IM NAMEN DER REPUBLIK
|
|
- Kathrin Bergmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Landesverwaltungsgericht Steiermark 8010 Graz, Salzamtsgasse 3 DVR UID ATU Gerichtsabteilung 2 GZ: LVwG / Ggst.: mj. E F; Verfahren nach dem StBHG Beschwerde Tel.: Fax: lvwg@lvwg-stmk.gv.at Amtsstunden und Parteienverkehr: Montag Freitag: 8:30 12:00 Uhr Graz, 03. November 2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Drexel über die Beschwerde des mj. E F, geb. xx, vertreten durch die Eltern, Herrn T F und Frau N F, S, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom , GZ: BHHB / , z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) idgf wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
2 2 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer E F, vertreten durch seinen Vater, beantragte im Rahmen der Behindertenhilfe als Heilbehandlung die Kostenübernahme für ein Therapierad. Als Begründung führte der Vater aus, dass das derzeitige Therapierad zu klein geworden sei und nicht mehr passgerecht sei. Dazu wurde ein Arztbrief des Landeskrankenhauses Univ.-Klinikum Graz, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendchirurgie, gerichtet an die zuständige Krankenkasse vorgelegt. Weiters wurde dem Antrag eine ärztliche Bestätigung beigelegt, wonach Dr. H H, Arzt für Allgemeinmedizin bestätigt, dass ein Therapierad für E zur deutlichen Verbesserung in psychischer und motorischer Sicht führen würde. Ebenfalls beigelegt war eine Rechnung der Firma G E, aus der sich ergibt, dass das beantragte Therapiefahrrad insgesamt 2.400,00 kostet. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom den Antrag auf Kostenzuschuss zur Anschaffung eines Therapierades abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass im Bereich des Steiermärkischen Behindertengesetzes Hilfsmittel dazu da seien, fehlende Körperfunktionen welche auf einer Behinderung beruhen, auszugleichen. Davon seien Heilmittel im Sinne des 5 Behindertengesetz, wonach es sich dabei um die notwendigen Arzneien und sonstigen Mittel die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder Sicherung des Heilerfolges dienen, zu unterscheiden. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde haben die Eltern des Beschwerdeführers ausgeführt, dass das Steiermärkische Behindertengesetz irrational, pauschal, vereinheitlicht geschrieben sei und so praktiziert werden möchte. In ihrem Fall gebe es nicht nur von ihnen selbst, sondern auch von zwei ärztlichen Stellen, welche E seit Jahren betreuen, schriftliche Bestätigungen, welche klar bekunden, welche immense Verbesserung das Therapierad bringe. Die Eltern gaben in ihrem Rechtsmittel an, dass es für sie extrem wichtig sei, keine Unterbrechung für diese Fahrrad-Therapie durch eine Bürokratie zu erlauben und sie hätten bereits seit über 4 Monaten ein passendes Therapierad in der Größe auf ihre eigenen Kosten von der BuntenRampe des M Graz angemietet. Sie seien auch schon in der Bezirkshauptmannschaft darauf hingewiesen worden, dass dies weder verglichen werden könne, noch separat behandelt werde, was natürlich schwer zu verstehen sei, wenn im Bescheid nur von Vereinheitlichung und Pauschalierung des Behindertengesetzes gesprochen werde. Obwohl ihnen vom Gesetzeswegen mindestens zwei Therapieaufenthalte in Bad Radkersburg oder Judendorf Straßengel zustünden, lehnen sie dieses Angebot sei über 4 Jahren ab, da sie drei Mal in Bad Radkersburg gewesen seien und diese Aufenthalte aus vielen
3 3 verschiedenen Gründen immer kontraproduktiv und extrem stressig für ihren Sohn gewesen seien. Sie gaben dazu an, dass sie pro Aufenthalt 3.900,00 der Sozialabteilung, in 4 Jahren also rund ,00, gespart hätten. Des Weiteren hätten sie heuer bereits hohe Kosten für die Sehhilfe, für einen Spezialsitz für die Schule und ein Lerntablet mit Spezialprogramm, welche die verwendeten Bücher identitieren, privat finanziert. Erst vor zwei Jahren sei von Oberarzt Dr. Sv der notwendige Einsatz von zwei künstlichen Hüftprothesen empfohlen worden, was mindestens zwei schwere Eingriffe unter Vollnarkose mit sich gebracht hätte. Da sie dies mit allen ihren möglichen Mitteln als Eltern vermeiden wollten, haben sie sich viele Gedanken gemacht und Hilfsmittel wie z.b. einen Spezialsitz für den richtigen Sitz und den dazu gehörigen Belastungen des gesamten Hüftapparates gebaut und sie gingen damit sicher, dass E mindestens 3-4 Stunden täglich darauf spielerisch verbringen würde. Die Mutter arbeite immer ganz besonders eng mit den Therapeuten des heilpädagogischen Kindergartens Mi zusammen und so wurden viele Stunden an Massagen und therapeutischen Übungen zu Hause von den Eltern selbst geleitet bzw. durchgeführt. Sie hätten sich wie oben erwähnt, aus Eigenmitteln ein Therapierad angeschafft, auf dem viele Stunden/Km mit großer Freude der Sohn unterwegs gewesen sei. All dies sei eindeutig ausschlaggebend dafür gewesen, dass die Position der Oberschenkelköpfe wieder in ihre Pfannen gebracht worden seien und eine massive Abnützung bei schlechter Konstellation verhindert worden sei. Denn bereits bei den nächsten Untersuchungen sei von den zuständigen Spezialisten der Kinderorthopädie die positive Veränderung bemerkt worden. Für sie sei es ein großes Ziel, E im Wachstum und bereits in jungen Jahren die größtmögliche individuelle Hilfe zu gewähren, sodass eine größtmögliche Unabhängigkeit an Selbstständigkeit für sein späteres Leben bestimmend sei. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Therapiefahrrad im Wert von 2.400,00 voll zur Gänze zu finanzieren, mit dem Hinweis, welche Kosten hier langfristig mit effektiven Therapiegerät/-maßnahmen gespart werden könne. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Den vorliegenden Unterlagen aus der Krankengeschichte ist zu entnehmen, dass E am als Frühgeburt in Oberwart auf die Welt gekommen ist. E ist dadurch in seiner Grobmotorik stark verzögert, es besteht eine spastische Diaparese der Beine und geringe linksbetonte Armparese und durch E starken Strabismus ist eine Brille notwendig, wobei es auch zu abwechselndem Abkleben eines Auges gekommen ist. Aufgrund des Schielens ist bereits eine Augenoperation erfolgt. Ab Herbst 2012 hat E den heilpädagogischen Kindergarten in Mi in H besucht. Die belangte Behörde gewährte für den Zeitraum bis Hilfe zur
4 4 Entlastung der Familie nach der LEVO und Entgeltverordnung. Weiters wurde mit Bescheid vom die Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für die Betreuung in der Integrationsgruppe am Heilpädagogischen Kindergarten Mi für das Betriebsjahr 2012/2013 sowie die erforderlichen Fahrtkosten gewährt. Die Gewährung der Hilfe zur Erziehung wurde auch für das Betriebsjahr 2013/2014 inklusive der erforderlichen Fahrtkosten bis zum Schuleintritt fortgesetzt. Ebenso wurde für den Zeitraum bis die Familienentlastung gewährt, wobei das Stundenausmaß auf 150 erhöht wurde, mit Bescheid vom hat die belangte Behörde diese Entlastung bis weiter gewährt und wurde auch am ein Kostenzuschuss für 40 Einheiten Therapie bis zuerkannt. Weiters hat die belangte Behörde am auch maximal 40 Fahrten vom Wohnort zur Ergotherapie und zurück in der Höhe der öffentlichen Verkehrsmittel gewährt. Am wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Übernahme der Kosten für das Therapierad gestellt. Das Landeskrankenhaus, Abteilung Univ.-Klinik für Kinder- und Jugendchirurgie hat dazu festgestellt, dass E mit seiner spastischen Diplegie vom Typ GMFCS 3 in der Kinderorthopädie in Graz in Betreuung sei. E habe in letzter Zeit wesentliche motorische Fortschritte gemacht und hat von seinem Therapierad sehr profitiert. Leider sei sein Therapierad zu klein geworden und sei daher nicht mehr passgerecht. Das Landeskrankenhaus führte dazu aus, dass sie höflich um Kostenübernahme für ein größeres Therapierad bitten und für Fragen zur Verfügung stehen. Dieses Schreiben diente zur Vorlage bei der zuständigen Krankenkasse. Herr Dr. H hat die oben bereits ausgeführte Bestätigung verfasst. Zum Therapierad ist auszuführen, dass es sich dabei um ein Therapiedreirad Claude 20 mit 5-Gang Drehgriffschaltung für Beinlänge 35 bis 80 cm handelt, Käfigpedale mit Klettverschluss mit Gegengewicht montiert seien und die Kosten für das Rad alleine 1.850,00 sowie 150,00 für die Pedale ausmachten. Bei der vorgelegten Kostenaufstellung handelt es sich um einen Kostenvoranschlag vom Die Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten lehnte die Kostenübernahme für das Therapiedreirad ab. Im Schreiben vom führte die Versicherung dazu aus, dass das beantragte Therapiedreirad das Maß einer notwendigen Krankenbehandlung gemäß 62 B-KUVG überschreite. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbestrittenen Akteninhalt der belangten Behörde und wurde im Wesentlichen auch nicht bestritten. Aus dem sorgfältig geführten Verfahrensakt der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt sich auch ein großes Engagement der Eltern für den jungen Beschwerdeführer.
5 5 Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BHG LGBl Nr 26/2004 idf LGBl. Nr 113/2015 lauteten auszugsweise wie folgt: 1a Stmk. BHG: (1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind. (2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. (3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen. (4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten 1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen noch beeinflussbar ist; 2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen. (5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder. 2 Stmk. BHG: (1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung 1. seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, 2. eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder einen Aufenthaltstitel gemäß 8 Abs. 1 Z. 1 bis 8 NAG besitzt oder über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß 12 Asylgesetz verfügt und 3. zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist. (2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung ( 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung ( 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen. (3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit
6 6 Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht. (4) Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 ivm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der 35 bis 37 und 39 SMG oder des 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat. 3 Stmk. BHG: Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht: 1. Heilbehandlung ( 5); 2. Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ( 6); 4 Stmk. BHG: (1) Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig. (2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: (3) Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden: 5. Geldleistungen: 5, 6, 7, 8 Abs. 3 und 4, 9, 16 Abs. 2 und 3, 20, 22a, 24a, 25a, 38, 47 Abs. 5 5 Stmk. BHG: Heilbehandlung (1) Hilfe zur Heilbehandlung wird gewährt für ärztliche Behandlung, Therapien, Heilmittel und Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten, wenn dadurch a) eine Behebung oder b) eine erhebliche Besserung der Beeinträchtigung oder c) eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen erreicht werden kann oder d) eine Verschlechterung der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen hintangehalten werden kann. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, für welche Therapien bis zu welchem Stundensatz und Ausmaß Kosten übernommen werden.
7 7 (3) Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem der nächstgelegenen geeigneten Erbringer der Leistung. 6 Stmk. BHG: (1) Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung, Instandsetzung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäss, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden. (2) Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Beschaffung, Instandsetzung sowie den Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen. (3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen. (4) Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes gemäß 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a zu begrenzen. (5) In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Kostenzuschüssen liegen. (6) Ein Härtefall gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen ( 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß 10 Abs. 1 Z. 1 liegt. Die maßgebliche Bestimmung der Kostenzuschussverordnung-StBHG LGBl. Nr. 36/2009 idf LGBl Nr 124/2015 lautete wie folgt: 3 Kostenzuschussverordnung-StBHG: (1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.
8 8 (2) Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen. (3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt. (4) Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt. Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung im gegenständlichen Fall von einem Hilfsmittel isd 6 Stmk. BHG aus. Dazu ist auszuführen, dass der Antrag auf Heilbehandlung lautete und die Begründung der belangten Behörde wenig Aufschluss über die Entscheidungsgründe gibt. Das Landesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren daher die Voraussetzungen für den Kostenzuschuss des Rades als Heilbehandlung und als Hilfsmittel geprüft. Da sich weder aus den rechtlichen Grundlagen (Stmk. BHG inkl. Durchführungsverordnungen) noch aus den Materialen zu Stammfassung und Novellen Näheres zur Bestimmung der Begriffe Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel ergibt, wird zur Definition dieser Bestimmung angesichts der wortgleichen Begriffe das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 189/1955 herangezogen. Gemäß 154 Abs 1 letzter Satz ASVG sind als Hilfsmittel hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperfunktionen zu übernehmen oder b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Es ist daher nicht möglich wie von der belangten Behörde zu Recht entschieden das Therapierad im Rahmen von 6 BHG zu gewähren. Es kann nicht festgestellt werden, dass das beantragte Hilfsmittel im gegenständlichen Fall geeignet ist, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperfunktionen zu übernehmen. Durch den vorgelegten Antrag ist aber ohnedies zweifelsfrei ersichtlich, dass eine Kostenübernahme nach 5 Steiermärkisches Behindertengesetz beantragt wurde. Dazu ist festzustellen, dass Hilfe zur Heilbehandlung im Sinne des 5 BHG bei Vorliegen einer Krankheit erst dann gewährt wird, wenn sozialversicherungsrechtlich kein Anspruch auf Krankenbehandlung, Behandlungskosten für Therapie und Arzneimittel besteht. Durch die Heilbehandlung in Form von der Gewährung von Therapien sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wieder
9 9 hergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Diese Behandlung muss ausreichen und zweckmäßig sein, ohne das Maß des medizinisch notwendigen zu überschreiten. Auch wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Fahrrad ärztlich und therapeutisch für E Bewegungstraining notwendig sei, so ist dazu festzustellen, dass es sich bei dem Therapierad keineswegs um ein Hilfsmittel zur Heilbehandlung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes handelt. Es findet sich auch keine ausdrückliche Begründung in den Arztbriefen, in welcher Form dieses Therapierad konkret zur Heilbehandlung beiträgt. Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt jedoch dazu, dass es sich um eine Heilbehandlung handelt. Das beantragte Rad könnte nur dann berücksichtigt werden, wenn es mit einer konkreten Heilbehandlung/Therapie verbunden wäre, oder aber geeignet wäre die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperfunktionen zu übernehmen. Nach der Wortbedeutung laut Duden, handelt es sich bei einem Hilfsmittel um einen Gegenstand handelt, der dem Ausgleich eines bestehenden körperlichen Defekts dient. Es entspricht den Lebensverhältnissen, dass ein Siebenjähriger über ein Fahrrad verfügt und müssten hier jene Umstände aufgezeigt werden, die sich auf das spezielle Rad beziehen. Zweifelsfrei ist das Therapierad für E Entwicklung förderlich und die Eltern unterstützen ihr Kind auch hervorragend. Aber auch bei großzügiger Auslegung gelingt es nicht, im vorliegenden Verfahren das beantragte Fahrrad als Hilfsmittel oder Heilmittel zu subsumieren, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Da im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht beantragt war und eine solche auch nicht für erforderlich erachtet wurde, zumal die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, die Beweisaufnahme eine Erörterung in kontradiktorischer Verhandlung also nicht erforderlich machte und die Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 EMRK und Art. 47 Abs 2 GRC nicht erforderlich war, konnte unter Hinweis auf 24 Abs 1 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine
10 10 Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weiters fehlt es an einer Rechtsprechung.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Landesverwaltungsgericht Steiermark 8010 Graz, Salzamtsgasse 3 DVR 0752916 - UID ATU37001007 Gerichtsabteilung 37 GZ: LVwG 80.37-1010/2015-4 Ggst.: M U Ing. Mag. (FH); Säumnisbeschwerde Tel.: 0316 8029-7269
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/41/0667-3 Ort, Datum:
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
Landesverwaltungsgericht Steiermark 8010 Graz, Salzamtsgasse 3 DVR 0752916 - UID ATU37001007 Gerichtsabteilung 5 GZ: LVwG 47.5-752/2017-16 Ggst.: R G; Psychiatriezuschlag nach dem Stmk. SHG, Beschwerde
MehrRechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen 1 Medizinische Rehabilitation (KV, PV) Berufliche Rehabilitation (UV, PV, AMS aber auch BSB) Soziale Rehabilitation (UV, PV) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (KV, UV, PV) Feststellung
MehrLVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
Landesverwaltungsgericht Steiermark 8010 Graz, Salzamtsgasse 3 DVR 0752916 - UID ATU37001007 Gerichtsabteilung 17 GZ: LVwG 50.17-3256/2016-2 Ggst.: R L Dipl.-Ing. (FH); Stadt Graz; Bauangelegenheit Beschwerde;
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38630 Telefax: (43 01) 4000 99 38630 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/058/8446/2015-1 Wien,
MehrVerordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom, mit der die Stmk. BHG Leistungs- und Entgeltverordnung LEVO-StBHG geändert wird
E n t wurf Ab t e i l u n g 1 1 / S t a n d 2 1. 0 7.2 0 1 4 Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom, mit der die Stmk. BHG Leistungs- und Entgeltverordnung LEVO-StBHG geändert wird Auf Grund
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/30/0781-1 Ort, Datum:
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-517/001-2017 St. Pölten, am
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-337/001-2017 St. Pölten, am
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/17/0661-2 Ort, Datum:
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-213/001-2017 St. Pölten, am
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2016/41/2863-4 Ort, Datum:
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0426-G/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer 2001
MehrLVwG /2/Sch/JW Linz, 19. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650973/2/Sch/JW Linz, 19. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/V/065/7393/2017-1 Wien, 23.06. 2017 F.
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/038/6211/2017/VOR-2 Wien, 23. Juni 2017
MehrB E S C H L U S S. s t a t t g e g e b e n,
Landesverwaltungsgericht Steiermark 8010 Graz, Salzamtsgasse 3 DVR 0752916 - UID ATU37001007 Gerichtsabteilung 29 GZ: LVwG 30.29-1076/2016-6 Ggst.: J D; Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes; Beschwerde
MehrV ERWALTUNGSGERICHT WIEN
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/053/30167/2014 Wien, 07.06.2017 M. P.
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/3100585/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 05.09.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt
MehrLVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-863/001-2014 St. Pölten, am
MehrLVwG-BN Jänner 2015
2700 Wr. Neustadt / Ungargasse 33 Telefon: +43 2622 90590 / Fax: +43 2622 90590 10700 E-Mail: post-wn@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE WIENER NEUSTADT Geschäftszeichen: LVwG-BN-14-1047
MehrGeschäftszahl: LVwG-AV-843/ St. Pölten, am 10. August 2015
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-843/001-2015 St. Pölten, am
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7103652/2010 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Christine Gruber-Nadlinger in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch X, über die Beschwerde vom 13. Juli
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
Landesverwaltungsgericht Steiermark 8010 Graz, Salzamtsgasse 3 DVR 0752916 - UID ATU37001007 Gerichtsabteilung 5 GZ: LVwG 41.5-216/2017-2 Tel.: 0316 8029-7291 Fax: 0316 8029-7215 E-Mail: lvwg@lvwg-stmk.gv.at
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38710 Telefax: (43 01) 4000 99 38710 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-241/041/RP07/11526/2017-6 Wien, 27.09.2017
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7103692/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-319/001-2015 St. Pölten, am
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/41/2825-4 Ort, Datum:
MehrII. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
06.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 06.03.2014 Geschäftszahl VGW-141/058/22146/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
Landesverwaltungsgericht Steiermark 8010 Graz, Salzamtsgasse 3 DVR 0752916 - UID ATU37001007 Gerichtsabteilung 31 GZ: LVwG 47.31-3158/2015-6 Tel.: 0316 8029-7287 Fax: 0316 8029-7215 E-Mail: lvwg@lvwg-stmk.gv.at
MehrDas Behindertengesetz
Das Behindertengesetz in der Steiermark Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration Vorwort Als zuständige Landesrätin bin ich stolz auf das steirische Behindertengesetz. Die Steiermark ist das einzige
MehrIm Namen der Republik!
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-340-1/2017-R12 Bregenz, am 11.05.2017 Im Namen der Republik! Erkenntnis
Mehr11. Sozialgesetzgebung
116 11. Sozialgesetzgebung Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts
MehrFachabteilung 11 A Entwurf Stand: Freitag, 19. Mai 2006
Fachabteilung 11 A Entwurf Stand: Freitag, 19. Mai 2006 Gesetz vom.mit dem das Gesetz über Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung (Steiermärkisches Behindertengesetz - Stmk. BHG) novelliert wird
MehrBESCHLUSS GZ. VH/ /2016
GZ. VH/7500070/2016 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des Bf., Adresse, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügungen
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017
MehrDas Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:
Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: 1. Dem 2 Abs. 6 wird folgender Satz
MehrIm Namen der Republik! Erkenntnis
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-340-30/2017-R11 Bregenz, am 21.06.2018 Im Namen der Republik! Erkenntnis
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2475-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/2850-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,K-Gasse, vom 29. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-2508/001-2017 St. Pölten, am
MehrGZ: VGW-221/008/16989/2017/VOR-3 Wien, XY. Wien,...-straße Gebrauchserlaubnis B E S C H L U S S
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-221/008/16989/2017/VOR-3
MehrDas Behindertengesetz in der Steiermark
Das Behindertengesetz Formulare, rechtliche Grundlagen sowie weitere rmationen finden Sie ebenso wie diese Broschüre auf dem Sozialserver des Landes Steiermark www.soziales.steiermark.at. in der Steiermark
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38650 Telefax: (43 01) 4000 99 38650 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-131/054/7014/2017-1 Wien, 11.09.2017 Dr.
MehrJahrgang 2015 Ausgegeben am 14. Jänner 2015
1 von 5 Jahrgang 2015 Ausgegeben am 14. Jänner 2015 2.Verordnung: St Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 LEVO-St 2015 2. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2014 über die
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-221/008/RP11/2089/2018-2
MehrJahrgang 2014 Ausgegeben am 01. August 2014
1 von 17 Jahrgang 2014 Ausgegeben am 01. August 2014 94. Gesetz: Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes (XVI. GPStLT RV EZ 2838/1 AB EZ 2838/4) 94. Gesetz vom 1. Juli 2014, mit dem das Steiermärkische
MehrInformation zum neuen Behindertengesetz. Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe März 2004
Information zum neuen Behindertengesetz Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe März 2004 Inhaltsverzeichnis Das neue Behindertengesetz Was bringt es für behinderte Menschen? Was bringt es für Angehörige?
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
Landesverwaltungsgericht Steiermark 8010 Graz, Salzamtsgasse 3 DVR 0752916 - UID ATU37001007 Gerichtsabteilung 14 GZ: LVwG 30.14-118/2016-2 Tel.: 0316 8029-7238 Fax: 0316 8029-7215 E-Mail: lvwg@lvwg-stmk.gv.at
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/2847-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien und
MehrB E S C H L U S S. I. Die Beschwerde wird gemäß 9 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwgsalzburg.gv.at Salzburg, 22.12.2015 LVwG-7/621/5-2015 A. B., geb. XY, L.;
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7101958/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Stb, vom 20. Februar 2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
2700 Wr. Neustadt / Ungargasse 33 Telefon: +43 2742 90590 10737 / Fax: +43 2742 90590 10700 E-Mail: post-wn@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE WIENER NEUSTADT Geschäftszahl:
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-4/1068/1/4-2017 Ort, Datum: Betreff: ABAA, AD AE; Verfahren
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-214/001-2016 St. Pölten, am
MehrVerwaltungsgerichtsbarkeit Neu
Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Auswirkungen im MinroG-Verfahren Arthur Maurer Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Sektion IV - Energie und Bergbau Inhalte Ausgangssituation Die
MehrV ERWALTUNGSGERICHT WIEN
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-221/008/RP05/3790/2017-2 Wien, 23. August
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/022/8604/2015-4 Wien, 10. Dezember 2015
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-10/433/1/2-2017 Ort, Datum: Salzburg, 05.01.2018 Betreff: AB
MehrLVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-411953/2/ER Linz, 20. Juni 2017 Das Landesverwaltungsgericht
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde der S Z, geb., vertreten durch die Sachwalterin Mag. I H-S, Vertretungsnetz-Sachwalterschaft,
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Behindertengesetz, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Behindertengesetz, Fassung vom 25.04.2016 Langtitel Gesetz vom 10. Februar 2004 über Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung (Steiermärkisches Behindertengesetz
MehrBescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
An die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau Tiroler Straße 16 A-9800 Spittal an der Drau Beschwerdeführer: Verein Tatzenhilfe Alte Straße 6 A-9871 Seeboden vertreten durch: Mag. Thomas Fraiß, Rechtsanwalt
MehrGeschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014
MehrGesundheitsversorgung von Migrantinnen und Migranten unter Berücksichtigung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Gesundheitsversorgung von Migrantinnen und Migranten unter Berücksichtigung des Asylbewerberleistungsgesetzes Dr. Angelika, Roschning Fachdienstleiterin, FD Gesundheit Welche Gesundheitsprobleme treten
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
Zahl: E 025/01/2014.031/004 Eisenstadt, am 21.10.2014 HH, XXX Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde
MehrB E S C H L U S S. F o l g e g e g e b e n,
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Lackner über die Beschwerde der xxx vertreten durch xxx gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Steindorf am Ossiacher
MehrDienststelle FA 11A Entwurf Stand: Montag, 30. Juli 2007
Dienststelle FA 11A Entwurf Stand: Montag, 30. Juli 2007 Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen nach dem Stmk. BHG gelten, und über Kostenzuschüsse
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
Zahl: E B05/09/2014.004/002 Eisenstadt, am 23.04.2014 Dipl.-HTL-Ing. HS, und AS, *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner
MehrDie Krankenkasse. Solidarität und Eigenverantwortung. Leistungsarten. Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung
Die Krankenkasse Die Krankenkasse Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über die Regelung der Krankenversicherung. Gerne sind wir bereit, Sie individuell über alle Fragen der Krankenversicherung
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38710 Telefax: (43 01) 4000 99 38710 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-241/041/RP07/14679/2016-6 Wien, 21.12.2016
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0964-W/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Pensionist, Adr.Bw., vom 24. Oktober 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-251/038/13456/2016/E-2 Wien, 15.11.2016 G.
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38668 Telefax: (43 01) 4000 99 38640 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-001/050/12101/2017-1 Wien, 12. September
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
Landesverwaltungsgericht Steiermark 8010 Graz, Salzamtsgasse 3 DVR 0752916 - UID ATU37001007 Gerichtsabteilung 10 GZ: LVwG 41.10-895/2017-7 Ggst.: M K; Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/2100693/2011 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1 und die weiteren Senatsmitglieder R2, R3 und R4 im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache des
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38700 Telefax: (43 01) 4000 99 38700 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/035/RP02/7686/2017-3 Wien, 16. Juni 2017
Mehr(Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK
(Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK Dr. Lothar Kern Fachbereich Hilfsmittel und Medizinprodukte MDK Bayern 17. Wissenschaftliche Tagung des ASBH Beirates 21. November 2015 Wer ist der
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38668 Telefax: (43 01) 4000 99 38640 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-131/019/12338/2017-1 Wien, 11.09.2017 O.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 7 GZ. RV/0805-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 19. Mai 2011 betreffend
MehrB E S C H L U S S. s t a t t g e g e b e n,
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde des Herrn F Fr, geb. am, U, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 13.10.2014,
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2461-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, xxx, vom 26. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/0088-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe
MehrAuf Grund des 47 Abs 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl 62/2011, wird verordnet:
Stmk. BHG Leistungs- und Entgeltverordnung, (LEVO StBHG) StF: LGBl 43/2004, idf LGBl 24/2006, LGBl 5/2009, LGBl 16/2010, 43/2011, LGBl 116/2011 und LGBl 51/2012 Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
MehrRahmenbedingungen der Hilfsmittelversorgung. rehacare
Rahmenbedingungen der Hilfsmittelversorgung rehacare 10.10.2012 Wenn Sie Gesetze und Würste mögen, dann sollten Sie niemals bei der Herstellung von beiden zuschauen." Otto von Bismarck, 1815-1898, Deutscher
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-105/003-2014 St. Pölten, am
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7105435/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RI in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes XY, betreffend Einkommensteuer 2015
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1188-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der KM, geb. GebDat, Adresse, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt, 1010 Wien,
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2016/32/0077-4 Ort, Datum:
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-891/001-2016 St. Pölten, am
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2186-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 1. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
Mehr