Österreichische Präsidentschaftskanzlei
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- Philipp Giese
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1 Wirkungsbereich der Österreichischen Präsidentschaftskanzlei Sozialfonds des Herrn Bundespräsidenten Der aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanzierte Verein ermöglicht dem Bundespräsidenten ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel die Unterstützung bedürftiger Mitbürger mit einer Geldzuwendung. Die Gebarung des Vereins war grundsätzlich ordnungsgemäß. Kurzfassung Ziel der Überprüfung des Vereins Sozialfonds des Herrn Bundespräsidenten war die Beurteilung der Verwendung der Vereinsmittel, die Ordnungsmäßigkeit der Vereinsgebarung und das Zusammenwirken zwischen dem Verein und der Österreichischen Präsidentschaftskanzlei. (TZ 1) Im Jahr 2007 wurden aus Vereinsmitteln rd EUR und damit rund doppelt so viel wie im Jahr 2003 für die Unterstützung bedürftiger Mitbürger aufgewendet. Auch die Anzahl der Zuwendungen und der durchschnittliche Zuwendungsbetrag erhöhten sich. (TZ 5) Die Zuerkennung der Unterstützungsbeträge erfolgte in Übereinstimmung mit dem in den Statuten festgelegten Zweck des Vereins. Die Erwägungsgründe waren nachvollziehbar dargestellt. (TZ 5) Zu Einzelfällen merkte der RH an: Zuwendungen in Höhe des Mindestbetrages erfolgten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel teilweise auch dann, wenn zwar schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorlagen, nicht aber eine akute Notsituation. (TZ 5) In den Jahren 2003 und 2004 erfolgten einzelne Zuwendungen nicht wie dies die Statuten vorsehen unmittelbar an bedürftige Mitbürger, sondern an Vereine oder Projekte. (TZ 5) Bund 2008/9 3
2 Kurzfassung Schriftliche Kriterien für die Zuerkennung von Unterstützungsbeträgen lagen nicht vor. Die Präsidentschaftskanzlei dokumentierte die Gründe für ihre Entscheidungen in jedem Einzelfall aktenmäßig. (TZ 4) Der Verein verfügte unterjährig über hohe flüssige Mittel. Die Vereinsorgane widmeten ab 2006 der Optimierung der Verzinsung dieser Mittel entsprechendes Augenmerk. (TZ 6) Die in den Vereinsstatuten enthaltenen Bestimmungen über die Zeichnungsberechtigung in Geldangelegenheiten erwiesen sich in der Praxis als nicht umsetzbar. Verstöße gegen das Vier Augen Prinzip stellte der RH nicht fest. (TZ 7) Kenndaten zum Sozialfonds des Herrn Bundespräsidenten Gesetzliche Grundlage Vereinszweck Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 VerG), BGBl. I Nr. 66/2002 i.d.g.f. Unterstützung unverschuldet in Not geratener Österreicherinnen und Österreicher in individuell bestimmten Fällen nach den Weisungen des Herrn Bundespräsidenten in EUR Einnahmen Ausgaben davon Zuwendungen an Bedürftige Anzahl Zuwendungen Quelle: Österreichische Präsidentschaftskanzlei, Verein 4 Bund 2008/9
3 Sozialfonds des Herrn Bundespräsidenten Prüfungsablauf und gegenstand 1 Über Ersuchen der Österreichischen Präsidentschaftskanzlei vom August 2007 überprüfte der RH im März 2008 den Verein Sozialfonds des Herrn Bundespräsidenten. Die Gebarung des im März 1993 errichteten Vereins wird im Wege der Österreichischen Präsidentschaftskanzlei abgewickelt. Ziel der Gebarungsüberprüfung war die Beurteilung der Verwendung der Vereinsmittel im Hinblick auf den in den Statuten festgelegten Zweck, der Ordnungsmäßigkeit der Vereinsgebarung einschließlich des Internen Kontrollsystems und des Zusammenwirkens zwischen der Österreichischen Präsidentschaftskanzlei und dem Verein. Die Überprüfung der Verwendung der Vereinsmittel im Hinblick auf den Vereinszweck erfolgte auf Grundlage einer Zufallsstichprobe. Überprüfter Zeitraum waren die Jahre 2003 bis 2007 mit dem Schwerpunkt 2006 und Zum Prüfungsergebnis vom Mai 2008 nahm der Verein im Juni 2008 Stellung. Eine Gegenäußerung war nicht erforderlich. Vereinszweck 2 Nach den Statuten ist der Vereinszweck die Unterstützung unverschuldet in Not geratener Österreicher in individuell bestimmten Fällen nach den Weisungen des Herrn Bundespräsidenten. In begründeten Einzelfällen kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden statutengemäß durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Die Mitglieder und Förderer des Vereins rekrutieren sich überwiegend aus dem Banken und Versicherungswesen. Bund 2008/9 5
4 Zusammenwirken zwischen der Präsidentschaftskanzlei und dem Verein Tätigkeit der Präsidentschaftskanzlei 3.1 (1) An den Österreichischen Bundespräsidenten wurden häufig Ersuchen um finanzielle Unterstützung herangetragen. Der jeweilige Amtsinhaber war bemüht, im Rahmen seiner Möglichkeiten derartigen Ersuchen nachzukommen, verfügte jedoch hiefür über keine öffentlichen Mittel. Im Jahr 1993 wurde deshalb auf Initiative von Bundespräsident Dr. Thomas Klestil der Verein Sozialfonds des Herrn Bundespräsidenten gegründet. Die aus Vereinsmitteln gewährten Unterstützungsbeträge sollen nicht das staatliche Sozial und Fürsorgewesen ersetzen, sondern rasch und unbürokratisch einen Beitrag zur Verbesserung schwieriger Lebensumstände leisten, bis andere Hilfsmaßnahmen staatlicher oder privater Art zum Einsatz kommen. (2) Die Unterstützungsbeträge wurden über Weisung des Bundespräsidenten, der diese Aufgabe unter Heranziehung seines Hilfsapparates, der Präsidentschaftskanzlei, erledigte, zuerkannt. Ihr oblag es daher, die Schreiben an den Bundespräsidenten um finanzielle Unterstützung zu bearbeiten. Dies umfasste die Vorbereitung der Entscheidungsgrundlagen, die schriftliche Dokumentation der Erwägungen für zustimmende oder ablehnende Entscheidungen sowie sämtliche damit verbundenen administrativen Schritte. Erschien eine finanzielle Unterstützung im Einzelfall angebracht und war diese zudem vom Vereinszweck (... unverschuldet in Not geraten... ) umfasst, enthielt das Antwortschreiben des Bundespräsidenten die Zusage, einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Das mit der persönlichen Unterschrift des Bundespräsidenten versehene Antwortschreiben war Grundlage für die Anweisung eines Geldbetrages aus Vereinsmitteln. (3) Präsident des Vereins war der Kabinettsdirektor der Präsidentschaftskanzlei, als Schriftführer fungierte ein Mitarbeiter der Präsidentschaftskanzlei. 3.2 Der Verein ermöglichte dem Bundespräsidenten eine Ausweitung des Handlungsspielraumes auf sozialem Gebiet und im Bürgerservice. Neben der Weiterleitung von Ersuchen an die zuständigen Stellen konnte dieser als Überbrückung finanzielle Unterstützung gewähren, bis Hilfsmaßnahmen der zuständigen Stellen zum Tragen kamen. 6 Bund 2008/9
5 Zusammenwirken zwischen der Präsidentschaftskanzlei und dem Verein Sozialfonds des Herrn Bundespräsidenten Das enge Zusammenwirken zwischen der Präsidentschaftskanzlei und dem Verein ließ eine nachvollziehbare Dokumentation der maßgebenden Erwägungsgründe für eine Unterstützungsleistung aus Vereinsmitteln zu. Grundlagen für die Zuerkennung von Unterstützungsbeträgen 4.1 (1) Während der Gebarungsüberprüfung lagen schriftliche Kriterien als Grundlage für die Zuerkennung von Unterstützungsbeträgen (bspw. Richtlinien) nicht vor. Die Präsidentschaftskanzlei dokumentierte die Gründe für eine zustimmende bzw. ablehnende Entscheidung in jedem Einzelfall aktenmäßig. Aus diesen Erledigungen zeichnete sich für die Jahre 2006 und 2007 ab, dass Unterstützungsbeträge insbesondere bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit, verbunden mit geringer Aussicht auf einen dauerhaften Arbeitsplatz sowie Sorgepflichten für minderjährige Kinder, verbunden mit geringen monatlichen Mitteln zur Deckung des Lebensunterhaltes zuerkannt wurden. Diese waren häufig zweckgewidmet, etwa als Zuschuss für die Anschaffung von Heilbehelfen oder für Therapien, die Abdeckung von Mietrückständen bzw. die Finanzierung eines Wohnungswechsels oder die Anschaffung notwendiger Haushaltsausstattung. Ablehnungen erfolgten zumeist, wenn die Antragsteller erwerbsfähig waren, bereits in Vorjahren Geldbeträge zuerkannt erhielten oder wenn durch die Unterstützung eine Verbesserung der Situation nicht zu erwarten war (z.b. hohe Überschuldung). (2) Im Dezember 2005 wurde die Bandbreite für die Höhe der Unterstützungsbeträge neu festgelegt. Der niedrigste Zuwendungsbetrag betrug 150 EUR (zuvor 100 EUR). Zuwendungen in dieser Größenordnung sollten nach wie vor anteilsmäßig den größten Teil der verfügbaren Mittel darstellen. Bund 2008/9 7
6 Zusammenwirken zwischen der Präsidentschaftskanzlei und dem Verein Zuwendungen von mehr als EUR waren hingegen für wenige akute Fälle, wie etwa schwere Unfälle, Todesfälle von Elternteilen, Behinderungen junger Menschen und kinderreiche Familien, vorgesehen. 4.2 Die dargestellten Gründe, welche für die Zuerkennung von Unterstützungsbeträgen maßgebend waren, entsprachen dem in den Statuten des Vereins festgelegten Zweck. Der RH empfahl, anhand der bereits bisher maßgebenden Erwägungsgründe gemeinsam mit der Präsidentschaftskanzlei Richtlinien für die Zuerkennung bzw. Ablehnung von Unterstützungsbeträgen auszuarbeiten und in Geltung zu setzen. Dadurch würde nicht nur die Entscheidungssicherheit verstärkt, sondern auch die Dokumentation der Einzelfallerledigungen vereinfacht werden. 4.3 Der Verein sagte dies zu. Verwendung der Vereinsmittel 5.1 Die Anzahl der Zuwendungen aufgrund von Ersuchen an den Bundespräsidenten entwickelte sich wie folgt: Veränderung 2003/2007 Anzahl in % Zuwendungen in EUR Zuwendungsbetrag gesamt durchschnittlicher Zuwendungsbetrag je Empfänger Quelle: Österreichische Präsidentschaftskanzlei, Verein Von 2003 auf 2007 erhöhte sich die Anzahl der Zuwendungen um mehr als ein Drittel. Zudem wurden 2007 mehr als doppelt so viel Vereinsmittel für bedürftige Mitbürger aufgewendet wie In den Jahren 2003 und 2004 lag rund die Hälfte aller Zuwendungen bei 100 EUR. Ab 2006 wurde der Mindestzuwendungsbetrag auf 150 EUR angehoben. In besonderen Härtefällen wurden vereinzelt Zuwendungen von mehr als EUR getätigt. 8 Bund 2008/9
7 Verwendung der Vereinsmittel Sozialfonds des Herrn Bundespräsidenten 5.2 (1) Der RH überprüfte stichprobenweise die Geschäftsfälle der Präsidentschaftskanzlei, die Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Österreicher in Not betrafen. Dabei standen die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen und die Dokumentation der für die Zuerkennung der Geldbeträge maßgebenden Erwägungsgründe im Vordergrund. Die Überprüfung nach diesen Kriterien ergab keine Beanstandungen. Die Präsidentschaftskanzlei dokumentierte die Entscheidungsfindung in jedem Einzelfall. (2) Zu Einzelfällen merkte der RH jedoch an: Zuwendungen in Höhe des Mindestbetrages erfolgten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel teilweise auch dann, wenn zwar schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorlagen, nicht aber eine akute Notsituation. Zuwendungsempfänger waren in diesen Fällen vor allem Mehrkinderfamilien, Alleinerzieher und Mindestpensionisten, die großteils bereits staatliche Sozialleistungen empfingen. In den Jahren 2003 und 2004 waren Einzelfälle feststellbar, in denen Zuwendungen aus Vereinsmitteln nicht an Einzelpersonen (... in individuell bestimmten Fällen... ) ergingen, sondern an Vereine oder zugunsten von Projekten geleistet wurden. Der RH empfahl, in die Zuwendungen verstärkt akute Notfälle einzubeziehen. Er hob neuerlich die Vorteile schriftlich festgelegter Kriterien für die Zuerkennung von Unterstützungsbeträgen hervor. Zweifelsfragen könnten damit rasch und auf Grundlage einer kontinuierlichen Beurteilungspraxis geklärt werden. 5.3 Die Präsidentschaftskanzlei schloss sich der Ansicht des RH im Wesentlichen an, merkte jedoch an, dass auch die bisherige Praxis statutenkonform gewesen sei. Bund 2008/9 9
8 Vereinsgebarung Veranlagung der Mittel 6.1 Während dem Verein der Großteil der Einnahmen in Form von Mitgliedsbeiträgen jeweils im zweiten Quartal zufloss, verzeichneten die Ausgaben im vierten Quartal ihren größten Gesamtbetrag. Unterjährig verfügte der Verein daher über verhältnismäßig hohe liquide Mittel. Diese befanden sich auf einem Kontokorrentkonto. Die durchschnittliche Habenverzinsung der Vereinsmittel betrug in den Jahren 2003 bis ,12 % bis 0,14 %. Die Vereinsorgane widmeten erst ab 2006 der Optimierung der Verzinsung dieser Mittel entsprechendes Augenmerk. Zusätzlich erhielt der Verein günstigere Konditionen bei Baranweisungen. 6.2 Aufgrund der hohen flüssigen Mittel des Vereins während des Großteils des Jahres könnten in Hinkunft bei gleich bleibender Finanzgebarung des Vereins rund die Hälfte der Mitgliedsbeiträge etwa ein halbes Jahr höherverzinslich veranlagt werden. 6.3 Der Verein sagte die Umsetzung der Empfehlung bis Ende 2008 zu. Zeichnungsregelung 7.1 Nach den Vereinsstatuten waren schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sofern sie Geldangelegenheiten betrafen, vom Präsidenten des Vereins und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Diese Bestimmung erwies sich in der Praxis als nicht umsetzbar, weil die betreffenden Personen für die laufende Wahrnehmung der Vereinsgebarung nicht durchgehend verfügbar waren. Verstöße gegen das Vier Augen Prinzip stellte der RH nicht fest. 7.2 Der RH empfahl eine Änderung der Statuten, so dass diese den Anforderungen der Praxis an die Zeichnungserfordernisse gerecht werden. 7.3 Laut Stellungnahme des Vereins seien die vom RH angeregten Statutenänderungen bereits in die Wege geleitet worden. 10 Bund 2008/9
9 Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen Sozialfonds des Herrn Bundespräsidenten 8 Zusammenfassend hob der RH nachfolgende Empfehlungen an den Sozialfonds des Herrn Bundespräsidenten hervor. (1) Anhand der bereits bisher maßgebenden Erwägungsgründe sollten gemeinsam mit der Präsidentschaftskanzlei Richtlinien für die Zuerkennung bzw. Ablehnung von Unterstützungsbeträgen ausgearbeitet und in Geltung gesetzt werden. (TZ 4) (2) Die Zuwendungen sollten verstärkt akute Notfälle einbeziehen. (TZ 5) (3) Aufgrund der hohen flüssigen Mittel des Vereins während eines Großteils des Jahres könnte in Hinkunft bei gleich bleibender Finanzgebarung des Vereins rund die Hälfte der Mitgliedsbeiträge etwa ein halbes Jahr höherverzinslich veranlagt werden. (TZ 6) (4) Durch eine Änderung der Vereinsstatuten sollten die Bestimmungen über die Zeichnungsberechtigung in Geldangelegenheiten den Anforderungen der Praxis angepasst werden. (TZ 7) Bund 2008/9 11
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