Schriftliche Anfragebeantwortung
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- Fritzi Schräder
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1 L A N D T A G STEIERMARK Schriftliche Anfragebeantwortung XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE Von: LR Mag. Elisabeth Grossmann An: Ingrid Lechner-Sonnek, Ing. Sabine Jungwirth, Lambert Schönleitner Betreffend der schriftlichen Anfrage: Einl.Zahl 681/1, Umsetzung Kindergartenpflicht Antwort: Einl.Zahl 681/2 Seit dem Kinderbetreuungsjahr 2010/11 sind Eltern / Erziehungsberechtigte verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind im Kinderbetreuungsjahr, das vor dem Eintritt der Schulpflicht liegt, zumindest halbtägig eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung besucht. Das Steiermärkische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt i.d.f. LGBl. Nr. 61/2011, sieht in 33b mehrere Ausnahmen von der Besuchspflicht vor: In Fällen vorzeitiger Einschulung oder der Betreuung des Kindes durch eine Tagesmutter/ einen Tagesvater ist das Vorliegen eines Ausnahmegrundes lediglich von den Eltern bei der Hauptwohnsitzgemeinde anzuzeigen. Bei Vorliegen von Ausnahmegründen nach 33b Abs. 1 Z. 2 bis 4 (Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung zu einer unzumutbaren Belastung führen würde, unzumutbare Belastung durch den Besuch aus medizinischen Gründen bzw. auf Grund der Entfernung der Einrichtung vom Wohnort oder auf Grund der Wegverhältnisse) sowie bei Feststellung der Erfüllung der Verpflichtung durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung besteht die Möglichkeit, einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Diese hat jeweils binnen 3 Monaten ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind. Die einzelnen Anfragepunkte der Landtagsabgeordneten Ingrid Lechner-Sonnek, Ing. Sabine Jungwirth und Lambert Schönleitner, gestellt an Frau Landesrätin Mag. a Elisabeth Grossmann, betreffend die Umsetzung der Kindergartenpflicht, Einl. Zahl 681/1, werden basierend auf einer schriftlichen Datenerhebung in den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden wie folgt beantwortet: 1. Wie viele Kinder wurden 2010 in der Steiermark vom verpflichtenden Kindergartenjahr per Antrag abgemeldet?* BH Bruck/Mur: 3 BH Deutschlandsberg: 5 BH Feldbach: 4 0 BH Graz-Umgebung: 4 BH Hartberg: 1 Dieses Dokument wurde gem. 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst 1
2 BH Judenburg: 1 0 BH Leibnitz: 1 BH Leoben: 1 BH Liezen (inkl. PE BA/GB): 5 BH Murau: 1 0 BH Radkersburg: 0 BH Voitsberg : 2 BH Weiz: 3 Stadtgemeinde Graz: 7 *Gesamtzahl der eingebrachten Anträge zur Abmeldung 2. Was waren die Begründungen für diese Anträge (bitte nach Bezirken getrennt beantworten)? BH Bruck/Mur: BH Deutschlandsberg: BH Feldbach: BH Graz-Umgebung: BH Hartberg: BH Judenburg: Kindergarten 1 mal medizinische Gründe, 1 mal vorzeitige Einschulung, 1 mal Familie mit Kind befindet sich im Ausland und Kind besucht dort die Volksschule 5 mal häusliche Erziehung 3 mal häusliche Erziehung, 1 mal medizinische Gründe 4 mal häusliche Erziehung 1 mal häusliche Erziehung Familie mit Kind befindet sich im Ausland und Kind besucht dort den BH Leibnitz: Kind besucht an 3 Tagen/Woche eine altersübergreifende Grundschulgruppe nach Montessori und an 2 Tagen/Woche die Spielgruppe Pusteblume nach Montessori BH Leoben: 1 mal häusliche Erziehung Dieses Dokument wurde gem. 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst 2
3 BH Liezen (inkl. PE BA/GB): 3 mal wg. großer Entfernung zum Kindergarten, 1 mal häusliche Erziehung, 1 mal, weil die Eltern mit der Vorgangsweise im Kindergarten nicht einverstanden sind BH Murau: BH Radkersburg: BH Voitsberg: 1 mal medizinische Gründe 1 mal medizinischer Grund 1 mal vorzeitige Einschulung, BH Weiz: Stadtgemeinde Graz: 2 mal häusliche Erziehung, 1 mal Wegverhältnisse 3 mal medizinische Gründe, 4 mal häusliche Erziehung 3. Wie viele dieser Anträge wurden angenommen (bitte nach Bezirken undausnahmegründen getrennt beantworten)? BH Bruck/Mur: 1 BH Deutschlandsberg: 5 BH Feldbach: 3 BH Graz-Umgebung: 3 BH Hartberg: 0 BH Judenburg: 1 BH Leibnitz: 1 BH Leoben: 1 BH Liezen (inkl. PE BA/GB): 4 BH Murau: 1 BH Radkersburg: BH Voitsberg: 2 BH Weiz: 3 Dieses Dokument wurde gem. 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst 3
4 Stadtgemeinde Graz: 7 4. Wie viele dieser Anträge wurden mit welcher Begründung abgelehnt (bitte nach Bezirken getrennt beantworten)? BH Bruck/Mur: BH Deutschlandsberg: 0 BH Feldbach: 1 Zurückziehung 1 Zurückweisung aus formellen Gründen 1 Zurückweisung wegen Fristversäumnis, jedoch positive Berufungsentscheidung BH Graz-Umgebung: 1 abweisender Bescheid - angefordertes psychologisches Gutachten wurde nicht bzw. zu spät (zweimalige Fristsetzung der Behörde) übermittelt, Zurückweisung der Berufung wegen Versäumnis der Berufungsfrist BH Hartberg: 1 wegen verspäteter Einbringung, jedoch positiver Berufungsbescheid BH Judenburg: 0 BH Leibnitz: 0 BH Leoben: 0 BH Liezen (inkl. PE BA/GB): 1 Zurückweisung wg. verspäteter Einbringung BH Murau: 0 BH Radkersburg: BH Voitsberg: 0 BH Weiz: 0 Stadtgemeinde Graz: 0 5. Wie viele Strafverfahren sind aufgrund der Besuchspflicht in der Steiermark anhängig? BH Bruck/Mur: 1 BH Deutschlandsberg: 0 BH Feldbach: 0 Dieses Dokument wurde gem. 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst 4
5 BH Graz-Umgebung: 1 BH Hartberg: 0 BH Judenburg: 0 0 BH Leibnitz: 0 BH Leoben: 0 BH Liezen (inkl. PE BA/GB): 1 BH Murau: 0 BH Radkersburg: 0 BH Voitsberg: 0 BH Weiz: 0 Stadtgemeinde Graz: Sehen Sie Handlungsbedarf im Bereich der Kindergartenpflicht? Im Zuge der Datenerhebung wurde abgefragt, ob innerhalb der Bezirkshauptmannschaften Handlungsbedarf gesehen wird. Es erfolgten überwiegend en, einige Rückmeldungen bezogen sich auf administrative Änderungswünsche. Aus Sicht der FA6E funktioniert die Umsetzung grundsätzlich sehr gut, es besteht daher kein Handlungsbedarf. Lediglich zur Beurteilung des Vorliegens von Ausnahmegründen betreffend das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr wäre im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Jugendwohlfahrtsbehörden eine Lockerung des Datenschutzes sinnvoll, damit wesentliche Informationen innerhalb der Bezirksverwaltungsbehörden weitergegeben werden können. Dieses Dokument wurde gem. 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst 5
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