Europäische Zivilrechtstradition Teil 2: Recht in Byzanz

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1 Europäische Zivilrechtstradition Teil 2: Recht in Byzanz MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 1

2 Kaiser Justinian I. und das Corpus Iuris Civilis (533/34) Ostrom (Byzanz/Konstantinopel): Kaiser Justinian plant neue Gesetzessammlung aus den römischen Kaisergesetzen; eine Kommission unter Leitung des Justizministers Tribonian soll veraltete Gesetze beseitigen, zu übernehmende Gesetze überarbeiten und alles übersichtlich zusammenstellen Resultat: Codex Iustinianus (529) nächster Auftrag für die Kommission: Durchsicht der Juristenschriften der vergangenen Jahrhundert, Zusammenstellen und Ordnen des Brauchbaren, ggf. auch Harmonisieren verschiedener Ansichten bzw. Aktualisieren der Überlegungen Resultat: Digesten (von digerere, lat. ordnen) bzw. Pandekten (von pandechesthai, griech. ordnen), in Kraft getreten 533 dazu ein Elementarlehrbuch, um die komplexen Digesten (die doch nicht so selbsterklärend waren, wie der Kaiser ursprünglich gehofft hatte) zu erschließen Resultat: Institutionen (Institutiones Justiniani), als Gesetz in Kraft getreten 534 alle drei Bücher werden von Justinian in Abschriften an seine Beamten im gesamten oströmischen Reich versandt, auch an die beiden bedeutenden Rechtsschulen in Byzanz und Berytos (Beirut) im oströmischen Reich galten die justinianischen Gesetze ohne Unterbrechung bis 1453 (Fall Konstantinopels und Beginn der osmanischen Herrschaft) MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 2

3 Bestandteile des Corpus Iuris Civilis Institutionen: Elementarlehrbuch Digesten (auch:pandekten): Sammlung von Ausschnitten aus den Schriften antiker Juristen Codex Justinianus: Kaisergesetze Justinians und seiner Vorgänger Justinian I. (reg ) Ende 533 n. Chr. von Kaiser Justinian in Konstantinopel als geltendes Recht verkündet Spätere Hinzufügung zum Corpus Iuris Civilis: Novellen: nach 534 erlassene Kaisergesetze MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 3

4 Vertragsrecht Abschaffung der Frage-Antwort-Form für die Stipulation: Kaiser Leo an den Prätorianerpräfekten Erythrius. Auch wenn sie nicht förmlich oder mit bestimmten, sondern mit irgendwelchen Worten und unter Konsens der Parteien abgeschlossen worden sind, sollen alle Stipulationen, gesetzlich anerkannt, Gültigkeit haben. Cod (a. 472) Konsequenz der Abschaffung der Stipulation: einheitliches Vertragsmuster Zustandekommen des Vertrags durch bloßen Konsens der Parteien über den Geschäftsgegenstand (= wie der römischrechtliche Konsensualvertrag) inhaltlich neutrale Vertragsform (= wie die römischrechtliche Stipulation) MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 4

5 Da die Einteilung der Sachen in res mancipi und res nec mancipi veraltet ist und mit Recht abgeschafft werden muß, soll für alle Sachen überall eine einheitliche Regelung gelten und unnötige Zweideutigkeiten und Differenzierungen wegfallen. Eigentumserwerb: Abschaffung der mancipatio (Justinian, a. 531) Cod (a. 531) durch Übergabe erwerben wir nach natürlichem Recht Eigentum an Sachen. Denn nichts entspricht so sehr der natürlichen Gerechtigkeit, als den Willen des Eigentümers, der seine Sache einem anderen übereigenen möchte, als wirksam anzuerkennen. Daher braucht eine körperliche Sache gleich welcher Art nur übergeben zu werden, und sie wird durch die Übergabe seitens des Eigentümers veräußert. Inst Konsequenz der Abschaffung der mancipatio: keine Zweiteilung mehr zwischen zivilrechtlichem und prätorischem Eigentum Eigentumserwerb nun immer nach dem Traditionsprinzip (traditio = Übergabe) kein abstrakter Eigentumserwerb mehr (wie bei der mancipatio), sondern kausaler Eigentumserwerb MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 5

6 Eigentumserwerb: Traditionsprinzip Übergabe (traditio) vorgenommen zur Erfüllung einer Übereignungsverpflichtung (causa, z.b. Kauf, Vermächtnis, Mitgiftbestellung) 3 Bestandteile der Eigentumsübertragung durch wirksame traditio: Grundgeschäft (causa) Übergabe (traditio) Kausale Beziehung zwischen causa und traditio V Übergabe (traditio) E Kausalbeziehung zwischen Grundgeschäft + Übergabe Grundgeschäft, z.b. Kauf (emptio venditio) MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 6

7 Außervertraglicher Schadensersatz: Klage analog zur lex Aquilia 1 lex Aquilia (286 v.chr.) ursprünglich: Ersatz für vorsätzlich zugefügte körperliche Schäden an Herdentieren und Sklaven in der klassischen Epoche erweitert: vorsätzlich oder fahrlässig zugefügte körperliche Schäden an allen Arten von Tieren und freien Menschen, dann auch an allen leblosen Sachen Justinian: Ersatz muß auch bei nicht durch körperliche Eingriffe zugefügten Schäden möglich sein möglich ist eine analoge Klage, d.h. analog zur lex Aquilia MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 7

8 Außervertraglicher Schadensersatz: Klage analog zur lex Aquilia 2 Im übrigen hat sich die Meinung durchgesetzt, daß nach diesem Gesetz [= lex Aquilia] eine Klage nur gegeben ist, wenn jemand den Schaden vornehmlich durch körperliche Einwirkung zugefügt hat. Deshalb pflegt man gegen den, der den Schaden auf andere Weise zugefügt hat, analoge Klagen zu gewähren. Zum Beispiel wird gegen den eine analoge Klage gewährt, der einen fremden Sklaven oder fremdes Vieh einsperrt, so daß sie verhungern, oder ein Zugtier so heftig antreibt, daß es Schaden nimmt, oder Herdenvieh derart wild macht, daß es irgendwo abstürzt, oder einen fremden Sklaven überredet, auf einen Baum zu klettern oder in einen Brunnen zu steigen, wenn der Sklave beim Hinaufklettern oder Hinabsteigen entweder zu Tode kommt oder sich an irgendeinem Körperteil verletzt. Wenn aber jemand einen fremden Sklaven von einer Brücke oder vom Ufer in den Fluß stößt und wenn dieser ertrinkt, so kann man leicht erkennen, daß er, in dem er stieß, den Schaden durch körperliche Einwirkung verursacht hat und deswegen unmittelbar aufgrund der Lex Aquilia haftet. Wenn jedoch der Schaden nicht durch körperliche Einwirkung zugefügt wird und auch kein Körperschaden vorliegt, sondern jemandem auf andere Weise ein Schaden entstanden ist, so haftet der Schuldige, weil weder die unmittelbare noch eine analoge Klage nach der Lex Aquilia in Betracht kommt, nach allgemeiner Meinung mit einer auf den Sachverhalt zugeschnittenen Klage, wie zum Beispiel, wenn jemand aus Mitleid einem fremden Sklaven die Fesseln löst, damit er fliehen kann. Inst Schadensersatz also nicht nur bei körperlicher Einwirkung und auch nicht mehr nur bei körperlichen Schäden damit gibt es im Grundsatz auch Schadensersatz für reine Vermögensschäden ( mit einer auf den Sachverhalt zugeschnittenen Klage ) MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 8

9 Eherecht: Verbot der freien Ehescheidung unter Kaiser Konstantin (a. 331) Kaiser Konstantin d. Gr. ( ) ebnet dem Christentum den Weg: 313 n.chr.: sog. konstantinische Wende = Edikt, das im römischen Reich Religionsfreiheit anordnet ab ca. 324: aktive Unterstützung + Förderung des Christentums durch den Kaiser 331: Verbot der freien Ehescheidung Kaiser Konstantin an den Prätorianerpräfekten Ablavius. Eine Frau soll ihrem Mann nicht aus verwerflicher Begierde einen Scheidungsbrief wegen vorgeschobener Gründe wie zum Beispiel seiner Trunk- oder Spielsucht oder, weil er ein Schürzenjäger ist, schicken können; und auch den Männern soll es nicht erlaubt sein, sich aus beliebigem Anlass von ihren Frauen zu trennen; bei der Scheidung durch eine Frau werden nur bestimmte Verbrechen berücksichtigt, nämlich ob ihr Mann, von dem sie sich trennen will, nachweislich ein Mörder, Giftmischer oder Grabschänder ist, und nur in diesem Fall wird sie ihre Mitgift zurückerhalten. Denn wenn sie ohne den Vorwurf einer dieser drei Taten den Scheidungsbrief schickt, soll sie die Mitgift bis auf die Haarnadel im Haus ihres Mannes zurücklassen und wegen ihrer Überheblichkeit auf eine Insel deportiert werden. Bei Männern werden, wenn sie einen Scheidungsbrief schicken, drei bestimmte Verbrechen berücksichtigt, nämlich ob sie sich von einer Ehebrecherin, Giftmischerin oder Kupplerin trennen wollen. Denn wenn der Mann den Scheidungsbrief ohne diese Verbrechen schickt, muss er die gesamte Mitgift zurückerstatten und darf nicht wieder heiraten. Tut er es doch, hat die erste Frau das Recht, sein Haus zu betreten und wegen des ihr geschehenen Unrechts die gesamte Mitgift der späteren Frau an sich zu nehmen. Cod.Theod MAX-PLANCK-INSTITUT für europäische RECHTSGESCHICHTE Birr, Europ. Zivilrechtstradition SEITE 9

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