Kantonales Integrationsprogramm

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1 Kantonales Integrationsprogramm Bericht der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern zuhanden des Regierungsrates des Kantons Bern 6. November 2013

2 Impressum Herausgeberin Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Autorenschaft Brigit Zuppinger (Projektleitung/GEF) Brigitte Arn (ERZ) Gabriela Felder (GEF) Thomas Fuhrimann (GEF) Sarah Grossmann (GEF) Angelina Providzalo (GEF) Gestaltung und Layout Verena Berger, Köniz Atelier Bläuer, Bern

3 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 5 Zusammenfassung 7 Einleitung 10 1 Vorgehen Projektorganisation Methodisches Vorgehen Zeitplan KIP 13 2 Integrationspolitik Grundprinzipien der Integrationspolitik Integrationspolitik des Kantons Bern 14 3 Rechtsgrundlagen 16 4 Das Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung 17 5 Die ausländische Wohnbevölkerung im Kanton Bern 19 6 Förderbereich Erstinformation und Integrationsförderbedarf Ausgangslage IST-Zustand Erstinformation Bedarf Erstinformation Ziele, Massnahmen und Indikatoren Erstinformation Umsetzungsorganisation und Zeitplan Erstinformation 30 7 Förderbereich Beratung Ausgangslage IST-Zustand Beratung Bedarf Beratung Ziele, Massnahmen und Indikatoren Beratung Umsetzungsorganisation und Zeitplan Beratung 39 8 Förderbereich Diskriminierungsschutz Ausgangslage IST-Zustand Diskriminierungsschutz Bedarf Diskriminierungsschutz Ziele, Massnahmen und Indikatoren Diskriminierungsschutz Umsetzungsorganisation Diskriminierungsschutz 48 9 Förderbereich Sprache und Bildung Ausgangslage IST-Zustand Sprachförderung Bedarf Sprachförderung 55

4 9.4 Ziele, Massnahmen und Indikatoren Sprachförderung Umsetzungsorganisation Sprachförderung Förderbereich Frühe Förderung Ausgangslage Bedarf niederschwellige Elternbildung Schnittstellen zu den Förderbereichen des KIPs Ziele, Massnahmen und Indikatoren frühe Förderung Umsetzungsorganisation frühe Förderung Förderbereich Arbeitsmarktfähigkeit Ausgangslage IST-Zustand Arbeitsmarktfähigkeit IST-Zustand Regelstrukturen IST-Zustand spezifische Angebote Bedarf Arbeitsmarktfähigkeit Ziele, Massnahmen und Indikatoren Arbeitsmarktfähigkeit Umsetzungsorganisation Arbeitsmarktfähigkeit Förderbereich Interkulturelles Übersetzen Ausgangslage Grundlagen IST-Zustand interkulturelles Übersetzen Bedarf Interkulturelles Übersetzen Ziele, Massnahmen und Indikatoren interkulturelles Übersetzen Umsetzungsorganisation interkulturelles Übersetzen Förderbereich Soziale Integration Ausgangslage IST-Zustand soziale Integration Bedarf soziale Integration Ziele, Massnahmen und Indikatoren soziale Integration Umsetzungsorganisation soziale Integration Umsetzungsorganisation Umsetzungsorganisation der Integrationsförderung in den Regelstrukturen Umsetzungsorganisation spezifische Integrationsförderung Finanzierung Finanzierungsmodell KIP Mindestanteile Kantonsbeitrag Kanton Bern Für das KIP verfügbare zusätzliche Mittel Anstehende Sparmassnahmen im Kanton Bern Finanzierungsmodelle Förderbereiche Qualitätssicherung 112 Literatur 115

5 Abkürzungsverzeichnis AG Arbeitgeber(in) ALV Arbeitslosenversicherung AM Arbeitsmarkt AMF Arbeitsmarktfähigkeit AMM Arbeitsmarktliche Massnahmen AN Arbeitnehmer(in) AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AS Ansprechstelle Integration ASP Aufgaben- und Strukturüberprüfungsprogramm AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 AWB Abteilung Weiterbildung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern BAG Bundesamt für Gesundheit beco Amt für Wirtschaft der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern BEO Berner Oberland BFS Bundesamt für Statistik BIAS Beschäftigungs- und Integrationsangebote in der Sozialhilfe BJS Bern-Jura-Solothurn BehiG Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen BerG Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung des Kantons Bern BerV Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung des Kantons Bern BerDV Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung des Kantons Bern BV Bundesverfassung Bsp. Beispielsweise Cfd Christlicher Friedensdienst DaZ Deutsch als Zweitsprache EloWe entwicklungslogischer Werdegang EMO Emmental-Oberaargau ERZ Erziehungsdirektion des Kantons Bern EU / EFTA Europäische Union / Europäische Freihandelsassoziation EKIM Entwicklung kantonaler Integrationsprogramme und begleitender Massnahmen EKR Eidg. Kommission gegen Rassismus DoSyRa Dokumentations- und Monitoring system Rassismus FAZ Familiennachzug /-nachzüge FD Flüchtlingsdienste; Sozialhilfestellen für anerkannte Flüchtlinge FL anerkannte(r) Flüchtling(e); vorläufig aufgenommene(r) Flüchtling(e) FLG Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen des Kantons Bern FLV Verordnung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen des Kantons Bern Fide Rahmenkonzept für die sprachliche Integration von Migrantinnen und Migranten FBBE Frühe Bildung, Betreuung und Erziehung FIBBE Frühkindliche Integration, Bildung, Betreuung und Erziehung FRB Fachstelle für Rassismusbekämpfung GEF Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern GlG Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann gggfon Projekt Gemeinsam gegen Gewalt und Rassismus GER Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen HIV Handels- und Industrieverein des Kantons Bern (Berner Handelskammer) HAF Heilsarmee Flüchtlingshilfe HEKS Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HSK Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur IV Invalidenversicherung isa Informationsstelle für Ausländerinnen- und Ausländerfragen idiko interdirektionale Koordination in der Weiterbildung IntG Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung des Kantons Bern IKÜ Interkulturelles Übersetzen / interkulturelle(r) Übersetzer(in) IKV Interkulturelles Vermitteln JGK Justiz-, Gemeinde- und Kirchen direktion des Kantons Bern KID Konferenz der Integrations delegierten KIP Kantonales Integrationsprogramm KdK Konferenz der Kantons regierungen KMU Kleine und mittlere Unternehmen KIO Thun Kompetenzzentrum Integration Thun-Oberland KZI Kompetenzzentren Integration KES Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Kitas Kindertagesstätten LV Leistungsvertrag MBA Mittelschul- und Berufsbildungsamt der Erziehungsdirektion des Kantons Bern MULTIMONDO Kompetenzzentrum für Integration in Biel MuKi Mutter-Kind Deutschkurse nesuwe neue Subventionsberechnung in der Weiterbildung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern PA Partnerorganisationen im Asylbereich POM Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern RAV Regionalen Arbeitsvermittlungszentren SD Sozialdienst (der Wohngemeinde) SH Sozialhilfe SHG Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern SHV Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern 5

6 SOA StGB StBG TAK TFO VA VE AuIG VIntA VOL ZEMIS Sozialamt des Kantons Bern Schweizerisches Strafgesetzbuch Staatsbeitragsgesetz des Kantons Bern Tripartite Agglomerationskonferenz Tagesfamilienorganisationen Vorläufig Aufgenommene(r) Vernehmlassung zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Zentrales Migrationsinformationssystem Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Kantonales Integrationsprogramm ab 2014, BFM / KdK Abbildung 2: Stufenmodell der Integration, IntG, Art Abbildung 3: Abteilung Weiterbildung: Beiträge ab Abbildung 4: Anzahl erwerbsfähige Personen nach Staatsangehörigkeit 69 Abbildung 5: Verhältnis von SchweizerInnen zu AusländerInnen ALV / Sozialhilfe 69 Abbildung 6: Steuerungskreislauf Leistungsverträge 112 6

7 Zusammenfassung Ausgangslage Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in der Integrationsförderung von Ausländerinnen und Ausländern wird ab 2014 neu strukturiert. In einem Grundlagenpapier haben im November 2011 der Bund und die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) als Abschluss eines breit abgestützten politischen Prozesses festgehalten, dass sie die Integrationspolitik stärken und weiter entwickeln wollen. Der Bund stellt dafür zusätzliche Mittel zur Verfügung. Dies allerdings unter der Bedingung, dass sich die Kantone im gleichen Mass finanziell engagieren. Der Bund schliesst für den Bereich der spezifischen Integrationsförderung mit jedem Kanton Progammvereinbarungen gemäss Art. 20a SuG 1 ab. Es ist geplant, dass im November 2013 die Kantone mit dem Bund für die Jahre 2014 bis 2017 Programmvereinbarungen abschliessen. Die Kompetenz zum Abschluss der Programmvereinbarung mit dem Bund liegt beim Regierungsrat (Art. 21a OrG 2 ). Als Grundlage dafür dienen kantonale Integrationsprogramme (KIP) 3. Der vorliegende Bericht stellt das Kantonale Integrationsprogramm des Kantons Bern dar. Er wurde in Zusammenarbeit mit der Erziehungsdirektion und unter Einbezug der Volkswirtschaftsdirektion erarbeitet und Ende Juni 2013 beim Bund zur Prüfung eingereicht. Der Bund und die Konferenz der Kantonsregierungen machten für die Kantonalen Integrationsprogramme die Vorgabe, dass diese sich am Primat der Integrationsförderung durch die Regelstrukturen orientieren sollen. Dies bedeutet, dass die kantonale Integrationsförderung in erster Linie z. B. in der Schule, in der Berufsbildung und im Arbeitsmarkt erfolgen soll. Die Kantonalen Integrationsprogramme sollen erst dort ansetzen, wo die Regelstrukturen ungenügend greifen. Diese komplementären Massnahmen werden «spezifische Integrationsförderung» genannt. Die spezifische Integrationsförderung stützt sich gemäss den Vorgaben des Bundes und der Konferenz der Kantonsregierungen auf drei Pfeiler und insgesamt acht Förderbereiche: Pfeiler 1: Information und Beratung Förderbereich Erstinformation und Integrationsförderbedarf Förderbereich Beratung Förderbereich Schutz vor Diskriminierung Pfeiler 2: Bildung und Arbeit Förderbereich Sprache und Bildung Förderbereich Frühe Förderung Förderbereich Arbeitsmarktfähigkeit Pfeiler 3: Verständigung und gesellschaftliche Integration Förderbereich Interkulturelle Übersetzung Förderbereich Soziale Integration Das Kantonale Integrationsprogramm zeigt auf, welche Ziele und welche Massnahmen in jedem dieser Förderbereiche ergriffen werden sollen. 1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) 2 Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG ) 3 Vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (VIntA, SR ) 7

8 Integrationspolitik des Kantons Bern Der Kanton Bern verfügt mit dem Leitbild Integration seit 2007 über eine strategische Grundlage für die Integrationspolitik. Am 25. März 2013 wurde das neue Integrationsgesetz mit 98 zu 41 Stimmen vom Grossen Rat angenommen. Mit dem Gesetz wird die Grundlage für eine frühzeitig einsetzende, gezielte und präventiv wirkende Integration der ausländischen Bevölkerung geschaffen. Das Gesetz beruht auf dem Prinzip des Förderns und Forderns. Kern des Gesetzes ist ein dreistufiges Modell aus obligatorischen Erstgesprächen auf Gemeindeebene (1. Stufe), regionalen Ansprechstellen Integration für die weiterführende Beratung (2. Stufe) und klaren Bestimmungen für verbindliche Integrationsmassnahmen in der Form von Integrationsvereinbarungen (3. Stufe). Hinzu kommen Bestimmungen in Bezug auf den Diskriminierungsschutz. Die Finanzierung der geplanten Gesetzesmassnahmen soll zu einem grossen Teil über die KIP-Mittel erfolgen. Umgekehrt bildet das Integrationsgesetz die strategische Grundlage für das KIP und setzt insbesondere im Förderbereich Erstinformation und im Förderbereich Beratung die Rahmenbedingungen. Das Integrationsgesetz und das KIP sind daher eng ineinander verwoben. Das Inkrafttreten des Integrationsgesetzes ist für anfangs 2015 vorgesehen. Die Massnahmen des Integrationsgesetzes können deshalb mit dem KIP erst ab diesem Zeitpunkt finanziert werden. Deshalb ist das Jahr 2014 als Übergangsjahr konzipiert. Finanzierung Für die Umsetzung der spezifischen Integrationsförderung im Rahmen der Kantonalen Integrationsprogramme erhöht der Bund, gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, seine finanziellen Beiträge im Ausländerbereich um gesamthaft CHF 20 Mio. auf 36 Mio. Diese werden proportional an die Kantone verteilt. Für die Auszahlung der Bundesbeiträge im Ausländerbereich stellt der Bund die Bedingung, dass jeder Kanton einen Kantonsbeitrag für die spezifische Integrationsförderung einsetzt, der mindestens der Höhe der Bundesbeiträge im Ausländerbereich entspricht. Der Kanton Bern erfüllt diese Vorgabe bereits heute. Zusätzlich zu den Finanzierungsbeiträgen des Bundes im Ausländerbereich und zum Kantonsbeitrag an die spezifische Integrationsförderung werden die jährlich und gestützt auf die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom Bund ausgerichteten Integrationspauschalen für vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlingen neu ebenfalls dem KIP zugeordnet. Da es sich sowohl beim Kantonsbeitrag wie bei den Integrationspauschalen nicht um zusätzliche Mittel für die Integrationsförderung handelt, sondern um Mittel, die bereits durch Leistungsverträge gebunden sind, stehen für neue Massnahmen im Rahmen des KIPs de facto die Bundesbeiträge im Ausländerbereich zur Verfügung. Diese betragen CHF 2,9 Mio. Diese Mittel stehen dem Kanton Bern jährlich zur Verfügung. Durch das Inkrafttreten des IntG anfangs 2015 entstehen für das Jahr 2014 weder finanziellen Einbussen noch Mehraufwendungen. Die zur Verfügung stehenden Mittel können flexibel verwendet werden. Im ersten KIP-Jahr wurden Mittel für die Vorbereitung der gesetzlichen Massnahmen budgetiert. Prioritäten Vor dem Hintergrund der kantonalbernischen Rahmenbedingungen wurden für die Verwendung dieser zusätzlichen Mittel folgende Priorisierungen vorgenommen: Erste Priorität geniessen diejenigen Massnahmen, die im Rahmen des Vollzugs des Integrationsgesetzes umgesetzt werden sollen, namentlich die Massnahmen für die Erstinformation und für die Beratung. 8

9 Auf der Basis der Vorgaben des im Herbst 2012 durch den Grossen Rat des Kantons Bern verabschiedeten «Konzepts frühe Förderung im Kanton Bern» wird in zweiter Priorität die frühe Sprachförderung unterstützt. In dritter Priorität werden im Sinne einer Weiterführung der bisher durch den Bund aufgebauten Strukturen der Integrationsförderung soweit als möglich diejenigen Massnahmen finanziert, die bisher mit direkten Bundessubventionen aufgebaut wurden. Dies umfasst die Leistungen der Kompetenzzentren Integration, der Sprachförderung, der Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen und der Verständigung. Schliesslich erfolgt ein beschränkter Aufbau des Diskriminierungsschutzes gemäss den Vorgaben des Integrationsgesetzes. Geplante Massnahmen Pfeiler 1 Information und Beratung Gestützt auf das Integrationsgesetz ist in Pfeiler 1 die flächendeckende und obligatorische Einführung von Erstgesprächen mit allen neu aus dem Ausland zugezogenen Personen auf Gemeindeebene vorgesehen. Besteht bei den in der Gemeinde begrüssten Personen ein spezifischer Informationsbedarf, soll eine vertiefte Beratung bei einer regionalen Ansprechstelle Integration erfolgen. Nebst den neu zugezogenen Personen sollen die Ansprechstellen Integration auch Privatpersonen und privaten und öffentlichen Organisationen des ganzen Kantons in Fragen der Integration zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollen sie Personen, die von Diskriminierung betroffen sind professionell beraten. Liegt im Bereich der Diskriminierung ein Bedarf nach Rechtsberatung vor, soll eine Überweisung an eine Rechtsberatungsstelle erfolgen. Die Thematik des Diskriminierungsschutzes ist zudem Teil der Informationspolitik des Kantons Bern. Aufgrund des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes per 2015 wird das Jahr 2014 in diesem Pfeiler als Übergangsjahr und zur Vorbereitung des Gesetzesvollzugs genutzt. Pfeiler 2 Bildung und Arbeit In Pfeiler 2 liegen die Schwerpunkte bei der Konsolidierung der bestehenden, schwergewichtig kantonal finanzierten Sprachförderangebote, der Stärkung der frühen Sprachförderung und bei spezifischen Fördermassnahmen für die berufliche Integration. Bei der Sprachförderung wird dabei eine Optimierung der interdirektionalen Koordination und des bestehenden Subventionsmodells angestrebt. Daneben bilden die Qualitätssicherung und die Nachfrage- und Bedarfsorientierung den Hauptfokus der kantonalen Sprachförderung. Die frühe Förderung von Migrantenfamilien erfolgt grundsätzlich im Rahmen des «Konzepts frühe Förderung im Kanton Bern». Gemäss diesem Konzept soll im Rahmen des KIPs die Subventionierung und Weiterentwicklung von Angeboten der frühen Sprachförderung erfolgen. In geringem Umfang soll im KIP zudem die Elternbildung für Familien mit Migrationshintergrund gestärkt werden. Die Arbeitsmarktfähigkeit soll durch eine kontinuierliche Öffnung der bereits bestehenden Programme für die berufliche Integration von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen für Ausländer und Ausländerinnen mit B- und C-Ausweis gestärkt werden. Ein spezieller Fokus wird auf die Information von Personen im Familiennachzug gesetzt. Schliesslich wird eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern im Kanton Bern im Bereich der Integrationsförderung angestrebt. Pfeiler 3 Verständigung und gesellschaftliche Integration In Pfeiler 3 wird die Gewährleistung der bisherigen Bundessubventionen und des Qualitätsniveaus der Vermittlungsstellen des interkulturellen Übersetzens sowie der Aus- und Weiterbildung von interkulturell Übersetzenden angestrebt. Im Bereich der sozialen Integration soll das bisher durch den Bund geförderte Projektgefäss für die Unterstützung von Kleinprojekten in kleinem Rahmen weitergeführt werden. 9

10 Einleitung Die integrationspolitische Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen wird ab 2014 neu strukturiert. Der Bund plant eine Erhöhung der finanziellen Beiträge für die spezifische Integrationsförderung und beabsichtigt, diese anhand von Programmvereinbarungen nach Art. 20a SuG weitgehend an die Kantone zu übertragen. Als Grundlage für die Programmvereinbarungen entwickeln die Kantone ein kantonales Integrationsprogramm (KIP). Das KIP hat eine Programmlaufzeit von vier Jahren; die erste Programmphase des KIPs dauert von 2014 bis Ausgehend von den Integrationsangeboten der Regelstrukturen soll das KIP den Bedarf für die ergänzenden Massnahmen der spezifischen Integrationsförderung formulieren und die Schnittstellen zu den Integrationsmassnahmen der Regelstrukturen aufzeigen. Es sollen ferner Ziele und Massnahmen festgelegt und die Umsetzungsorganisation, Finanzierung und Qualitätssicherung aufgezeigt werden. Der Bund und die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) legen im Grundlagenpapier vom 23. November 2011 im Hinblick auf den Abschluss der Programmvereinbarungen zum KIP folgende strategische Ausrichtung fest, welche anhand des KIP- Hauses (Abb. 1) verdeutlicht wird: Inhaltlich soll sich das Programm am Primat der Integrationsförderung durch die Regelstrukturen orientieren. Für die Integrationsförderung zentral sind die Regelstrukturen der Schule, der Berufsbildung und des Arbeitsmarktes (Grafik: Hintergrund des Hauses). Dort wo die Regelstrukturen ungenügend greifen, das heisst komplementär dazu, soll die spezifische Integrationsförderung ansetzen. Sie verfolgt gemäss den Vorgaben von Bund und KdK zwei Stossrichtungen: Einerseits soll sie dazu beitragen, das Angebot der Regelstrukturen zu ergänzen. Sie soll andererseits die Regelstrukturen darin unterstützen, ihren Integrationsauftrag wahrzunehmen. Die spezifische Integrationsförderung stützt sich auf drei Pfeiler mit insgesamt acht Förderbereichen: Pfeiler 1: Information und Beratung Pfeiler 2: Bildung und Arbeit Pfeiler 3: Verständigung und gesellschaftliche Integration Abbildung 1 Kantonales Integrationsprogramm ab 2014, BFM / KdK 2012 Integrationsförderung in den Regelstrukturen Spezifische Integrationsförderung von Bund und Kantonen Information und Beratung Bildung und Arbeit Verständigung und gesellschaftliche Integration Erstinformation und Integrations - förderbedarf Beratung Schutz vor Diskriminierung Sprache und Bildung Frühe Förderung Arbeitsmarktfähigkeit Interkulturelles Übersetzen Soziale Integration 10

11 Die Zielgruppen des Programms sind wie folgt definiert: Ausländerinnen und Ausländer mit den Ausweisen C (Niederlassungsbewilligung), B (Aufenthaltsbewilligung), F (vorläufig Aufgenommene) und L (Kurzaufenthaltsbewilligung). Neu ist also die Gruppe der vorläufig Aufgenommenen und der anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge (VA / FL) ein integraler Bestandteil der Zielgruppe. Asylsuchende (Ausweis N) und «sans papiers» dagegen sind nicht Teil der Zielgruppe. Schweizerinnen und Schweizer Behörden und Institutionen Der vorliegende Bericht ist wie folgt aufgebaut: nach der Darstellung der Vorgehensweise wird zuerst die Integrationspolitik des Kantons Bern und die Ausgangslage betreffend dem kantonalen Rechtssetzungsverfahren geschildert. Nach dem Beschrieb der ausländischen Wohnbevölkerung im Kanton Bern folgt die Darstellung der acht Förderbereiche der spezifischen Integrationsförderung. Daran anschliessend wird die Umsetzungsorganisation des kantonalen Integrationsprogramms im Kanton Bern ausgeführt. Schliesslich folgen die Darstellung der Finanzierung und der Qualitätssicherung des Programms. 11

12 1 Vorgehen 1.1 Projektorganisation Für die Entwicklung des KIPs wurde Mitte 2012 eine Projektorganisation gebildet. Das Projekt wurde strategisch in den beiden direkt mit der spezifischen Integrationsförderung befassten Direktionen Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) und Erziehungsdirektion (ERZ) verankert, deren Regierungsräte als Auftraggeber des Projekts fungieren. Als Steuergruppe wurde die kantonale Steuergruppe IIZ (Interinstitutionelle Zusammenarbeit Arbeitsmarkt, Berufsbildung, Sozialhilfe, IV, Migrationsbereich) bezeichnet. Der Steuerausschuss des Projekts besteht aus den Amtsvorstehenden und Abteilungsleitenden der involvierten Ämter GEF und ERZ (Sozialamt, Amt für Mittelschul- und Berufsbildung) sowie dem kantonalen Integrationsdelegierten. In der Begleitgruppe des Projekts waren Mitglieder des Ausschusses der kantonalen Integrationskommission, die Delegierten der Städte Bern, Thun und Biel und Schlüsselpersonen der Migrationsbevölkerung vertreten. Die Projektleitung und die Konzeption der einzelnen Förderbereiche haben wissenschaftliche Mitarbeitende der beteiligten Ämter vorgenommen. Nach Art. 21a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung ist der Regierungsrat für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund verantwortlich. Die Programmvereinbarung zum KIP wurde deshalb im Herbst 2013 durch den Regierungsrat des Kantons Bern verabschiedet. 1.2 Methodisches Vorgehen Das Vorgehen zur Erarbeitung des KIPs orientiert sich an den Vorgaben des Bundes im Grundlagenpapier vom 23. November Folgende Grundlagen wurden bei der Erarbeitung miteinbezogen: vorliegende Grundlagendaten (i. e. Bader 2011) vorliegende statistische Daten Vernehmlassung zum Integrationsgesetz schriftliche und mündliche Befragungen von Fachpersonen innerhalb der Verwaltung thematische Hearings mit Akteuren der Integrationsförderung Bedarfsabklärung betreffend der Zielgruppe VA / FL an der Fachtagung zur Integration der VA / FL am 23. Oktober 2012 mit den Programmanbietenden im Bereich VA / FL Vernehmlassung der geplanten Massnahmen im Rahmen der Integrationskonferenz vom 30. Mai 2013 mit Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden und integrationsrelevanten Akteuren des Kantons Bern. Das KIP wurde zudem in der Begleitgruppe zur Diskussion gestellt und durch den Steuerausschuss des KIPs verabschiedet. 12

13 1.3 Zeitplan KIP Meilensteine Termin Projektauftrag Juni 2012 Vorentwurf KIP zu Handen BFM Ende Dezember 2012 Eingabe Programmvereinbarung inkl. KIP Ende Juni 2013 Programmvereinbarung zur Unterzeichnung Ende September 2013 Regierungsratsbeschluss Oktober 2013 Unterzeichnung Programmvereinbarung Ende November 2013 Start Umsetzung KIP Januar

14 2 Integrationspolitik 2.1 Grundprinzipien der Integrationspolitik Ziel der schweizerischen Integrationspolitik ist die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung, die Förderung gegenseitiger Achtung und Toleranz von einheimischer und ausländischer Wohnbevölkerung und die chancengleiche Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Schweiz. Bund und Kantone haben sich darauf geeinigt, ihre Integrationspolitik auf gemeinsame Grundprinzipien abzustützen. Die schweizerische Integrationspolitik von Bund und Kantonen soll gemessen werden an der gleichwertigen Verwirklichung und Berücksichtigung der folgenden vier Grundprinzipien: Die Schweizerische Integrationspolitik schafft Rahmenbedingungen für die Verwirklichung von Chancengleichheit: Einheimische und zugewanderte Personen sind gleichwertige Mitglieder der Gesamtgesellschaft und haben Anspruch auf die in der Bundesverfassung verankerten Grundrechte. Der Schutz vor Diskriminierung und Ausgrenzung ist integraler Bestandteil der Integrationspolitik. Der Staat stellt sicher, dass die von ihm erbrachten Leistungen für alle Personen zugänglich sind. Die Schweizerische Integrationspolitik fordert Eigenverantwortung ein: Jede in der Schweiz wohnhafte Person hält sich an das Recht und an die öffentliche Ordnung, strebt finanzielle Unabhängigkeit an und achtet die kulturelle Vielfalt des Landes und seiner Bewohnerinnen und Bewohner. Dies bedingt eine aktive Auseinandersetzung mit der gesellschaftlichen Realität in der Schweiz sowie eine Respektierung aller Mitglieder der Gesellschaft. Personen, die sich nicht an dieses Grundprinzip halten oder die Integration aktiv behindern, müssen mit Sanktionen rechnen. Die Schweizerische Integrationspolitik nutzt Potenziale: Integrationspolitik erkennt, nutzt und entwickelt konsequent die vorhandenen Poten ziale, Fähigkeiten und Kompetenzen der einzelnen Personen. Sie versteht die Förderung der Integration als eine Investition in die Zukunft einer liberal verfassten Gesellschaft. Deren erfolgreiche Gestaltung ist auf den Beitrag aller Personen angewiesen. Die Schweizerische Integrationspolitik anerkennt Vielfalt: Der Staat anerkennt Vielfalt als wertvollen Bestandteil der Gesellschaft. Er verfügt über eine entsprechend flexible, den jeweiligen Begebenheiten angepasste Integrationspolitik, welche die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Akteure sowie die Migrationsbevölkerung partnerschaftlich mit einbezieht (BFM 2012b). 2.2 Integrationspolitik des Kantons Bern Der Grundstein für die Integrationspolitik im Kanton Bern wurde 1996 gelegt, als das Postulat der Grossrätin Barbara Gurtner «Eine Fachstelle für Integration» an den Regierungsrat überwiesen wurde. In der Folge wurden zwei Expertenberichte zur Situation der Migranten und Migrantinnen im Kanton Bern verfasst, die sich u. a. mit der Frage beschäftigten, wie das Thema Integration in der kantonalen Verwaltung verankert 14

15 werden sollte. Im Jahre 2003 wurde in der GEF eine Stelle für Integrationsfragen geschaffen, die seit 2006 als kantonale Fachstelle Integration besteht. Diese Stelle ist die kantonale Ansprechstelle gemäss Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) und stellt die Koordination der verschiedenen integrationspolitischen Akteure auf der Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene sicher. Aufgrund der Zunahme der Aktivitäten wurden die Stellenprozente im Verlauf der Zeit aufgestockt. Im Jahre 2007 verabschiedete der Regierungsrat das kantonale Leitbild Integration, welches die strategische Ausrichtung der kantonalen Integrationspolitik vorgibt. Das Leitbild definiert als Grundprinzipien: Integration ist ein Prozess Im Kanton Bern wird Integration als gesamtgesellschaftlicher Prozess, der Einheimische und Zugezogene gleichermassen einbindet, verstanden. Integration betrifft alle Gesellschaftsmitglieder Integration strebt die chancengleiche Partizipation aller Gesellschaftsmitglieder am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Leben an. Integration orientiert sich an den Ressourcen Die Integrationstätigkeit orientiert sich an den individuellen Ressourcen, Begabungen und Fähigkeiten. Integration ist ein bewusster Umgang mit Differenzen Integrationspolitik respektiert Menschen als unterschiedliche aber auch als gleichwertige Individuen und wirkt kulturellen Vorurteilen entgegen. Integration bedeutet «Fördern und Fordern» Die Integration setzt den guten Willen und das Engagement der Migranten und Migrantinnen sowie der Schweizer und Schweizerinnen voraus (GEF 2007). Im Sommer 2008 erstellte die GEF einen Bericht über die Massnahmen zur Umsetzung des Integrationsleitbildes. Dieser interne Bericht erläutert, welche Massnahmen die kantonalen Direktionen ergriffen haben, um die Integration der Migrationsbevölkerung zu fördern. Eine inhaltliche Analyse der Massnahmentabelle zeigt auf, dass die meisten Massnahmen in den Bereichen Bildung und Erziehung umgesetzt wurden. An zweiter Stelle folgen die Massnahmen zur Integrationsförderung der VA und FL. In den Bereichen Gesundheit, Arbeitsmarkt und Information/Kommunikation wurden ebenfalls einige Anstrengungen unternommen. Ebenfalls 2008 nahm zudem die kantonale Kommission für die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Integrationskommission) unter dem Vorsitz des Gesundheitsund Fürsorgedirektors ihre Arbeit auf. Dieses Gremium wirkt als konsultatives Organ für die kantonale Integrationspolitik und tagt mehrmals jährlich. Es setzt sich aus Vertretenden der Migrationsbevölkerung im Kanton, Integrationsexperten und -expertinnen aus Städten und Gemeinden, Vertretungen der politischen Parteien im Grossen Rat, einem Vertreter der KMU, einer Vertreterin des Berner Juras und einer Vertreterin der Landeskirchen zusammen. Im Herbst 2007 wurde die Motion Barbara Mühlheim (M 172/2007) an den Regierungsrat überwiesen. Sie beauftragt den Regierungsrat, für die Integration verbindliche Richtlinien in der Form eines Gesetzes zu erarbeiten (siehe Kap. 4). Auch die Gesetzgebung zur Einbürgerung hat im Kanton Bern per 1. Januar 2010 eine Änderung erfahren. Die Verordnung über das Einbürgerungsverfahren sieht neu vor, dass Personen, die die kommunalen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, zusätzlich einen von der Gemeinde organisierten Einbürgerungskurs besuchen müssen. Befreit von dieser Verpflichtung sind Kinder unter 16 Jahren und Personen, die während mehr als drei Jahren in der Schweiz die Volksschule besucht haben. Des Weiteren müssen sie sich einer Sprachstandanalyse unterziehen. Die Sprachstandanalyse gibt Auskunft über die «Verständigungsfähigkeit» der betroffenen Personen. Die Kosten für den Einbürgerungskurs und die Sprachstandanalyse müssen vollumfänglich von den Gesuchstellenden übernommen werden. 15

16 3 Rechtsgrundlagen Art. 20a des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) Art. 55 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR ) Art. 11 der Verordnung vom 26. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR ) Art. 91 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR ) Art. 13 Bst. c, Art. 71 und 74 ff. des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) Art. 21a des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG ) 16

17 4 Das Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung Gestützt auf die Motion Mühlheim hat die GEF einen Entwurf des Gesetzes über die Integration der ausländischen Bevölkerung erarbeitet. Dieser basiert auf den Grundsätzen der Ausländergesetzgebung und baut gleichzeitig auf der bereits vom Regierungsrat formulierten Integrationspolitik für den Kanton Bern auf. Er nimmt aber auch Elemente auf, die in der Revision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) enthalten sind. Das Integrationsgesetz wurde am 25. März 2013 vom Grossen Rat angenommen. Das Integrationsgesetz beruht auf dem Prinzip des Förderns und Forderns. Kern des Gesetzes ist das nachfolgend beschriebene Stufenmodell der Integration. 4 Das Integrationsgesetz setzt für das KIP die Rahmenbedingungen in Bezug auf die folgenden Förderbereiche: Integrationsgesetz KIP Erstinformation Art. 5 Förderbereich Erstinformation Ansprechstellen für die Integration Art. 5 Art. 6 9 Förderbereich Beratung Schutz vor Diskriminierung Art. 14 Förderbereich Schutz vor Diskriminierung Beitrag der AusländerInnen / Integrationsvereinbarungen Art. 3 Art. 9 Förderbereich Sprache und Bildung Für die beiden Förderbereiche Erstinformation und Beratung ist das im Gesetzesentwurf konzipierte Stufenmodell der Integration (vgl. Abbildung 2) massgebend. Dieses basiert auf der ersten Stufe auf obligatorischen Erstgesprächen, in deren Rahmen der Informationsbedarf ausfindig gemacht werden soll. Liegt ein solcher vor, erfolgt auf der zweiten Stufe eine vertiefte Beratung durch die sogenannten Ansprechstellen für Integration (AS). Auf der dritten Stufe können schliesslich Integrationsleistungen durch verbindliche Integrationsvereinbarungen eingefordert werden. Damit einhergehend kann die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Besuch eines Sprach- oder Integrationskurses gebunden werden. Solche Integrationsvereinbarungen können jedoch nur mit Drittstaatenangehörigen abgeschlossen werden. Die dritte Stufe des Modells ist nicht Bestandteil des KIPs, da die Integrationsvereinbarungen gemäss den Vorgaben des Bundes nicht über den KIP-Kredit finanzierbar ist. 4 Eine ausführliche Darstellung des Gesetzes findet sich im entsprechenden Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat (GEF 2012a). 17

18 Abbildung 2 Stufenmodell der Integration, IntG, Art Stufe: Integrationsvereinbarung 2. Stufe: vertiefte Beratung 1. Stufe: Erstinformation und Informationsbedarf Die SVP des Kantons Bern hat gegen das Integrationsgesetz das konstruktive Referendum ergriffen und am 18. April 2013 den «Volksvorschlag für eine wirkungsvolle Integration der Ausländerinnen und Ausländer» (VV) vorgestellt. Das Referendum ist allerdings gescheitert, weil die nötige Unterschriftenzahl nicht erreicht wurde. Der Volksvorschlag fokussierte auf den Aspekt des Forderns und räumte den Gemeinden wesentlich mehr Aufgaben und Kompetenzen ein als das Integrationsgesetz. Da erst Mitte Juli 2013 feststand, ob das Referendum zustande kommt und es infolgedessen zu einer Referendumsabstimmung kommen würde, musste das erste KIP-Jahr 2014 aufgrund der damit einhergehenden potentiellen Verzögerungen und unterschiedlichen Umsetzungsszenarien in den durch die Gesetzgebung betroffenen Förderbereichen der Erstinformation und der Beratung als Übergangsjahr konzipiert werden. Aufgrund der Verzögerungen, die durch die Möglichkeit eines Referendums entstanden sind, ist das Inkrafttreten des Integrationsgesetzes für anfangs 2015 vorgesehen. 18

19 5 Die ausländische Wohnbevölkerung im Kanton Bern 5 Im Kanton Bern lebten 2011 rund Personen, von denen rund eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Der Ausländeranteil liegt im Kanton Bern mit 13,4 % sowohl unter dem Durchschnitt aller Kantone als auch unter dem Medianwert der Kantone. Bei den Migrationsflüssen zeichnet sich in den letzten Jahren keine markante Zunahme ab, denn der Ausländeranteil im Kanton hat seit 1999 nur gerade um 1,7 % zugenommen. Verteilung Die Verteilung der ausländischen Wohnbevölkerung im Kanton Bern ist ungleich: während der Ausländeranteil im früheren Amtsbezirk Biel bei beinahe 30 % liegt, weisen die Bezirke Signau oder Schwarzenburg Anteile von unter 5 % auf. Der Grossteil der Ausländerinnen und Ausländer im Kanton Bern lebt in den Städten, in den Agglomerationen und in vereinzelten Gemeinden, in denen gewisse Industrien stark vertreten sind. Zusammensetzung Rund 58 % der im Kanton Bern wohnhaften Ausländerinnen Ausländer sind Staatsangehörige aus einem EU / EFTA-Staat. Staatsangehörige aus Deutschland, Italien, Portugal und Spanien sind darunter zahlenmässig am stärksten vertreten. Von den übrigen so genannten Drittstaatenangehörigen sind die Herkunftsländer Serbien, Mazedonien, Türkei, und Kroatien am stärksten vertreten. Die Zusammensetzung der Nationalitäten hat sich in den letzten zehn Jahren stark verändert: die deutschen, portugiesischen und französischen Staatsangehörigen nehmen infolge der Personenfreizügigkeit zu, während der Anteil der italienischen, spanischen und serbischen Staatsangehörigen abnimmt. Aufenthaltsstatus Beinahe 60 % der ausländischen Wohnbevölkerung aus den EU / EFTA-Staaten verfügt über eine Niederlassungsbewilligung; der Anteil der Migrantinnen Migranten aus einem Drittstaat mit einer Niederlassungsbewilligung liegt bei ungefähr 53 %. Die Personen im Asylbereich machen rund 4 % der Migrationsbevölkerung aus. Der Anteil der Personen im Asylbereich ist im französischsprachigen Teil des Kantons höher als in den anderen untersuchten Regionen (Bern, Biel, deutschsprachige Gemeinden). Die Migration aus dem EU / EFTA-Raum ist hauptsächlich eine «Arbeitsmigration», da 78 % der Männer und 61 % der Frauen eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der «Aufnahme einer unkontigentierten Erwerbstätigkeit» erhalten. Die Einwanderung aus den Drittstaaten setzt sich etwa gleichermassen aus Arbeitsmigrantinnen und -migranten und Nachgezogenen zusammen. Die Unterschiede zwischen den Geschlechtern sind ausgeprägt, denn 37 % der Migrantinnen und 33 % der Männer geben den Migrationsgrund Familiennachzug an, während 34 % der Frauen und 39 % der Männer die Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer kontingentierte Erwerbstätigkeit erhalten. 5 Die Angaben dieses Kapitels sind dem Vortrag zum Integrationsgesetz (GEF 2012a) entnommen und stützen sich auf den Bericht «Integration im Kanton Bern» (Bader 2011). Die Daten wurden punktuell aktualisiert und ergänzt. 19

20 Laut den zur Verfügung stehenden statistischen Daten über die Bewegungen / Tendenzen der Einwanderung nach Einreisegrund sind zwischen 2001 und 2011 im Durchschnitt 3622 Personen jährlich via Familiennachzug in den Kanton Bern nachgezogen. Davon sind im Moment des Zuzugs in den Kanton durchschnittlich nur in etwa 6 % Personen arbeitstätig. Eine grosse Mehrheit der Personen die via Familiennachzug Nachgezogenen, bzw. ca. 94 % findet keinen direkten Anschluss an den Arbeitsmarkt. 6 Altersstruktur Die ausländische Wohnbevölkerung setzt sich mehrheitlich aus Personen im erwerbsfähigen Alter, zwischen 20 und 50 Jahren, zusammen. Personen im erwerbsfähigen Alter machen in der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung (Ausweise B und C) einen Anteil von 58 % aus, während sie bei der schweizerischen Bevölkerung einen Anteil von 38 % ausmachen. Deutlich überrepräsentiert sind in der Migrationsbevölkerung junge Erwachsene und hier insbesondere junge Erwachsene aus dem Flüchtlingsbereich. Hier machen junge Erwachsene zwischen 26 und 35 Jahren einen Anteil von gut 30 % aus, während dieser Anteil bei den Schweizerinnen und Schweizern im Kanton Bern bei 11 % und bei der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung 21 % liegt. 7 Im erwerbsfähigen Alter sind die Männer in der Überzahl; bei Kindern und Migrantinnen im Alter ist das Geschlechterverhältnis ausgeglichen. Der Anteil der Kinder in der Migrationsbevölkerung nimmt stetig ab. Die Geburtenziffer hat in der türkischen Bevölkerung innerhalb der letzten zwanzig Jahre beispielsweise von 7 % auf 4 % abgenommen. Dennoch sind die türkische und die serbische Migrationsbevölkerung insgesamt «jünger» als die anderen Bevölkerungsgruppen. Sprache und Religion Im Jahre 2000 ist bei rund 70 % der Migrantinnen und Migranten aus dem EU / EFTA- Raum eine der Landessprachen die Hauptsprache. Die Drittstaatenangehörigen sprechen seltener eine Landessprache als Hauptsprache, so deklarieren nur 40 % der Drittstaatenangehörigen eine Landessprache als Hauptsprache. Im Jahre 2000 gehörten rund 80 % der Migrantinnen und Migranten aus dem EU / EFTA- Raum den drei anerkannten christlichen Landeskirchen an (Katholiken, Protestanten und Christkatholiken). Rund 40 % der Migrantinnen und Migranten aus Drittstaaten sind Muslime. Der Grossteil der Muslime stammt aus den Balkanstaaten und aus der Türkei. Bildung Der Anteil der Staatsangehörigen aus dem EU / EFTA-Raum an der erwerbstätigen Bevölkerung mit einem Hochschulabschluss beträgt bei den Männern 39 % und bei den Frauen 36 %. Bei den Drittstaatenangehörigen verfügen 19 % der Männer bzw. 20 % der Frauen über einen Hochschulabschluss. Demgegenüber haben von den im Ausland geborenen EU / EFTA-Staatsangehörigen rund 24 % nur einen Abschluss auf der Sekundarstufe I. Bei den Drittstaatenangehörigen liegt der Anteil der Personen mit einem Abschluss auf Sekundarstufe I höher, und zwar bei 42 % bei den Frauen und 28 % bei den Männern. Auf der Sekundarstufe II besuchen 7 % der ausländischen Jugendlichen im Schuljahr 2010 / 2011 ein Gymnasium; in der schweizerischen Bevölkerung liegt der Anteil bei 16 %. Die meisten Jugendlichen mit und ohne Migrationshintergrund entscheiden sich für eine Berufslehre. Der Anteil der ausländischen Absolventen der Sekundarschule I im Frühling 2010, die noch keine Anschlusslösung hatten, beträgt im französisch- 6 Angaben ohne Kurzaufenthalter und ohne Altersdifferenzierung, Angaben des BFM (Dez. 2012) 7 STATPOP 2011; FlüStat

21 sprachigen Teil 27 %. Im deutschsprachigen Kantonsteil hatten 35 % keine Anschlusslösung gefunden. Im Vergleich dazu verfügen 5 % der Knaben und 8 % der Mädchen mit der schweizerischen Staatsangehörigkeit über keine Anschlusslösung. Erwerbsleben Der Anteil der erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern an der Bevölkerung im Erwerbsalter beträgt bei den EU / EFTA-Staatsangehörigen 86 % (Männer) bzw. 73 % (Frauen). Bei den Drittstaatenangehörigen liegen die Anteile mit 70 % (Männer) und 54 % (Frauen) tiefer. In der kantonalen Verwaltung sind 14 % ausländische Mitarbeitende angestellt. Die meisten ausländischen Kantonsangestellten stammen aus EU / EFTA-Staaten. Die ausländische Wohnbevölkerung ist stärker von Arbeitslosigkeit betroffen als die schweizerische: rund 3 % der Migranten und 5 % der Migrantinnen aus EU / EFTA-Staaten sind arbeitslos. Bei den Drittstaatenangehörigen sind 13 % der Frauen und 17 % der Männer von Arbeitslosigkeit betroffen. Sozialhilfe Die ausländische Wohnbevölkerung bezieht viel häufiger Sozialhilfeleistungen als die einheimische Bevölkerung: Die Sozialhilfequote von Schweizerinnen Schweizern betrug im Jahr 2011 im Kanton Bern 3 %, diejenige für Ausländerinnen und Ausländer 11,6 %. 8 Diese Tatsache ist nicht durch die Nationalität, sondern insbesondere durch den Bildungsstand und den sozioökonomischen Hintergrund begründet: Wie der erste Sozialbericht der GEF aus dem Jahr 2008 nachweist, steigt das Sozialhilferisiko bei sinkendem Bildungsstand markant (GEF 2008a). Da das Bildungsniveau der Ausländerinnen und Ausländer im Durchschnitt tiefer ist als dasjenige der Schweizerinnen und Schweizer, ist das Sozialhilferisiko der Ausländerinnen und Ausländer entsprechend höher. Im Jahr 2011 verfügten denn auch über zwei Drittel der ausländischen Sozialhilfebeziehenden im Kanton Bern über keine berufliche Ausbildung. Eine Rolle spielt dabei auch, dass sprachliche und kulturelle Schwierigkeiten durch spät erfolgten Familiennachzug zu schulischen Problemen führen können, die sich einschränkend auf die Berufswahl und die nachobligatorische Ausbildung auswirken können. Für den Kanton Bern ist im interkantonalen Vergleich auffallend, dass die gut qualifizierten Migrantinnen und Migranten aus den nördlichen Staaten der EU deutlich untervertreten sind. Die bernische Volkswirtschaft scheint ohne starken Banken-, Versicherungs- und Pharmasektor und ohne grosse internationale Organisationen weniger ein Anziehungspunkt für gut qualifizierte ausländische Arbeitskräfte zu sein, als andere Kantone. Gesundheit Der Gesundheitsbericht des Kantons Bern betont den Einfluss der sozio-ökonomischen Determinanten auf den Gesundheitszustand der Bevölkerung. Ein höheres Einkommen und ein höherer Bildungsstand gehen oft mit einem besseren Gesundheitszustand einher. Aus diesen Gründen erstaunt es nicht, dass der tiefere sozioökonomische Status der Migrationsbevölkerung sich nachteilig auf den Gesundheitszustand auswirkt. Gesundheitsschädliches Verhalten (Rauchen, Alkoholkonsum, Übergewicht) ist in den verschiedenen Bevölkerungsgruppen unterschiedlich verbreitet. Der Gesundheitsbericht besagt, dass gesundheitsschädliches Verhalten nicht auf fehlende Informationen, sondern auf fehlende Motivation und Ressourcen zurückzuführen ist (GEF 2010b). 8 Sozialhilfestatistik für den Kanton Bern 2011, Bundesamt für Statistik 21

22 22 Kriminalität Die Kriminalstatistik des Kantons Bern zeigt auf, dass 38 % der wegen Vergehen gegen das Strafgesetzbuch Angezeigten ausländischer Herkunft sind, während der Anteil bei den Anzeigen wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz bei 29 % liegt. Der Anteil der verurteilten Ausländerinnen und Ausländer ist in den letzten Jahren konstant geblieben bzw. hat leicht abgenommen. Dasselbe gilt für die Verurteilungen, die unter dem Jugendstrafrecht ausgesprochen werden. Auffällig ist, dass der Anteil der wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittel verurteilten jugendlichen Ausländerinnen und Ausländer bei 46 % liegt. Die Urteilsstatistiken sagen nur bedingt etwas über die Straffälligkeit der in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern aus, da die Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, die sogenannten Kriminaltouristen, mitgezählt werden.

23 6 Förderbereich Erstinformation und Integrationsförderbedarf 6.1 Ausgangslage Die Vorgaben des Bundes zum KIP sehen im Förderbereich der Erstinformation die Einführung einer Willkommenskultur und die Information von allen neu aus dem Ausland zuziehenden Personen über die wichtigsten Lebensbedingungen und Informationsangebote vor. Das Integrationsgesetz des Kantons Bern entspricht dieser Zielsetzung, indem es eine flächendeckende Einführung von Erstgesprächen für neu aus dem Ausland zugezogene Ausländerinnen und Ausländer auf Ebene Gemeinde beabsichtigt. 6.2 IST-Zustand Erstinformation Bestehende Strukturen und Massnahmen Eine persönliche Begrüssung und Information aller neu zugezogenen Ausländerinnen und Ausländer bei der zuständigen Stelle der Gemeinde oder des Kantons ist in den im Moment geltenden gesetzlichen Vorschriften des Kantons nicht vorgesehen. Die aktuelle Praxis der Erstgespräche der bernischen Städte und Gemeinden ist sehr unterschiedlich: Während einzelne Gemeinden bereits Erstgespräche mit allen neu zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern durchführen, organisieren andere Gemeinden Begrüssungsveranstaltungen für Neuzuziehende. Andere wiederum versenden einen Begrüssungsbrief oder geben eine Informationsbroschüre respektive ein Informationspaket ab. Weitere Gemeinden sehen gar keine Kontaktaufnahme vor (Bader 2011: 74 ff.). Hier ist jedoch zu bedenken, dass basierend auf dem Informationsauftrag des Kantons und der Gemeinden (Art. 56 AuG) viele Gemeinden zumindest auf ihrer Homepage oder mittels Broschüren Informationen zur Verfügung stellen. 6.3 Bedarf Erstinformation Die folgenden Ausführungen stützen sich auf die im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum Integrationsgesetz erarbeiteten Grundlagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Konzeption des Integrationsgesetzes auf der ersten Stufe des Berner Stufenmodells (vgl. S. 16) ausschliesslich der Informationsbedarf relevant ist und nicht wie im Titel des Förderbereichs «Erstinformation und Integrationsförderbedarf» vorgegeben ein allfälliger Integrationsförderbedarf. Ein solcher wird im Berner Stufenmodell erst auf der zweiten Stufe der Ansprechstelle eruiert und wird deshalb im Kapitel «Beratung» dargestellt. Im Rahmen der kantonalen Integrationskonferenz vom 22. November 2012 und des entsprechenden Workshops an der Integrationskonferenz von 30. Mai 2013 wurden Rückmeldungen und Fragen betreffend der Einführung der Erstgespräche der Gemeinden und der anwesenden privaten Trägerschaften eingeholt, welche in die nachfolgenden strategischen Überlegungen und in die Massnahmenplanung miteinbezogen wurden. Im Vortrag des Regierungsrats zum Entwurf des Integrationsgesetzes wird betont, dass neu zuziehende Personen eine wichtige Zielgruppe der Informationstätigkeit des 23

24 Kantons und der Gemeinden darstellen. Es wird davon ausgegangen, dass es für die weitere Integration massgebend ist, welche Informationen eine Person zum Zeitpunkt des Zuzugs erhält und wie sie die ersten Kontakte mit den Behörden erlebt. Um eine gute Ausgangslage zu schaffen, sollen sie flächendeckend, frühzeitig, umfassend und gleichzeitig bedarfsgerecht informiert werden (GEF 2012a: 12). Die Zielgruppe der Erstgespräche sind folgende Personen: 1. Neu zugezogene Personen aus dem Ausland 2. Neu zugezogene Ausländerinnen und Ausländer, die aus anderen Kantonen zuziehen und weniger als 12 Monate in der Schweiz leben 9 Dies umfasst Personen mit einer Aufenthalts- und einer Niederlassungsbewilligung (Ausweise B und C). Mit VA und FL sollen keine Erstgespräche durchgeführt werden, weil diese in der ersten Phase ihres Aufenthaltes im Kanton Bern durch die Sozialhilfestellen der Flüchtlinge (Flüchtlingsdienste der Caritas Bern und des SRK Bern / FD), die Partnerorganisationen im Asylbereich (PA) oder durch Zentren führende Organisationen erfasst und begleitet werden. Nachgezogene Familienangehörige von VA / FL dagegen gehören zur Zielgruppe der Erstgespräche. Weitere Personen, die inter- oder innerkantonal zuziehen, werden u. a. aus Kostenüberlegungen nicht zur Zielgruppe gezählt. Damit alle neu aus dem Ausland zuziehenden Personen erfasst werden können, wird im Integrationsgesetz eine persönliche Anmeldepflicht eingeführt (Art. 5 Abs.1 IntG). Die Erstgespräche sollen im Rahmen dieser Erstanmeldung und in der Regel bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde erfolgen. Die Zielsetzung des Erstgesprächs ist gemäss Integrationsgesetz die Orientierung über «Rechte und Pflichten», sowie über örtliche Lebensbedingungen und die Angebote zur Förderung der Integration» (Art. 5 Abs. 2). Nebst diesen grundlegenden Informationen soll im Rahmen des Erstgesprächs jedoch auch eruiert werden, ob ein «besonderer Informationsbedarf» vorliegt. Liegt ein solcher vor, soll im Berner Stufenmodell eine Überweisung an eine Ansprechstelle Integration erfolgen. Für Drittstaatenangehörige hat die Überweisung einen verpflichtenden Charakter. Für EU / EFTA-Bürgerinnen und Bürger gilt die Überweisung als Empfehlung. Für die Definition des «besonderen Informationsbedarfs» werden im Integrationsgesetz Art. 5 Abs. 4 folgende Kriterien definiert: 4 Ein besonderer Informationsbedarf kann insbesondere vorliegen, wenn die Personen a über keine oder nur wenige Kenntnisse der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Verwaltungskreises verfügen, in dem sie ihren Wohnsitz haben, b über keine in der Schweiz anerkannte berufliche Qualifikation verfügen, keine Ausoder Weiterbildung absolvieren werden oder keine Erwerbstätigkeit ausüben, c minderjährige Kinder haben. Im Rahmen der Ausschreibung des Bundes für die Entwicklung kantonaler Integrationsprogramme und begleitender Massnahmen (EKIM) hat der Kanton Bern ein Konzept für die Durchführung von Erstgesprächen erstellt. Im Rahmen eines Pilotprojekts in der Stadt Bern und der Gemeinde Lyss wurden die entwickelten Instrumente getestet. Die im Rahmen der Praxistests durchgeführten Erstgespräche dauerten im Durchschnitt 45 Minuten inklusive Vor- und Nachbereitung. Die Praxistests haben gezeigt, dass die neuzuziehenden Personen es schätzen, im Rahmen des rein administrativen Anmeldeprozesses von den Einwohnerdiensten wichtige Informationen über ihre Rechte und Pflichten, alltägliche Abläufe, ortsrelevante Institutionen etc. zu erhalten. Die ressourcenorientierten, informativen und detailliert ausgearbeiteten Instrumente 9 Die Zielgruppe der Erstgespräche im IntG wurde nach der zweiten Lesung des Gesetzes im Parlament Ende März 2013 auf diese Gruppe erweitert. 24

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