Verfassungsrechtlicher Rahmen

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1 Jugendmedienschutz bei Computer- und Konsolenspielen URSULA KLUGE FACHREFERENTIN FÜR MEDIEN LANDESNETZWERK FÜR MEDIENPÄDAGOGISCHE ELTERNARBEIT Verfassungsrechtlicher Rahmen Grundgesetz Artikel 5 Abs. 1 Recht der freien Meinungsäußerung: Jeder hat das Recht seine Meinung.frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allg. zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Verfassungsrechtlicher Rahmen Computer- und Videospiele Art. 5 (2): Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend Art.5 (3): Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei Informationsfreiheit Erwachsener Jugendschutz Benötigen verbindliche Alterskennzeichnung In Kaufhäusern darf nur entsprechend der Altersfreigabe gespielt werden (Aufsichtspflicht) An öffentlich unbeaufsichtigten Stellen nur mit Freigabe ab 6 Jahren Mehr unter: USK UnterhaltungssoftwareSelbstkontrolle Ursula Kluge ajs Landesarbeitsstelle Baden- Wür@emberg 1

2 Gesetzliche Grundlage: JuSchG 14. Abs. 1 Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden Das Verfahren der Prüfung und Alterskennzeichnung Prüfverfahren Die Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen Die Technische Prüfung Die Aufbereitung des Spiels durch einen Sichter Die Prüfsitzung o Präsentation des Spiels durch einen Sichter o Anhörung des Antragstellers o Diskussion im Prüfgremium o Abstimmung im Prüfgremium Übernahme der Empfehlung oder Berufung durch den Ständigen Vertreter Verfassen des Jugendentscheids Das Prüfverfahren für Computer- und Videospiele PEGI Mehr Infos: Pan European Game Information Ursula Kluge ajs Landesarbeitsstelle Baden- Wür@emberg 2

3 PEGI Die Altersempfehlungen von PEGI (Pan European Game Information)basieren auf einem standardisierten Fragebogen, den der Anbieter eines Spiels selbst ausfüllt, und haben keinerlei rechtliche Bindungswirkungen. Sie wurden als Orientierungshilfe für Eltern entwickelt und beinhalten keine Abgabebeschränkungen für den Handel. PEGI gilt in Deutschland nicht, weil hier die Rechtsgrundlage für die gesetzlichen Altersfreigaben das Jugendschutzgesetz ist und die deutschen Alterskennzeichen für den Handel rechtlich bindend sind. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu ,-- Euro (siehe 28 Absatz 5 JuSchG). Atmosphäre, Spannung und Immersion eines Computerspiels lassen sich nicht in einem Fragebogen erfassen. Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß 14 JuSchG Die meisten Computer- und Videospiele kommen mit der Kennzeichnung Freigegeben ohne Altersbeschränkung auf den Markt. Sie enthalten keine Gewaltdarstellungen und konfrontieren Kinder nicht mit nachhaltig ängstigenden Situationen. Bei den Kinderspielen wird die Spielatmosphäre häufig durch eine freundliche und farbenfrohe Grafik geprägt. Der ruhigere Spielaufbau setzt auch jüngere Kinder nicht unter einen hohen Handlungsdruck. Auch die Spielaufgaben sind dann kindgerecht. Das Alterskennzeichen gibt jedoch keine Information darüber, ob das Spiel für Vorschulkinder geeignet oder pädagogisch wertvoll ist, ob Vorschulkinder das Spiel technisch und inhaltlich beherrschen, ob Aufgaben und Grafik des Spiels immer kindgerecht umgesetzt worden sind und ob Texteinblendungen und gesprochene Sprache verstanden werden. Kinder von 6 bis 11 Jahren entwickeln die Fähigkeit zu differenzierter und distanzierter Wahrnehmung medialer Darstellungen und Inhalte. Sie lernen immer besser, zwischen Spielwelt und Wirklichkeit zu unterscheiden, erwerben erste differenzierte Medienerfahrungen und sind in der Lage, dosierte Spannungsmomente und einen durch Pausen gemilderten Handlungsdruck zu verkraften Freigegeben ab 6 Jahren gemäß 14 JuSchG. Die Spielaufgaben sind temporeicher und erfordern Grundfertigkeiten der Hand- Auge-Koordination. Viele Spielkonzepte für diese Altersgruppe setzen auf sportlichen Wettbewerb oder Geschicklichkeit und bieten Fantasy- und Märchenwelten, bekannte Comic- oder Trickfilm-Helden als Spielfiguren an. Spielgestaltung und -dynamik gestatten selbst jüngeren Grundschulkindern Abstand zum Spielgeschehen. Sind Kampfdarstellungen enthalten, können sie mit der Alltagswirklichkeit nicht verwechselt werden, sondern werden märchenhaft oder abstrakt-symbolisch präsentiert. Die Kampfszenen sind nicht dazu geeignet, Kinder zu verunsichern oder sozial schädigende Vorbilder zu vermitteln. Ausgeschlossen sind Spiele, die bereits 6-jährige Kinder unzumutbarem Stress aussetzen, nachhaltig ängstigen oder emotional überbelasten oder akustisch und/ oder optisch über Gebühr erregen. Ursula Kluge ajs Landesarbeitsstelle Baden- Wür@emberg 3

4 Freigegeben ab 12 Jahren gemäß 14 JuSchG 12- bis 15-Jährigen wird die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und zur Unterscheidung zwischen Spielwelt und Wirklichkeit in höherem Maße zugetraut als jüngeren Kindern. Sie verfügen zunehmend über vielfältige und komplexe mediale Erfahrungen und verkraften länger anhaltende Spannung und größeren Handlungsdruck bei der Erfüllung von Spielaufgaben. Die möglicherweise enthaltenen Kämpfe und Auseinandersetzungen im Spiel sind so inszeniert, dass sie auch für 12-Jährige deutlich als Fiktion erkennbar bleiben. Die Spielaufgaben sind komplexer gestaltet und erfordern die Fähigkeit des abstrakten und logischen Denkens. Es werden höhere Anforderungen an die Fähigkeiten der Hand-Auge-Koordination gestellt. Viele Spielkonzepte, die dieser Altersgruppe zugänglich gemacht werden, kommen ohne menschlich gestaltete Spielfiguren aus, setzen auf Technikfaszination (historische Kampf- oder Science-Fiction-Szenarien) oder auf die Motivation, Heldenrollen in komplexen Fantasy- und Mythenwelten zu spielen. Düstere Bedrohungs- und Konfliktsituationen können inhaltlich in die erzählte Geschichte eingebunden sein, dominieren jedoch nicht das gesamte Spiel. Sind Gewaltdarstellungen enthalten, wirken sie für diese Altersgruppe immer erkennbar unrealistisch, können nicht auf Alltagssituationen übertragen werden und bieten keine Modelle für Konfliktlösungen. Freigegeben ab 16 Jahren gemäß 14 JuSchG 16- bis 17-Jährige verfügen bereits über vielfältige und systematische mediale Erfahrungen, über Kenntnisse der Medienproduktion und verkraften länger anhaltende Spannung und höheren Handlungsdruck bei der Erfüllung von Spielaufgaben, ohne in ihrer Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt zu werden. Zwar enthalten Spiele mit diesem Kennzeichen auch kampfbetonte und gewalthaltige Inhalte, doch vermitteln weder die Spielhandlung noch die Spielmöglichkeiten sozial schädigende Botschaften oder Vorbilder. Auseinandersetzungen und Kämpfe bleiben für diese Altersgruppe als Spiel erkennbar. Der Spielerfolg erfordert maßgeblich strategisches und taktisches Denken sowie meistens die Fähigkeit zum Teamplay. Spiele mit diesem Kennzeichen versetzen 16- bis 17-Jährige zwar zeitweise deutlich in Anspannung, doch gewaltlose Spielanteile und unrealistisch wirkende Spielelemente ermöglichen Abstand zum Spielgeschehen, so dass die Entwicklung der Jugendlichen nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Ursula Kluge ajs Landesarbeitsstelle Baden- 4

5 Keine Jugendfreigabe gemäß 14 JuSchG Es handelt sich um Spiele, die für Minderjährige generell nicht freigegeben werden, weil sie jugendbeeinträchtigend sind. Es sind also Spiele, die sich an Erwachsene richten. Vor der Wucht der Bilder und der gewalthaltigen Konzepte sowie der eventuellen Identifikation mit Spielfiguren, deren Handeln ethisch-moralischen Anforderungen zuwiderlaufen kann, sollen Minderjährige geschützt werden. Die hohe atmosphärische Dichte und Glaubwürdigkeit des Spielgeschehens lässt eine Distanzierung zum Spielgeschehen nur schwer zu. Spielangebot und -umsetzung verlangen einen Grad an sozialer Reife und Distanz, der bei 16- bis 17-Jährigen nicht generell vorausgesetzt werden kann. Die Kennzeichnung Keine Jugendfreigabe bedeutet zwar, dass ein Spiel jugendbeeinträchtigend sein könnte, schließt jedoch jugendgefährdende Inhalte im Sinne von 18 Abs. 1 JuSchG aus. Keine Jugendfreigabe bzw. Indizierung Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Im Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist geregelt, dass Spiele auf Datenträgern nicht mit USK-Alterskennzeichen gekennzeichnet werden dürfen, wenn sie die Indizierungskriterien der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) erfüllen. Deshalb muss bei entsprechenden Spielen geprüft werden, ob beispielsweise Gewalt- und Tötungshandlungen gegen menschliche und menschenähnliche Spielfiguren das mediale Geschehen insgesamt prägen und Gewalthandlungen, insbesondere Mord- und Metzelszenen, selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden. Indizierungsgründe nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle Unsittlichkeit Gewaltdarstellungen Anreizen zum Rassenhass, Verherrlichung der NS-Ideologie Diskriminierung von Menschen Verherrlichung/Verharmlosung von Drogenkonsum Verherrlichung/Verharmlosung von Alkoholmissbrauch Propagierung/Anleitung zu schwerer körperlicher Selbstschädigung (Verherrlichung von Anorexie, Anleitung zum Selbstmord) Schwere Jugendgefährdung FÜR WEITERE INFOS... Ursula Kluge ajs Landesarbeitsstelle Baden- Wür@emberg 5

6 Jugendmedienschutz im Internet Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist ein Vertrag zwischen den einzelnen Bundesländern, der (inhaltsgleich) in diesen jeweils als Landesgesetz verabschiedet wurde. Er regelt die Aufgabe des Kinder- und Jugendschutzes und zugleich des Schutzes der Menschenwürde generell im medialen Angebot des Internet (Telemedien) und im Bereich des Rundfunks (Fernsehen/Radio). Die Länder haben eine zentrale Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) mit Sitz in Erfurt eingerichtet, die für die Landesmedienanstalten in diesem Bereich übergreifende Aufgaben wahrnimmt. KJM 3 Abstufungen von Jugendschutzbestimmungen im Internet Die Kommission überwacht die Bestimmungen des Staatsvertrages, ist zuständig für die Anerkennung von Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, die Festlegung von Sendezeiten, die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und für Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen sowie für Anträge bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Unzulässige Angebote 4 Absolutes Verbreitungsverbot z.b.volksverhetzung, d. Menschenwürde verletzend, Kinderponografie Kinder in unnatürlicher, Geschlechtsbetonter Körper- Haltung (auch virtuelle Darst.) Kriegsverherrlichung Pornografie im Rundfunk Jugendgefährdende Inhalte Zulässig in Geschlossenen Benutz- Gruppen Altersverifikationsystem Post-Ident-Verfahren Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte 5 Abgabe- und Vertriebsbeschränkungen / Altersfreigaben Sendezeitbeschränkungen, Trennung Kinder- und Erwachsenenprogramm Vorsperrtechnik, Filtersoftware mit altersspez. Zugang etc. Ursula Kluge ajs Landesarbeitsstelle Baden- Wür@emberg 6

7 Online-Spiele Zwei neue Selbstkontrollen Anbieter von Online-Spieleinhalten sind nach dem JMStV verantwortlich, dafür Sorge zu tragen, dass Seit : USK.online und FSK.online Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ( ) zu beeinträchtigen von diesen Altersgruppen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Wer gegen diese Regelung verstößt, kann mit einer Geldbuße bis zu Euro belegt werden. Anbieter können künftig ihre Onlineangebote auch prüfen lassen und entsprechend kennzeichnen. Mit Aufnahme in ein Jugendschutzprogramm ermöglicht dies einen altersdifferenzierten Zugang zum jeweiligen Webangebot. Mehr Infos: Jugendschutzprogramme Jugendschutzprogramme Jusprog Erstes anerkanntes Jugendschutzprogramm Schutzsoftware der Telekom Ursula Kluge ajs Landesarbeitsstelle Baden- Wür@emberg 7

8 Organisationen für Jugendschutz im Internet Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Jugendschutz.net jugendschutz.net FSM- freiwillige Selbstkontrolle Multimedia Dienste-Anbieter: FSM - Start.htm Ursula Kluge Fachreferentin für Medienpädagogik und Jugendmedienschutz Aktion Jugendschutz Landesarbeitsstelle Baden-Württemberg Tel.: 0711/ Fax: 0711 / Kluge@ajs-bw.de Homepage: Ursula Kluge ajs Landesarbeitsstelle Baden- Wür@emberg 8

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