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- Henriette Becker
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1 Projekt TAuBE Fachhochschule Joanneum Studiengang: Projektleiterin: Stellvertreterin: Projektmitglieder: Sozialarbeit mit Schwerpunkt Sozialmanagement Jahrgang 2003 Nicola Peer Barbara Stefl Anita Maier Verena Tesarik Raphaela Widmoser Projektcoach: Dr. Siegfried Ledolter
2 Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG GESETZLICHE GRUNDLAGEN DAS STEIERMÄRKISCHE JUGENDWOHLFAHRTSGESETZ (STJWG) Aufgaben Jugendfohlfahrtsindikation Verschwiegenheitspflicht Hilfen zur Erziehung Jugendwohlfahrtsteam Durchführung einer Maßnahme DAS STEIERMÄRKISCHE BEHINDERTENGESETZ (STBHG) Ziel Voraussetzungen der Hilfeleistungen Definition der Beeinträchtigung und Feststellung durch das IHB-Team Grad der Beeinträchtigung und zusätzliche Kostenübernahme Arten der Hilfeleistungen TAGESMÜTTER GRAZ-STEIERMARK ÜBER DIE ORGANISATION DAS BERUFSBILD TAGESMUTTER DIE AUSBILDUNG ZUR TAGESMUTTER SPEZIELLE ANGEBOTE MIKADO : Betreuungsangebot im Rahmen des StBHG GRISU : Betreuungsangebot im Rahmen der JWF INTERVIEWS METHODE Fragenkatalog Durchführung der Interviews Auswertung ERGEBNISSE Übersicht über die Indikationen und deren Abklärung seitens der Behörden für die Maßnahme Tagesmutter Kommunikation zwischen den Behörden und den Tagesmüttern Graz-Steiermark Spezielle Aspekte für die Behörden bezüglich GRISU- und MIKADO- Tagesmüttern Rückmeldungen von den Interviewpartnern an die Tagesmütter Graz-Steiermark INTERPRETATIONEN RESÜMEE QUELLENVERZEICHNIS VERWENDETE INTERNETQUELLEN VERWENDETE LITERATUR ANHANG FRAGEBOGEN NACH STJWG UND STBHG FRAGEBOGEN NACH STJWG FRAGEBOGEN NACH STBHG Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser - 2 -
3 1 Einleitung Im Curriculum des FH-Studiengangs Sozialarbeit mit Schwerpunkt Sozialmanagement ist im fünften Semester die Lehrveranstaltung Projektarbeit vorgesehen. Ziel dieser Lehrveranstaltung ist es, über das gesamte Semester mittels der Methodik des Projektmanagements ein Projekt durchzuführen. Nun, im Wintersemester 2005/06, war es für uns, den dritten Jahrgang des Studiengangs, soweit. Der Startschuss fiel im Oktober Während der Sommermonate war bereits eine Vielzahl an Projektanträgen externer Auftraggeber eingelangt und jetzt lag es an den Studenten, sich in Gruppen zusammenzufinden und sich einem der Projekte anzunehmen. Unser Team - bestehend aus Anita Maier, Nicola Peer (Projektleiterin), Barbara Stefl, Verena Tesarik und Raphaela Widmoser - war recht bald gefunden und nach intensivem Studium der verschiedenen Anträge, entschieden wir uns schließlich für das Projekt mit dem herausfordernden Titel Treffsichere Indikationenabklärung im Rahmen der Tagesmütter- Betreuung im Bereich JWF 1 und StBHG 2. Ausschlaggebend für diese Wahl war unser besonderes Interesse an behördlicher Sozialarbeit sowie den gesetzlichen Gegebenheiten in Österreich. Einer der ersten Schritte war es, das Projekt von oben genanntem Projekttitel auf den klingenden Namen TAuBE (Tagesmütter und Behörde) umzutaufen. Dies sollte der flüssigeren Lesbarkeit sowie Sprache dienen. Anschließend befassten wir uns einige Wochen mit der Erarbeitung eines Projektauftrags, der sowohl für den Auftraggeber Tagesmütter Graz-Steiermark als auch für unser Team akzeptabel war. Um dies zufrieden stellend zu erfüllen, mussten wir eine eindeutige Zielabklärung vornehmen. Das bedurfte mancher Gespräche und Besprechungen (sowohl innerhalb des Projektteams als auch mit dem Auftraggeber), da uns die Materie Maßnahmenindikationen noch recht fremd war. 1 Jugendwohlfahrt 2 Steiermärkisches Behindertengesetz Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser - 3 -
4 Schließlich gelang es uns, vier Grobziele zu formulieren, um die sich unser Projekt drehte: Es soll geklärt werden, in welcher Form bzw. durch welche Mechanismen und Prozesse die Mitarbeiter der Behörde die Indikationen und Konsequenzen nach StJWG 3 und StBHG festlegen. Es soll ein klarer und offener Austausch zwischen den Tagesmüttern Graz-Steiermark und den Behörden zum Thema Indikationen sowie eine Übersicht über die verschiedenen Formen der Indikationenabklärung erreicht werden. Es soll eine eindeutige Abgrenzung zwischen StJWG und StBHG vorgenommen werden, um o die Ausbildung der Tagesmütter/-väter nach MIKADO und GRISU besser daran anpassen zu können und o die Kinder möglichst schnell und zielgerichtet der/dem richtigen Tagesmutter/- vater zuweisen zu können Es sollen hilfreiche Formulierungen für die Bewilligung von Anträgen nach StJWG oder StBHG benannt werden. Um sich tatsächlich ein Bild von der Problematik bzw. Thematik des Projekts TAuBE machen zu können, war ein weiterer wichtiger Schritt, sich mit den gesetzlichen Grundlagen, um die es hier ging, auseinanderzusetzen. Wir haben uns dabei auf das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz (StJWG) und das Steiermärkische Behindertengesetz (StBHG), sowie dessen Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO) beschränkt. Ein Überblick darüber ist im Kapitel 2 gegeben. Um herauszufinden, in welcher Form sich die Angebote der Tagesmütter Graz-Steiermark und die vorhin genannten gesetzlichen Regelungen bedingen, war eine Auseinandersetzung mit der Organisation Tagesmütter Graz-Steiermark unumgänglich. Informationen über die Organisation und über die verschiedenen Angebote unseres Auftraggebers, sowie die speziellen Charakteristika der GRISU- und MIKADO-Tagesmütter sind somit im Kapitel 3 nachzulesen. Ein ganz entscheidender Teil des Projekts TAuBE waren schließlich die Interviews, die wir mit insgesamt fünf Vertretern der Bezirkshauptmannschaft Weiz, der 3 Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser - 4 -
5 Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, dem Magistrat Graz sowie dem Bundessozialamt durchgeführt haben. Genaueres zu der angewandten Interviewmethode, aber vor allem zu den Ergebnissen und unseren Interpretationen derselben ist im Kapitel 4 zusammengefasst. Es sei angemerkt, dass aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Tagesmutter/-vater, Sozialarbeiter/in, verzichtet wird. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser - 5 -
6 2 Gesetzliche Grundlagen In diesem Kapitel versuchen wir kurz zu veranschaulichen, was die rechtlichen Grundlagen für eine Bewilligung einer Tagesmutter durch die Jugendwohlfahrtsbehörde, bzw. für die Finanzierung nach dem steiermärkischen Behindertengesetz sind. Passagen, die den Einsatz von Tagesmüttern betreffen, sind herausgearbeitet und zusammengefasst. Dieses Kapitel soll als Grundlage für die nachfolgenden Ergebnisse der Interviews und deren Interpretationen dienen, um den gesetzlichen Rahmen, in dem die Experten der Interviews arbeiten, besser verstehen zu können. 2.1 Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz (StJWG) Aufgaben Grundsätzlich ist eine der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt, die Entwicklung Minderjähriger durch Angebot von Hilfen zur Pflege und Erziehung zu fördern und durch Gewährung von Erziehungsmaßnahmen zu sichern (Jugendfürsorge). Eine weitere allgemeine Aufgabe ist es, die Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu unterstützen Jugendfohlfahrtsindikation Öffentliche Jugendwohlfahrt ist zu gewähren, wenn die Erziehungsberechtigten das Wohl des Minderjährigen nicht gewährleisten. Sie darf allerdings in familiäre Bereiche und Beziehungen nur insoweit eingreifen, als dies zum Wohl des Minderjährigen notwendig ist. Dies ist besonders dann der Fall, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird. 4 Prinzipiell ist öffentliche Jugendwohlfahrt allen Personen zu gewähren, die ihren Aufenthalt im Bundesland Steiermark, österreichischen Staatsbürgern und Staatenlosen jedenfalls, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesland Steiermark haben. 5 4 vgl. 1-2 StJWG 5 vgl. 4 StJWG Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser - 6 -
7 2.1.3 Verschwiegenheitspflicht Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind alle in der Jugendwohlfahrt tätigen Personen zur Verschwiegenheit über sämtliche ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet Hilfen zur Erziehung Eine Leistung der Jugendwohlfahrt stellen die Hilfen zur Erziehung dar. Darunter werden die Unterstützung der Erziehung und die volle Erziehung verstanden. Beide Arten der Hilfen zur Erziehung können im Einzelfall sowohl als freiwillige Maßnahme als auch als Maßnahme gegen den Willen der Erziehungsberechtigten gewährt werden. Es ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen. Die Unterstützung der Erziehung umfasst Maßnahmen, die im Einzelfall die bestmögliche und verantwortungsbewusste Erziehung des Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten fördern. Die Unterstützung der Erziehung soll vor allem dazu dienen, die Voraussetzungen für die Erziehung des Minderjährigen in der eigenen Familie zu verbessern. Betreuung durch Tagesmütter im Sinne des Kinderbetreuungsgesetzes zählt zur Unterstützung der Erziehung. 7 Wenn eine Tagesmutter als freiwillige Maßnahme eingesetzt wird, d.h. die Erziehungsberechtigten sind mit der Installierung einer Tagesmutter einverstanden, muss es diesbezüglich zur Unterzeichnung einer schriftliche Vereinbarung zwischen den Erziehungsberechtigten und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde kommen. Stimmen die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde das zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen nach bürgerlichem Recht Erforderliche zu veranlassen. 8 6 vgl. 14 StJWG 7 vgl StJWG 8 vgl StJWG Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser - 7 -
8 2.1.5 Jugendwohlfahrtsteam Die Interviewpartner antworteten auf die Frage zur Maßnahmeninstallierung häufig, dass zur Bewilligung einer Tagesmutter nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz die Entscheidung im Jugendwohlfahrtsteam getroffen wird. Laut 40 StJWG ist dies jedoch nicht verpflichtend. In der Praxis wird dieses Team trotzdem gern zur Entscheidungsfindung herangezogen, weshalb hier kurz auf die gesetzlichen Bestimmungen, die die Zusammensetzung dieses Teams betreffen, eingegangen wird. Grundsätzlich obliegt die Gewährung der Hilfen zur Erziehung, also auch die Gewährung einer Tagesmutter, der Bezirksverwaltungsbehörde. Bei anderen Hilfen zur Erziehung, wie zum Beispiel Frühförderung oder sozialpädagogische Familienbetreuung, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor der Entscheidung über eine Maßnahme zur Unterstützung der Erziehung ein Team von sachverständigen Personen zu hören. Dies trifft jedoch nicht auf den Einsatz von Tagesmüttern zu. Diesem Sachverständigenteam haben der Jugendamtsleiter oder ein von ihm bestellter Vertreter, zwei Sozialarbeiter (einer von diesen soll der zuständige Sprengelsozialarbeiter sein) sowie der jeweilige Amtspsychologe anzugehören. Bei Bedarf können dem Team auch weitere sachverständige Personen beigezogen werden. Auf Wunsch sind außerdem die Erziehungsberechtigten vom Team zu hören. Sofern es sich nicht um Gefahr im Verzug handelt, muss das Team noch vor Setzung der Maßnahme zusammentreten Durchführung einer Maßnahme Es ist jeweils die der Persönlichkeit des Minderjährigen und seinen Lebensverhältnissen entsprechende Maßnahme einzuleiten. Bei der Durchführung sind die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen zu berücksichtigen. Dabei ist auch das Umfeld des Minderjährigen einzubeziehen. Wichtige, dem Wohl des Kindes dienende Bindungen, die für die persönliche Entfaltung erforderlich sind, sind zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat während der Durchführung von Erziehungsmaßnahmen darüber zu wachen, ob deren Fortsetzung noch die bestmögliche Förderung des Minderjährigen darstellt. Die getroffene Maßnahme ist zu ändern, wenn es das Wohl des Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser - 8 -
9 Minderjährigen erfordert, oder aufzuheben, wenn sie dem Minderjährigen nicht mehr förderlich ist. Die Kosten sind aus Mitteln der Jugendwohlfahrt zu tragen Das Steiermärkische Behindertengesetz (StBHG) Die Bewilligung von Tagesmüttern nach dem Behindertengesetz ist nicht eindeutig geregelt, da der Begriff Tagesmütter als solcher nicht im Gesetz verankert ist. In der Praxis jedoch werden vor allem MIKADO-Tagesmütter über das Behindertengesetz finanziert. Daher sind in diesem Kapitel Gesetzesausschnitte, die diese öffentliche Finanzierung einer Tagesmutter nach dem Behindertengesetz rechtfertigen, herausgearbeitet Ziel Das Ziel des Behindertengesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbst bestimmtes Leben führen können. Durch Gesetzesmaßnahmen, Leistungen und Beratung sollen Menschen mit Behinderung alters entsprechend Zugang zu den verschiedenen Lebensbereichen wie Familie, Erziehungs- und Bildungswesen, Arbeit und Beschäftigung, Gesundheitsversorgung sowie Kultur und Freizeit haben, um ihnen - wie nicht behinderten Menschen auch - die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen Voraussetzungen der Hilfeleistungen Menschen mit Behinderung haben laut Behindertengesetz einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen. Als Menschen mit Behinderung im Sinne des Gesetzes gelten Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung unter anderem in der Möglichkeit, eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten, dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bzw. bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden. Menschen mit 9 vgl. 40 StJWG 10 vgl. 1 StBHG Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser - 9 -
10 Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder Definition der Beeinträchtigung und Feststellung durch das IHB-Team Als Beeinträchtigung im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere alle physischen, psychischen und geistigen Beeinträchtigungen, soweit sie nicht vorwiegend altersbedingt sind (vgl. 2 StBHG) Diese Beeinträchtigung wird durch das IHB-Team festgestellt. Abb. 1: Verfahrensablauf Quelle: Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
11 2.2.4 Grad der Beeinträchtigung und zusätzliche Kostenübernahme Der Grad der Beeinträchtigung ist im 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO) definiert. Unter Grad der Beeinträchtigung ist jener Zustand des Menschen mit Behinderung zu verstehen, der auf Grund der im Einstufungsformular festgelegten Kriterien und Punktezahlen festgestellt wird. Es sind folgende Grade der Beeinträchtigung zu berücksichtigen: Personen mit leichter Beeinträchtigung: Dieser Personenkreis erlangt eine volle Unabhängigkeit in der Selbstversorgung (An und Auskleiden, Essen, Waschen, Darm- und Blasenkontrolle) und in praktischen und häuslichen Tätigkeiten, wenn auch das Entwicklungstempo deutlich langsamer ist als normalerweise üblich. Dieser leicht intelligenzgeminderte Personenkreis erwirbt die Sprache verspätet. Das Sprachverständnis und der Sprachgebrauch sind oft in unterschiedlichem Ausmaß verzögert, es sind Probleme beim Sprechen vorhanden, welche die Entwicklung zur Selbstständigkeit behindern. In der Regel ist die Pflegegeldstufe 1 bis 2 vorhanden. Diese Personen sind in der Regel weitgehend zur selbstständigen Lebensführung in der Lage bzw. haben die entsprechenden Voraussetzungen, sich diese anzueignen, sind zeitlich und räumlich orientiert, können selbstständig öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen, können meistens auch fremde Situationen einschätzen, können ihre Bedürfnisse verständlich zum Ausdruck bringen, können Hilfsmittel selbstständig einsetzen, erlernen neue Aufgabenstellungen problemlos, können alltägliche Aufgabenstellungen im Haushalt wie auch in einem Arbeits- /Beschäftigungsbereich erfassen und ausführen, können in Gruppen gut arbeiten und leben, können mit Krisen umgehen bzw. nehmen Unterstützung in Anspruch, Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
12 brauchen in den Bereichen Mobilität, Hygiene, Körperpflege und Gesundheitsvorsorge kaum bis keine Unterstützung (gegebenenfalls Beratung und Information). Personen mit mittelgradiger Beeinträchtigung: Dieser Personenkreis zeigt eine verlangsamte Entwicklung von Sprachverständnis und Sprachgebrauch, ihre mögliche Leistungsfähigkeit in diesem Bereich ist begrenzt. Der Erwerb von Fähigkeiten im Bereich der Selbstversorgung und der motorischen Fertigkeiten ist verzögert. Das Ausmaß der Sprachentwicklung ist unterschiedlich und reicht von der Fähigkeit, an einfachen Unterhaltungen teilzunehmen, bis hin zu einem Sprachgebrauch, der lediglich zur Mitteilung der Basisbedürfnisse ausreicht. In der Regel ist die Pflegegeldstufe 3 bis 4 vorhanden. Diese Personen sind zur selbstständigen Lebensführung (noch) nicht in der Lage, sind räumlich und/oder zeitlich nur bedingt orientiert, können sich in gewohnter Umgebung orientieren, benützen bekannte Verkehrsverbindungen, bringen ihre Bedürfnisse zum Teil verständlich zum Ausdruck, setzen Hilfsmittel teilweise selbst ein, erfüllen neue Aufgabenstellungen langsam, können bekannte Aufgabenstellungen im Alltag teilweise selbst ausführen, können bekannte Aufgabenstellungen im Arbeitsbereich teilweise selbst ausführen, können sich teilweise selbst fortbewegen, haben die Kompetenz mit anderen zu arbeiten und zu leben, eine psychische Beeinträchtigung kann allerdings regelmäßige Vermittlungshilfe bei Krisen erforderlich machen, übernehmen Ernährung, An- und Auskleiden, Hygiene, Körperpflege und Gesundheitsvorsorge zum Teil selbst. Personen mit hohem Grad an Beeinträchtigung: Dieser Personenkreis ist gewöhnlich in der Lage, einfache praktische Tätigkeiten zu verrichten, wenn die Aufgaben sorgsam strukturiert sind und für eine ausreichende Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
13 Betreuung gesorgt ist. Einige Personen dieser Gruppe benötigen lebenslange Betreuung. In der Regel ist die Pflegegeldstufe 5 bis 6 vorhanden. Diese Personen benötigen zur Alltagsbewältigung kontinuierlich Anleitung und Übung bis zu stellvertretendem Handeln, können den Alltag nicht selbst strukturieren, sind zeitlich und räumlich oft desorientiert, benützen keine öffentlichen Verkehrsmittel selbstständig, können unbekannte Situationen nicht einschätzen, haben Probleme bei der verständlichen Vermittlung von Gefühlen, sind im Sinne von selbstständiger Haushaltsführung nicht in der Lage alleine zu wohnen oder leistungsorientiert zu arbeiten, können sich neue Aufgabenstellungen langsam aneignen, setzen Hilfsmittel kaum selbstständig ein, können sich oft nicht allein fortbewegen, können Ernährung, An- und Auskleiden, Hygiene und Körperpflege für sich kaum selbst übernehmen. Personen mit höchstem Grad an Beeinträchtigung: Dieser Personenkreis ist kaum fähig, Aufforderungen oder Anweisungen zu verstehen oder sich danach zu richten. Die meisten dieser Personen sind nicht mobil oder sehr in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt, inkontinent und zumeist nur zu sehr rudimentären Formen nonverbaler Kommunikation fähig. Sie besitzen wenig oder keine Fähigkeit, für ihre eigenen Grundbedürfnisse zu sorgen und benötigen ständige Hilfe und Überwachung. Das Sprachverständnis und der Sprachgebrauch bestehen im günstigsten Fall im Verständnis grundlegender Anweisungen und Formulieren einfacher Forderungen. Die grundlegendsten und einfachsten visuell-räumlichen Fertigkeiten, wie Sortieren und Zuordnen, können erworben werden und die Betroffenen können in der Lage sein, sich mit entsprechender Beaufsichtigung und Anleitung in geringem Maße an häuslichen und praktischen Aufgaben zu beteiligen. In der Regel ist die Pflegegeldstufe 7 vorhanden. Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
14 Diese Personen können den Alltag nicht selbstständig gestalten, können wenig bis keine Handlungen selbstständig durchführen, sind zeitlich und räumlich oft desorientiert, setzen Hilfsmittel kaum selbst ein, können komplexe Situationen nicht erfassen, können ihre Gefühle kaum verständlich zum Ausdruck bringen, benötigen ein hohes Ausmaß an körperlicher Nähe, haben ein vermindertes Verstehen von Ursache und Wirkung, verfügen nur über eine eingeschränkte bis nicht vorhandene aktive verbale Sprache, haben ein nur bedingtes bis nicht vorhandenes Symbolverständnis, können nur mit Unterstützung kommunizieren (Kommunikation auch ohne Sprache), sind meist motorisch stark beeinträchtigt und können sich alleine kaum bis gar nicht fortbewegen, brauchen umfassende Unterstützung bei der Hygiene, An- und Auskleiden, Körperpflege und Gesundheitsvorsorge (erhöhter Bedarf an unterstützender Pflege). Für Menschen mit Behinderung kann zusätzlich ein individueller Pflege- und Betreuungszuschlag bei einer stationären oder teilstationären Unterbringung des Menschen mit Behinderung zuerkannt werden, wenn diese Personen schwerste Verhaltensauffälligkeiten, schwerste Persönlichkeits-, Verhaltens- und Entwicklungsstörungen aufweisen. 11 Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können zusätzlich Kosten für mobile oder ambulante Leistungen übernommen werden Arten der Hilfeleistungen Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen unter anderem Erziehung, Schulbildung, Entlastung der Familie und Gestaltung der Freizeit in Betracht vgl. 2 LEVO StBHG 12 vgl. 3 LEVO StBHG Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
15 Hilfe zur Erziehung und Schulbildung wird für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten gewährt, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Dazu zählen insbesondere Kosten für die Frühförderung, heilpädagogische Kindergärten und heilpädagogische Horte sowie Schulen. 14 Im StBHG nicht ausdrücklich erwähnt ist die Betreuung durch eine Tagesmutter. Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, stationär bzw. als Geldleistungen erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten einer stationären oder teilstationären Unterbringung nicht geringer ausfallen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig vgl. 3 StBHG 14 vgl. 7 StBHG 15 vgl. 4 StBHG Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
16 3 Tagesmütter Graz-Steiermark Über die Organisation Die gemeinnützige Organisation Tagesmütter Graz-Steiermark ist Ende Juli 2002 aus einem Verein entstanden. Seit 30 Jahren nehmen die Tagesmütter Graz-Steiermark eine Vorreiterrolle und eine Marktführerposition in der Steiermark ein. Die Geschäftsführerin ist Frau Mag. Heidi Kinast. Die Organisation der Tagesmütter Graz-Steiermark ist ein von der Steiermärkischen Landesregierung anerkannter Ausbildungsträger für Tagesmütter und Kinderbetreuer. Aufgrund kompetenter Referenten und ihrer langjährigen Erfahrung kann den Mitarbeitern der Tagesmütter Graz-Steiermark, den Eltern und anderen interessierten Personen eine praxisorientierte Weiterbildung angeboten werden. Die Mitarbeiter des Unternehmens bilden nach den Richtlinien des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetztes Tagesmütter aus und sind Dienstgeber für ca. 260 angestellte Tagesmütter. Durch die Tagesmütter werden Kinder von 0 bis 14 Jahren ganzjährig betreut. Durch familiengerechte Arbeitszeiten wird auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Mitarbeiter geachtet. Verbindliche vertragliche Vereinbarungen sowie Beratung und Begleitung des Betreuungsverlaufs durch die Ansprechpartner vor Ort sorgen für klare Rahmenbedingungen in der Betreuung. Die Betreuungsvereinbarungen bzw. die Verträge werden mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigen geschlossen. Wenn es sich um eine "spezielle Betreuung" nach MIKADO oder GRISU handelt, so wird von Seiten der Behörde ein Bescheid dazu ausgestellt. 17 Die Erziehungsberechtigten unterliegen einer vierwöchigen Kündigungsfrist. Wenn zum Beispiel ein Umzug in eine andere Stadt geplant wird oder das Kind in den Kindergarten kommt, haben die Eltern dies zu melden und folglich den Vertrag zu kündigen. 16 vgl nähere Informationen zu GRISU und MIKADO erfolgen im Kapitel Spezielle Angebote Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
17 Im Mittelpunkt der Betreuung durch eine Tagesmutter stehen die individuellen Bedürfnisse jedes einzelnen Kindes. Entscheidendes Element ist die Beteiligung des Kindes am täglichen Leben in einer gut reflektierten und bewussten Art und Weise. Wichtig in der Betreuung sind Geborgenheit, Freude, Förderung, Entwicklung und Verlässlichkeit. Eine große Rolle in der Zusammenarbeit zwischen Kunden und Mitarbeitern spielen Wertschätzung und Achtung. Die Qualitätssicherung in Bezug auf die Betreuung wird durch praxisorientierte Ausbildung, gezielte Weiterbildung und regelmäßige Supervision gewährleistet. Die Betreuung durch die Tagesmütter Graz-Steiermark wird in den Regionalstellen Bad Aussee, Feldbach, Frohnleiten, Fürstenfeld, Gleisorf, Graz, Kalsdorf, Leibnitz, Leoben, Mariazell und Weiz angeboten. Zusätzlich bietet die Organisation Tagesmütter Graz-Steiermark Vernetzung und Kooperation mit anderen Tagesmüttern, Organisationen und Institutionen zum Austausch von Erfahrungen an. Auch Unterstützung bei Angelegenheiten mit Behörden, wie zum Beispiel bei Erledigungen bezüglich der Kinderbetreuungshilfe des Arbeitsmarktservices oder der Jugendwohlfahrt, wird den Eltern durch die Mitarbeiter bereitgestellt. Die Finanzierung der Tagesmütter gliedert sich in drei Bereiche: Das Land Steiermark übernimmt in Form eines Landesförderbeitrags 50 % der Kosten, aus Gemeindebeiträgen der jeweiligen Gemeinden werden 34 % der Kosten finanziert und der Rest wird durch Elternbeiträge gedeckt. Übersicht über den monatlichen Elternbeitrag: Wochenstunden Beitrag 15 Std. 103,- 20 Std. 136,- 25 Std. 168,- 30 Std. 202,- 35 Std. 235,- 40 Std. 260,- 45 Std. 300,- Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
18 3.2 Das Berufsbild Tagesmutter Tagesmutter ist ohne Zweifel ein Beruf mit Zukunft. Durch den wachsenden Bedarf an qualitätsvoller Kinderbetreuung aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen wird eine professionelle und individuelle Betreuung von Kindern immer bedeutender. Die Organisation Tagesmütter Graz-Steiermark will den Stellenwert der Familie stärken und bietet ihren beschäftigten Tagesmüttern eine arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Absicherung. Außerdem können Erfahrungen, Kenntnisse und Talente in der Vielfalt dieses Berufes ausgelebt werden. Die Tagesmütter arbeiten bei sich zu Hause und genießen gleichzeitig den Rückhalt eines starken Netzwerks wie etwa die Unterstützung bei der Vermittlung und Betreuung, Supervisionen, Weiterbildungen und Rundentreffen. Die Arbeit kann individuell und kreativ gestaltet werden. Wichtig dabei ist, den Kindern Alltagskompetenzen und Werte zu vermitteln und eine familienergänzende Beziehung und Geborgenheit zu bieten. Nach 43 steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz darf eine Tagesmutter nicht mehr als sechs Kinder inklusive der eigenen Kinder - zur selben Zeit bei sich zu Hause betreuen. Voraussetzung dafür ist, dass keines der Kinder unter drei Jahren alt ist. Ist dies der Fall, so dürfen höchstens vier Kinder gleichzeitig betreut werden. Betreut eine Tagesmutter Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf, also ein GRISU- oder MIKADO - Kind, so können insgesamt vier Kinder zur selben Zeit bei der Tagesmutter anwesend sein. 3.3 Die Ausbildung zur Tagesmutter Die Ausbildung zur Tagesmutter bei der Organisation Tagesmütter Graz-Steiermark ist gleichzeitig eine Ausbildung zum Kinderbetreuer. Der Lehrgang im Rahmen eines Semesters umfasst 308 Unterrichtseinheiten und ein zweimonatiges Praktikum. Diese Ausbildungslehrgänge werden in Graz und in den Regionen angeboten. Inhalte dieses Lehrganges sind: Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
19 Entwicklungspsychologie und Erziehungslehre Spezielle Didaktik der Kinderbetreuungseinrichtungen Organisatorische und rechtliche Kompetenzen der Kinderbetreuungseinrichtung Praktisches Arbeiten mit Kindern (wie etwa musikalische Früherziehung, bildnerisches und handwerkliches Gestalten, Spielpädagogik usw.) Der Abschluss des Lehrganges umfasst eine schriftliche Seminararbeit. Als Zertifikat erhalten die ausgebildeten Tagesmütter ein Zeugnis, ausgestellt von der Steiermärkischen Landesregierung. Die persönlichen Voraussetzungen für die Ausbildung sind der Abschluss der Pflichtschule und die physische und psychische Eignung. Vorausgesetzt werden außerdem kindergerechte Räumlichkeiten zur Betreuung von mindestens zwei Kindern. 3.4 Spezielle Angebote MIKADO : Betreuungsangebot im Rahmen des StBHG Viele Kinder haben spezielle individuelle Bedürfnisse, wie etwa behinderte oder entwicklungsverzögerte Kinder. Diese brauchen eine besonders qualifizierte Betreuung. Die Betreuung wird durch das österreichweit einzigartige Angebot MIKADO ermöglicht. Der Name MIKADO steht für eine Familiennahe Betreuung eines Kindes mit besonderen Bedürfnissen durch eine speziell ausgebildete und begleitete Tagesmutter. Er wird abgeleitet vom gleichnamigen japanischen Stäbchenspiel. Wie auch bei diesem Spiel sind bei der Betreuung von Kindern mit speziellen Bedürfnissen Geduld und Aufmerksamkeit notwendig. Seit fünf Jahren werden die MIKADO-Tagesmütter in allen steirischen Regionalstellen ausgebildet. Durch die entsprechende Ausbildung, ausgerichtet auf die alltäglichen Herausforderungen in der Betreuung und mit dem wesentlichen Thema professioneller und sensibler Umgang mit schwierigen Situationen, können die Tagesmütter diese besondere Aufgabe meistern. Tagesmütter mit langjähriger Erfahrung in diesem Beruf oder Erfahrungen aus einem einschlägigen Vorberuf absolvieren eine spezifische zweijährige Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
20 Zusatzqualifikation. Somit können pädagogische Fähigkeiten erweitert und weitere wichtige Kompetenzen erworben werden. Die MIKADO-Tagesmütter haben den aktuellen Anforderungen angepasste Weiterbildungen, Supervisionen und Begleitungen zu absolvieren. Durch Zusammenarbeit mit dem Helfernetz (Eltern, Schule, Frühförderung etc.) können wertvolle Erfahrungen und Anregungen ausgetauscht werden um das Kind am besten zu fördern und begleiten GRISU : Betreuungsangebot im Rahmen der JWF Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf werden von GRISU Tagesmüttern betreut. Die Voraussetzung für die Möglichkeit einer Weiterbildung im Rahmen des GRISU- Konzepts ist eine abgeschlossene Ausbildung zur Tagesmutter in der Organisation Tagesmütter Graz-Steiermark. Die Tagesmutter muss Berufserfahrung haben, das heißt, sie muss zumindest ein Jahr für die Tagesmütter Graz-Steiermark tätig gewesen sein und sich bei der Arbeit (Betreuung, Umgang mit Eltern und anderen Netzwerkspartnern) sicher und wohl gefühlt haben. Die Fortbildung zur GRISU-Tagesmutter dauert ca. zwei Jahre und wird in acht Wochenendmodulen abgehalten. In diesen Modulen werden mit Experten aus verschiedensten Bereichen relevante Inhalte unter anderem auch zum Thema Jugendwohlfahrt - durchgenommen, um die Tagesmutter so gut wie möglich auf ihre Arbeit mit Kindern, die zum Beispiel Erfahrungen mit Gewalt in der Familie gemacht haben, vorzubereiten. Jede GRISU-Tagesmutter verpflichtet sich zu Weiterbildungen, um auf dem Laufenden zu bleiben und um die gute Arbeitsqualität weiterhin gewährleisten zu können. Im Zuge der Weiterbildungen wird unter anderem auf aktuelle Änderungen und neue Anforderungen eingegangen. Die Mitarbeiter der Tagesmütter Graz-Steiermark haben die Möglichkeit, im Falle eines schwierigen Problems bzw. einer hohen Anforderung eine Einzel-Supervision in Anspruch zu nehmen. Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
21 4 Interviews 4.1 Methode In unserem Projektauftrag haben wir folgende drei Punkte als Hauptaufgaben definiert. Diese ergaben sich aus den Wünschen unserer Auftraggeberin: Erstellung eines Interviewleitfadens Durchführung der Interviews Auswertung und Zusammenfassung der Ergebnisse in einem Abschlussbericht Im folgenden Abschnitt möchten wir diese drei Punkte ausführlich erläutern und darstellen, mit Hilfe welcher Methoden wir unsere Ergebnisse erarbeitet haben. Wir waren dabei stets bemüht, die Gütekriterien qualitativer Forschung weitestgehend einzuhalten, auch wenn unser Projekt als Momentaufnahme und als Hilfe zur Verortung der Angebote der Tagesmütter Graz-Steiermark gedacht war, und nicht als repräsentative Studie. Wir wurden mit dem Auftrag betraut, Experteninterviews durchzuführen. Dazu machten wir uns ein Bild über die Methode, mögliche Fehlerquellen in der Auswertung und planten die konkrete Durchführung. Man bezeichnet das Interview gern als Königsweg der Sozialforschung - zur Erhebung von Einstellungen und Meinungen ist die Befragung von Experten wohl unverzichtbar und auch der meistbeschrittene Weg Fragenkatalog Zuerst galt es zu klären, welche Ergebnisse von uns erwartet werden und mit welchen Fragen wir zu den geeigneten Informationen gelangen. Die Grundlagen für unseren Fragenkatalog bildeten daher die Projektziele (siehe Kapitel 1). Bei der Formulierung unserer Fragen achteten wir darauf, dass diese kurz, verständlich und genau waren. Wir stellten direkte, offene Fragen. Da wir uns und unsere Interviewpartner nicht überfordern wollten, beschränkten wir uns auf 13 Fragen. Diesen Fragenkatalog ließen wir unserer Auftraggeberin zukommen und entwickelten ihn aufgrund ihrer Anregungen Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
22 weiter. Die Einhaltung der Reihenfolge der Fragen war nicht zwingend, sondern sollte dem Gesprächsverlauf angepasst werden. Je nach Interviewpartner und dessen Fachgebiet trafen wir aus diesen 13 Fragen eine Auswahl. Im Endeffekt hatten wir somit drei verschiedene Fragebögen: Für den Jugendwohlfahrtsbereich Für den Behinderten bereich Für Sozialarbeiter, die Auskunft zu beiden Bereichen geben konnten Durchführung der Interviews Nach der Erstellung des Fragenkatalogs ging es daran, den Kontakt zu unseren Interviewpartnern herzustellen. Zu Beginn unseres Projektes rechneten wir mit drei Experteninterviews, die sich jedoch auf fünf ausdehnten. Erst nach einer eingehenderen Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Grundlagen bezüglich der MIKADO-Tagesmütter, haben wir das Bundessozialamt als wichtige Informationsquelle identifiziert. Aufgrund der niedrigen Zahl der Interviews können wir dem Anspruch einer repräsentativen Befragung nicht gerecht werden, was jedoch nicht Ziel unseres Auftraggebers war. Wir entschieden uns somit für dieexperteninterviews. Als Zeitlimit legten wir max. 1 ½ Stunden Dauer fest. Die Auswahl der Interviewpartner erfolgte zufällig bzw. danach, wer uns bei unserem Projekt unterstützen wollte. Konkret nutzten wir Kontakte, die wir während unserer Behördenpraktika im Laufe vergangener Semester knüpfen konnten und mit Vertretern von Behörden, die bereits zuvor mit der FH Joanneum zusammengearbeitet hatten. Die Interviews wurden daher mit folgenden Kooperationspartnern geführt: BH Weiz: DSA Andreas Raith- Pretterhofer BH Graz Umgebung: DSA Michael Vollmeier Karl Hans Pendl Manfred Pauker (schriftliche Beantwortung des Fragebogens) Bundessozialamt: DSA Barbara Burger Amt für Jugend und Familie: DSA Maria Lanegger Brigitta Zierer (stellte sich während des Interviews als nicht zuständig heraus) Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
23 Da die Interviews einen Hauptteil unseres Projektes ausmachten, einigten wir uns darauf, dass jedes Projektteammitglied mindestens ein und maximal drei Interviews führen sollte. Um den Arbeitsaufwand für jedes Projektmitglied im Rahmen zu halten und um bei den Gesprächen den roten Faden nicht zu verlieren, führten wir die Interviews, mit einer Ausnahme, zu zweit durch. Alle Befragten stimmten einer Tonbandaufzeichnung des Interviews zu, was uns in späterer Folge die Auswertung erleichtern sollte. Zu Beginn des Gesprächs erläuterten wir unser Projekt, die Hintergründe und Ziele und informierten auch über den Auftraggeber, um ein offenes Gesprächsklima zu ermöglichen. Dieses mehrmalige Auf den Punkt bringen unseres Projektinhaltes half uns, auch Klarheit in unsere doch schwierige Ausgangsfragestellung zu bringen. Die Interviews wurden im Zeitraum von einem Monat im Nov/Dez 2005 durchgeführt. Unsere Experten waren durchwegs an dem Projekt und an der Mithilfe interessiert. Die Gespräche verliefen erfolgreich, bis auf ein Interview, bei dem wir eine falsche Zweigstelle des Magistrats Graz kontaktiert hatten. Im Gespräch stellte sich heraus, dass die Interviewte nicht für die Bewilligung der Maßnahme Tagesmutter, sondern für die Bewilligung der Tagesmütter an sich und für die Begehung der Räumlichkeiten, in denen die Betreuung stattfindet, zuständig war. Durch ihre kompetente Verweisung an eine Kollegin, konnte dieses Missverständnis jedoch bald gelöst werden und ein weiteres, erfolgreiches Interview kam zu Stande. Um ein effizientes Auswerten zu ermöglichen, gingen wir schließlich daran, die Tonbandaufzeichnungen zu transkribieren, was sich aufgrund technischer Schwierigkeiten als sehr zeitaufwendig erwies Auswertung Die Möglichkeiten zur Auswertung des Materials aus qualitativen Interviews sind äußerst vielfältig. Wir entschlossen uns auf Anregung von Dr. Rainer Loidl Keil, dies im Rahmen eines hermeneutischen Zirkels durchzuführen, um möglichst gültige Ergebnisse zu bekommen. Dabei wird das erhaltene Interviewmaterial systematisch wiederholt durchgearbeitet. Das erste Verständnis des Textes wird durch nochmaliges Lesen durch eine Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
24 andere Person erweitert. Dadurch wird es möglich, sein anfängliches Verständnis unter Berücksichtigung des erweiterten Verständnisses zu beurteilen. Jedes Teammitglied arbeitete ein Transskript durch, wobei wir darauf achteten, dass niemand ein selbst geführtes Gespräch zusammenfasste. Die zentralen Antworten auf die einzelnen Fragen sollten kurz und auf das Wesentliche beschränkt bleiben. Eine Zusatzkategorie fügten wir am Schluss ein: dort wurden wichtige Informationen konzentriert, für die es keine direkte Frage gab. So entstand ein neuer, stark gekürzter Text, der sich auf die prägnantesten Passagen reduzierte. Danach hielten wir unser erstes Meeting ab und gingen daran, die 13 Fragen auf vier Cluster aufzuteilen und Themenschwerpunkte zu bilden. In einem zweiten Durchgang, der als Kontrollschleife eingebaut wurde, übernahm jedes Teammitglied ein weiteres Interview zur Analyse, um eventuell nicht berücksichtigte Informationen aufzuspüren und in der Folge Fehlinterpretationen zu vermeiden. Zusätzlich achteten wir darauf, besonders die Inhalte, die uns noch unklar waren, genau herauszufiltern. Im Kontrollmeeting zogen wir die vollständige Transkription zu Rate, um Fehlinterpretationen zu vermeiden. Während dieser ersten beiden Besprechungen war noch kein Platz für Interpretationen der Antworten - zunächst wurden einzig die Ergebnisse deskriptiv dargestellt und unsere Meinungen und Beurteilungen nicht miteinbezogen. Dafür wurde eine eigene Interpretationsrunde abgehalten, in der festgehalten wurde, was unserer Meinung nach die Gemeinsamkeiten und Grundtendenzen sowie Unterschiede in allen Interviews waren und welche Rückschlüsse wir aus den Antworten der Experten ziehen konnten. Alle drei Runden waren äußerst zeitaufwendig und die schwierigen Fragestellungen erforderten es immer wieder, uns die Frage zu stellen: Worum geht es in dieser Frage, was möchten wir wissen, was ist der Punkt? Im nächsten Kapitel werden nun die Ergebnisse unserer Interviews dargestellt. Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
25 4.2 Ergebnisse Die Resultate, also die Antworten auf die Fragen unserer Interviews, wurden nach einem Clustersystem mit folgenden Überschriften eingeordnet: Übersicht über die Indikationen und deren Abklärung seitens der Behörden für die Maßnahme Tagesmutter und Ziele der Betreuung Kommunikation zwischen den Behörden und den Tagesmüttern Graz-Steiermark Spezielle Aspekte für die Behörden bezüglich GRISU- und MIKADO- Tagesmutter Rückmeldungen von den Interviewpartnern an den Auftraggeber Übersicht über die Indikationen und deren Abklärung seitens der Behörden für die Maßnahme Tagesmutter Übersicht über die Indikationen a) Notwendige Voraussetzungen für die Finanzierung der Maßnahme Tagesmutter nach StJWG Eine Jugendwohlfahrtsindikation 18 nach dem StJWG muss vorliegen. Das heißt, belastende Situationen oder Bedingungen beim Kind oder bei den Eltern, die das Wohl des Kindes gefährden können, müssen vorhanden sein. Generell ist die Jugendwohlfahrtsindikation schwer zu definieren. Im Einzelfall liegt die Entscheidung, ob diese vorliegt, im Ermessen des Sozialarbeiters. Von Seiten der Behörde sollte das gelindeste Mittel eingesetzt werden, seitens der Familien muss eine Jugendwohlfahrtsindikation vorhanden sein, unabhängig von ihrer finanziellen Situation. Bei der Entscheidung für eine Maßnahme Tagesmutter spielen finanzielle Aspekte allein also keine Rolle. Einige konkrete Beispiele für Jugendwohlfahrtsindikationen, die in den Interviews genannt wurden, sind: 18 vgl. Kapitel Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
26 Auf Seiten der Eltern: o Psychosoziale Schwierigkeiten (z.b. psychische Erkrankungen, finanzielle Probleme oder Alkoholismus) o Einfach strukturierte Persönlichkeiten (z.b. Eltern erkennen und erfüllen die Notwendigkeit einer Erziehung nicht; sie können die Bedürfnisse der Kinder nicht wahrnehmen; sie können die Kinder auf geistiger, intellektueller und emotionaler Ebene nicht fördern) Auf Seiten der Kinder: o ADHS (Aufmerksamkeitsdefizitshyperaktivitäts-Syndrom) o Entwicklungsrückstände o Auffällige Verhaltensweisen aufgrund schwieriger Familiensituationen b) Notwendige Voraussetzungen für die Finanzierung der Maßnahme Tagesmutter nach StBHG Es muss grundsätzlich eine erworbene oder angeborene Beeinträchtigung beim Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 StBHG 19 vorliegen. Diese wird festgestellt durch die Vorstellung des Kindes bei Sozialarbeitern und Psychologen des Bundessozialamtes dem IHB 20 -Team. Wenn keine Behinderung nach medizinischen Gesichtspunkten diagnostiziert wurde, kann das IHB-Team trotzdem eine drohende Behinderung als Grund für eine präventive Maßnahme (z.b. Tagesmutter) angeben. Zusätzlich soll abgeklärt werden, ob es Alternativen zur Maßnahme Tagesmutter gibt, wie zum Beispiel Kindergarten oder Familienentlastung. Man muss sich die Frage stellen, ob das Kind auch eine Tagesmutter bräuchte, wenn es gesund wäre, oder ob die zusätzliche Belastung aufgrund der Behinderung des Kindes besteht. In weiterer Folge macht das IHB-Team dem zuständigen Referenten der Bezirkshauptmannschaft bzw. des Magistrats einen Vorschlag für die Betreuung. Die Tagesmutterbetreuung ist grundsätzlich keine Leistung nach der LEVO des StBHG, aber nach 2 LEVO wird die Maßnahme auch nach StBHG finanziert, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Die Entscheidung, ob die Maßnahme Tagesmutter öffentlich finanziert wird, hängt von den oben beschrieben Kriterien ab. Aus welchem Topf (StBHG oder StJWG) die 19 vgl. Kapitel = Individueller Hilfebedarf Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
27 Mittel dafür herangezogen werden, ist in der Praxis bedingt durch die budgetäre Lage der beiden Referate. Dies kann im Einzelfall zu Konflikten zwischen den Referenten führen. Für eine Kostenübernahme der Maßnahme nach StBHG muss eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den verschiedenen Tagesmütter-Organisationen und dem Land Steiermark vorliegen. Nach Angaben einer Vertreterin des Bundessozialamtes wurde im Jahre 2005 steiermarkweit nur ein einziger Antrag auf eine MIKADO-Tagesmutter von Eltern gestellt und auf Empfehlen des IHB-Teams von einem zuständigen Referenten der Bezirkshauptmannschaft genehmigt. Dies wirft folgende Fragen auf: Woran liegt das? Werden die Anträge nicht gestellt oder weitergeleitet? Kann es daran liegen, dass MIKADO-Tagesmütter nicht im Gesetz verankert sind? Übersicht über die Abklärung a) Der Weg vom Erstkontakt bis zur Maßnahmeninstallierung Tagesmutter nach StJWG 1. Das Jugendamt wird über die Gefährdung des Kindeswohls informiert (mögliche Melder sind: Lehrer, Kindergärtner, Exekutivbeamte, Gemeindebeamte etc.) 2. Die Behörde nimmt mit der Familie Kontakt auf 3. Anamnese 4. Diagnose 5. Erarbeitung eines Hilfeplans - Entscheidung für die Maßnahme Tagesmutter 6. Unterzeichnung einer schriftlichen Einverständniserklärung durch die Erziehungsberechtigten (wenn die Zustimmung der Eltern nicht erfolgt, kann diese durch das zuständige Gericht ersetzt werden in der Praxis kommt dies jedoch kaum vor, es wird im Gespräch mit den Erziehungsberechtigten meist eine Einigung erzielt) 7. Bewilligung der Maßnahme (auf Grundlage eines Berichtes des Sozialarbeiters dessen Inhalt sind Begründung, Ziele und Ausmaß der Betreuung) 8. Kontaktaufnahme mit einer Organisation, die Tagesmütterbetreuung anbietet, um eine geeignete Tagesmutter zu finden 9. Erstgespräch mit allen Beteiligten mit anschließender Vertragsunterzeichnung und Vereinbarung eines Termins für das erste Reflexionsgespräch Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
28 Nach Angaben von DSA Lanegger vom Amt für Jugend und Familie (Magistrat Graz) müssen Sozialarbeiter dieser Behörde mindestens vier Monate die Familie betreuen. In dieser Zeit wird der Hilfeplan erstellt und erst nach Ablauf der vier Monate kann eine Maßnahme installiert werden. b) Sachverständige, die feststellen, ob die für eine Maßnahme notwendigen Voraussetzungen vorliegen, bei Maßnahme Tagesmutter nach StJWG Außer dem Sozialarbeiter muss kein zusätzlicher Sachverständiger bei der Entscheidung für die Maßnahme Tagesmutter eingebunden sein. Optional kann das Jugendwohlfahrtsteam zur fachlichen Absicherung herangezogen werden. Vor allem Begutachtungen durch den Amtspychologen stellen eine wichtige Ressource in der Einschätzungsarbeit dar. Tagesmutter nach StBHG Der Antrag der Eltern auf eine Leistung nach dem StBHG wird durch einen Amtsarzt oder durch das IHB-Sachverständigenteam des Bundessozialamtes (Sozialarbeiter, Psychologe, in manchen Fällen Mediziner) beurteilt. Dabei richtet der Psychologe sein Augenmerk vor allem auf die Bedürfnisse des Kindes und der Sozialarbeiter klärt ab, was das familiäre Umfeld benötigt um die Aufgaben der Pflege und Erziehung wahrnehmen und bewältigen zu können. Dem Antrag sind bereits vorhandene kinderfachärztliche Befunde beizulegen. c) Methoden zur Abklärung der Voraussetzungen für die Maßnahme Tagesmutter nach StJWG Die Sozialarbeiter führen eine Fallanamnese durch. Aufgrund der gewonnenen Informationen erstellen sie eine Diagnose und entwickeln daraus einen Hilfeplan. Für die Anamnese können folgende Methoden angewandt werden: Hausbesuche Vorstellung beim Amtspsychologen Elterngespräche Vorladung aufs Amt Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
29 Externe Informationen von Institutionen einholen (Schule, Exekutive, eventuell Heilpädagogische Station) Bestehende Gutachten heranziehen Unmittelbares Wahrnehmen der Situation... Tagesmutter nach StBHG Die Methoden der Abklärung sind individuell verschieden. Die Vorgangsweise hängt einzig und allein von der Beurteilung des Amtsarztes oder des IHB-Teams ab. Meist sind es Hausbesuche, es wird jedoch auch angeboten, in Institutionen zu kommen, um das Sozialverhalten des Kindes im Gruppengeschehen festzustellen. Im Unterschied zur Maßnahme nach StJWG können die Behörden nur auf Antrag der Eltern tätig werden (Freiwilligkeit auf Seiten der Eltern). d) Bewilligung der Maßnahme Tagesmutter nach StJWG Grundsätzlich trifft der Sozialarbeiter die Entscheidung, ob die Maßnahme Tagesmutter installiert wird. Er hat generell die Möglichkeit die Finanzierung der Maßnahme direkt durch den JWF-Referenten bewilligen zu lassen. Obwohl keine gesetzliche Verpflichtung besteht, ein Team für diese Entscheidung einzuberufen, wird in der Praxis zur Absicherung die endgültige Bewilligungsentscheidung meist im Jugendwohlfahrtsteam 21 getroffen. Dieses setzt sich zusammen aus dem zuständigen Sozialarbeiter, einem Co-Sozialarbeiter, dem zuständigen Jugendwohlfahrtsreferenten und dem Amtspsychologen. Ziele der Betreuung durch die Tagesmutter Familien mit schwierigen Kindern entlasten Grundbedürfnisse sichern Kinder fördern den Kindern eine unbeschwerte Zeit ermöglichen Vorbildfunktion für die Eltern sein 21 nach 40 StJWG Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
30 4.2.2 Kommunikation zwischen den Behörden und den Tagesmüttern Graz- Steiermark Informationsweitergabe über das Kind bzw. dessen Familie und Gründe für zurückgehaltene Informationen Grundsätzlich gelten ganz klar die Verschwiegenheitspflicht 22 und der Datenschutz. Nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten dürfen Informationen weitergegeben werden. Zusätzlich zur Verschwiegenheitspflicht macht es in manchen Fällen auch Sinn, bestimmte Informationen (zum Beispiel Kindesmissbrauch) der Tagesmutter nicht zu übermitteln, um einen defizitären Blick auf das Kind zu vermeiden. Um ein vertrauensvolles Klima in der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten zu schaffen, ist es jedoch hilfreich runde Tische zu veranstalten. Im Zuge derer haben die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, ihnen wichtige Informationen der Tagesmutter mitzuteilen. Sollte die Tagesmutter den Eindruck gewinnen, dass ihr wichtige Informationen für die Betreuung fehlen und sie sich bestimmte Verhaltensweisen beim Kind nicht erklären kann, ist es ratsam, sofort direkten Kontakt mit den Eltern und/oder dem Sozialarbeiter herzustellen. Informationen, die eventuell im Einzelfall bedeutsam für die Tagesmütter sein können, sind: Bedürfnisse des Kindes Welche Förderung braucht das Kind? Nicht weitergegeben werden: Informationen, die nicht gesichert sind (unbestätigte Meldungen, Verdachtsmomente) Informationen, die aufgrund 14 StJWG anonym und vertraulich behandelt werden müssen Informationen, die keine Relevanz für die Tagesmütterbetreuung haben 22 vgl. Kapitel Projekt TAuBE Maier, Peer, Stefl, Tesarik, Widmoser
Auf Grund des 47 Abs 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl 62/2011, wird verordnet:
Stmk. BHG Leistungs- und Entgeltverordnung, (LEVO StBHG) StF: LGBl 43/2004, idf LGBl 24/2006, LGBl 5/2009, LGBl 16/2010, 43/2011, LGBl 116/2011 und LGBl 51/2012 Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
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