VRV 2015 Workshop 6. und 7. Juli 201 Maastricht -Konnex. Ákos Kászoni II/3

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1 VRV 2015 Workshop 6. und 7. Juli 201 Maastricht -Konnex Ákos Kászoni II/3 Wien BMF 6. und 7. Juli 2016

2 Öffentliches Defizit nach Teilsektoren des Staates und Bundesländern 31. März 2016 Sektor/Teilsektor/Bundesland in Mio. EUR in % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) Sektor Staat, insgesamt ,17-1,31-2,70-1,15 Bundessektor ,17-1,41-2,83-1,27 Landesebene (ohne Wien) ,16-0,04 0,02 0,08 Burgenland ,01 0,02 0,03 0,02 Kärnten ,02 0,00-0,01 0,01 Niederösterreich ,06-0,03-0,04-0,04 Oberösterreich ,03-0,04 0,00-0,01 Salzburg ,02 0,02 0,03 0,05 Steiermark ,11-0,05-0,02 0,03 Tirol ,03 0,03 0,03 0,01 Vorarlberg ,02 0,01 0,00 0,01 Wien ,08-0,03-0,04-0,07 Gemeindeebene (ohne Wien) ,06 0,04 0,06 0,06 Burgenland ,01 0,00 0,00 0,01 Kärnten ,01 0,00 0,00 0,01 Niederösterreich ,03 0,02 0,02 0,01 Oberösterreich ,01 0,01 0,01-0,02 Salzburg ,00 0,01 0,01 0,01 Steiermark ,01-0,02-0,01 0,03 Tirol ,01 0,01 0,01 0,00 Vorarlberg ,02 0,02 0,01 0,00 Sozialversicherungsträger ,17 0,13 0,09 0,05 Q: STATISTIK AUSTRIA (Öffentliches Defizit, BIP ). Erstellt am Daten gemäß ESVG Bundesländer einschließlich außerbudgetäre Einheiten und Landeskammern. 2

3 Öffentlicher Schuldenstand nach Teilsektoren des Staates und Bundesländern 31. März 2016 Sektor/Teilsektor/Bundesland in Mio. EUR in % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) Sektor Staat, insgesam t ,62 80,80 84,25 86,22 Bundessektor ,66 70,20 73,78 75,61 Landesebene (ohne Wien) ,64 6,20 6,17 6,14 Burgenland ,34 0,33 0,32 0,31 Kärnten ,97 0,95 0,94 0,94 Niederösterreich ,53 2,42 2,38 2,36 Oberösterreich ,52 0,57 0,57 0,59 Salzburg ,11 0,69 0,67 0,63 Steiermark ,01 1,10 1,16 1,20 Tirol ,10 0,09 0,07 0,05 Vorarlberg ,06 0,05 0,06 0,05 Wien ,65 1,71 1,74 1,86 Gem eindeebene (ohne Wien) ,12 2,16 2,16 2,12 Burgenland NA 0,06 0,06 0,06 NA Kärnten NA 0,10 0,09 0,09 NA Niederösterreich NA 0,54 0,55 0,55 NA Oberösterreich NA 0,58 0,57 0,55 NA Salzburg NA 0,13 0,12 0,12 NA Steiermark NA 0,44 0,49 0,52 NA Tirol NA 0,13 0,13 0,13 NA Vorarlberg NA 0,14 0,14 0,14 NA Sozialversicherungsträger ,55 0,52 0,40 0,50 Q: STATISTIK AUSTRIA (Öffentlicher Schuldenstand, BIP ).Rundungsdifferenzen nicht ausgeglichen. Erstellt am Daten gemäß ESVG Bundesländer einschließlich außerbudgetäre Einheiten und Landeskammern. 3

4 Rechtl. Grundlagen I SNA 2008 ESVG 2010(Verordnung (EU) Nr. 549/2013) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (kodifizierte Fassung) Verordnung (EU) Nr. 679/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit Verordnung (EU) Nr. 220/2014 der Kommission vom 7. März 2014zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates im Hinblick auf die Bezugnahme auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union 4

5 Rechtl. Grundlagen II Handbücher wie das MGDD(Manual on Government Deficit and Debt Implementation of ESA 2010; aktuellste Version ist die 8. Auflage) Aber auch weitere Instrumente Entscheidungen/Decisions und Leitlinien und Erklärungen/guidance notes sowie Beratungen der Mitgliedstaaten Fiskalregeln auf Europäischer Ebene SWP Six-Pack Two-Pack ÖStP 2012 [ ] 5

6 Update MGDD (Aufl. 8) Achte Ausgabe Die 2016-Neuauflage des Handbuchs ist eine aktualisierte Version der im August 2014 veröffentlichten Ausgabe. Änderungen im Handbuch gab es insbesondere in folgenden Teilen: Teil I (Abgrenzung des Staatssektors): Abschnitt I.2.3 "Konzept einer staatlich kontrollierten institutionellen Einheit" und Unterabschnitt I "Der quantitative Markt-/Nichtmarkttest" wurden geändert. Drei neue Unterabschnitte wurden hinzugefügt: I "Staatliche Einheiten in Abwicklung", I "Unterstellte Transaktionen" und I "Sonderfall öffentlichrechtlicherfernsehen und Rundfunk". Kapitel I.6 "Spezifische öffentliche Einheiten" wurde neu geordnet und ein neuer Abschnitt I.6.7 "Zentrale Bevorratungsstellen" wurde hinzugefügt. Teil II (Buchungszeitpunkt): Unterabschnitt II.5.2. "Die Behandlung von Militärausgaben in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen" wurde überarbeitet. Darüber hinaus wurde Kapitel II.6 "Zuschüsse aus und Beiträge zu dem EU-Haushalt" reorganisiert und ein neuer Unterabschnitt II.6.2 "Beiträge der EU-Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt" wurde hinzugefügt. Teil III (Die Beziehungen zwischen dem Staatssektor und dem Finanzsektor): Kapitel III.3 "Kapitalzuführungen für öffentliche Quasi-Kapitalgesellschaften" wurde überarbeitet und ein neues Kapitel III.7 "Auswirkungen der Übertragung von Stilllegungskosten auf die Staatshaushalte " wurde hinzugefügt. Teil VI (Leasing, Lizenzen und Konzessionen): zwei Kapitel VI.3 "Verträge mit nicht-staatlichen Einheiten bezüglich Anlagevermögen" und VI.5 "Emissionshandelzertifikate" wurden überarbeitet. Kapitel VI.4 "Öffentlich-Private-Partnerschaften" wurde überarbeitet, neu organisiert und ein neuer Unterabschnitt VI "Force-majeureKlausel" (Höhere Gewalt) wurde hinzugefügt. Teil VII (Schuldbezogene Transaktionen und Garantien): Kapitel VII.4. "Staatliche Garantien" (Abschnitte VII.4.1 "Hintergrund" und VII.4.2 "Einmalige Garantien") wurden überarbeitet. Teil VIII (Messung der gesamtstaatlichen Verschuldung): Kapitel VIII.3 "Aufnahme von Swap" wurde überarbeitet. Wie üblich ist das Handbuch das Ergebnis einer Zusammenarbeit, unter der Verantwortung von Eurostat, mit Experten aus den EU- Mitgliedstaaten und anderen internationalen Institutionen. 6

7 VRV (2015) vs. Maastricht Maastricht -Rechnung baut auf ESVG 2010 Daten auf Abgrenzungsbereich VRV (2015) ESVG 2010 ESVG 2010 Subsektoren S.1311 bis S.1314 S.1313 Gemeindeebene (Gebietskörperschaften + GV + GF + außerbudgetäre Einheiten) Allg.: ESVG stellt auf das accrualprinzip ab daher sind Periodenbereinigungen erforderlich (aber im manchen Bereichen ist time adjusted cash auch zulässig bzw. sogar präferiert; exemplarische Auflistung): bspw. bei bestimmten Steuereinnahmen (USt, LSt, NoVa, MÖSt, Tabaksteuer) Bei Steuervorauszahlungen (Abgabenguthaben) Zinsen EU-Eigenmittel; EU-Förderungen [ ] Behandlung von Darlehen (Vergabe und Rückzahlung) sowie Beteiligungserwerb und veräußerung Dividendenzahlungen/Superdividende (MGDD Kap. III.5 bzw. ESVG 2010 para 4.55) 7

8 Budgetäre Notifikation Budgetäre Notifikation / Maastricht-Notifikation erfolgt Ende März bzw. Anfang April sowie Ende September bzw. Anfang Oktober eines jeden Jahres Die Haupttabellen (EDP-table1 bis 4; tables-2a bis 2D; tables-3a-3e) umfassen das Berichtswesen zum Finanzierungssaldo (inkl. Ableitung) sowie den öffentlichen Schuldenstand (inkl. Überleitung vom Finanzierungssaldo des jeweiligen Berichtsjahres) Berichtszeitraum t-3 bis t+1 (wobei t+1 das laufende Jahr ist und in der Regel bzw. im Fall von Ö nur für den Bundessektor von Relevanz ist) 8

9 EDP-table2C April

10 Fragen I Maastricht-Berechnung laut VRV 2015 anhand des RQ anhand des SOLL- oder IST-Wertes? Derzeit verwendet STAT SOLL-Daten Soll/Ist Terminologie und Struktur basiert auf VRV 1997 Erfahrungswerte beim Bund respektive derzeitiger Austausch mit Eurostat zeigen, dass als Ausgangswert für die workingbalanceder Finanzierungs-HH herangezogen wird. u.a. sind Informationen aus dem Anlagespiegel sowie periodische Abgrenzungsunterschiede zwischen EHH und FHH als Zusatzinformation erforderlich 10

11 Fragen II Meldungen gem. Beilage 2 ÖStP2012: Meldung von Aufwendungen/Erträge gemischt mit Auszahlungen/Einzahlungen? Hier sollte auf Konsistenz mit den verwendeten Datengrundlagen der vorigen Frage geachtet werden FHH Marktbestimmte Betriebe gibt es hier Änderungen? Aufgrund einer Änderung des MGDD ist mit einer Änderung der Behandlung von Investitions-und Tilgungszuschüssen an Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit im Rahmen der kommenden Maastricht-Notifikation zu rechnen. Bis dato wurden diese Transaktionen als finanzielle Transaktionen betrachtet, nun werden sie als InvestitionzuschüsseD.92 ausgabenwirksam zu verbuchen sein. Auf Gemeindeebene sind die Post 779 und 879 davon betroffen. STAT schätzt das Gesamtvolumen dieser Änderungen auf Landes-und Gemeindeebene auf ca Mio. EUR ein. 11

12 Fragen IIIa ad hoc v. 6. Juli Leasing Leasing wird im Kapitel 15 des ESVG 2010 behandelt Para definiert Operating-und Ressourcen-Leasing sowie Finanzierungsleasing Para 15.14: Ein Finanzierungsleasing wird als Kredit ausgewiesen, den der rechtliche Eigentümer dem Leasingnehmer gewährt und den der Leasingnehmer dazu verwendet, das Vermögensgut zu erwerben. Danach erscheint das Vermögensgut in der Bilanz des Leasingnehmers und nicht des Leasinggebers; der entsprechende Kredit wird als Forderung des Leasinggebers und als Verbindlichkeit des Leasingnehmers ausgewiesen. Zahlungen aus einem Finanzierungsleasing werden nicht unter Miet-/ Pachtentgelt gebucht, sondern als Zins-und Tilgungszahlung auf den gebuchten Kredit. Wenn es sich beim Leasinggeber um einen Finanzmittler handelt, wird ein Teil der Zahlung auch als Entgelt für unterstellte Bankgebühren (FISIM) gebucht. 12

13 Fragen IIIb ad hoc v. 6. Juli Leasing Q.: ESVG 2010; para15.05 / S

14 Ausblick Bei der Überleitung zwischen VRV 2015 RQ und ESVG 2010 bzw. Maastricht-Rechnung bleibt zu berücksichtigen, dass aufgrund der unterschiedlichen strukturellen Begebenheiten manche Aspekte (wie z.b. Super-Dividenden) nur bedingt berücksichtigt werden können. ÖStP2012 sieht für Änderungen der europäischen Rechtsnormen Übergangsbestimmungen vor. Diese wird man punktuell auch in Zukunft benötigen. Eventuell Überleitungstabelle vom RQ zum Maastricht-Saldo und auch vom Verbindlichkeitenstandzum öffentlichen Schuldenstand bzw. Maastricht-Schuldenstand Ausreichender und rechtzeitiger Informationsaustausch im Rahmen von div. Foren (ÖKK, Beratungsgremium (STAT), etc.?) 14

15 Brücken schlagen 15 Q.:

16 Kontaktdaten: Mag. Ákos Kászoni Abteilung II/3 Finanzverfassung und Finanzausgleich Himmelpfortgasse 9, 1010 Wien

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