Stabilitätsverpflichtung im Wandel
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- Karlheinz Kohl
- vor 7 Jahren
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1 Stabilitätsverpflichtung im Wandel VA
2 244 VA 2015
3 Im Gefolge des EU-Beitritts schlossen Bund, Länder und Gemeinden zur Koordinierung ihrer Haushaltsführung einen Österreichischen Stabilitätspakt. Hauptgegenstand dieser erstmals im BGBl. I Nr. 101/1999 kundgemachten Vereinbarung bildete die Aufteilung der dem Gesamtstaat nach den einschlägigen EU-Vorschriften zustehenden Defizitquote in Höhe von 3 % gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) und allfälligen Sanktionslasten. Diese fortan als Stabilitätspakt 1999 bezeichnete Vereinbarung sah eine generelle subsidiäre Aufteilung der gesamtstaatlichen Defizitquote zwischen dem Bund auf der einen sowie den Ländern und Gemeinden auf der anderen Seite vor. Während nach dieser Rechtsvorschrift die Defizitquote des Bundes 90 v.h. und damit 2,7 % des BIP betrug, standen Ländern und Gemeinden insgesamt 10 v.h. und damit 0,3 % des BIP zur Verfügung. Stabilitätspakt 1999; Aufteilung des zulässigen 3 %-Defizits gemessen am BIP zwischen Bund, Ländern und Gemeinden 0,3 Bund Länder u Gemeinden 2,7 Die Aufteilung der Länder- und Gemeindedefizitquote erfolgte durch den Stabilitätspakt 1999 folgendermaßen: Aufteilung der zulässigen Länder- und Gemeindedefizitquote Gemeinden ohne Wien 33% Länder ohne Wien 37% Wien 30% Mit 1. Jänner 2001 trat der Österreichische Stabilitätspakt 2001, BGBl. I Nr. 39/2002, in Kraft. Im Gegensatz zu seinem Vorgänger sah dieser zwar weiterhin ein zulässiges Defizit für den Bund, nicht jedoch für die Länder die jährliche Überschüsse zu erwirtschaften hatten vor. Während dem Bund 2001 ein Defizit von 2,05 % und in den Folgejahren ein solches von jeweils 0,75 % des BIP zugestanden wurde, verpflichteten sich die Länder (mit Wien) insgesamt einen jährlichen Überschuss in Höhe von 0,75 % des BIP, zumindest jedoch EUR Mio. zu erwirtschaften. Die Städte und Gemeinden (ohne Wien) verpflichteten sich, durch ein österreichweit ausgeglichenes Haushaltsergebnis zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen. VA
4 1 0,5 0-0,5 Bund -1-1,5 Länder Gemeinden -2-2, Erstmals mit dem Stabilitätspakt 2001 wurde in Art. 6 Haushaltskoordination festgelegt, dass im Falle außergewöhnlicher Belastungen, etwa bei signifikanten Ausgabensteigerungen oder eines schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs oder sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Reduktion der Verpflichtung zur Erbringung der Stabilitätsbeiträge für zulässig erklärt werden kann. Im Rahmen der Verhandlungen für einen neuen Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 konnte auch Einigung über einen neuen Stabilitätspakt 2005 erzielt werden. Aufgrund des einseitigen Abgehens des Bundes von der getroffenen Vereinbarung, wurden weitere Verhandlungen erforderlich, sodass der Stabilitätspakt im Laufe des Jahres 2005 rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist. Das dem Bund jährlich zugestandene Defizit sollte durch Überschüsse der Länder spätestens im Jahr 2008 aufgewogen werden und so zu einem gesamtstaatlichen Nulldefizit 2008 führen. Die Vorgabe, Gemeinden haben in ihrer Gesamtheit ausgeglichen zu bilanzieren, wurde beibehalten. Eine Erweiterung ergab sich durch die Verpflichtung der Länder - nunmehr gleich wie der Bund eine Sensitivitätsanalyse durchzuführen. Da die Erstellung einer derartigen Analyse mit der Erhebung und Berechnung einer Vielzahl von Daten verbunden ist, mussten die Länder erstmals 2007 an das Koordinationskomitee liefern. Für die Ermittlung des Maastricht-Ergebnisses der Jahre 2005 und 2006 wurden die Auslegungsregeln des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) der FinanzausgleichspartnerInnen zum Stand 16. Oktober 2000 zugrundegelegt, seit dem Jahr 2007 erfolgt die Ermittlung einzig auf der Basis der Auslegungsregeln des ESVG VA 2015
5 Stabilitätspakt Überschussverpflichtung der Länder und zulässiges Defizit des Bundes in Prozent des BIP 1 0,5 0-0,5 Bund -1 Länder (mit Wien) Gemeinden -1,5-2 -2, Der Österreichische Stabilitätspakt war auch Inhalt der Regierungsverhandlungen zu Beginn des Jahres Im Regierungsprogramm wurde festgehalten, dass ein über den Konjunkturzyklus ausgeglichener Haushalt Ziel der Budgetpolitik der Bundesregierung ist. In weiterer Folge wurde ein neuer Mittelfristiger Wachstums- und Budgetpfad" festgelegt, der auch der Budgetplanung von Wien zu Grunde gelegt wurde. Maastricht-Defizit in % des BIP Bund -1,47 bzw. -1,33* -0,77 bzw. -0,68* -0,15 bzw. -0,14* Länder +0,40 bzw. +0,45* +0,40 bzw. +0,49* +0,40 bzw. +0,52* Gemeinden ausgeglichen ausgeglichen ausgeglichen * Im Regierungsübereinkommen wurden dem Budgetpfad zwei Szenarien (vor und nach Maßnahmen) unterstellt Vor dem Hintergrund der Bildung einer neuen Bundesregierung im Jahr 2006 wurden aufgrund der im Regierungsübereinkommen vereinbarten Maßnahmen, wie etwa die Pflegesicherung oder die Einführung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung, von Seiten der Länder Finanzausgleichsverhandlungen verlangt, die mit einem Paktum zum Finanzausgleich 2008 im Oktober 2007 finalisiert wurden. Wesentlicher Inhalt war auch der Abschluss eines weiteren Stabilitätspaktes 2008, dessen Gültigkeitsdauer im Gleichklang mit dem Finanzausgleichsgesetz 2008 auf 6 Jahre erstreckt wurde. Der Stabilitätspakt 2008 weicht in seiner inhaltlichen Grundstruktur nicht vom Stabilitätspakt 2005 ab, beibehalten wurden somit die Regelungen hinsichtlich der Haushaltskoordinierung und mittelfristigen Ausrichtung der Haushaltsführung durch gegenseitige Information der Gebietskörperschaften ebenso wie die Bestimmung über eine allfällige Reduktion der vereinbarten Stabilitätsbeiträge bei Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen. Zur Absicherung der Einhaltung der Stabilitätsverpflichtungen wurden - wie schon seit dem Stabilitätspakt Bestimmungen über einen Sanktionsmechanismus, einen Sanktionsbeitrag und ein Sanktionsverfahren vorgesehen. VA
6 Ferner einigten sich Bund, Länder Maastricht-Überschüsse: und Gemeinden auf folgende Maastricht-Defizite bzw. Maastricht-Defizit in % des BIP Gesamtstaat -0,88-0,19 +0,38 +0,38 +0,38 +0,38 Bund -1,33-0,68-0,14-0,14-0,14-0,14 Länder +0,45 +0,49 +0,52 +0,52 +0,52 +0,52 Gemeinden Massive Einnahmenrückgänge als Folge der Wirtschaftskrise und notwendige Mehrausgaben zur Stabilisierung von Wirtschaft und Arbeitsmarkt haben die Rahmenbedingungen seit Abschluss des Stabilitätspaktes 2008 auf allen staatlichen Ebenen entscheidend verändert. Als Folge dieser Entwicklungen wurden die im Stabilitätspakt 2008 vereinbarten Maastricht-Ziele vom Bund mehrfach einseitig, ohne Einbindung der Länder und Gemeinden, revidiert (Regierungsprogramm der XXIV. Gesetzgebungsperiode, Doppelbudget 2009/2010, Stabilitätsprogramm für die Jahre 2009 bis 2013 vom 26. Jänner 2010 oder im Bundesfinanzrahmen 2011 bis 2014). Als zusätzliches Erschwernis ist die von der Statistik Austria einseitig - das heißt, ohne Einbindung der nachfolgenden Gebietskörperschaften - vorgenommene Interpretationsänderung der Berechnung des Maastricht-Ergebnisses hervorzuheben, die erhebliche, negative Auswirkungen auf den Maastricht-Saldo Wiens zur Folge hat (siehe Das Geheimnis von Maastricht ). Im Herbst 2010 konnte auf politischer Ebene eine Grundsatzeinigung über die zukünftige Ausrichtung der Stabilitätspolitik in Österreich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden erzielt werden, die in den Stabilitätspakt 2011 aufgenommen wurden und erstmals für den Vollzug des Voranschlages 2011 relevant waren. Folgende Vorgaben für die Gebietskörperschaften waren vorgesehen: Bund Länder + Wien Gemeinden Österreich ,1-0,75 0-3, ,7-0,6 0-3, ,4-0,5 0-2, ,9-0,5 0-2,4 (in % des BIP) Der Anteil von Wien am Stabilitätsbeitrag der Länder für das Jahr 2011 betrug 24,786 %. 248 VA 2015
7 Der Stabilitätspakt 2011 beinhaltete neben einer Reihe an Neuerungen u.a. eine sogenannte Rendez-vous-Klausel bei Änderung von EU-rechtlichen Vorgaben. Aufgrund der europäischen Entwicklungen im Zusammenhang mit einer verstärkten wirtschaftlichen Governance der EU- Mitgliedsstaaten ( Sixpack, Two-Pack sowie Fiskalpakt) musste der Stabilitätspakt 2011 bereits im Jahr 2012 geändert werden. Der Stabilitätspakt 2012 trat rückwirkend mit in Kraft und wurde im Gegensatz zu vorherigen Vereinbarungen grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Artikel 28 Abs 6 ÖStP 2012 enthält jedoch eine Aufzählung von Umständen, bei deren Eintritt die Vereinbarung automatisch außer Kraft tritt (z.b. wenn das FAG ohne von Ländern und Gemeinden akzeptierte Nachfolgelösung ausläuft oder zum finanziellen Nachteil der Länder und/oder Gemeinden ohne deren Akzeptanz verändert wird). Die wesentlichen Eckpunkte des Stabilitätspakts 2012 sind: Der Bund und die Länder verpflichten sich, in den Jahren 2012 bis 2016 folgende Werte für den Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) nicht zu unterschreiten (in % des BIP): Bund -2,47-1,75-1,29-0,58-0,19 Länder -0,54-0,44-0,29-0,14 +0,01 Die Gemeinden verpflichten sich in den Jahren 2012 bis 2016 landesweise einen ausgeglichenen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) zu erzielen. Regelungen über den zulässigen strukturellen Saldo (Schuldenbremse): ab dem Jahr 2017 haben die Haushalte der Gebietskörperschaften grundsätzlich ausgeglichen zu sein bzw sich im Überschuss zu befinden. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn der jährliche strukturelle Haushaltssaldo Österreichs insgesamt -0,45 % des nominellen BIP nicht unterschreitet (Bund -0,35 % des nominellen BIP, Länder und Gemeinden -0,1% des nominellen BIP). Die Überwachung der Einhaltung erfolgt auf eigens eingerichteten Kontrollkonten. Regelungen über das zulässige Ausgabenwachstum (Ausgabenbremse) Regelungen über die Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes (Schuldenquotenanpassung) Regelungen über Haftungsobergrenzen Regelungen zur Verbesserung der Koordination der Haushaltsführung zwischen den Gebietskörperschaften, zur mittelfristigen Haushaltsplanung, zur gegenseitigen Information und zur Erhöhung der Transparenz der Haushaltsführung Regelungen über einen Sanktionsmechanismus in Form eines mehrstufigen Verfahrens nach EU-Vorbild VA
8 Der Anteil von Wien an dem von den Ländern nicht zu unterschreitenden Maastricht-Saldo für das Jahr 2015 beträgt 28,994 %. Bis 2016 muss Wien aufgrund der Vorgaben des ÖStP 2012 ein Nulldefizit erreichen. Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung des von den Ländern insgesamt nicht zu unterschreitenden Maastricht-Saldos auf die einzelnen Länder: Länder Anteile Burgenland 1,996 % 1,726 % -0,576 % -0,419 % 0,000 % Kärnten 8,318 % 8,259 % 9,280 % 8,784 % 5,217 % Niederösterreich 17,469 % 18,911 % 20,988 % 21,824 % 17,826 % Oberösterreich 18,360 % 18,653 % 16,770 % 17,526 % 13,478 % Salzburg 5,942 % 5,731 % 7,716 % 8,658 % 8,696 % Steiermark 22,603 % 17,622 % 7,201 % 0,650 % 14,348 % Tirol 4,159 % 3,668 % 6,831 % 8,973 % 11,304 % Vorarlberg 3,565 % 4,155 % 4,938 % 5,010 % 4,348 % Wien 17,588 % 21,275 % 26,852 % 28,994 % 24,783 % Summe 100,000 % 100,000 % 100,000 % 100,000 % 100,000 % Das Geheimnis von Maastricht Der Voranschlag 2015 der Stadt Wien weist einen negativen Maastricht-Saldo in der Höhe von EUR 298,14 Mio. aus, administrativ wird jedoch ein Abgang von EUR 220,95 Mio. präliminiert. Der Unterschied zwischen den beiden Kennzahlen beruht auf deren unterschiedlicher Berechnungsgrundlage. Während die herkömmliche administrative Berechnung des Haushaltsergebnisses sämtliche Zahlungsströme einnahmen- und ausgabenseitig berücksichtigt, stellen bei der Maastricht-Rechnung einige Einnahmen- bzw. Ausgabenkategorien keine zu berücksichtigenden Größen dar. Bei letzterer ist darüber hinaus auch auf Besonderheiten, die aus dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nunmehr ESVG 2010) resultieren, Bedacht zu nehmen. Während etwa eine Rücklagenzuführung im administrativen Ergebnis eine Ausgabe darstellt, findet der gleiche Vorgang bei der Maastricht-Rechnung keine Berücksichtigung. Gleiches gilt für Rücklagenentnahmen; im administrativen Haushalt schlägt sich eine solche als Einnahme nieder, während sie in die Maastricht-Rechnung keinen Eingang findet. Ebenso findet die Gewährung eines Darlehens ( Finanztransaktion ) lediglich im administrativen Ergebnis, nicht jedoch im Maastricht-Saldo als Ausgabe ihren Niederschlag. Auch Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit im Sinne des ESVG 2010 in Wien sind dies all jene Dienststellen, die im Voranschlag auf den Ansätzen 8500, Wasserversorgung, bis 8992, Forschungs- und Versuchsanstalt, veranschlagt sind führen dazu, dass Unterschiede beim administrativen Abgang gegenüber einem Maastricht-relevanten Abgang in ein und demselben Verwaltungsjahr und Haushalt möglich sind. 250 VA 2015
9 Besonders erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass bis zum Jahr 2008 Investitionskostenzuschüsse an sogenannte Loss making Quasikapitalgesellschaften, z.b. an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, nach den Regeln des ESVG 1995 Maastrichtneutral waren. Im Jahr 2009 wurden von Seiten der Statistik Austria die bisherigen Auslegungsregeln abrupt einseitig verändert, weshalb ab dem Voranschlag 2010 derartige Investitionskostenzuschüsse Maastricht-wirksam darzustellen waren. Im Jahr 2010 erfolgte eine neuerliche Änderung der Auslegungsregeln im Zusammenhang mit der Krankenanstaltenfinanzierung. Aufgrund der Neuinterpretation durch EUROSTAT werden nunmehr Fremdmittelaufnahmen im Bereich der Krankenanstalten dem Sektor Staat zugerechnet und wirkten sich insofern auf den Schuldenstand des öffentlichen Sektors aus, als der Fremdmittelaufnahme ein Maastricht-wirksamer Zahlungsfluss des öffentlichen Sektors an den Krankenanstaltenbereich unterstellt wurde. Mit der Verordnung (EU) Nr 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union wurde das ESVG 2010 eingeführt. Aufgrund von Übergangsbestimmungen werden Daten nach dem ESVG 2010 erstmals ab 1. September 2014 an Eurostat übermittelt. Das ESVG 2010 sieht bei der Unterscheidung von Markt- und Nichtmarkproduzenten nunmehr auch qualitative Kriterien vor, wie zb ob ein Produzent ausschließlich das Kriterium der Ausschließlichkeit wird von Statistik Austria bei Überschreiten der 80 % - Schwelle angenommen für den Staat produziert. Verkauft bzw produziert eine Einheit ausschließlich an bzw für den Staat, erfolgt jedenfalls eine Zurechnung zum Sektor Staat. Daneben wird bei Unterscheidung von Markt- und Nichtmarkproduzenten weiterhin auf das so genannte 50 % - Kriterium zurückgegriffen. Im Unterschied zum ESVG 1995 werden aufgrund des ESVG 2010 jedoch die Produktionskosten für den Markt-/Nichtmarkttest um die Nettozinsbelastung erhöht. Darüber hinaus wurde auch die Definition der Umsatzerlöse enger gezogen. Aufgrund dieser Änderungen wurde der Kreis der Einheiten, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind, erheblich erweitert (zb werden öffentliche Krankenanstalten, im Bereich der Stadt Wien somit die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, nunmehr endgültig dem Sektor Staat zugeordnet). VA
10 252 VA 2015
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