgewählt werden, - zusätzliche Hilfen und Selbstkontrolle für individuelle Lernwege angeboten werden. Erreicht die Schülerin, der Schüler infolge der Lern-, Leistungs- und Verhaltensprobleme die Lernziele des Lehrplans der entsprechenden Schulstufe nicht, dann entscheidet die Rektorin, der Rektor über die Lernzielanpassung. Die Förderbedürfnisse werden somit auf individuelle Ziele hin definiert, die periodisch dem Leistungsstand entsprechend geprüft und angepasst werden.

7 / 7 Vorgehen für integrative Förderung Besonderer Förderbedarf Für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf vereinbaren die Beteiligten Unterstützungsform und Ziele. Die Entscheide werden von der Klassenlehrperson oder von der Schulischen Heilpädagogin, vom Schulischen Heilpädagogen schriftlich festgehalten und der Schulhausleiterin, dem Schulhausleiter mitgeteilt. Diese(r) informiert die Rektorin, den Rektor. Grundlage für die Ermittlung des besonderen Förderbedarfs ist die Förderdiagnostik und daraus abgeleitet die Förderplanung. Darin werden Inhalte, Ziele und die Dauer der Fördermassnahmen festgelegt und schriftlich festgehalten. Verantwortlich für die Förderdiagnostik und Förderplanung ist die Schulische Heilpädagogin, der Schulische Heilpädagoge. Die Klassenlehrperson, die Eltern und eventuell Fachpersonen sind einbezogen. Standortbestimmung Für den Förderbedarf der Schülerin, des Schülers mit Schulschwierigkeiten treffen sich die Beteiligten in der Regel halbjährlich zu einer Standortbestimmung. Individuelle Lernziele Die Lernziele des Lehrplans der entsprechenden Schulstufe können für die Schülerin, den Schüler mit Schulschwierigkeiten individuell angepasst werden. Alle Beteiligten werden bei der Vereinbarung beigezogen. Die Entscheide werden in der Lernzielvereinbarung schriftlich festgehalten und der Schulhausleiterin, dem Schulhausleiter mitgeteilt. Die Rektorin, der Rektor entscheidet abschliessend über die Lernzielanpassung. Bei Schülerinnen und Schülern mit überdauernden Schulschwierigkeiten, die langfristig eine heilpädagogische Förderung benötigen, nimmt der Schulpsychologische Dienst SPD Stellung. Promotion an der Primar- und Sekundarstufe I Die Schülerin, der Schüler hat das Recht, im Zeugnis mit Ziffernnoten beurteilt zu werden. Im schriftlichen Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten werden jene Schülerinnen und Schüler mit einem Lernbericht beurteilt, welche die Lernziele nach Lehrplan nicht erreichen. Für Schülerinnen und Schüler mit Schulschwierigkeiten, welche die Anforderungen der entsprechenden Stufe erreichen, erfolgt kein spezieller Eintrag ins Zeugnis. Die Klassenlehrperson legt die Note ab Mitte der 4. Klasse in Absprache mit der Schulischen Heilpädagogin, dem Schulischen Heilpädagogen fest. Erreicht eine Schülerin, ein Schüler von der 1. Klasse bis 1. Semester der 4. Klasse in einem oder mehreren Fächern die Lernziele des Lehrplans nicht, erfolgt im Zeugnis unter der Rubrik Bemerkungen der Eintrag «Integrative Schulungsform mit individuellem Lernziel», falls vorgängig die Rektorin, der Rektor eine Lernzielanpassung bewilligt hat. Werden ab Mitte 4. Klasse für eine Schülerin, einen Schüler in einem oder mehreren Fächern individuelle Lernziele festgelegt, verfasst die Schulische Heilpädagogin, der Schulische Heilpädagoge in Absprache mit den Lehrpersonen für das Fach, die Fächer einen schriftlichen Bericht, der integrierter Bestandteil des Zeugnisses ist. In Fächern, in denen eine Schülerin, ein Schüler ein individuelles Lernziel verfolgt, wird an Stelle der Note im Zeugnis die Bezeichnung «Lernbericht» eingetragen. Unter der Rubrik Bemerkungen erfolgt der Eintrag «Integrative Schulungsform mit individuellem Lernziel», falls vorgängig die Rektorin, der Rektor eine Lernzielanpassung bewilligt hat. Das Einverständnis für ein allfälliges Aussetzen der Noten ab Mitte der 4. Klasse ist vorgängig beim Elterngespräch, bei der Planung oder vor Beginn der heilpädagogischen Massnahme von den Erziehungsberechtigten schriftlich abzugeben. Eine Wiederholung einer Klasse der Primar- oder Sekundarstufe I kann dann erfolgen, wenn dies in einer Gesamtbeurteilung unter dem Aspekt der bestmöglichen ganzheitlichen Förderung von der Lehrperson, der Schulischen Heilpädagogin, des Schulischen Heilpädagogen und von den Erziehungsberechtigten als sinnvoll erachtet wird. Den Antrag an die Schulkommission stellen alle Beteiligten gemeinsam. Die Schulkommission entscheidet über die Promotion ( 61 SchulG).* * Im Zuge der Entwicklung der teilautonomen Schulen ist eine Delegation der Entscheidungskompetenz an die Rektorin, den Rektor vorgesehen.

8 / 8 Rahmenbedingungen für Einsatz der Schulischen Heilpädagogin, des Schulischen Heilpädagogen Pensenpool Die Gemeinden verteilen in Berücksichtigung eines subventionsberechtigten Pools die Stelleneinheiten auf die einzelnen Schulstufen (Vorschul-, Primar- und Sekundarstufe I) und auf die einzelnen Funktionen (Schulische Heilpädagogin, Schulischer Heilpädagoge, Lehrperson Kleinklasse). Der Pool berechnet sich aus der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler aller Stufen einer Gemeinde. Pro 100 bis 110 Schülerinnen und Schüler ergibt sich maximal 1 Vollpensum. Dieser Pool umfasst alle Pensen für die integrative und für die separative Förderung. Ausnahme bildet die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit ungenügenden Deutschkenntnissen (Seite 5). Die Gemeinden berichten dem Amt für gemeindliche Schulen jeweils bis Ende September über die effektiv beanspruchten Pensen und deren Verteilung im vorangegangenen Schuljahr. Berufsauftrag Der Berufsauftrag und die Arbeitszeit der Schulischen Heilpädagogin, des Schulischen Heilpädagogen entsprechen im Prinzip dem Auftrag und Pensum der Lehrpersonen für Kindergarten sowie Primar- oder Sekundarstufe I ( 47 SchulG). Die Arbeit der Schulischen Heilpädagogin, des Schulischen Heilpädagogen umfasst insbesondere folgende Bereiche: - Förderunterricht in Klassen oder Gruppen oder Einzelunterricht - Beobachtung und Beratung im Klassenverband sowie Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (Lehrpersonen, Erziehungsberechtigte, Fachpersonen usw.) - Regelmässige wöchentliche Absprache und Unterrichtsvorbereitung mit der Klassenlehrperson Klassengrösse Bei der ISF gelten die ordentlichen Klassengrössen nach 12 des Schulgesetzes. Insbesondere in Klassen mit vielen Schülerinnen und Schülern mit Schulschwierigkeiten und/oder Fremdsprachigen sollte die Richtzahl nicht überschritten werden.

9 / 9 Aufgaben der Beteiligten Rektorin, Rektor Die Rektorin, der Rektor ist verantwortlich für die ISF in der Gemeinde. Sie, er entscheidet oder delegiert einen Teil der Aufgaben an die Prorektorin, den Prorektor oder an die Schulhausleitung. Klassenlehrperson Die Klassenlehrperson ist für die Schulung und Förderung aller Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse verantwortlich. Auch wenn eine unterstützende Lehrperson oder Fachperson beigezogen wird, bleibt die Klassenlehrperson hauptverantwortlich. Sie hat folgende Aufgaben: Förderung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler - Zusammenarbeit mit der Schulischen Heilpädagogin, dem Schulischen Heilpädagogen, Mitarbeit bei der Förderplanung - Einbezug der Schülerin, des Schülers in möglichst viele Unterrichtsbereiche - Förderung des Verständnisses bei allen Schülerinnen und Schülern unter Beachtung des Datenschutzgesetzes gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern mit besonderen Lernzielen und Schaffung eines lernfördernden Unterrichtsklimas - Vermehrter Einsatz von individualisierenden und binnendifferenzierenden Unterrichtsformen im Sinne der Methodenvielfalt - Sofern nötig Beantragung von weiterführenden Massnahmen in Absprache mit der Schulischen Heilpädagogin, dem Schulischen Heilpädagogen Unterstützung und Zusammenarbeit mit weiteren Beteiligten - Begleitung und Beratung der Erziehungsberechtigten oder anderer Bezugspersonen nach den beschlossenen Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schulischen Heilpädagogin, dem Schulischen Heilpädagogen - Einberufung sowie Durchführung von Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten und allen Beteiligten - Besprechungen mit zusätzlichen Personen oder Institutionen (Schulische Heilpädagogin, Schulischer Heilpädagoge, Rektorin, Rektor, zuständiges Lehrpersonenteam, Logopädin, Logopäde, Psychomotorik-Therapeutin, Psychomotorik-Therapeut, SPD usw.) unter Beachtung des Datenschutzgesetzes Organisation, Administration, Kontrolle - Mitverantwortung für Realisierung und Umsetzung der heilpädagogischen Förderung - Organisation der Kontakte zu Fachpersonen in Absprache mit der Schulischen Heilpädagogin, dem Schulischen Heilpädagogen - Regelmässige Prüfung der Ziele sowie Wirksamkeit der Massnahmen und der Betreuung in Zusammenarbeit mit der Schulischen Heilpädagogin, dem Schulischen Heilpädagogen - Teilnahme an der schulhausinternen Weiterbildung in der heilpädagogischen Förderung Schulische Heilpädagogin, Schulischer Heilpädagoge Die Unterstützung der Schülerinnen, der Schüler mit Schulschwierigkeiten findet in der Unterrichtszeit statt, die im Stundenplan mit Zeiteinheiten ausgewiesen ist. Ebenfalls als Unterrichtszeit gelten besondere Veranstaltungen wie Projekttage, Sportanlässe usw. Die Schulische Heilpädagogin, der Schulische Heilpädagoge gehört einem Schulhausteam an, kann aber in mehreren Schulhäusern tätig sein. Die Aufgaben umfassen: Förderung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler - Ganzheitliche Erfassung, Unterstützung und Förderung inklusive Begabungsförderung der Klasse, Lerngruppen sowie einzelner Schülerinnen oder Schüler im Schulzimmer, in besonderen Situationen ausserhalb des Schulzimmers. In allen Fällen bleibt eine enge Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen gewährt. - Initiierung weiterer pädagogisch-therapeutischer Massnahmen, sofern dies zusätzlich zum Förderunterricht nötig ist Unterstützung und Zusammenarbeit mit weiteren Beteiligten - Begleitung, Beratung und Unterstützung der Lehrpersonen - Entwicklung von Vorschlägen für die heilpädagogische Förderung in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen (Zielformulierung, Terminplan, Arbeitsform) - Individuelle Förderplanung in Zusammenarbeit mit den weiteren Bezugspersonen - Überwachung und Prüfung der Zielerreichung in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson - Begleitung, Beratung und Unterstützung der Erziehungsberechtigten oder weiterer Bezugspersonen nach den beschlossenen Massnahmen in Absprache mit der Lehrperson

10 / 10 - Initiierung und Durchführung von Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten sowie weiteren Bezugs- und Fachpersonen über die Massnahmen für die Schülerin, den Schüler unter Beachtung des Datenschutzgesetzes - Teilnahme an Beurteilungsgesprächen - Besprechungen mit weiteren Personen oder Institutionen (Rektorin oder Rektor, zuständiges Lehrpersonenteam, Logopädin oder Logopäde, Psychomotorik-Therapeutin oder Psychomotorik-Therapeut, SPD usw.) unter Beachtung des Datenschutzgesetzes Schulpsychologischer Dienst Eine schulpsychologische Beratung und/oder Abklärung kann für die Einschätzung des besonderen Förderbedarfs der Schülerin, des Schülers sinnvoll oder nötig sein. Diese fachliche Aussensicht bietet sich insbesondere dann an, wenn über die förderdiagnostische Einschätzung Unklarheit besteht. Bei Schülerinnen und Schülern mit überdauernden Schulschwierigkeiten, die langfristig eine heilpädagogische Förderung integrativ in der Regelklasse oder in einer Kleinklasse benötigen, nimmt der Schulpsychologische Dienst Stellung. Die Anmeldung erfolgt im Einverständnis der Erziehungsberechtigten über die Schulhausleitung und/oder die Rektorin, den Rektor, und zwar mit konkreten Fragen zum Förderbedarf der Schülerin, des Schülers. Die Schulpsychologin, der Schulpsychologe beantwortet die entsprechenden Fragen. Organisation, Administration, Kontrolle - Zuständigkeit für Realisierung und Umsetzung der heilpädagogischen Förderung - Organisation und Vermittlung der Kontakte zu Fachpersonen in Absprache mit den Lehrpersonen - Dokumentation der Zielvereinbarungen, der Fördermassnahmen, der Durchführung und Evaluation - Regelmässige Prüfung der Ziele sowie der Wirksamkeit der Massnahmen und der Betreuung in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson unter Beachtung des Datenschutzgesetzes - Durchführung der Beobachtungen im Klassenverband - Bericht am Ende des Schuljahres für die Rektorin, den Rektor - Initiierung der schulhausinternen Weiterbildung in der heilpädagogischen Förderung gemeinsam mit der Schulhausleitung - Lernberichte in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen - Kooperation und Absprache mit der Schulischen Heilpädagogin, dem Schulischen Heilpädagogen - Kooperation und Absprache mit der Schulhausleitung Logopädin, Logopäde und Psychomotorik-Therapeutin, Psychomotorik-Therapeut Für die Logopädinnen, Logopäden und Psychomotorik- Therapeutinnen, Psychomotorik-Therapeuten definiert der Beschluss des Erziehungsrates vom 24. August 2004 die Aufgaben.

11 Unterstützung behinderter Schülerinnen und Schüler nach Invalidenversicherungsgesetz Ergänzende Massnahmen Förderung in IV-Sonderschulen Für Schülerinnen und Schüler, die in den gemeindlichen Schulen nicht angemessen gefördert werden können, wird eine Sonderschulung nach 34 des Schulgesetzes angeboten. Voraussetzung ist eine Behinderung nach Invalidenversicherungsgesetz. Zuweisungsverfahren und Finanzierung sind im Regierungsratsbeschluss «Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in Sonderschulen» vom geregelt. Die Reintegration in die gemeindlichen Schulen ist anzustreben. Integration in Regelklassen Nach 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes müssen die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration in die Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes dient. Behinderte Schülerinnen, Schüler nach Invalidenversicherungsgesetz können in Einzelfällen in der Regelklasse geschult werden ( 29 SchulG), sofern die IV-Richtlinien für die Durchführung und Finanzierung von integrativer Schulung eingehalten bleiben. Die Massnahmen, welche für die integrative Förderung zur Verfügung stehen, werden durch die für die jeweilige Behinderungsform zuständige Sonderschule angeboten, sofern ihr Konzept dies nicht ausschliesst. Integrative Schulung ist mit dem geltenden Invalidengesetz nicht bei allen Behinderungsformen möglich. Für Schülerinnen und Schüler mit einem schweren Sprachgebrechen und bei schwer verhaltensauffälligen Schülerinnen und Schülern finanziert die IV die integrative Schulung nicht. Grundsätzlich muss vermieden werden, dass Schülerinnen und Schüler mit Schulschwierigkeiten, welche die Regelklasse allzu stark belasten, vorschnell in eine Sonderschule eingewiesen werden. Die Schulgemeinde kann stattdessen folgende Massnahmen in Betracht ziehen*: Für Schülerinnen und Schüler - Wechsel der Klasse oder des Schulhauses - Zeitlich beschränktes Arbeiten in einem Projekt Für Lehrpersonen - Unterrichtsberatung oder Supervision - Verstärkter Einsatz der Schulischen Heilpädagogin, des Schulischen Heilpädagogen - Beizug einer Klassenassistenz Für Erziehungsberechtigte - Beratung - Verstärkung der Kooperation mit verbindlichen Vereinbarungen und Absprachen - Verstärkter Einbezug in die Umsetzung der Fördermassnahmen Für Klassen - Veränderung der Klassenzusammensetzung - Förderung von Lernpartnerschaften - (teilweiser) Unterricht in Kleinklasse für besondere Förderung (Primarstufe) * Die Aufzählung ist eine Ideensammlung und nicht abschliessend.

12 / 12 Vorgehen bei Schülerinnen und Schülern mit Schulschwierigkeiten Schulschwierigkeit SCH Entwicklung Fördermassnahmen durch LP, SHP und eventuell weitere Fachperson Lösung Ja Keine Massnahmen Nein Standortbestimmung/Entscheid - LP, SHP, ERZ, SCH und eventuell weitere Fachperson vereinbaren Unterstützungsform und Ziele - eventuell Beizug des SPD - LP oder SHP dokumentiert schriftlich - LP informiert SHL - SHL orientiert REK - REK entscheidet Nein Einverständnis ERZ Gespräch mit SHL und eventuell mit REK und ERZ Ja Fördermassnahmen Beizug des SPD via Rektorat zur Beantwortung der Fragen (insbesondere auch bei überdauernden Schulschwierigkeiten) Erreichung der Ziele Nein Ja Beendigung individuelle Lernziele Orientierung ERZ Einverständnis ERZ Nein Instanzenweg Ja Standortbestimmung - LP, SHP, ERZ, SCH und eventuell weitere Fachperson vereinbaren Unterstützungsform und Ziele - LP oder SHP dokumentiert schriftlich - REK entscheidet Abkürzungen SCH Schülerin, Schüler LP Lehrperson SHP Schulische Heilpädagogin, Schulischer Heilpädagoge ERZ Erziehungsberechtigte SHL REK LOG PM SPD Schulhausleitung Rektorin, Rektor Logopädin, Logopäde Psychomotorik-Therapeutin, Psychomotorik-Therapeut Schulpsychologischer Dienst

13 / 13 Vorlage für individuelle Lernzielvereinbarung Vereinbarung zur Lernzielanpassung zwischen Erziehungsberechtigten und Rektorin, Rektor für weitere schulische Betreuung einer Schülerin, eines Schülers: Lernziele Die Lernziele müssen klar formuliert werden. Beurteilung Die Erziehungsberechtigten geben zur Form der Beurteilung ihr schriftliches Einverständnis. Dauer Es wird definiert, in welchem Zeitraum die vereinbarten Lernziele erreicht werden. Darauf wird allenfalls eine Standortbestimmung vorgenommen und weiterführende Fördermassnahmen vereinbart. Bei Schülerinnen und Schülern mit überdauernden Schulschwierigkeiten, die langfristig eine heilpädagogische Förderung benötigen, nimmt der Schulpsychologische Dienst Stellung. Erziehungsberechtigte Schülerin, Schüler Klassenlehrperson Schulische Heilpädagogin, Schulischer Heilpädagoge Rektorin, Rektor oder Schulhausleitung Datum

14 / 14 Vorlage für Lernbericht Vorname Name Klasse Schulische Heilpädagogin, Schulischer Heilpädagoge Klassenlehrperson Schuljahr Zeitraum Fach Für jedes Fach, in welchem die Schülerin, der Schüler mit angepassten (individuellen) Lernzielen arbeitet, wird ein Lernbericht verfasst. Förderziele Die angepassten (individuellen) Lernziele der Schülerin, des Schülers werden aufgeschrieben. Bericht Es wird beschrieben, welche Förderziele die Schülerin, der Schüler erreicht hat. Diese dürfen nicht mit der Klassennorm verglichen werden. Ausblick Es wird definiert, wie die heilpädagogische Förderung aussehen wird. Klassenlehrperson Schulische Heilpädagogin, Schulischer Heilpädagoge Erziehungsberechtigte

15 / 15 Begriffe Integrative Schulungsform ISF In der ISF besuchen Schülerinnen, Schüler mit Schulschwierigkeiten die Regelklasse und werden durch eine Schulische Heilpädagogin oder einen Schulischen Heilpädagogen gestützt. Diese Fachperson berät und unterstützt die Lehrkräfte. In Einzelfällen können auch behinderte Kinder nach Invalidenversicherungsgesetz in der Regelklasse geschult werden. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf sind Kinder oder Jugendliche mit Schulschwierigkeiten oder mit Behinderungen nach Invalidenversicherungsgesetz. Ebenso können Schülerinnen und Schüler mit ungenügenden Deutschkenntnissen oder Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen und Hochbegabungen einen besonderen Förderbedarf entwickeln. Schülerinnen und Schüler mit Schulschwierigkeiten Schülerinnen und Schüler mit Schulschwierigkeiten haben Verhaltensprobleme und/oder Probleme im Lern-, Leistungs- und Sozialbereich. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen nach IV Als Behinderung nach Invalidenversicherungsgesetz IV gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung. Unerheblich ist, ob die Behinderung durch ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall verursacht wurde. In diesem Sinne bedeutet Behinderung grundsätzlich eine bleibende oder länger andauernde Einschränkung der Fortbewegung, des Wahrnehmungs-, Denk-, Sprach-, Lern- oder Verhaltensvermögens. Es gibt zahlreiche Behinderungsformen und -grade. Je nach Behinderung sind unterschiedliche Fähigkeiten und Einschränkungen ausgeprägt. Das Invalidenversicherungsgesetz unterscheidet Behinderungsarten wie geistige Behinderung, körperliche Behinderung, Sinnesbehinderung (Seh- und Hörbehinderung), Sprachbehinderung sowie Verhaltensstörung. Ausgangspunkt ist eine Frage rund um die Förderung. Förderdiagnostik erfolgt kontinuierlich. Die Verantwortung liegt bei der Schulischen Heilpädagogin, dem Schulischen Heilpädagogen, wobei weitere Bezugspersonen einbezogen werden. In der Förderplanung werden die Fördermassnahmen gemeinsam festgelegt und schriftlich festgehalten. In den regelmässigen Standortgesprächen werden die Massnahmen hinsichtlich des Verlaufs und der Zielerreichung geprüft und angepasst. Durch den kontinuierlichen Kreislauf von Planen- Durchführen-Prüfen-Anpassen wird eine der Schülerin, dem Schüler angemessene und zielgerichtete Förderung angestrebt. Heilpädagogische Förderung Heilpädagogische Förderung ist die institutionalisierte pädagogische Förderung, die auf den individuellen Förderbedarf einer Schülerin, eines Schülers oder einer Schülergruppe abgestimmt ist. Fachpersonen Fachpersonen sind Schulische Heilpädagoginnen, Schulische Heilpädagogen, Logopädinnen, Logopäden, Psychomotorik-Therapeutinnen, Psychomotorik-Therapeuten, Schulpsychologinnen, Schulpsychologen. Förderdiagnostik und Förderplanung Fördern und Diagnostizieren sind in der Heilpädagogik zwei Tätigkeiten, die unabdingbar zusammengehören. Jeder Förderung geht eine Diagnostik voraus und jede Diagnostik zielt auf eine Förderung ab. Ziel der Förderdiagnostik ist es, die Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf unter Einbezug des Lernumfelds aufzuzeigen.

16 / Kanton Zug dbk / Direktion für Bildung und Kultur / Erziehungsrat ISF

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