Benachteiligung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin durch überproportionalen Einsatz an Wochenenden

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Benachteiligung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin durch überproportionalen Einsatz an Wochenenden"

Transkript

1 Benachteiligung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin durch überproportionalen Einsatz an Wochenenden Leitsatz 1. Nach 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigten eine unterschiedliche Behandlung. 2. Das gesetzliche Benachteiligungsverbot erfasst alle Arbeitsbedingungen. Das gilt insbesondere auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen wird (vgl. BAG 24. April AZR 352/96, zu II 2 b der Gründe). 3. Die Beklagte setzt die Klägerin an jeweils zwei Wochenendtagen im Monat mit derselben Stundenzahl ein wie Vollzeitbeschäftigte. Bezogen auf ihre Gesamtarbeitszeit bedeutet dies eine deutlich überproportionale Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten an Wochenenden. Der Vergleich mit den Vollzeitbeschäftigten ist der entscheidende Vergleichsmaßstab (vgl. BAG 21. April AZR 200/98, Rn. 26). 4. Die Benachteiligung erfolgt auch "wegen der Teilzeitarbeit". Einen sachlichen Grund, der diese Differenzierung rechtfertigen könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. 5. Die Klägerin hat ihren Antrag zutreffend dahingehend konkretisiert, dass sie ihn mit einem Ausgleichszeitraum versehen hat. Ohne einen entsprechenden Zeitrahmen wäre die Feststellung nicht geeignet, den Rechtsstreit der Parteien endgültig zu befrieden. Ob die Klägerin auch einen Ausgleich im Rahmen eines kürzeren Zeitraums beanspruchen könnte, konnte dahinstehen. Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. November Ca 5168/14 abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Klägerin an Wochenenden zu mehr als der Hälfte der Stunden heranzuziehen, die eine Vollzeitkraft durchschnittlich an Wochenenden zu leisten hat, wobei sich der Durchschnitt auf einen Jahreszeitraum (Kalenderjahr) bezieht. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die teilzeitbeschäftigte Klägerin für gleich viele Stunden an Wochenenden einzuteilen wie vollzeitbeschäftigte Belegschaftsmitglieder. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1986 beschäftigt. Sie ist als medizinisch-technische Laborassistentin (MTLA) im Labor der Klinik der Beklagten tätig. Dieses ist rund um die Uhr besetzt. Die Beklagte setzt im Labor vier teilzeitbeschäftigte sowie neun vollzeitbeschäftigte Personen ein. Unter den Labormitarbeitern gibt es erhebliche Krankenstände. Nachdem die Klägerin eine Verringerung der Arbeitszeit beantragt hatte, vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1. April 1997 eine Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bei der Beklagten (19,25 Stunden). Ob die Klägerin bis Herbst 2011 an den Wochenendtagen mit 3,85 Stunden beschäftigt wurde, ist unter den Parteien streitig. Die Beklagte setzt die Klägerin jedenfalls seit einem Wechsel der Vorgesetzten nun an zwei Wochenendtagen pro Monat mit jeweils 7,7 Stunden ein. Das entspricht hinsichtlich der Anzahl der Arbeitsstunden und deren Lage dem Einsatz der bei der

2 Beklagten tätigen Vollzeitbeschäftigten. Außerdem war die Klägerin auf Bitte der Beklagten wegen Erkrankungen von Kollegen an weiteren Tagen an Wochenenden tätig. Das Dienstplanmodell sieht für die Dienste der Teilzeitbeschäftigten außerhalb der Wochenenden täglich 3,85 Stunden vor. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält eine Bezugnahme auf die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in Verbindung mit der Sonderregelung Berlin zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (SR Berlin). In einer Tätigkeitsbeschreibung vom 19. November 2010, welche die Klägerin gegengezeichnet hat, heißt es unter Nr. 5 ua.: Teilnahme an sämtlichen Zwischen-, Spät-, Wochenend- und Feiertagsdiensten, ggf. Nachtdienst Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne sie nur entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einsetzen. Das bedeute im Ergebnis, dass sie an zwei Tagen im Monat an Wochenenden mit maximal 3,85 Stunden eingesetzt werden dürfe. Sie habe aber auch nichts dagegen einzuwenden, an einem Tag am Wochenende mit 7,7 Stunden tätig zu sein. Das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen 4 Abs. 1 TzBfG. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass sie Wochenenddienste und Rufbereitschaften nur im Umfang von 3,85 Stunden pro Schicht zu leisten hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Anspruch der Klägerin stehe bereits entgegen, dass eine bestimmte Lage der Arbeitszeit nicht vereinbart sei. Insbesondere sei keine tägliche Arbeitszeit von 3,85 Stunden täglich vereinbart. Das ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin im November 2010 eine Tätigkeitsbeschreibung unterzeichnet habe, nach der sie zu einer Teilnahme an sämtlichen Wochenenddiensten verpflichtet sei. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass sie (die Beklagte) Schichten von 3,85 Stunden an Wochenenden einführe. Im Übrigen müsse die Klägerin in diesem Fall auch mehr Schichten leisten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der Dienstplangestaltung schulde. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Praxis. Sie werde auch nicht wegen der Teilzeitarbeit schlechter behandelt als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen habe die Klägerin nicht dargelegt. Maßgeblich sei daher das Interesse der Beklagten an einer geordneten Dienstplangestaltung. Die Klägerin hat gegen das ihr am 21. November 2014 zugestellte Urteil am 22. Dezember 2014 Berufung eingelegt und diese mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 21. Januar 2015 eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung wiederholt die Klägerin unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Vollzeitkräften bestehe schon darin, dass sie bezüglich der Gestaltung ihrer Wochenendfreizeit eingeschränkt werde. Die Reduzierung der Arbeitszeit sei ua. dadurch motiviert gewesen, mehr Zeit für die Familie zu haben. Es gehe ihr darum, an den Wochenenden nur anteilig im Verhältnis zu den Vollzeitbeschäftigten herangezogen zu werden. Im Übrigen sei die Arbeitsbelastung an Wochenenden, an denen sie im Labor allein arbeite, erheblich höher als in der Woche, was die Beklagte nicht bestreitet. Hintergrund der zahlreichen Wochenenddienste sei der Personalmangel, was auch die vielen Überlastungsanzeigen deutlich machten. Außerdem ergebe sich ihr Anspruch auch aus 8 TzBfG.

3 Die Klägerin beantragt nach einem entsprechenden Hinweis der Kammer zuletzt, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, sie an Wochenenden zu mehr als der Hälfte der Stunden heranzuziehen, die eine Vollzeitkraft durchschnittlich an Wochenenden zu leisten hat, wobei sich der Durchschnitt auf einen Jahreszeitraum (Kalenderjahr) bezieht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nur bei der durch sie vorgenommenen Verteilung der Belegschaftsmitglieder auf die Wochenenddienste könne die Zahl der Wochenenddienste auf ein Minimum reduziert werden. Sollten kürzere Schichten für Teilzeitkräfte eingeführt werden, würde die Zahl der Wochenenddienste absolut steigen. Außerdem kämen noch die Fahrzeiten hinzu. Ein Ausgleich werde dadurch geschaffen, dass Wochenenddienste höher vergütet würden. Die Kammer hat angesichts des auf Bitte des Beklagtenvertreters erst im August liegenden Termins für den Widerruf des in der Berufungsverhandlung abgeschlossenen Vergleichs einen Verkündungstermin auf den 20. August 2015 festgesetzt. Wegen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 20. Juli 2015 wird Bezug genommen auf Bl. 106 ff. da. Die Kammer hat über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beraten. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 21. Januar und vom 12. Februar 2015 sowie auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 7. Mai Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist auch begründet, da die Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag begründet ist. 1) Gegen die Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz bestehen keine Bedenken. Der zuletzt gestellte Antrag entspricht dem Begehren der Klägerin. Er entspricht zudem dem Hinweis der Kammer zur sachdienlichen Antragstellung. 2) Die Klage ist begründet. Die Beklagte behandelt die Klägerin wegen der Teilzeit ohne sachlichen Grund schlechter als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer a) Nach 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft. 4 TzBfG schützt dabei vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren. (vgl. BAG 10. Februar AZR 53/14 (F), Rn. 17). b) Das BAG hat es in der Entscheidung vom 1. Dezember 1994 (6 AZR 501/94, zu II 3 b der Gründe) noch dahinstehen lassen, ob unzulässige Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit vorliegen könne, wenn durch eine Wochenendregelung die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten nicht im gleichen Verhältnis wie bei den Vollzeitbeschäftigten auf den Wochenenddienst und den Dienst an den übrigen Wochentagen verteilt würde. Es hat sich in der Entscheidung darauf beschränkt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine ungerechtfertigte Diskriminierung eines Teilzeitbeschäftigten vorliegt, wenn ein Teilzeitbeschäftigter an gleich vielen Wochenendtagen herangezogen wird wie ein Vollzeitbeschäftigter. Diese Rechtsprechung hat das BAG in seinem Urteil vom 24. April 1997 (2 AZR 352/96, zu II 2 b der Gründe) fortgeführt. Es hat darin klargestellt, dass das gesetzliche

4 Benachteiligungsverbot alle Arbeitsbedingungen erfasst. Das gelte insbesondere auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen werde. c) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte benachteiligt die Beklagte die Klägerin wegen ihrer Teilzeit dadurch gegenüber Vollzeitbeschäftigten, dass sie sie - bezogen auf die jeweiligen Arbeitszeiten Teilzeitbeschäftigter und Vollzeitbeschäftigter innerhalb der Woche - in größerem Umfang zu Wochenenddiensten heranzieht als Vollzeitbeschäftigte, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gibt, der geeignet wäre diese Praxis zu rechtfertigen. aa) Die Beklagte setzt die Klägerin an jeweils zwei Wochenendtagen im Monat mit derselben Stundezahl ein wie Vollzeitbeschäftigte. Bezogen auf ihre Gesamtarbeitszeit bedeutet dies eine deutlich überproportionale Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten an Wochenenden. Der Vergleich mit den Vollzeitbeschäftigten ist der entscheidende Vergleichsmaßstab (vgl. BAG 21. April AZR 200/98, Rn. 26). bb) Die Benachteiligung erfolgt auch wegen der Teilzeitarbeit. 14 Abs. 1 TzBfG erlaubt die Ungleichbehandlung, wenn sie nicht "wegen der Teilzeit" erfolgt und wenn "sachliche Gründe" die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die Grenzen zwischen den beiden Tatbestandsmerkmalen sind fließend. Eine Ungleichbehandlung "wegen der Teilzeitarbeit" liegt immer dann vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (vgl. BAG 21. April AZR 200/98, Rn. 29). Das ist hier der Fall. Die Beklagte behandelt sämtliche teilzeitbeschäftigten Labormitarbeiter schlechter als die Vollzeitbeschäftigten. Angesichts der arbeitszeitlich identischen Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten und der Vollzeitbeschäftigten zur Wochenendarbeit besteht ein notwendiger innerer Zusammenhang zwischen Teilzeit und überproportionaler Heranziehung. Die Benachteiligung steigt proportional mit der Verringerung der Arbeitszeit. Es fehlt auch an einem engeren Zusammenhang mit anderen Ursachen als der Teilzeitarbeit. Ebenso wie bei einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kommt es dabei auf ein Verschulden des Arbeitgebers nicht an, sondern nur auf die objektiv diskriminierenden Auswirkungen einer Vereinbarung oder Maßnahme. cc) Einen sachlichen Grund, der diese Differenzierung rechtfertigen könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. (1) Da es sich bei dem Verhältnis der auf die Wochenenden entfallenden Arbeitszeit zu der sonstigen Arbeitszeit um eine anerkannte Arbeitsbedingung isd. 4 TzBfG handelt, bedarf es für eine unterschiedliche Heranziehung eines sachlichen Grundes. 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG setzt Paragraph 4 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9) um. Für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten reicht es danach nicht aus, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm vorgesehen ist. Auch bloße Haushaltserwägungen genügen nicht. Vielmehr muss die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein (EuGH 1. März C-393/10 [O Brien], Rn. 64, 66). Dementsprechend verlangt das Bundesarbeitsgericht, dass sich die Prüfung, ob die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, am Zweck der Leistung zu orientieren hat (vgl. BAG 5. August AZR 634/08, Rn. 32). Erforderlich ist, dass die Grenzziehung zwischen Begünstigten und Benachteiligten unmittelbar an den sachlichen Grund anknüpft (vgl. BAG 31. Juli AZR 993/12, Rn. 18). Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber bei der Zuweisung der Wochenendarbeit an Teilzeitbeschäftigte das Verhältnis von Wochenend- und Wochenarbeitszeit unberücksichtigt lässt und Teilzeitbeschäftigte an Wochenenden insoweit überproportional einsetzt.

5 (2) Die Beklagte hat schon keinen echten Bedarf an einer solchen Regelung dargestellt. Die unterschiedliche Behandlung Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigter ist insbesondere auch nicht erforderlich, um die Wochenenddienste abzudecken. (a) Zutreffend ist es allerdings, dass dann, wenn Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit auch an Wochenenden herangezogen werden, der Umfang der auf die Wochenenden entfallenden Stunden für die Vollzeitbeschäftigten ansteigen wird. Dieses Ergebnis entspricht gerade der Intention des Gesetzgebers, Teilzeitbeschäftigte nicht überproportional an solchen Tagen zur Arbeitsleistungen heranzuziehen, an denen Freizeit in besonderem Maße als erstrebenswert angesehen wird bzw. an denen wie die Klägerin unbestritten vorträgt der Dienst wegen der ua. durch Alleinarbeit bedingten zusätzlichen Belastung besonders unbeliebt ist. Daraus lässt sich ein sachlicher Grund nicht ableiten. Allein der Umstand, dass Vollzeitbeschäftigte dadurch an Wochenenden mehr Stunden leisten müssen, steht dem nicht entgegen. Sie haben hier über einen längeren Zeitraum durch die rechtswidrige Heranziehung der Teilzeitkräfte an Wochenenden profitiert. Erst wenn einem der Rechtslage entsprechenden Einsatz der Vollzeitkräfte rechtliche Grenzen (zb. arbeitszeitrechtliche) entgegen stünden, wäre zu prüfen, ob dies einen sachlichen Grund darstellen könnte oder ob die Beklagte diesen Gesichtspunkt durch den Einsatz zusätzlichen Personals angemessen zu berücksichtigen hätte. (b) Die Argumentation der Beklagten geht im Übrigen davon aus, dass ein bestimmter Anteil der Arbeitsstunden an Wochenenden bei einer an der Wochenarbeitszeit orientierten proportionalen Heranziehung der Belegschaftsmitglieder nicht mehr abgedeckt werden könnte. Das geht schon deshalb fehl, weil es hier nur darum geht, dass die Arbeitsstunden anders aufgeteilt werden, nicht darum, dass sie teilweise nicht mehr erbracht werden. (c) Soweit die Beklagte als Rechtfertigungsgrund geringere Fahrzeiten anführt, wäre das nur relevant, wenn die Teilzeitbeschäftigten an den Wochenenden mit verkürzter Arbeitszeit (3,85 Stunden) herangezogen würden. Der Klägerin geht es aber nur darum, entsprechend ihres Anteils an der Gesamtarbeitszeit bei dem Einsatz für die Wochenenddienste berücksichtigt zu werden. Sie hat von Anfang an klargestellt, dass sie nichts dagegen habe, an Wochenenden die einzelnen Dienste im zeitlichen Umfang der Schicht einer Vollzeitkraft zu leisten. Richtig ist zwar, dass Vollzeitkräfte über das Jahr gerechnet - an mehr Tagen an Wochenenden zur Arbeit werden erscheinen müssen. Dafür reduzieren sich die Fahrzeiten der Teilzeitbeschäftigten, wenn diese zu kompletten Schichten herangezogen werden, wie es die Beklagte anstrebt und wogegen die Klägerin nichts einzuwenden hat. (d) Auch die etwas höhere Vergütung an den Wochenenden ist nicht geeignet, die Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten zu rechtfertigen. Als Sachgrund scheidet dieser Gesichtspunkt schon deshalb aus, weil sowohl Teilzeit- als auch Vollzeitkräfte hiervon profitieren. Es gibt keinen überproportionalen Ausgleich für Teilzeitbeschäftigte, die an Wochenenden überproportional herangezogen werden. (e) Selbst der Vortrag der Beklagten im nicht nachgelassenen und daher auch nicht mehr zu berücksichtigenden Schriftsatz vom 20. Juli 2015, es fielen monatlich zwölf abzudeckende Nachtdienste an, hätte ihr insoweit nicht weiterhelfen können. Es ist schon nicht nachzuvollziehen, inwiefern das den überproportionalen Wochenendeinsatz der Teilzeitkräfte rechtfertigen soll. Auch insoweit übersieht die Beklagte, dass es nur darum geht, die Wochenenddienste anders zu verteilen, nicht darum, die darauf entfallende Arbeitszeit zu reduzieren. Es ist nicht erkennbar, warum eine andere Verteilung dazu führen könnte, dass die Dienste nicht abgedeckt werden. Insgesamt lässt der Vortrag der Beklagten eher darauf schließen, dass die Personaldecke wie die Klägerin vorträgt tatsächlich sehr dünn, evtl. auch schlicht zu dünn - ist. Jedenfalls ist es ansonsten nicht verständlich, dass bei gleich bleibendem Arbeitskräfte- und damit auch Arbeitszeitvolumen allein eine andere Aufteilung der Wochenenddienste auf Teilzeit- und Vollzeitkräfte zu Problemen bei der Besetzung führen können. Soweit die Beklagte sich insoweit in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz

6 vom 20. Juli 2015 außerdem darauf beruft, es fielen zwölf abzudeckende Nachtdienste an, ist zudem nicht nachvollziehbar, warum diese bei einer proportional zulässigen Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten nicht abgedeckt werden können. Auch der Vortrag der Beklagten zu ganz erheblichen auf Arbeitsunfähigkeitszeiten zurückzuführende Arbeitsausfälle im Umfang von 10,79 vh. im Jahr 2014 hätte der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen können. Es ist nicht erkennbar, inwieweit allein eine andere Verteilung der Arbeitszeit auf die Belegschaft an den Wochenenden diesen Zustand noch weiter verschlechtern kann. (f) Auch die mitbestimmten Dienstpläne stellen als solche noch keinen sachlichen Grund für eine nicht an dem Umfang der Arbeitszeit innerhalb der Woche bemessenen Zuweisung von Wochenenddiensten an Teilzeitbeschäftigte dar. Die Gestaltungsfreiheit der Betriebsparteien hat ihre Grenzen im übergeordneten zwingenden Recht. d) Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass sie am 19. November 2010 eine Tätigkeitsbeschreibung gegengezeichnet hat, in der sie sich zum Einsatz an Wochenenden bereit erklärt hat. Bereits der Wortlaut lässt eine entsprechende Schlussfolgerung nicht zu. Allenfalls lässt sich daraus entnehmen, dass die Klägerin auch mit dem Einsatz an Wochenenden im Rahmen des rechtlich Möglichen einverstanden war. Folgte man der Argumentation der Beklagten, dürfte sie die Klägerin aufgrund ihrer Unterschrift auch unbegrenzt an jedem Sonn- und Feiertag im Jahr einsetzen. e) Die Klägerin hat ihren Antrag zutreffend dahingehend konkretisiert, dass sie ihn mit einem Ausgleichszeitraum versehen hat. Ohne einen entsprechenden Zeitrahmen wäre die Feststellung nicht geeignet, den Rechtsstreit der Parteien endgültig zu befrieden. Die Klägerin hat ihren Antrag mit diesem Zusatz einerseits zulässig gemacht. Sie hat dadurch zudem dem Interesse der Beklagten an einer flexiblen Gestaltung der Wochenendeinsätze - ausreichend - Rechnung getragen. Ob die Klägerin auch einen Ausgleich im Rahmen eines kürzeren Zeitraums beanspruchen könnte, kann daher dahinstehen. Einen solchen Zeitrahmen sehen die in Bezug genommenen AVR Caritas auch an anderer Stelle vor. Der Zeitraum von einem Jahr entspricht dem, der nach 1 Abs. 2 Satz 2 AVR Caritas maximal durch Dienstvereinbarung für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde gelegt werden kann. Bezüglich der Arbeitszeitverkürzung stellt 1b AVR Caritas auf das Kalenderjahr ab. Auch ansonsten wird ein Ausgleichszeitrahmen von einem Jahr regelmäßig nicht überschritten, so zb. in 2 Abs. 2 TzBfG bei Vereinbarung von Arbeitszeitkonten. 11 ArbZG stellt hinsichtlich der beschäftigungsfreien Sonntage ebenfalls auf einen Jahreszeitraum ab. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass dies ausreichend Flexibilität schafft, um alle Wochenenddienste belegen zu können. Beide Parteien haben gegen diese ihnen mitgeteilte Erwägung in der Berufungsverhandlung keine Einwände erhoben. Die seit einem Zeitpunkt vor Anfang des Jahres 2015 benachteiligte Klägerin kann auch beanspruchen, dass bei der Berechnung die Tätigkeit an Wochenenden seit dem 1. Januar 2015 Berücksichtigung findet. Entsprechend ist der auf das Kalenderjahr bezogene Antrag zu verstehen. Im Ergebnis wird das uu. dazu führen, dass die Beklagte im laufenden Jahr nicht mehr berechtigt ist, die Klägerin noch zu Wochenenddiensten heranzuziehen. Damit kommt allerdings nur zum Ausdruck, dass sie die Klägerin über einen langen Zeitraum in ungerechtfertigtem Umfang an Wochenenden eingesetzt hat. Auf die Frage, auf welchen Zeitraum bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar abzustellen gewesen wäre, kam es daher nicht an. III. Die Kammer hat angesichts des Schriftsatzes der Beklagten vom 20. Juli 2015 über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beraten, diese aber mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des 156 ZPO für eine Wiedereröffnung nicht vorgenommen. Auch bei Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 20. Juli 2015 wäre die Kammer allerdings zudem wie erörtert - zu keinem anderen Ergebnis gelangt.

7 IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 91 Abs. 1 ZPO. V. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 13 Ca 7683/13 (ArbG München) Verkündet am: 15.05.2014 Souli Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 20/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Marta Böge, Rechtsreferentin Christine Burger, Rechtsreferentin Stand:

Mehr

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit Mittagsinfo am 09.02.2016 zum Thema Teilzeitarbeit Überblick über Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Ablehnungsgründe für den Arbeitgeber Seite 1 Definition

Mehr

Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag

Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Überschreitet der Verlängerungsvertrag gemäß 4 Abs. 2 TzBfG den Zwei-Jahres- Zeit-Raum um einen Tag ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Niedersächsisches Finanzministerium VD Hannover, den

Niedersächsisches Finanzministerium VD Hannover, den Niedersächsisches Finanzministerium VD 4 35 08 Hannover, den 01.11.2017 Überstundenzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung mit/ohne Schicht- und Wechselschichtarbeit; hier: Durchführungshinweise In der Mitgliederversammlung

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. gegen

M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. gegen DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls Verkündet am: 02. März 2007 Schüling als Urkundsbeamtin

Mehr

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b

Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b Erläuterungen mit Fallbeispielen zur der Musterdienstvereinbarung AVR Anlage 5b 1. Vorbemerkung Mit dieser Musterdienstvereinbarung sollen rechtliche Arbeitszeitvorgaben eingehalten werden; insbesondere

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:...

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:... 8 Sa 986/04 1 Ca 800/04 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B - Beklagte und

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 350/06 1 Ca 1176/05 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r Bundesarbeitsgericht, vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08 Teilzeitbeschäftigung, Abfindung, Sozialplan Leitsätze: 1. Sozialpläne können bestimmen, dass sich die Abfindungshöhe nach der zuletzt bezogenen Monatsvergütung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

Teilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen

Teilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeitarbeit gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeit ermöglichen Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Teilzeitarbeitsplätze ausschreiben

Mehr

Gleichbehandlung vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei Heranziehung zu Rufbereitschaft

Gleichbehandlung vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei Heranziehung zu Rufbereitschaft Gleichbehandlung vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei Heranziehung zu Rufbereitschaft Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, dass jeder Mitarbeiter jährlich sieben Rufbereitschaften

Mehr

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen, Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter - 3 Sa 459/14 15 Ca 443/14 Arbeitsgericht Köln Verkündet am 29.Okt.2014 W Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N., 5 Sa 464/11 1 Ca 8164/10 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 30. Juni 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin

Mehr

Teilzeitarbeit Rechtliche Aspekte und moderne Arbeitszeitmodelle

Teilzeitarbeit Rechtliche Aspekte und moderne Arbeitszeitmodelle -Kurzvorträge zum Arbeitsrecht - Teilzeitarbeit Rechtliche Aspekte und moderne Arbeitszeitmodelle Ass.jur. Der gesetzliche Auftrag 1 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) Ziele Ziel des Gesetzes ist,

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 20.12.2012 Biernatzki Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. Büro A-Stadt

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014-3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt.

-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt. -2- Tatbestand Dar Kläger beantragt die Feststellung dass die Versetzung aus März 2007 unwirksam ist, und die Beklagte verurteilt wird, ihn auf einer nach Entgeltstufe 11 bewerteten Facharbeiterstelle

Mehr

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 2855/12 ArbG Leipzig Verkündet am 14. Januar 2014 I m N a

Mehr

Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend.

Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend. Kündigungsschutz und Elternzeit BErzGG 15 Abs. 4 Satz 2, 18 Das Kündigungsverbot des 18 BErzGG gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit dem»anderen«arbeitgeber im Sinne des 15 Abs. 4 Satz 2 BErzGG. (Leitsatz

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1

Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1 Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1 Bei der Verschmelzung von Rechtsträgern unter Auflösung ohne Abwicklung

Mehr

EuGH, Urteil vom , C-297/10 und C-298/10 Lebensaltersstufen im öffentlichen Tarifrecht Altersdiskriminierung

EuGH, Urteil vom , C-297/10 und C-298/10 Lebensaltersstufen im öffentlichen Tarifrecht Altersdiskriminierung September 2011 Seite: 6 EuGH, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 Lebensaltersstufen im öffentlichen Tarifrecht Altersdiskriminierung EINLEITUNG: Der EuGH hatte sich auf Vorlage des BAG in zwei

Mehr

Abrechnung - Überstunden

Abrechnung - Überstunden LArbG Nürnberg, Urteil v. 01.07.2015 2 Sa 98/15 Titel: Abrechnung - Überstunden Normenketten: GewO 108 ZPO 254 Leitsatz: Ein Arbeitnehmer hat keinen selbständigen Anspruch auf Abrechnung noch nicht bezahlter

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O., 6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,

Mehr

Abschrift des Urteils des LAG Mainz vom 02.04.2009, Az.: 10 SA 495/08. Titel: Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement

Abschrift des Urteils des LAG Mainz vom 02.04.2009, Az.: 10 SA 495/08. Titel: Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement Abschrift des Urteils des LAG Mainz vom 02.04.2009, Az.: 10 SA 495/08 Titel: Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement Aktenzeichen: 10 Sa 495/08 5 Ca 170/08 ArbG Mainz - AK

Mehr

1. Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. April Sa 177/04 - wird zurückgewiesen.

1. Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. April Sa 177/04 - wird zurückgewiesen. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 10.3.2005, 6 AZR 217/04 Überzahltes Gehalt - Verfall des Rückzahlungsanspruchs Tenor Tatbestand 1. Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts

Mehr

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 04/2015 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls Im Revisionsverfahren Sozialdienst Katholischer

Mehr

Tatbestand. Verkäuferin G

Tatbestand. Verkäuferin G Befristung/Überraschungsklausel/Transparenzgebot BGB 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

BAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4

BAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4 Mitbestimmung bei Umgruppierung BAG 17. Juni 2008-1 ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4 Orientierungssatz Eine nach 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung liegt auch

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n 7 Sa 135/05 1 Ca 617/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Rechtsanwalt B - Beklagter

Mehr

LAG Nürnberg Urteil vom Sa 429/94

LAG Nürnberg Urteil vom Sa 429/94 TK Lexikon Steuern LAG Nürnberg Urteil vom 19.09.1995-2 Sa 429/94 LAG Nürnberg Urteil vom 19.09.1995-2 Sa 429/94 HI952679 Entscheidungsstichwort (Thema) HI952679_1 Feststellung Leitsatz (amtlich) HI952679_2

Mehr

Arbeitsgericht Marburg

Arbeitsgericht Marburg Arbeitsgericht Marburg 1 Ca 322/03 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigt.: Rechtsanwalt Jürgen Schreiber, Bismarckstraße 16 A, 35037 Marburg Ar-1/17348/03 gegen

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 085, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 085, Datum Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 596/04 5 Sa 8/04 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 2. Februar 2006 Anderl, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,

Mehr

U r t e i l. für Recht erkannt:

U r t e i l. für Recht erkannt: Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 AZR 642/02 Befristeter Arbeitsvertrag: Mitten im Strom kein Pferd wechseln Wenn auch das TzBfG (in Kraft seit 2001) die Verlängerung eines ohne sachlichen

Mehr

Arbeitszeit innerhalb der Anlagen 30 bis 33 A 7.2

Arbeitszeit innerhalb der Anlagen 30 bis 33 A 7.2 Arbeitszeit innerhalb der Anlagen 30 bis 33 A 7.2 Beispiel 19.1 Altenpfleger B. (Entgeltgruppe P 7 Stufe 5), der nicht im Schichtdienst tätig ist, muss am Samstag von 14.00 bis 20.00 Uhr dienstplanmäßig

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar Sa 2285/07 - wird zurückgewiesen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar Sa 2285/07 - wird zurückgewiesen. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.5.2009, 10 AZR 389/08 Zum Anspruch auf Zahlung einer Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach 5 Abs 3 TV-N Berlin Tenor 1. Die Revision

Mehr

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders LArbG Nürnberg, Urteil v. 21.02.2017 7 Sa 441/16 Titel: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders Normenketten: BetrVG 87 Absatz 1 Nr. 6 GewO 106

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 342/03

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 342/03 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.01.2004, Az.: 7 AZR 342/03 Formlose befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine befristete Erhöhung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 413/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. November 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

Die Klage wird abgewiesen. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden aus den Gründen des heute verkündeten Urteils abgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden aus den Gründen des heute verkündeten Urteils abgewiesen. KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT FÜR DIE DIÖZESE FULDA AKTENZEICHEN: M 5/08 U R T E I L In dem Verfahren der MAV des H. z. H. G. Stiftung des privaten Rechts, - Klägerin - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

VON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche

VON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche A 8130 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) Beschäftigungsförderungsgesetz aufgehoben Mit Inkrafttreten

Mehr

Urteil zur Anrechnung monatlich anteilig, unwiderruflich geleisteter Sonderzahlungen

Urteil zur Anrechnung monatlich anteilig, unwiderruflich geleisteter Sonderzahlungen Urteil zur Anrechnung monatlich anteilig, unwiderruflich geleisteter Sonderzahlungen Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 07.Juli 2015, 3 Ca 684/15 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 0,02

Mehr

Ein Arbeitnehmer hat keinen selbständigen Anspruch auf Abrechnung noch nicht bezahlter und bestrittener Überstunden. Urteil:

Ein Arbeitnehmer hat keinen selbständigen Anspruch auf Abrechnung noch nicht bezahlter und bestrittener Überstunden. Urteil: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Sa 98/15 9 Ca 977/14 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Datum: 01.07.2015 Rechtsvorschriften: 108 GewO, 254 ZPO Orientierungshilfe: Ein Arbeitnehmer hat keinen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom Az.: 14 Ca 5253/14 wird zurückgewiesen.

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom Az.: 14 Ca 5253/14 wird zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Sa 56/15 14 Ca 5253/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 31.07.2015 Rechtvorschriften: 174 Satz 2 BGB Leitsatz: Der Arbeitgeber genügt seiner Verpflichtung gemäß 174 Satz

Mehr

Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren

Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren LArbG Nürnberg, Beschluss v. 21.09.2017 7 Ta 115/17 Titel: Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren Normenketten: ZPO 114, 127 RL 2003/8/EG Art. 7 Buchst. b, Art. 8 Buchst. b, Art. 12 RVG 46 Leitsätze:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 8/07 6 Ca 955/06 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beteiligte - Prozessbevollmächtigte: - zugleich Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 41/12 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. November 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Beschluss: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 6 Ta 127/14 12 Ca 8073/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

Beschluss: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 6 Ta 127/14 12 Ca 8073/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 127/14 12 Ca 8073/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 21.10.2014 Rechtsvorschriften: 42 GKG; 63 GKG, 32 RVG Leitsatz: 1. Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit einer

Mehr

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nach 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX nur dann Anwendung, wenn

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 5 Ca 2981/13 (ArbG Regensburg) Verkündet am: 25.09.2014 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Klägerin

Mehr

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 5 AZR 902/07

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 5 AZR 902/07 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 9.7.2008, 5 AZR 902/07 Höhe des Feiertagszuschlags Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Juli 2007-1 Sa 1903/06

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über das Recht der Klägerin, ihre Arbeitsleistung zurückzubehalten.

Tatbestand. Die Parteien streiten über das Recht der Klägerin, ihre Arbeitsleistung zurückzubehalten. Zurückbehaltungsrecht bei Mobbing ZPO 253, 256; BGB 273, 611 Der Arbeitnehmer hat ein Feststellungsinteresse i. S. d. 256 Abs. 1 ZPO an einer Klage auf Feststellung, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG 813 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) zuletzt geändert durch

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 5 AZR 405/05

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 5 AZR 405/05 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.06.2006, Az.: 5 AZR 405/05 Freizeitausgleich: Samstags-Feiertage werden bei Pauschalabgeltung nicht extra ausgeglichen Erhalten die im Fahrdienst eines Betriebs- und Verkehrsdienstes

Mehr

URTEIL LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. pp. - Kläger und Berufungsbeklagter -

URTEIL LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. pp. - Kläger und Berufungsbeklagter - 2 Sa 1140/07 20 Ca 4743/07 (München) Verkündet am: 8. Mai 2008 Souli, RHS als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit pp. - Kläger

Mehr

Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240

Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240 SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14 Titel: Krankenversicherung Normenkette: 240 Schlagworte: Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, Beitragsverfahrensgrundsätze

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 15/01

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 15/01 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 17.01.2002, Az.: 2 AZR 15/01 Kündigung: Beim Wegfall eines Objektes nicht isoliert handeln Hat ein Reinigungsunternehmen mehrere Objekte, in denen er jeweils Mitarbeiterinnen

Mehr

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht für den Feiertag Anspruch auf Entgeltzahlung nach 2 Abs. 1 EFZG.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht für den Feiertag Anspruch auf Entgeltzahlung nach 2 Abs. 1 EFZG. BAG, 26.10.2016-5 AZR 456/15 Amtlicher Leitsatz: Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht für den Feiertag Anspruch auf Entgeltzahlung nach 2 Abs. 1 EFZG. In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin

Mehr

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. August Sa 804/06 - wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. August Sa 804/06 - wird zurückgewiesen. Seite 1 von 7 Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 8.8.2007, 7 AZR 855/06 Befristung einer Arbeitszeiterhöhung Leitsätze Ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wird durch die Befristung

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen 117 C 222/10 Verkündet sm 29.09.2010 Moseberg Justizobersekretärin als Urkundsbearntin der GeschäftssteUe Amtsgericht Sieg burg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Klägers, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

Außerordentliche Kündigung I

Außerordentliche Kündigung I Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr