Fortbildung Polizei Sachsen/Tschechien am in Breitenbrunn Drogen im Straßenverkehr Drogový v silniční provoz
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- Rolf Solberg
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1 Fortbildung Polizei Sachsen/Tschechien am in Breitenbrunn Drogen im Straßenverkehr Drogový v silniční provoz Prof. Dr. jur. Dieter Müller Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), Fachbereich Polizeiliches Management 2016
2 Gliederung 1. Überblick relevante Delikte im Straßenverkehr 2. Epidemiologie EU, Deutschland, Sachsen 3. Lagebild Rauschgiftkriminalität Sachsen 4. Lagebild Drogen im Straßenverkehr Bund 5. Lagebild Drogen im Straßenverkehr Sachsen 6. Literaturquellen
3 Relevante Rechtsgebiete OWi-Recht Strafrecht Fahreignungs -recht
4 Relevante Vorschriften a Abs. 2 StVG OWi StGB Trunkenheit im Straßenverkehr c Abs. 1 Nr. 1a StGB Gefährdung des Straßenverkehrs a StGB Vollrausch 5. StVG/FeV/Begutachtungsleitlinien
5 Relevante Vorschriften 24 a Abs. 2 StVG OWi (2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
6 24a Abs. 2 StVG OWi Berauschende Mittel Anlage zu 24 a StVG Liste der berauschenden Mittel und Substanzen Substanzen Cannabis Heroin Morphin Cocain Cocain Amfetamin Designer-Amfetamin Designer-Amfetamin Designer-Amfetamin Metamfetamin Tetrahydrocannabinol (THC) Morphin Morphin Cocain Benzoylecgonin Amfetamin Methylendioxyamfetamin (MDA) Methylendioxyethylamfetamin (MDE) Methylendioxymetamfetamin (MDMA) Metamfetamin
7 24a Abs. 2 StVG OWi Berauschende Mittel Analytische Grenzwerte zu 24 a Abs. 2 StVG entnommen aus dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog Analytische Grenzwerte/Substanzen Cannabis Heroin Morphin Cocain Cocain Amfetamin Designer-Amfetamin Designer-Amfetamin Designer-Amfetamin Metamfetamin 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) 10 ng/ml Morphin 10 ng/ml Morphin 10 ng/ml Cocain 75 ng/ml Benzoylecgonin 25 ng/ml Amfetamin 25 ng/ml Methylendioxyamfetamin (MDA) 25 ng/ml Methylendioxyethylamfetamin (MDE) 25 ng/ml Methylendioxymetamfetamin (MDMA) 25 ng/ml Metamfetamin
8 24a Abs. 2 StVG OWi Nach 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Besitz der erworbenen Betäubungsmittel und der Fahrt, die der Angeklagte nach dem Betäubungsmittelkonsum durchgeführt hat, eine unlösbare innere Verknüpfung über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinaus bestand, weil die Verkehrsordnungswidrigkeit Drogenfahrt ( 24a StVG) dazu diente, die vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel zu seinem Wohnort zu transportieren. Dieser innere Bedingungszusammenhang begründet die Tateinheit, die eine Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit ausschließt. BGH, Beschl. v StR 209/11, juris
9 24a Abs. 2 StVG OWi Das Überschreiten der für 24a StVG maßgeblichen Amphetamingrenze ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich, da Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV keinen Grenzwert festsetzt. VG Gelsenkirchen, Beschl. v L 346/14, juris
10 Relevante Delikte 316 StGB Trunkenheit im Straßenverkehr (1) Wer im Verkehr ( 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in 315a oder 315c mit Strafe bedroht ist.
11 316 StGB Straftat Andere berauschende Mittel sind solche, deren Wirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und welche die intellektuellen und/oder motorischen Fähigkeiten und das Hemmungsvermögen beeinträchtigen, namentlich alle in den Anlagen I bis III zu 1 BtMG genannten Stoffe und Zubereitungen oder auf das ZNS wirkende Arzneimittel.
12 316 StGB Straftat Rechtsquelle 1 Anlagen I, II und III zu 1 Abs. 2 BtMG Anlage I: nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel ; es sind illegale Betäubungsmittel ohne aktuellen medizinischen Nutzen, z.b. Cannabis, Heroin und alle Ecstasy - Drogen. Anlage II: verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel, z. B. Betäubungsmittel, die gewerbsmäßig für die Herstellung anderer Produkte verwendet werden, insbesondere Arzneimittel. Dazu gehören unter anderem Delta-9-tetrahydrocannabinol (THC) und Dexamphetamin. Anlage III: verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel, das sind alle Betäubungsmittel, die als Arzneimittel von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten verschrieben werden können (z. B. Opium, Morphin und Methadon).
13 316 StGB Straftat Rechtsquelle 2 Zentral wirksame Medikamente Wirkstoffgruppe Wirkstoff Medikamente Antihistaminika Dimenhydrinat, Diphenhydramin Emesan, Vivinox, Vomex Barbiturate Phenobarbital Luminal Benzodiazepine Alprazolam, Lorazepam Tafil, Tavor Benzodiazepine Diazepam, Bromazepam, Oxazepam Valium, Lexotanil, Adumbran, Benzodiazepine Clonazepam Rivotril Benzodiazepine Flunitrazepam, Lormetazepam, Temazepam Rohypnol, Noctamid, Norkotral Benzodiazepine Tetrazepam Musaril Neuroleptika (niederpotent) Promethazin, Promazin Atosil Opioide (hochpotent) Fentanyl, Hydrocodon, Hydromorphon, Levomethadon, Methadon, Morphin, Oxycodon Dicodid, Durogesic, L-Polamidon, MST, Oxygesic, Palladon, Targin Opioide (niederpotent) Codein, Dihydrocodein, Tilidin, Tramadol Codi, OPT DHC, Tramal, Valoron Psychoanaleptikum Methylphenidat Ritalin Psychopharmaka Clomethiazol Distraneurin
14 316 StGB Straftat Quelle: Stat. Landesamt Sachsen, Gerichtliche Strafverfolgung, Kamenz , Grafik: D. Müller Verurteilungen gem. 316 StGB vs. Ist-Personalstärke Polizei in Sachsen Anzahl Jahre 9600 Verurteilungen 316 StGB Personalstärke
15 Fahreignungsrecht 3 StVG Entziehung der Fahrerlaubnis (1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
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17 Rechtsquellen Begutachtungsleitlinien
18 Fahreignungsrecht Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nimmt oder von ihnen abhängig ist, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfallverschriebenen Arzneimittels herrührt. (Begutachtungsleitlinien, S. 47)
19 Fahreignungsrecht 1. Wer unter Einfluss harter Drogen ein Kraftfahrzeug führt, besitzt nicht die erforderliche Fahreignung. 2. Der zeitliche Abstand von vier Monaten seit der Drogenfahrt ändert nichts an der fehlenden Fahreignung. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 01. Februar B 161/08, juris
20 Fahreignungsrecht Der Inhaber einer Fahrerlaubnis verliert seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.v.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu 11, 13 und 14 FeV. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Dazu gehört auch das in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführte Amfetamin. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. September CS , Rn. 16, juris
21 Fahreignungsrecht Allein aufgrund des festgestellten Amphetaminkonsums ist gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Die Rechtsfolge tritt unabhängig von der Menge und Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon ein, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit bei dem Betreffenden zu verzeichnen waren. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v B 273/16, Rn. 3, juris
22 Fahreignungsrecht Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol begründet selbst dann nach der Regelbewertung der Nr der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) regelmäßig eine mangelnde Fahreignung, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. BVerwG, Urt. v C 32/12, juris
23 Fahreignungsrecht Ein mangelndes Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen, das bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten gemäß Nr der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Fahreignung führt, ist gegeben, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ein THC Gehalt von 1,0 ng/ml im Blutserum festgestellt wird. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urt. v A 2806/13, juris
24 316 StGB Straftat Polizeiliche Sachbearbeitung Der Torkelbogen
25 Verdachtsgewinnung Quelle: Stat. Landesamt Sachsen, Gerichtliche Strafverfolgung, Kamenz , Grafik: D. Müller 1. Beobachten: Anhalten + Verhalten + Aussteigen 2. Vorweisen: FS, Fahrzeugschein, Warndreieck, Erste-Hilfe-Material 3. Befragen: Wann geboren? + Wohin fahren? 4. Beobachten: Augen (Pupillen + Bindehaut) 5. Befragen: Haben Sie Drogen genommen? 6. Testen: Pupillenreaktion ggf. Drugwipe
26 Drogenerkennung Verdachtsgewinnung Beobachten der Augen normal gerötet lichtstarr normal lichtstarr
27 Drogenerkennung Verdachtsgewinnung
28 Epidemiologie EU Eine im Rahmen des europäischen DRUID-Projektes (DRUID = Driving under the Influence of Drugs, Alcohol and Medicines) erfolgte Studie der Ludwig- Maximilians-Universität München ergab: dass von 200 bei Verkehrsunfällen getöteten Fahrern 34 % unter dem Einfluss berauschender Mittel standen, davon 21 % ausschließlich unter Alkoholeinfluss und 13 % unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel (z.t. als Mischkonsum in Kombination mit Alkohol).
29 Epidemiologie EU
30 Epidemiologie Bund Cannabis bei allen Altersgruppen steigt der Konsum von Cannabis an, bei den jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren steigt der Cannabiskonsum seit 2008 kontinuierlich stark an, besonders stechen junge Männer heraus; von den 12 17jährigen haben im Jahr 2015 ca. 6,6 % Cannabis konsumiert.
31 Epidemiologie Altersstruktur Klienten Bund (ambulant) Quelle: DSHS 2013
32 Epidemiologie Bund (Erkenntnisse des GDV) Mehr als jeder vierte Befragte, der aktuell Drogen konsumiert, fährt auch unter Alkohol- und Drogeneinfluss (29 %). 9 % fahren sogar häufig unter Drogeneinfluss. 27 % der Befragten, die eine Polizeikontrolle erlebt haben, gaben an, dass ein aktueller Drogenkonsum durch die Beamten unentdeckt blieb. 43 % der Befragten, die eine Polizeikontrolle erlebt haben, gaben an, dass sie auch weiterhin unter Alkohol- und Drogeneinfluss fahren wollen.
33 Epidemiologie Rauschgifttote in Sachsen Quelle: SMS 2013/LKA Rauschgifttote in Sachsen
34 Epidemiologie Suchthilfe in Sachsen Quelle: Suchthilfe Sachsen 2015
35 Epidemiologie Problemsubstanzen Sachsen Quelle: SMS 2013
36 Epidemiologie Substanzverlauf Sachsen Quelle: SMS 2013
37 Bundeslagebild 2013 Quelle: DHPol 2014 Die 16 Bundesländer erstellen seit einigen Jahren ein gemeinsames Bundeslagebild Drogen im Straßenverkehr. Die Daten werden von der DHPol gesammelt, ausgewertet und publiziert. Gemeldet werden Daten zu den relevanten Delikten sowie Verkehrsunfällen unter Einfluss anderer berauschender Mittel.
38 Bundeslagebild 2013 Quelle: DHPol 2014
39 Bundeslagebild 2013 Quelle: DHPol 2014
40 Bundeslagebild 2013 Quelle: DHPol 2014
41 Quelle: DHPol 2014 Erkannte VKU unter Einfluss anderer berauschender Mitteln
42 Fahrten unter BtM 2013 je EW Quelle: DHPol ,68 64, ,5 82,1 75,9 61,6 77,3 82, ,1 44,7 65,4 78, BW BY BRB B HB HH HE MV NI NRW RP SL SN SAH SH TH
43 Bundeslagebild 2013 Verkehrsüberwachung Quelle: DHPol 2014 Gemeldet werden sollten festgestellte Fahrten unter Drogeneinfluss je Einwohner. Einwohner Freistaat Sachen am = Daten aus der Verkehrspolizeilichen Statistik (VPS). Laut VPS lfd. Nr. 7.2 betrug die Anzahl festgestellter Fahrzeugführer unter Drogen, d. h. nach positiver Blutprobe im Jahr 2013 genau Fahrzeugführer Fahrzeugführer : 40,4 = 44,7 festgestellte Fahrzeugführer unter Drogeneinfluss je Einwohner. Sachsen meldete jedoch 58 festgestellte Fahrzeugführer unter Drogeneinfluss (Ursache der Dissonanz = es wurden Verdachtsfälle gemeldet und nicht erwiesene Drogenfahrten).
44 Bundeslagebild Quelle: KBA 2016
45 Verkehrspolizeiliche Statistik Sachsen 2015 Quelle: SMI 2016
46 Verfahren 24a Abs. 2 Sachsen Quelle: VPS Sachsen
47 Lagebild Freistaat Sachsen Quelle: VPS Sachsen Eingeleitete Verfahren gem. 316 StGB (BtM)
48 Lagebild Freistaat Sachsen Quelle: VPS Sachsen Festgestellte Fahrzeugführer unter BtM
49 Lagebild Freistaat Sachsen Quelle: PKS/BKA Fallzahlen erfasste Rauschgiftdelikte in Sachsen
50 Lagebild Freistaat Sachsen Quellen: PKS/VPS Sachsen Fallzahlen erfasster Rauschgiftdelikte in Sachsen vs. Bewiesene Fahrten unter Drogeneinfluss Rauschgiftfälle Drogenfahrten
51 Eintragungen von Verkehrsverstößen im Jahr 2011 nach Bundesländern und ausgewählten Zuwiderhandlungen (Alkohol oder andere Drogen) Quelle: KBA 2012 Land B1 1) B1.1 2) B1.2 3) B3 4) A2 5) A3 6) A12 7) A13 8) a I 24c 24c vor 21 J. 24a II 315c Alk 315c BtM 316 Alk 316 BtM Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg- Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Insgesamt
52 Eintragungen Sachsen in VZR 2011 Quelle: KBA a Abs. 1 24c 24a Abs c Alk c BtM 316 Alk BtM Verkehrsdelikte im VZR
53 Vergleich Sachsen/Rheinland-Pfalz Quelle: KBA a Abs. 1 24c 24a Abs c Alk c BtM Alk 316 BtM Sachsen Rheinland-Pfalz
54 Drogenfahrten in Sachsen eingeleitete Verfahren nach pos. Vortest (2015) 159; 8% 1953; 92% 24 a Abs. 2 StVG 316 StGB Quelle: SMI, Grafik: D.M.
55 Erfolgsquote Drogenerkennung in Sachsen Die Erfolgsquote definiert sich aus der Anzahl der chemisch-toxikologischen Bestätigungsanalysen mit positivem Nachweis von berauschenden Mitteln, die der Anzahl von Drogenvortests mit negativem Ergebnis gegenübergestellt wird.
56 Erfolgsquote Drogenerkennung in Sachsen 14% 86% bestätigt nicht bestätigt
57 Lagebild Freistaat Sachsen Quellen: VPS Sachsen Effizienz des Erkennens von Fahrten unter Drogeneinfluss ,9 % ,2 % ,6 % Eingeleitete Verfahren Bewiesene Drogenfahrten
58 Erfolgsquote Drogenerkennung % 23% 67% 77% bestätigt nicht bestätigt bestätigt nicht bestätigt 21% 14% 79% 86% bestätigt nicht bestätigt bestätigt nicht bestätigt
59 Erfolgsquote Fehlerhypothese Die deutlichen Unterschiede in der Erfolgs- bzw. Fehlerquote in den Polizeidirektionen haben mehrere Ursachen: 1. Defizite in der allgemeinen Aus- und Fortbildung der großen Mehrheit der Polizeibeamten in diesem Deliktfeld. 2. Berührungsängste zahlreicher Polizeibeamter, da die erfolgreichen Verfahren sich regelmäßig auf nur sehr wenige motivierte und gut ausgebildete Beamte aufteilen. 3. Fehler in der praktischen Anwendung der Drogenvortests. 4. Fehler bzw. zeitliche Verzögerungen in der Anordnung der Blutentnahme bzw. der tatsächlichen Blutentnahme. 5. Überlagerte, unbrauchbare Tests.
60 Erfolgsquote Fehlerhypothese Hauptursache für negative Bestätigungsanalyse = Falsches Analysemedium Minuten Stunden Tage Wochen Monate Jahre Blut Speichel Urin Schweiß Haare & Nägel Quelle: Caplan & Goldberg, 2001, J. Anal. Tox 25,
61 Erfolgsquote Fehlerbehebung Eine Fehlerbehebung erscheint nur teilweise mittels organisationsinterner Maßnahmen möglich. 1. Mängel in Aus- und Fortbildung (Grundlagen, Anwendungssicherheit, Motivation) können organisationsintern behoben werden. Dazu ist das Erstellen eines neuen Aus- und Fortbildungskonzepts notwendig, das auf Fortbildungsbereitschaft der Polizeidirektionen treffen müsste. 2. Mängel in der Nachweis- und Beweiskette können nur mit Hilfe einer verbesserten Zusammenarbeit mit Staatsanwaltschaften und richterlichen Bereitschaftsdiensten bei den Amtsgerichten auf der einen Seite und Bereitschaftsärzten auf der anderen Seite behoben werden. Es erscheint sinnvoll i. d. S. Kontakte mit dem Generalstaatsanwalt bzw. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden sowie den ärztlichen Bereitschaftsdiensten aufzunehmen.
62 Vielen Dank! Díky moc! Haben Sie noch Fragen? Máte otázky?
63 Datenquellen Die Fakten und Diagramme beruhen auf folgenden Untersuchungen: Drogenbeauftragte der Bundesregierung (Hrsg.), Drogen- und Suchtbericht 2015, Berlin 2016 Hochschule der Deutschen Polizei (DHPol), Bundeslagebilder Drogen im Straßenverkehr, Münster 2012/2013/2014 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Illegale Drogen im Straßenverkehr, Berlin 2011 Institut für Therapieforschung München, Deutsche Suchthilfestatistik 2013, München 2014 Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), Zugänge zum VZR 2012, Flensburg 2013 LKA Sachsen, Lagebild Rauschgiftkriminalität 2013, 2014, 2015 LKA Sachsen, PKS 2015 Sachsen SMI, Verkehrspolizeiliche Statistik Sachsen SMS, 2. Sächsischer Drogen- und Suchtbericht, Dresden 2013 Stat. Landesamt Sachsen, Gerichtliche Strafverfolgung 2013/2014, Kamenz 2014/2015 Sächsische Landesstelle gegen Suchtgefahren e. V., Sucht-Selbsthilfe im Freistaat Sachsen 2015, Dresden 2015
64 Literatur Leitfaden Drogenerkennung Drogenvortests und Anfangsverdacht in der Unfallaufnahme und Verkehrsüberwachung Dieter KLIPFEL Dieter MÜLLER Wilfried SOOTH André WALTHER erschienen 2009, 196 Seiten, ISBN:
65 Informationsquellen Müller, Dieter Fahreignung Richard Boorberg Verlag Stuttgart, 2013
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