Jugend Information Nürnberg. Jugend Information Nürnberg. Impressum:
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- Wilfried Burgstaller
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2 Impressum: Jugend Information Nürnberg Internet: Eine Einrichtung des Kreisjugendring Nürnberg-Stadt Stand: Juni 2016 V. i. S. d. P. Markéta Kaiser, Vorsitzende des KJR Nürnberg-Stadt
3 Inhaltsverzeichnis Endlich Allgemeine Informationen Rechtsberatung und Hilfe Zivilrecht Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit und Schadensersatzpflicht Prozessfähigkeit Testierfähigkeit Strafrecht Öffentliches Recht Führerscheinerwerb Jugendschutzgesetz (JuSchG) Arbeiten Rechte und Pflichten als StaatsbürgerIn Wahlrecht Sonstige Veränderungen Eigene Wohnung Unterhaltsansprüche Kindergeld Schule Ehemündigkeit Sorgerecht und Elterliche Sorge
4 Endlich 18 Endlich mehr Freiheit, endlich mehr Rechte, endlich keine Bevormundung mehr aber auch eine ganze Menge mehr Verantwortung! Die MitarbeiterInnen der Jugend Information Nürnberg haben die wichtigsten Veränderungen zusammengestellt, die nach deinem 18. Geburtstag auf dich zukommen. Wenn du zu einigen Bereichen mehr wissen möchtest oder Fragen zu anderen Themen hast, kannst du uns gerne anrufen, mailen oder persönlich vorbeikommen. 1. Allgemeine Informationen Der 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besagt, dass die Volljährigkeit mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beginnt. Alle rechtlichen Beschränkungen, die für Minderjährige gelten, fallen jetzt weg. Deine Eltern sind nicht mehr deine gesetzlichen VertreterInnen. Es endet somit die elterliche Sorge, die Personen- und Vermögenssorge. Gesetzlich gesehen hast du nun alle Rechte und Pflichten, die Erwachsene haben und bist für dein Handeln voll verantwortlich. In den folgenden Abschnitten sind jeweils verschiedene AnsprechpartnerInnen genannt, an die du dich bei Fragen wenden kannst. 2. Rechtsberatung und Hilfe Wenn du Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin benötigst, kannst du zu kommen, unserer kostenlosen Rechtsberatung für Kinder und Jugendliche. Dort wirst du persönlich, anonym und vertraulich beraten. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Genaueres dazu auch WANN und WO die Beratungen stattfinden findest auf unserer Homepage unter Außerdem kannst du über das Beratungshilfegesetz Unterstützung bekommen. Den dafür erforderlichen Berechtigungsschein und nähere Informationen über die Voraussetzungen gibt es beim 2
5 Amtsgericht Nürnberg Fürther Str Nürnberg Tel.: 09 11/ Internet: 3. Zivilrecht 3.1 Geschäftsfähigkeit Mit 18 Jahren bist du voll geschäftsfähig. Egal, welche Kaufgeschäfte (z. B. Handy, Auto) du tätigst oder was du unterschreibst (z. B. Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Kontoeröffnung, Abschluss einer Versicherung, Kreditaufnahme), ab jetzt bist du dafür verantwortlich. Alle Verpflichtungen, die du eingehst und mit deiner Unterschrift anerkennst, müssen von dir erfüllt werden. Deshalb ganz wichtig: bei Verträgen immer auch das Kleingedruckte lesen bzw. erklären lassen! 3.2 Deliktsfähigkeit und Schadensersatzpflicht Deliktsfähigkeit bedeutet, dass man für eine unerlaubte Handlung (= Delikt ) verantwortlich gemacht werden kann. Für alle vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schäden, die du verursacht hast, kannst du zur Verantwortung gezogen werden und musst Ersatz leisten. Wie diese Schadensersatzpflicht aussehen kann, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. 3.3 Prozessfähigkeit Du kannst selbst oder durch von dir bestellte VertreterInnen (Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin) einen Gerichtsprozess führen und innerhalb des Verfahrens Erklärungen abgeben, Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. 3.4 Testierfähigkeit Du kannst ein Testament verfassen, entweder in Form eines öffentlichen Testaments bei einem Notar / einer Notarin oder handschriftlich (eigenhändig) geschrieben und unterzeichnet. Du kannst jetzt auch alleine entscheiden, ob du eine Erbschaft annimmst oder ausschlägst. 3
6 4. Strafrecht Strafrechtlich wirst du zwischen dem 18. und 21. Geburtstag als HeranwachsendeR angesehen, auf den / die das Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht angewendet werden kann. Das Gericht prüft und entscheidet in jedem Einzelfall, ob Heranwachsende von ihrem Reifezustand zur Tatzeit im Hinblick auf die konkrete Tat noch Jugendlichen gleichzustellen waren, ob eine jugendtypische Tat begangen wurde oder ob das Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. In der Regel wird dir deshalb auch ein Beistand von der Jugendgerichtshilfe an die Seite gestellt. Dieser ersetzt aber keine anwaltliche Beratung! 5. Öffentliches Recht 5.1 Führerscheinerwerb Mit 18 Jahren kannst du den PKW-Führerschein der Klasse B und den Motorradführerschein der Klasse A2 erwerben, also für Autos und leichte Motorräder. Für alle Führerscheine gilt eine Probezeit von zwei Jahren. In diesem Zeitraum solltest du jegliches Fehlverhalten vermeiden. Schon abgefahrene Reifen oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h haben in der Probezeit Auswirkungen, erst recht, wenn sich deine Delikte häufen. Bei schweren oder mehrmaligen Verkehrsverstößen wird dir die Fahrerlaubnis entzogen. Für FahranfängerInnen gilt ein generelles Alkoholverbot am Steuer. Führerscheinneulinge, die sich noch in der Probezeit befinden oder jünger als 21 Jahre sind, dürfen absolut keinen Alkohol trinken, wenn sie Auto fahren. Wer sich nicht an die Null- Promille-Grenze hält, dem drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg, die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre und der verpflichtende Besuch eines Aufbauseminars. Ab 21 Jahren (und natürlich außerhalb der Probezeit!) liegt die Promillegrenze derzeit bei 0,3 %. Soviel Alkoholgehalt darfst du bei einer Polizeikontrolle im Blut haben, ohne dass du Schwierigkeiten bekommst. Wenn ein Unfall passiert oder du durch unsicheres Fahr- oder sonstiges Fehlverhalten auffällst, kannst du schon ab 0,3 % zur Verantwortung gezogen werden. Deshalb empfiehlt es sich, beim Fahren ganz auf Alkohol zu verzichten nicht nur in der Probezeit. 4
7 Autofahren unter Drogeneinfluss ist grundsätzlich verboten. Fährst du trotzdem, gefährdest du dich und andere und musst bei einer Kontrolle deinen Führerschein sofort abgeben. Achtung: Auch wenn du nicht selbst am Steuer sitzt, kannst du deinen Führerschein verlieren! Bei allen Alkohol- und Drogendelikten wird immer eine Abschrift an die Führerscheinstelle weitergeleitet. Regelmäßiger Drogenkonsum führt laut Gesetz ebenso wie bei alkoholkranken Menschen zur Fahruntüchtigkeit. Wenn du deine Fahrerlaubnis wieder haben möchtest, musst du verschiedene Bedingungen erfüllen und es kommen erhebliche Kosten auf dich zu. Nicht nur der Führerschein (dafür musst du im Durchschnitt mit ca ,- bis 1.800,- Euro rechnen, kann aber auch mehr werden) und der Kauf des Fahrzeuges kosten viel Geld. Du solltest auch an die Folgekosten (Benzin, Versicherung, Steuer, TÜV, Kundendienst und Reparaturen) denken. Weitere Informationen erhältst du bei allen Fahrschulen oder beim Ordnungsamt Nürnberg Innerer Laufer Platz Nürnberg Tel.: 09 11/ und Internet und Kontaktformular: oder unter: Jugendschutzgesetz (JuSchG) Mit 18 Jahren fällst du nicht mehr unter die Bestimmungen dieses Gesetzes. Dir ist es nun erlaubt, hochprozentigen Alkohol zu trinken und ihn auch zu erwerben. Ebenso ist dir der Erwerb und Konsum von Zigaretten bzw. Tabak erlaubt. Wenn du allerdings entgegen den Vorschriften Alkohol oder Zigaretten für Minderjährige erwirbst (im Laden, an der Tankstelle) oder an sie weitergibst, musst du mit einem Bußgeld rechnen. Du hast unbegrenzte Ausgehzeiten und kannst dich in Kneipen, Discos, Nachtlokalen und Spielhallen aufhalten, solange du möchtest. Im Kino kannst du dir jetzt jeden Film ansehen und auch alle Zeitschriften, Videos, DVDs, Blu-rays, CDs und Computerspiele kaufen oder ausleihen. Wenn du wissen willst, ob du jetzt eine erziehungsbeauftragte Person sein kannst, die ihre noch minderjährigen FreundInnen zu Veranstaltungen mitnehmen darf, dann schau doch einfach bei uns oder auf unserer Homepage vorbei: Was ist eine erziehungsbeauftragte Person? >> Leben A-Z >> Alles rund ums Recht >> Jugendschutz und Jugendschutzgesetz >> Was ist eine erziehungsbeauftragte Person? AnsprechpartnerInnen für alle Fragen zum Jugendschutz gibt es beim 5
8 Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Jugendamt Kinder- und Jugendschutz Dietzstr Nürnberg Tel.: 09 11/ Herr Popp jugendschutz@stadt.nuernberg.de Internet: Arbeiten Du kannst jetzt länger als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Außerdem sind jetzt auch Wochenendarbeit, Schicht-, Akkord- und gefährdende Arbeit möglich. Eine Kürzung der Pausenzeit auf insgesamt ½ Stunde bei einer täglichen Mindestarbeitszeit von 4,5 Stunden ist jetzt üblich, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden stehen dir 45 Minuten Pause zu. Ausführlichere Informationen, auch zu Ausnahmeregelungen, erhältst du beim Gewerbeaufsichtsamt Roonstr Nürnberg Tel.: 09 11/ gewerbeaufsichtsamt@reg-mfr.bayern.de Internet: >> Gewerbeaufsichtsamt oder über die DGB Jugend: DGB Jugendsekretariat Nürnberg-Mittelfranken Kornmarkt Nürnberg Tel.: 09 11/ oder 09 11/ jugendsekretariat-nuernberg@dgb.de Internet: 6. Rechte und Pflichten als StaatsbürgerIn 6.1 Wahlrecht Ab 18 bist du in Bayern voll wahlberechtigt und kannst nun auch in diesem Rahmen die Politik mitbestimmen. Du kannst wählen und dich wählen lassen (Stadt- oder Gemeinderat, Land- und Bundestag, Europäisches Parlament, Betriebs- oder Personalrat). Beim aktiven Wahlrecht machst du dein Kreuzchen für einen Kandidaten / eine Kandidatin oder eine Partei. Beim passiven Wahlrecht (Wählbarkeit) kannst du dich als KandidatIn zur Wahl aufstellen lassen und andere Wahlberechtigte können für dich stimmen. 6
9 Für Menschen mit Handicap, Auslandsdeutsche und einige andere können noch besondere Regeln gelten, erkundige dich deshalb im Zweifelsfall, wie s geht. AnsprechpartnerInnen findest du beim Amt für Stadtforschung und Statistik Unschlittplatz 7a Nürnberg Tel.: 09 11/ Internet und Kontaktformular: Und mehr Infos gibt s zum Beispiel bei der Bundeszentrale für Politische Bildung (bpb) unter oder vor jeder Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahl bei uns! 7. Sonstige Veränderungen 7.1 Eigene Wohnung Mit 18 kannst du einen Mietvertrag unterschreiben und von zu Hause ausziehen. Ob du dir schon eine eigene Wohnung leisten kannst, solltest du dir genau ausrechnen. Als Alternative könntest du ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft oder einem Wohnheim suchen bzw. weiterhin zu Hause wohnen, bis du genügend Geld verdienst. Neben der Grundmiete, Kaution, evtl. Maklergebühren, Renovierungskosten und dem nötigsten Mobiliar fallen die sogenannten Betriebs- oder Nebenkosten (Wasser, Müllabfuhr, Grundsteuer, Hausreinigung etc.) an, falls sie nicht schon im Mietpreis als Pauschale enthalten sind. Dazu kommen noch Strom- und Heizkosten, der Rundfunkbeitrag sowie eventuell Kabel- und / oder Internetanschluss. Zähle alle Kosten zusammen und ziehe sie von deinem Verdienst ab. Dann weißt du, ob der verbliebene Rest ausreicht, um deinen weiteren Lebensunterhalt (Lebensmittel, Kleidung, Weggehen, Handy, Fahrtkosten, Versicherung etc.) damit zu bestreiten. Ausführliche Informationen dazu findest du in unserer Broschüre Meine erste eigene Wohnung. Wenn dein Auszug eher keine freiwillige Entscheidung ist, sondern du daheim ausziehen musst, kannst du dich bis zum Alter von 21 Jahren an die MitarbeiterInnen des Allgemeinen Sozialdienstes wenden: Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Jugendamt Allgemeiner Sozialdienst Dietzstr. 4/E Nürnberg Tel.: 09 11/ (Zentrale) Internet und Kontaktformular: >> Suche A-Z >> Allgemeiner Sozialdienst 7
10 7.2 Unterhaltsansprüche Auch nachdem du volljährig geworden bist, bleiben deine Eltern dir gegenüber unterhaltspflichtig, bis du deine erste (angemessene) Ausbildung abgeschlossen hast und damit wirtschaftlich selbstständig bist. Das heißt, solange du in die Schule gehst, eine Berufsausbildung machst, studierst, oder auch wenn du krank oder behindert bist, sind deine Eltern für deinen Unterhalt zuständig (sofern sie dazu in der Lage sind). Dabei wird immer das Einkommen von beiden Elternteilen angerechnet. Deine Eltern können die Form des Unterhalts (bar oder Sachleistung) bestimmen. Solange du noch zuhause wohnst, ist der Unterhalt durch dein Zimmer, Essen, Kleidung, Taschengeld etc. abgedeckt. Dieses Recht auf Unterhalt birgt für dich auch die Pflicht, deinen Eltern im Haushalt oder bei sonstigen Arbeiten (z. B. eigener Betrieb, Landwirtschaft) zu helfen. Beratung und Informationen bekommst du beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Jugendamt Soziale Dienste und Erzieherische Hilfen Abteilung Beistand- und Amtsvormundschaft Dietzstr Nürnberg Internet: >> Suche A-Z >> Unterhalt Liste der AnsprechpartnerInnen nach Anfangsbuchstaben deines Familiennamens. 7.3 Kindergeld Deine Eltern können die Zahlung von Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse beantragen. Wenn es bewilligt wird, wird es monatlich ausgezahlt. Seit dem beträgt es für die ersten beiden Kinder je 190,- Euro, für das dritte Kind 196,- Euro, und ab dem vierten Kind 221,- Euro pro Monat. Grundsätzlich wird Kindergeld zunächst bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Die weitere Zahlung ist davon abhängig, ob du dich noch in einer Ausbildung befindest. Unter folgenden Bedingungen wird das Kindergeld weitergezahlt, bis du 25 bist: Du befindest dich in der Ausbildung (Schule, Betrieb, Studium). Du bist in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen oder Ausbildungsabschnitten (hier wird eine Höchstdauer von vier Monaten angenommen). Du hast keinen Ausbildungsplatz gefunden (trotz Bewerbungen, die du nachweisen musst). Du leistest einen Freiwilligendienst (Achtung, nicht alle Freiwilligendienste berechtigen zum Bezug von Kindergeld! Erkundige dich sicherheitshalber vorher!). 8
11 Du arbeitest als Au-pair im Ausland und besuchst dort nachweislich auch eine Sprachenschule, eine High School oder ein College. Die Kindergeldzahlung endet mit dem letzten Prüfungsmonat, spätestens aber mit dem 25. Geburtstag, auch wenn dein Studium dann noch nicht abgeschlossen sein sollte (außer du hast eine Behinderung, dann gilt anderes). Unabhängig von dem, was oben steht, kann das Kindergeld auch bis zum 21. Geburtstag weitergezahlt werden, wenn du arbeitsuchend gemeldet bist und keiner "anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit" nachgehst. Was das genau bedeutet, liest du am besten auch gleich bei der Familienkasse nach. Weitere Informationen gibt es bei der Familienkasse Bayern Nord - Standort Nürnberg Solgerstr Nürnberg Tel.: 08 00/ Familienkasse-Bayern-Nord@arbeitsagentur.de Internet: Schule Ab 18 Jahren muss die Schulpost an dich adressiert sein. Entschuldigungen und Zeugnisse können von dir unterschrieben werden. Du darfst Prüfungsentscheide der Schule selbst anfechten und wirst allein über deine Leistungen unterrichtet. Allerdings sollen deine Eltern, bis du 21 bist, bei Ordnungsmaßnahmen (Verweis, unentschuldigte Fehlzeiten, Versetzungen in die Parallelklasse, Ausschluss vom Unterricht etc.) weiterhin informiert werden. Du kannst selbst wählen, welche Schulform du besuchen möchtest und vertrittst dich selbst in allen schulischen Gremien. Die Einhaltung der Schulordnung bleibt weiterhin Pflicht, auch nach deinem 18. Geburtstag. Die Vollzeitschulpflicht in Bayern (Artikel 37, Bay. EUG) beträgt neun Jahre. Nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht, und wenn du nichts anderes tust also zum Beispiel eine weiterführende Schule besuchst wie das Gymnasium, die Realschule, die FOS usw. bist du im Prinzip bis zu deinem 21. Geburtstag zum Berufsschulbesuch verpflichtet. Alle Jugendlichen, die an einer Berufsausbildung teilnehmen, erfüllen diese Pflicht und sie endet mit der Ausbildung dann auch vor dem 21. Geburtstag. Alle anderen Jugendlichen müssen entweder für die Dauer von drei Jahren eine Jungarbeiterklasse besuchen (ein Schultag pro Woche) oder in Form von Vollzeitunterricht ein Jahr lang das BVJ (Berufsvorbereitungsjahr) absolvieren. 9
12 Für weitere Informationen oder wenn du Unterstützung brauchst (z. B. Angst vor dem Zeugnis, Versetzung gefährdet, Schule schwänzen ), wende dich an die Staatliche Schulberatungsstelle Glockenhofstr Nürnberg Tel.: 09 11/ Internet: Ehemündigkeit Wenn beide Partner 18 Jahre alt sind, können sie ohne die Zustimmung der Eltern heiraten. Willst du mit 18 Jahren eine noch nicht volljährige Person heiraten, müsst ihr beim Familiengericht einen Antrag auf Befreiung von der Erfordernis der Volljährigkeit stellen. DeinE PartnerIn muss mindestens 16 Jahre alt sein und es muss das Einverständnis der Eltern vorliegen. Für weitere Informationen wende dich an das Amtsgericht Nürnberg / Familienverfahren Fürther Str Nürnberg Tel.: 09 11/ (Vermittlung) Internet: Sorgerecht und Elterliche Sorge Seit einer Gesetzesreform 2013 erhalten unverheiratete Väter das Mitsorgerecht für ihre Kinder, selbst wenn die Mutter das nicht möchte. Ein gemeinsames Sorgerecht soll nur noch verwehrt bleiben, wenn dadurch das Wohl des Kindes beeinträchtigt wäre. Dies beinhaltet die Personen- und Vermögenssorge. Außerdem bist du dafür verantwortlich, die Vaterschaft und die Unterhaltsansprüche des Kindes zu klären und mit dem Vater des Kindes und anderen eventuell umgangsberechtigten Personen (z. B. Großeltern, Stiefelternteil, Pflegeeltern) Umgangsregelungen zu treffen. Durch eine Sorgeerklärung beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt ist es auch möglich, gemeinsam mit dem Vater die elterliche Sorge zu beantragen und auszuüben. Dies solltest du dir gut überlegen, weil die Sorgeerklärung nicht rückgängig gemacht werden kann. 10
13 Beratung und Informationen bekommst du beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Jugendamt Soziale Dienste und Erzieherische Hilfen Abteilung Beistand- und Amtsvormundschaft Dietzstr Nürnberg Internet: >> Suche A-Z >> Unterhalt Liste der AnsprechpartnerInnen nach Anfangsbuchstaben deines Familiennamens Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Jugendamt Allgemeiner Sozialdienst Dietzstr. 4-E Nürnberg Tel.: 09 11/ (Zentrale) Internet und Kontaktformular: >> Suche A-Z >> Allgemeiner Sozialdienst 11
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