Grundzüge des Haushaltswesens

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1 S k r i p t u m für die modulare Grundausbildung der Verwendungsgruppen A3 und A4 und der Entlohnungsgruppen v3 und v4 Grundzüge des Haushaltswesens von Dr. Christina Schilhan BM für Finanzen Bundeskanzleramt III/6 1. Auflage 2010

2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S VORWORT 1 ABKÜRZUNGEN 2 KAPITEL 1: RECHTSGRUNDLAGEN DES BUNDESHAUSHALTSRECHTS 3 I. Europarechtliche Vorgaben 3 A. Kein übermäßiges Defizit 3 1. Referenzkriterien der Europäischen Union 3 2. Konvergenzkriterien der Europäischen Union 5 B. Stabilitäts- und Wachstumspakt 5 C. Exkurs: EU-Budget 6 1. Gesamthaushalt der Europäischen Union 6 2. Finanzrahmen und jährliches Haushaltsverfahren 6 3. Rückflüsse aus dem EU-Haushalt 7 II. Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben 8 A. Der Konsultationsmechanismus 8 B. Der österreichische Stabilitätspakt 8 C. Das österreichische Stabilitätsprogramm 9 III. Die Rechtsgrundlagen des Haushaltsrechts im Überblick 10 A. Verfassungsrechtliche Vorgaben Kompetenzgrundlage für Bundesfinanzen Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht Gender Budgeting Keine Mitwirkung des Bundesrates Bundesfinanzrahmengesetz, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesfinanzgesetz und Budgetprovisorium Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG) Kontrolle durch den Rechnungshof Neue Grundsätze der Haushaltsführung 11 B. Einfachgesetzliche Vorgaben Bundeshaushaltsgesetz Bundesfinanzgesetz Bundesfinanzrahmengesetz Rechnungshofgesetz Finanzausgleichsgesetz 14 C. Verordnungen Bundeshaushaltsverordnung Rechnungslegungsverordnung Eröffnungsbilanzverordnung Verordnung zu den Angaben zur Wirkungsorientierung Wirkungscontrollingverordnung Durchführungsbestimmungen zum BFG 15 D. Richtlinien, Erlässe und Rundschreiben des BMF 16 IV. Kontrollfragen 16 Verwaltungsakademie des Bundes GA I

3 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S KAPITEL 2: ORGANISATION DER HAUSHALTSFÜHRUNG 17 I. Einleitung 17 II. Kompetenzen der einzelnen AkteurInnen im Haushaltswesen 17 A. Erstellung der Budgetdokumente und Vollzug BundesministerIn für Finanzen BundeskanzlerIn Bundesregierung Nationalrat Budget-Dienst 18 B. Nachprüfende Kontrolle Rechnungshof Staatsschuldenausschuss 19 C. Kommentar durch internationale Organisationen OECD Internationaler Währungsfonds 20 III. Organe der Haushaltsführung 21 A. Anordnende Organe Haushaltsleitende Organe Haushaltsführende Stellen 21 B. Ausführende Organe Buchhaltungsagentur des Bundes Zahlstellen Wirtschaftsstellen 22 IV. Darstellung des Bundesvoranschlages 23 A. Derzeitiger Aufbau 23 B. Neuer Aufbau Rubriken Untergliederungen Globalbudgets Detailbudgets Voranschlagsstelle 25 C. Unterschiedliche Bindungswirkungen Gesetzliche Bindungswirkung Verwaltungsinterne Bindungswirkung 26 D. Steuerungsarchitektur Organisationsgliederung: Budgetgliederung/-struktur Ergebnisdarstellung 26 V. Kontrollfragen 27 KAPITEL 3: WESENTLICHE ELEMENTE DES NEUEN HAUSHALTSRECHTS 28 I. Mittelfristige und jährliche Planung 28 A. Budgetkreislauf Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes Erstellung des Bundesfinanzgesetzes Gebarungsvollzug Rechnungshof 29 B. Bundesfinanzrahmengesetz Mittelfristige Planung Auszahlungsobergrenzen für Rubriken Auszahlungsobergrenzen für Untergliederungen fixe und variable Auszahlungsobergrenzen Grundzüge des Personalplans 30 Verwaltungsakademie des Bundes GA II

4 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 6. rollierende Planung Beschluss des BFRG Strategiebericht 31 C. Bundesfinanzgesetz Jährliche Planung Geltendes Haushaltsrecht und Budgetdokumente Neues Haushaltsrecht und Budgetdokumente 33 D. Budgetprovisorium BFRG Bundesfinanzgesetz 34 E. Doppelbudget 35 II. Das neue Veranschlagungs- und Rechnungssystem des Bundes 36 A. Gründe für das neue VRB 36 B. Ergebnishaushalt 36 C. Finanzierungshaushalt 37 D. Vermögenshaushalt 37 E. Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen 37 III. Wirkungsorientierung 38 A. Ziele 38 B. Umsetzung Wirkungsorientierte Budgetierung Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Wirkungscontrolling Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan 40 IV. Regeln im Budgetvollzug 41 A. Mittelumschichtung 41 B. Budgetüberschreitung 41 C. Rücklagen 41 V. Controlling 42 VI. Neue Verrechnungsgrundsätze 42 VII. Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes 43 A. Aufgaben der BKLR 43 B. Vereinfachte BKLR 43 VIII. Bundesrechnungsabschluss 43 IX. Kontrollfragen 44 Verwaltungsakademie des Bundes GA III

5 VORWORT Vorwort Mit dem vorliegenden Skriptum sollen in Verbindung mit dem zweitägigen Kurs grundlegende Kenntnisse des Haushaltswesens des Bundes vermittelt und das neue Haushaltsrecht ab 2013 im Überblick dargestellt werden. Außerdem wird durchgehend auf die Unterschiede zwischen derzeit geltendem Haushaltsrecht und dem ab 2013 geltenden neuen Haushaltsrecht eingegangen. Detaillierte Kenntnisse des Bundeshaushaltsrechts sind dafür nicht erforderlich, jedoch ist es zweckmäßig einen Überblick über die Rechtsgrundlagen zu erhalten. Dr. Christina Schilhan Verwaltungsakademie des Bundes GA

6 ABKÜRZUNGEN Abkürzungen BFG Bundesfinanzgesetz BFRG Bundesfinanzrahmengesetz BG Bundesgesetz BHG 1986 bis 2013 anzuwendendes Bundeshaushaltsgesetz BHG 2013 Bundeshaushaltsgesetz 2013 BHV 2013 Bundeshaushaltsverordnung 2013 BKA Bundeskanzleramt BKLR Bundes-Kosten- und Leistungsrechnung BMF BundesministerIn für Finanzen BRA Bundesrechnungsabschluss BReg Bundesregierung BVA Bundesvoranschlag BVA-E Bundesvoranschlagsentwurf B-VG Bundes-Verfassungsgesetz DB Detailbudget ECOFIN Rat der Finanzminister EK Europäische Kommission EP Europäisches Parlament ESZB Europäisches System der Zentralbanken EZB Europäische Zentralbank FAG Finanzausgleichsgesetz F-VG Finanz-Verfassungsgesetz GB Globalbudget HHLO haushaltsleitendes Organ HHF Stelle haushaltsführende Stelle IWF Internationaler Währungsfonds MVÜ Mittelverwendungsüberschreitung NR Nationalrat ÖBFA Österreichische Bundesfinanzierungsagentur OECD Organisation for Economic Cooperation and Development RH Rechnungshof RHG Rechnungshofgesetz RLV 2013 Rechnungslegungsverordnung 2013 RZLP Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan UG Untergliederung USt Umsatzsteuer VO Verordnung Verwaltungsakademie des Bundes GA

7 KAPITEL 1: RECHTSGRUNDLAGEN DES BUNDESHAUSHALTSRECHTS Kapitel 1: Rechtsgrundlagen des Bundeshaushaltsrechts Der Begriff des öffentlichen Haushaltswesens ist ein sehr weiter. Jede/r SteuerzahlerIn wird davon beeinflusst, da Abgaben und Steuern zu leisten sind und diese wiederum dem Gemeinwohl zufließen. Doch wer zahlt wie viel aus welchen Gründen in die Staatskasse ein? Wer bekommt wie viel auch wieder heraus? Wer beeinflusst die Verteilungsprozesse und hat in den wesentlichen Fragen zum öffentlichen Haushalt ein Mitspracherecht? Welche Rolle spielen die Vorgaben der Europäischen Union? Welche Veränderungen bringt das neue Haushaltrecht ab 2013? Wer kontrolliert die Staatsausgaben in Österreich? In diesem Skriptum sollen diese Fragen in Grundzügen behandelt werden. I. Europarechtliche Vorgaben Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Jahre 1995 hat Österreich das Unionsrecht anzuwenden. Die Europäische Union ist eine übernationale Einrichtung ( Staatenverbund ) mit spezifischen Aufgaben, die sich von jenen der Nationalstaaten deutlich unterscheiden. Basis der Beziehungen der Mitgliedstaaten zur EU sind der EU-Vertrag und die davon abgeleiteten Regelungen, die von den EU-Organen das sind Rat, Europäischer Rat, Europäisches Parlament (EP) und Europäische Kommission (EK) erlassen werden. Der EU-Vertrag und der Vertrag von Lissabon (AEUV) enthalten auch Vorgaben für das Budget. Wie hängt nun das österreichische Budget mit dem Budget der EU zusammen? Welche europäischen Vorgaben muss das österreichische Haushaltsrecht beachten? A. Kein übermäßiges Defizit Eine stabilitätsorientierte Finanzpolitik ist Grundvoraussetzung, um im Zusammenspiel mit der auf Preisstabilität ausgerichteten Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) die Voraussetzungen für ein starkes, nachhaltiges und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderliches Wachstum zu gewährleisten. Gesunde öffentliche Finanzen gehören daher zu den richtungweisenden Grundsätzen, die der EG-Vertrag für die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und der Union vorsieht. Aus diesem Grund wurde nun auch im seit 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon (AEUV) wie schon bisher normiert, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden haben. Oberste Maxime 1. Referenzkriterien der Europäischen Union Die Europäische Kommission, als Hüterin der Verträge überwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten (Art. 126 AEUV). Sie prüft folgende zwei Referenzkriterien: 1. das öffentliche Defizit zum Bruttoinlandsprodukt, das 3 % nicht überschreiten soll Verwaltungsakademie des Bundes GA

8 KAPITEL 1: RECHTSGRUNDLAGEN DES BUNDESHAUSHALTSRECHTS 2. den öffentlichen Schuldenstand zum Bruttoinlandsprodukt, der 60 % nicht überschreiten soll. 1. Referenzkriterium: Öffentliches Defizit Quelle aller Tabellen: Statistik Austria, Stand: jeweils Öffentliches Defizit (-) / Öffentlicher Überschuss (+) Jahr in Mio. EUR in % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) , , , ,5 Öffentliches Defizit in % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) Sektor Staat, insgesamt -1,65-1,50-0,43-0,47-3,50 Bundessektor -1,87-1,47-0,51-0,67-2,68 Landesebene (ohne Wien) 0,09-0,18 0,06 0,07-0,63 2. Referenzkriterium: Öffentlicher Schuldenstand Jahr Öffentlicher Schuldenstand in Mio. EUR in % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) , , , , ,5 Öffentlicher Schuldenstand in % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) Sektor Staat, insgesamt 63,94 62,05 59,28 62,46 67,47 Bundessektor 58,43 56,51 53,88 56,71 60,31 Landesebene (ohne Wien) 2,82 2,97 3,16 3,36 4,08 Werden diese beiden Kriterien verletzt, so kann der Rat eine Empfehlung an den Mitgliedstaat abgeben. Wird diese Empfehlung vom Mitgliedstaat nicht durch konkrete Maßnahmen umgesetzt, kann er die Empfehlungen veröffentlichen und vom Mitgliedstaat einen Verwaltungsakademie des Bundes GA

9 KAPITEL 1: RECHTSGRUNDLAGEN DES BUNDESHAUSHALTSRECHTS konkreten Zeitplan verlangen, in dem konkrete Maßnahmen zur Beseitigung des öffentlichen Defizits vorgenommen werden und regelmäßig darüber Bericht zu erstatten. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Rat Sanktionen beschließt, was jedoch nur für Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Euro-Raums sind (Art. 139 Abs. 4 lit. b AEUV), möglich ist. Sanktionen könnten zb sein, eine Kaution bei der Union zu hinterlegen, bis nach Ansicht des Rates, das übermäßige Defizit korrigiert wurde, oder Geldbußen zu verhängen. Am 2. Dezember 2009 stellte der ECOFINRat ein übermäßiges Defizit in Österreich fest. Basierend auf seiner Empfehlung kann Österreich jedoch sein Budget für 2010 wie geplant umsetzen, was nur aufgrund der relativ guten Ausgangslage hinsichtlich der öffentlichen Finanzen möglich war. Spätestens 2011 soll jedoch mit der Budgetkonsolidierung begonnen werden, um das Defizit 2013 wieder unter den Referenzwert von 3% des BIP zu senken. Stellungnahme zum österreichischen Defizit Konvergenzkriterien der Europäischen Union Für Mitgliedstaaten des Euro-Raums sind neben den Kriterien des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes drei weitere sogenannte Konvergenzkriterien (Art. 140 AEUV) einzuhalten, die für die gemeinsame Wirtschafts- und Währungspolitik erforderlich sind: Preisstabilität: Die Inflationsrate darf die durchschnittliche Inflationsrate der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten um nicht mehr als 1,5 % übersteigen; Zinssätze: Die langfristigen Zinssätze dürfen von den durchschnittlichen Zinssätzen der drei Mitgliedstaaten mit der niedrigsten Inflation nicht mehr als 2 % abweichen; Wechselkursstabilität: Die Wechselkurse dürfen in den zwei Vorjahren die zulässige Bandbreite nicht überschritten haben. B. Stabilitäts- und Wachstumspakt Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, der in EU-Verordnungen geregelt ist, soll sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten auch nach Einführung der einheitlichen Währung - des Euro - ihre Bemühungen um eine Haushaltsdisziplin fortsetzen. Er regelt technische Modalitäten, wie die haushaltspolitische Überwachung und die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken sowie die Durchführung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, festgelegt sind. Zudem haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Vorgabe eines nahezu ausgeglichenen Haushalts zu erfüllen und ein Stabilitätsprogramm vorzulegen (derzeit gilt in Österreich das Stabilitätsprogramm 2008 siehe unten). Im Stabilitäts- und Wachstumspakt ist vorgesehen, dass der Rat Sanktionen verhängen kann, wenn ein teilnehmender Mitgliedstaat Stabilitäts- und Wachstumspakt Stabilitätsprogramm Verwaltungsakademie des Bundes GA

10 KAPITEL 1: RECHTSGRUNDLAGEN DES BUNDESHAUSHALTSRECHTS nicht die zur Behebung eines übermäßigen Defizits erforderlichen Schritte unternimmt (Defizitverfahren). Einen Sanktionsautomatismus gibt es aber nicht: welche Sanktionen ergriffen werden, entscheidet der Rat unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls. C. Exkurs: EU-Budget Zur Abrundung der europarechtlichen Vorgaben wird im Folgenden kurz auf das EU-Budget eingegangen: 1. Gesamthaushalt der Europäischen Union Im Rahmen der EU-Mitgliedschaft ist Österreich auch in den Gesamthaushalt der Europäischen Union eingebunden. Zu den wichtigsten budgetär relevanten Aufgaben zählen vor allem die Förderung der Landwirtschaft einer der zentralen Aufgabenbereiche der EU sowie der Regionen mit geringerem wirtschaftlichen Entwicklungsstand. Darüber hinaus werden weitere wichtige Politikbereiche in den EU-Mitgliedstaaten (insbesondere Forschung, Verkehr, Bildung) gefördert und Leistungen für Drittstaaten erbracht, etwa Unterstützungen für Nachbarstaaten, Entwicklungszusammenarbeit und Vorbeitrittshilfen für Beitrittskandidaten. Das Gesamtvolumen des EU-Haushaltes beläuft sich 2009 auf rund 116,1 Mrd. Euro, das entspricht ca 1% der Gesamtwirtschaftsleistung der EU. Der EU-Haushalt ist damit im Vergleich zu den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten ein relativ kleiner Haushalt. Die Finanzierung des EU-Haushaltes erfolgt hauptsächlich durch die Mitgliedstaaten. Daneben tragen auch die Einnahmen aus gemeinschaftlichen Abgaben (insbesondere Zölle) zur Finanzierung des EU-Haushaltes bei. Die Leistungen der Mitgliedstaaten orientieren sich im Wesentlichen an deren Wirtschaftskraft. Der Anteil Österreichs an der Finanzierung des EU-Gesamthaushaltes betrug im Zeitraum durchschnittlich 2,3%. Gesamthaushalt Fakten Finanzierung durch Mitgliedstaaten Für den EU-Haushalt gilt der Grundsatz des Haushaltsausgleiches, d.h. bei der Beschlussfassung über das jährliche Budget müssen unter Berücksichtigung der Eigenmittelobergrenze die Ausgaben und Einnahmen gleich hoch veranschlagt werden. Die Finanzierung des EU-Haushaltes im Wege von Schulden ist ausgeschlossen. 2. Finanzrahmen und jährliches Haushaltsverfahren Seit 1988 wird in der EU auch eine strikte mittelfristige Planung ( Finanzrahmen ) festgelegt; derzeit läuft die Finanzperiode Bis zum Vertag von Lissabon war der Finanzrahmen Bestandteil einer Übereinkunft zwischen Europäischer Kommission (EK), Rat und Europäischem Parlament (EP), der freiwillig und kündbar war. Seit dem Vertrag von Lissabon wird der Finanzrahmen vom Rat nach Zustimmung durch das EP in einer eigenen Verordnung festgelegt und ist nunmehr verpflichtend anzuwenden. Der Finanzrahmen, der für 5 Jahre erstellt wird, soll auch alle sonstigen für EU-Finanzrahmen nach Vertrag von Lissabon Verwaltungsakademie des Bundes GA

11 KAPITEL 1: RECHTSGRUNDLAGEN DES BUNDESHAUSHALTSRECHTS den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens sachdienlichen Bestimmungen enthalten. Wenn keine Einigung auf einen neuen Finanzrahmen erzielt werden kann, dann gelten wie auch in Österreich beim sog. Budgetprovisorium die Obergrenzen und Bestimmungen des letzten Jahres des vorangegangen Finanzrahmens. 3. Rückflüsse aus dem EU-Haushalt Laut dem vom EU-Haushaltskommissar vorgelegten Bericht zum EU- Budget 2009 leistete Österreich 2009 einen nationalen Bruttobeitrag von 2,1 Milliarden Euro ans EU-Budget. Andererseits flossen 1,8 Milliarden Euro zurück nach Österreich. Das entspricht einem von Österreich tatsächlich geleisteten Nettobeitrag von 342,4 Millionen Euro. Der "operative Haushaltssaldo" von Zahlungen an Brüssel und Rückflüssen nach Österreich beträgt 431,5 Millionen Euro (341,4 Millionen Euro im Jahr 2008). Die umfangreichsten Rückflüsse betreffen jene Ausgaben des EU- Haushaltes, welche durch die Mitgliedstaaten abgewickelt werden. Die größten Rückflüsse verzeichnete Österreich 2009 aus dem EU- Agrarbudget (1,3 Milliarden Euro), gefolgt von Regionalhilfen (241 Millionen Euro) und anderen Infrastruktur- und Forschungsausgaben (211 Millionen Euro). Diese Mittel werden zentral im Bundeshaushalt vereinnahmt und als Bundesausgaben direkt an die Förderungsnehmer ausgezahlt oder an andere öffentliche Haushalte (insbesondere Länder, AMA) weitergeleitet, die für die Verteilung der Mittel zuständig sind. Zugleich werden mit diesen EU-Mitteln meist Bundesmittel zur innerstaatlichen Kofinanzierung ausgezahlt. Rückflüsse nach Österreich Verwaltungsakademie des Bundes GA

12 KAPITEL 1: RECHTSGRUNDLAGEN DES BUNDESHAUSHALTSRECHTS II. Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben Auf Grundlage des Bundesverfassungsgesetzes über die Ermächtigung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes (BGBl. I Nr. 61/1998) wurden zwei Gesetze beschlossen, die die Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften, dh Bund, Länder und Gemeinden, zur Umsetzung der soeben dargestellten europarechtlichen Vorschriften regeln. Das sind einerseits der Konsultationsmechanismus und andererseits der österreichische Stabilitätspakt. A. Der Konsultationsmechanismus Der Konsultationsmechanismus ist eine zwischen Bund, Ländern und Gemeinden abgeschlossene Vereinbarung. Diese Vereinbarung sieht vor, dass bestimmte Maßnahmen zu treffen sind, wenn Gesetzes- und Verordnungsentwürfe des Bundes bzw. der Länder wechselseitig Kosten verursachen. Diese Maßnahmen sehen vor, dass verpflichtend informiert wird und Stellungnahmen einzuholen sind. die Höhe und Tragung der Kosten gemeinsam zu beraten ist. die finanziellen Auswirkungen von solchen Gesetzen und Verordnungen darzustellen sind. Im Konsultationsmechanismus wird weiters festgelegt, dass der Österreichische Stabilitätspakt abzuschließen ist. B. Der österreichische Stabilitätspakt Der österreichische Stabilitätspakt setzt die unionsrechtlichen Regeln über die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten um. Die zwischen den Gebietskörperschaften abgeschlossene Vereinbarung sieht folgende Regelungen vor: 1. Verpflichtung der Gebietskörperschaften zur nachhaltigen Einhaltung der Referenzkriterien durch die öffentlichen Haushalte der Republik Österreich. 2. Schaffung einer Regelung über die Aufteilung der Lasten auf die Gebietskörperschaften, die aus allfälligen Sanktionen gegen Österreich bei einem übermäßigen Defizit resultieren. Durch den österreichischen Stabilitätspakt werden die Grundsätze der budgetpolitischen Kooperation in Österreich zwischen den Gebietskörperschaften festgelegt. Außerdem wird dadurch dem verfassungsrechtlichen Auftrag des Art. 13 Abs. 2 B-VG entsprochen, ein gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht und nachhaltig geordnete Haushalte bei ihrer Haushaltsführung anzustreben. Zudem haben Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung auf diese Ziele zu koordinieren. Gesamthaushalt Dzt. Österreichischer Stabilitätspakt 2008 Art. 13 Abs. 2 B-VG Verwaltungsakademie des Bundes GA

13 KAPITEL 1: RECHTSGRUNDLAGEN DES BUNDESHAUSHALTSRECHTS C. Das österreichische Stabilitätsprogramm Das österreichische Stabilitätsprogramm ist ein von den Mitgliedstaaten, aufgrund des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, umzusetzendes Instrument, das zur Koordination der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten zu erstellen ist. Es dient insbesondere der gesamtstaatlichen mittelfristigen Haushaltsplanung. Das Stabilitätsprogramm wird jährlich vom BMF unter Berücksichtigung der Haushaltskoordinierung mit Ländern und Gemeinden erstellt und von der Bundesregierung beschlossen. Anschließend wird es der Kommission vorgelegt und im Rahmen des Überwachungsverfahrens beurteilt. Hier ein Auszug aus dem österreichischen Stabilitätsprogramm für die Jahre 2009 bis 2013: Die Bundesregierung verfolgt eine nachhaltige Budget- und Finanzpolitik, die auf konjunkturelle Schwächen in geeigneter Weise reagiert und über einen Konjunkturzyklus hinweg ausgeglichen bilanziert. Die Bundesregierung achtet auf die gemeinsame Budgetverantwortung aller Gebietskörperschaften im Sinne des innerösterreichischen Stabilitätspaktes. Die Bundesregierung betont als oberste Priorität Maßnahmen zur Überwindung der Krise, die zu einer nachhaltigen Erholung führen und eine Wiederholung einer solchen Krise verhindern. Auf Wachstums- und Beschäftigungseffekte soll ebenso Rücksicht genommen werden wie auf Auswirkungen auf die Verteilung. Die Bundesregierung hält daher weiter an der bewährten 3-Säulen- Strategie der Finanz- und Wirtschaftspolitik fest: Ausgeglichener Haushalt über den Konjunkturzyklus Investitionen in den Bereichen F&E, Infrastruktur, Aus- und Weiterbildung und Hochschulausbildung für mehr Wachstum und Beschäftigung sowie die Sicherung des Sozialsystems als Standortund Produktivfaktor Strukturreformen im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Die vorliegenden Zahlen für die öffentlichen Haushalte basieren auf einer Wachstumsprognose bis zum Jahr 2013, die sich an der Einschätzung des mittelfristigen Wachstums durch das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO) und das Finanzministerium orientiert. Im Einklang mit den Empfehlungen des ECOFINRates bei einem Verfahren wegen eines übermäßigen Defizits wird die österreichische Bundesregierung alle notwendigen Maßnahmen treffen, um bis 2013 eine Korrektur der Überschreitung des Referenzwertes für das öffentliche Defizit von 3 % des BIP vorzunehmen. Österreichisches Stabilitätsprogramm für die Jahre 2009 bis 2013 Verwaltungsakademie des Bundes GA

14 KAPITEL 1: RECHTSGRUNDLAGEN DES BUNDESHAUSHALTSRECHTS III. Die Rechtsgrundlagen des Haushaltsrechts im Überblick A. Verfassungsrechtliche Vorgaben Im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind die inhaltlichen und formalen Rahmenbedingungen für den Haushalt vorgegeben. Das betrifft im Wesentlichen die Kompetenz zur Erlassung des Bundeshaushaltsgesetzes, die Regeln für die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes, dessen Vollzug und die Gebarungsprüfung. Im Weiteren sollen die wichtigsten verfassungsrechtlichen Vorgaben kurz dargestellt werden. Bei den ersten drei Vorgaben handelt es sich um die Ziele der Haushaltsführung : Ziele der Haushaltsführung 1. Kompetenzgrundlage für Bundesfinanzen Wie kommt es überhaupt dazu, dass der Finanzminister ermächtigt ist, über Bundesfinanzen Gesetze zu erlassen und sie zu vollziehen? Dies ist in Art. 10 Abs. 1 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) festgelegt. Das bedeutet, dass dem Bund die Kompetenzen für die Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind, übertragen werden. 2. Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht Verfassungsrechtlich ist außerdem vorgegeben, dass der Bund, Länder und Gemeinden bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben haben (Art. 13 Abs. 2 B-VG). Sie haben ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren. 3. Gender Budgeting Seit dem 1. Jänner 2009 sind die Gebietskörperschaften dazu verpflichtet, bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben (Art. 13 Abs. 3 B-VG). Die Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung als Zielbestimmung der Haushaltsführung entspricht dem international etablierten Konzept des Gender Budgeting bzw der geschlechtergerechten Budgetgestaltung. Der Grundgedanke von Gender Budgeting ist, die Auswirkungen des Verwaltungshandelns und der Budgetpolitik insb hinsichtlich der Verteilung und Aufbringung öffentlicher Mittel auf Frauen und Männer zu analysieren und gegebenenfalls korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Für den Bund wird diese Zielsetzung dadurch verstärkt, dass das BHG 2013 ab dem Finanzjahr 2013 im Rahmen der Regelungen für eine wirkungsorientierte Verwaltung ausdrücklich auf das Gleichstellungsziel Bedacht zu nehmen hat. 4. Keine Mitwirkung des Bundesrates Grundsätzlich kommt dem Bundesrat bei Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates eine Mitwirkung zu. Jedoch kommt dem Bundesrat kein Mitwirkungsrecht zb beim Beschluss des Bundeshaushaltsgesetzes, Verwaltungsakademie des Bundes GA

15 KAPITEL 1: RECHTSGRUNDLAGEN DES BUNDESHAUSHALTSRECHTS des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes zu (Art. 42 Abs. 5 B-VG). 5. Bundesfinanzrahmengesetz, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesfinanzgesetz und Budgetprovisorium Das B-VG enthält in den Art. 51 ff die grundlegenden Bestimmungen zum Bundeshaushaltsgesetz, das diese Bestimmungen detailliert regelt. Weiters sind verfassungsrechtliche Vorgaben zum vierjährigen verbindlichen Bundesfinanzrahmengesetz samt den Grundzügen des Personalplans sowie dem einjährigen Bundesfinanzgesetz samt den Angaben zum Personalplan normiert. Kommt es nicht zum Beschluss eines Bundesfinanzgesetzes, so enthält die Verfassung Bestimmungen zum Budgetprovisorium. 6. Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG) Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Finanzwesens und enthält grundsätzliche Bestimmungen über den Finanzausgleich, Finanzzuweisungen und Zuschüsse, das Abgabe- und Kreditwesen. 7. Kontrolle durch den Rechnungshof Dem Rechnungshof kommt durch das Verfassungsrecht die Kompetenz zu, die Rechnungs- und Gebarungskontrolle durchzuführen (5. Hauptstück des B-VG). Weitere Kompetenzen erhält der Rechnungshof durch das einfachgesetzliche BHG 2013, worauf später noch näher eingegangen wird. 8. Neue Grundsätze der Haushaltsführung Große Bedeutung haben die in Art. 51 Abs. 8 B-VG geregelten und ab 1. Jänner 2013 in Kraft tretenden Grundsätze der Haushaltsführung. Diese waren ausschlaggebend dafür, dass ein neues Bundeshaushaltsgesetz das BHG 2013 erstellt werden musste. Art. 51 (8) B-VG lautet: Bei der Haushaltsführung des Bundes sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu beachten. Unter diesen Budgetgrundsätzen ist Folgendes zu verstehen: Wirkungsorientierung Dieser Grundsatz zielt darauf ab, dass bei Budgeterstellung und Budgetvollziehung eine Orientierung an den mit den eingesetzten Mitteln erreichten Wirkungen erfolgt. Die bereitgestellten Mittel sollen mit konkreten Wirkungs- und Leistungszielen verknüpft werden ( Output-Orientierung ). Das BHG 2013 trifft hiezu die näheren Regelungen. Im Rahmen der Wirkungsorientierung ist insbesondere die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Art. 51 Abs. 8 B-VG Verwaltungsakademie des Bundes GA

16 KAPITEL 1: RECHTSGRUNDLAGEN DES BUNDESHAUSHALTSRECHTS möglichst getreue Darstellung der finanziellen Lage des Bundes Dieser Grundsatz betrifft die Beschaffenheit des Budget-, Verrechnungs- und Berichtssystems. Darin enthalten ist auch die Budgetwahrheit, wonach Budgetmittel möglichst genau zu veranschlagen sind. Transparenz Dieser Grundsatz ist ab 2013 vorgesehen, aus dem die Erkennbarkeit der haushaltspolitischen Ziele sowie ein umfassendes Berichtswesen bezüglich Budgeterstellung und -vollzug und eine klare Verteilung der Rollen der am öffentlichen Haushalt beteiligten Staatsorgane zu verstehen ist. Neben den genannten Grundsätzen, die in Art. 51 Abs. 8 B-VG explizit normiert sind, haben sich im langjährigen Wechselspiel von Gesetzgebung, Staatspraxis und (Finanz-)Wissenschaft weitere Budgetgrundsätze herausgebildet, welche das Wesen und die Funktionen des Haushaltsplans bestimmen. Darüber hinaus wird auf Gestaltung und Handhabung von nationalen Budgets im Wege der Empfehlung durch internationale Körperschaften (insb OECD, Internationaler Währungsfonds) eingewirkt. Im österreichischen Bundeshaushaltsrechts sind folgende Budgetgrundsätze zu beachten. Einheit Es ist nur ein Budgetdokument zu erstellen, über das in einem Vorgang beraten und entschieden wird, das Bundesfinanzgesetz bzw den Bundesvoranschlag. Es sind keine Nebenhaushalte zu führen. Vollständigkeit Im Budget müssen alle Einnahmen und alle Ausgaben enthalten sein. Bruttobudget Alle Ausgaben und Einnahmen (Mittelverwendung und -herkunft) sind unverkürzt zu veranschlagen. Saldierungen sind nicht zulässig. Öffentlichkeit Das Bundesfinanzgesetz und der Bundesrechnungsabschluss sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diesem Grundsatz stehen nur die allgemeinen Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bzw. den Datenschutz entgegen. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Dieser Grundsatz zielt auf ein optimales Verhältnis von Mitteleinsatz und Ergebnis staatlicher Maßnahmen ab. Bis zum 1. Jänner 2013 sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit als Prüfmaßstab des RH und damit als Verwaltungsziel enthalten. Mit dem Inkrafttreten des Art. 51 Abs. 8 B-VG umfasst der Grundsatz der Effizienz die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; er steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zur Zweckmäßigkeit (Effektivität). Weitere Budgetgrundsätze Verwaltungsakademie des Bundes GA

17 KAPITEL 1: RECHTSGRUNDLAGEN DES BUNDESHAUSHALTSRECHTS Einjährigkeit Der Grundsatz der Einjährigkeit besagt, dass der Bundeshaushalt nach Jahren getrennt aufzustellen und zu vollziehen ist; der RH hat den BRA ebenfalls jährlich vorzulegen Vorherigkeit Demnach ist die BReg verpflichtet, den Entwurf des BFG und des BFRG rechtzeitig vor Beginn des betreffenden Finanzjahres dem NR vorzulegen. Auch der NR muss den Beschluss über das BFRG bzw BFG (ggf einer vorläufigen Vorsorge) vor Beginn des Finanzjahres fassen; andernfalls sind die Bestimmungen über das Budgetprovisorium anzuwenden. Bindungswirkungen des Budgets Es sind die folgenden drei Bindungswirkungen des Budgets zu unterscheiden: zeitliche: BFG ist gem. dem Grundsatz der Einjährigkeit für ein Kalenderjahr zu erstellen und ist für dieses bindend. Ausnahme: Auslaufzeitraum und Rücklagen betragliche: Beträge stellen Obergrenzen dar, die nicht überschritten werden dürfen. Ausnahme: Budgetüberschreitungen sachliche: der im BFG angegebene Zweck muss eingehalten werden B. Einfachgesetzliche Vorgaben 1. Bundeshaushaltsgesetz Seit 1986 ist das Bundeshaushaltsgesetz (zur besseren Unterscheidung mit BHG 1986 abgekürzt), BGBl. 213/1986, in Kraft, das seither öfters novelliert wurde und die Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes, die Vollziehung sowie die Kontrolle und Rechnungslegung regelt. Im Laufe der Jahre haben sich die Anforderungen an ein Haushaltsrecht des Bundes gewandelt und sich Schwächen des bisherigen Systems gezeigt. Bisher gab es eine bloß einjährige verbindliche Ausrichtung des Budgets, es herrschte die sogenannte Kameralistik (nur Ausgaben und Einnahmen wurden veranschlagt) vor, und es wurde nur auf eine reine Inputorientierung und nicht darauf Wert gelegt, welche Wirkungen mit Ausgaben verbunden sind. Internationale Erfahrungen zeigten, dass eine betriebswirtschaftlichere Betrachtung des Budgets mehr Nutzen bringt, weshalb 2007 eine Reform des Bundeshaushaltsrechts beschlossen und die verfassungsrechtlichen Bestimmungen geändert wurden. Verwaltungsakademie des Bundes GA

18 KAPITEL 1: RECHTSGRUNDLAGEN DES BUNDESHAUSHALTSRECHTS Es wurde beschlossen, die Bundeshaushaltsrechtsreform in 2 Etappen umzusetzen: Nach einer Novelle des Bundeshaushaltsrechts, mit der die verfassungsrechtlichen Bestimmungen umgesetzt wurden, trat mit 1. Jänner 2009 die 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform in Kraft. Diese sah folgende Änderungen vor: Einführung einer mittelfristigen Budgetplanung durch das Bundesfinanzrahmengesetz Haushaltsleitende Organe (zb Ministerien) können das nicht ausgegebene Budget behalten und Rücklagen bilden, die sie in den nächsten Jahren verbrauchen können Die 2. Etappe der Haushaltsrechtreform, mit der weitaus mehr Änderungen des Haushaltsrechts verbunden sind, erforderte eine grundlegende Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes, weshalb im Dezember 2009 vom Nationalrat ein neues Bundeshaushaltsgesetz das BHG 2013 beschlossen wurde. Auf die einzelnen Inhalte des BHG 2013 wird später eingegangen. 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform 2. Bundesfinanzgesetz Wenn umgangssprachlich vom Budget gesprochen wird, ist eigentlich das jährlich zu erstellende Bundesfinanzgesetz (BFG) gemeint, das den Bundesvoranschlag enthält, in dem die Ausgaben und Einnahmen (das Budget) enthalten sind. Das BFG 2013 wird einen geänderten Inhalt und ein verändertes Aussehen haben, das leichter lesbar und vor allem transparenter sein wird. Es besteht im Wesentlichen aus: 1. Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln, 2. Bundesvoranschlag, zusammengesetzt aus a) dem Ergebnisvoranschlag, b) dem Finanzierungsvoranschlag, c) den Angaben zur Wirkungsorientierung, 3. dem Personalplan. 3. Bundesfinanzrahmengesetz Das Bundesfinanzrahmengesetz wurde mit der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform eingeführt und enthält derzeit Ausgaben-, ab 2013 sogenannte Auszahlungs- obergrenzen für die nächsten 4 Finanzjahre. Weiters enthält das Bundesfinanzrahmengesetz Grundzüge des Personalplans. 4. Rechnungshofgesetz Das Rechnungshofgesetz (RHG) regelt die verfassungsrechtlichen Bestimmungen näher und enthält in dem novellierten 9 RHG die relevanten Prüfungsbestimmungen zum Bundesrechnungsabschluss. 5. Finanzausgleichsgesetz Das Finanzausgleichsgesetz (FAG) legt fest, wie viel der gemeinschaftlichen Abgaben (zb USt.) den einzelnen Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) in den nächsten fünf Jahren zufallen werden. Bislang wurde der FAG immer für 5 Jahre abgeschlossen, der FAG 2008 gilt erstmals für 6 Jahre (bis 2013). Zudem wird geregelt wer die Kosten der mittelbaren Verwaltungsakademie des Bundes GA

19 KAPITEL 1: RECHTSGRUNDLAGEN DES BUNDESHAUSHALTSRECHTS Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben trägt, wer die Kosten von Verfahren vor dem EuGH und die Besoldungskosten für die Landes- und ReligionslehrerInnen trägt sowie Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen. C. Verordnungen Aufgrund der Neuerlassung des BHG 2013 werden derzeit alle Verordnungen neu erlassen. Die Wesentlichen sind: 1. Bundeshaushaltsverordnung 2013 Die Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013) ist die größte Verordnung, die ihre Rechtsgrundlage im BHG 2013 hat, und ist bereits teilweise in Kraft. Die BHV 2013 regelt Bestimmungen insbesondere über die Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung, Verrechnung und Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes näher. 2. Rechnungslegungsverordnung 2013 Die Rechnungslegungsverordnung 2013 (RLV 2013) regelt die Gliederung, Form und den Inhalt der Abschlussrechnungen des Bundes. 3. Eröffnungsbilanzverordnung Die Eröffnungsbilanzverordnung enthält Regelungen, wie erstmals die Vermögensrechnung des Bundes zu erstellen ist und enthält insbesondere Bestimmungen über die Bewertung von Vermögen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen. 4. Verordnung zu den Angaben zur Wirkungsorientierung Die Verordnung zu den Angaben zur Wirkungsorientierung ist eine neue Verordnung, die ihre Rechtsgrundlage im BHG 2013 hat. Sie regelt ua. Vorgaben für die Darstellung der Wirkungsziele und Maßnahmen, die ab 2013 im BVA und in den Teilheften anzugeben sind. 5. Wirkungscontrollingverordnung Auch die Wirkungscontrollingverordnung ist eine Verordnung, die ihre Rechtsgrundlage erstmals im BHG 2013 hat. Sie regelt die Aufgaben und Instrumente, die Organisation des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling sowie die Berichtspflichten der haushaltsleitenden Organe an die/den BundeskanzlerIn (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle). 6. Durchführungsbestimmungen zum BFG Auch nach Inkrafttreten des BHG 2013 ist es erforderlich Durchführungsbestimmungen zum jeweils geltenden BFG zu erlassen, was ab 2013 erstmals in Form einer Verordnung passiert. In dieser Verordnung werden zb Betragsgrenzen vorgegeben, ab denen die haushaltsleitenden Organe mit dem BMF das Einvernehmen über Vorbelastungen herzustellen haben. Verwaltungsakademie des Bundes GA

20 KAPITEL 1: RECHTSGRUNDLAGEN DES BUNDESHAUSHALTSRECHTS D. Richtlinien, Erlässe und Rundschreiben des BMF Es gibt zudem die Möglichkeit nähere Regelungen durch Richtlinien (zb für Rücklagen, Monatshaushalt) oder Erlässe (zb Nutzungsdauertabellen) zu erlassen. IV. Kontrollfragen In diesem Kapitel wurde klargestellt, dass es europarechtliche Vorgaben gibt, die innerstaatlich durch Gesetze und Verordnungen umzusetzen sind. Folgende Fragen sind in diesem Zusammenhang wesentlich: Was versteht man unter Haushaltsrecht? Welche Budgetgrundsätze gibt es? Welche Budgetgrundsätze gelten ab 2013? Welche Änderungen brachte die 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform? Was sind die Unterschiede zwischen dem BFRG, BFG und BHG? Was sind die Ziele der Haushaltsführung? Was ist Gender Budgeting? Wie lauten die beiden Referenzkriterien der Europäischen Union? Durch welche österreichischen Vereinbarungen soll der europarechtlichen Vorgabe kein übermäßiges Defizit entsprochen werden? Nennen Sie drei Verordnungen des neuen Haushaltsrechts? Was ist der Konsultationsmechanismus? Was ist der Österreichische Stabilitätspakt? Was ist das österreichische Stabilitätsprogramm? Darf der Bundesrat bei der Beschlussfassung des BFG mitwirken? Welche Bindungswirkungen hat das Budget? Was sind die Aufgaben des Rechnungshofs? Darf der Bundesrat bei der Beschlussfassung des BFG mitwirken? Verwaltungsakademie des Bundes GA

21 KAPITEL 2: ORGANISATION DER HAUSHALTSFÜHRUNG Kapitel 2: Organisation der Haushaltsführung I. Einleitung Damit ein Budget geplant, erstellt, vollzogen und überprüft werden kann, bedarf es verschiedener AkteurInnen, die in diesem Kapitel beleuchtet werden. Durch die Haushaltsrechtsreform haben sich in der Organisation der Haushaltsführung einige Änderungen ergeben, die dieses Zusammenspiel transparenter macht. Allen Bediensteten müssen sich bewusst sein, dass mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung Bedienstete nur dann betraut werden dürfen, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind ( 5 Abs. 5 BHG 2013). sie für ihr Verhalten zur dienstrechtlichen Verantwortung herangezogen werden können ( 84 und 85 BHG 2013). II. Kompetenzen der einzelnen AkteurInnen im Haushaltswesen A. Erstellung der Budgetdokumente und Vollzug 1. BundesministerIn für Finanzen Dem oder der BundesministerIn für Finanzen kommen wesentliche Aufgaben im Zuge der Haushaltsführung zu: Erstellung der Budgetstrukturen und Einrichtung von haushaltsführenden Stellen: HHLO iem BMF ( 6 Abs. 2) Erstellung des BFRG-Entwurfs und Strategieberichts ( 14 und 15) des Bundesvoranschlagsentwurfs ( 40) der langfristigen (30 jährigen) Budgetprognose ( 15 Abs. 2) Vorlage diverser Berichte zb zum Vollzug des Bundeshaushaltes an BReg am 30. April und 30. September ( 47) über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) an Budgetausschuss ( 42). des vorläufigen Gebarungserfolgs an NR ( 47) über Budget-, Beteiligungs- und Finanzcontrolling an Budgetausschuss ( 66 ff) über Finanzschulden und Währungstauschverträge ( 78), (diese werden über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) abgewickelt werden) Angelegenheiten des Vollzugs, zb Zustimmung bei Mittelverwendungsüberschreitungen ( 54), Vorhaben und Vorbelastungen ( 57ff) Verwaltungsakademie des Bundes GA

22 KAPITEL 2: ORGANISATION DER HAUSHALTSFÜHRUNG 2. BundeskanzlerIn Kompetenzen für Personalplan: BFRG: Entwurf der Grundzüge des Personalplanes iem BMF ( 15) BFG: Entwurf des Personalplans iem BMF ( 42) Durchführung des externen Wirkungscontrolling ( 68) Berichtspflicht über Ergebnisse des Wirkungscontrolling an Budgetausschuss per 30. April und 30. September ( 68) 3. Bundesregierung Diverse Vorlagepflichten: der von ihr beschlossene Entwurf des BFRG plus Strategiebericht an NR jährlich bis spätestens 30. April langfristige Budgetprognose (jedes 3. Finanzjahr) Förderungsbericht an NR ( 47) Zustimmung im Vollzug: zb zur Personalplan-Änderung ( 44), Mittelverwendungsbindung ( 52) und -überschreitung ( 54) 4. Nationalrat Beschlüsse aller Gesetze und deren Novellen (zb bei Mittelverwendungsüberschreitungen) im Haushaltsrecht dh BFRG, BFG, Budgetbegleitgesetze etc Adressat verschiedener Berichte (siehe oben) 5. Budget-Dienst Im Zuge der Beschlussfassung des BHG 2013 wurde eine Politische Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Budget-Dienstes beschlossen, die alle fünf Parlamentsparteien unterzeichnet haben. Der Budget-Dienst wird 2012 bei dem/der PräsidentIn des Nationalrates eingerichtet werden und zur Unterstützung des Nationalrates bei der Beratung, Beschlussfassung und Kontrolle der Haushaltsführung des Bundes agieren. Zur Abgrenzung der Tätigkeiten zwischen Budget-Dienst und Rechnungshof wurde festgehalten, dass der Budget-Dienst der laufenden Kontrolle des Bundeshaushaltes dient, während der Rechnungshof wie bisher für die ex-post Kontrolle zuständig ist. B. Nachprüfende Kontrolle 1. Rechnungshof Der Rechnungshof ist ein Kontrollorgan des Nationalrats. In dieser Eigenschaft kommen ihm folgende Kompetenzen und Berichtspflichten zu: Während der Erstellung des BVA und im Vollzug: Stellungnahme an den Budgetausschuss zu im BVA-Entwurf enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung BMF hat RH während des Vollzuges zu informieren: bei Mittelverwendungsüberschreitungen, Mittelumschichtungen ( 54) und Rücklagenentnahme ( 56) Verwaltungsakademie des Bundes GA

23 KAPITEL 2: ORGANISATION DER HAUSHALTSFÜHRUNG Die haushaltsleitenden Organe haben auf Aufforderung des RH Unterlagen zum Wirkungscontrolling zu übermitteln ( 68) Nachprüfende (ex-post-) Kontrolle: Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses ( 117 bis 119) Erstellung der Voranschlagsvergleichsrechnung ( 118) Einsichtsrecht in alle abgeschlossenen Gebarungs- und Verrechnungsunterlagen neu bereits ab 1. September ( 117) 2. Staatsschuldenausschuss Der Staatsschuldenausschuss führt eine externe Beratung und Überwachung der österreichischen Staatsschulden durch und ist bei der Österreichischen Nationalbank angesiedelt. Er stellt ein Experten- Gremium dar, das aus 12 stimmberechtigten Mitgliedern und 3 nicht stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Der Präsident ist derzeit Prof. Dr. Felderer. Verantwortlich für die Bestellung der Mitglieder sind die BReg (6 Mitglieder), Wirtschaftskammer (3 Mitglieder) und Bundes Arbeiterkammer (3 Mitglieder) sowie des Ö. Gemeindebundes, Ö. Städtebundes und LH-Konferenz (je ein Mitglied). Aufgaben des Staatsschuldenausschuss (BG über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses) sind: Einschätzung der finanzpolitischen Lage mit Vorschau Durchführung verschiedener Analysen, wie über volkswirtschaftliche Auswirkungen izm der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte und über die Nachhaltigkeit und Qualität der Budgetpolitik der öffentlichen Haushalte Abgabe schriftlicher Empfehlungen zur Finanzpolitik öff. Österreichischer Haushalte unter Berücksichtigung konjunktureller Rahmenbedingungen Jährliche Berichterstattung über die dem BMF gegebenen Empfehlungen und Analysen und Einschätzungen Informationsveranstaltung und Meinungsbildung Auszug der jüngsten Empfehlungen des Staatsschuldenausschusses von Juni 2010: Den zu erwartenden leichten konjunkturellen Spielraum ab 2011 zu nützen und den Konsolidierungskurs möglichst bald glaubhaft, durch Ausarbeitung konkreter Maßnahmen, einzuleiten. Entsprechend dem Strategiebericht 2011 bis 2014 der Bundesregierung sollen 60% des Konsolidierungsbedarfs durch ausgaben- und 40% durch einnahmenseitige Maßnahmen bedeckt werden. Neuverhandlung des Österreichischen Stabilitätspakts, da der derzeitige Stabilitätspakt 2008 vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise und ohne Konkretisierung des erforderlichen Konsolidierungsumfangs überholt ist. Jüngste Empfehlungen Verwaltungsakademie des Bundes GA

24 KAPITEL 2: ORGANISATION DER HAUSHALTSFÜHRUNG C. Kommentar durch internationale Organisationen 1. OECD Die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (englisch: Organisation for Economic Cooperation and Development OECD) ist eine internationale Organisation, die 1961 gegründet wurde und 33 Mitgliedstaaten hat. Österreich trat als Gründungsmitglied, BGBl. 248/1961, bei. Die OECD führt jährlich Prüfungen der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung der einzelnen Mitgliedstaaten durch. Es werden sogenannte Länderprüfungen durchgeführt, die in einen Bericht münden, in den auch Empfehlungen abgegeben werden. Der öffentliche Haushalt Österreichs wurde im OECD-Bericht 2007, Volume 7, No. 3, dargestellt ( Budgeting in Austria ). 2. Internationaler Währungsfonds Der 1944 gegründete internationale Währungsfonds (IWF oder englisch: International Monetary Found - IMF) ist eine Organisation der Vereinten Nationen und eine Schwesterorganisation der Weltbank. Österreich hat das IWF-Übereinkommen 1978 unterzeichnet (BGBl. 189/1978). Zu seinen Aufgaben zählen die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Währungspolitik, Ausweitung des Welthandels, Stabilisierung von Wechselkursen, Kreditvergabe, Überwachung der Geldpolitik, Technische Hilfe. Auch der IWF führt Prüfungen der öffentlichen Haushalte durch, die dem IWF als Grundlage für seine Aufgaben dienen. Verwaltungsakademie des Bundes GA

25 KAPITEL 2: ORGANISATION DER HAUSHALTSFÜHRUNG III. Organe der Haushaltsführung A. Anordnende Organe Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden Organe und die LeiterInnen der haushaltsführenden Stellen ( 5). 1. Haushaltsleitende Organe Haushaltsleitende Organe sind: Oberste Organe der Bundesverwaltung: der/die BundespräsidentIn, der/die PräsidentIn des Nationalrates, des Bundesrates, des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Rechnungshofes der/die Vorsitzende der Volksanwaltschaft der/die BundeskanzlerIn die BundesministerInnen, soweit sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind. Zu den Aufgaben der haushaltsleitenden Organe zählen: Steuerung in der Planung Aufteilung des Budgets auf GB und DB Zuweisung der DB u Personalkapazitäten an HHF Stellen Erstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung Steuerung durch Festlegung der RZL-Pläne für HHF Stellen Steuerung im Budgetvollzug Erstellung der Budgetstruktur iem BMF Einrichtung von haushaltsführenden Stellen iem BMF Mitwirkung am BFRG-Entwurf, BVA-Entwurf, Budgetbericht, Controlling etc Ansprechpartner für BMF 2. Haushaltsführende Stellen Die LeiterInnen haushaltsführender Stellen nach 7 Abs. 1 zählen zu den anordnenden Organen ( 5) und ersetzen die anweisenden Organe des BHG LeiterInnen von HHF Stellen sind jene LeiterInnen von Organisationseinheiten, die über (zumindest) ein Detailbudget verfügen. Jedem Detailbudget ist nur EINE HHF Stelle zugeordnet. Zu den Aufgaben eines/r LeiterIn einer HHF Stelle zählen: bei Aufgaben des HHLO mitzuwirken Bewirtschaftung des/der vom HHLO zugewiesene/n Detailbudget/s (einschließlich Verrechnung) Erstellung des RZL-Plan-Entwurfs für die eigene Dienststelle die Festlegung des RZL-Plans für nachgeordnete HHF Stellen die Entnahme von Rücklagen etc. Verwaltungsakademie des Bundes GA

26 KAPITEL 2: ORGANISATION DER HAUSHALTSFÜHRUNG HHLO haben eine Doppelfunktion: Sie sind gleichzeitig HHLO & HHF Stelle. Alle anderen HHF Stellen werden durch Verordnung der/des zuständigen Bundesministerin/s im Einvernehmen mit dem BMF eingerichtet. B. Ausführende Organe Von den anordnenden Organen sind die ausführenden Organe zu unterscheiden, das sind die Buchhaltungsagentur des Bundes, Zahlstellen und Wirtschaftsstellen. Diese Unterscheidung ist für die Aufgabenzuteilung insofern wesentlich, als die anordnenden Organe die Aufgaben der Buchhaltungsagentur des Bundes, der Zahlstellen und Wirtschaftsstellen ( 9, 10 und 11) nur durch diese ausführenden Organe vornehmen lassen dürfen. 1. Buchhaltungsagentur des Bundes Die LeiterInnen von HHF Stellen haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) zu bedienen ( 9). Die BHAG ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen des/der zuständigen LeiterIn einer HHF Stelle gebunden. Zu den Aufgaben der BHAG zählen: Verrechnung: die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, die Vorbereitung der Abschlussrechnungen ( 101), die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ( 111 bis 112) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs, die Innenprüfung ( 113 bis 116) und die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes sowie der ordnungsgemäßen Durchführung der im Rahmen der Haushaltsführung des Bundes übertragenen Aufgaben. 2. Zahlstellen Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs der HHF Stellen sind erforderlichenfalls Zahlstellen zu errichten. Die Zahlstellen sind organisatorisch den HHF Stellen zugehörig, bei denen sie eingerichtet sind. Die Zahlstelle ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen der HHF Stelle gebunden. 3. Wirtschaftsstellen Es sind bei den HHF Stellen Wirtschaftsstellen zu errichten. Zu den Aufgaben der Wirtschaftsstellen zählen: Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens die Führung der in die Haushaltsverrechnung integrierten Anlagenbuchführung und die Inventur ( 70 Abs. 6). Verwaltungsakademie des Bundes GA

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