Beschlussvorlage Vorlage Nr. 0679/16 öffentlich

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1 Beschlussvorlage Vorlage Nr. 0679/16 öffentlich Betreff Umsetzung der EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm; Beschluss des Lärmaktionsplans für die Kreisstadt Unna Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung Ausschuss für Feuerschutz, Sicherheit und Ordnung Haupt- und Finanzausschuss Rat der Kreisstadt Unna Beschlussvorschriften 41 GO NRW Verfasser/in(nen) von Hofen, Uwe Federführende/r DEZ 3 Ott Bereich 3-61 Beteiligte 1. BG Mölle TBG Kampmann BG Kutter DEZ 4 Immick Endzeichner/in gez. BM Kolter Datum Beschlussvorschlag Der Rat der Kreisstadt Unna beschließt: 1. Der Lärmaktionsplan wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 2. Der Lärmaktionsplan ist ortsüblich bekanntzumachen. Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen: Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes: Keine Nein Sachverhalt Seite 1 7

2 Die Kreisstadt Unna hat die 2. Stufe der Lärmaktionsplanung auf der Grundlage der Umgebungslärmrichtlinie (RL 2002/49) erarbeitet. Dabei war für klassifizierte Hauptverkehrsstraßen mit einer Belastung von mehr als 3 Mio. Kfz/jährlich eine entsprechende Betrachtung durchzuführen. Entscheidend für die Lärmbelastung der Bürger ist aber die Verkehrsdichte auf der Straße unabhängig davon, ob es sich um Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen handelt. Die ursprünglich auch für die Kommunen vorgesehene Lärmaktionsplanung für Eisenbahnstrecken mit mehr als Zugbewegungen/jährlich wurde abweichend vom Eisenbahnbundesamt durchgeführt. Diese Ergebnisse liegen zwischenzeitlich ebenfalls vor. Beteiligung der Gremien und der Bürger Über die Lärmaktionsplanung wurde in den Sitzungen des ASBV am (Vorlage 0153/13), , , und (Vorlage 0185/14) und (Vorlage 0417/15) ausführlich berichtet. Die jeweils bis dahin vorliegenden Ergebnisse wurden vorgestellt und erläutert. Für die Lärmaktionsplanung ist in der EU-Richtlinie eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen. Die Kreisstadt Unna hat den betroffenen Bürgern in zwei Bürgerinformationsveranstaltungen (10. Juli 2013 und ) umfassend Gelegenheit zur Erörterung der Ergebnisse des LANUV bzw. der jeweiligen Betroffenheit gegeben. Auch die vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen wurden nach der Abstimmung mit den Straßenbaulastträgern den Bürgern vorgestellt und mit ihnen diskutiert. Da es hierbei um die Gewinnung von Abwägungsmaterial ging, wurden in der zweiten Bürgerversammlung beide Maßnahmenmöglichkeiten aktive und passive erörtert, ohne dass die Kreisstadt Unna sich bereits auf eine Maßnahme festlegte. Das Meinungsbild der beteiligten Bürgerschaft zum Thema Lärmminderungsmaßnahmen ist relativ einheitlich. Die Mehrheit der Anwesenden begrüßt Tempo 30 als Lärmminderungsmaßnahme. Das Meinungsbild ist aber nicht repräsentativ, da gemessen an der Anzahl der Betroffenen nur eine geringe Beteiligung zu verzeichnen war. Die im Verfahren eingegangenen Schreiben präferieren überwiegend auch Tempo 30 als Lärmminderungsmaßnahme. Inhalte Die Kreisstadt Unna hat aufgrund der komplexen Thematik mit der Erarbeitung der Lärmaktionsplanung und insbesondere auch potentieller Maßnahmen das Büro RP Schalltechnik, Osnabrück, beauftragt. Der Gutachter stellt in einem ersten Schritt die Betroffenheit der Bürger im Stadtgebiet dar und entwickelte hieraus eine Prioritätenliste. Dafür waren der planungsrechtliche Schutzanspruch, die Zahl der Betroffenen und die Höhe der Schallbelastung die Faktoren. Im zweiten Schritt wurde für die betroffenen Straßen (die in der Prioritätenliste dargestellt sind) ein Maßnahmenpaket aus passiven und aktiven Schutzmaßnahmen letztere bestehen aus einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h - erarbeitet. Beteiligung der Straßenbaulastträger Aufgrund einer ersten Stellungnahme des Landesbetriebes Straßen.NRW waren vom Gutachter Neuberechnungen mit den von dort geforderten Grenzwerten und umfangreiche zusätzliche Berechnungen zum Nachweis der Wirksamkeit von Tempo 30 vorgenommen worden. In der Beteiligung der Straßenbaulastträger (Straßen.NRW und Kreis Unna) bezüglich der Lärmminderungsmaßnahmen wurden die vorgeschlagenen Einschränkungen der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h grundsätzlich abgelehnt. Aufgrund der Abwägungsgrundsätze der Lärmschutz-Richtlinien-STV sowie der gesetzlich zugeschriebenen Verkehrsfunktion der Landesstraßen könne dem nicht zugestimmt werden. Darüber hinaus sei die Anzahl der betroffenen Wohngebäude in den jeweiligen Straßen viel zu gering, da zur Beurteilung die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-STV heranzuziehen seien: 70 db(a) tags und 60 db(a) nachts. Aufgrund der ablehnenden Haltung des Seite 2 7

3 Landesbetriebes Straßen.NRW wurde am ein Klärungsgespräch in Bochum durchgeführt. Exkurs: Rechtssituation Die Kreisstadt Unna kann als Träger der Lärmaktionsplanung von geringeren, d. h. um 3 db(a) reduzierten Richtwerten zur Beurteilung der Lärmsituation ausgehen. In Anlage 2 ist das Ergebnis dieser Überprüfung dargestellt. Danach kann festgestellt werden, dass bei dem Richtwert von 70 db(a) / 60 db(a) tags/nachts eine deutlich geringere Anzahl von Gebäuden betroffen ist; mit Annahme des Richtwertes von 67 db(a) / 57 db(a) tags/nachts steigt die Anzahl der betroffenen Gebäude um rund das Drei- bis Zehnfache. Auch der geringere Richtwert ist nach Auffassung verschiedener Fachstellen, u. a. Umweltbundesamt, bereits als erheblich gesundheitsgefährdend einzustufen. Die Kreisstadt Unna kann sich weiter im Lärmaktionsplan im Rahmen der Abwägung über die Stellungnahmen der Straßenbaulastträger hinweg setzen und in der Folge die Tempo-30- Vorschrift straßenverkehrsrechtlich anordnen; im Rahmen der Abwägung ist selbstverständlich das gesamte Für und Wider dieser Maßnahmen unter allen Gesichtspunkten insgesamt abzuwägen. Straßen.NRW hat deutlich gemacht, bei einer Anordnung von Temporeduzierungen (30 km/h) durch die Anordnungsbehörde (Kreisstadt Unna) bei der Bezirksregierung Arnsberg in Widerspruch gehen zu wollen, da klassifizierte Hauptverkehrsstraßen die Funktion der Führung des überörtlichen Verkehrs hätten und diese Aufgabe nicht in Einklang mit der Anordnung von Tempo 30 stehe. Dieser Auffassung hat sich der Kreis Unna für die in Rede stehenden Kreisstraßen angeschlossen. Die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen bedarf allerdings auch der Zustimmung der Bezirksregierung (VwV Nr. 13 zu 45 StVO). Insofern muss damit gerechnet werden, dass am Ende eines solchen Auseinandersetzungsprozesses trotz Anordnung die Durchführung der Tempo-30-Beschränkung auf den betroffenen Landes- und Kreisstraßen nicht möglich ist. Abwägung der Lärmminderungsmaßnahmen Die Lärmaktionsplanung hat auf der Grundlage der EU-Umweltlärmrichtlinie zum Ziel, die Lärmbelastung von breiten Schichten der Bevölkerung zu vermindern. Sie wird durchgeführt für die Schienenwege vom Eisenbahnbundesamt und für die klassifizierten Hauptverkehrsstraßen von den Kommunen. Grundlage hierfür sind die 47 ff Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Nach einer Ermittlung der Betroffenenzahlen durch das Landesamt für Naturschutz, Umweltschutz und Verbraucherschutz (LANUV) haben die Kommunen geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung zu entwickeln. Dabei sind die klassifizierten Hauptverkehrsstraßen mit einer Belastung von KFZ/Jahr und mehr Gegenstand der Betrachtung. Im kommunalen Raum lässt sich gegenüber den Bürgern aber kaum vermitteln, warum nur klassifizierte Hauptverkehrsstraßen betrachtet werden müssen, Straßen in kommunaler Baulast aber nicht. Aus diesem Grund wurden in Unna zusätzlich aufgrund von Anregungen der Bürger an hochbelasteten Stadtstraßen Verkehrszählungen und durch den beauftragten Gutachter Berechnungen der Lärmimmissionsbelastung durchgeführt. Die Karten des LANUV treffen Aussagen zur Höhe der Lärmbelastungen und zur Anzahl der Betroffenen. Daraus wurde einerseits die Lärmbelastung und andererseits die Zahl der Betroffenen ermittelt: Seite 3 7

4 700 Menschen sind ganztägig sehr hohen Belastungen (70 bis 75 db(a)) ausgesetzt und 760 Menschen sind in der Nacht sehr hohen Belastungen (60 bis 65 db(a)) ausgesetzt Menschen sind ganztägig hohen Belastungen (65 bis 70 db(a)) ausgesetzt und Menschen sind in der Nacht hohen Belastungen (55 bis 60 db(a)) ausgesetzt Menschen sind ganztägig Belästigungen (60 bis 65 db(a)) ausgesetzt und Menschen sind in der Nacht Belästigungen (50 bis 55 db(a)) ausgesetzt. Daraus hat der Lärmaktionsplan eine Prioritätenliste für Maßnahmen festgelegt. Vereinfacht gesagt, ist die Priorität umso höher, je empfindlicher der Schutzanspruch des Baugebietes ist und je höher die Zahl der Betroffenen. Die Prioritätenliste gibt Aufschluss über die Dringlichkeit von Maßnahmen für die dort aufgeführten Straßenabschnitte ab einer Betroffenheit von 10 Personen. In Prioritätsstufe 1 werden die Bereiche eingestuft, in denen einen große Anzahl von Personen leben, die mit Pegeln über 70 db(a) (Lden) oder über 60 db(a) (Lnight) belastet sind und in einem Wohngebiet wohnen. Diese Bereiche gelten als sogenannte Hotspots (Bereiche mit hoher Lärmbelastung und hoher Einwohnerzahl) mit erster Priorität. Bereiche mit Pegeln oberhalb der Auslösewerte und einer hohen Anzahl der Personen mit Einstufung als Mischgebiet, wozu auch Gebäude im Außenbereich gehören, werden in die Prioritätsstufe 2 eingestuft. Bereiche mit einer hohen Anzahl von Personen und Pegeln unterhalb der Auslösewerte in der Klasse 65 bis 70 db(a) (Lden) oder db(a) (Lnight) mit Einstufung als Wohnbaufläche fallen in die Prioritätsstufe 3. Die Prioritätsstufe 4 gilt für die gemischten Bauflächen, in denen eine große Anzahl von Personen in der Klasse unterhalb der Auslösewerte festgestellt wurde. Gewerbliche oder vergleichbare Bauflächen werden nicht priorisiert. Zusammenstellung der Prioritätsstufen: 1. Überwiegend Wohnbauflächen mit Überschreitung der Auslösewerte von 70 db(a) (L den ) oder 60 db(a) (L night ) 2. Überwiegend gemischte Bauflächen mit Überschreitung der Auslösewerte von 70 db(a) (L den ) oder 60 db(a) (L night ) 3. Überwiegend Wohnbauflächen mit Belastungen in der Klasse db(a) (L den ) oder 55 bis 60 db(a) (L night ) 4. Überwiegend gemischte Bauflächen mit Belastungen in der Klasse db(a) (L den ) oder 55 bis 60 db(a) (L night ) Die Einstufung erfolgt in Abhängigkeit der Anzahl der Betroffenen. Bereiche mit einer geringeren Anzahl als zehn Betroffene werden nicht weiter untersucht. In der Stufe 2 des Lärmaktionsplans werden hier nur Maßnahmen für Gebäude und Personen vorgesehen, die von einer Überschreitung der Auslösewerte von 70/60 db(a) betroffen sind. Hieraus ergibt sich eine Reihenfolge für die verschiedenen belasteten Straßenzüge im Stadtgebiet. Seite 4 7

5 Gemäß 47d Abs. 6 BImSchG i.v.m. 47Abs. 6 BImSchG sind die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesen Gesetzen oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. D.h., die Kommune als Planungsträger legt die Maßnahmen fest und die Baulastträger/Verkehrsbehörden haben die Maßnahmen durch entsprechende Anordnungen umzusetzen. Die Wortwahl des Gesetzes: sind, lässt hier keinen Ermessensspielraum zu. Der Vollzug bzw. die Umsetzung ist hiermit eindeutig geregelt. Bei den Maßnahmen unterscheidet man zwischen kurz- und mittelfristigen sowie langfristigen Maßnahmen. A: Kurz und mittelfristige Maßnahmen, die sich in der Regel ohne größere städtebauliche Maßnahmen realisieren lassen: Senkung des Geschwindigkeitsniveaus, Reduzierung des Schwerlastverkehrs, ggf. zeitlich beschränkt, Instandhaltung der Fahrbahnoberfläche (z. B. Beseitigung von Schlaglöchern), Verstetigung des Verkehrs durch Optimierung der Ampelschaltung ( Grüne Welle ), Einsatz von passiven Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden B: Langfristige Maßnahmen umfassen städtebauliche und verkehrsplanerische Maßnahmen die Verlagerung, Bündelung von Verkehren (z.b. Entlastung der Achse Kamener Straße/Friedrich-Ebert-Straße durch die Westtangente) Veränderung des Modal Split (Verteilung des Verkehrsaufkommens auf die verschiedenen Verkehrsmittel) zugunsten des ÖPNV sowie nicht motorisierter Verkehrsarten, bauliche Maßnahmen an der Straßenoberfläche (Fahrbahnbelag, z.b. Flüsterasphalt ), Vergrößerung des Abstandes zwischen Quelle und Immissionsort, Nutzung von Eigenabschirmungen bei Neuplanungen, aktive Schallschutzmaßnahmen, wie Schallschutzwände und wälle, Vorgaben für die Grundrissgestaltung, Beschränkung von Außenwohnbereichen. Die Maßnahmenauswahl orientiert sich aber nicht nur am temporären Aspekt. Weiterhin sind auch Fragen des Vollzugs bzw. der Umsetzung und der Wirksamkeit zu berücksichtigen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist der weitere entscheidende Aspekt für die Auswahl der Maßnahmen. Wie im Lärmaktionsplan ausgeführt, kann Lärmminderung durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden. Nachdem die Prioritätenliste feststeht, sind die geeigneten Maßnahmen festzulegen. Hier gibt es ein umfangreiches Instrumentarium an Minderungsmaßnahmen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind die verschiedenen Aspekte zu berücksichtigen. Neben der reinen Wirksamkeit für die direkt an die Straße angrenzenden Gebäude, wie sie sich z.b. aus passiven Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster, Schalldämmung an Wänden und Dächern usw.) ergibt, sollte auch die Nachhaltigkeit einer Maßnahme berücksichtigt werden. Die Verringerung der zulässigen Geschwindigkeit auf z.b. 30 km/h erzeugt nicht nur eine Minderung des Lärms in der ersten Gebäudereihe, sondern sie wirkt auch noch in den anschließenden Bautiefen, so dass hier ebenfalls Lärmminderungen erreicht werden können. Dieser Aspekt kommt insbesondere auch nachts zum Tragen, so dass eine Tempo 30- Anordnung im Gegensatz zur Lärmsanierung für viele zur Nachtruhe beitragen kann. Die Erhöhung der Verkehrssicherheit, die sich aus Tempo 30 ergibt, ist darüber hinaus noch ein thematisch völlig anderer Nebenaspekt, sollte aber im Sinne einer Nachhaltigkeit der Maßnahme ebenfalls gewürdigt werden. Seite 5 7

6 Neben diesen sind auch weitere aktive Maßnahmen, wie z.b. Lärmschutzwände und wälle oder lärmmindernde Straßenbeläge zu nennen. Erstere sind im bebauten Siedlungsbereich der Stadt nicht umsetzbar und finden ihre Standorte an der sog. freien Strecke der Hauptverkehrsstraßen. Im Innenbereich sind sie schon aufgrund der erforderlichen Grundstückszufahrten nicht denkbar. Lärmmindernder Asphalt, der z.b. an Autobahnen verwendet wird, weist innerorts, aufgrund der geringen Fahrgeschwindigkeiten keine ausreichende Wirksamkeit auf. Insoweit ist er hier ebenfalls nicht zielführend. Vor dem Hintergrund der o.g. Überlegungen stellt sich auch für den Lärmaktionsplan der Kreisstadt Unna die Frage, durch welche Maßnahmen die Ziele der EU-Umgebungslärmrichtlinie am besten erreicht werden können. Neben den Prioritätenkriterien kommen hier zum einen die Frage, wie kann ich die meisten Betroffenen erreichen und zum anderen auch einfache fiskalische Überlegungen, d.h. die Wirksamkeit einer Maßnahme in Relation zu den mit ihr verbundenen Kosten zum Tragen. Dies führte zu den im Lärmaktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen. Sie stellen das Abwägungsergebnis zwischen den o.g. Belangen und Aspekten dar. Die im Lärmaktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen können der Karte in Anlage 1 entnommen werden. Lärmminderungsmaßnahmen Maßnahme langfristiges Instrument kurzfristiges Instrument Einsatz innerorts Einsatz außerorts Verbesserung auch für nicht direkt Betroffene Verbesserung der Verkehrssicherheit unerwünschte Verkehrsverlagerungen Kosten hoch Kosten niedrig Aktiver Schallschutz Fahrverbote (z.b. LKW- Fahrverbote) Lärmmindener Asphalt Tempo- Reduzierung Passiver Schallschutz Verkehrsverla gerungen (z.b. Westtangente) Verbesserung des Modal Split In der 3. Stufe der Lärmaktionsplanung (zurzeit Datenerhebung durch das LANUV) kann dann neben der Überprüfung der Lärmsituation auch eine Evaluierung der Lärmminderungsmaßnahmen stattfinden. Anlagen Anlage 1_Übersichtsplan Anlage 2_Abschlussbericht Anlage 3_schalltechnischer Nachweis Seite 6 7

7 Seite 7 7

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