S. auch Vergleich v sowie die nach Vorlage an den Vorlage ergangene Entscheidung EuGH, Urt. v

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1 Die Papenburger Ozeanriesen und das europäische Umweltrecht Grünes Licht für den Ems-Septemberstau 2012/2014 Weser- und Elbevertiefung liegen auf Eis Von Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer, Münster/Osnabrück* Die Überführung großer Kreuzfahrtschiffe über die Ems stößt an die Grenzen des europäischen Umweltrechts. Der europäische Gebiets- und Artenschutz der FFH- und Vogelschutz-RL sowie die WRRL lassen Eingriffe in die geschützten Lebensraumtypen, Arten und Wasserkörper nur zu, wenn sie mit den Erhaltungszielen verträglich sind. Unverträgliche Eingriffe sind nur unter strengen Anforderungen zulässig. Der Beitrag berichtet über diese Grenzen anhand der Septemberüberführungen 2012/2014 der Ozeanriesen über die Ems vor dem Hintergrund eines Urteils des VG Oldenburg und gibt einen vorsichtigen Ausblick über die weiteren Perspektiven an Ems, Weser und Elbe. Da sind die Papenburger Meyer-Werft sowie deren Zuliefererbetriebe und ihre zahlreichen Beschäftigten wohl noch einmal mit dem Schrecken davon gekommen und können sich erst einmal wieder auf den Bau neuer Ozeanriesen konzentrieren. Und auch das Emsland sowie die nordwestdeutsche Küstenregion können sich freuen. Denn die beiden im September 2012 (Celebrity Reflektion) und 2014 (Quantum oft the Seas) fertiggestellten Kreuzfahrtschiffe sind inzwischen wie immer unter großer Beteiligung der Bevölkerung ohne zusätzliche Nutzung der früher benötigten Liegewanne in Leer in einer Eintidenfahrt über die Ems überführt und an den amerikanischen Seereiseveranstalter Celebrity Cruices und die Reederei Royal Caribbean International ausgeliefert worden. Die Reise ging von der im Jahre 1985 in Betrieb genommenen 40 m breiten Papenburger Dockschleuse über die Ems vorbei an der Eisenbahnklappbrücke bei Weener, der nach dem ehemaligen Regierungspräsidenten von Aurich benannten Jann-Berghaus-Brücke bei Leer, an den Schafsherden bei Terborg und dem Emssperrwerk bei Gandersum vorbei bis in den Dollart. Mit BRT, einer Länge von 348 und einer Breite von 41 ist die Quantum of the Seas das größte bisher in Deutschland gebaute und bereits ausgelieferte Kreuzfahrtschiff. Die Überführung des Quantums-Schiffs erfolgte plangerecht am (Die Roulettekugel rollt). Bis zur Urteilsverkündung konnte niemand der Prozessbeobachter allerdings verlässlich vorhersehen, wie sich die Richter unweit des Oldenburger Schlosses entscheiden würden. Wenn der Ausgang des Rechtsstreits geradezu auf des Messers Schneide stand, dann vor allem wegen der durch Vorgaben des Europarechts in- * Stüer ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, im Nebenamt Richter am BGH-Senat für Anwaltssachen und hat die Projektgruppen Emsvertiefung und Emssperrwerk beraten. Er hatte bereits in der bei der damaligen Bezirksregierung Oldenburg gebildeten Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des Planfeststellungsbeschlusses für das Emssperrwerk mitgewirkt und die Beschlüsse für die Behörde vor Gericht vertreten. Im Jahre 1994 war er an der Vorbereitung des Planfeststellungsbeschlusses für 7,30 m-bemessungsschiffe der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest in Aurich und an den vorangegangenen Gerichtsverfahren zum 6,80 m-beschluss beteiligt. Der Verf. dankt dem Direktor des NLWKN Siegfried Popp sowie den Planfeststellungskommissaren Regierungsdirektor a. D. Hans-Otto Schulze, Aurich (Emsvertiefung), Abteilungszwischen hochkomplexen rechtlichen aber auch naturschutz- und umweltfachlichen Fragestellungen und wohl nicht zuletzt auch deshalb, weil die Akteure auf allen Seiten bella figura gemacht hatten, um den Schiffsnamen AI- DAbella auch zur Bewertung des gerichtlichen Schlagabtausches anklingen zu lassen. Die Klägerseite hatte dabei so überzeugend vorgetragen, dass sich der Beklagte sozusagen noch in letzter Minute zu einer Ergänzung ihrer Zulassungsentscheidung veranlasst sah. Das ganze kann man natürlich auch völlig anders sehen. Für den Landesgeschäftsführer des BUND Niedersachsen Carl-Wilhelm Bodenstein-Dresler etwa bedeutet der Richterspruch aus Oldenburg eine Schwächung des Natur- und Gewässerschutzes. Und Beatrice Claus vom WWF hält grundlegende Sanierungsmaßnahmen an der Ems für unverzichtbar. (Das Emsland steckt voller Merkwürdigkeiten). Derweil sind neue Schiffsbauwerke mit Hochtechnologie bereits auf Kiel gelegt und werden wohl auch künftig über die Ems in den Dollart und die Nordsee überführt. Und dabei kann Deutschlands älteste Fehn-Kolonie mit vielen Besonderheiten aufwarten. Papenburg-Untenende liegt im Norden und Obenende ebenso wie Oberbayern im Süden, die Deichvorländer befinden sich aus der Sicht der geschützten Gebiete natürlich hinter dem Deich und die norddeutschen Torfstecher haben inzwischen unverhofft Konkurrenz bekommen. Eine solche Häufung von Merkwürdigkeiten ansonsten nur aus der Westfälischen Provinzialhauptstadt. (Die Geschäfte im Emsland gehen gut). Der weltweit hart umkämpfte Markt der Kreuzfahrtschiffe wird trotz des japanischen Quereinsteigers Mitsubishi weiterhin von Papenburg aus maßgeblich mitbestimmt. Und der Markt brummt sogar. Die gegenwärtige Auftragslage der Meyer-Werft ist ausgezeichnet. Erst Mitte Juli 2014 konnte der Primus aus dem Hinterland zwei weitere Schiffsneubauten der Breakaway Plus-Klasse für die Norwegian Cruise Line (Miami/USA) mit BRZ in Auftrag nehmen. Die im zweiten Quartal 2018 sowie im vierten Quartal 2019 auszuliefernden Schiffe werden jeweils Passagieren Platz bieten. (Grünes Licht aus Oldenburg). Da gibt das Urteil eines mit dem Werftenstandort Papenburg bereits seit dem 6,80 m-beschluss v mit einer Eilentscheidung vom Frühjahr 1993 befassten Gerichts 1 die termingerechte Schiffsdirektor und Ministerialrat a. D. Burkhard Struthoff, Oldenburg (Sperrwerksbeschluss 1998/99) sowie dem Leiter der beim NLWKN gebildeten Projektgruppen Franz-Josef Sickelmann und Ltd. Regierungsdirektorin Dorothea Klein, Hannover/Oldenburg, der Leiterin des Geschäftsbereichs VI Wasserwirtschaftliche Zulassungsverfahren in Hannover, jeweils mit ihren Teams. Der Beitrag gibt die (vorläufigen) persönlichen Meinungen des Verf. wieder. Zugleich Anm. zu VG Oldenburg, Urt. v A 4319/12 (in diesem Heft); vgl. auch Stüer, DVBl 2014, S. auch Vergleich v sowie die nach Vorlage an den Vorlage ergangene Entscheidung EuGH, Urt. v

2 überführung sichert, den erforderlichen zusätzlichen Rückenwind. Und es werden schon Pläne geschmiedet, nicht nur im September, sondern auch im Frühjahr durch die sog. Märzarrondierung das Zeitfenster der Überführungsmöglichkeiten in die gerade für die Vögel kritische Sommerzeit weiter zu öffnen. (Der Wirtschaftsfaktor in der Region). Die Standortsicherung ist von besonderer strukturpolitischer Bedeutung. Die Meyer-Werft beschäftigt etwa Mitarbeiter und sichert unter Berücksichtigung regionaler Zulieferer rund Arbeitsplätze in der Region und deutschlandweit über Arbeitsplätze. Für viele Zulieferbetriebe ist die Werft aufgrund ihrer hohen Spezialisierung der entscheidende und zum Teil einzige Auftraggeber. (Die Traditionswerft). Die Schiffsüberführungen über die Ems haben eine lange Geschichte. Ein doppeltes Jahrhundert Firmengeschichte hat man schon vor fast 20 Jahren in der nördlichsten Stadt des Landkreises Emsland gefeiert. Bereits seit dem Jahre 1795 baut die Meyer-Werft in Papenburg Schiffe zunächst Holzschiffe und ab 1874 auch Eisenschiffe. Der Stammvater der Papenburger Meyers, der evangelische Schiffszimmermann Heinrich Jansen, kam bereits im Jahre 1690 nach Papenburg. Als er sich bei dem katholischen Pfarrer als neuer Bürger vorstellte, erklärte jener: Jansens habe ich hier schon genug, ab heute heißt Ihr Meyer und seid katholisch. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die Werft auf Fähren, Gastanker und vor allem Kreuzfahrtschiffe spezialisiert 2. (Probieren geht über Studieren). Dabei ging auch bei der Meyer-Werft nicht immer alles glatt. Der erste Luxusliner Homeric mit der Baunummer 640 etwa, der im Jahre 1985 von dem heutigen Firmeninhaber Bernard Meyer und Mitgesellschafter Jochen Zerrahn im Querstapellauf zu Wasser gelassen wurde, kam nur mit einigen Schrammen davon, wie beide heute in geselliger Runde dem Vernehmen nach noch gern erzählen. Gleichwohl war es eine Meisterleistung, die niemand auf der Welt nachgemacht hat. Als die Luxus-Liner immer größer wurden und die Ems aufgrund ihres damaligen Ausbauzustandes eine Überführung nicht mehr zuließ, standen Baggermaßnahmen auf dem Programm, für die der Bund in der Verantwortung stand. Meyer baute derweil die damals weltweit größten überdachten Baudocks. (Fahrrinnenanpassungen durch Baggern und Stauen). Parallel dazu wurden die Ausbautiefen der Ems gesteigert: Die Fahrrinne der Bundeswasserstraße Ems erlaubt Schiffen mit einem Tiefgang von zunächst 5,80 m 3 und sodann 6,30 m 4 die tideabhängige Fahrt ab Papenburg. Da diese Tiefen für die Kreuzfahrtschiffe nicht ausreichten, konnte die Ems auf der Grundlage eines bestandskräftigen Planänderungsbeschlusses vom und einer Ergänzungsentscheidung vom , die im Hinblick auf die Klage der Verbände nach einer entsprechenden Anhörung in Aurich erforderlich war, bedarfsweise auf den für 6,80 m tiefgehende Schiffe benötigten Tiefgang ausgebaggert werden. (Neue Bedarfstiefe). Am erließ die damalige Wasser- und Schifffahrtsdirektion in Aurich 5 einen Planfeststellungsbeschluss, der eine Anpassung des Fahrwassers für bis zu 7,30 m tiefgehende Werftschiffe und damit die Herstellung einer entsprechenden Bedarfstiefe für entsprechende Schiffsüberführungen ermöglichte. Dabei wird unter Basistiefe diejenige Tiefe verstanden, bis zu der die Ems aus ökologischen und wirtschaftlichen Gründen wieder auflanden kann und deren Einhaltung unter Beachtung der durchgehenden Schifffahrt durch entsprechende Unterhaltungsmaßnahmen angestrebt wird (Unterhaltungstiefe). Unter Bedarfstiefe wird diejenige Ausbautiefe verstanden, die für die tideabhängige Überführung eines Bemessungsschiffs erforderlich ist und die bedarfsweise hergestellt und zeitlich befristet unterhalten wird 6. Die Ozean-Liner konnten seit dieser Zeit in einer sog. Zwei-Tiden-Fahrt vom Dock der Papenburger Meyer Werft und der Schleuse in Papenburg mit einem Liegeplatz bei Leerort auf die offene See überführt werden. Im Jahre 1998 kam das Emssperrwerk hinzu. (Finanzierungsfragen). Eine große Schiffswerft ist natürlich etwas anderes als ein kleines, als cut & go betriebenes Friseurgeschäft oder eine Pommes-Frites-Bude. Da werden schon recht große Milliardenräder gedreht. Und mit einem Kapitalpolster von gut 0,77 Mrd. Euro hat Meyer zwar bereits einige vorzeigbare Rücklagen geschaffen, um zunächst einmal über den nächsten Winter zu kommen und ein weiteres Kreuzfahrtschiff zur Not auch aus der Westentasche finanzieren zu können. Auf der anderen Seite sind die Marktbedingungen schon recht ehrgeizig. Nur etwa 20 % der Gesamtinvestition eines Schiffes werden im Voraus gezahlt. Der Hauptanteil des Gesamtkaufpreises muss während der Bauzeit zwischenfinanziert werden und ist erst bei Übergabe des Schiffes zu entrichten. Da kann das Bankenkonsortium, das die Kreuzfahrtschiffe finanziert, bei zwei Schiffsbauten pro Jahr auch schon durchaus einmal für mehrere Monate eine Milliardensumme vorstrecken müssen. Denn für ein großes Kreuzfahrtschiff müssen heute schon einmal ca. 600 Mio. Euro auf den Tisch gelegt werden etwa das Doppelte eines im Hamburger Finkenwerder endmontierten Großvogels A 380. Und für zwei Meyer-Schiffe könnte man sich schon fast ein Trianel-Kraftwerk von 1,4 Mrd. Euro leisen oder wenn es nicht zu entsprechenden bestandskräftigen Zulassungsentscheidungen kommt auch gleich wieder abreißen 7. Bei niedrigen Zinsen ist das alles wohl darstellbar. Aber steigen die Zinsen in Zukunft wieder, dann könnten sich durch die erforderlichen Zwischenfinanzierungen handfeste Probleme ergeben. In Hochzinsphasen gar könnten die einkalkulierten Gewinne schnell einmal in der Sommersonne schmelzen und von den gestiegenen Zinsen mehr als aufgefressen werden weit größer als das Risiko, eine in C-226/08 DVBl 2010, 242 m. Anm. Stüer/Stüer, DVBl 2010, 245 Papenburg. 2 Stüer, NdsVBl. 2009, Planfeststellungsbeschluss v A4/T4/T3 2924/83 II A40-1 und Planänderungsteilbeschluss vom Planfeststellungsbeschluss vom v WSD Nordwest, heute: Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, GDWS, Außenstelle Nordwest. 2 6 WSD Nordwest, Planfeststellungsbeschluss vom , S OVG Münster, Urt. v D 58/08/AK m. Anm. Stüer/Stüer, DVBl 2012, 344; BVerwG, B. v B m. Anm. Stüer/Stüer, DVBl 2012, 1568 Lünen Trianel; zu den Aufgaben, die von der Steinlaus (Loriot) dabei übernommen werden können Stüer/Stüer, DVBl 2014, 987.

3 Unwucht geratene Schiffsschraube mit 15 Mio. Euro austauschen zu müssen. Wird nicht rechtzeitig ausgeliefert oder erfolgen in der Bauphase noch Änderungen, kann man auch schnell einmal auf die Nase fallen. (Japanische Fehlkalkulation). So muss der japanische Konkurrent Mitsubishi Heavy Industries sein Engagement bei der AIDAprima und einer baugleichen bisher namenlosen Schwester, bei dem er die Kabinen angeblich jeweils Euro und damit um etwa 100 Mio. Euro preiswerter als das Papenburger Vorzeigeunternehmen angeboten hat, mit einem Verlust von 425 Mio. Euro bezahlen. Da ist es wohl auch nicht mehr als ein Tropfen auf den heißen Stein, dass der Schiffsbau in Japan im Gegensatz zu Europa staatlich subventioniert werden darf. (Der 7,30 m-beschluss). Durch den Planfeststellungsbeschluss der damaligen Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest 8 am Schlossplatz in Aurich vom wurde die Grundlage für die Überführung der Oriana, dem im Jahre 1995 größten und modernsten Kreuzfahrtschiff, und ihr folgender 7,30 m tief gehenden Bemessungsschiffe geschaffen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde nicht beklagt. Die Naturschutzverbände erhielten dafür die Zusicherung auf Einrichtung einer Naturschutzstiftung mit einem Kapital von 10 Mio. DM 10. (Das Emssperrwerk). Das Baggern reichte allerdings für die immer größeren Schiffe nicht mehr aus. Durch den Bau des Emssperrwerks 11 wurde die Grundlage für die Überführung noch größerer Schiffe gelegt. Dabei sollte das Stauen grundsätzlich Vorrang vor dem Baggern haben. Im Winterhalbjahr darf die Ems danach auf 2,70 m und für 52 Stunden je Überführungsfall gestaut werden. Aus ökologischen Gründen sind allerdings für die Einleitung und Aufrechterhaltung des Staus Randbedingungen für den Sauerstoffgehalt und die Salinität der Ems festgelegt worden. Für die Sommermonate darf grundsätzlich nur für 12 Stunden auf eine Stauhöhe von 1,75 m aufgestaut werden 12. Baggern und Stauen greifen dabei Hand in Hand. Die Ems muss nach dem 7,30 m-beschluss ausgebaggert werden. Zudem wird sie auf die vorgenannten Höhen eingestaut. (Gerichtlicher Schlagabtausch). Der Sperrwerksbeschluss von 1998, der von den Gerichten zunächst außer Vollzug gesetzt wurde 13 und der durch einen Ergänzungsbeschluss repariert wurde (Bezirksregierung Oldenburg, Planergänzungsbeschluss v, ) hiergegen gerichtete Eilanträge blieben erfolglos 14 ist, nachdem bereits die Klagen in den Vorinstanzen abgewiesen wurden 15, seit einem vor dem BVerwG geschlossenen Vergleich bestandskräftig 16. Das Kapital der bereits aus Anlass des 7,30 m-beschlusses zugesagten Ems-Stiftung wurde um 4 Mio. Euro aufgestockt. (Weitere Zulassungen). Ein Sperrwerksbeschluss hat auf der Grundlage von zwei Probestaus 18 jeweils eine Überführung im Sommer 2009 und 2011 mit Aufstauhöhen von 2,20 m am Pegel Gandersum zugelassen. Auch wurde die Gesamtjahresstauzeit entsprechend angepasst. Durch die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis vom wurden zwei Stauvorgänge für die Überführung von Meyer- Schiffen im September 2012 und 2014 zugelassen. Zugleich führte die Wasserstraßenverwaltung auf der Grundlage des 7,30-m-Beschlusses entsprechende Baggerarbeiten durch. (EuGH-Urteil zu Papenburg). Das alles schien aber nicht ganz unproblematisch. Vor allem das EuGH-Urteil zu Papenburg 19, das die Klagen der Stadt Papenburg und weiterer Kommunen gegen das Einvernehmen der Bundesrepublik zur Aufnahme des Gebietes Unterems und Außenems (DE ) als FFH-Gebiet zwischen Leer bis hin in das Mündungsgebiet der Ems hinein im Ergebnis für nicht begründet erachtete, hatte schon wie ein kleiner Donnerschlag gewirkt und die Befürchtung ausgelöst, dass sich am Ende der Standort Papenburg nicht mehr werde halten lassen und eine komplette Werftenverlagerung das "Aus für den wichtigsten Arbeitsgeber der Region bedeuten würde. Das VG Oldenburg wies sodann die Klage der Stadt Papenburg und anderer Kommunen gegen das Einvernehmen der Bundesrepublik Deutschland Gebietsmeldung ab, weil diese ausschließlich an fachlichen Kriterien auszurichten sei 20. Das OVG Lüneburg bestätigte dies erwartungsgemäß mit dem Zusatz, dass kommunale Interessen in ausreichendem Maße als (überwiegende) öffentliche Interessen in die ggf. erforderliche Abweichungsprüfung eingehen könnten. Dadurch seien auch die verfassungsrechtlichen Belange der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG gewahrt 21. Die vom VG Oldenburg zunächst verfügte Aussetzung der Meldung 22 hob das OVG Lüneburg im Anschluss daran auf 23. Das BVerwG wurde nicht angerufen. Die Entscheidungen sind insgesamt rechtskräftig. (Europarechtliche Durchbrechung der Bestandskraft). Die eigentliche Bedeutung des Papenburg-Urteils 2010 geht wohl weit über das Emsland und Ostfriesland hinaus. Auch für andere Pläne und Projekte, die vor Inkrafttreten der FFH- RL aufstellt bzw. zugelassen worden sind, steht nun ggf. ein 8 WSD heute: GDWS Außenstelle Nordwest. 9 Schulze/Stüer, ZfW 1996, Vallendar, EurUP 2007, 275; Stüer, DVBl 2007, 416; ders., NVwZ 2007, Damalige Bezirksregierung Weser-Ems am Oldenburger Theodor-Tantzen-Platz, Planfeststellungsbeschluss für das Emssperrwerk und Bestickfestsetzung vom Stüer, NdsVBl. 2000, 25; ders., Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, Rdn. 3827, VG Oldenburg, B. v B 3334/98 u.a. ; OVG Lüneburg, B. v M 5512/98 u.a. 14 VG Oldenburg, B. v B 3319/99 BUND/NABU; B. v B 3212/99 LBU; B. v B 3140/99 Leer; OVG Lüneburg, B. v M 561/00 NVwZ-RR 2001, VG Oldenburg, Urt. vom A 3558/98 ; OVG Lüneburg, Urt. v LA BVerwG, Vergleich v B ; Stüer, Nds- VBl. 2009, NLWKN vom NLWKN, Wasserrechtliche Erlaubnis vom EuGH, Urt. v C-226/08 DVBl 2010, 242 m. Anm. Stüer/Stüer, DVBl 2010, 245 Papenburg gegen Bundesrepublik Deutschland auf die Vorlage des VG Oldenburg durch B. v A 510/08 EurUP 2008, 201 = DVBl 2008, VG Oldenburg, Urt. v A 510/ OVG Lüneburg, Urt. v LC 33/11, 34/11, 46/11 NuR 2013, 429 NordÖR 2013, B. v B 512/ B. v MC 56/13. 3

4 Aufarbeitungsprogramm an. Und eines ist dabei auch klar: Selbst Planungs- und Zulassungsentscheidungen sind vor dem Europarecht nicht sicher. Es kann auch durchaus deren Bestandskraft durchbrechen, ist seit den Alkan-Entscheidungen klar 24. Dort hatte sich eine Firma vergeblich auf die wegen Ablaufs der Jahresfrist nach 48 Abs. 4 VwVfG nicht mehr bestehende Rückforderungsmöglichkeit für EU- Subventionen berufen. Deutsches Verfahrensrecht ist eben nicht europafest, hatte der EuGH bereits damals verkündet. Allerdings werden durch diese europarechtlichen Anforderungen keine neuen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen bestandskräftige Zulassungsentscheidungen eröffnet. (Pläne und Projekte). Das Papenburg-Urteil des EuGH betrifft nicht nur Projekte, sondern auch Pläne, die unter das Prüfungssystem des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL fallen. Soweit Pläne vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-RL aufgestellt worden sind, können die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Anforderungen allerdings in der Regel im jeweiligen Zulassungsverfahren abgearbeitet werden, wenn für die jeweiligen Projekte eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. eine Abweichungsprüfung nach 6 Abs. 4 FFH-RL erfolgt. Eine Änderung der Pläne wird daher wohl nur dann erforderlich sein, wenn eine Zulassungsentscheidung mit einer entsprechenden FFH-Prüfung nicht nachfolgt. Das dürfte wohl auch für Bebauungspläne gelten, die vor Geltung des FFH-Regimes aufgestellt worden sind. Sollen nach Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-RL Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage einer Zulassungsentscheidung ohne FFH-Prüfung fußen, muss ggf. nach Maßgabe der FFH-Vorgaben nachgerüstet werden. Allerdings entsteht hier nach Meldung durch die Bundesrepublik oder die Aufnahme in die Kommissionsliste kein unmittelbarer Baustopp. Vielmehr sind die zuständigen Behörden verpflichtet, ein entsprechendes Prüfungsverfahren nach Art. 6 FFH-RL durchzuführen. Dabei empfiehlt es sich, sogleich eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 und ggf. eine Abweichungsprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL durchzuführen. (Gebiets- und Artenschutz). Das europäische Gebiets- und Artenschutzrecht hat durchaus seine Tücken 25, ist aber auch inzwischen kein Buch mit sieben Siegeln mehr, das sich der Praxis verschließt 26. Eingriffe mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bedürfen einer sorgfältigen und umfassen- den Verträglichkeitsprüfung 27. Auswirkungen mit Bagatellcharakter können dabei vernachlässigt werden. Werden die Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigt, bedarf der Eingriff einer entsprechenden Rechtfertigung. Das Vorhaben muss durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden. Zumutbare Alternativen dürfen nicht vorhanden sein 28. Die notwendigen Kohärenzmaßnahmen zur Sicherung des Netzes Natura 2000 müssen getroffen werden. Werden prioritäre Arten oder Lebensräume eines FFH-Gebietes in Mitleidenschaft gezogen, muss vor Zulassung des Vorhabens die EU-Kommission beteiligt werden. Im Artenschutz 29 sind die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme abzuarbeiten 30. Werden Verbotstatbestände erfüllt oder verbleiben vernünftige Zweifel, kann für die Eingriffe unter den Voraussetzungen des 45 Abs. 7 BNatSchG eine Ausnahme erteilt werden. (Begrenzte Summationswirkungen). Die sehr kontrovers behandelte Frage, ob und in welchem Umfang Baggermaßnahmen in die Entscheidung über die Stauvorgänge einbezogen werden müssen, hat das Gericht in dem Sinne beantwortet, dass nicht aus Anlass eines einzelnen Stauvorgangs die gesamten in der Vergangenheit auf eigenständiger Grundlage des 7,30 m-beschlusses durchgeführten Baggermaßnahmen summierend betrachtet werden müssten. Vielmehr seien allenfalls die Baggermaßnahmen kumulierend in die Beurteilung einzubeziehen, die mit den beiden Stauvorgängen verbunden seien. Nach der Rechtsprechung ist zunächst einmal klar, dass Vorhaben nur dann summierend zu berücksichtigen sind, wenn sie bereits zugelassen sind 31 oder sich jedenfalls durch prüffähige Unterlagen verfestigt haben 32. Bilden wie hier als Grundlage der Überführung Baggern und Stauen eine Einheit, so können so das VG Oldenburg allenfalls diese summierend auf ihre Verträglichkeit zu betrachten sein. Erweisen sich etwa die Baggermaßnahmen für sich betrachtet bereits als unverträglich mit den Erhaltungszielen des europäischen Gebietsschutzes, so könnte dies auch hinsichtlich der Staumaßnahme zur Notwendigkeit einer Abweichungsprüfung führen, obwohl das Anstauen für sich nicht die Verträglichkeitsgrenze reißen würde. Letztlich hat das VG Oldenburg dies allerdings nicht entschieden, da 24 EuGH, Urt. v C 24/95 EuGHG I 1997, 1591 = DVBl 1997, 951 Alcan; BVerwG, Urt. v C BVerwGE 106, 328 = DVBl 1999, 44 Alcan II; Stüer/Rieder, EurUP 2004, 13; Stüer/Spreen, VerwArch. 1/ BVerwG, Urt. v A BVerwGE 128, 1 = DVBl 2007, 706 Halle Westumfahrung; OVG Münster, Urt. v D 58/08/AK m. Anm. Stüer/Stüer, DVBl 2012, 344; BVerwG, B. v B m. Anm. Stüer/Stüer, DVBl 2012, 1568 Lünen Trianel. 26 OVG Münster, Urt. v D 70/09.AK DVBl 2013, 374: Stüer/Stüer, DVBl 2013, EuGH, Urt. v C-127/02 - Slg. 2004, Herzmuschelfischerei vgl. auch EuGH, Urt. v C-215/06 Kommission/Irland Windfarm; Urt. v C-404/09 Kommission/Spanien Alto Sil kantabrischer Braunbär. 28 BVerwG, Urt. v C 2.99 BVerwGE 110, 302 = DVBl 2000, 814 Ortsumgehung Hildesheim-Himmelsthür. 29 BVerwG, Urt. v A BVerwGE 131, 274, 294 = DVBl 2009, 259 Bad Oeynhausen; Urt. v A BVerwGE 134, 308 = DVBl 2010, 395 Bielefeld-Steinhagen; Urt. v A BVerwGE 140, 149 = DVBl 2012, 34 Ortsumgehung Freiberg. 30 BVerwG, B. v B DVBl 2013, 237 m. Anm. Stüer/Stüer, 241 B 474n Ortsumgehung Datteln. 31 Urt. v A BVerwGE 141, 171 = DVBl 2012, 443 m. Anm. Stüer/Bergt Bremer Wesertunnel. 32 OVG Münster, Urt. v D 58/08.AK DVBl 2012, 344 m. Anm. Stüer/Stüer, S. 345; BVerwG, B. v B DVBl 2012, 1568 m. Anm. Stüer/Stüer, 1569 Lünen-Trinael. 4

5 die Zulassungsbehörde vorsorglich eine Abweichungsprüfung durchgeführt und sozusagen mit Gürtel und Hosenträger gearbeitet hat 33. (Bestandskraft des 7,30 m-beschlusses). Allerdings kann sich dann die Prüfung der Abweichungsvoraussetzungen auf diejenigen (zusätzlichen) Belastungen beziehen, die durch das Stauen ausgelöst werden. Die Baggermaßnahmen selbst, die auf einer anderen Grundlage zugelassen worden sind und die ihre Rechtfertigung nicht in dem wasserrechtlichen Zulassungsverfahren zum Emsanstau haben, müssen nicht (erneut) zugelassen werden. Hier verbleibt es vielmehr bei dem Grundsatz, dass innerhalb des jeweiligen Verwaltungsverfahrens nur diejenigen Maßnahmen gerechtfertigt werden müssen, die Gegenstand des Verfahrens sind. Bestandskräftige Entscheidungen können daher von Dritten nicht erneut auf den Prüfstand gestellt werden. Diese wichtige Erkenntnis des VG Oldenburg führt dazu, dass der 7,30 m-beschluss insgesamt bestandskräftig ist und von Dritten nicht mehr angefochten werden kann, selbst wenn er den rechtlichen Anforderungen des Europarechts, wie sie im Papenburg-Urteil des EuGH mit den dort bezeichneten staatlichen Schutzpflichten nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL dargelegt sind 34, nicht entsprechen sollte. Die Einhaltung dieser Schutzpflichten kann daher von Dritten auch dann nicht erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden, wenn der Mitgliedstaat diese aus europarechtlicher Sicht in der Vergangenheit verletzt hätte oder zukünftig verletzen würde. Das hat auch der EuGH 35 nicht verlangt. (Kein Anspruch auf Planreparatur). Auf eine Planreparatur des 7,30 m-beschlusses haben Dritte daher keinen Rechtsanspruch. Eine solche Planergänzung würde ohnehin nur gegenüber denjenigen wirken, gegenüber denen die Zulassungsentscheidung noch nicht bestandskräftig ist und auch keine neuen Klagemöglichkeiten Dritter eröffnen, soweit sie nicht erstmalig oder stärker als bisher in Anspruch genommen werden 36. Denn eine Reparatur des Planfeststellungsbeschlusses nach 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG ist nur insoweit erforderlich, wie die Rechtslage gegenüber den Betroffenen noch offen ist. Soweit der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen bereits Bestandskraft hat, ist eine Reparatur des Planfeststellungsbeschlusses nicht erforderlich. Der in der Reparatur geänderte Planfeststellungsbeschluss bildet zwar mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss eine Einheit 37. Gegenüber den ursprünglich Betroffenen wirkt jedoch die Bestandskraft des Ausgangsplanfeststellungsbeschlusses fort 38. Auch die Wasserund Schifffahrtsverwaltung des Bundes könnte daher durchaus zufrieden mit dem Oldenburger Urteilsspruch sein, weil auch der 7,30 m-beschluss gegenüber möglichen Drittbetroffenen wegen der eingetretenen Bestandskraft nicht mehr zur Disposition steht. Nur die EU-Kommission könnte dieses Glanzbild vielleicht noch etwas trüben. Sie ist bei der Beurteilung, ob die Bundesrepublik Deutschland ihre Vertragspflichten einhält, nicht unbedingt davon abhängig, ob dies auch von Dritten gerügt werden kann. (Das Stempelkissen). Die Behörde konnte allerdings aus dem Tauziehen in Oldenburg wohl nur deshalb als knapper Sieger hervorgehen, weil sie noch im ersten Termin der zwei Tage umfassenden mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ergänzte. Der Vorbehalt im Hinblick auf die Kohärenzmaßnahmen wurde aufgehoben und die Begründung ergänzt. Die Schiffsüberführungen im September 2012 und 2014 seien auch bei einer summierenden Betrachtung der hierzu erforderlichen Baggermaßnahmen verträglich. Dazu konnte die Beklagte auf Untersuchungen im Zusammenhang mit dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss der WSD Nord-West über die Anpassung der Unterems für 8,50 m tiefgehende Schiffe vom ( XXL-Beschluss ) zurückgreifen, wonach die Baggermaßnahmen für einzelne Schiffsüberführungen allenfalls kurzzeitige Beeinträchtigungen veranlassen, die sehr bald wieder abklingen und keine dauernde Verschlechterung des Ems- Ästuars und seiner Lebensräume bewirken. Zudem wurde vorsorglich dargelegt, dass die Ausnahmegründe nach 31 Abs. 2 WHG/Art. 4 Abs. 7 WRRL vorliegen. Derartige Planergänzungen durch im Gerichtstermin überreichte Bescheide haben sich seit längerer Zeit in rechtlich und fachlich komplizierten Verfahren gerade auch vor dem BVerwG eingebürgert 39. Die Zulassungsbehörden packen deshalb zur Vorbereitung der Reise nach Leipzig gelegentlich in weiser Voraussicht einen Stempel mit Stempelkissen ein. So geschah es auch in Oldenburg. Soweit die Zulassungsentscheidung gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit im Übrigen bestandskräftig ist, kann die Begründung noch im Nachhinein ergänzt oder geändert werden, ohne dass eine erneute Beteiligung Dritter erforderlich ist. Für den Tenor der Entscheidung gilt dies allerdings nur eingeschränkt. Soll der ausgelegte Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung oder Belange Dritte erstmals oder stärker als bisher betroffen, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben ( 73 Abs. 8 VwVfG). Diese für die Änderung des Vorhabens im Planfeststellungsverfahren geregelten Grundsätze gelten auch für die nachträgliche Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses ( 75 Abs. 1a 33 BVerwG, Urt. v A BVerwGE 141, 171 = DVBl 2012, 443 m. Anm. Stüer/Bergt Bremer Wesertunnel; OVG Münster, Urt. v D 58/08/AK m. Anm. Stüer/Stüer, DVBl 2012, Dazu auch EuGH, Urt. v C-240/09 EuGHE 2011, I-1255 slowakischer Braunbär; Berkemann, DVBl 2013, 1137, mit Ausgestaltung des Papenburger Deltas Stüer, DVBl 2010, 245 zu einer Verträglichkeits- und Abweichungsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFG-RL. 35 Urt. v C-72/11 DVBl 2013, 1597 m. Anm. Stüer/Stüer, DVBl 2013, 1601 Altrip. 36 BVerwG, B. v VR 6.12 DVBl 2012, 1163 m. Anm. Stüer, DVBl 2012, BVerwG, Urt. v C BVerwGE 102, 331 = DVBl 1997, 714 Nesselwang-Füssen. 38 BVerwG, Urt. v A DVBl 2002, 990 = NVwZ 2002, 1103 A 20; Stüer DVBl 2002, 940; ders., Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, Rdn BVerwG, Urt. v A 3.06 BVerwGE 130, 299 = DVBl 2008, 1199 Hessisch Lichtenau; Urt. v A BVerwGE 138, 226 = DVBl 2011, 496 A 281 Bremen; Urt. v A DVBl 2009, 1455 = NVwZ 2010, 66 A 44 Velbert/Ratingen: Urt. v A BVerwGE 141, 171 = DVBl 2012, 443 m. Anm. Stüer/Bergt Bremer Wesertunnel; Urt. v A BVerwGE 131, 274, 294 = DVBl 2009, 259 Bad Oeynhausen; OVG Koblenz, Urt. v C 11523/06.OVG DVBl 2008, 72 Hochmoselbrücke. 5

6 VwVfG) aber auch für sonstige Zulassungsentscheidungen ( 45, 46 VwVfG 113, 114 VwGO). Es empfiehlt sich daher, in derartigen Fällen die Ergänzung der Zulassungsentscheidung durch entsprechende Anhörungen auch der Kläger vorzubereiten. Ggf. ist allerdings vor Erlass des ergänzenden Bescheides eine Anhörung der Kläger durchzuführen, wie es auch in Oldenburg geschah 40. (Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot nach der WRRL). Die europarechtlichen Vorgaben haben auch in einem anderen umweltrechtlichen Bereich durchaus handfeste Konsequenzen, wie der Vorlagebeschluss des BVerwG zur Weservertiefung 41 zeigt: Art. 4 Abs. 1 a) i) WRRL verpflichtet die Mitgliedstaaten zu notwendigen Maßnahmen, um eine Verschlechterung des Zustandes aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Frage 1). Nach Auffassung des BVerwG beziehen sich diese Verpflichtungen nicht nur auf die Bewirtschaftungspläne (Art. 13 WRRL) mit ihren programmatischen Anforderungen, sondern auch auf die Zulassung einzelner Projekte und abgesehen von Bagatellfällen (Frage 3) auf jede Verschlechterung, auch wenn mit dem Eingriff eine Veränderung der Zustandsklasse der jeweiligen Wasserkörper nicht verbunden ist (Frage 2). Nachteilige Veränderungen des Oberflächenwasserkörpers durch Projekte wären danach generell unzulässig, wenn sie ggf. auch bei summierender Betrachtung mit anderen Projekten 42 die Bagatellgrenze überschreiten. Dafür dürften ähnlich wie bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung und speziell durch Schadstoffeintrag bei Überschreitung der critical loads 43 strenge Maßstäbe gelten, für deren Einhaltung der Vorhabenträger und die entscheidende Behörde die Darlegungs- und Beweislast tragen 44. Die Messlatte hängt hierfür sehr hoch. Ob sich daneben aus dem Verbesserungsgebot weitere Zulässigkeitsschranken ergeben (Frage 4), kann bei dieser strengen Auslegung der Anforderungen an das Verschlechterungsverbot zumeist offen bleiben. Das schließt die Frage ein, ob die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, notwendige Maßnahmen mit dem Ziel zu treffen, die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Einleitung, Emissionen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen (phasing-out) schon vor Ablauf der Umsetzungsfristen konkrete Verpflichtungen beinhaltet, die über ein nur als Appell verstandenes Verschlechterungsverbot hinausgehen. (Einhaltung der Vorgaben der WRRL). In der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis hatte der NLWKN bereits in seinem Bescheid vom die Vorgaben der WRRL geprüft und war zu der Einschätzung gelangt, dass eine über eine Bagatellgrenze hinausgehende Verschlechterung des Gewässerzustandes durch das zweimalige Stauen nicht eintreten wird und auch das Erreichen eines guten ökologischen Gewässerzustandes hierdurch nicht verhindert wird, sodass auch gegen das Verbesserungsgebot nicht verstoßen wird. Denn die Ems kann sich so die Fachbehörden nach den beiden Stauereignissen jeweils schnell wieder regenerieren, sodass mit bleibenden Schäden nicht zu rechnen ist. (Bedeutung für künftige Zulassungsentscheidungen). Die Bedeutung des Richterspruchs aus Oldenburg geht weit über die Überführung der beiden Kreuzfahrtschiffe über die Ems hinaus. Sie liegt zunächst in den Leitstrukturen für künftige Zulassungsentscheidungen. Der 7,30 m-beschluss und der Sperrwerksbeschluss sind bestandskräftig und können von Dritten einschließlich der Verbände in einem gerichtlichen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Neue Zulassungsentscheidungen müssen die vor allem die europarechtlichen Rahmenbedingungen beachten. Dazu können auch Summationswirkungen insbesondere von Baggern und Stauen bestehen. (Alles ist gut?). Nach der Vorlageentscheidung des VG Oldenburg und dem Papenburg-Urteil des EuGH 45 war die Sorge nicht ganz unberechtigt, dass weitere Schiffsüberführungen, die nicht mehr mit dem 7,30 m-beschluss und dem Emssperrwerks-Beschluss gerechtfertigt werden konnte, ebenso wie bei der Weser und der Elbe gerichtlich vorerst auf unabsehbare Zeit gestoppt und schließlich sogar ganz ausgebremst werden könnten. (Generationenvertrag). Derartige Befürchtungen sind nun erst einmal vom Tisch wohl auch deshalb, weil sich die Lenkungsgruppe auf den Ebenen von Land Niedersachsen, Bund (GDWS), Landkreise (Emsland und Leer), Meyer- Werft und Verbänden (WWF, BUND, NABU) in einer Absichtserklärung am vom Grundsatz her auf den Abschluss eines Generationsvertrages geeinigt hatten. Und auch die Umwelt kann vielleicht auf Dauer auf bessere Bedingungen der Ems hoffen. Danach wird das Land zur Verbesserung der Gewässergüte als Sofortmaßnahme ein Tidespeicherbecken als Pilotprojekt im Bereich zwischen Emden und dem Wehr Herbrum (Aufweitung Altarm der Ems mit 20 bis 25 ha im Vorland oberhalb der Stadt Papenburg) anlegen und betreiben. Die Planung zur Schaffung auentypischer Lebensräume im Bereich der Emsschleife bei Coldemüntje unter Erhalt der bestehenden Schutzdeichlinie wird begonnen. Das Land wird unverzüglich auf der Grundlage der vorhandenen Machbarkeitsstudie weitere Untersuchungen einer optimalen Tidesteuerung mit dem Emssperrwerk zwecks Verringerung der Schwebstofffrachten und des Sedimentationsvolumens in der Unterems in Auftrag geben. Der Bund (GDWS) wird unverzüglich eine Machbarkeitsstudie zum Einbau einer Sohlschwelle am Emssperrwerk in Auftrag geben. Das Land errichtet vor Ort eine Naturschutzstation als Außenstelle des Geschäftsbereichs IV des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küstenund Naturschutz (NLWKN). Sie dient insbesondere der Feldforschung und führt eine aktive Öffentlichkeitsarbeit durch. Das Land wird in alleiniger Verantwortung unverzüglich ein Flächenmanagement für Flächen zur Wiederherstellung eines naturnahen Lebensraumes erstellen. Sobald das Flächenmanagement installiert ist, wird festgelegt werden 40 Zur Planreparatur Stüer, DVBl 2014, B. v A DVBl 2013, OVG Münster, Urt. v D 58/08.AK DVBl 2012, 244 m. Anm. Stüer/Stüer, 245 Lünen-Trianel; BVerwG, B. v B DVBl 2012, 1568 m. Anm. Stüer/Stüer, 1569 Lünen-Trianel. 43 BVerwG, Urt. v A 5.08 BVerwGE 136, 291, 315 = DVBl 2010, 1055 VKE 32 Hesselbach BVerwG, Urt. v A BVerwGE 128, 1 = DVBl 2007, 344 Halle Westumfahrung. 45 EuGH, Urt. v C-226/08 DVBl 2010, 242 m. Anm. Stüer/Stüer, DVBl 2010, 245.

7 können, in welchem Zeitraum das Land in der Lage sein wird, Flächen zur Verfügung stellen zu können. Das Land hat sich zum Ziel gesetzt, im Verlaufe von 35 Jahren insgesamt 700 ha Flächen bereitzuhalten davon 50 ha binnendeichs bei Petkum zur weiteren Optimierung als Wiesenvogellebensraum bis Ende 2015, um die Sanierungsziele zu erreichen. Im Masterplan Ems 2050 werden Meilensteine festgelegt. (Elbe- und Weservertiefung liegen erst einmal auf Eis). Für die Weser- und Elbevertiefung stehen die Ampeln allerdings bis auf weiteres auf rot. Auch am Schluss der fünftägigen mündlichen Verhandlung zur Elbvertiefung im Juli 2014 hielten die Planfeststellungsbehörden eine Planreparatur für erforderlich 46. Das BVerwG hat allerdings die Reparaturversuche der beiden Planfeststellungsbehörden in Hamburg und in Kiel für nicht ausreichend angesehen und deshalb das Verfahren erwartungsgemäß bis zur abschließenden Entscheidung des EuGH über die Weservertiefung ausgesetzt 47. Dies deutete sich bei der Elbevertiefung bereits in dem Fragekatalog an, den das Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung an die Beteiligen verschickt hatte. 48 In den Ergänzungsbeschlüssen vom hätten die Planfeststellungsbehörden die Planfeststellungsbeschlüsse vom zwar um die Zulassung einer vorsorglichen Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen für die betroffenen Wasserkörper zwar ergänzt. Hierfür hätten die angewandten Kriterien für die Bewertung der unterstellten Verschlechterungen des Gewässerzustandes im Ergänzungsbeschluss definiert und ihr fachlich untersetzter Sinngehalt nachvollziehbar dargelegt werden müssen. Das sei so das BVerwG nicht hinreichend geschehen. Angesichts dieser Entscheidungslage könnte es sich für die beiden Vertiefungen an Weser und Elbe empfehlen, nicht erst auf das im Frühjahr 2015 zu erwartende EuGH-Urteil zu warten, sondern bereits jetzt mutig und zeitnah mit der Reparatur zu beginnen. Denn angesichts der geltend gemachten wirtschaftlichen Belange ist jeder Tag, der ungenutzt verstreicht, ein Schaden für die Wirtschaft und damit auch für die geltend gemachten Gemeinwohlinteressen. (Die rheinischen Nurnotare und ihre norddeutschen Verwandten). Und so fühlt sich die Meyer-Werft wohl so ähnlich wie die rheinischen Nurnotare, von denen uns Dr. Heinrich Krautwig 49 wie folgt berichtet: Dadurch unterscheidet sich der Notar von allen anderen akademischen Berufen, dass wir am Wohlergehen, andere aber am Unglück und der Schlechtigkeit der Menschen interessiert sind. Der Rechtsanwalt freut sich über unübersichtliche Straßenkreuzungen, zerbrechende Ehen, Notzucht und Mord. Der Arzt lebt von abgeschnittenen Beinen und faulen Blinddärmen. Der Pastor hätte ohne die Sündhaftigkeit der Menschen keine Existenzberechtigung. Nur wir Notare freuen uns, wenn alles gut geht. Wenn die Geschäfte blühen, die Felder fruchtbar sind, die Schlote rauchen. Wir wünschen, dass jeder Mensch Millionär ist; dann sind wir es auch. Wir sind von Berufs wegen Menschenfreunde. So sind sie eben, die rheinischen Nurnotare, und vielleicht haben sie ja in Papenburg, Meppen, Oldenburg und Hannover einige enge Verwandte. (Glück gehabt). So haben dann am Ende alle, deren Arbeitsplätze von der in siebter Generation im Familienbesitz befindlichen Meyer-Werft abhängen, einfach Glück gehabt. Auch die Umwelt kann sich freuen, wenn der Generationenvertrag bereits auf mittlere, und erst recht auf lange Sicht Umweltverbesserungen für die Ems bringt. Aber warum sollte es ihnen allen denn auch wirklich schlechter gehen, als es der ehemalige aus Osnabrück stammende Bundespräsident Christian Wulff mit dem ursprünglichen Titel seines Buches Ganz oben ganz unten 50 vielleicht nicht ganz zu Unrecht für sich selbst in Anspruch nimmt. Und in der Meyer-Werft singt die Geschäftsführung zur Größe der Bemessungsschiffe glaubt man den Beobachtern der Szene nach der alten Toyota-Werbung derweil wie bereits nach Erlass des 7,30 m-beschlusses am weiterhin die Melodie: Nichts ist unmöglich: 9, Die beiden Planfeststellungsbeschlüsse vom der Freien und Hansestadt Hamburg und der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, die bereits durch die Beschlüsse vom ergänzt wurden ( sind während der mündlichen Verhandlung am hinsichtlich der Nebenbestimmungen insbesondere zur Finte und am zu den Kohärenzflächen insbesondere für die endemische Wasser- und Sumpfpflanzenart des (prioritären) Schierlings-Wasserfenchel und zur wasserrechtlichen Ausnahmeprüfung nachgebessert worden. 47 BVerwG, B. v A und 7 A Fragenkatalog für den : Was bedeutet die Einstufung relevant, aber ohne Bewertung im Ist-Zustand? Warum fehlt bei den hydromorphologischen und chemischen sowie physikalisch-chemischen Komponenten die Bewertung im Ist- Zustand? Wie können die Auswirkungen des Vorhabens ohne Feststellung des Ist-Zustandes gewichtet werden? Jahre Rheinisches Notariat, Festschrift der Rheinischen Notare, Hrsg. Rheinische Notarkammer Köln und Düsseldorf, S 56; 50 Beck-Verlag Stüer, NWVBl. 2000, 25. 7

8 VG Oldenburg: Emsüberführung von zwei Kreuzfahrtschiffen der Meyer-Werft im September 2012 und , 34 BNatSchG, 8, 9, 12, 15, 27, 31 Abs. 2, 68 WHG, Art. 4, 6 FFH-RL, Art. 4 WRRL 1. Die Änderung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses für ein bereits fertiggestelltes Vorhaben ist nur dann planfeststellungspflichtig, wenn es sich bei der Änderung selbst um ein raumbedeutsames Vorhaben handelt oder die Änderung das planfestgestellte raumbedeutsame planfestgestellte Vorhaben wesentlich ändert. Dazu gehört die Aussetzung von Nebenbestimmungen zu Sauerstoff und Salinität sowie die Änderung der Staudauer für zwei Überführungs-/Probestaufälle nicht. 2. Das Interesse eines Landkreises, die regionale Wirtschaftsstruktur nachhaltig zu erhalten und zu fördern sowie Arbeitsplätze zu sichern, berechtigt ihn, Anträge auf Änderung des Stauregimes zu stellen. 3. Mit der zweimaligen Überführung eines Meyer-Schiffs sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzund Erhaltungsziele des Lebensraumtyps Ästuar hinsichtlich von Sauerstoff-, Salinitäts- und Schwebstoffhausalt verbunden. Das gilt auch für die im Gebiet vorkommenden Auwälder des LRT (91E0*) (wie VG Oldenburg, Urt. v S 3558/98 Emssperrwerk). Die FFH-RL schützt dabei die ausgewählten Schutzgebiete lediglich in Bezug auf die gebietsbezogenen Erhaltungsziele, die sich aus der innerstaatlichen Unterschutzstellung oder der Gebietsmeldung (Standard-Datenbögen) ergibt (wie BVerwG, Urt. v A 3.06 BVerwGE 130, 299 = DVBl 2008, 1199). 4. Erhebliche Beeinträchtigungen können durch eine auch vorsorglich durchgeführte Abweichungsprüfung zugelassen werden. Werden keine prioritären Arten o- der Lebensraumtypen in Mitleidenschaft gezogen, bedarf es einer vorherigen Beteiligung der EU-Kommission nicht. 5. Planfeststellungsbeschlüsse, die vor Ablauf der Umsetzungsfristen der FFH-RL erlassen worden sind, unterliegen nicht einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Allerdings können die für die Schiffsüberführungen erforderlichen Stau- und Baggermaßnahmen hinsichtlich ihrer Summationswirkungen bei der wasserrechtlichen Zulassung zu berücksichtigen sein. Dies kann auch in einer ergänzenden Entscheidung erfolgen. 6. Hinsichtlich der Eignung von Kohärenzmaßnahmen hat die Behörde eine naturschutzrechtliche Einschätzungsprärogative, die nur vertretbar gehandhabt werden muss und nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (wie BVerwG, Urt. v A 3.06 BVerwGE 130, 299 = DVBl 2008, 1199). 7. Gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot der WRRL wird nicht verstoßen, wenn die Anforderungen des BVerwG im Vorlagebeschluss v A DVBl 2013, 662) eingehalten werden. VG Oldenburg, Urt. v A 4319/12 Überführung von zwei Kreuzfahrtschiffen durch Baggern und Stauen (nicht rechtskräftig, Berufung zugelassen) * Zum Sachverhalt: [1] Der Kläger (BUND) wendet sich gegen eine dem Beigeladenen zu 1) (Landkreis Emsland) mit Bescheid v erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Überführung von zwei Kreuzfahrtschiffen über die Ems in Verbindung mit zwei Probestaus in der zweiten Septemberhälfte 2012 und [25] Durch diesen Bescheid wurden zwei Nebenbestimmungen des Sperrwerksbeschlusses der Bezirksregierung Weser-Ems 1998 zum Sauerstoffgehalt und zum Salzgehalt ausgesetzt. Dies bezog sich auf die Bestimmungen, dass mit einem Einstau der Tideems > 12 Stunden nur begonnen werden darf, wenn über eine Tide der Sauerstoffgehalt oberflächennah 6 mg/l oder bei Wassertemperaturen 12 C der Sauerstoffgehalt oberflächennah 5 mg/l beträgt. Ausgesetzt wurde auch die Bestimmung, wonach der Einstau der Tideems nur begonnen werden darf, wenn sichergestellt ist, dass bis zum Abschluss des Staufalls an der Emsbrücke bei Halte sohlnahe ein Salzgehalt von 2 PSU nicht überschritten wird. Diese Nebenbestimmungen wurden allerdings nur ausgesetzt, soweit dies für die Durchführung der Überführung zwingend erforderlich ist. Wenn infolge der Überführung im September 2012 die Nebenbestimmung des Sperrwerksbeschlusses zur Jahresstaudauer nicht eingehalten werden kann, wurde für den Zeitraum vom bis zum eine Staudauer des Sperrwerks von maximal 114 Stunden zugelassen. Die Schiffsüberführung im Jahre 2012 ist bereits ohne Inanspruchnahme der gehobenen Erlaubnis erfolgt. [58] In der mündlichen Verhandlung vom hat der Beklagte nach vorhergehender schriftsätzlicher Anhörung der Beteiligten einen Ergänzungsbescheid zur gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis vom erlassen. Danach sollen die angeordneten und umgesetzten Kohärenzmaßnahmen auch für den Fall bestehen bleiben, dass die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis auch bei der zweiten Kreuzfahrtschiffsüberführung im September 2014 aufgrund der Witterungs- und Oberwasserbedingungen nicht benötigt werde. Weiter wird die Begründung der Erlaubnis dahin ergänzt, dass auch bei Einbeziehung der für die vor den jeweiligen Stauvorgängen für die Überführungen notwendigen Baggerarbeiten zur Herstellung der Überführungstiefe weiter von einer Verträglichkeit des Vorhabens auszugehen sei. Aufgrund der hohen Schwebstoffbelastung der Ems sei mit einer längeren Nachhaltigkeit nicht zu rechnen. Diese kurzfristige Regeneration sei bereits im bestandskräftigen Beschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest vom XXL-Beschluss untersucht und festgestellt worden. Im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot lägen Ausnahmegründe nach 31 Abs. 2 WHG/Art. 4 Abs. 7 WRRL vor. Aus den Gründen: [104] Die Klage ist zulässig. [105] Der Kläger ist als anerkannter Naturschutzverband klagebefugt, soweit er Rechtsverletzungen geltend macht, die in unmittelbarer Anwendung der Art. 10 a Abs. 3 Sätze 2 * Urteilsbesprechung Stüer, Die Papenburger Ozeanriesen und das europäische Umweltrecht (in diesem Heft). 8

9 und 3 UVP-RL als Verletzung von Rechten des Klägers gelten (vgl. Urt. der Kammer v A 2255/09 juris; EuGH, Urt. v C 115/09 (Trianel) DVBl 2011, 757). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Rüge der Fehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. EuGH, Urt. v C-72/11 DVBl 2013, 1597 m. Anm. Stüer/Stüer, DVBl 2013, 1601 Altrip). Der Kläger ist mit der Geltendmachung dieser Rechtsverletzungen auch nicht präkludiert, da er die Einwendungen gegen die Erlaubnis rechtzeitig im Einwendungsverfahren mit Schriftsatz vom geltend gemacht hat. [105] Die Klage ist jedoch unbegründet. Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis des Beklagten vom in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. [106] Rechtsgrundlage für die Bewilligung ist 15 Abs. 1 i.v.m. 8 Abs. 1 i.v.m. 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG. [107] Die im angefochtenen Bescheid geregelten Probeaufstauungen verbunden mit der Überführung zweier Kreuzfahrtschiffe stellen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG eine Benutzung eines Gewässers im Sinne dieser Vorschrift dar. [108] Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es hier keines Planfeststellungs-/Planänderungsverfahrens im Hinblick auf den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zum Emssperrwerk vom / / / / Sperrwerksbeschluss -. Die hier im Streit stehende Erlaubnis bezweckt die Änderung von Nebenbestimmungen zum Sperrwerksbeschluss. Dazu weist der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 2) zu Recht darauf hin, dass nicht jede Änderung eines bereits ausgeführten Vorhabens im Bereich der anlagenbezogenen Zulassung derselben Rechtsform bedürfe. Das Planfeststellungsrecht hält als Änderungsvorschrift lediglich 76 VwVfG für Fälle der Änderung eines Vorhabens vor dessen Fertigstellung vor. Änderungen eines bereits fertiggestellten Vorhabens erfordern deshalb ein Vorgehen nach den allgemeinen Bestimmungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12.A., 76 Rdnr. 11). Die Änderung kann demnach nur planfeststellungspflichtig sein, wenn es sich bei der Änderung selbst um ein raumbedeutsames Vorhaben handelt oder die Änderung das planfestgestellte raumbedeutsame Vorhaben wesentlich ändert. Die Aussetzung der Nebenbestimmungen zu Sauerstoffgehalt und Salinität sowie die Änderung der Staudauer für zwei Überführungs-/Probestaufälle ist für sich genommen kein raumbedeutsames und damit planfeststellungsbedürftiges Vorhaben. Es handelt sich aber nach Ansicht der Kammer auch nicht um eine wesentliche Änderung des Sperrwerksbeschlusses. [109] Ein Erfordernis der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens folgt auch nicht aus der Annahme des Klägers, der Beklagte beabsichtige, die Regelungen des Sperrwerksbeschlusses im Sinne einer Salamitaktik aufzuweichen und schließlich zu einem vollständig flexiblen Aufstaubetrieb zu gelangen. [110] Einer Planfeststellung nach 68 WHG i.v.m 108 NWG bedurfte es auch im Hinblick auf das Aufstauen an sich nicht, weil es sich hier bei dem Aufstauen selbst nicht um einen Gewässerausbau im Sinne von 67 Abs. 2 WHG handelt. Der Gewässerausbau unterscheidet sich nämlich insoweit von einer Gewässerbenutzung als er auf die Schaffung eines neuen Dauerzustandes gerichtet ist, während die Benutzung eine Tätigkeit ist, die den Dauerzustand nicht ändert (Maus in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar, 67 Rdnr. 55 m.w.n.). Die von dem Beklagten hier angenommene Benutzung beschränkt sich auf zwei zeitlich begrenzte und vorübergehende Stauereignisse. Eine Änderung des Dauerzustandes ist damit ersichtlich nicht verbunden. [111] Dementsprechend kann es sich hier auch nicht um eine planfeststellungsbedürftige Maßnahme des Gewässerausbaus nach dem Wasserstraßenrecht ( 14 Abs. 1 WaStrG) handeln. Ausbauten von Bundeswasserstraßen sind nach 12 Abs. 2 Satz 1 WaStrG Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, die über die Unterhaltung hinausgehen und die Nutzung als Verkehrsweg betreffen. Dabei ist ebenso wie beim wasserhaushaltsrechtlichen Ausbau Inhalt der Umgestaltung die Schaffung eines gegenüber dem bisherigen Gewässersystem neuen Dauerzustandes (Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, Kommentar, 6. Auflage 2009, 12 Rdn. 10). Daran fehlt es hier. [112] Die gehobene Erlaubnis durfte gemäß 15 Abs. 1, 12 Abs. 2 WHG als Gestattungsform gewählt werden, da ein berechtigtes und öffentliches Interesse des Beigeladenen zu 1) als Benutzer besteht. [113] Der Beigeladene zu 1) war berechtigt, den Antrag auf Erteilung der angegriffenen Erlaubnis zu stellen. [114] Dabei mag dahinstehen, ob der Kläger in Bezug auf den richtigen Antragsteller überhaupt rügebefugt ist. [115] Im Wasserhaushaltsrecht kann eine wasserrechtliche Erlaubnis grundsätzlich von je- dem beantragt werden, der ein berechtigtes Interesse an der jeweiligen Benutzung hat. Einschränkungen dergestalt, dass dieser als wasserrechtlicher Unternehmer die Benutzung selbst vorzunehmen habe, sieht das WHG auch in 10 Abs. 1 WHG nicht vor. [116] Zunächst ist der Beigeladene zu 1) Träger des Vorhabens Emssperrwerk, einer unselbstständigen Anstalt des Landes (vgl. Urt. der Kammer v A 1219/09), nachdem ihm durch das Land Niedersachsen mit öffentlichrechtlichem Vertrag vom , aktualisiert durch Erklärung vom diese Trägerschaft übertragen wurde. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieses Vertrages vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Kläger hat solche auch nicht vorgetragen. [117] Soweit der Kläger der Ansicht ist, dem Beigeladenen zu 1) fehle ein öffentliches Interesse an der auch nur mittelbaren Ausnutzung der Gewässerbenutzung, weil diese allein im wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen zu 2) liege, verkennt er offenbar die regionalen Auswirkungen des Vorhabens. Das Interesse des Beigeladenen zu 1) als Antragsteller an seinem Antrag soll sein, die regionale Wirtschaftsstruktur im Raum Papenburg/Emsland nachhaltig zu erhalten und zu fördern. Bedeutend ist die Sicherung des derzeitigen Bestandes und die nachhaltige Vorhaltung einer möglichst großen Anzahl von Arbeitsplätzen im Bereich der Werftindustrie und der mit ihr verbunden Zulieferbetriebe am Standort Papenburg und in der Region Emsland/Ostfriesland sein. [118] Damit besteht zugleich ein berechtigtes und auch öffentliches Interesse an der Wahl der gehobenen Erlaubnis als hier zulässiger Gestattungsform. Entscheidend ist insoweit, ob eine gestattungsfähige Gewässerbenutzung unter Beachtung des Gesamtrahmens des Bewirtschaftungsermessens des Ausschlusses der Ansprüche Dritter nach 16 Abs. 1 9

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