Frage und Antwort in Sozialversicherungsfragen. Präsentationstitel / Verfasser
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- Ulrich Busch
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1 Frage und Antwort in Sozialversicherungsfragen Abteilung Sozialpolitik Mag. Peter Maska
2 Themen Versicherungs- und Beitragspflicht Mehrfachversicherung Leistungen der Pflichtversicherung Betriebshilfe Arbeitslosenversicherung 2
3 Pflichtversicherung Unfallversicherung, (UV) Krankenversicherung, (KV) Pensionsversicherung, (PV) Selbstständigenvorsorge, (BMSVG) Versicherungsträger: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft T: 54654; 3
4 Nicht versichert Insolvenz des Kunden Arbeitslosigkeit des Unternehmers seit versichert: Einkommenssicherung bei Krankheit 4
5 Versichertenkreis Einzelunternehmer, der Wirtschaftskammermitglied ist persönlich haftende Gesellschafter einer wirtschaftskammer-zugehörigen Personengesellschaft, (= alle Gesellschafter einer OG, Komplementäre einer KG) die zu handelsrechtlichen Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH, sofern sie aufgrund dieser Funktion nicht bereits als Arbeitnehmer versichert sind 5
6 Kleinunternehmerausnahme Kleinunternehmer können sich unter den folgenden Voraussetzungen von der Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen: Nur Einzelunternehmer können diesen Antrag stellen Der Umsatz darf den Betrag von kalenderjährlich nicht übersteigen Die kalenderjährlichen Einkünfte dürfen den Betrag von 4.871,76.- (Wert 2015) nicht überschreiten
7 Kleinunternehmerausnahme Der Kleinunternehmer darf in den letzten 60 Kalendermonaten vor Antragstellung nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sein. Diese Voraussetzung entfällt nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Antragstellung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Der UV-Beitrag von 8,90.- monatlich (Wert 2015) ist zu entrichten
8 Kleinunternehmerausnahme bei Kinderbetreuung Seit kann unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen der Antrag auch für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und/oder maximal für 48 Kalendermonate der Kindererziehung pro Kind (bei Mehrlingsgeburten maximal für die ersten 60 Kalendermonate) gestellt werden. Die an sich für das Kalenderjahr geltenden Grenzbeträge werden in diesen Fällen auf die Monate der Ausnahme der Pflichtversicherung reduziert. Durchschnittlich dürfen daher im Jahr 2014 die monatlichen Einkünfte nicht den Betrag von 395,31 und monatlichen Umsätze nicht den Betrag von 2.500,- überschreiten. Die Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht kann nur für jene ganzen Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder für die eine Kindererziehungszeit vorliegt.
9 Versicherungsbeiträge Die Höhe der Beiträge für die PV und KV ist ein Prozentsatz (Beitragssatz) der Beitragsgrundlage. Es gilt: Beitragsgrundlage x Beitragssatz = Beitrag Für die UV ist ein Pauschalbetrag von 8,90.- für jeden Kalendermonat zu entrichten.
10 SV Beiträge GSVG / ASVG 2015 UV: 8,90.- mtl. / 1,4 % des Entgelts KV: 7,65% der Einkünfte / 7,65 % des Entgelts PV: 18,5 % der Einkünfte Vorsorge: 1,53 % der Einkünfte / 22,8 % des Entgelts / 1,53% des Entgelts 10
11 Pensionisten und Selbständigen- Vorsorge Selbständige, die eine Eigenpension beziehen, sind nicht in die Selbständigen - Vorsorge einbezogen. Sie können aber gegenüber der SVA schriftlich erklären, Beiträge zur betrieblichen Selbständigen - Vorsorge leisten zu wollen. Sie können danach über den angesparten Betrag verfügen. Für Selbständige, die noch keine Eigenpension beziehen, endet die Pflicht, in die betriebliche Selbständigen - Vorsorge einzuzahlen, mit dem erstmaligen Bezug der Eigenpension. Sie können binnen einem Monat in die Vorsorge hineinoptieren.
12 Beitragsgrundlage Grundlage für die Bemessung der Beiträge sind die im Einkommenssteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr ausgewiesenen Einkünfte. Vereinfacht gilt: Einkünfte aus selbständiger Arbeit Gewerbebetrieb ( 22, 23 EStG) + Hinzurechnung der im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur PV und KV = Beitragsgrundlage
13 Mindestbeitragsgrundlagen 2015 Neuzugänger, die erstmals ein Gewerbe anmelden, in den ersten 3 Kalenderjahren Sparte BGL Beitragssatz Beitrag PV 537,78 18,5 % 99,49 KV 537,78 7,65 % 41,14 SVS 537,78 1,53 % 8,23 UV 8,67 monatlicher Mindestbeitrag 157,53
14 Mindestbeitragsgrundlagen 2015 Versicherte, die nicht als Neuzugänger gelten Sparte BGL Beitragssatz Beitrag PV 687,98 18,5 % 127,28 KV 704,99 7,65 % 55,39 SVS 704,99 1,53 % 10,79 UV 8,67 monatlicher Mindestbeitrag 206,99
15 vorläufige Beitragsgrundlage Da die Einkünfte gem. 22, 23 EStG für das jeweilige Kalenderjahr erst im Nachhinein (nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides) bekannt sind, erfolgt die Beitragsvorschreibung zunächst auf der Basis einer vorläufigen Mindestbeitragsgrundlage. Als solche gilt: die Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres ( ) Sonst die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage Neuzugänger: 537,78 allgemeine Mindest-BGL: 706,56 PV 724,02 KV+SVS
16 Permanente Nachbemessung Nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides erfolgt die endgültige Berechnung der Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr (endgültige Beitragsgrundlage) automatische Übermittlung aller Steuerbescheide durch die Finanzverwaltung keine Nachbelastung in der KV für Neuzugänger in den ersten beiden Kalenderjahren
17 Beispiel Ein Unternehmensgründer meldet erstmals im Mai 2015 ein Gewerbe an. Vorläufig werden ihm für das Jahr 2015 folgende monatlichen Beiträge vorgeschrieben: PV : 99,49.- KV : 41,14.- SVS : 8,23.- UV : 8, ,76.- x 8 = 1.262,08.- Im Jahr 2016 wird der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 bekannt. Dieser enthält Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Betrag von Es kommt zur Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage in der PV.
18 Beispiel Die monatliche Beitragsgrundlage wird wie folgt ermittelt: 1.000,00.- (Einkünfte lt. ESt-Bescheid) 140,63.- (Hinzurechnung der PV + KV-Beiträge im Jahr 2015) 1.140,63.- endgültige Beitragsgrundlage 2015 endgültiger Beitrag 2015: 1.140,63.- x 18,5 % = 211,01.- monatliche Nachbelastung für das Jahr 2015: 211, , ,52.- gesamte Nachbelastung für das Jahr 2015: 111,52.- x 8 = 892,16.-
19 Nachbelastung SVS-Beiträge werden nicht nachbelastet (vorläufige BGL = endgültige BGL) Nachbelastung erfolgt quartalsweise in vier gleichen Teilbeträgen, beginnend mit dem folgenden Kalenderjahr Auf Antrag zinsenfrei auf 3 Jahre in 12 Teilbeträgen Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage bis zur Mindestbeitragsgrundlage Freiwillige Zahlung höherer Beiträge (vgl. EStR Rz 4623)
20 Fälligkeit und Beitragsabfuhr Quartalsweise Vorschreibung der Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt Fälligkeitstermine: 28.2., 31.5., 31.8., Einzahlungsfrist: 15 Tage nach Eintritt der Fälligkeit (+3tägige Respirofrist) Verzugszinsen 7,88 % bei Einzahlung nach 15. Tag der Fälligkeit
21 Mehrfachversicherung Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn jemand gleichzeitig oder innerhalb eines Kalenderjahres hintereinander verschiedenen Tätigkeiten ausübt, welche die Pflichtversicherung nach verschiedenen Gesetzen (z.b. ASVG, GSVG) bewirken. Beiträge werden nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage von (Wert: 2015) jährlich vorgeschrieben Antrag auf Differenzvorschreibung (Formular: Arbeits- und Entgeltbestätigung)
22 Unfallversicherung Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich im örtlichen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet. Auch Wegunfälle können als Arbeitsunfälle anerkannt werden 22
23 Versehrtenrente Der Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn und solange die Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 % vermindert ist. 23
24 freiwillige Höherversicherung in der Unfallversicherung Jahresbeitrag 106,80.- Monatliche Höhe der Versehrtenrente 20 % MdE 50 % MdE 100 % MdE 181,36 544, ,21 213, ,58 889, ,34 267, , , ,79
25 Sachleistung in der KV Einkünfte unter ,99,-- ärztliche Hilfe Spitalsbehandlung in der allg. Gebührenklasse Heilmittel Zahnbehandlung 25
26 Krankengeld für Unternehmer Anspruchsberechtigung: GSVG Krankenversicherung persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig regelmäßig keine oder weniger 25 Mitarbeiter langandauernde Krankheit bzw. langdauernder Ausfall als Folge eines Unfalls 26
27 Krankengeld für Unternehmer Leistung: ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld für die Dauer von max. 20 Wochen Höhe der Leistung: unabhängig vom Einkommen 28,88.- täglich, (= 866,40,- 30 Tage Monat) 27
28 Krankengeld für Unternehmer Meldepflicht Die Krankmeldung muss innerhalb von vier Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit vom Arzt bestätigt und dann innerhalb von zwei Wochen der SVA der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt werden. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Fristen, so steht die Unterstützungsleistung erst ab dem auf das Einlagen der Meldung folgenden Tag zu. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist 14-tätig vom Arzt zu bestätigen und innerhalb einer Woche der SVA der gewerblichen Wirtschaft zu melden. 28
29 Zusatzversicherung KV Der Beitrag für die Zusatzversicherung beträgt 2,5 % der vorläufigen Beitragsgrundlage mindestens jedoch 29,35.-. Die Leistungen werden ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Höchstdauer von 26 Wochen gewährt. monatliche monatlicher Krankengeld Beitragsgrundlage Zusatzbetrag (täglich) 1.173, , , ,-- 50,-- 40, ,-- 75,-- 60, ,-- 100,-- 80, ,-- 135,63 108,50 29
30 Pensionsleistung Pensionsarten: Alterspension, Erwerbsunfähigkeitspension Hinterbliebenenpension. Alterspension: normale Alterspension vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Korridorpension Schwerarbeitspension 30
31 Pensionsversicherung Weitere Informationen zu den Leistungen aus der Pensionsversicherung finden Sie in den beiliegenden Unterlagen 31
32 Betriebshilfe Betriebshilfe liegt vor, wenn kostenlos eine geeignete vollzeitbeschäftigte Arbeitskraft anstelle des Unternehmers als Unterstützung zur Verfügung gestellt wird. Die Betriebshilfe können Personen in Anspruch nehmen, die bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft krankenversichert und mit ihrem Unternehmen Mitglieder der Wirtschaftskammer Wien sind. 32
33 Betriebshilfe Die Betriebshilfe kann in Anspruch genommen werden, wenn ein medizinisch begründeter Arbeitsausfall von mehr als 14 Tagen vorliegt und die jährlichen Gesamteinkünfte des bzw. der Versicherten den Betrag von ,92.- nicht übersteigen. Für den Fall der Mutterschaft ist eine Einkommensgrenze nicht vorgesehen. 33
34 Betriebshilfe Die Gesamtdauer der Unterstützung beträgt bei Krankenstand von mehr als 14 Tagen maximal 42 Arbeitstage bei Unfall maximal 70 Arbeitstage und bei Geburt für die Dauer der Schutzfrist (= 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) Schwangere Unternehmerinnen können zwischen Wochengeld in der Höhe von 50.- täglich und der kostenlosen Bereitstellung einer Betriebshilfekraft wählen. 34
35 Arbeitslosigkeit unbefristete Rahmenfristerstreckung: vor der unternehmerischer Tätigkeit besteht eine ALV-pflichtige Beschäftigung von mindestens 5 Jahren sonst verlängert sich die Rahmenfrist höchstens um 5 Jahre der Dauer einer Erwerbstätigkeit nach dem GSVG Arbeitnehmer von bis Unternehmer ab Ende des ALV-Schutzes mit Ablauf des
36 freiwillige Arbeitslosenversicherung GSVG-Versicherte können sich freiwillig gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit zu versichern versicherungsrechtliche Zuständigkeit der SVA Leistungserbringung durch das AMS freie Wahl der Beitragsgrundlage (3 Stufen) monatlicher Beitrag Arbeitslosengeld 81,38 654,90 162, ,80 244, ,30 36
37 Höchstbezugsdauer des Arbeitslosengeldes Alter Beschäftigung Anspruchsdauer Grundanspruch 20 Wochen Vollendung des 40.Lebensjahres Vollendung des 50.Lebensjahres 156 Wochen in den letzten 5 Jahren 312 Wochen in den letzten 10 Jahren 468 Wochen in den letzten 15 Jahren 30 Wochen 39 Wochen 52 Wochen 37
38 Beginn der Versicherung Die SVA verständigt über Eintrittsfrist, Bindungsdauer und Wahl der Beitragsgrundlage Schriftliche Erklärung des Versicherten innerhalb von 6 Monaten ab Verständigung Versicherung beginnt mit dem Tag der Gewerbeanmeldung, wenn die Eintrittserklärung innerhalb von 3 Monaten einlangt; sonst mit dem Monatsersten nach Einlangen 38
39 Bindungsdauer Eintritt nach 8, 16, 24, Jahren möglich Eintrittserklärung muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des 8., 16., 24., Jahres erfolgen Austritt frühestens möglich nach 8, 16, 24 Jahren die freiwillige ALV nach Einbeziehung in Austrittserklärung muss zum Ablauf des 8., 16., 24., Jahres erfolgen 39
40 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Mag. Peter Maska T: 01/ E:
41
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