Stabilitätsverpflichtung im Wandel
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- Linus Brahms
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1 Stabilitätsverpflichtung im Wandel RA
2 312 RA 2015
3 Im Gefolge des EU-Beitritts schlossen Bund, Länder und Gemeinden zur Koordinierung ihrer Haushaltsführung einen Österreichischen Stabilitätspakt. Hauptgegenstand dieser erstmals im BGBl. I Nr. 101/1999 kundgemachten Vereinbarung bildete die Aufteilung der dem Gesamtstaat nach den einschlägigen EU-Vorschriften zustehenden Defizitquote in Höhe von 3 % gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) und allfälligen Sanktionslasten. Diese fortan als Stabilitätspakt 1999 bezeichnete Vereinbarung sah eine generelle subsidiäre Aufteilung der gesamtstaatlichen Defizitquote zwischen dem Bund auf der einen sowie den Ländern und Gemeinden auf der anderen Seite vor. Während nach dieser Rechtsvorschrift die Defizitquote des Bundes 90 vh und damit 2,7 % des BIP betrug, standen Ländern und Gemeinden insgesamt 10 vh und damit 0,3 % des BIP zur Verfügung. Stabilitätspakt 1999; Aufteilung des zulässigen 3 %-Defizits gemessen am BIP zwischen Bund, Ländern und Gemeinden 0,3 Bund Länder u Gemeinden 2,7 Die Aufteilung der Länder- und Gemeindedefizitquote erfolgte durch den Stabilitätspakt 1999 folgendermaßen: Aufteilung der zulässigen Länder- und Gemeindedefizitquote Gemeinden ohne Wien 33% Länder ohne Wien 37% Wien 30% Mit 1. Jänner 2001 trat der Österreichische Stabilitätspakt 2001, BGBl. I Nr. 39/2002, in Kraft. Im Gegensatz zu seinem Vorgänger sah dieser zwar weiterhin ein zulässiges Defizit für den Bund, nicht jedoch für die Länder die jährliche Überschüsse zu erwirtschaften hatten vor. Während dem Bund 2001 ein Defizit von 2,05 % und in den Folgejahren ein solches von jeweils 0,75 % des BIP zugestanden wurde, verpflichteten sich die Länder (mit Wien) insgesamt einen jährlichen Überschuss in Höhe von 0,75 % des BIP, zumindest jedoch EUR Mio., zu erwirtschaften. Die Städte und Gemeinden (ohne Wien) verpflichteten sich, durch ein österreichweit ausgeglichenes Haushaltsergebnis zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen. RA
4 1 0,5 0-0,5-1 -1,5 Bund Länder Gemeinden -2-2, Erstmals mit dem Stabilitätspakt 2001 wurde in Art. 6 Haushaltskoordination festgelegt, dass im Falle außergewöhnlicher Belastungen, etwa bei signifikanten Ausgabensteigerungen oder einem schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen eine Reduktion der Verpflichtung zur Erbringung der Stabilitätsbeiträge für zulässig erklärt werden kann. Im Rahmen der Verhandlungen für einen neuen Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 konnte auch Einigung über einen neuen Stabilitätspakt 2005 erzielt werden. Aufgrund des einseitigen Abgehens des Bundes von der getroffenen Vereinbarung, wurden weitere Verhandlungen erforderlich, sodass der Stabilitätspakt im Laufe des Jahres 2005 rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist. Das dem Bund jährlich zugestandene Defizit sollte durch Überschüsse der Länder spätestens im Jahr 2008 aufgewogen werden und so zu einem gesamtstaatlichen Nulldefizit 2008 führen. Die Vorgabe, Gemeinden haben in ihrer Gesamtheit ausgeglichen zu bilanzieren, wurde beibehalten. Eine Erweiterung ergab sich durch die Verpflichtung der Länder - nunmehr gleich wie der Bund - eine Sensitivitätsanalyse durchzuführen. Da die Erstellung einer derartigen Analyse mit der Erhebung und Berechnung einer Vielzahl von Daten verbunden ist, mussten die Länder erstmals 2007 an das Koordinationskomitee liefern. Für die Ermittlung des Maastricht-Ergebnisses der Jahre 2005 und 2006 wurden die Auslegungsregeln des Europäischen Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESVG 1995) der Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 zugrunde gelegt, ab dem Jahr 2007 erfolgte die Ermittlung einzig auf der Basis der Auslegungsregeln des ESVG RA 2015
5 Stabilitätspakt Überschussverpflichtung der Länder und zulässiges Defizit des Bundes in Prozent des BIP 1 0,5 0-0,5-1 -1,5-2 -2, Bund Länder (mit Wien) Gemeinden Der Österreichische Stabilitätspakt war auch Inhalt der Regierungsverhandlungen zu Beginn des Jahres Im Regierungsprogramm wurde festgehalten, dass ein über den Konjunkturzyklus ausgeglichener Haushalt Ziel der Budgetpolitik der Bundesregierung ist. In weiterer Folge wurde ein neuer Mittelfristiger Wachstums- und Budgetpfad" festgelegt, der auch der Budgetplanung von Wien zu Grunde gelegt wurde. Maastricht-Defizit in % des BIP Bund -1,47 bzw. -1,33* -0,77 bzw. -0,68* -0,15 bzw. -0,14* Länder +0,40 bzw. +0,45* +0,40 bzw. +0,49* +0,40 bzw. +0,52* Gemeinden ausgeglichen ausgeglichen ausgeglichen * Im Regierungsübereinkommen wurden dem Budgetpfad zwei Szenarien (vor und nach Maßnahmen) unterstellt Vor dem Hintergrund der Bildung einer neuen Bundesregierung im Jahr 2007 wurden aufgrund der im Regierungsübereinkommen vereinbarten Maßnahmen, wie etwa die Pflegesicherung oder die Einführung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung, von Seiten der Länder Finanzausgleichsverhandlungen verlangt, die mit einem Paktum zum Finanzausgleich 2008 im Oktober 2007 finalisiert wurden. Wesentlicher Inhalt war auch der Abschluss eines weiteren Stabilitätspaktes 2008, dessen Gültigkeitsdauer im Gleichklang mit dem Finanzausgleichsgesetz 2008 auf 6 Jahre erstreckt wurde. Der Stabilitätspakt 2008 weicht in seiner inhaltlichen Grundstruktur nicht vom Stabilitätspakt 2005 ab, beibehalten wurden somit die Regelungen hinsichtlich der Haushaltskoordinierung und mittelfristigen Ausrichtung der Haushaltsführung durch gegenseitige Information der Gebietskörperschaften ebenso wie die Bestimmung über eine allfällige Reduktion der vereinbarten Stabilitätsbeiträge bei Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen. Zur Absicherung der Einhaltung der Stabilitätsverpflichtungen wurden - wie schon seit dem Stabilitätspakt Bestimmungen über einen Sanktionsmechanismus, Sanktionsbeitrag und das Sanktionsverfahren vorgesehen. Ferner einigten sich Bund, Länder und Gemeinden auf folgende Maastricht-Defizite bzw. Maastricht-Überschüsse: RA
6 Maastricht-Defizit in % des BIP Gesamtstaat -0,88-0,19 +0,38 +0,38 +0,38 +0,38 Bund -1,33-0,68-0,14-0,14-0,14-0,14 Länder +0,45 +0,49 +0,52 +0,52 +0,52 +0,52 Gemeinden Massive Einnahmenrückgänge als Folge der Wirtschaftskrise und notwendige Mehrausgaben zur Stabilisierung von Wirtschaft und Arbeitsmarkt haben die Rahmenbedingungen seit Abschluss des Stabilitätspaktes 2008 auf allen staatlichen Ebenen entscheidend verändert. Als Folge dieser Entwicklungen wurden die im Stabilitätspakt 2008 vereinbarten Maastricht-Ziele vom Bund mehrfach einseitig, ohne Einbindung der Länder und Gemeinden, revidiert (Regierungsprogramm der XXIV. Gesetzgebungsperiode, Doppelbudget 2009/2010 sowie im Stabilitätsprogramm für die Jahre vom 26. Jänner 2010 oder im Bundesfinanzrahmen 2011 bis 2014). Im Herbst 2010 konnte auf politischer Ebene eine Grundsatzeinigung über die zukünftige Ausrichtung der Stabilitätspolitik in Österreich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden erzielt werden, die in den Stabilitätspakt 2011 aufgenommen wurden und erstmals für den Vollzug des Voranschlages 2011 relevant waren. Folgende Vorgaben für die Gebietskörperschaften sind vorgesehen: Bund Länder + Wien Gemeinden Österreich ,1-0,75 0-3, ,7-0,6 0-3, ,4-0,5 0-2, ,9-0,5 0-2,4 (in % BIP) Der Anteil von Wien am Stabilitätsbeitrag der Länder für das Jahr 2011 betrug 24,786 %. Dieses Ziel wurde mit einem Maastricht-Defizit von EUR 541,16 Mio. im Jahr 2011 erreicht. Der Stabilitätspakt 2011 beinhaltete neben einer Reihe an Neuerungen ua eine sogenannte Rendez-vous-Klausel bei Änderung von EU-rechtlichen Vorgaben. Aufgrund der europäischen Entwicklungen im Zusammenhang mit einer verstärkten wirtschaftlichen Governance der EU-Mitgliedsstaaten ( Sixpack, Two-Pack sowie Fiskalpakt) musste der Stabilitätspakt 2011 bereits im Jahr 2012 geändert werden. Der Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) trat rückwirkend mit in Kraft und wurde im Gegensatz zu vorherigen Vereinbarungen grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Artikel 28 Abs 6 ÖStP 2012 enthält jedoch eine Aufzählung von Umständen, 316 RA 2015
7 bei deren Eintritt die Vereinbarung automatisch außer Kraft tritt (zb wenn das FAG ohne von Ländern und Gemeinden akzeptierte Nachfolgelösung ausläuft oder zum finanziellen Nachteil der Länder und/oder Gemeinden ohne deren Akzeptanz verändert wird). Die wesentlichen Eckpunkte des Stabilitätspakts 2012 sind: Bund und Länder verpflichten sich in den Jahren 2012 bis 2016 folgende Werte für den Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) nicht zu unterschreiten (in % des BIP): Bund -2,47-1,75-1,29-0,58-0,19 Länder -0,54-0,44-0,29-0,14 +0,01 Die Gemeinden verpflichten sich, in den Jahren 2012 bis 2016 landesweise einen ausgeglichen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) zu erzielen. Regelungen über den zulässigen strukturellen Saldo (Schuldenbremse): ab dem Jahr 2017 haben die Haushalte der Gebietskörperschaften grundsätzlich ausgeglichen zu sein bzw. sich im Überschuss zu befinden. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn der jährliche strukturelle Haushaltssaldo Österreichs insgesamt -0,45 % des nominellen BIP nicht unterschreitet (Bund -0,35 % des nominellen BIP, Länder und Gemeinden -0,1% des nominellen BIP). Die Überwachung der Einhaltung erfolgt auf eigens eingerichteten Kontrollkonten. Regelungen über das zulässige Ausgabenwachstum (Ausgabenbremse) Regelungen über die Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes (Schuldenquotenanpassung) Regelungen über Haftungsobergrenzen Regelungen zur Verbesserung der Koordination der Haushaltsführung zwischen den Gebietskörperschaften, zur mittelfristigen Haushaltsplanung, zur gegenseitigen Information und zur Erhöhung der Transparenz der Haushaltsführung Regelungen über einen Sanktionsmechanismus in Form eines mehrstufigen Verfahrens nach EU-Vorbild Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung des laut ÖStP 2012 von den Ländern insgesamt nicht zu unterschreitenden Maastricht-Saldos auf die einzelnen Länder: Länder Anteile Burgenland 1,996% 1,726% -0,576% -0,419% 0,000% Kärnten 8,318% 8,259% 9,280% 8,784% 5,217% Niederösterreich 17,469% 18,911% 20,988% 21,824% 17,826% Oberösterreich 18,360% 18,653% 16,770% 17,526% 13,478% Salzburg 5,942% 5,731% 7,716% 8,658% 8,696% Steiermark 22,603% 17,622% 7,201% 0,650% 14,348% RA
8 Tirol 4,159% 3,668% 6,831% 8,973% 11,304% Vorarlberg 3,565% 4,155% 4,938% 5,010% 4,348% Wien 17,588% 21,275% 26,852% 28,994% 24,783% Summe 100,000% 100,000% 100,000% 100,000% 100,000% Der Anteil von Wien an dem von den Ländern nicht zu unterschreitenden Saldo nach der Maastricht-Berechnungsmethode für das Jahr 2015 betrug laut ÖStP 2012 somit 28,994 %. Nach den Vorgaben der EU sollte Österreich jedoch nicht erst ab dem Jahr 2017 (vgl. Art 4 ÖStP 2012), sondern schon ab 2015 über einen strukturell ausgeglichenen Haushaltssaldo verfügen. Die Vorgabe eines strukturell ausgeglichenen Haushalts ist unionsrechtlich erfüllt, wenn das jährliche strukturelle Defizit des Gesamtstaates maximal 0,5 % des BIP beträgt. Dieses mittelfristige Haushaltsziel (MTO) wurde bereits 2014 erreicht. Grundsätzlich würde dies bedeuten, dass die Regelungen des ÖStP 2012 über den strukturellen Saldo (Schuldenbremse, vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012) bereits früher zur Anwendung gelangen würden. Der ÖStP 2012 sieht für diesen Fall allerdings keine Regelungen vor. Da bei der Berechnung des strukturellen Defizits insbesondere konjunkturelle Einflüsse zu berücksichtigen sind, ist aufgrund der von der Europäischen Kommission vorgegebenen Berechnungsmethode im Falle einer schlechten Wirtschaftslage ein höheres Maastricht- Defizit zulässig, ohne dass es zu einer Überschreitung des vorgegebenen strukturellen Defizits kommt. In diesem Sinne führt die Berücksichtigung der Wirtschaftslage des Jahres 2015 dazu, dass auch für Wien ein zusätzlicher Defizitrahmen zur Verfügung steht. Eine Einigung über die innerösterreichische Aufteilung dieses zulässigen Defizitrahmens konnte trotz mehrmonatiger Verhandlung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden nicht erreicht werden. Das Geheimnis von Maastricht Der Rechnungsabschluss 2015 der Stadt Wien weist ohne Berücksichtigung jener außerbudgetären Einheiten, welche gemäß ESVG 2010 der Stadt Wien zugerechnet werden, einen negativen Maastricht-Saldo in der Höhe von EUR 232,07 Mio. aus, administrativ kann jedoch ein ausgeglichenes Jahresergebnis festgestellt werden. Der Unterschied zwischen den beiden Kennzahlen Maastricht-Ergebnis und Administratives Jahresergebnis beruht auf deren unterschiedlicher Berechnungsgrundlage. Während die herkömmliche administrative Berechnung des Haushaltsergebnisses sämtliche Ströme einnahmen- und ausgabenseitig berücksichtigt, stellen bei der Maastricht- Rechnung einige Einnahmen- bzw. Ausgabenkategorien keine zu berücksichtigenden Größen dar. Bei letzterer ist darüber hinaus auch auf Besonderheiten, die aus dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) resultieren, Bedacht zu nehmen. Während etwa eine Rücklagenzuführung im administrativen Ergebnis eine Ausgabe darstellt, findet der gleiche Vorgang bei der Maastricht-Rechnung keine Berücksichtigung. Gleiches gilt für Rücklagenentnahmen; im administrativen Haushalt schlägt sich eine solche als Einnahme nieder, während sie in die Maastricht-Rechnung keinen Eingang findet. Ebenso findet die Gewährung eines Darlehens ( Finanztransaktion ) lediglich im administrativen Ergebnis, nicht jedoch im Maastricht-Saldo als Ausgabe ihren Niederschlag. 318 RA 2015
9 Auch Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit im Sinne des ESVG 2010 in Wien sind dies all jene Dienststellen, die im Rechnungsabschluss auf den Ansätzen 8500, Wasserversorgung bis 8992, Forschungs- Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, veranschlagt sind führen dazu, dass Unterschiede beim administrativen Abgang gegenüber dem Maastricht-relevanten Abgang in ein und demselben Verwaltungsjahr und Haushalt möglich sind. RA
10 320 RA 2015
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