Aktueller Stand Haushaltsrechtsreform. 8. Kommunale Bildungskonferenz
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- Fanny Holst
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1 Aktueller Stand Haushaltsrechtsreform 8. Kommunale Bildungskonferenz
2 Chronologie 25. März 2013: Vorschlag Gemeindebund in Abstimmung mit Städtebund zu einer Novelle der VRV April 2013 und 11. Oktober 2013: Beschluss des Landesfinanzreferenten zur Einführung einer Dreikomponentenrechnung 29. November 2013: Sitzung VRV-Komitee, Vorschlag des Gemeindebundes zu einer Novelle der VRV nur teilweise angenommen, vereinbarte Novelle wurde nicht verlautbart ab März 2014 Arbeitskreissitzungen zum Dreikomponentensystem unter Einbindung von Gemeindeund Städtebund 9. Mai 2014: Teilnahme von Präsident Mödlhammer an der Landesfinanzreferentenkonferenz Schleritzko Christian, MSc 2
3 Chronologie Ende Mai 2014: Ergänzungsvorschlag des Gemeindebundes für die Gemeinden zur VRV-neu (zusätzl. Hauptstücke) ab Juni 2014 Sitzungen im BMF zur VRV-neu Oktober 2014: Vorlage des vom Gemeindebund auf der VRV 1997 erarbeiteten Überleitungsmodells an das BMF November 2014: Hearings mit Fachexperten aus BMF und Rechnungshof zum Überleitungsmodell Jänner 2015: Bestätigung BMF zu fachlicher Qualität des Überleitungsmodells und zur uneingeschränkten Eignung als fehlerfreies und in sich geschlossenes System April 2015 weitere Verhandlungen mit BMF und Rechnungshof Schleritzko Christian, MSc 3
4 Chronologie 22. April 2015 Aussendung zur vierwöchigen Begutachtung Anfang Juni 2015 Beauftragung Gutachten zur kompetenzrechtlichen Beurteilung der VRV 19. Juni 2015 Gutachten (Haber/Kofler) liegt dem Bund und den Ländern vor 25. Juni 2015 Gutachten wir Gemeinde- und Städtebund zur Verfügung gestellt Anfang Juni 2015 Erstellung eines Entwurfes nach Art. 15a B-VG für die Gemeinden, welche nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen Weitere Besprechungen zu Art. 15a B-VG im August Schleritzko Christian, MSc 4
5 VRV-neu (Darstellungsform von RA und VA) Ergebnishaushalt (entspricht GuV) Ergebnisvoranschlag + Ergebnisrechnung Finanzierungshaushalt (entspricht Geldflussrechnung) Finanzierungsvorschlag + Finanzierungsrechnung Vermögenshaushalt (entspricht Bilanz) Kein Voranschlag Vermögensrechnung Schleritzko Christian, MSc 5
6 Überleitungsmodell Gemeindebund Darstellungsform in Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt aber Darstellungsform aus VRV 1997 bleibt zusätzlich erhalten Schleritzko Christian, MSc 6
7 Überleitungsmodell Gemeindebund Regelungen der VRV 2015, deren Umsetzung/Ausweisung sinnvoll sind und auch so umgesetzt werden: Vermögensrechnung (Führung eines Anlagennachweises) Funktionelle Gliederung (bisher Ansatzverzeichnis) Kontenplan- und Kontenzuordnungen (bisher Postenverzeichnis) Global-, Bereichs- und Detailbudgets (bisher Abschnitt, Teilabschnitt und Unterabschnitt) Darstellung wirtschaftlicher Unternehmen, Beteiligungen Schleritzko Christian, MSc 7
8 Überleitungsmodell Gemeindebund Regelungen der VRV 2015, deren Umsetzung/Ausweisung sinnvoll sind und auch so umgesetzt werden: Beilagen: Vorgaben des Österreichischen Stabilitätspaktes Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt Anlagenspiegel (dieser muss jedoch auch nach Ansatz gliederbar sein) Leasingspiegel Rückstellungsspiegel Schleritzko Christian, MSc 8
9 Überleitungsmodell Gemeindebund Grundproblem sind Sichtweisen der Darstellung von Rechnungsabschluss und Voranschlag: Sicht von Gesetzgeber und vor allem Rechnungshof: Rechnungsabschluss und Voranschlag müssen einheitliche Instrumente für Statistik und Benchmark (IPSAS) sein, die Datenzusammenführung aller Einheiten für die Auswertung muss im Rechnungsabschluss und die Datenauswertung muss über Knopfdruck aus dem Dreikomponentenmodell erfolgen. Sicht Gemeinden: Vor allem der auf Grundlage der VRV 1997 erstellte Voranschlag (!) und auch der Rechnungsabschluss sind wesentliche Steuerungsund Entscheidungsinstrumente für die Verwaltung und die Politik und liefern schon jetzt alle relevanten Daten für die Meldungen nach Brüssel. Dieses Instrument muss neben den neuen Elementen erhalten bleiben Schleritzko Christian, MSc 9
10 VRV VRV 2015 VRV 1997: Form und Gliederung sowie auch Inhalte (z.b. Darstellungsform, ordentlicher und außerordentlicher Haushalt, Schuldtilgung, ) der RA und VA samt Beilagen werden geregelt (Heiligenbluter Übereinkommen vom 28. Juni 1974, letztmals geändert am 25. September 1997) VRV 2015: Nur mehr Form und Gliederung der RA und VA samt Beilagen werden geregelt (alle anderen Bereiche könnten über 15a-Vereinbarungen geregelt werden, Städte und Gemeinden sind hier aber nicht mehr dabei!) Schleritzko Christian, MSc 10
11 VRV VRV 2015 wesentliche Kernpunkte der VRV 1997 für Gemeinden werden gestrichen und sollen zur besseren Vergleichbarkeit nach dem Bundesschema dargestellt werden Verlust von Steuerungsinstrumenten für die Gemeinden Unterwerfung unter die IPSAS-Standards Schleritzko Christian, MSc 11
12 VRV VRV-neu Wesentliche Änderungen zur VRV 1997: Keine Darstellung mehr von ordentlichem und außerordentlichem Haushalt Schuldendienst stellt keine ordentliche Ausgabe mehr dar In der Vermögensrechnung fix vorgegebene Abschreibungstermine Darstellungsform gänzlich geändert: Es soll sowohl einen Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sowie eine Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung geben. Zusätzlich soll eine Voranschlagsvergleichsrechnung erfolgen. Damit verbunden sind wesentliche Änderungen in den materiellen Rechten der Länder Schleritzko Christian, MSc 12
13 VRV VRV-neu Zeitpunkt, wo Bund ordentlichen Haushalt abschafft und Darlehen zur Haushaltsabdeckung zulässt Schleritzko Christian, MSc 13
14 Vereinbarung 15a B-VG Was soll in 15a B-VG und nicht in der VRV 2015 geregelt werden: Mittelfristige Haushaltsplanung Veröffentlichung von VA und RA im Internet Wirkungsorientierung Erläuterung offener Salden im Rechnungsabschluss Führung und Nachweis einer Anlagenbuchführung Führung von vollständigen Anlagennachweisen Führung eines Inventarverzeichnisses Regelung für Stiftungen, Anstalten und Fonds Methoden des Risikomanagementes Genutzte Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben Aufnahme in Anlagenverzeichnis Schleritzko Christian, MSc 14
15 Vereinbarung 15a B-VG Was soll für Gemeinden unter Einwohner in 15a B-VG und nicht in der VRV 2015 geregelt werden: ordentliche und außerordentliche Gebarungsfälle/Sachverhalte Darlehen nur für außerordentliche Gebarungsfälle/Sachverhalte Schuldendienst stellt einen ordentlichen Gebarungsfall/Sachverhalt dar Einnahmen linke Seite, Ausgaben rechte Seite Darstellung von VA-Querschnitt Überleitung in Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung Gesamtübersichten ordentlicher und außerordentlicher Haushalt Kassenabschluss Regelung für Darlehensaufnahmen und Schuldtilgung für Gemeinden über Einwohner nach wie vor offen und sind für diese so wie für den Bund und die Länder nunmehr frei steuerbar! Schleritzko Christian, MSc 15
16 Offene/Ungelöste Punkte Speziell aus der Sicht der Gemeinden: Akzeptanz des Überleitungsmodells durch den Rechnungshof als zusätzliches Instrument einer wirkungsvollen und bewährten Steuerung der Gemeindehaushalte (vor allem VA) Kosten der Umstellung Angabe der Kosten im Begutachtungsverfahren sind ein klarer Beweis, dass sich die Entscheidungsträger mit den Auswirkungen auf die Gemeinden noch nicht intensiv befasst haben! Schleritzko Christian, MSc 16
17 Abstimmung unter den Ländern Worauf sollten die Länder achten, wo sind gemeinsame Abstimmungen sinnvoll/erforderlich: Gemeinsame Umsetzung der Art 15a-B-VG Vereinbarung Koordinierte Abstimmung für Gemeinden über Einwohner in Bezug auf Darlehensaufnahmen und Darlehensrückzahlungen Zeitgerechte Änderung der materiellen Rechte (Gemeindeordnungen etc.) Gemeinsames Inkrafttreten (erst nach vollständig erfolgten Schulungen) Koordinierte Schulungsmaßnahmen für die Bediensteten in den Gemeinden Gemeinsames Schulungsmaterial (erst dann Beginn der ersten Schulungen) Kooperation mit den Softwareanbietern (diese haben die neuen Vorgaben zu erfüllen und nicht die Programme regeln die Vorgaben) Erfolgt keine Koordination, ist dies Futter und leichtverdientes Geld für alle Beraterinnen und Berater, die schon jetzt auf das Inseldenken der Länder und das ab und zu erfolgte unkoordinierte Vorgehen der Länder warten! Schleritzko Christian, MSc 17
18 Danke für die Aufmerksamkeit Schleritzko Christian, MSc 20
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