Stabilitätsverpflichtung im Wandel
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- Heini Grosse
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1 Stabilitätsverpflichtung im Wandel VA
2 226 VA 2012
3 Im Gefolge des EU-Beitritts schlossen Bund, Länder und Gemeinden zur Koordinierung ihrer Haushaltsführung einen Österreichischen Stabilitätspakt. Hauptgegenstand dieser erstmals im BGBl. I Nr. 101/1999 kundgemachten Vereinbarung bildete die Aufteilung der dem Gesamtstaat nach den einschlägigen EU-Vorschriften zustehenden Defizitquote in Höhe von 3 % gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) und allfälligen Sanktionslasten. Diese fortan als Stabilitätspakt 1999 bezeichnete Vereinbarung sah eine generelle subsidiäre Aufteilung der gesamtstaatlichen Defizitquote zwischen dem Bund auf der einen sowie der Ländern und der Gemeinden auf der anderen Seite vor. Während nach dieser Rechtsvorschrift die Defizitquote des Bundes 90 vh und damit 2,7 % des BIP betrug, standen Ländern und Gemeinden insgesamt 10 vh und damit 0,3 % des BIP zur Verfügung. Stabilitätspakt 1999; Aufteilung des zulässigen 3 %-Defizits gemessen am BIP zwischen Bund, Ländern und Gemeinden 0,3 Bund Länder u Gemeinden 2,7 Die Aufteilung der Länder- und Gemeindedefizitquote erfolgte durch den Stabilitätspakt 1999 folgendermaßen: Aufteilung der zulässigen Länder- und Gemeindedefizitquote Gemeinden ohne Wien 33% Länder ohne Wien 37% Wien 30% Mit 1. Jänner 2001 trat der Österreichische Stabilitätspakt 2001, BGBl. I Nr. 39/2002, in Kraft. Im Gegensatz zu seinem Vorgänger sah dieser zwar weiterhin ein zulässiges Defizit für den Bund, nicht jedoch für die Länder die jährliche Überschüsse zu erwirtschaften hatten vor. Während dem Bund 2001 ein Defizit von 2,05 % und in den Folgejahren ein solches von jeweils 0,75 % des BIP zugestanden wurde, verpflichteten sich die Länder (mit Wien) insgesamt einen jährlichen Überschuss in Höhe von 0,75 % des BIP, zumindest jedoch EUR Mio., zu erwirtschaften. Die Städte und Gemeinden (ohne Wien) verpflichteten sich, durch ein österreichweit ausgeglichenes Haushaltsergebnis zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen. VA
4 1 0,5 0-0,5 Bund -1-1,5 Länder Gemeinden -2-2, Erstmals mit dem Stabilitätspakt 2001 wurde in Art. 6 Haushaltskoordination festgelegt, dass im Falle außergewöhnlicher Belastungen, etwa bei signifikanten Ausgabensteigerungen oder eines schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs oder sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Reduktion der Verpflichtung zur Erbringung der Stabilitätsbeiträge für zulässig erklärt werden kann. Im Rahmen der Verhandlungen für einen neuen Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 konnte auch Einigung über einen neuen Stabilitätspakt 2005 erzielt werden. Aufgrund des einseitigen Abgehens des Bundes von der getroffenen Vereinbarung, wurden weitere Verhandlungen erforderlich, sodass der Stabilitätspakt im Laufe des Jahres 2005 rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist. Das dem Bund jährlich zugestandene Defizit sollte durch Überschüsse der Länder spätestens im Jahr 2008 aufgewogen werden und so zu einem gesamtstaatlichen Nulldefizit 2008 führen. Die Vorgabe, Gemeinden haben in ihrer Gesamtheit ausgeglichen zu bilanzieren, wurde beibehalten. Eine Erweiterung ergab sich durch die Verpflichtung der Länder - nunmehr gleich wie der Bund - eine Sensitivitätsanalyse durchzuführen. Da die Erstellung einer derartigen Analyse mit der Erhebung und Berechnung eine Vielzahl von Daten verbunden ist, mussten die Länder erstmals 2007 an das Koordinationskomitee liefern. Für die Ermittlung des Maastrichtergebnisses der Jahre 2005 und 2006 wurden die Auslegungsregeln des Europäischen Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung 1995 (ESVG 1995) der Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 zugrundegelegt, seit dem Jahr 2007 erfolgt die Ermittlung einzig auf der Basis der Auslegungsregeln des ESVG VA 2012
5 Stabilitätspakt Überschussverpflichtung der Länder und zulässiges Defizit des Bundes in Prozent des BIP 1 0,5 0-0,5-1 -1,5-2 -2, Bund Länder (mit Wien) Gemeinden Der Österreichische Stabilitätspakt war auch Inhalt der Regierungsverhandlungen zu Beginn des Jahres Im Regierungsprogramm wurde festgehalten, dass ein über den Konjunkturzyklus ausgeglichener Haushalt Ziel der Budgetpolitik der Bundesregierung ist. In weiterer Folge wurde ein neuer Mittelfristiger Wachstums- und Budgetpfad" festgelegt, der auch der Budgetplanung von Wien zu Grunde gelegt wurde. Maastricht-Defizit in % des BIP Bund -1,47 bzw. -1,33* -0,77 bzw. -0,68* -0,15 bzw. -0,14* Länder +0,40 bzw. +0,45* +0,40 bzw. +0,49* +0,40 bzw. +0,52* Gemeinden ausgeglichen ausgeglichen ausgeglichen * Im Regierungsübereinkommen wurden dem Budgetpfad zwei Szenarien (vor und nach Maßnahmen) unterstellt Vor dem Hintergrund der Bildung einer neuen Bundesregierung im Jahr 2006 wurden aufgrund der im Regierungsübereinkommen vereinbarten Maßnahmen, wie etwa die Pflegesicherung oder die Einführung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung, von Seiten der Länder Finanzausgleichsverhandlungen verlangt, die mit einem Paktum zum Finanzausgleich 2008 im Oktober 2007 finalisiert wurden. Wesentlicher Inhalt war auch der Abschluss eines weiteren Stabilitätspaktes 2008, dessen Gültigkeitsdauer im Gleichklang mit dem Finanzausgleichsgesetz 2008 auf 6 Jahre erstreckt wurde. Der Stabilitätspakt 2008 weicht in seiner inhaltlichen Grundstruktur nicht vom Stabilitätspakt 2005 ab, beibehalten wurden somit die Regelungen hinsichtlich der Haushaltskoordinierung und mittelfristigen Ausrichtung der Haushaltsführung durch gegenseitige Information der Gebietskörperschaften ebenso wie die Bestimmung über eine allfällige Reduktion der vereinbarten Stabilitätsbeiträge bei Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen. Zur Absicherung der Einhaltung der Stabilitätsverpflichtungen wurden - wie schon seit dem Stabilitätspakt Bestimmungen über einen Sanktionsmechanismus, Sanktionsbeitrag und das Sanktionsverfahren vorgesehen. Ferner einigten sich Bund, Länder und Gemeinden auf folgende Maastricht-Defizite bzw. Maastricht-Überschüsse: VA
6 Maastricht-Defizit in % des BIP Gesamtstaat -0,88-0,19 +0,38 +0,38 +0,38 +0,38 Bund -1,33-0,68-0,14-0,14-0,14-0,14 Länder +0,45 +0,49 +0,52 +0,52 +0,52 +0,52 Gemeinden Massive Einnahmenrückgänge als Folge der Wirtschaftskrise und notwendige Mehrausgaben zur Stabilisierung von Wirtschaft und Arbeitsmarkt haben die Rahmenbedingungen seit Abschluss des Stabilitätspaktes 2008 auf allen staatlichen Ebenen entscheidend verändert. Als Folge dieser Entwicklungen wurden die im Stabilitätspakt 2008 vereinbarten Maastrichtziele vom Bund mehrfach einseitig, ohne Einbindung der Länder und Gemeinden, revidiert (Regierungsprogramm der XXIV. Gesetzgebungsperiode, Doppelbudget 2009/2010, Stabilitätsprogramm für die Jahre vom 26. Jänner 2010). Als zusätzliches Erschwernis ist die von der Statistik Austria einseitig das heißt, ohne Einbindung der nachfolgenden Gebietskörperschaften vorgenommene Interpretationsänderung der Berechnung des Maastrichtergebnisses hervorzuheben, die erhebliche, negative Auswirkungen auf den Maastrichtsaldo Wiens zur Folge hat (siehe Das Geheimnis von Maastricht ). Vor dem Hintergrund der strengeren Verpflichtungen aus dem Europäischen Stabilitätsund Wachstumspakt haben sich Bund, Länder und Gemeinden auf den mittlerweile 5. innerösterreichischen Stabilitätspakt für die Jahre 2011 bis 2014 geeinigt. Im Stabilitätspakt 2011 verpflichtet sich der Bund, seine Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit im Bundeshaushalt für das Jahr 2011 maximal 3,1 % des BIP, für das Jahr 2012 maximal 2,7 % des BIP, für das Jahr 2013 maximal 2,4 % des BIP und für das Jahr 2014 maximal 1,9 % des BIP beträgt. Die Länder sind verpflichtet ihre Haushaltspolitik so zu gestalten, dass die Defizite der Länder für das Jahr 2011 maximal 0,75 % des BIP, für das Jahr 2012 maximal 0,6 % des BIP, für das Jahr 2013 maximal 0,5 % des BIP und für das Jahr 2014 maximal 0,5 % des BIP betragen. Die rd Gemeinden Österreichs in ihrer Gesamtheit betrachtet müssen in diesem Zeitraum ein ausgeglichenes Ergebnis erreichen. Wien wird im Rahmen dieses Stabilitätspaktes als Land und Gemeinde behandelt. Der Anteil Wiens am Stabilitätsbeitrag der Länder wird in Art. 3 leg. cit. geregelt und beträgt ,786 % des gesamten Länderanteils, ,260 %, ,993 % und ,483 %. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies etwa für das Jahr 2012, dass Wien maximal ein Defizit von rund EUR 350 Mio. erreichen darf. Das Geheimnis von Maastricht Der Voranschlag 2012 der Stadt Wien weist einen negativen Maastricht-Saldo in der Höhe von EUR 372,5 Mio. aus, administrativ wird jedoch ein Abgang von EUR 401,49 Mio. präliminiert werden. 230 VA 2012
7 Der Unterschied zwischen den beiden Kennzahlen beruht auf deren unterschiedlicher Berechnungsgrundlage. Während die herkömmliche administrative Berechnung des Haushaltsergebnisses sämtliche Zahlungsströme einnahmen- und ausgabenseitig berücksichtigt, stellen bei der Maastricht-Rechnung einige Einnahmen- bzw. Ausgabenkategorien keine zu berücksichtigenden Größen dar. Bei letzterer ist darüber hinaus auch auf Besonderheiten, die aus dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung 95 (ESVG 95) resultieren, Bedacht zu nehmen. Während etwa eine Rücklagenzuführung im administrativen Ergebnis eine Ausgabe darstellt, findet der gleiche Vorgang bei der Maastricht-Rechnung keine Berücksichtigung. Gleiches gilt für Rücklagenentnahmen; im administrativen Haushalt schlägt sich eine solche als Einnahme nieder, während sie in die Maastricht-Rechnung keinen Eingang findet. Ebenso findet die Gewährung eines Darlehens lediglich im administrativen Ergebnis, nicht jedoch im Maastricht-Saldo als Ausgabe ihren Niederschlag. Auch Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit im Sinne des ESVG 95 in Wien sind dies all jene Dienststellen, die im Voranschlag auf den Ansätzen 8500, Wasserversorgung, bis 8992, Forschungs- und Versuchsanstalt, veranschlagt sind führen dazu, dass Unterschiede beim administrativen Abgang gegenüber einem maastricht-relevanten Abgang in ein und demselben Verwaltungsjahr und Haushalt möglich sind. Besonders erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass bis zum Jahr 2008 Investitionskostenzuschüsse an Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit z.b. an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund nach den Regeln des ESVG 95 maastricht-neutral waren. Im Jahr 2009 wurden von Seiten der Statistik Austria die bisherigen Auslegungsregeln abrupt einseitig verändert, weshalb ab dem Voranschlag 2010 derartige Investitionszuschüsse maastricht-wirksam zu verbuchen sind. VA
8 232 VA 2012
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