Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil. Schul-, Beamten- und Jugendrecht. Leistungsmessung

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1 Leistungsmessung Erster Grundsatz der Notengebung ist die T R A N S P A R E N Z D.h. Schülern und Eltern (Klassenpflegschaft) muss zu Anfang des Schuljahres die Notenzusammensetzung erklärt werden Verhältnis: schriftlich mündlich weitere Beurteilungskriterien (Noten müssen immer begründbar sein) 1. Grundlagen für die Notenbildung sind die Klassenarbeiten/ schriftliche Wiederholungsarbeiten (Bildungsplan Rahmenregelungen) 1

2 Klassenarbeiten/Schriftliche Wiederholungsarbeiten Rahmenregelungen Grundschule Zweck: Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und des einzelnen Schülers Hinweis auf notwendige Fördermaßnahmen. Ansetzung: d. R. nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, d.h. nach Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung schriftliche Wiederholungsarbeiten Zweck: Aufschluss über Unterrichtserfolg der vorangegangenen Unterrichtsstunden (mind. 2 Stunden) einer Klasse und des einzelnen Schülers; Hinweis auf notwendige Fördermaßnahmen, Nachweis der erfolgreichen Bewältigung von Hausaufgaben (z. B. Minidiktate, Kurztest, Vokabeltest) Anzahl der Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten Klasse 1 / 2: Keine Regelungen GLK Entscheidung jeder Schule Klasse 3 / 4: Deutsch Mindestzahl von 10 schriftlichen Arbeiten je Schuljahr, davon 5 Aufsätze, im Fach Deutsch (kein Diktat vorgeschrieben) Mathematik Mindestzahl von 8 schriftlichen Arbeiten je Schuljahr in Mathematik (Keine Angaben über mündliche LZK) Weitere Fächer schriftliche Übungs- und Wiederholungsarbeiten über den zuletzt behandelten Unterrichtsstoff sind zur Sicherung der Notengebung in allen Fächern / Fächerverbünden: schriftliche u. praktische Arbeiten Note für Schrift und Gestaltung beachten. (Ausgenommen Fremdsprache keine schriftliche Arbeiten!!) päd. Freiheit jedoch GLK Beschlüsse (mit Zustimmung Schulkonferenz) bindend Im 2. Schulhalbjahr der Kl. 2 und im 1. Schulhalbjahr der Klasse 4 wird im Fächerverbund MNK eine Projektpräsentation durchgeführt. Vermerk im Zeugnis/ bzw. Schulbericht 2

3 Klasse 5 9: Werkrealschule/Hauptschule Anzahl der Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten Deutsch: mindestens 4 Klassenarbeiten, darunter 1 Nachschrift (= Diktat) Mathematik und Englisch: Anfertigung häufiger verschiedenartiger und weniger umfangreicher schriftl. Arbeiten; übrige Fächer: höchstens 4 schriftl. Arbeiten je Schuljahr. In den Klassen 5-8 werden insgesamt 2 Projektpräsentationen, darunter eine aus dem naturwissenschaftlich-technischen Bereich durchgeführt, die je einer Klassenarbeit gleichwertig sind. In Kl. 7 werden unbeschadet (zusätzlich) obiger Aussagen zwei Klassenarbeiten (Vergleichsarbeiten) in den Fächer D, M angefertigt, bei denen der Termin, die Aufgaben und die Bewertungsmaßstäbe landeseinheitlich vom MKS vorgegeben sind. Werden nicht benotet! diagnostischer Zweck. Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen in allen Fächern, bzw. Fächerverbünden: in Klasse 8+9 ist eine solche Leistung pro Schuljahr verpflichtend. Diese wird nicht auf die Anzahl der vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten angerechnet.) Klasse 10 (MSA): Deutsch: mindestens 4 Klassenarbeiten; darunter mindestens 2 Aufsätze je Schuljahr. Mathematik: mindestens 3 Klassenarbeiten je Schuljahr. Englisch: mindestens 4 Klassenarbeiten je Schuljahr. übrige Fächer: höchstens 4 schriftl. Arbeiten je Schuljahr. Klasse 10 (HSA): Deutsch: mindestens 3 Klassenarbeiten Mathematik: häufiger verschiedenartiger und weniger umfangreicher schriftl. Arbeiten. Englisch: häufiger verschiedenartiger und weniger umfangreicher schriftl. Arbeiten übrige Fächer: höchstens 4 schriftl. Arbeiten je Schuljahr Sonstiges: gleichmäßige Verteilung auf das ganze Schuljahr, pro Tag höchstens eine Klassenarbeit, keine schriftliche Arbeit vor Rückgabe und Besprechung der vorangegangenen Arbeit, keine schriftliche Arbeit im gleichen Fach am Tag der Rückgabe der vorangegangenen Arbeit, Klassenarbeiten werden i.d.r. angekündigt (bei Wiederholungsarbeiten nicht zwingend). 3

4 Gemeinschaftsschule Leistungsmessung (1) Die Leistungsmessung erfolgt durch differenzierende Beurteilungen über den individuellen Entwicklungs- und Leistungsstand. Dazu werden regelmäßig schriftliche, mündliche oder praktische Leistungserhebungen durchgeführt. (2) Soweit Noten gebildet werden, werden sie auf der Grundlage der überwiegend zugrunde liegenden Bildungsstandards ermittelt. (3) Zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres erhalten die Schüler eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden. Dabei wird kenntlich gemacht, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen erbracht wurden. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sind dabei zusätzlich Noten oder Notentendenzen auszubringen. Unabhängig davon informiert sie die Schule auf ihren Wunsch hin im Rahmen von Beratungsgesprächen über den Notenstand. (4) Im Abschlussjahr gelten je nach den zugrunde liegenden Bildungsstandards die Abschlussprüfungsordnungen für die Realschule oder die Regelungen für den Hauptschulabschluss oder die für den Bildungsabschluss maßgeblichen Regelungen der Versetzungsordnung Gymnasien sowie die Notenbildungsverordnung. Für Schüler, die ein Recht auf den Besuch einer Sonderschule haben, gelten die jeweils hierfür vorgesehenen Regelungen zum Schulabschluss. 4

5 VERA (VERgleichsArbeiten) Lernstanderhebung in Deutsch und Mathematik (am Ende von Klasse 3)an denen sich alle Bundesländer beteiligen. VERA wurde bereits in 7 Bundesländern durchgeführt und wissenschaftlich begleitet. Seit dem Schuljahr 2008/2009 beteiligen sich alle 16 Bundesländer geschlossen an VERA. Ø Referenzrahmen sind die Standards der Kultusministerkonferenz für die Primarstufe Ø Arbeiten sind unbenotet Ø Einblicke in qualitative Weiterentwicklung des Unterrichts und Hinweis für die individuelle Förderung. Die Arbeiten werden jährlich wechselnde Schwerpunkte haben. Schwerpunkte Deutsch: Leseverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung, Orthografie Mathematik: Zahlen und Operationen, Raum und Form, Muster und Strukturen, Größen und Messen, Daten, Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit Versäumnisse u.m. entschuldigt: Fachlehrer entscheidet über nachträgliche Anfertigung - auch bei den Vergleichsarbeiten (entsprechendes gilt für mündliche und praktische Leistungen); unentschuldigt: Bewertung der Leistung mit "ungenügend" (bei gezieltem, unentschuldigtem Versäumnis als Ausdruck der Leistungsverweigerung). Täuschungshandlungen und -versuche: Fachlehrer entscheidet über Bewertbarkeit der schriftlichen Arbeit, evtl. Notenabzug, nachträglicher Anfertigung oder Bewertung mit "ungenügend" bei besonders schwerer oder wiederholter Täuschung. Leistungsverweigerung: Bewertung mit "ungenügend" bei schriftlichen Arbeiten, mündlichen oder praktischen Leistungen. 5

6 Zuständigkeit der schulischen Gremien GLK ist zuständig für die Regelung allgemeiner Fragen und näherer Einzelheiten hinsichtlich der Klassenarbeiten, mögliche Gesichtspunkte sind u.a.: Grundschule a. Schriftliche Arbeiten in Klasse 2 und ggf. Klasse 1 b. Festlegung von Höchstzahlen für schriftliche Arbeiten in Deutsch, Mathematik und den übrigen Fächern, c. Ankündigung von schriftlichen Arbeiten. Werkrealschule/Hauptschule a. Festlegung der Höchstzahl von schriftlichen Arbeiten in Deutsch, Mathematik und Englisch; b. Festlegung der Mindestzahl von schriftlichen Arbeiten in Mathematik, Englisch und den übrigen Fächern. Umfang und zeitliche Dauer von schriftlichen Arbeiten in den einzelnen Fächern, unter besonderer Berücksichtigung der Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit der jeweiligen Altersstufe; Praxis der Rückgabefristen, Besprechung und Korrektur; Frage der differenzierten Anforderungen (z.b. ausländische Schüler, Lese- Rechtschreibschwäche); Kriterien für mögliche Annullierung der Ergebnisse einer schriftlichen Arbeit. Angabe von Notenspiegel oder Durchschnitt; Handhabung der Kenntnisnahme durch die Eltern; Verfahren der Verteilung der schriftlichen Arbeiten auf das Schuljahr. Schulkonferenz a) kann allgemeine Fragen der Klassenarbeiten beraten; b) gibt ihr Einverständnis zu entsprechenden Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz; c) kann hierzu eigene Vorschläge gegenüber Schulleitung und Gesamtlehrerkonferenz unterbreiten; d) kann bei der Beratung dieser Vorschläge in der Lehrerkonferenz mitwirken. Klassenkonferenz regelt die klasseninternen Fragen der schriftlichen Arbeiten, insbesondere die Verteilung; der Klassenlehrer ist für die Koordinierung und die Einhaltung der vorgeschriebenen sowie schulinternen Regelungen verantwortlich. Information der Eltern Die eingehende Besprechung der Regelungen der schriftlichen Arbeiten sowie deren pädagogische Erläuterung in der Klassenpflegschaft (ggf. auch in Form von Elternbriefen) fördert die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule und beugt Missverständnissen vor. 6

7 Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) K. u. U. 1999, S.45; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom Besonderheiten bei Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben Vom Prinzip, dass für alle Schüler gleichermaßen das jeweilige Anforderungsprofil gilt, sind im Hinblick auf die besonderen Probleme des Schriftspracherwerbs in der Grundschule und in den unteren Klassen der auf der Grundschule aufbauenden Schularten Ausnahmen möglich. Bis Klasse 6 gelten in den Fächern Deutsch und Fremdsprache für Schüler, deren Leistungen im Lesen oder im Rechtschreiben dauerhaft, d. h. in der Regel etwa ein halbes Jahr, geringer als mit der Note ausreichend bewertet wurden, additiv oder alternativ folgende Formen der Leistungsmessung und Leistungsbewertung: Die Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben werden - auch für die Berechnung der Zeugnisnote - zurückhaltend gewichtet. Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung kann der Lehrer eine andere Aufgabe stellen, die eher geeignet ist, einen individuellen Lernfortschritt zu dokumentieren; auch kann der Umfang der Arbeit begrenzt werden. Zur Dokumentation des Lernfortschritts werden nach pädagogischem Ermessen die Leistungen im Rechtschreiben als Ersatz der Note oder ergänzend zur Note schriftlich erläutert. In den übrigen Fächern werden die Rechtschreibleistungen nicht gewertet. Ab Klasse 7 gilt dies nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn davon auszugehen ist, dass die Lese- oder Rechtschreibschwäche nicht auf eine mangelnde allgemeine Begabung oder auf mangelnde Übung zurückzuführen ist, sondern ein komplexes Feld an Ursachen für einen gestörten oder verzögerten Schriftspracherwerb vorliegt oder die Lese- oder Rechtschreibschwäche eine auf medizinischen Gründen beruhende Teilleistungsstörung ist. Die Entscheidung, ob im Einzelfall von dem Anforderungsprofil abzuweichen ist, trifft jeweils die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters, ggf. unter Hinzuziehung der in Ziffer genannten weiteren Stellen. Wenn die Note unter zurückhaltender Gewichtung für Rechtschreiben oder Lesen gebildet wurde, wird dies in der Halbjahresinformation und im Zeugnis unter "Bemerkungen" festgehalten. Wenn es pädagogisch vertretbar ist, kann mit Zustimmung der Eltern von der zurückhaltenden Gewichtung abgesehen werden. In den Abschlussklassen, außer den Abschlussklassen der Grundschulen, und in den Jahrgangsstufen des Gymnasiums sind Ausnahmen von der Verbindlichkeit des allgemeinen Anforderungsprofils, insbesondere eine zurückhaltende Gewichtung bei der Leistungsmessung, nicht mehr möglich. Allerdings gelten auch hier die in Ziffer genannte allgemeinen Grundsätze zum Nachteilsausgleich. Zur Information der weiterführenden Schulen bietet die Grundschule den Eltern an, auf einem Beiblatt zur Grundschulempfehlung die Lese- oder Rechtschreibschwäche einschließlich der durchgeführten Fördermaßnahmen zu dokumentieren. Wechselt ein Schüler während des laufenden Bildungsganges in eine andere Schule, so können Informationen zu dem besonderen Förderbedarf dann weitergegeben werden, wenn sie zur Erfüllung der pädagogischen Aufgaben der aufnehmenden Schule erforderlich sind. Für Schüler, bei denen eine Lese- und/oder Rechtschreibschwäche festgestellt wurde, gilt: bei bewerteten rechtsschriftlichen Arbeiten oder Übungen können im Einzelfall andere Aufgaben gestellt, mehr Bearbeitungszeit eingeräumt oder der Arbeitsumfang begrenzt werden; 7

8 Rechtschreibleistungen werden nicht in die Bewertung von Klassenarbeiten einbezogen, außer bei Nachschriften; Leistungen in Nachschriften, die mit "mangelhaft" oder "ungenügend" beurteilt werden, werden durch eine zusätzliche Leistungsbeschreibung erläutert; die Anteile der Lese- und/oder Rechtschreibleistung sind im Rahmen der pädagogischen Verantwortung des Fachlehrers bei der Bildung der Fachnote Deutsch zurückhaltend zu gewichten. Zeugnis 1. Zurückhaltende Gewichtung der Lese- und /oder Rechtschreibleistung bei der Bildung der Zeugnisnote für Deutsch 2. Zeugnisbemerkungen: "Lese- und/oder Rechtschreibschwäche wurde festgestellt. "Die Lese- und/oder Rechtschreibleistung wurde zurückhaltend bewertet". Versetzung Abweichend von den allgemeinen Versetzungsbestimmungen ist in Klasse 2 bis 6 die Versetzung möglich unter folgender Voraussetzung: Die "mangelhafte" oder "ungenügende" Note im Fach Deutsch, die zur Nichtversetzung führen würde, ist auf eine festgestellte Lese-Rechtschreibschwäche zurückzuführen. Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter stimmberechtigtem Vorsitz des Schulleiters in Klasse 2 bis 4 mit einfacher Mehrheit und in Klasse 5 und 6 mit zwei Drittel Mehrheit. Unerlässlich dabei ist: Die formale Feststellung durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung (es bedarf keines außerschulischen Gutachtens!), Bewertung in Form einer Leistungsbeschreibung als Dokumentation individueller Lernfortschritte (als Ersatz oder als Ergänzung zur Note), Vermerk im Zeugnis, außer in Klasse 4 (hier bedarf es eines Beiblatts). 8

9 Leistungsbewertung und Notengebung Grundsatz Erstellung einer einheitlichen, schulintern verbindlichen Regelung der Leistungserhebung und -beurteilung, im Rahmen der Vorgaben durch die Verordnung, unter Berücksichtigung eines angemessenen pädagogischen Freiraumes des Lehrers. Zweck Lernkontrolle: Bestätigung des erzielten Lernerfolgs; Hinweis über den weiteren Lernfortgang; Förderung der Motivation; Leistungsnachweis: ab Klasse 2 Entscheidungsgrundlage für den weiteren Bildungsgang. Keine Leistungsfeststellung in Klasse 1, sondern nur Leistungsbeschreibung. Grundlage sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen unter Beachtung der Bedeutung der Noten (nicht in Klasse 1), Anforderung der Bildungs- und Lehrpläne, insbesondere Umfang, selbstständige Anwendung und Darstellungsqualität der geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Eigenart der jeweiligen Schulart bzw. des Schultyps, Altersstufe des Schülers sowie der sorgfältigen, langfristigen Beobachtungen. Zeugnisnoten Die Notenbildung in einem Fach ist die pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen und Äußerungen unter Nutzung eines vom Lehrer zu verantwortenden pädagogischen Beurteilungsfreiraumes (keine "Notenarithmetik"). Zuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenz für Besprechung und Beschluss näherer Regelungen der Leistungserhebung und -beurteilung mit Zustimmung der Schulkonferenz; Regelungen sind unter anderem möglich zu: Beurteilungsmaßstab bei schriftlichen Arbeiten (Punktetabellen, Fehlertabellen, Beurteilungskriterien bei Aufsätzen) in den einzelnen Fächern; Beurteilungskriterien für mündliche und ggf. praktische Leistungen; Beurteilungskriterien für die Darstellungsform von Schülerleistungen in den einzelnen Fächern (z.b. Heftführung); Festlegung des Verhältnisses von schriftlichen, mündlichen und ggf. praktischen Leistungen, d.h. Bildung von Gesamtnoten; differenzierte Leistungsbeurteilung (z.b. bei ausländischen Schülern); Verfahren bei Versäumnissen oder Leistungsverweigerung; Angabe von Klassendurchschnitt oder Notenspiegel (nach BVerG-Beschluss muss dies Schülern und Eltern nicht zugänglich gemacht werden). 9

10 Schulkonferenz hat Zustimmungsrecht: ihre Zustimmung zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz ist erforderlich; Vorschlagsrecht: gegenüber Schulleitung und Gesamtlehrerkonferenz. Offenlegung der Kriterien für die Leistungsbeurteilung und für die Gewichtung der Einzelleistungen für die Notenbildung gegenüber Schülern durch Fachlehrer im Unterricht, gegenüber Erziehungsberechtigten durch den Fachlehrer oder Klassenlehrer (z.b. Klassenpflegschaft). Eingehende Information der Eltern in der Klassenpflegschaft, mit Aussprache oder mittels Elternbriefen über die allgemeinen Regelungen der Leistungsbeurteilung an der Schule, ist erforderlich (Vermeidung von Missverständnissen, Förderung des Zusammenwirkens von Eltern und Schule). Auskunftspflicht des Lehrers gegenüber Schüler, über den Stand der mündlichen und praktischen Leistungen, über die Note bei einer gesondert durchgeführten, bewerteten Prüfung (z.b. "Abfragen"). 10

11 Leistungsbewertung und Notengebung (Übersicht) Klasse Grundschule 1. Halbjahr 1. August 31. Januar Ausgabe i.d.r.zw und Grundschule 2. Halbjahr 1. Februar 31. Juli Ausgabe i.d.r. an einem der letzen 7 Unterrichtstage Klasse Hauptschule/WRS 1. Halbjahr Hauptschule/WRS 2. Halbjahr

12 Noten für die Bewertung von Verhalten und Mitarbeit Notenbildungsverordnung 6 sehr gut Verhalten, bzw. Mitarbeit verdienen besondere Anerkennung gut Verhalten, bzw. Mitarbeit entspricht den Erwartungen befriedigend Verhalten, bzw. Mitarbeit entspricht im Ganzen den Erwartungen ohne wesentliche Einschränkung unbefriedigend Verhalten, bzw. Mitarbeit entspricht nicht den Erwartungen Versetzungsordnung Grundschule Grundsatz Die während des ganzen Schuljahres erbrachten Leistungen des Jahreszeugnisses sind Grundlage für die Versetzungsentscheidung. Ein Schüler wird versetzt, wenn er den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und auch erwarten lässt, dass er den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sein wird. von Klasse 1 nach Klasse 2: Aufsteigen ohne Versetzungsentscheidung. von Klasse 2 nach Klasse 3: Versetzungsbedingungen Weder in Deutsch noch in Mathematik die Note ungenügend" (6) und höchstens in einem der beiden Fächer die Note "mangelhaft" (5). von Klasse 3 nach Klasse 4: Weder in Deutsch, Mathematik oder MNK die Note "ungenügend" (6) und höchstens in einem der drei Fächer die Note "mangelhaft" (5). 12

13 von Klasse 4 nach Klasse 5: Das Ziel der Grundschule wird erreicht, wenn die Versetzungsbedingungen wie beim Aufsteigen von Klasse 3 nach 4 erfüllt sind. Ausnahmen: Bei Nichterfüllung der Versetzungsbedingungen kann unter der Voraussetzung, dass die Nichterfüllung als nur vorübergehend erscheint, die Versetzungsentscheidung um höchstens 1 Halbjahr ausgesetzt werden. Spätestens nach einem Halbjahr ist zu entscheiden, ob der Schüler versetzt oder nicht versetzt wird. So lange besucht er die nächsthöhere Klassenstufe. Bei Vorliegen einer festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche kann eine Versetzung ausgesprochen werden, wenn die Nichtversetzung nur durch die festgestellte Lese- Rechtschreibschwäche zustande käme. (siehe LRS) Entscheidung Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter stimmberechtigtem Vorsitz des Schulleiters. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schulleiters. Versetzungsgefährdung Versetzungsgefährdete Schüler werden 6 Wochen vor Ausgabe der Zeugnisse durch den Klassenlehrer dem Schulleiter schriftlich gemeldet, sofern nur eine Lehrkraft in den versetzungsrelevanten Fächern unterrichtet. Der Schulleiter überprüft die Versetzungsgefährdung und informiert die Klassenkonferenz hierüber vor der Versetzungsentscheidung. freiwillige Wiederholung Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 4 wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmal während des Besuchs dieser Klassen gestattet, eine Klasse freiwillig zu wiederholen. Die freiwillige Wiederholung ist zulässig am Ende der Klasse 1, während der Klasse 2, in den Klassen 3 und 4 in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die freiwillige Wiederholung hat zur Folge, dass die zuletzt ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht mehr getroffen gilt. Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis mit wiederholt freiwillig zu vermerken. Überspringen einer Klasse In Ausnahmefällen kann ein Schüler während der Grundschulzeit einmal eine Klassenstufe überspringen. Voraussetzungen hierfür sind eine weit überdurchschnittliche Gesamtleistung und wenn eine sinnvolle pädagogische Förderung in der bisherigen Klasse nicht mehr möglich erscheint. 13

14 Die neue Grundschulempfehlung Aufnahmeverordnung 1-3 Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 4 erteilt die Grundschule auf der Grundlage eines Beschlusses der Klassenkonferenz (Vorsitz hat der Schulleiter) eine Empfehlung, welche weiterführende Schulart die Schülerin oder der Schüler aus pädagogisch-fachlicher Sicht (pädagogische Gesamtwürdigung) besuchen soll. Die Halbjahresinformation in Klasse 4 der Grundschule wird zusammen mit der Grundschulempfehlung in der Regel bis spätestens 1. März ausgegeben. In die pädagogische Gesamtwürdigung fließen die schulischen Leistungen, das Lern- und Arbeitsverhalten, sowie die bisherige Entwicklung des Kindes ein. Sie basiert auf differenzierte kontinuierliche Beobachtungen und Dokumentation des Kindes während der Grundschulzeit (z.b. Portfolio) durch die Lehrkräfte. Die Erziehungsberechtigten werden regelmäßig beraten. Als Orientierungshilfe gilt: Voraussetzung für eine Grundschulempfehlung "Realschule": Notendurchschnitt von Deutsch und Mathematik mindestens 3,0 Voraussetzung für eine Grundschulempfehlung "Gymnasium": Notendurchschnitt von Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 Beratungsverfahren Auf Wunsch der Eltern kann im Zusammenhang mit der Erteilung der Grundschulempfehlung ein besonderes Beratungsverfahren erfolgen. Es wird entweder ein Beratungsvorgespräch mit einer Beratungslehrkraft oder ein Beratungsgespräch mit einer Beratungslehrkraft ggf in Verbindung mit der Durchführung von Begabungstests und einem anschließenden Auswertungsgespräch angeboten Schulwahl Die Erziehungsberechtigten entscheiden, welche weiterführende Schulart Ihr Kind besucht. Sie müssen die Grundschulempfehlung der aufnehmenden Schule nicht vorlegen. Die Empfehlung bezieht sich auf die Schulart und nicht auf eine bestimmte Schule. 14

15 Terminplan für das Aufnahmeverfahren 2014 (veröffentlicht im Amtsblatt "Kultus und Unterricht") Terminplan für das Aufnahmeverfahren 2015 Erstellung der Grundschulempfehlung Informations- und Beratungsgespräche der Grundschule mit den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 über die jeweils beabsichtigte Schullaufbahnwahl bis Freitag, 20. Februar 2015 Entscheidung der Klassenkonferenz über die Grundschulempfehlung bis Mittwoch, 25. Februar 2015 Ausgabe der Grundschulempfehlung an die Eltern gemeinsam mit der Halbjahresinformation der Klasse 4 bis Freitag, 27. Februar 2015 Mitteilung der Erziehungsberechtigten an Grundschule, ob eine Teilnahme am besonderen Beratungsverfahren gewünscht wird bis spätestens 4 Schultage nach Ausgabe der Grundschulempfehlung. Besonderes Beratungsverfahren Durchführung der Elternberatung und ggf. Testuntersuchungen durch eine Beratungslehrkraft bis Freitag, 24. April 2015 Anmeldung der Schülerinnen und Schüler für die weiterführenden Schulen für Schülerinnen und Schüler nach der Grundschulempfehlung: Mittwoch, 25. März 2015 und Donnerstag, 26. März 2015; für Schülerinnen und Schüler, die am besonderen Beratungsverfahren teilnehmen bis Mittwoch, 29. April 2015 Informationen zur Grundschulempfehlung: 15

16 Der Versetzungsordnung Hauptschule/Werkrealschule Grundsatz Die während des ganzen Schuljahres erbrachten Leistungen des Jahreszeugnisses sind Grundlagen für die Versetzungsentscheidung. Ein Schüler wird versetzt, wenn er den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und auch erwarten lässt, dass er den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sein wird. Versetzungsbedingungen Versetzt wird, wer in höchstens einem maßgebenden Fach/Fächerverbund die Note "ungenügend" (6) erhält oder in höchstens zwei maßgebenden Fächern/Fächerverbünden die Note "mangelhaft" (5) erhält oder in allen maßgebenden Fächern/Fächerverbünden mindestens die Note "ausreichend" (4) erhält bzw. bei schlechterer Benotung hierfür einen sinnvollen Ausgleich aufweisen kann Ausnahmen Bei Nichterfüllung der Versetzungsbedingungen kann unter der Voraussetzung, dass die Nichterfüllung als nur vorübergehend erscheint, die Versetzung mit 2/3-Mehrheit ausgesprochen werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann ggf. die Versetzungsentscheidung auch für höchstens ein Schulhalbjahr ausgesetzt werden. Bei Vorliegen einer festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche in den Klassenstufen 5 und 6 kann eine Versetzung ausgesprochen werden, wenn die Nichtversetzung nur durch die festgestellte Lese- Rechtschreibschwäche zustande käme. (siehe LRS) Bei ausländischen Schülern bleibt ggf. die Deutschnote bei der ersten Versetzungsentscheidung unberücksichtigt. Entscheidung Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter stimmberechtigtem Vorsitz des Schulleiters. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schulleiters. (Ausnahme wenn 2/3- Mehrheit erforderlich ist ). Ausgleichsmöglichkeiten "ungenügend" durch "sehr gut" in einem anderen maßgebenden Fach / Fächerverbund; "ungenügend" durch "gut" in zwei anderen maßgebenden Fächern / Fächerverbünden; "mangelhaft" durch mindestens "gut" in einem anderen maßgebenden Fach / Fächerverbund. 16

17 Maßgebende Fächer / Fächerverbünde sind, soweit sie jeweils in der Stundentafel einer Klasse ausgewiesen sind: Religionslehre, Ethik, Deutsch, Mathematik, Fremdsprache, Welt-Zeit-Gesellschaft, Materie-Natur- Technik, Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit, Musik-Sport-Gestalten und ein Wahlpflichtfach ab Klasse 8. Ausnahme: Von der Note im Fächerverbund MSG zählt nur die beste Einzelfachnote. Leistung in der Fremdsprache Bei der Entscheidung über die Versetzung eines Schülers in die Klassen 6 bis 9 bleiben die Leistungen im Fach Englisch dann unberücksichtigt, wenn sie zu seiner Nichtversetzung führen würden. Die Versetzung in die Klasse 10 und der Werkrealschulabschluss setzen im Fach Englisch Unterricht in den Klassen 5 bis 9 voraus. freiwillige Wiederholung Ein Schüler kann während des Besuchs der Klassen 5 bis 9 insgesamt einmal eine Klasse freiwillig wiederholen. In Klasse 9 gilt dies nicht für Schüler, die den Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 9 oder 10 anstreben. Termine: jeweils nur zu Beginn eines Schulhalbjahres (über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter). Überspringen einer Klasse In Ausnahmefällen kann ein Schüler der Klasse 6 und 7 eine Klassenstufe überspringen. Voraussetzungen hierfür sind eine weit überdurchschnittliche Gesamtleistung und wenn eine sinnvolle pädagogische Förderung in der bisherigen Klasse nicht mehr möglich erscheint. Versetzung auf Probe Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter nicht versetzten Schülern eine vierwöchige Probezeit mit einer Zielvereinbarung in der nächsthöheren Klasse einräumen. Es muss die Aussicht bestehen, dass in den Fächern und Fächerverbünden, die mit geringer als ausreichend bewertet wurden, die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer überprüft in den jeweils relevanten Fächern bzw. Fächerverbünden den Schüler schriftlich und mündlich. Inhalt der Prüfung sind Unterrichtsinhalte des vorangegangenen Schuljahrs als auch der Probezeit. Die erteilten Noten ersetzen die im Versetzungszeugnis gegebenen Noten. Ist der Schüler demnach versetzt, gilt die am Ende des vorangegangenen Jahres ausgesprochene Nichtversetzung rückwirkend als nicht getroffen. 17

18 Hauptschulabschlussprüfung schriftliche Prüfungsfächer: Für alle Schüler verbindliche schriftliche Prüfungsfächer sind Deutsch, Mathematik (je 135 min) und die Fremdsprache (Englisch) (120 min). mündliche Prüfungsfächer: Auf Wunsch des Schülers die schriftlichen Prüfungsfächer (Wunschmitteilung spätestens am 2. Unterrichtstag nach Mitteilung der schriftlichen Prüfungsnote). Sprachprüfung: Alle Schüler der Klasse 9 nehmen daran teil, wenn die Prüfung im ersten Halbjahr durchgeführt wird. Wird sie im zweiten Halbjahr durchgeführt, dann nehmen die Schüler, die die Fremdsprache abgewählt haben, nicht daran teil. Die Sprachprüfung zählt für die Fremdsprachenote zur Hälfte. themenorientierte Projektprüfung: Die Projektprüfung besteht aus einem Projekt und umfasst 1. die Vorbereitung, 2. die Durchführung sowie 3. die Präsentation. Die Vorbereitung des Projekts beinhaltet die Themenfindung, die Gruppenbildung sowie die Projektbeschreibung. Die Durchführung des Projekts umfasst mindestens 16 Unterrichtsstunden, die dem Stundenvolumen der beteiligten Unterrichtfächer entnommen werden. Die Präsentation des Projekts beinhaltet a) die Vorstellung des Projektergebnisses durch die Gruppe sowie b) ein Gespräch der Gruppe mit den hierfür bestellten Lehrkräften, das Minuten dauert. Die Genehmigung des Projektthemas erteilt, nach Vorlage der Projektbeschreibung, die Schulleitung im Benehmen mit den beteiligten Lehrkräften. Die Projektprüfung erfolgt als Gruppenprüfung, wobei jeder Schüler eine individuelle Note erhält. In begründeten Einzelfällen ist Einzelprüfung mit Genehmigung der Schulleitung möglich (z.b. wenn krankheitsbedingt die Mitarbeit am Projekt versäumt wurde). Die Bewertung erfolgt im Anschluss an die Präsentation des Projekts durch die bestellten Lehrkräfte für die Gesamtleistung jedes einzelnen Schülers, mit ergänzender verbaler Beschreibung. Die Note wird auf Wunsch dem einzelnen Schüler mitgeteilt. 18

19 Benotung a) Prüfungsfächer: Durchschnitt (Zehntelgenauigkeit) aus Jahres- und Prüfungsleistung bei Gleichwertigkeit von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. Die in üblicher Weise gerundete Durchschnittsnote ergibt die Fachnote, die ins Zeugnis aufgenommen wird. b) Übrige Fächer: Bei Fächern ohne Prüfung gilt die Jahresleistung als Gesamtleistung. Die Feststellung der Gesamtnote ermittelt der Schulleiter als Prüfungsausschussvorsitzender: Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Gesamtleistungen (Fachnoten) der für die Versetzung maßgebenden Fächer und der themenorientierten Projektprüfung. Der Durchschnitt der Gesamtleistungen wird zur Gesamtnote gerundet. Prüfungszeugnis Aufgenommen werden neben den Fachnoten auch die Durchschnittsleistung und die gerundete Gesamtnote: bis 1,4 sehr gut von 1,5 bis 2,4 gut von 2,5 bis 3,4 befriedigend von 3,5 bis 4,4 ausreichend Durchschnittsnote Gesamtnote Bestehen / Nichtbestehen der Prüfung Die Hauptschulabschlussprüfung hat bestanden, wer a) im Durchschnitt der Gesamtleistungen in den versetzungsmaßgebenden Fächern und der themenorientierten Projektprüfung 4,4 oder besser erreicht und b) die Note mangelhaft" in höchstens 1 Prüfungsfach oder in der themenorientierten Projektprüfung erhält (Ausgleichsmöglichkeiten: ungenügend durch sehr gut oder zweimal gut, mangelhaft durch gut oder zweimal befriedigend) und d) die Note schlechter als ausreichend" in nicht mehr als 3 versetzungsmaßgebenden Fächern oder nicht mehr als in 2 versetzungsmaßgebenden Fächern und in der themenorientierten Projektprüfung erhält (eine ungenügend" zählt als 2 mangelhaft"). Nichtbestehen wegen Fremdsprache Bei Nichtbestehen der Prüfung wegen der Gesamtleistung in der Fremdsprache kann der Schüler auf Wunsch den Hauptschulabschluss ohne Fremdsprache erhalten; dann keine Fremdsprachennote im Abschlusszeugnis 19

20 multilaterale Versetzungsordnung Die Multilaterale Versetzungsordnung regelt die Übergänge zwischen den Schularten Übergang von der Werkrealschule / Hauptschule auf die Realschule: zum Ende des.. 1.Hj. 2. Hj. von nach Voraussetzungen -- *) Kl.6 WRS/HS -- *) Kl.5 oder 6 RS Voraussetzungen : in D, M, E mindestens 2x die Note "gut" und 1x "befriedigend", Notendurchschnitt aller Fächer mindestens 3,0 Kl.5 WRS/HS Kl.5 oder 6 RS oder Bildungsempfehlung der Klassenkonferenz oder: Aufnahmeprüfung= schriftliche u. mündliche Prüfung an einer RS in D, M, Kl. 6 WRS/HS Kl. 6 oder 7 RS Fremdsprache 1.Hj. Kl.7 WRS/HS Kl.6 oder 7 RS Kl.8 WRS/HS Kl.7 oder 8 RS 2. Hj. Kl.7 WRS/HS Kl.7 oder 8 RS Kl.8 WRS/HS Kl.8 oder 9 RS Kl. 9 WRS/HS Kl. 9 oder 10 RS in D, M, E mindestens jeweils die Note "gut" und Notendurchschnitt aller Fächer mindestens 3,0 oder: schriftliche u. mündliche Prüfung an einer RS *) Ein Wechsel zum Halbjahr der Klassenstufe 5 ist nicht möglich! Übergang von der Werkrealschule/Hauptschule auf das Gymnasium: zum Ende des.. 1.Hj. 2. Hj. von nach Voraussetzungen -- *) Kl.6 WRS/HS Kl.5 WRS/HS Kl. 6 WRS/HS -- *) Kl.6 GY Kl.6 GY Kl. 7 GY Voraussetzungen : in D, M, E mindestens die Note "gut" Notendurchschnitt aller Fächer mindestens 2,5 Sind die Notenvoraussetzungen nicht gegeben, kann die Klassenkonferenz mit 2/3 Mehrheit ausnahmsweise eine Aufnahme auf Probe empfehlen. Der Übergang ist auch durch eine Aufnahmeprüfung möglich. Sie umfasst eine schriftliche Prüfung in D, M und einer Pflichtfremdsprache 1.Hj. Kl.7 WRS/HS Kl.8 WRS/HS Kl.7 GY Kl.8 GY 2. Hj. Kl.7 WRS/HS Kl.8 WRS/HS Kl.8 GY Kl.9 GY Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf eine zweite versetzungserhebliche Fremdsprache! Kl. 9 WRS/HS Kl. 10 GY 20

21 Schulabschlüsse Einen Hauptschulabschluss erreicht, wer die Hauptschulabschlussprüfung an einer Hauptschule, Werkrealschule oder Gemeinschaftsschule mit Erfolg ablegt, in der Hauptschule nach Klasse 10 versetzt wird ( ohne Prüfung ), eine Schulfremdenprüfung mit Erfolg ablegt, eine bestandene Zusatzprüfung mit dem Abschlusszeugnis des Berufsvorbereitungsjahres vorweist, an einer 1-jährigen Berufsfachschule das Ziel des Bildungsganges erreicht, auf der Realschule oder dem Gymnasium von Klasse 9 nach Klasse 10 versetzt wird, auf einer Berufsschule eine ordentliche Abschlussprüfung besteht in Verbindung mit dem Bestehen einer Abschlussprüfung in einem ordentlichen Ausbildungsberuf mit mindestens 2-jähriger Regelausbildungsdauer. Einen Mittleren Bildungsabschluss erreicht, wer an einer Realschule die Realschulabschlussprüfung besteht, an einer Werkrealschule die Abschlussprüfung besteht an einer Gemeinschaftsschule die entsprechende Abschlussprüfung besteht, als Schulfremder die Realschulabschlussprüfung besteht, auf einem Gymnasium von Klasse 10 nach Klasse 11 versetzt wird, an einer 2-jährigen Berufsfachschule das Ziel des Bildungsgangs erreicht, die Hauptschulabschlussprüfung, die Abschlussprüfung einer Berufsschule und die Abschlussprüfung in einem ordentlichen Ausbildungsberuf mit mindestens 3-jähriger Regelausbildungsdauer besteht und dabei mit einem Gesamtdurchschnitt von mindestens 2,5 abschließt. 21

22 Werkrealschulabschlussprüfung schriftliche Prüfungsfächer: Für alle Schüler verbindliche schriftliche Prüfungsfächer sind Deutsch, Mathematik (je 240 min) und die Fremdsprache (Englisch) (120 min). mündliche Prüfungsfächer: Nach Wahl des Schülers findet im Fächerverbund MNT oder im besuchten Wahlpflichtfach eine besondere Form der mündlichen Prüfung statt. Daneben findet auf Antrag des Schülers in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung statt. Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klasse 10 (WRS) entnommen. Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Sprachprüfung: Der Prüfungsteil Hör-, Hör-/Sehverstehen und Sprachmittlung im Fach Englisch besteht aus verschiedenen Aufgabenteilen, für die das Kultusministerium Prüfungsmaßstäbe vorgibt. Benotung a) Prüfungsfächer: Durchschnitt (Zehntelgenauigkeit) aus Jahres- und Prüfungsleistung bei Gleichwertigkeit von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. Die in üblicher Weise gerundete Durchschnittsnote ergibt die Fachnote, die ins Zeugnis aufgenommen wird. b) Übrige Fächer: Bei Fächern ohne Prüfung gilt die Jahresleistung als Gesamtleistung. Prüfungszeugnis Aufgenommen werden neben den Fachnoten auch die Durchschnittsleistung und die gerundete Gesamtnote: bis 1,4 sehr gut von 1,5 bis 2,4 gut von 2,5 bis 3,4 befriedigend von 3,5 bis 4,4 ausreichend Durchschnittsnote Gesamtnote 22

23 Bestehen / Nichtbestehen der Prüfung Die Werkrealschulabschlussprüfung hat bestanden, a) wer im Durchschnitt der Gesamtleistungen in den versetzungsmaßgebenden Fächern und der themenorientierten Projektprüfung 4,0 oder besser erreicht; b) wenn der Durchschnitt aus den Noten in den Fächern der schriftlichen Prüfung 4,0 oder besser ist. c) wenn die Gesamtleistung in keinem der Fächer der schriftlichen Prüfung mit der Note ungenügend bewertet ist; d) wenn die Gesamtleistung in nicht mehr als einem der maßgebenden Fächer und Fächerverbünden geringer als mit der Note ausreichend bewertet ist. Trifft dies in höchstens drei Fächern oder Fächerverbünden zu, so ist die Prüfung bestanden, wenn für jedes dieser drei mit schlechter als ausreichend bewerteten Fächern oder Fächerverbünden ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgleichsmöglichkeiten: a) ungenügend in einem Fach oder Fächerverbund durch sehr gut oder zweimal gut in maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden. b) mangelhaft in einem Fach der schriftlichen Prüfung durch mindestens gut in einem anderen Fach der schriftlichen Prüfung. c) mangelhaft in einem Fach oder Fächerverbund durch gut oder zweimal befriedigend in maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden. 23

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