ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER EASY SOFTWARE AG
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- Erwin Kopp
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1 Seite 1 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER EASY SOFTWARE AG FÜR DIE ÜBERLASSUNG UND ANPASSUNG VON SOFTWARE 1. ANWENDBARKEIT 1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Überlassung von Standardsoftware und deren Anpassung für die Zwecke des Kunden durch die EASY SOFTWARE AG (nachfolgend EASY genannt). Unter Anpassung einer Software im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht nur die Anpassung von Standardsoftware zu verstehen, sondern auch die individuelle Softwareerstellung für den Kunden. Soweit im Folgenden der Begriff «Software» verwendet wird, umfasst dieser sowohl die angepasste Standardsoftware als auch die individuell erstellte Software. 1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. 1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von der EASY ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Durchführung von Leistungen durch die EASY bedeutet keine Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Kunden. 2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES Die Angebote der EASY sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit der Bestätigung des vom Kunden erteilten Auftrags durch die EASY oder, sofern keine Auftragsbestätigung erfolgt, mit Beginn der Softwareanpassung bzw. Softwareerstellung durch die EASY zustande. 3. VERTRAGSGEGENSTAND, PFLICHTENHEFT, QUELLCODE 3.1 Gegenstand des Vertrags sind je nach Vereinbarung der Parteien die Überlassung von Standardsoftware und deren Anpassung für die Zwecke des Kunden und/oder die individuelle Softwareerstellung für den Kunden. Weiterer Bestandteil der Leistungen der EASY sind eine Dokumentation der Software (Produktdokumentation mit Installationsanleitung in elektronischer Form), Installation und Ersteinweisung, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. 3.2 EASY führt die Anpassung von Standardsoftware bzw. die individuelle Softwareerstellung nach den im Pflichtenheft ausgearbeiteten Anforderungen durch. 3.3 Das Pflichtenheft wird durch EASY erstellt. Die Pflichtenhefterstellung ist vergütungspflichtig. 3.4 Zu Vertragsbeginn stellt der Kunde der EASY das Lastenheft bereit, das Ausgangspunkt für die Erstellung des Pflichtenhefts ist. Das Lastenheft zeigt den beim Kunden vorhandenen Ist-Zustand nebst vorhandener Hard- und Softwareumgebung, den nutzerseitigen Bedarf sowie eine erste Darstellung der funktionalen Anforderungen an die Software auf. 3.5 Die Überlassung des Quellcodes ist von der EASY nicht geschuldet. 4. SONSTIGE LEISTUNGSPFLICHTEN 4.1 EASY stellt dem Kunden die Software im Objektcode und in installationsbereiter Form bereit. 4.2 Die Software wird falls nichts anderes vereinbart wurde von der EASY in der gemäß Auftragsbestätigung vorgesehenen Soft- und Hardwareumgebung des Kunden installiert. 4.3 Die EASY führt für die vom Kunden für die Softwarenutzung vorgesehenen Mitarbeiter eine entgeltliche Ersteinweisung in die Benutzung der Software durch. Die Ersteinweisung findet als Sammeleinweisung, nicht als Einzeleinweisung, am Sitz des Kunden statt.
2 Seite 2 5. FRISTEN UND TERMINE FÜR LEISTUNGEN 5.1 Fristen und Termine für die Durchführung von Leistungen werden von der EASY und dem Kunden einvernehmlich vereinbart und schriftlich niedergelegt. Nur datumsmäßig bestimmbare Fristen und Termine können verbindlich sein. 5.2 Treten Umstände und Ereignisse der Art ein, dass mit einem zeitlichen Mehrbedarf zu rechnen ist, teilt die EASY dies dem Kunden mit. Umstände und Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der EASY liegen, wie z. B. der Kunde kommt einer vertraglichen Mitwirkungspflicht nicht nach unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse wie z. B. Streiks, Aussperrungen, Naturereignisse, Katastrophen und andere Ereignisse höherer Gewalt verlängern vereinbarte Fristen und Termine um angemessene Dauer, mindestens jedoch um die Dauer der Behinderungen. 6. ÄNDERUNGEN DES VERTRAGSGEGENSTANDES 6.1 Änderungs- und Erweiterungswünsche im Hinblick auf Funktionsumfang, Programmstruktur, Bildschirmgestaltung oder sonstige Merkmale muss die EASY nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen, insbesondere nicht mit dem Pflichtenheft oder mit sonstigen Leistungsbeschreibungen übereinstimmen. 6.2 Der EASY steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind der notwendige zeitliche Zusatzaufwand sowie die zwischen dem Kunden und EASY vereinbarten Tagessätze. 7. MITWIRKUNG DES KUNDEN 7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die EASY bei der Durchführung der vereinbarten Leistungen, insbesondere bei der Erstellung des Pflichtenhefts, bei der Softwareanpassung bzw. der Softwareerstellung und der Installation angemessen zu unterstützen. Die Mitwirkungspflicht des Kunden umfasst insbesondere die Bereitstellung der für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen datenverarbeitungstechnischer und projektorganisatorischer Art (z.b. Lastenheft gemäß Ziffer 3.4). 7.2 Während Abnahmetests und gegebenenfalls erforderlicher Testläufe stellt der Kunde kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionsänderungen und Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Er stellt die vorgesehene Datenverarbeitungsanlage in geeignetem Umfang und im erforderlichen Zeitraum zur Verfügung. 7.3 Die für Abnahmetests und gegebenenfalls erforderliche Testläufe notwendigen Testdaten stellt der Kunde der EASY zeitgerecht zur Verfügung. 7.4 Sofern EASY die Installation der Software schuldet, wird der Kunde die hierfür erforderliche Soft- und Hardware bereitstellen. Die gemäß der Auftragsbestätigung erforderliche Soft- und Hardwareumgebung beim Kunden ist von diesem zu gewährleisten. 7.5 Der Kunde benennt für alle Fragen der Vertragsdurchführung einen sachkundigen Ansprechpartner. 8. NUTZUNGSRECHTE 8.1 Der Kunde erhält das nicht ausschließliche, unbefristete und nicht übertragbare Recht, die Software inklusive Dokumentation zu nutzen. Hierzu gehören die nachfolgend in Ziffer 8.2 bis 8.6 genannten Rechte. 8.2 Der Kunde darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für ihre bestimmungsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation auf der eingesetzten Hardware sowie das Laden in den Arbeitsspeicher zum Zwecke des Ablaufs der Software. Soweit im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, darf nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden, die als Sicherungskopie der überlassenen Software zu kennzeichnen ist. 8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Software innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems einzusetzen, so dass sie gleichzeitig oder nacheinander von mehr als einem Arbeitsplatz aus betrieben werden kann, sog. Mehrplatzanwendung. Die Art und die Anzahl der zum Zugriff auf die Software berechtigten Nutzer bestimmen sich nach den Festlegungen in der Auftragsbestätigung. Ist dementsprechend die Anzahl der zugriffsberechtigten Nutzer gegenüber der Gesamtzahl der an das Rechnersystem angebundenen Nutzer beschränkt, hat der Kunde die Beschränkung durch technische und organisato rische Maßnahmen sicher-
3 Seite 3 zustellen und dies der EASY glaubhaft zu machen. Für jede weitere Erhöhung der Anzahl zugriffsberechtigter Nutzer hat er eine gesonderte Lizenzgebühr zu entrichten, die sich nach der Art und der Zahl der zusätzlich berechtigten Nutzer richtet. 8.4 Die Rückübersetzung der zur Nutzung überlassenen und im Objektcode ausgelieferten Software in andere Codeformen (Dekompilierung) oder sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software sind unzulässig. 8.5 Programmänderungen sind nur zulässig, soweit sie für die Nutzung der Software in vertragsgemäßem Umfang, insbesondere zur Fehlerbehebung, notwendig sind und, soweit die EASY die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. Hiervon ausgenommen sind Ergänzungen und Änderungen von Schnittstellen der Software, soweit diese zur Ergänzung und / oder Änderung durch den Kunden vorgesehen sind (sog. Scripting). Scripting in vorstehend genannter Form ist zulässig. 8.6 Die Veräußerung oder Verschenkung der Software sowie ihre Überlassung an Dritte auf Zeit sofern diese nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing erfolgt ist nur insoweit zulässig, soweit sich der Dritte mit der Weitergeltung dieser Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt; in diesem Fall muss der Kunde dem Dritten sämtliche bei ihm vorhandenen Programmkopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe der Software erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung bzw. steht ihm für die Dauer der zeitlich begrenzten Überlassung nicht zu. Der Kunde ist verpflichtet, der EASY Namen und Anschrift des neuen Anwenders mitzuteilen. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken sowie die Weitergabe im Wege des Leasing sind unzulässig. 8.7 Weitergehende Rechte an der Software als in Ziffer 8.1 bis 8.6 genannt erhält der Kunde nicht. 8.8 Der Kunde wird Copyright-Vermerke und andere Eigentumshinweise, die sich auf Datenträgern, im Programm oder in der Dokumentation befinden, nicht entfernen. 8.9 In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.b. durch Rücktritt vom Vertrag) gibt der Kunde die ihm überlassene Software sowie ggf. weitere überlassene Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Diese Erledigung versichert er schriftlich gegenüber EASY. 9. VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 9.1 Für die Überlassung der Software zahlt der Kunde der Easy die vereinbarte Lizenzgebühr. Die Vergütung der weiteren Leistungen (z.b. Pflichtenheft, Softwareanpassung) erfolgt auf der Grundlage des tatsächlichen Zeitaufwandes der EASY zu den zwischen dem Kunden und der EASY vereinbarten Tagessätzen. Die Höhe der zu zahlenden Vergütung im Einzelnen sowie ggf. vereinbarte Abschlags- oder Teilzahlungen ergeben sich aus den Festlegungen in der Auftragsbestätigung. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der anfallenden Kosten für Porto, Verpackung, Versicherung, Reisekosten und Spesen und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 9.2 Rechnungen sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. 9.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 10. ABNAHME 10.1 Die Abnahme der Software findet nach ihrer Fertigstellung statt, in der Regel nach Anpassung und Installation der Software Sofern die EASY und der Kunde im Einzelfall nichts anderes vereinbart haben, demonstriert die EASY dem Kunden anhand von angemessenen Abnahmetests das Vorhandensein der im Pflichtenheft beschriebenen oder sonst vereinbarten Funktionen bei der Software Entspricht die Software den im Pflichtenheft beschriebenen oder den sonst vereinbarten Funktionen in allen wesentlichen Punkten, erstellen die EASY und der Kunde unverzüglich ein schriftliches Abnahmeprotokoll und unterzeichnen es. Mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Kunden und die EASY gilt die Software als abgenommen. Eventuell festgestellte unwesentliche Mängel sind in dem Protokoll festzuhalten und werden von der EASY innerhalb angemessener Frist beseitigt. Die Abnahme darf nicht vom Kunden wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
4 Seite Ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet und unterzeichnet er dennoch das Abnahmeprotokoll nicht, kann die EASY zur Vornahme der Unterzeichnung eine angemessene Frist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Software als abgenommen gilt. 11. NACHERFÜLLUNG 11.1 Im Falle eines Mangels der vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere der Software einschließlich der zugehörigen Dokumentation, meldet der Kunde diesen unverzüglich unter Benennung der für die Mangelerkennung zweckmäßigen Informationen Teilt der Kunde einen Mangel gemäß Ziffer 11.1 mit, wird EASY den Mangel beheben. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von EASY in Form der Mangelbeseitigung oder der Neuerstellung Ist EASY mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgreich, ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt. Das Abwarten von Fristen ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen entbehrlich, insbesondere wenn die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt wird, fehlgeschlagen ist, oder dem Kunden unzumutbar ist Ein Recht des Kunden auf Schadensersatz statt der Leistung bemisst sich nach den Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein Recht zum Rücktritt und zum Schadensersatz anstelle der ganzen Leistung besteht jedoch nur bei erheblichen Mängeln Der Nacherfüllungsanspruch verjährt innerhalb von einem (1) Jahr beginnend mit der Abnahme der Leistung. Im Falle der Arglist und bei Übernahme einer Garantie bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen unberührt Die Parteien stellen klar: Führt Scripting des Kunden zu einer Abweichung der Ist- von der Soll-Funktionalität der Software, so ist diese Abweichung nicht als Mangel der Software einzuordnen. Der Kunde führt Scripting in eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr durch. 12. HAFTUNGSBEGRENZUNG 12.1 EASY haftet auf Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Schäden nach dem Produkthaftungs- gesetz EASY haftet für sonstige Schäden ausschließlich nach den folgenden Bedingungen: (a) EASY haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen - für Schäden, die durch arglistiges Verhalten oder das Fehlen einer von EASY garantierten Beschaffenheit verursacht wurden; - für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von EASY, einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. (b) Für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, außer in den in 12.1 und 12.2 (a), erster Spiegelstrich, genannten Fällen, haftet EASY auf Schadenersatz begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Eintritt bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden musste. Als vertragswesentliche Pflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche Pflicht zu verstehen, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf Ein Mitverschulden des Kunden ist auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches anzurechnen. Insbesondere für die Wiederbeschaffung von Daten haftet EASY nur, soweit der Kunde alle erforderlichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können Bei sog. Scan-Programmen der Software (Programme, die eine elektronische Erfassung von Papierdokumenten und deren Umwandlung in maschinenlesbares Datenmaterial leisten) gilt Ziffer 12.3 Satz 2 entsprechend mit der zusätzlichen Maßgabe, dass der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten bis zu ihrer Umwandlung in eine maschinenlesbare Form aus physisch bereitgehaltenem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können Im Übrigen ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
5 Seite GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ 13.1 Der Kunde und die EASY verpflichten sich, die im Rahmen der Anbahnung und Durchführung des Vertrags jeweils über den anderen Vertragspartner erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Der Begriff «Information» ist hierbei grundsätzlich weit zu fassen und umfasst jegliche Dokumente elektronischer Art und in Printform, die Bedingungen des Vertrags eingeschlossen, sowie die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt gewordenen Informationen. Hiervon sind solche Informationen ausgenommen, die öffentlich bekannt sind oder die der Kunde bzw. die EASY nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Vertraulichkeit verpflichtet zu sein. Die Nutzung der erhaltenen vertraulichen Informationen geschieht nur, soweit sie zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist. Eine Nutzung für andere Zwecke ist nicht erlaubt, es sei denn, der Kunde bzw. die EASY erklären zuvor ihre Einwilligung in Briefform Eventuell erhaltene vertrauliche Informationen wird die EASY bzw. der Kunde nach Beendigung ihrer Leistungen zurückgeben und alle verbleibenden Kopien löschen EASY hält die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes ein. 14. ABTRETUNG Die Abtretung oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus einem Vertrag durch den Kunden bedarf der Einwilligung der EASY. 15. SUBUNTERNEHMER Die EASY ist berechtigt, sich bei der Ausführung von Leistungen ganz oder teilweise Subunternehmern zu bedienen. 16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 16.1 Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke aufweisen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertrag ist Mülheim (Ruhr) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (Wiener CISG-Abkommen) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3.3. Das Pflichtenheft wird durch BUP erstellt. Die Pflichtenhefterstellung ist vergütungspflichtig.
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