Neue Justiz. Zeitschrift für Rechtsentwicklung und Rechtsprechung in den Neuen Ländern E Aus dem Inhalt:

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1 E Neue Justiz Zeitschrift für Rechtsentwicklung und Rechtsprechung in den Neuen Ländern Jahrgang Aus dem Inhalt: A. Kolb: EU-Osterweiterung und ihre Bedeutung für die ostdeutschen Bundesländer I. Fritsche/St. Fritsche: Aktuelle Rechtsentwicklung zum fremdfinanzierten Erwerb von Immobilien und Fondsanteilen (I) Ch. Kropp: Ursachen und Wirkungen von Jugendkriminalität N. Janz:»Lebensgestaltung Ethik Religionskunde«im Brandenburgischen Schulgesetz Aus dem Rechtsprechungsteil: BGH: Aufwendungsersatzanspruch für Beseitigung eines abbruchreifen Gebäudes nach SachenRBerG BGH: Amts-/Staatshaftungsanspruch der Gemeinde gegen Rechtsaufsichtsbehörde OLG Brandenburg: Gerichtszuständigkeit bei Forderungen aus Abwicklungsvereinbarungen über Nutzungsverhältnisse nach SchuldRAnpG OLG Dresden: Verbraucherinsolvenzverfahren bei Überschuldung des Unterhaltsschuldners BVerwG: Anspruch auf Erlösauskehr nach 16 InVorG BSG: Maßgeblicher monatlicher Rentenwert bei zusatzversorgten Bestandsrentnern im Beitrittsgebiet NJ Seiten NOMOS Berlin

2 In diesem Heft Herausgeber: Prof. Dr. Marianne Andrae Universität Potsdam Prof. Dr. Ekkehard Becker-Eberhard Institut für Anwaltsrecht der Universität Leipzig Dr. Michael Burmann Präsident der Rechtsanwaltskammer Thüringen Dr. Bernhard Dombek Rechtsanwalt und Notar, Berlin Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Lothar Haferkorn Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt Georg Herbert Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gerhard Hückstädt Präsident des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern und Präsident des LG Rostock Dr. Günter Kröber Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen Kay-Thomas Pohl Präsident der Rechtsanwaltskammer Berlin Prof. Dr. Martin Posch Rechtsanwalt, Jena Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg Dr. Axel Schöwe Präsident der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern Karin Schubert Bürgermeisterin und Senatorin für Justiz des Landes Berlin Ulf Schulze Präsident der Rechtsanwaltskammer Brandenburg Prof. Dr. Horst Sendler Präsident des Bundesverwaltungsgerichts a.d., Berlin Manfred Walther Rechtsanwalt, Berlin Dr. Friedrich Wolff Rechtsanwalt, Berlin Neue Justiz Zeitschrift für Rechtsentwicklung und Rechtsprechung in den Neuen Ländern 57. Jahrgang, S NJ 5/03 AUFSÄTZE EU-Osterweiterung und ihre Bedeutung für die ostdeutschen Bundesländer Angela Kolb Aktuelle Rechtsentwicklung zum fremdfinanzierten Erwerb von Immobilien und Fondsanteilen (I) Ingo Fritsche und Stefan Fritsche KURZBEITRÄGE Ursachen und Wirkungen von Jugendkriminalität Christian Kropp »Lebensgestaltung Ethik Religionskunde«im Brandenburgischen Schulgesetz Norbert Janz RECHTSPRECHUNG 01 Verfassungsrecht BVerfG: Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt verfassungsgemäß (Jutzi) Thüringer VerfGH: Zusammenführung der Stadt Saalburg mit der Gemeinde Ebersdorf im Rahmen der Kommunalreform verfassungsgemäß (Ls.) Bürgerliches Recht BGH: Keine Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft/ Schriftform des Mietvertrags (Winkler) BGH: Zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines Kommanditisten für Verbindlichkeiten der KG (Hochheim) BGH: Aufwendungsersatzanspruch für Beseitigung eines abbruchreifen Gebäudes nach SachenRBerG (m. Anm. Schramm) BGH: Anwaltliche Verletzung der Sorgfaltspflicht bei verspäteter Revisionseinlegung (Ls.) S. 225 S. 238 INFORMATIONEN S. 244 DOKUMENTATION Polizeiliche Kriminalstatistik 2002 Berlin und neue Bundesländer REZENSIONEN Th. Dieterich/P. Hanau/G. Schaub (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Von Thomas Lakies B. Schweikert/S. Baer: Das neue Gewaltschutzrecht Von Dieter Müller S. 247 S. 250 S. 251 BGH: Auslegung einer Mehrerlösklausel in Grundstücksprivatisierungsvertrag (Zank) BGH: Kostenermittlung für Sanierung eines Bauwerks bei Schadensersatzforderung (Ls.) BGH: Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses für Bodenreformgrundstück (Ls.) BGH: Amts-/Staatshaftungsanspruch der Gemeinde gegen Rechtsaufsichtsbehörde (Lühmann) BGH: Gebührenabschlag für Rechtsanwälte nach EinigungsV und überörtliche Sozietät BGH: Kostenerstattung für zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei Berufungsrücknahme (Ls.) BGH: Unzulässiger Antrag auf Klageerhebung bei im selbständigen Beweisverfahren festgestellter Mängelbeseitigung (Ls.) BGH: Verfahrensunterbrechung gegen Streitgenossen wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Ls.) I

3 In diesem Heft BGH: Kein Gebührenabschlag für Rechtsanwälte nach EinigungsV bei Kostenerstattung nach 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO BGH: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei von Anwalt nicht verschuldeter Versäumung der Berufungsfrist (Ls.) BGH: Reisekostenerstattung für sich vor einem auswärtigen Gericht selbst vertretenden Anwalt (Ls.) OLG Naumburg: Keine Beweisgebühr bei Anhörung des Jugendamtes im Sorgerechtsverfahren (Ls.) OLG Brandenburg: Gerichtszuständigkeit bei Forderungen aus Abwicklungsvereinbarungen über Nutzungsverhältnisse nach SchuldRAnpG OLG Brandenburg: Gerichtliche Auflage zur Reisepasshinterlegung für ausländischen umgangsberechtigten Elternteil (Grandke) Kammergericht: Wohnungseigentum/Heizungsanlage als gemeinschaftliches Eigentum (Ls.) OLG Naumburg: Sicherungsmaßnahme als Nebenpflicht des Werkunternehmers aus VOB/B-V (Ls.) OLG Naumburg: Rücktrittsrecht vom Bauvertrag bei nicht zustande kommender Finanzierung (Ls.) OLG Jena: Ablehnung der Bestellung eines neuen Betreuers (Ls.) OLG Dresden: Verbraucherinsolvenzverfahren bei Überschuldung des Unterhaltsschuldners (Biehl) BayObLG: Erhöhte Betreuervergütung/DDR-Ausbildung als Diplom-Staatswissenschaftler (Ls.) OLG Dresden: Räum- und Streupflicht für Gehwege (Ls.) Verwaltungsrecht BVerwG: Kausalität zwischen nicht kostendeckender Miete und Überschuldung bei gemischt genutztem Wohngebäude (Schmidt) BVerwG:»Dritt-Brüder-Regelung«in 11 WPflG auch mit Blick auf deutsche Vereinigung verfassungsgemäß (Ls.) BVerwG: Zum Mitwirkungs- und Beteiligungsverbot bei Kommunalwahlen im Land Brandenburg BVerwG: Anspruch auf Erlösauskehr nach 16 InVorG (Gruber) BVerwG: Vermutung eines verfolgungsbedingten Zwangsverkaufs und Veräußerung des Vermögenswerts durch Nachlasspfleger (Ls.) BVerwG: Anrechnung von Beihilfen auf Kapitalentschädigung nach StrRehaG (Ls.) BVerwG: Rechtsnachfolger einer geschädigten Vereinigung/hier: Deutscher Gewerkschaftsbund (Ls.) BVerwG: Parteienfinanzierung/Nichtzulassung der Revision wegen auslaufendem Recht (Ls.) BVerwG: Restitution und Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen des Verfügungsberechtigten (Ls.) OVG Frankfurt (Oder): Kein Rechtsanspruch von Eltern auf Einführung eines Weltanschauungsunterrichts Sozialrecht BSG: Rechtliche Konsequenzen eines Parteiwechsels in der Berufungsinstanz/ hier: der BfA (Lauterbach) BSG: Maßgeblicher monatlicher Rentenwert bei zusatzversorgten Bestandsrentnern im Beitrittsgebiet NJ aktuell III Buchumschau VI Termine VII Zeitschriftenübersicht IX Redaktion: Rechtsanwältin Adelhaid Brandt (Chefredakteurin) Barbara Andrä PD Dr. Ralf Poscher Redaktionsanschrift: Anklamer Str. 32, Berlin Tel.: (030) /-73 Fax: (030) neuejustiz@aol.com Internetadresse: Erscheinungsfolge: einmal monatlich Bezugspreise: Jahresabonnement 118, jeweils inkl. MwSt., zzgl. Porto und Versandkosten Vorzugspreis: (gegen Nachweis) für Studenten jährl. 32, inkl. MwSt., zzgl. Porto und Versandkosten Einzelheft: 13, inkl. MwSt., zzgl. Porto und Versandkosten Bestellungen beim örtlichen Buchhandel oder direkt bei der NOMOS Verlagsgesellschaft Baden-Baden. Abbestellungen bis jeweils 30. September zum Jahresende. Verlag, Druckerei, Anzeigenverwaltung und Anzeigenannahme: Nomos Verlagsgesellschaft Waldseestr. 3-5, Baden-Baden, Tel.: ( ) Fax: ( ) Urheber- und Verlagsrechte: Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; diese sind geschützt, soweit sie vom Einsender oder von der Redaktion erarbeitet und redigiert worden sind. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verlags verwendet werden. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. ISSN Redaktionsschluss: 14. April 2003 Neue Justiz Zeitschrift für Rechtsentwicklung und Rechtsprechung in den Neuen Ländern 57. Jahrgang, S NJ-Abonnentenservice: Die Volltexte der kommentierten und im Leitsatz abgedruckten Entscheidungen können Sie in der Redaktion unter Angabe der Registrier-Nummer kostenlos bestellen. Fax (0 30) NJ 5/03 II

4 NJ aktuell Heft 5/2003 Europäische Gerichte Bundesgerichte EuGH: Unmittelbare Diskriminierung Schutz der werdenden Mutter Die seit 1998 bei der Bekl. als Krankenschwester angestellte Kl. ging nach der Geburt ihres ersten Kindes im Juni 2000 in Erziehungsurlaub. Im Okt wurde sie erneut schwanger. Am bat sie die Bekl. um Verkürzung des Erziehungsurlaubs und Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit. Dem wurde entsprochen; die Kl. nahm am ihre Erwerbstätigkeit wieder auf. Am nächsten Tag teilte sie der Bekl. mit, dass sie im 7. Monat schwanger sei. Ab dem beurlaubte die Bekl. die Kl. und focht ihre auf Zustimmung zur Rückkehr an den Arbeitsplatz gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an. Das ArbG Lübeck hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das deutsche Recht mit der RL 76/207/EWG vereinbar ist. Der EuGH hat mit Urt. v (Rs. C-320/01) dazu ausgeführt: Es stellt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, wenn ein Arbeitgeber die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin als Grund für die Ablehnung der Rückkehr an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs ansieht. Die Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist. Folglich kann er sich auch nicht darauf berufen, dass seine Zustimmung zur Rückkehr an den Arbeitsplatz anfechtbar sei. Nationale Vorschriften, die als Grundlage für ein solches Begehren des Arbeitgebers dienen könnten, haben nationale Gerichte außer Anwendung zu lassen. (aus: 10/ v ) EuGH: Mittelbare Diskriminierung Regelung über Altersteilzeitarbeit Die Kl. hat bei der Bekl. des öffentlichen Dienstes den Abschluss einer Vereinbarung beantragt, wonach sie bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres Altersteilzeitarbeit in Form eines Blockmodells leisten würde. Dies wurde abgelehnt, da eine Vereinbarung nach 9 Abs. 2 TV ATZ zur Folge hätte, dass das geänderte Arbeitsverhältnis sofort wieder enden würde. Das ArbG Hamburg hat dem EuGH Fragen zur Auslegung der RL 76/207/EWG vorgelegt, die dieser mit Urt. v (Rs. C-187/00) wie folgt beantwortete: 1. Die Art. 2 Abs. 1 u. 5 Abs. 1 der RL sind dahin auszulegen, dass sie einer tarifvertraglichen Regelung für den öffentlichen Dienst, die männlichen wie weiblichen Beschäftigten die Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit erlaubt, entgegenstehen, wenn nach dieser Regelung die Berechtigung zur Altersteilzeitarbeit nur bis zu dem Zeitpunkt besteht, in dem erstmals eine ungekürzte Rente aus der gesetzlichen Altersversorgung in Anspruch genommen werden kann, und wenn die Gruppe der Personen, die eine solche Rente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres beziehen können, fast ausschließlich aus Frauen besteht, während die Gruppe, die eine solche Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen kann, fast ausschließlich aus Männern besteht, es sei denn, diese Regelung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. 2. Im Falle eines Verstoßes gegen die RL 76/207/EWG durch gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen, sind die nationalen Gerichte gehalten, die Diskriminierung auf jede denkbare Weise und insbes. dadurch auszuschließen, dass sie diese Regelungen zugunsten der benachteiligten Gruppe anwenden, ohne die Beseitigung der Diskriminierung durch den Gesetzgeber, die Tarifvertragsparteien oder in anderer Weise zu beantragen oder abzuwarten. (aus: 10/ v ) BVerfG: Zur Beteiligung deutscher Soldaten am AWACS-Einsatz der NATO Die FDP-Bundestagsfraktion meint, dass die Teilnahme deutscher Soldaten an dem AWACS-Einsatz der NATO über der Türkei ein militärischer (im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg stehender) Einsatz sei, der der Zustimmung des Bundestags bedürfe. Mit ihrem gegen die Bundesregierung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wollte sie erreichen, dass der Bundestag unverzüglich mit der Angelegenheit befasst wird. Mit Beschl. v (2 BvQ 18/03) hat das BVerfG den Antrag abgelehnt und dazu ausgeführt: 1. Teile des NATO AWACS-Verbands, an dem deutsche Soldaten in größerer Zahl beteiligt sind, wurden in die Türkei verlegt. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich dabei um einen Einsatz handelt, dem der Bundestag zustimmen muss. In einem derzeit noch nicht anhängigen Hauptsacheverfahren wird zu klären sein, wie weit der konstitutive Parlamentsvorbehalt im Wehrverfassungsrecht reicht. Unter den heutigen politischen Bedingungen, in denen Kriege nicht mehr förmlich erklärt werden, steht eine sukzessive Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen dem offiziellen Kriegseintritt gleich. Deshalb unterliegt grundsätzlich jeder Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte der konstitutiven parlamentarischen Mitwirkung. Weiter ist klärungsbedürftig, wann der»einsatz bewaffneter Streitkräfte«anzunehmen ist, insbes. wann deutsche Soldaten»in bewaffnete Unternehmungen einbezogen«sind. Im konkreten Fall ist die Frage zu beantworten, inwieweit der Einsatz in integrierten NATO-Verbänden zu einem den Parlamentsvorbehalt auslösenden bewaffneten Einsatz wird, wenn diese Verbände den Luftraum eines Bündnismitglieds überwachen, dessen Staatsgebiet unmittelbar an ein kriegsbefangenes Territorium angrenzt oder wenn sich die Überwachung darüber hinaus auf das Territorium eines an dem bewaffneten Konflikt beteiligten Staates erstreckt. Die tatsächliche Entwicklung lässt derzeit eine unmittelbare Einbeziehung in Kampfhandlungen nicht erkennen. Deshalb ist der Antrag nicht offensichtlich begründet. 2. Eine Folgenabwägung fällt zu Lasten der Ast. aus. Die Ast. beruft sich für den Bundestag auf den konstitutiven Parlamentsvorbehalt. Die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Unternehmungen ohne Zustimmung des Bundestags greift prinzipiell tief in die Rechte des Parlaments ein. Dem steht auf der anderen Seite die außenpolitische Verantwortung der Exekutive mit ihrem Kernbereich eigener Entscheidungsfreiheit gegenüber. Soweit der Parlamentsvorbehalt nicht eingreift, steht allein der Bundesregierung die außenpolitische Entscheidung zu, in welchem Umfang Deutschland sich an der Ausführung des Beschlusses des Verteidigungsplanungsausschusses der NATO v beteiligt. Der durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ausgelöste Zwang, sich in einer aktuellen außenpolitischen Krisensituation um die politische Zustimmung des Bundestags bemühen zu müssen oder aber wenn dies vermieden werden soll die deutschen Soldaten aus den betreffenden integrierten NATO- Verbänden abzuziehen, griffe in erheblichem Umfang in den Kernbereich der außen- und sicherheitspolitischen Verantwortung der Bundesregierung ein, wenn sich im Hauptsacheverfahren ergäbe, dass ein Beteiligungsrecht des Bundestags im konkreten Fall nicht besteht. Der Senat konnte das für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche deutliche Überwiegen der Rechte des Bundestags nicht III

5 BVerwG: Außer-Kraft-Treten der 2. ZweckentfremdungsverbotVO Bln zum rechtskräftig Für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf. Das Land Berlin hatte von dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht. Das OVG Berlin hat in Verfahren betr. die Genehmigung einer Zweckentfremdung bzw. der Erhebung einer Ausgleichsfeststellen. Die ungeschmälerte außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung hat auch im gesamtstaatlichen Interesse an der außen- und sicherheitspolitischen Verlässlichkeit Deutschlands bei der Abwägung ein besonderes Gewicht. Es steht der gefährdeten Rechtsposition des Bundestags zumindest gleichwertig gegenüber. (aus: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 26/03 v ) BGH: Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften in Deutschland Im Verfahren VII ZR 370/98 hatte der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die sog. Sitztheorie des Internationalen Gesellschaftsrechts mit der im EG-Vertrag vereinbarten Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Der EuGH entschied mit Urt. v , dass dann, wenn eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht, dieser andere Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Rechts- und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht des Gründungsstaats besitzt. Mit Urt. v hat es der BGH, der an diese Auslegung gebunden war, deshalb für erforderlich gehalten, die klagende niederländische Gesellschaft nach deutschem internationalen Gesellschaftsrecht hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit dem Recht des Staates zu unterstellen, in dem sie gegründet worden ist. Im Ergebnis kann die Kl. deshalb ihre Rechte aus dem Vertrag abweichend von den Vorentscheidungen und der bish.rspr. des BGH vor den deutschen Gerichten als niederländische Gesellschaft verfolgen. (aus: Pressemitteilung des BGH Nr. 32/03 v ) Zum EuGH-Urteil v siehe F. Karsten, NJ 2003, 122 f. BGH: Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen Der BGH hat erneut über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel in Bauverträgen entschieden. Nach der vom Auftraggeber gestellten Klausel hatte der Auftragnehmer bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermine eine Vertragsstrafe von 0,15% des vereinbarten Pauschalpreises für jeden Werktag der Verspätung zu zahlen, insges. höchstens 10% des Pauschalpreises eines Bauabschnitts. Der Pauschalpreis für das gesamte Bauvorhaben betrug 28,2 Mio. DM. Der Auftraggeber machte die Vertragsstrafe in voller Höhe geltend. Mit Urt. v (VII ZR 210/01) hat der BGH in Abweichung von früherer Rspr. entschieden, dass die in AGB von Bauverträgen enthaltene Obergrenze der Vertragsstrafe von 10% der Auftragssumme den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Nicht zu beanstanden ist dagegen eine Obergrenze von bis zu 5%. Die Obergrenze von 10% ist bisher von der Rspr. bei Auftragssummen von bis ca. 13 Mio. DM für unbedenklich gehalten worden. Mit Rücksicht darauf sah der BGH davon ab, Vertragsstrafenklauseln mit einer Obergrenze von bis zu 10% bei vergleichbaren oder niedrigeren Auftragssummen schon jetzt generell als unwirksam anzusehen. Vielmehr sind in solchen Verträgen die Vertragsstrafenklauseln erst unwirksam, wenn die Verträge nach dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossen werden. Diesen Vertrauensschutz genießt jedoch ein Auftraggeber nicht, der die Obergrenze von 10% bei einem Auftragsvolumen von mehr als dem Doppelten der 13 Mio. DM in seinen AGB vorsah. In diesem Fall ist diese Klausel gem. 9 Abs. 1 AGBG (jetzt 307 Abs. 1 BGB) unwirksam. (aus: Pressemitteilung des BGH Nr. 44/03 v ) BGH: Zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen Der BGH hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Fernabsatzvertrag wegen Anfertigung der Ware»nach Kundenspezifikation«ausgeschlossen ist ( 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Die Bekl. vertreibt im Wege des Versandhandels Personalcomputer, die nach den Wünschen des Kunden ausgestattet und konfiguriert IV werden. Der Kl. bestellte schriftlich ein Notebook mit der von ihm gewünschten Ausstattung und verschiedenen Zusatzkomponenten. Nachdem ihm das Notebook mit einem Teil der Zusatzkomponenten geliefert worden war, widerrief der Kl. den Vertrag. Mit der Klage hat er insbes. Rückzahlung des bereits vollständig gezahlten Rechnungsbetrags und Rückerstattung der Versandkosten gegen Rückgabe des Notebooks und der gelieferten Zusatzkomponenten verlangt. Die Bekl. hat dem entgegengehalten, dass ein Widerrufsrecht des Kl. nach der Ausnahmevorschrift des 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG nicht bestehe, weil das gelieferte Notebook»nach Kundenspezifikation angefertigt«worden sei. Das OLG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der BGH wies mit Urt. v (VIII ZR 295/01) die Revision der Bekl. zurück. Er hat die Auffassung des OLG, dass der Kl. zum Widerruf des mit der Bekl. geschlossenen Fernabsatzvertrags berechtigt gewesen sei, bestätigt und ausgeführt, dass eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, die das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrags ausschließt, dann nicht vorliegt, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können. Diese Voraussetzungen sah der BGH bei dem von der Bekl. gelieferten Notebook ebenso wie das OLG als erfüllt an. (aus: Pressemitteilung des BGH Nr. 48/03 v ) BGH: Hohe Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren auch für Hintermänner des bewaffneten Drogenhandels Unter den Strafsenaten des BGH bestanden bislang unterschiedliche Auffassungen darüber, ob bei einem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, bei dem einer der Mittäter entsprechend dem gemeinsamen Tatplan eine Waffe mit sich geführt hat, der Verbrechenstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, der grundsätzlich eine hohe Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht, auch auf einen Mittäter anwendbar ist, der selbst unbewaffnet geblieben war. So hatte der 1. Strafsenat in einem Grundsatzurteil v (BGHZ 42, 368) die Vorschrift einschränkend dahin ausgelegt, dass nur der bewaffnete Mittäter selbst von ihr erfasst wird. Nach seiner Auffassung gelten die allgemeinen Regeln der Mittäterschaft hier nicht, so dass die Bewaffnung eines Mittäters nicht wie sonstige Tatbeiträge anderen Mittätern zugerechnet werden könne. Der 3. Strafsenat hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, dass die Zurechnungsregeln der Mittäterschaft anwendbar bleiben müssten, und die Streitfrage dem Großen Senat vorgelegt. Mit Beschl. v (GSSt 1/02) hat der Große Senat entschieden, dass Täter des bewaffneten Handeltreibens nicht nur derjenige sein kann, der selbst Zugriff auf die mitgeführte Waffe hat. Vielmehr kann seine Bewaffnung auch den übrigen, selbst unbewaffneten Mittätern zugerechnet werden, wenn sie vom gemeinsamen Tatplan umfasst war. Zur Begründung hat er sich auf allgemeine rechtliche Auslegungskriterien berufen und ausgeführt, dass damit auch die Hintermänner eines Rauschgiftgeschäfts strafrechtlich erfasst werden, die aus Vorsichtsgründen den direkten Kontakt mit Drogen und Waffen vermeiden. (aus: Pressemitteilung des BGH Nr. 45/03 v )

6 abgabe bei erteilter Genehmigung entschieden, dass die VO zum außer Kraft getreten sei, weil in Berlin ein Ende der Wohnraummangellage insgesamt deutlich zu Tage getreten und das Zweckentfremdungsverbot zum offensichtlich entbehrlich geworden sei. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das bekl. Land stützte seine Nichtzulassungsbeschwerden darauf, dass die Voraussetzungen für ein (rückwirkendes) Außer-Kraft-Treten einer ZweckentfremdungsverbotVO weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürften und sich die Wohnungsmarktlage in Berlin tatsächlich anders und differenzierter darstelle als vom OVG verfahrensfehlerhaft festgestellt. Das BVerwG hat mit Beschl. v (5 B 253/02) die Beschwerden zurückgewiesen und ausgeführt: Die Voraussetzungen für ein Außer-Kraft-Treten einer ZweckentfremdungsverbotVO ohne Aufhebungsakt des Verordnungsgebers sind in der Rspr. dahin geklärt, dass sie dann außer Kraft tritt, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist; ob eine solche Entwicklung tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist, ist eine Frage der revisionsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren Tatsachenwürdigung und rechtfertigt nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die gegen die Feststellungen des OVG zur Wohnungsmarktlage und deren Bewertung gerichteten Rügen werden nicht als durchgreifend erachtet. Die mit jeder Prognose verbundene Restungewissheit rechtfertigt nicht, bei verfahrensfehlerfrei festgestelltem offenkundigen Wegfall der Mangellage das Zweckentfremdungsverbot vorbeugend aufrechtzuerhalten. (aus: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 12/03 v ) BAG: Außerordentliche Kündigung wegen Verdachts der Unterschlagung Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung Die Kl. war seit 1994 in einem von der Bekl. betriebenen Getränkemarkt tätig. Nachdem die Ursache steigender Inventurdifferenzen nicht gefunden wurde, installierte die Bekl. im Jahr zwei verdeckte Videokameras im Kassen- und Leergutbereich, wo auch die Kl. arbeitete. Aus Videoaufnahmen im Nov gewann die Bekl. den dringenden Verdacht, die Kl. habe Gelder unterschlagen. Zu diesem Verdacht hörte die Bekl. die Kl. an. Nach Zustimmung des Betriebsrats, dem die Videoaufnahmen gezeigt wurden, kündigte die Bekl. das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kl. bestreitet die Unterschlagung. Zudem dürften die heimlich gemachten Videoaufnahmen nicht als Beweismittel gegen sie verwendet werden. Das ArbG hat die Videoaufnahmen in Augenschein genommen und die Klage abgewiesen; das LAG wies die Berufung der Kl. zurück. Ihre Revision blieb erfolglos. Mit Urt. v (2 AZR 51/02) hat das BAG ausgeführt: Die heimliche Überwachung mit Videokameras stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Das Gericht darf ein solches Beweismittel unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann berücksichtigen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Hier diente der Eingriff dem Beweis vermuteter, von der Kl. heimlich begangener strafbarer Handlungen. Die Bekl. durfte die Kl. deshalb mit Videokameras verdeckt überwachen, weil ein hinreichend konkreter Verdacht bestand, der nicht oder nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht der Kl. wahrenden Mitteln geklärt werden konnte. Die Kündigung ist auch nicht unwirksam, weil, wie die Kl. behauptet, der Betriebsrat vor der Installation nicht beteiligt wurde. Zwar hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Installation technischer Einrichtungen, mit denen das Verhalten der Arbeitnehmer überwacht werden soll. Die mögliche Verletzung dieses Rechts führt hier aber schon deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot, weil der Betriebsrat der Kündigung in Kenntnis des durch die Überwachung gewonnenen Beweismittels zugestimmt hat. (aus: Pressemitteilung des BAG Nr. 27/03 v ) Terminvorschau für 2003 Bundesverfassungsgericht (Auswahl) Verfassungsbeschwerde (Vb.) zur Verfassungsmäßigkeit der Abgabenerhebung durch die Ländernotarkassen nach 113 BNotO und 39 der DDR-VO v (1 BvR 1298/94 u.a.) Vb. betr. die Verpflichtung zur Niederlegung von Mandaten bei Sozietätswechsel eines Rechtsanwalts (1 BvR 238/01) Vb. zur Verfassungsmäßigkeit des (Bundes-)Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde v (1 BvR 1682/01 u. 1778/01) Vb. zur Berechnung der Bestandsrenten im Beitrittsgebiet und Abschmelzung der Auffüllbeträge gem. 307a, 315a SGB VI (1 BvR 243/96 u.a.) Vorlagen der SG Halle und Berlin zur Begrenzung der in der gesetzl. Rentenversicherung versicherten Entgelte bestimmter Gruppen von Zusatz- und Sonderversorgten in der DDR gem. 6 Abs. 2 AAÜG nf (1 BvL 3/98 u. 9/02) Vb. zur Verfassungsmäßigkeit von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die auf Grundlage von 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB ivm der BarwertVO ergangen sind (1 BvR 1275/97 u. 1351/95) Vb. zur Verfassungsmäßigkeit des Großen Lauschangriffs und der Änderung von Art. 13 GG (1 BvR 2378/98 u.1084/99) Vb. von Fakultäten und Professoren brandenburgischer Hochschulen zum 1999 novellierten HochschulG Bbg. (1 BvR 911/00 u.a.) Vb. zur Strafbarkeit der Geldwäsche durch Strafverteidiger (2 BvR 1520/01 u. 1521/01) Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der»ostbesoldung«gem. der 2. BesÜV (2 BvL 3/00, 2 BvR 709/99 u.a.) Vb. betr. die Völkerrechtsmäßigkeit der Enteignungen in der SBZ von (2 BvR 955/00 u.1038/01) Bundesverwaltungsgericht (Auswahl) Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung für Bundesbeamte in den neuen Ländern wegen Überschreitung der geltenden Wochenarbeitszeit? (2 C 28/02 u.a.) Rechtsgültigkeit der HundehalterVO Bbg. (6 CN 2 bis 5/02) Anwendung des VwRehaG bei Vermögensveräußerung in der DDR zur Erlangung einer Ausreisegenehmigung? (3 C 6/02) Restitutionsausschluss auch für im Tausch gegen»reguläre«grundstücke erworbene Bodenreformgrundstücke? (3 C 15/02) Vermögenszuordnung und Merkmal der ausschließlichen Bahnnutzung bei teilweise ungenutzten Gebäuden (3 C 30/02) Globalanmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch die JCC und (Ausschluss-)Frist (7 C 62/02) Landesgerichte VerfG Brandenburg: Kita-Gesetz teils mit Landesverfassung unvereinbar Mit Urt. v (54/01) hat das VerfG Brandenburg einer kommunalen Verfassungsbeschwerde von zwei Gemeinden gegen Änderungen des Kita-G stattgegeben. Es ging insbes. um eine Regelung, nach der kreisangehörige Gemeinden für den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz einzustehen und für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen zu sorgen haben, sowie um Regelungen, die die Beteiligung von Land, Landkreis und kreisangehöriger Gemeinde an den Kosten der Kita-Betreuung betreffen. Das LVerfG hält die angefochtenen Regelungen bereits aus formellen Gründen für verfassungswidrig, da das Land seine Gesetzgebungs- V

7 kompetenz überschritten hat. Im Bereich der Jugendhilfe ist das Land nur regelungsbefugt, wenn der Bund keine Regelungen getroffen hat. Der Bundesgesetzgeber hat aber festgelegt, dass örtliche Träger der Jugendhilfe die Landkreise und kreisfreien Städte sind. Zwar hat der Landesgesetzgeber die örtliche Trägerschaft der Landkreise formal aufrechterhalten. Diese Regelung läuft jedoch der Sache nach auf eine Trägerschaft der kreisangehörigen Gemeinden für die Kita-Betreuung hinaus. Diese sind nach der Änderung des Kita-G in eine Position gedrängt, die ausschlaggebend durch trägerschaftliche Elemente geprägt ist. So hätte die Gemeinde für den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz einzustehen und wäre verpflichtet, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen zu sorgen sowie die Angebote rechtzeitig zu planen. Zudem hätte sie ein Restrisiko für die Kosten der Kita-Betreuung zu tragen. (aus: Pressemitteilung des VerfG Brandenburg v ) LG Dresden: Modrow-Kaufverträge sind wirksam Das LG Dresden hat mit Urt. v (6 O 3261/02) die Klage der Stadt Dresden abgewiesen, mit der diese in einem Musterprozess die Rückabwicklung eines sog. Modrow-Kaufvertrags verlangte. Die Bekl. hatten vor der Wende ein Einfamilienhaus auf einem im Eigentum des Volkes stehenden Grundstück errichtet. Sie stellten noch vor dem einen Kaufantrag nach dem Ges. v und erwarben 1996 das Grundstück von der Kl. zu einem Preis von DM; 1998 wurden sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Kl. vertritt die Auffassung, der Kaufvertrag sei nichtig, da er gegen die SächsGemO verstoße, wonach Kommunen ihr Vermögen grundsätzlich nur zum Verkehrswert veräußern dürften. Dieser betrage hier DM. Darüber hinaus fehle die notwendige Genehmigung des Regierungspräsidiums. Wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung verstoße der Vertrag gegen die guten Sitten. Zur vorläufigen mündlichen Begründung seiner Klageabweisung hat das LG ausgeführt: Der Vertrag verstößt nicht gegen 90 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO. Vielmehr liegt ein Ausnahmefall nach Satz 3 der Norm vor, wonach eine Gemeinde Grundstücke zur Förderung der Bildung von Privateigentum unter sozialen Gesichtspunkten auch mit einem angemessenen Nachlass auf den Verkehrswert veräußern kann. Dies hat auch der jahrelangen Praxis der Stadt Dresden in vergleichbaren Fällen entsprochen. Der Verkauf verstößt auch nicht gegen vorrangige Vorschriften des SachenRBerG, da der dort vorgesehene Verkauf zum halben Verkehrswert keinen Mindestpreis darstellt. Der Kaufvertrag hat zudem nicht der Genehmigung des Regierungspräsidiums bedurft. (aus: Pressemitteilung des LG Dresden Nr. 1/03 v ) VG Berlin: Rücknahme einer Einbürgerung nicht möglich Die Eltern der zzt. ihrer Einbürgerung noch minderj. Kl. hatten im Einbürgerungsverfahren angegeben, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein, woraufhin die Kl. eingebürgert wurden. Später stellte sich heraus, dass der Vater der Kl. die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und hierüber die Einbürgerungsbehörden getäuscht hatte. Daraufhin wurden die Einbürgerungen gem. 48 VwVfG zurückgenommen. Mit Urt. v (2 A 203/01 u. 46/02) entschied das VG Berlin, dass Einbürgerungen nach derzeit geltender Rechtslage nicht zurückgenommen werden können. Das VG gab daher den dagegen erhobenen Klagen statt und hob die Entscheidungen der Senatsverwaltung für Inneres auf. Eine Rücknahme der Einbürgerungen ist unzulässig, weil 48 VwVfG auf rechtswidrige Einbürgerungen nicht anwendbar ist und auch eine sonstige Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung derzeit nicht existiert. Dies bestätigt auch das OVG Berlin in die Kl. betreffenden Eilrechtsschutzentscheidungen. Da verschiedene OVG anderer Bundesländer eine gegenteilige Auffassung vertreten, wurden zur Klärung der Rechtsfrage Rechtsmittel zugelassen. (aus: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 9/03 v ) Buchumschau Fredrik Roggan Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit Pahl-Rugenstein Verlag, Bonn S., geb., 39,90. ISBN Im Bereich der inneren Sicherheit haben in den letzten Jahren gravierende Veränderungen stattgefunden, die die grundgesetzlichen Freiheiten und den Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen stark einschränken. Der Autor analysiert kritisch alle wesentlichen Bereiche des Rechts der inneren Sicherheit. Dabei werden die Veränderungen der jüngsten Zeit in der Gesetzgebung ebenso berücksichtigt wie die Praxis der Polizei und der Geheimdienste und Sicherheitsbehörden. Hans-Hermann Dirksen»Keine Gnade den Feinden unserer Republik«Die Verfolgung der Zeugen Jehovas in der SBZ/DDR Verlag Duncker & Humblot, 2., erw. Aufl., Berlin S., geb., 34,. ISBN wurde in der DDR die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas verboten. Der Autor stellt die erbitterte Bekämpfung durch das MfS wie auch die Verfolgung der Wehrdienstverweigerer dar und analysiert die von DDR-Gerichten ergangenen Strafurteile. Die 2. Auflage dokumentiert, welches Interesse das MfS an der Ausspionierung der Zentrale der Zeugen Jehovas in der Bundesrepublik hatte und welche Bemühungen das MfS unternahm, mit den Sicherheitsorganen der anderen östlichen Staaten zusammenzuarbeiten. Christian Huber Das neue Schadensersatzrecht Deutscher Anwaltverlag, Bonn S., brosch., 36,. ISBN Das Buch stellt die Änderungen des Schadensersatzrechts dar, die für die Praxis am bedeutsamsten sind: Abrechnung fiktiver Sachschäden, Reform des Schmerzensgeldes, Verbesserung der Rechtsstellung von Kindern bei Straßenverkehrsunfällen, Haftung des Gerichtssachverständigen, Ersetzung des unabwendbaren Ereignisses durch höhere Gewalt, Neuregelung der Insassenhaftung, Einführung der Haftung des Halters des Anhängers, Anhebung der Haftungshöchstbeträge. Die bis Anfang Jan erschienene Literatur wurde berücksichtigt. Peter Kummer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verlag C. H. Beck, München S., brosch., 42,. ISBN Für den Anwalt stellt ein erfolgreicher Wiedereinsetzungsantrag oft die einzige Möglichkeit dar, nach Fristversäumung die Ansprüche seines Mandanten noch gerichtlich durchzusetzen und so einem Haftungsregress zu entgehen. Der Autor fasst die Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu Einzelaspekten der Wiedereinsetzung zusammen und bietet zahlreiche Anhaltspunkte für die Lösung von Einzelfällen. Axel Bauer/Thomas Klie Patientenverfügungen/Vorsorgevollmachten richtig beraten? C. F. Müller Verlag, Heidelberg S., geb., 29,. ISBN Der Band bietet einen Überblick zu Möglichkeiten, Nutzen und Grenzen vorsorgender Vollmachten und Verfügungen unter Einbeziehung von Betreuungs- und Patientenverfügungen sowie Organspendeerklärungen. Kommentierte Textbausteine, Mustertexte, relevante Gerichtsentscheidungen im Wortlaut, Empfehlungen der Bundesärztekammer und des Deutschen Juristentags sowie die wichtigsten Rechtsvorschriften und weiterführende Literatur runden das Werk ab. Ulrich Stascheit (Hrsg.) Arbeitslosenrecht Nomos Verlagsgesellschaft, 8. Aufl., Baden-Baden S., brosch., 15,. ISBN Die Textsammlung enthält mit Stand alle wesentlichen Vorschriften zum Thema Arbeitslosigkeit sowie die Leistungstabellen 2003 zum Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld, zur Arbeitslosenhilfe und zum Winterausfall- und Kurzarbeitergeld. Der Band soll Behörden als Arbeitsgrundlage dienen und auch unmittelbar Betroffenen eine Orientierungshilfe geben. VI

8 Stefan Schoeneck Das neue Bundesnaturschutzrecht Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden S., brosch., 28, ISBN Die seit langem umfassendste Modernisierung des Bundesnaturschutzrechts hat das alte BNatSchG komplett abgelöst. Der Autor erläutert die wesentlichen Eckpunkte des neuen Rechts, u.a. die Förderung einer natur- und umweltverträglichen Landwirtschaft, die Schaffung eines Biotopverbunds auf mindestens 10% der Landesfläche, die erstmals eingeführte Verbandsklage und die Neudefinition des Verhältnisses von Naturschutz und Sport und Erholung. St. Sieben/I. Hurnik/Ch. Harder-Buschner/M. Schröder 400 Mini-Jobs Das neue Recht für geringfügig und Niedriglohn-Beschäftigte Rudolf Haufe Verlag, Freiburg/Berlin/München S., brosch., 34,80 ISBN Die Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen hat sich zum grundlegend geändert. Die Autoren liefern Informationen und Tipps zur Umsetzung der neuen Regelungen. Neben Checklisten, Tabellen, Fragebögen und Mustern für Arbeitsverträge wartet das Praxishandbuch mit einer Gegenüberstellung neues Recht/altes Recht und den neuen Geringfügigkeitsrichtlinien auf. Es wendet sich hauptsächlich an Arbeitgeber, Personalsachbearbeiter und Steuerberater. Peter-Christian Kunkel (Hrsg.) Kinder- und Jugendhilfe Lehr- u. Praxiskommentar (LPK-SGB VIII) Nomos Verlagsgesellschaft, 2., neu bearb. Aufl., Baden-Baden S., geb., 75, ISBN Das erfolgreiche Konzept der LPK-Reihe wird nunmehr durch die 2. Auflage des LPK-SBG VIII fortgeschrieben. Die Neuauflage bringt den Text auf den neuesten Stand und berücksichtigt alle neuen Gesetzgebungswerke. Außerdem wurde die Darstellung um die Bereiche Beistandschaft, Anwalt des Kindes, Rechtsfragen Ehrenamtlicher, EU-Wettbewerbsrecht und strafrechtliche Garantenstellung erweitert; der Anhang wurde aktualisiert. Weitere Neuerscheinungen: Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern Hrsg. von Jörn Ipsen u. Joachim Kronisch. 8. Aufl., Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden ca S., brosch., 18,. ISBN Der Aufbau des Sicherheitsapparates in Sachsen Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit unter den Bedingungen eines politischen Systemwechsels. Von Joachim Spors. Peter Lang Verlag, Berlin u.a S., brosch., 50,10. ISBN Pflichtteilsrecht Von Hans Klingelhöffer. 2., völlig neu bearb. Aufl., C. H. Beck Verlag, München S., kart., 22,. ISBN Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe Von E. Kalthoener/H. Büttner/H. Wrobel-Sachs. 3., völlig neu bearb. Aufl., C. H. Beck Verlag, München S., geb., 46,. ISBN Recht der elektronischen Datenbanken Rechtsschutz, Vertragsgestaltung, Haftung. Hrsg. von Andreas Wiebe u. Andreas Leupold. C. F. Müller Verlag, Heidelberg Loseblattwerk, 1 Ordner, S., 148,. ISBN Verwaltungslexikon Hrsg. von P. Eichhorn/P. Friedrich/W. Jann/W. A. Oechsler/G. Püttner/ H. Reinermann. 3., neu bearb. Aufl., Nomos Verlagsgesellschaft, Baden- Baden S., geb., 69,. ISBN (ausführliche Rezensionen bleiben vorbehalten) Termine Der 54. Deutsche Anwaltstag findet vom 29. bis 31. Mai 2003 in Freiburg im Breisgau statt und bietet u.a. folgende Veranstaltungen an: AG Familien- und Erbrecht: Auskunftsansprüche Pro und Contra (Ref.: RAin Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, Berlin; RA beim BGH Dr. Hans Klingelhöffer, Ettlingen) Ausschuss Umweltrecht u. Ausschuss Verwaltungsrecht: Die aktuelle Novelle zum Baugesetzbuch (Ref.: Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Berlin; RA Dr. Olaf Reidt, Berlin) AG Steuerrecht: Steuergesetzgebung Was man besser machen kann (Ref. u.a.: Jochen Dieckmann, Finanzminister des Landes NRW, Düsseldorf; Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, Tübingen) AG Versicherungsrecht: Versicherungsrecht eine Marktlücke für junge Rechtsanwälte (Ref.: RAin Monika Ritsch, Berlin; RA Dr. Hubert W. van Bühren, Köln; RA Jens Tietgens, Hannover) AG und Ausschuss Verkehrsrecht: Europäisierung des Verkehrsrechts/ Regulierung von Auslandsunfällen/Vollstreckung ausländischer Bußgelder und Fahrverbote (Ref.: RA Oskar Riedmeyer, München; Christiane Schmitt, MdJ des Saarlandes, Saarbrücken) AG Strafrecht: Die Geldwäscheproblematik im Mandat Damoklesschwert über der freien Advokatur (Ref.: RA Dr. Ferdinand Gillmeister, Freiburg i.br.; RA Werner Leitner, München) Anmeldung und weitere Informationen: DAV-Veranstaltungsbüro, Deutsche AnwaltAkademie, Littenstr. 11, Berlin. Tel.: (030) , Fax: (030) , Internet: * Das Kommunale Bildungswerk e.v. veranstaltet im Juni 2003 in Berlin folgende Tagesseminare:»Die Frist läuft: Das Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz Schwerpunkte: Anwendungsfälle des GrundRBerG Rechte des öffentlichen Nutzers: Ankauf oder Grunddienstbarkeit? Regelungen zum Erwerb von zu Straßenlandzwecken genutzten Grundstücken Verfahren zur Wahrung der kommunalen Rechte Inhalte des Kaufvertrags Frist und Folgen der Fristversäumnis Regelung des rückwirkenden Nutzungsentgelts Termin: Dozent: RA Uwe Aderhold Seminargebühr: 200»Das Grundbuchbereinigungsgesetz Schluss mit den Unsicherheiten bei Dienstbarkeiten für Energieleitungen und Wasserversorgungen in den neuen Bundesländern«Schwerpunkte: Das Grundbuch und seine Belastungen nach Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs Eintragung von Mitnutzungsrechten oder Dienstbarkeiten nach 321 ZGB oder 116 SachenRBerG zur Sicherung einer Mitbenutzung in das Grundbuch Bestehen von»uraltbelastungen«und deren mögliche Löschung Voraussetzungen für Dienstbarkeiten für Energieleitungen und Anlagen der Wasserversorgung nach 9 GBBerG Durchführung des Bescheinigungsverfahrens Termin: Dozent: Prof. Ulrich Keller Seminargebühr: 155 Weitere Informationen: Kommunales Bildungswerk e.v., Gürtelstr. 29 a/30, Berlin. Tel.: (030) , Fax: (030) ; info@kbw.de; Internet: * Juristische Seminare in Berlin bietet am 16./17. Juni 2003 folgendes Seminar zur Mobiliarvollstreckung an:»vollstreckung in Gesellschaften, in den Nachlass und Pfändung von Eigentümerrechten an Grundstücken«. Referent: Prof. Johannes Behr, Berlin Tagungsort: Hotel Steigenberger, Los Angeles Platz 1, Berlin Tagungsgebühr: 440 zzgl. MwSt. Weitere Informationen: Juristische Seminare in Berlin, Rackebüllerweg 2 B, Berlin. Tel. u. Fax: (030) , karin@behr-seminare. de; Internet: VII

9 VORSORGE MUSS NICHT TEUER SEIN Justiz~Versicherungskasse Lebensversicherungsverein auf Gegenseitigkeit Als SELBSTHILFEEINRICHTUNG der Angehörigen des JUSTIZ- und STRAFVOLLZUGSDIENSTES bieten wir Ihnen, Ihren Angehörigen und den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu anerkannt günstigen Tarifen und Bedingungen Versicherungen bis zur Höchstsumme von 8.000, EURO auf den Todes- und Erlebensfall zur Bildung eines Kapitals Anerkannte Leistungsmerkmale, die für uns sprechen: Sofortiger Versicherungsschutz nach Zahlung des 1. Beitrages Schon nach einem Jahr bei Fälligkeit hoher Gewinnzuschlag Hohe Beteiligung an den Überschüssen Außerdem: Grundsätzlich kein ärztliches Zeugnis Das Vertrauen unserer Mitglieder stellen auch Sie uns auf die Probe Wir würden uns freuen, Sie als Mitglied unserer berufsständischen Gemeinschaft begrüßen zu dürfen. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen unsere Geschäftsstelle in Köln Anschrift: Drosselweg 44, Köln Tel.: / oder Fax: / Justiz-Versicherungskasse@t-online.de Internet: Heribert Renn/Dietrich Schoch Die neue Grundsicherung Mit dem zum in Kraft getretenen Grundsicherungsgesetz (Gesetz zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) fand eine jahrzehntelange Diskussion ihren vorläufigen Endpunkt. Die neue Sozialleistung ist nicht nur der Sozialhilfe vorgelagert, sondern bezieht sich in wesentlichen Teilen auch auf die Regelungen des BSHG. In dem vorliegenden Leitfaden werden die Leistungen der Grundsicherung ebenso dargestellt wie die Voraussetzungen, unter denen sie geleistet wird. Dabei werden besonders auch die Inanspruchnahme zusammenlebender Ehegatten und Partner der eheähnlichen Gemeinschaft und der weitgehende Verzicht auf Unterhalt behandelt. Einen weiteren Schwerpunkt bilden Fragen der Zuständigkeit und Organisation sowie des Verwaltungsverfahrens und des Rechtsschutzes. Zahlreiche Übersichten, praxisnahe Musterfälle und ein Materialteil ergänzen den Einführungsband. Die leicht verständliche Darstellung soll es betroffenen sowie in der Sozialberatung tätigen Personen aber auch Beschäftigten von kommunalen Grundsicherungs- sowie Versicherungsämtern und den Sozialversicherungsträgern ermöglichen, sich in diesem neuen Sozialleistungsrechtsbereich besser zurecht zu finden. NOMOS Aktuell Öffentliches, Privates und Europäisches Wirtschaftsrecht RECHT GESETZE Helge Sodan (Hrsg.) Öffentliches, Privates und Europäisches Wirtschaftsrecht NOMOS Helge Sodan (Hrsg.) Öffentliches, Privates und Europäisches Wirtschaftsrecht 6. Auflage Stand: BGBl. I Nr. 6 vom , S., brosch., 19,80, ISBN Der Band fasst konzeptionell einmalig das wesentliche private und öffentliche Wirtschaftsrecht in einem Band zusammen und erfüllt damit bereits in 6. Auflage die seit langem von der Wirtschaftspraxis gestellte Forderung nach einer handlichen, umfassenden und preiswerten Textausgabe. Die topaktuelle Auflage berücksichtigt u.a. bereits die zum 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Änderungen durch den Vertrag von Nizza sowie die Neufassungen der VgV, des VwVfG und des BImSchG. Inhalt: GG, EUV, EGV, ESZB-S, FusionskontrollV, EMRK VwVfG, VwGO, StWG, BBankG, KWG, GewO, HwO, GastG, LSchlG, SubvG, BImSchG, 4. BImSchV, Krw-/AbfG, UVPG BGB, EGBGB, HGB, EGHGB, ProdHaftG, AktG, GmbHG, PartGG, UWG, MarkenG, GWB, VgV, TVG, BetrVG, MitbestG, KSchG und EFG Vorteil: konkurrenzlos in der Zusammenstellung kein aufwändiges Einsortieren fairer Preis Ein ideales und fundiertes Arbeitsmittel für den Praktiker aus dem Bereich der öffentlichen und privaten Wirtschaft. 2002, 144 S., brosch., 14,80, ISBN (Das Deutsche Bundesrecht Leitfäden) NOMOS Verlagsgesellschaft Baden-Baden Fax nomos@nomos.de NOMOS Baden-Baden Fax nomos@nomos.de VIII

10 Neue Justiz Zeitschrift für Rechtsentwicklung und Rechtsprechung in den Neuen Ländern Chefredakteurin: Rechtsanwältin Adelhaid Brandt Anschrift der Redaktion: Anklamer Straße Berlin Tel. (030) /73 Fax (030) Jahrgang Seiten EU-Osterweiterung und ihre Bedeutung für die ostdeutschen Bundesländer Prof. Dr. Angela Kolb, Hochschule Harz, Fachbereich Verwaltungswissenschaften, Halberstadt Der Beitrag stellt zunächst die konkreten EU-Beitrittsvoraussetzungen sowie das Beitrittsverfahren in der gegenwärtigen Situation dar und beleuchtet sodann die möglichen Konsequenzen und Perspektiven der EU-Osterweiterung für die neuen Bundesländer. In diesem Zusammenhang sollen zugleich oft noch vorhandene Vorurteile abgebaut werden. I. Erweiterung und/oder Vertiefung der Europäischen Union?»Machen unsere Anstrengungen überhaupt Sinn, oder ist das nur Geschwätz mit dem Beitritt?«diese Frage des ehemaligen litauischen Ministerpräsidenten 1 verdeutlicht, dass nicht nur in den bisherigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ängste und Unsicherheit hinsichtlich des Megaprojekts»Erweiterung der Europäischen Union um 15 mittel- und osteuropäische Länder (MOEL) sowie Zypern und Malta«bestehen. Diese dürften auch nach den Beschlüssen des EU- Gipfels vom Dez in Kopenhagen, der die Aufnahme von zehn neuen Mitgliedern 2 beschlossen hat, noch nicht vollends beseitigt sein. Eine Ursache hierfür ist darin zu sehen, dass die konkreten Beitrittsvoraussetzungen im Vertrag über die Europäische Union (EUV) nur unzureichend beschrieben sind und dieser Entscheidung ein jahrelanger Verhandlungsprozess zwischen der EU-Kommission und den Beitrittskandidaten vorausgegangen ist, der auch für den europarechtlich Vorgebildeten nur schwer nachvollziehbar ist. So beklagen in den Bewerberländern 70% der Bevölkerung, nur ungenügend über den Beitritt ihres Landes zur EU informiert zu sein. 3 Problematisch ist auch, dass die zu erfüllenden Aufnahmekriterien immer weiter angepasst und konkretisiert worden sind. So war der Beitritt der MOEL anfangs nur unter dem Aspekt diskutiert worden, ihre Beitrittsreife herzustellen, wobei die EU die Anpassung fördern und erleichtern sollte. Mit der Festlegung der sog. Kopenhagener Kriterien (siehe unter II. 1.) ging dann ein Perspektivwechsel einher: Entscheidende Voraussetzungen für die Erweiterung sind danach nicht nur die Fortschritte der Beitrittskandidaten, sondern auch die Aufnahmefähigkeit der EU, was eine umfassende Reform ihres institutionellen Gefüges bedeutet. Die damit verbundene Gefahr, dass die Beitrittsbereitschaft der Kandidatenländer verbraucht sein könnte, wenn die EU aufnahmefähig ist, dürfte nach überwiegender Einschätzung mit dem am in Kraft getretenen Vertrag von Nizza gebannt sein. Die Zahl der Gründungsmitglieder der drei Europäischen Gemeinschaften 4 hat sich in bisher vier Erweiterungsrunden von sechs auf gegenwärtig 15 erhöht. Die erste sog. Norderweiterung zur Neunergemeinschaft führte zum Beitritt von Irland, Dänemark und Großbritannien. 5 Mit ihr veränderte sich die Binnenstruktur der Gemein- 1 Andrius Kubilius an den für die EU-Osterweiterung zuständigen Kommissar Günter Verheugen, der darauf antwortete:»ja, es gibt mancherlei oberflächliche Floskeln aus Brüssel«, Der Spiegel 50/2002, S Am sollen die Beitrittsverträge mit Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn, Slowenien, Zypern und Malta unterzeichnet werden. 3 So die Ergebnisse der jüngsten Eurobarometer-Umfrage im Internet unter: v Gemeint sind die 1951 gegründete Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) sowie die 1957 mit den Römischen Verträgen gegründeten Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Europäische Atomgemeinschaft (EAG). 5 Der Beitrittsvertrag trat nach der vollzogenen Ratifikation am in Kraft und wurde im EG ABl Nr. L 73 S. 1 veröffentlicht. Nähere Informationen zur»norderweiterung«bei Th. Oppermann, Europarecht, 2. Aufl., München 1999, S

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