Gesamtpersonalrat. Dienstvereinbarung. (überarbeitete Fassung) über den Umgang mit suchtgefährdeten und -kranken Beschäftigten

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1 Gesamtpersonalrat Dienstvereinbarung (überarbeitete Fassung) über den Umgang mit suchtgefährdeten und -kranken Beschäftigten

2 Impressum Herausgeber Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat und der Gesamtpersonalrat Rathaus, Marienplatz München 2. überarbeitete Auflage März 2012 Redaktion Personal- und Organisationsreferat Betriebliches Gesundheitsmanagement bgm.por@muenchen.de Fotos S. 10 und 12 Michael Nagy, Presseamt Titel, S. 7 und S. 9 Ingrid Fidelak Gestaltung und Druck Direktorium, Stadtkanzlei Gedruckt auf Papier aus nachhaltiger Forstwirtschaft

3 Dienstvereinbarung über den Umgang mit suchtgefährdeten und -kranken Beschäftigten bei der Landeshauptstadt München (DV-Sucht) gültig ab 1. August

4 Vorwort Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bereits seit 1994 hat die Landeshauptstadt München mit einer Dienstvereinbarung unter dem Titel helfen statt kündigen zum Thema Sucht klar Stellung bezogen. Nun haben Oberbürgermeister Christian Ude und Angelica Hagenstein, Vorsitzende des Gesamtpersonalrates, am 20. Juli eine überarbeitete Dienstvereinbarung über den Umgang mit suchtmittelgefährdeten und -kranken Beschäftigten (DV-Sucht) unterzeichnet. Sie tritt am 1. August in Kraft. Im Mittelpunkt der neuen Version steht das Ziel, Betroffene so frühzeitig wie möglich zu unterstützen, ihre Suchtprobleme zu lösen. Wegschauen oder Ignorieren, ja sogar das Tolerieren von Signalen gefährdeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind leider immer noch häufig in der Stadtverwaltung zu beobachten fatal für manche Kollegin und manchen Kollegen, die von unserer Hilfe profitieren könnten. Die Erfahrung hat aber auch gezeigt, dass es sehr schwer ist, sucht - typische Symptome sofort zu erkennen. Deshalb schreibt die neue DV-Sucht allen Führungskräften und Personalverantwortlichen eine Schulung im Umgang mit Sucht problemen vor. Darüber hinaus besteht für sie nunmehr auch eine Handlungsverpflichtung bei nicht stoffgebundenen Suchterkrankungen, wie z.b. Essstörungen, Spielsucht oder Computerabhängigkeit. Auch hier gilt es, frühzeitig geeignete Hilfe anzubieten. Bitte machen Sie sich mit der DV-Sucht vertraut. Und vergessen Sie nicht: Jede sechste Kündigung in Deutschland erfolgt aufgrund von Alkoholmissbrauch. Wir wollen nicht kündigen, sondern helfen. Dr. Thomas Böhle Personal- und Organisationsreferent Angelica Hagenstein Vorsitzende Gesamtpersonalrat Christian Ude Oberbürgermeister 5

5 Inhaltsverzeichnis Präambel 01 Geltungsbereich 02 Anwendungsbereich 03 Ziele 04 Maßnahmen 05 Prävention, Information und Schulung 06 Vorgehensweise im Dienststellenbereich Abs. 1 Stufe 1: Erstes Gespräch (Vier-Augen-Gespräch) Abs. 2 Stufe 2: Zweites Gespräch Abs. 3 Stufe 3: Drittes Gespräch Abs. 4 Freiwillige Therapiemaßnahmen Abs. 5 Vernichtung von Aufzeichnungen 07 Einschaltung des Personal- und Organisationsreferates Abs. 1 Stufe 4: (Amts-)ärztliche Untersuchung Abs. 2 Stufe 5: Terminsetzung, Auflagen Abs. 3 Stufe 6: Letztes Gespräch, arbeits- bzw. disziplinarrechtliche Konsequenzen Abs. 4 Überwachung der Therapie 08 Nachsorge/Wiedereingliederung 09 Verfahrensschritte in besonderen Fällen 10 Personalakten 11 Rückfall 12 Psychosoziale Beratungsstelle für städtische Dienstkräfte und Betriebsärztlicher Dienst 13 Wiedereinstellung 14 Schlussvorschriften Anhang Kurzfassung Stufenplan Liste der Beratungsstellen Liste der Selbsthilfegruppen Liste weiterer Beratungs- und Anlaufstellen

6 Präambel Jede sechste Kündigung in Deutschland erfolgt aufgrund von Alkoholmissbrauch. Die wirt schaftlichen Kosten, die übermäßiger Alkohol konsum verursacht, schätzt die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen auf rund 40 Milli arden Euro pro Jahr. Der Grat zwischen Genuss und Gefahr ist schmal. Die Grenze, an der Genuss aufhört und Sucht anfängt, ist fließend. Das gilt nicht nur für Alkohol. Die immer größer werdende Gefährdung und der stetig ansteigende Missbrauch auch von Medikamenten, Drogen oder vielen anderen Mitteln, die abhängig machen können, ist dafür verantwortlich, dass Suchterkrankungen mittlerweile zu den häufigsten Erkrankungen überhaupt gehören. Die Stadt München und ihr Gesamtper - sonal rat haben zu diesem gesellschaftlichen Problem bereits 1994 mit einer Dienstverein barung Sucht klar Stellung bezogen. Man war sich einig, dass der Präventionsgedanke beim Thema Sucht eine entscheidende Rolle spielt. Je eher Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter, Führungskräfte wie Personalverant wortliche Signale wahrnehmen, dass Kolle ginnen und Kollegen möglicherweise gefährdet sind oder deren Verhalten sich bereits krankhaft verändert hat, umso erfolgversprechender ist die Chance, früh genug helfend einzugreifen nicht erst, wenn die Persönlichkeit des betroffenen Kollegen oder der betroffenen Kollegin bereits schwer geschädigt ist, die Sucht die sozialen Bindun gen zerstört hat und der Arbeitsalltag nicht mehr bewältigt wird. Die Dienstvereinbarung war 13 Jahre lang in vielen Händen ein wirksamer Ratgeber im Umgang mit suchtmittelgefährdeten und -abhängigen Menschen. Wirksam! Aber nicht so erfolgreich wie erhofft. Denn der Arbeits alltag macht deutlich, dass es immer noch zu viele Betroffene gibt, die ihre normale Leistung in der Arbeit nicht mehr erbrin gen können, weil sie ein Suchtproblem haben, und zu viele Führungskräfte, die zu lange wegschauen. Helfen statt kündigen ist weiterhin das Motto dieser überarbeiteten DV-Sucht. Sie nimmt vor allem die Führungs kräfte und Personalvertretungen in die Pflicht, wachsam hinzuschauen, sich für den richtigen Umgang mit alkoholgefähr deten und alkoholkranken, medikamentenoder drogenabhängigen Beschäftigten schulen zu lassen sowie die aufgezeigten Verfahrensschritte in den möglichen Facetten verantwortungsbewusst, aber auch in aller Konsequenz anzuwenden. Ziel der folgenden Dienstvereinbarung ist es, allen, die Hilfe annehmen, von allen Seiten die größtmögliche Unter - stützung zu gewährleisten, in der Hoff - nung, keine arbeits- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen ergreifen zu müssen. 9

7 Zwischen der Landeshauptstadt München vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Christian Ude und dem Gesamtpersonalrat der Landeshauptstadt München vertreten durch die Vorsitzende Frau Angelica Hagenstein wird gemäß Art. 73 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) folgende Dienstvereinbarung geschlossen: 1 Geltungsbereich (1) 1 Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten (Beamtinnen/Beamte, Tarifbeschäftigte, Beschäftigte mit Sonderdienstverträgen und Auszubildende) der Landeshauptstadt München einschließlich der Eigenbetriebe. (2) 1 Sie gilt nicht während der Probezeit von Tarifbeschäftigten, von Beschäftigten mit Sonderdienstverträgen und von Auszubildenden. (3) 1 Soweit die Zuständigkeit für die Betreuung der Langzeiterkrankten nach den Delegations- und Service - vereinbarungen bei der Geschäftsstelle eines Referats bereichs oder eines Eigenbetriebs liegt, tritt diese an die Stelle des Personal- und Organisationsreferats. 2 Anwendungsbereich (1) 1 Diese Dienstvereinbarung ist bei Gefährdung durch Suchtmittel, bei Missbrauch von Suchtmitteln, sowie bei einer Suchtmittelabhängigkeit anzuwenden. 2 Dies gilt für alle stoffgebundenen Suchtmittel, darunter fallen u.a. Alkohol, Medikamente und Drogen. (2) 1 Auch Beschäftigten, die unter nicht stoffgebundenen Suchterkrankungen, wie z.b. Essstörungen (Magersucht, Ess-Brech- Sucht), Spiel- oder Arbeitssucht, Internetoder Computersucht leiden, soll geholfen werden. 2 Der Grundsatz der Prävention gilt in diesen Fällen entsprechend (vgl. 5 dieser DV). 3 Führungskräfte sind im Rahmen der Für - sorge pflicht deshalb aufgefordert, auch bei Hin weisen auf eine mögliche Suchterkrankung dieser Art schnellstmöglich ein vertrauliches Gespräch mit der betroffenen Dienstkraft zu führen. 4 In diesem Vier- Augen-Gespräch ist auf entsprechende Hilfsange bote (z.b. psycho soziale Beratungs - stelle, Betriebsärztlicher Dienst der Landeshaupt stadt München, u.a.; vgl. Anhang zu dieser Dienstvereinbarung) hinzuweisen. 5 Die Führungskräfte können sich vor diesem Gespräch bei der psychosozialen Beratungsstelle, dem Betriebsärztlichen Dienst oder anderen Fachstellen informieren. 6 Das weitere Vorgehen stimmt die Führungskraft mit den vorgenannten Fachstellen ab. 7 Entscheidend ist, auch im Rahmen der Für sorgepflicht, den betroffenen Beschäftigten Wege zur Hilfe aufzuzeigen, sie zu begleiten und ggf. auf das Annehmen von Hilfsange boten hinzuwirken. (3) 1 Bei Nikotinsucht, insbesondere bei daraus resultierenden Defiziten am Arbeits platz, sind die Vorgesetzten aufgefordert, ein vertrauliches Gespräch zu führen und Hilfs - angebote zu unterbreiten. 2 Im übrigen findet diese Dienstvereinbarung keine Anwendung. 10

8 5 Prävention, Information und Schulung (1) 1 Der Genuss von Alkohol ist während der Dienstzeit grundsätzlich untersagt (siehe Ziffer AGAM). (2) Information 3 Ziele 1 Ziele dieser Dienstvereinbarung sind: 1. dem Alkohol- und sonstigen Sucht - mittelmissbrauch vorzubeugen und dessen Folgen entgegenzuwirken, um die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten oder wieder herzustellen, 2. die Arbeitssicherheit zu erhöhen, 3. den Suchtmittelgefährdeten und Suchtkranken frühzeitig Hilfsangebote zu unterbreiten und deren Gleichbehandlung durch eine einheitliche und verbindliche Vorgehensweise sicherzustellen. 4 Maßnahmen 1 Maßnahmen, um die unter 3 definierten Ziele zu erreichen, sind: 1. die aktive und verstärkte Prävention (siehe 5), 2. die konsequente Vorgehensweise bei Suchtmittelgefährdung, -missbrauch, Suchterkrankung oder Verdacht hierauf (siehe 6, 7). 1 Beamtinnen/Beamte werden bei der Einstellung und jährlich gegen Unterschrift über ihre Pflicht, ihre Gesundheit zu erhalten, die negativen Folgen von Sucht - mittelmissbrauch und Suchterkrankung sowie die Inhalte dieser Dienstvereinbarung informiert. 2 Alle weiteren Beschäftigten werden bei der Einstellung und jährlich gegen Unter schrift über die negativen gesundheitlichen Folgen von Suchtmittelmissbrauch und Suchterkrankung und die Inhalte dieser Dienstvereinbarung informiert. (3) Pflichten der Führungskräfte 1 Eine wesentliche Führungsaufgabe ist, Ver - haltensweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich negativ auf den Dienstbetrieb auswirken, zu erkennen, deren mögliche Ursachen zu suchen, sowie Ziele und Maßnahmen zur Problem lösung zu vereinbaren und deren Einhaltung zu steuern. 2 Besondere Sensibilität bei der Wahrnehmung entsprechender Anzeichen und aktives Tätigwerden sind geboten, wenn es um Suchtmittelmissbrauch und Suchterkrankungen geht. 3 Bleiben Führungskräfte hier passiv, riskieren sie für sich selbst arbeits- bzw. disziplinarrechtliche Konsequenzen. 4 Es ist dabei die Aufgabe von Führungs kräften zu überprüfen, inwieweit die Arbeits situation ein möglicher Auslöser für einen Sucht mittelmissbrauch oder eine Suchter krankung sein könnte und ob und wie diese gegebenenfalls verändert werden kann. 5 Die Arbeitssituation umfasst die Bereiche Arbeitsumgebung, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, Betriebsklima, Führungsverhalten, psychische und soziale Aspekte. 11

9 (4) Aufklärung und Schulung der Führungs - kräfte und Personalverantwortlichen 1 Um Führungskräfte und Personalverantwort liche über Suchtmittelgefährdung, Suchtmittelmissbrauch, Suchterkrankungen einschließlich Co- Abhängigkeit (Mitverantwortlichkeit der Umgebung Suchtkranker) und Möglichkeiten der Vorgehensweise und Hilfsmaßnahmen zu informieren und dafür zu sensibili sieren, werden Aufklärungs- und Schulungsmaßnahmen durchgeführt. 2 In diesen Veranstaltungen werden die Beschäftigten zudem geschult, wie Gespräche mit Betroffenen zu führen sind. 3 Diese Aufklärungs- und Schulungsmaßnahmen durch Fachkräfte sind für alle Führungskräfte und Personalverantwortlichen verpflichtend. 4 Die Verpflichtung entfällt, sofern diese Beschäftigten bereits an einer von der Landeshauptstadt München durchgeführten Schulung teilgenommen haben. 5 Die Verpflich tung besteht ferner nicht für Führungskräfte und Personalverantwortliche mit auf weniger als einem Jahr befris - teten Ver trägen. 6 Mitglieder der Personal - ver t retung, der Jugend- und Auszubildendenvertretun gen sowie Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Beschäftigten sind aufgefor dert, an Schulungs- und Fortbildungsver anstaltungen zu diesem Thema teilzu nehmen. 7 Dies gilt auch für die Sicher - heits beauf tragten. 8 Den übrigen Dienstkräften bleibt es unbenommen, bei Interesse an derartigen Aufklärungs- und Schulungs maß nahmen teilzunehmen. (5) Öffentlichkeitsarbeit 1 Die Dienststellen sollten jede Gelegenheit nutzen, um Informationen zum Thema Suchtmittelgefährdung, -missbrauch und Suchterkrankung zu kommunizieren. 2 Beispielsweise bietet sich die Gelegenheit hierzu bei Personalversammlungen, Info-Märkten, Gesundheitstagen. 6 Vorgehensweise im Dienststellenbereich (1) Stufe 1: Erstes Gespräch (Vier-Augen- Gespräch) 1 Verdichten sich Hinweise auf eine/n Sucht - mittelgefährdung, -missbrauch oder eine Suchterkrankung ist die Führungskraft verpflichtet, baldmöglichst ein vertrau liches Gespräch mit der Dienstkraft zu führen, in dem auf das konkret Beobachtete hingewiesen wird. 2 Dies gilt in besonderem Maße, wenn neben diesen Hinweisen auch noch Defizite am Arbeitsplatz oder im Arbeitsverhalten festgestellt werden. Vorbereitung: 3 Im Vorfeld dieses ersten Gesprächs kann sich die Führungskraft jederzeit von der psychosozialen Beratungsstelle bzw. dem Betriebsärztlichen Dienst Informationen und Hilfestellungen hierfür einholen. Schwerpunkte des ersten Vier-Augen- Gesprächs: 4 Die Führungskraft weist klar und deutlich auf die beobachteten Fakten hin und legt detailliert dar, welches Verhalten nicht geduldet wird und verändert werden muss, lässt die Dienstkraft die eigenen Argumente/aktuelle Haltung und evt. Lösungsansätze bezüglich des angesprochenen Problems darstellen, zeigt Wege zur Hilfe auf, regt die Dienstkraft an, sich an die innerstädtische psychosoziale Beratungsstelle, den Betriebsärztlichen Dienst oder andere entsprechende Einrichtungen zu wenden und weist auf eine Adressliste mit Hilfsorganisationen hin (siehe Anhang zu dieser Dienstvereinbarung). Formale Schritte: 5 Über dieses Gespräch wird Still - schweigen bewahrt, es wird keine Personalaktennotiz gefertigt, nur der Zeitpunkt des Gesprächs wird schriftlich festgehalten, 12

10 der betroffenen Dienstkraft wird in der Regel ein Zeitraum von 4 Wochen eingeräumt, um ihr Verhalten positiv zu ändern. 6 Hat sich der Verdacht auf eine/n Suchtmit - telgefährdung, -missbrauch oder eine Sucht - erkrankung nicht bestätigt, wird nicht weiter nach dieser Dienstvereinbarung verfahren. 7 Tritt bis zum Ablauf der Frist eine positive Änderung des Verhaltens ein, erkennt die Führungskraft in einem nochmaligen ver - traulichen Gespräch die erzielten Fortschritte ausdrücklich an und bestärkt die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter darin, die positive Verhaltensänderung beizubehalten (siehe auch Abs. 5). 8 Auch über dieses Gespräch wird Stillschweigen bewahrt, es wird keine Personalaktennotiz gefertigt, lediglich der Zeitpunkt wird schriftlich festgehalten. (2) Stufe 2: Zweites Gespräch 1 Zeichnet sich bis zur vereinbarten Frist keine Besserung ab, muss die Führungskraft ein weiteres Gespräch mit der betroffenen Dienstkraft führen. 2 Im Rahmen dieses zweiten Gesprächs ist Folgendes zu beachten: Mögliche weitere Teilnehmer des Gesprächs: 3 Auf Wunsch sowohl der Führungskraft als auch der betroffenen Dienstkraft können die psychosoziale Beratungsstelle, der Betriebsärztliche Dienst oder eine andere Fachstelle einbezogen werden, die Führungskraft kann dazu noch eine Person aus der unmittelbaren dienstlichen Umgebung der/des Betroffenen hinzuziehen, die die Hinweise auf die Suchtproblematik unmittelbar beobachtet hat, die betroffene Dienstkraft kann ein Mitglied der Personalvertretung und/oder eine weitere Person ihres Vertrauens hinzuziehen (z.b. auch ein Familien - mitglied). Schwerpunkte des Gesprächs: 4 Die betroffene Dienstkraft wird unter Hinweis auf das erste Gespräch noch einmal eindringlich mit den festgestellten Tatsachen konfrontiert, es wird abermals auf die Behandlungsund Beratungsmöglichkeiten hingewiesen, die betroffene Dienstkraft wird aufge - fordert, geeignete Hilfe in Anspruch zu nehmen, die Führungskraft weist darauf hin, dass die örtlich zuständige Personalstelle eingeschaltet werden muss, wenn weiterhin Auffälligkeiten beobachtet werden. Formale Schritte: 5 Über dieses Gespräch wird von der Führungskraft eine Aktennotiz mit Abdruck an die betroffene Dienstkraft gefertigt, die dann Gelegenheit hat, Stellung zu nehmen, die Dienstkraft erhält eine erneute Frist (in der Regel 4 Wochen) zur 13

11 positiven Änderung ihres Verhaltens, die hinzugezogenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Gesprächs werden verpflichtet, dieses vertraulich zu behandeln. Auswirkungen: 6 Dieses Gespräch hat noch keine arbeitsoder disziplinarrechtlichen Konsequenzen. 7 Bei weiteren Auffälligkeiten wird die Akten - notiz an die örtlich zuständige Personalstelle weitergeleitet. (3) Stufe 3: Drittes Gespräch 1 Zeichnet sich bis zur vereinbarten Frist keine Besserung ab, ist die Führungskraft verpflichtet, ein weiteres Gespräch mit der betroffenen Dienstkraft zu führen. 2 Zu diesem Gespräch muss ein Vertreter/eine Vertreterin der zuständigen Personalstelle zugezogen werden. Mögliche weitere Teilnehmer des Gesprächs: 3 Auf Wunsch können die psychosoziale Beratungsstelle, der Betriebsärztliche Dienst oder eine andere Fachstelle einbezogen werden, die Führungskraft kann dazu noch eine Person aus der unmittelbaren dienstlichen Umgebung der/des Betroffenen hinzuziehen, die die Hinweise auf die Suchtproblematik unmittelbar beobachtet hat, die betroffene Dienstkraft kann ein Mitglied der Personalvertretung und/oder eine weitere Person ihres Vertrauens hinzuziehen (z.b. auch ein Familienmitglied). Schwerpunkte des Gesprächs: 4 Die betroffene Dienstkraft wird unter Hinweis auf die beiden bereits geführten Gespräche noch einmal eindringlich mit den festgestellten Tatsachen konfrontiert. 5 Der Dienstkraft sind erneut Hilfs angebote und Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. 6 Sie wird nachdrücklich aufgefordert, geeignete Hilfsmaßnahmen einzuleiten. 7 Der Dienstkraft wird angekündigt, dass bei Ablehnung ein Bericht mit dem aktuellen Sachstand und dem Verlauf der bisherigen Verfahrensschritte an das Personal- und Organisationsreferat weitergeleitet wird mit der Bitte, unverzüglich eine amtsärztliche (Beamte) bzw. eine ärztliche Untersuchung i.s.d. 3 Abs. 4 TVöD (Tarifbeschäftigte; im Folgen den: ärztliche Untersuchung) zu 14

12 veranlassen. 8 Bei diesem Gespräch wird auch deutlich gemacht, dass mit arbeits- oder disziplinarrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden muss, wenn von den Hilfsangeboten kein Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen im Arbeits - verhalten auftreten. Solche Konsequenzen können insbesondere sein: 9 Ermahnung/Abmahnung, Entzug von dienstlichen Funktionen, Umsetzung, bei Tarifbeschäftigten/Beschäftigten mit Sonderdienstverträgen/Auszubildenden: Änderungskündigung (nicht bei Auszubildenden), Kündigung, bei Beamtinnen/Beamten: Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Feststellung der Dienstunfähigkeit und Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand bzw. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Formale Schritte: 10 Über dieses Gespräch wird ebenfalls eine Aktennotiz mit Abdruck an die betroffene Dienstkraft gefertigt, die dann Gelegenheit hat, Stellung zu nehmen. 11 Die Dienstkraft erhält eine neue Frist (in der Regel 4 Wochen), um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. 12 Die hinzugezogenen Teilnehmer des Gesprächs werden verpflichtet, dieses vertraulich zu behandeln. (4) Freiwillige Therapiemaßnahmen 1 Führt die betroffene Dienstkraft von sich aus oder auf Betreiben der Dienststelle nach den bisherigen Verfahrensschritten eine Therapie durch und weist sie dies ihrer Führungskraft bzw. der zuständigen Personalstelle durch eine geeignete Bescheinigung nach, wird das Personal- und Organisationsreferat nicht eingeschaltet. (5) Vernichtung von Aufzeichnungen 1 Sollte sich herausstellen, dass weder eine Suchtmittelgefährdung, ein Suchtmit telmissbrauch noch eine Suchterkrankung die Ursache für Auffälligkeiten sind, ist nicht weiter nach dieser Dienstvereinbarung zu verfahren. 2 Sämtliche Aufzeichnungen sind in diesem Fall sofort zu vernichten. 3 Sofern die betroffene Dienstkraft nach einem der drei Gespräche ihr Verhalten gebessert und ggf. eine entsprechende Behandlung erfolgreich absolviert hat, hat die Führungskraft die positive Verhaltensänderung in einem Motivationsgespräch anzuerkennen. 4 In diesem Fall sind sämtliche Aufzeichnungen nach drei Jahren zu vernichten, sofern keine weiteren Auffälligkeiten im Dienst festgestellt werden. 5 Findet innerhalb dieses Zeitraums ein Wechsel in der Person der Führungskraft statt oder wechselt die betroffene Dienstkraft ihre Dienststelle, geht die Pflicht zur Aufbewahrung und Vernichtung der Aufzeichnungen auf die jeweils neue Führungskraft über. 15

13 7 Einschaltung des Personal- und Organisationsreferates (1) Stufe 4: (Amts-)ärztliche Untersuchung 1 Die Dienststelle beantragt beim Personalund Organisationsreferat eine (amts-)ärztliche Untersuchung, wenn die Dienstkraft innerhalb der im dritten Gespräch festgesetzten Frist noch immer keine Hilfsangebote annimmt oder weiterhin Auffälligkeiten am Arbeitsplatz festgestellt werden sind oder die betroffene Dienstkraft eine Therapie abgebrochen bzw. diese offensichtlich nicht erfolgreich beendet hat. Formale Schritte: 2 Die betroffene Dienstkraft ist über diesen Antrag der Dienststelle zu informieren. 3 Den Bericht mit sämtlichen Unterlagen über das Geschehene übersendet die Dienststelle dem Personal- und Organisationsreferat in einem verschlossenen Umschlag. Auswirkungen: 4 Das Personal- und Organisationsreferat veranlasst die notwendige (amts-)ärztliche Untersuchung in der Regel bei der Abt. Ärztliche Gutachten des Referates für Gesundheit und Umwelt und übermittelt alle Unterlagen über das Geschehene dorthin. (2) Stufe 5: Terminsetzung, Auflagen 1 Bestätigt die (amts-)ärztliche Unter suchung eine Suchtproblematik und werden Therapie- und/oder Kontrollmaßnahmen vom (Amts-)Arzt vorgeschlagen, wird die Durchführung dieser Maßnahmen oder Nachweispflichten vom Personalund Organisationsreferat schriftlich mit angemessener Terminsetzung der Dienstkraft zur Auflage gemacht. Solche Maßnahmen können insbesondere sein: 2 die Verpflichtung zur Vorlage eines (amts-)ärztlichen Attests ab dem ersten Krankheitstag, die Auflage, sich einer (stationären) Entgiftung und/oder einer (ambulanten, teilstationären oder stationären) (Entwöhnungs-)Therapie zu unterziehen und/oder regelmäßig eine Selbsthilfegruppe zu besuchen, die Auflage zur Kontrolle der Suchtmittelabstinenz. 16

14 8 Nachsorge/Wiedereingliederung Formale Schritte: 3 Die betroffene Dienstkraft erhält ein Schrei ben mit dem Ergebnis der (amts-) ärztlichen Untersuchung und den entsprechenden Auflagen. 4 Dieses Schreiben enthält die Mitteilung, dass arbeitsoder disziplinarrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens unvermeidlich sind, wenn diese Auflagen nicht erfüllt werden und geht im Abdruck an die zuständige Personalstelle zur Weiterleitung an die zuständige Führungskraft. (3) Stufe 6: Letztes Gespräch, arbeits- bzw. disziplinarrechtliche Konsequenzen 1 Kommt die Dienstkraft den vom Personalund Organisationsreferat festgesetzten Auflagen innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nach, führt dieses ein letztes Gespräch mit ihr. Schwerpunkte des Gesprächs: 2 Der betroffenen Dienstkraft werden nochmals alle Hilfsmöglichkeiten auf - gezeigt. 3 Das Personal- und Organisationsreferat fordert sie zum letzten Mal auf, geeignete Hilfsmaßnahmen einzuleiten bzw. die erteilten Auflagen zu erfüllen. Formale Schritte: 4 Die Dienstkraft erhält eine Bedenkzeit von maximal einer Woche. Auswirkungen: 5 Verstreicht auch diese Frist ungenutzt, leitet das Personal- und Organisationsreferat die angekündigten arbeits- bzw. disziplinarrechtlichen Maßnahmen ein. (4) 1 Bei Annahme der vorgeschlagenen Therapie überwacht das Personal- und Organisationsreferat deren Einleitung und Durchführung. (1) 1 Nach Beendigung der Therapie kann das Personal- und Organisationsreferat eine (amts-) ärztliche Untersuchung veranlassen um zu überprüfen, ob und inwieweit die Dienstkraft wieder dienst- bzw. arbeitsfähig ist. 2 Werden vom untersuchenden (Amts-)Arzt Maßnahmen vorgeschlagen, die den Therapieerfolg sichern können, beispielsweise solche wie in 7 Abs. 2 dieser Dienstvereinbarung genannt, werden diese Maßnahmen der Dienstkraft vom Personal- und Organisationsreferat zur Auflage gemacht bzw. wird die Dienstkraft hierzu aufgefordert. (2) 1 Die Dienstkraft wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ein Rückfall ernste arbeits- bzw. disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann. 2 Zudem wird sie darüber informiert, dass auf Antrag mit den Unterlagen gemäß 10 dieser Dienstvereinbarung verfahren wird. (3) 1 Führungskräfte tragen bei Nachsorge und Wiedereingliederung von abstinent lebenden, ehemals suchtmittelabhängigen Beschäftigten eine besondere Verantwortung: Sie müssen diesen Personenkreis am Arbeitsplatz nachhaltig unterstützen und so helfen, den Therapieerfolg zu sichern und die Wiedereingliederung zu erleichtern. 2 Es ist Aufgabe der Führungskräfte, zu überprüfen, inwieweit Belastungen in der Arbeitssituation bestehen, die einen Rückfall fördern können und ob bzw. wie diese ggf. verändert werden können. 3 Falsch wäre es, auf die Dienstkraft aufgrund der Vor - geschichte besondere Rücksicht zu nehmen und so die Suchterkrankung herauszustellen. 4 Die Führungskraft soll vielmehr dafür sorgen, dass die betroffene Dienst - kraft möglichst reibungslos in den täglichen Arbeitsablauf integriert werden kann. 17

15 10 Personalakten (4) 1 Ehemals suchtmittelabhängigen Beschäf - tigten, die jetzt abstinent leben, wird auf Wunsch nach Möglichkeit ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einem anderen Bereich angeboten. 2 Die zukünftige Führungskraft wird vor dem Wechsel des Arbeitsplatzes über die vormalige Suchtproblematik der Dienstkraft informiert. 3 Diese Information ist vertraulich zu behandeln. 9 Verfahrensschritte in besonderen Fällen 1 Um das Verfahren zu verkürzen, dürfen das Personal- und Organisationsreferat und die Dienststellen im Einzelfall von der durch diese Dienstvereinbarung vorgeschriebenen Reihenfolge der Verfahrensschritte abweichen. 2 Das ist dann zulässig, wenn durch ärztliche Bescheinigung oder eigene Aussage bereits feststeht, dass bei der betroffenen Dienstkraft ein Suchtproblem vorliegt oder in der Vergangenheit mindestens ein Gespräch nach dem Stufenplan stattgefunden hat und sich eine zunächst eingetretene Besserung nicht als dauerhaft erwiesen hat oder die Dienststelle die Verfahrensschritte dieser Dienstvereinbarung nicht durchführen kann, weil akuter Handlungsbedarf besteht. 3 Dieser Handlungsbedarf kann in der Person der Dienstkraft oder deren Funktion begrün - det sein. 4 Akuter Handlungsbedarf liegt auch dann vor, wenn eine Dienstkraft im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille oder mehr oder aufgrund anderer berauschender Mittel aufgefallen ist. 1 Der gesamte Schriftwechsel, der im Zusammenhang mit dem Suchtproblem einer Dienstkraft geführt wurde, ist vertraulich zu behandeln in verschlossenen Kuverts aufzubewahren und nach dem Abschluss einer Behandlung oder bei sonstiger Beendigung des Verfahrens von der Dienststelle vollständig - ohne Fotokopien zu behalten - an das Personalund Organisationsreferat zur Aufnahme in den Personalakt abzugeben. 2 Bleibt die Dienstkraft nachweislich über 2 Jahre hinweg abstinent, wird der gesamte Vorgang auf ihren Antrag aus dem Personalakt entfernt und vernichtet. 3 Die beamtenrechtlichen Personal aktenvorschriften bleiben hiervon unberührt. 11 Rückfall 1 Bei hinreichenden Anhaltspunkten für einen Rückfall nach einer stationären oder ambulanten Therapie oder sonstigen Hilfsmaßnahmen entscheidet das Personal- und Organisations - referat unter Einbindung der betroffenen Dienststelle unverzüglich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, ob erneut Gespräche geführt werden oder eine (amts-)ärztliche Untersuchung durch - geführt wird, wie in 6, 7 dieser Dienstvereinbarung beschrieben, oder ob arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. eine disziplinarrechtliche Behandlung erfolgen sollen. 2 Bei dieser Entscheidung ist die Beurteilung des (Amts-)Arztes zu berücksichtigen, ob die Dienstkraft den Rückfall überwinden wird. 18

16 12 Psychosoziale Beratungsstelle für städtische Dienstkräfte und Betriebsärztlicher Dienst 1 Die psychosoziale Beratungsstelle für städtische Dienstkräfte und der Betriebsärztliche Dienst stehen jedem Mitarbeiter und jeder Mitarbeiterin der Landeshauptstadt München einschließlich der Eigenbetriebe für vertrauliche Gespräche bei jeder Suchtproblematik zur Verfügung. 2 Termine werden individuell vereinbart und über den Inhalt der Gespräche wird Stillschweigen bewahrt. 3 Auch Führungskräfte oder Mitglieder der Personalvertretungen können sich vertraulich an diese Stellen wenden. 13 Wiedereinstellung 1 Lernen betroffene Beschäftigte nach der Been - digung ihres Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses ohne Suchtmittel zu leben, werden sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel - falls, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie nach Maßgabe stellenplanmäßiger und haushaltsrechtlicher Möglichkeiten wieder eingestellt. 2 Voraussetzung ist der Nach weis einer mindestens zweijährigen Abstinenz. 14 Schlussvorschriften (1) 1 Diese Dienstvereinbarung tritt am in Kraft. 2 Sie ersetzt die vorhergehende Dienstvereinbarung vom (2) 1 Diese Dienstvereinbarung kann von jeder Seite mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. 2 Sie wirkt bis zum Abschluss einer Neuregelung über denselben Gegenstand nach. (3) 1 Soweit einzelne Vorschriften unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. 2 Sind oder werden Regelungen dieser Dienstvereinbarung unzulässig oder ungeeignet, so sind diese durch Aus - führungen zu ersetzen, die dem gedachten Zweck am nächsten kommen. 3 Einzelne Bestimmungen können im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert, aufgehoben oder ergänzt werden. München, den Landeshauptstadt München Christian Ude Oberbürgermeister Angelica Hagenstein Vorsitzende Gesamtpersonalrat 19

17 Anhang 21

18 Kurzfassung Stufenplan zur 6 und 7 der Dienstvereinbarung Sucht Bei Hinweisen auf eine/n Suchtmittel gefähr dung, -missbrauch oder eine Suchterkrankung hat die Führungskraft die Aufgabe, eine Klärung der Situation herbeizuführen und die nachfolgenden Schritte einzuleiten. Dies gilt besonders dann, wenn neben diesen Hin weisen noch Störungen und Schädigungen in den Bereichen Verhalten, Gesundheit oder Leistung festgestellt werden. Stufe 1: Vier-Augen-Gespräch Frist (in der Regel) 4 Wochen Die Führungskraft spricht Suchtproblem mit betroffener Dienstkraft baldmöglichst offen an (unter Hinweis auf konkrete Beobachtungen) Keine Personalaktennotiz (Zeitpunkt des Gesprächs wird festgehalten), evtl. pers. Notiz über Gesprächsinhalt) Hinweis auf Beratungsstellen Stillschweigen wird gewahrt Stufe 2: Zweites Gespräch Frist (in der Regel) 4 Wochen Gemeinsames Gespräch zwischen Führungs - kraft, Dienstkraft, auf Wunsch unter Einbeziehung der psychosozialen Beratungsstelle oder des Betriebsärztl. Dienstes und/oder eines Mitglieds der Personalvertretung und/oder einer anderen Vertrauensperson; Inhalt des Gesprächs: Darstellung der Auffälligkeiten (Hinweis auf Erstgespräch) Nochmaliger Hinweis auf Beratungs- und Behandlungsmöglichkeiten Auffordern der Dienstkraft zur Einleitung geeigneter Hilfsmaßnahmen Ankündigung der Einschaltung der Personalstelle Noch keine arbeits-/disziplinarrechtlichen Konsequenzen Aktennotiz mit Abdruck an Dienstkraft Stufe 3: Drittes Gespräch Frist (in der Regel) 4 Wochen Gemeinsames Gespräch zwischen Führungskraft, Dienstkraft und Personalstelle, auf Wunsch unter Einbeziehung der psycho sozialen Beratungsstelle, oder des Betriebsärztl. Dienstes und/oder eines Mitglieds der Personalvertretung und/oder einer anderen Vertrauensperson; Inhalt des Gesprächs: Darstellen der Auffälligkeiten Aufzeigen von Hilfsangeboten Ankündigung der Weiterleitung an das Personal- und Organisationsreferat mit Ein - leitung einer (amts-)ärztlichen Untersuchung Aufzeigen arbeits-/disziplinarrechtlicher Konsequenzen Aktennotiz mit Abdruck an Dienstkraft Stufe 4: Einschalten des Personal- und Organisationsreferates Antrag auf (amts-)ärztliche Untersuchung Information der Dienstkraft Stufe 5: Terminsetzung und Auflagen Therapie- und/oder Kontrollmaßnahmen vom (Amts-)Arzt werden der Dienstkraft über das Personal- und Organisationsreferat mit Fristsetzung zur Auflage gemacht Offizielle Ankündigung, dass bei Nichteinhaltung arbeits- /disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden Abdruck an Personalstelle und Führungskraft Stufe 6: Letztes Gespräch: Auflagenerfüllung oder Konsequenzen Frist 1 Woche Kommt die Dienstkraft den Auflagen nicht nach, führt das Personal- und Organi sations - referat mit der Dienstkraft ein letztes Gespräch mit Aufzeigen von Hilfsmaßnahmen 1 Woche Bedenkzeit Bei Ablehnung Einleitung der angekündigten arbeits- bzw. disziplinarrechtlichen Maß nahmen durch das Personal- und Organisationsreferat 23

19 Eine jeweils aktuelle Fassung finden Sie auf der Intranetseite des POR Beratungsstellen bei Suchtproblemen (Stand: Juni 2007): Psychosoziale Beratungsstelle für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeshauptstadt München Frau Henke, Kustermannpark, Rosenheimer Str. 118, Tel.: (0 89) Frau von Ammon, Kustermannpark, Rosenheimer Str. 118, Tel: (0 89) Frau Dr. Heldmann, Kustermannpark, Rosenheimer Str. 118, Tel: (0 89) Betriebsärztlicher Dienst der Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat Rosenheimer Straße 118, München, Tel.: (0 89) , Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt Psychosoziale Beratungsstelle für Alkohol- und Medikamentenprobleme, Drogenberatung und Clearingstelle Paul-Heyse-Straße 20, München, Tel.: (0 89) Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt Beratungsstelle für Drogenprobleme Bayerstraße 28 a, München, Tel.: (0 89) (Anm. RGU) Caritas Fachambulanz für erwachsene Suchtkranke Schwanthalerstraße 84, München, Tel.: (0 89) Fachambulanz für junge Suchtkranke Dachauer Straße 29, München, Tel.: (0 89) Beratungsstelle für serbokroatisch sprechende Ausländer Josephsburgstraße 92, München, Tel.: (0 89) Blaues Kreuz (Psychosoziale Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtgefährdete) Kurfürstenstraße 34/I, München, Tel.: (0 89) Mo Uhr und nach Vereinbarung Deutscher Orden, Beratungs- und Therapiezentrum Tal 19, München, Tel.: (0 89) Frauenberatung Tel.: (0 89) Suchthotline 24 Stunden Tel.: (0 89) Frauentherapiezentrum Güllstraße 3, München, Tel.: (0 89) Therapie sofort Winzererstraße 49 b, München, Tel.: (0 89) Klientenzentrierte Problemberatung Fachambulanz zur Behandlung von Suchterkrankungen Machtlfinger Straße 11, München, Tel.: (0 89) Fachambulanz für Alkoholabhängige (CIP) Landshuter Allee 45, München, Tel.: (0 89)

20 Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen und Krisen (ZAK) Kölner Platz 1 / Haus 77, München, Tel.: (0 89) /59 Psych. Dienst für MigrantInnen Beratungsstelle der AWO für ausländische MitbürgerInnen Goethestraße 53, München Tel.: (0 89) (Sozialdienst), -53 (psych. Dienst) migration(at)awo-muenchen.de Condrobs e.v. Drogenberatung München Konradstraße 2, München, Tel: (0 89) drobsmuenchen@condrobs.de Selbsthilfegruppen für Suchtgefährdete und -kranke (Stand: Juni 2007): Selbsthilfegruppe für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeshauptstadt München Landsberger Straße 320, V. Stock, München (S-Bahn Laim stadtauswärts rechte Seite) im KIEBITZ e.v. Kontakt über Herrn Seeger Tel.: ( ) oder unter Tel.: Gruppe dienstags Uhr Anonyme Alkoholiker (Landesgruppe Bayern) Landwehrstraße 9, München Tel.: (0 89) , täglich von Uhr persönlich zu erreichen Kreuzbund e.v. Diözeseverband Suchtkrankenselbsthilfe und -helfergemeinschaft Dachauer Straße 5, München, Tel.: (0 89) Nervenklinik der Universität Nußbaumstraße 7, München, Kontakt über Tel.: (0 89) , Gruppe mittwochs ab Uhr Club 29, Prävention, Reha, Nachsorge und Selbsthilfe e.v. Dachauer Straße 29, München, Tel.: (0 89) Selbsthilfezentrum (Zentrum für alle Gruppen) Westendstraße 68, München Tel.: (0 89) Weitere Beratungs- und Anlaufstellen: Beratungsstellen für Ess-Störungen jeder Art (ANAD) Seitzstraße 8, München, Tel.: (0 89) Therapiezentrum für Ess-Störungen (TCE) (bis 23 Jahre) Hanselmannstraße 20, München, Tel.: (0 89)

21 Aktionskreis für Ess- und Magersucht (Cinderella) Westendstraße 35, München, Tel.: (0 89) Caritas Fachambulanz für Essstörungen Landwehrstraße 26, München, Tel.: (0 89) Glücksspiel: Glücksspiel-Selbsthilfegruppe Westendstraße 68, München, Tel.: Selbsthilfezentrum (Zentrum für alle Gruppen) Westendstraße 68, München Tel.: (0 89) Landesstelle Glücksspielsucht in Bayern Geschäftsführung: Franz Dobler Edelsbergstraße 10, München, Tel.: (0 89) info@lsgbayern.de 26

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