Wohnen in Gödersdorf / Schönberg im Puckscher Hof oder Groten Hof
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- Richard Schulz
- vor 7 Jahren
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1 Wohnen in Gödersdorf / Schönberg im Puckscher Hof oder Groten Hof Armin Stoltenberg Bauträger und Erschließungsgesellschaft mbh Dorfstraße 34, Fiefbergen Jan Stoltenberg Tel Ilona Brede Tel Fax info@stoltenberg-gruppe.de
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3 .. Baugrundstücke nahe der Ostsee in Gödersdorf (Schönberg) Zwei neue Baugebiete in Gödersdorf haben: zurzeit noch 9 erschlossene Baugrundstücke, die mit je einem Einfamilienhaus bebaubar sind eine kurze Verbindung in den Zentralort Schönberg (ca. 3 km). Hier finden Sie eine Grundund Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe, Ärzte und Apotheken sowie eine große Auswahl an Einkaufsmöglichkeiten eine gute Verkehrsanbindung und Busverbindung ins Zentrum von Kiel, nach Preetz und Schönberg Naherholung an der Ostsee, am Passader See und in der Probstei Die Gemeinde Höhndorf/Gödersdorf bietet: eine freie Tankstelle Getränkemarkt Bowlingbahn mit 4 NGT Doppelbahnen mit angeschlossener Gastronomie eine freiwillige Feuerwehr einen Fußballverein und Gymnastikgruppe alle 4 Wochen den Loppis Flohmarkt ein vielfältiges kulturelles Leben Veranstaltungskalender 2016 QR Code Armin Stoltenberg Bauträger und Erschließungsgesellschaft mbh
4 Die Baugrundstücksgrößen sind aus dem anliegenden Vermessungsplan und der entsprechenden Nummerierung erkennbar. Mit dem Kaufpreis erhalten Sie ein erschlossenes sofort bebaubares Baugrundstück. Im Kaufpreis enthalten sind: alle Entsorgungsleitungen (RW + SW) vorgestreckt auf das Grundstück (ohne Hausanschlussschächte) die Versorgungsleitungen für Trinkwasser sowie Glasfaserleerrohr (Puckscher Hof) vorgestreckt auf das jeweilige Grundstück oder im Weg. Die restlichen Versorgungsleitungen befinden sich zum Anschluss im Bereich der Anliegerstraße Puckscher Hof / Dorfstraße gegebenenfalls Miteigentumsanteil an der privaten Zufahrt Nicht enthalten sind: jeweils ein Übergabekontrollschacht für Schmutz- und Regenwasser (ggf. anteilig) die anteiligen Vermessungskosten die jeweiligen Hausanschlusskosten die üblichen Anschlussbeiträge und Anschlusskosten bzw. Baukostenzuschüsse lt. Satzung der jeweiligen Ver- und Entsorgungsunternehmen und sonstigen Erheber. Sonstiges: keine Bauträgerbindung keine zeitliche Vorgabe für den Baubeginn keine Maklerkosten / keine Provisionen Armin Stoltenberg Bauträger und Erschließungsgesellschaft mbh
5 B-Plan Nr. 4 der Gemeinde Höhndorf in Gödersdorf Puckscher Hof Puckscher Hof Flurstück Nr. Größe qm Grundstückskaufpreis , , ** , ** , ** ,00 ** incl. 1/3 Miteigentumsanteil am Flurstück 148 Gemeinde Höhndorf in Gödersdorf Groten Hof Bebauung gemäß Bauvorbescheid AZ-Nr. 775/2016 vom Groten Hof Flurstück Nr. Größe qm Grundstückskaufpreis 1 nn ca ,00 2 nn ca ,00 3 nn ca ,00 4 nn ca ,00
6 = verkauft a Die angegebenen Maße sind gemessen bzw. gerechnet. Es sind KEINE Angaben aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters. Grenzen und Gebäude ausserhalb des betroffenen Flurstückes wurden nicht geprüft, sie können in der Lage abweichen. Diese dürfen für Planungszwecke nur nach Rücksprache benutzt werden. Dipl.-Ing. C.de Vries Nachtredder Neumünster Tel.: 04321/15515 Fax : 04321/ CVries@aol.com
7 Puckscher Hof oder Groten Hof in Gödersdorf / Gemeinde Höhndorf A) Kosten, die zusätzlich zum Grundstückspreis anfallen und mit der Beurkundung des Kaufvertrages fällig werden: Anteilige Vermessungskosten je m² Grundstücksfläche 1,98 /qm 1 Übergabekontrollschacht für Schmutzwasser auf dem jeweiligen Grundstück (ggf. anteilig) 1 Übergabekontrollschacht für Regenwasser auf dem jeweiligen Grundstück (ggf. anteilig) 1.700, ,00 Grunderwerbsteuer 6,5 % Notarkosten (bei Bestellung von Grundschulden) ~ 2,00 % (~2,5%) B) Kosten, die später beim Bauantrag / Baugenehmigung oder Anschluss fällig werden z.b. Anschlussbeiträge bzw. Baukostenzuschüsse der Ver- und Entsorgungsträger (unverbindlich zu Ihrer Information ) Die folgenden Kosten fallen laut Aussage der unten aufgeführten Ver- bzw. Entsorgungsträger an. Die Hausanschlüsse sind dort jeweils direkt zu beantragen. Strom-Hausanschluss (Schleswig-Holstein Netz AG) incl. 19 % Mwst Hausanschlusskosten je Haus 890,12 je lfdm Kabel je m 15,47 Netzanschluss Baustrom 249,90 Baukostenzuschuss (BKZ) ab 35 kva 176,83 Inbetriebsetzung pro Netzanschluss 50,58 Kontakt: Herr Dost Tel Gas-Hausanschluss (Schleswig-Holstein Netz AG) incl. 19 % Mwst Hausanschlusskosten je Haus 934,15 je lfdm Kabel je m 22,61 Inbetriebsetzung pro Netzanschluss 50,58 Kontakt: Herr Dost Tel Telefon (Telekom) Hauseinführung und Montage des Anschlusspunktes im Gebäude, incl. 19 % Mwst Hausanschlussleitung Telekomkunden, incl. Erdarbeiten bis 15,00 m 399,95 Mehrmeter pro lfdm 22,65 Hausanschlussleitung Nicht-Telekomkunden, incl. Erdarbeiten pro lfdm unbefestigte Fläche 22,65 pro lfdm befestigte Fläche 76,30 Kontakt: Tel Glasfaseranschluss (gesondert, Kosten zurzeit unbekannt) RW-Anschlussbeitrag (Gemeinde) entfällt Schmutzwasseranschlussbeitrag (ZVO) pro qm hergestellter Geschossfläche 6,53 Trinkwasseranschluss (WBV Panker-Giekau) Kontakt: Herr Lamp / Herr Struve Tel ohne Erdarbeiten 500,00-900,00 Armin Stoltenberg Bauträger und Erschließungsgesellschaft mbh
8 SATZUNG DER GEMEINDE HÖHNDORF, KREIS PLÖN, ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN N WESTLICH DER LANDESSTRAßE 211" Nr. 4 für das Gebiet"Ortseingang Gödersdorf/westlich der L 211" Aufgrund des 10 des Baugesetzbuches sowie nach 84 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Höhndor bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen: MAßSTAB 1 : 1000
9 9 BauGB, BauNVO GRENZE DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHS DES BEBAUUNGSPLANS ABGRENZUNG UNTERSCHIEDLICHER NUTZUNG, z.b. VON BAUGEBIETEN, ODER ABGRENZUNG DES MAßES DER NUTZUNG INNERHALB EINES BAUGEBIETES 9 Abs.7 BauGB 16 Abs.5 BauNVO ALLGEMEINE WOHNGEBIETE 4 BauNVO DORFGEBIETE 5 BauNVO GRUNDFLÄCHENZAHL BauNVO MAXIMALE GRÖSSE DER ÜBERBAUBARE GRUNDFLÄCHE BauNVO ZAHL DER VOLLGESCHOSSE BauNVO HÖHENBEZUGSPUNKT BauNVO MAXIMALE HÖHE DES ERDGESCHOSSFERTIGFUSSBODENS IN METERN ÜBER NN IM BAUFENSTER (ÜBERBAUBARE FLÄCHE) BauNVO MAXIMALE TRAUFHÖHE IN METERN ÜBER DER HÖHE DES ERDGESCHOSSFERTIGFUSSBODENS BauNVO MAXIMALE GEBÄUDEHÖHE IN METERN ÜBER DER HÖHE DES ERDGESCHOSSFERTIGFUSSBODENS BauNVO OFFENE BAUWEISE 22 BauNVO NUR EINZELHÄUSER ZULÄSSIG 22 BauNVO BAUGRENZE 23 BauNVO VERKEHRSFLÄCHEN BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG 9 Abs.1 Nr.11 BauGB VERKEHRSBERUHIGTER BEREICH ÖFFENTLICHE PARKFLÄCHE VERKEHRSGRÜN 9 Abs.1 Nr.11 BauGB STRASSENBEGRENZUNGSLINIE 9 Abs.1 Nr.11 BauGB PRIVATE GRÜNFLÄCHEN 9 Abs.1 Nr.15 BauGB
10 WASSERFLÄCHEN - GEPLANT - 9 Abs.1 Nr.16 BauGB FLÄCHEN FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT 9 Abs.1 Nr.18 BauGB UMGRENZUNG VON FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT 9 Abs.1 Nr.20 BauGB ANPFLANZEN VON BÄUMEN 9 Abs.1 Nr.25a BauGB ERHALTUNG VON BÄUMEN 9 Abs.1 Nr.25b BauGB ERHALTUNG VON STRÄUCHERN 9 Abs.1 Nr.25b BauGB MIT GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTEN ZU BELASTENDE FLÄCHEN ZUGUNSTEN DER VER- UND ENTSORGUNGSTRÄGER 9 Abs.1 Nr.21 BauGB MIT LEITUNGSRECHTEN ZU BELASTENDE FLÄCHEN ZUGUNSTEN DER VER- UND ENTSORGUNGSTRÄGER 9 Abs.1 Nr.21 BauGB VORHANDENES GEBÄUDE VORGESEHENES GEBÄUDE VORHANDENE FLURSTÜCKSGRENZE FLURSTÜCKSNUMMER VORGESCHLAGENE GRUNDSTÜCKSGRENZE BEZEICHNUNG DER TEILGEBIETE HÖHENPUNKT ÜBER NN VORHANDENE BÄUME SICHTDREIECK
11 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 9 BauGB, BauNVO 1) Art und Maß der baulichen Nutzung 9 (1) 1 BauGB 1.1 In dem WA-Gebiet (Teilgebiet 1) sind: a) gemäß 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO die nach 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig, - nicht störende Handwerksbetriebe nur ausnahmsweise zulässig. b) gemäß 1 Abs. 6 i. V. m. Abs. 9 BauNVO ausschließlich nur nach 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig. 1.2 In den MD-Gebieten (Teilgebiete 2 und 3) sind: a) gemäß 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO die nach 5 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 9 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Tankstellen nicht zulässig sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes nur als kleine Betriebe zulässig. b) gemäß 1 Abs. 6 i. V. m. Abs. 9 BauNVO die nach 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht zulässig. 1.3 In dem MD-Gebiet (Teilgebiet 4) sind: a) gemäß 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO die nach 5 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 sowie Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 9 BauNVO allgemein zulässigen Wohnungen, Wohngebäude und sonstigen Wohngebäude sowie Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Tankstellen nicht zulässig. b) gemäß 1 Abs. 6 i. V. m. Abs. 9 BauNVO die nach 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht zulässig. 1.4 In den Teilgebieten 1 bis 3 gilt die festgesetzte maximal überbaubare Grundfläche in den vorgegebenen Baufeldern je Grundstück. Die zulässige Grundfläche darf gemäß 19 Abs. 4, Satz 2 BauNVO durch bauliche Anlagen gemäß 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bis zu 60 % überschritten werden. Basis für die Ermittlung der zulässigen Überschreitung ist der in der Planzeichnung jeweils festgesetzte Wert für die maximal überbaubare Grundfläche. 1.5 In den Teilgebieten 1 und 2 darf die festgesetzte maximal überbaubare Grundfläche zugunsten von an das Hauptgebäude angebauten, vollverglasten Wintergärten um maximal 20 m² je Einzelhaus erhöht werden. 2) Größe der Baugrundstücke 9 (1) 3 BauGB 2.1 In den Teilgebieten 1 und 2 beträgt die Mindestgröße der Baugrundstücke 500 m² für ein Einzelhausgrundstück. 3) Beschränkung der Zahl der Wohnungen 9 (1) 6 BauGB 3.1 In den Teilgebieten 1 bis 3 mit der Festsetzung -Einzelhaus- sind maximal 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig. 4) Höhe der baulichen Anlagen 9 (2) BauGB, BauNVO 4.1 Der in den Teilgebieten 1 und 2 für das jeweilige Grundstück festgesetzte Höhenbezugspunkt bezieht sich auf die Oberkante der Erschließungsfläche, die das jeweilige Grundstück erschließt. Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Hauptgebäude darf den in der Planzeichnung Teil A für das jeweilige Grundstück festgesetzten Höhenbezugspunkt um maximal 0,50 m überschreiten. 4.2 In den Teilgebieten 3 und 4 darf die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Hauptgebäude die in der Planzeichnung Teil A für die Baufelder angegebenen Höhen über NN (Normal Null) nicht überschreiten. 4.2 Die in der Planzeichnung Teil A festgesetzten maximal zulässigen Gebäude- und Traufhöhen der Hauptgebäude sind auf die tatsächliche Höhe des Erdgeschossfertigfußbodens bezogen, gemessen von der Oberkante. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt zwischen der äußeren Dachhaut und der äußeren Begrenzung der Außenwand. Die festgesetzte Traufhöhe ist auf die Traufen der Hauptdächer nicht aber auf die Traufen von z.b. Dachaufbauten oder die giebelseitige Traufe von Krüppelwalmdächern anzuwenden. 5) Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen 9 (1) BauGB, Abs. 5 BauNVO 5.1 In den Teilgebieten 1 und 2 müssen Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sowie Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO einen lichten Abstand von mindestens 5,00 m zur Straßenbegrenzungslinie von öffentlichen, für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Verkehrsflächen einhalten. Hiervon ausgenommen sind Nebenanlagen in Form von Zuwegungen, Zufahrten zu Stellplätzen, Stützmauern und Einfriedungen sowie Nebenanlagen zur Abfallbeseitigung und Anlagen, die der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen. 5.2 Innerhalb der in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft am nordwestlichen Rand des Plangebietes (Obstbaumwiese) sind Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. Hierzu zählt auch die Errichtung von genehmigungsfreien baulichen Anlagen (z.b. Spielgeräte).
12 6) Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 9 (1) 21 BauGB 6.1 Innerhalb der im Teilgebiet 2 sowie der nordöstlich angrenzenden Fläche für die Landwirtschaft festgesetzten Fläche für Leitungsrechte bzw. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger ist eine Überbauung auch mit Nebenanlagen, Carports oder Garagen unzulässig. Zulässig ist im Teilgebiet 2 eine Befestigung der Fläche in wassergebundener Bauweise oder mit Pflasterungen. 7) Grünordnerische Festsetzungen 9 (1) 15, 9 (1) 20, 9 (1) 25 a + b BauGB 7.1 Die in der Planzeichnung als zu erhaltend festgesetzten Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang der Gehölze sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. 7.2 An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten innerhalb des öffentlichen Straßenraumes (Planstraße A) sind Laubbäume als Hochstämme entsprechend der Artenliste zu pflanzen. Die Bäume sind als Hochstämme mit folgenden Mindestqualitäten anzupflanzen: 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang cm gemessen in 1,00 m Höhe. (Hinweis: Artenliste als Anlage der textlichen Festsetzungen) Im Kronenbereich eines jeden Laubbaumes ist ein durchwurzelbarer Raum von mindestens 12 m³ bei einer Mindestgröße für die offene Vegetationsfläche von 4,0 m² m herzustellen. Die offene Vegetationsfläche ist bei Bedarf gegen das Befahren mit Kraftfahrzeugen zu sichern. 8) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 9 (1) 20 BauGB 8.1 Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft am nordwestlichen Rand des Plangebietes (Obstbaumwiese) ist in ihrem derzeitigen Zustand zu belassen. Der vorhandene Obstbaumbestand ist in seiner Struktur mit einem Anteil an sonstigen standortgerechten Laubbäumen zu erhalten. Bei Abgang von Einzelgehölzen ist für ein Nachpflanzen (Mindestqualtität 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang cm gemessen in 1,00 m Höhe) zu sorgen. Die Fläche ist 2 x pro Jahr (Frühsommer und Herbst) zu mähen, um eine vollständige Verbuschung zu vermeiden und eine artenreiche Entwicklung der Krautschicht zu ermöglichen. Das Anpflanzen von nichtheimischen Gehölzen und Zierpflanzen sowie die gärtnerische Nutzung der Fläche sind nicht zulässig. Der Einsatz von Düngemitteln und chemischen Pflanzenschutzmitteln ist ebenfalls nicht zulässig. Das vorhandene Kleingewässer ist zu erhalten. Maßnahmen, welche die ökologische Qualität des Gewässers beeinträchtigen können, sind nicht zugelassen (Düngung, Errichtung von Stegen). In der Fläche sind an den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten zwei Kleingewässer mit einer durchschnittlichen Wasserflächengröße von 200 m² und einer Mindestgröße von 100 m² anzulegen wobei ein geringfügiges Abweichen der Kleingewässer von den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten zulässig ist. Die Kleingewässer sind so zu formen, dass das Ufer flach auslaufend ist und eine Wassertiefe von mind. 1,0 m erreicht wird. Ein Besatz von Fischen ist nicht zugelassen. Die Fläche ist entlang der nordwestlichen Seite zur Ackerfläche durch einen 0,50 m bis max. 1,00 m hohen Erdwall und zu der landwirtschaftlichen Hofstelle nach Südosten durch einen Zaun zu schützen. Das über die Fläche verlaufende Leitungsrecht kann als geschlossene Leitung oder als offener Graben ausgeführt werden, wenn es die Höhenverhältnisse zulassen. 9) Lärmschutz 9 (1) 24 BauGB 9.1 Im Teilgebiet 3 sind zum Schutz der Nachtruhe für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sichergestellt werden kann. Ausnahmen von der Festsetzung sind zulässig, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere An-forderungen an den passiven Schallschutz resultieren. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 9 (4) BauGB, 92 LBO 10)Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 92 (1) 1 LBO 10.1 In den Teilgebieten 1 bis 3 ist die Gestaltung der Fassaden der Hauptgebäude nur zulässig a) in rotem bis rotbraunem, gelbem, grauem, sowie mit Mischtönen der genannten Farben gestaltetem Verblendmauerwerk, b) in einer in einem hellen Farbton überstrichenen glatten Putzfläche, die einen Remissionswert (Hellbezugswert) von mindestens 70 % aufweisen muss. c) in naturbelassenem oder farblos lasiertem Holz. Zulässig ist auch ein Anstrich des Holzes in einem hellen Farbton, der einen Remissionswert (Hellbezugswert) von mindestens 70 % aufweisen muss. Für die Gestaltung von untergeordneten Fassadenelementen dürfen auch andere Baumaterialien und Farben verwendet werden In den Teilgebieten 1 bis 3 sind die Dächer der Hauptgebäude mit Dachsteinen in den Farbtönen Rot, Rotbraun, Braun, Anthrazit oder Schwarz einzudecken. Dachsteine mit hochglänzenden Oberflächen sind unzulässig.
13 che für ch mit 10.3 In den Teilgebieten 1 bis 3 sind als Dachform der Hauptgebäude nur Satteldächer oder Walm- und Krüppelwalmdächer sowie Pultdächer mit gegeneinander geneigten Dachflächen zulässig In den Teilgebieten 1 bis 3 darf die Dachneigung 25 bis 50 betragen. Im Teilgebiet 4 darf die Dachneigung bei einer zweigeschossigen Bebauung bis auf 15 abgesenkt werden. Für Dachaufbauten dürfen auch andere Dachneigungen verwendet werden. lze ) sind enden inweis: ße für ren mit 10.5 In den Teilgebieten 1 bis 3 sind Dachgauben und Dachaufbauten nur in einer Gesamtlänge von insgesamt maximal 50 % der Gebäudelänge und einer Einzellänge von maximal 4,00 m zulässig und müssen untereinander und zu den seitlichen Dachabschlüssen einen Abstand von mindestens 1,00 m einhalten. Maßgebend für die Bestimmung des Abstandes untereinander und zu den seitlichen Dachabschlüssen (Ortgang) ist die äußere Begrenzung der jeweiligen seitlichen Außenwand der Dachgauben oder Dachaufbauten. Als Gebäudelänge gilt die Länge zwischen den äußeren Begrenzungen der aufgehenden Außenwände des Gebäudes Kleinwindkraftanlagen sind im gesamten Plangebiet unzulässig. 11)Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen, Stellplätze und Einfriedigungen 92 (1) 3 LBO 11.1 In den Teilgebieten 1 bis 3 sind die ebenerdigen Stellplatzflächen und deren Zufahrten sowie die Zufahrten zu Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) entweder als Rasenflächen mit Fahrstreifen, durchlässiger Grandfläche oder Gittersteinen bzw. Pflastersteine mit großem Fugenanteil herzustellen. n Rand men zu mfang d eine 11.2 In den Teilgebieten 1 und 2 dürfen Einfriedungen entlang der öffentlichen Erschließungsflächen eine maximale Höhe von 1,50 m nicht überschreiten Im gesamten Plangebiet sind Standorte für Müllbehälter nur in baulicher Verbindung mit den Gebäuden, Garagen, überdachten Stellplätzen (Carports) und Einfriedungen vorzunehmen oder mit einem Sichtschutz zu umgeben. Zulässig ist auch die Umpflanzung mit einer Laubholzhecke. Die Höhe der Einfassungen bzw. Umpflanzungen muss mindestens der Höhe der Müllbehälter über dem Gelände entsprechen. lässig. chtigen ttlichen en der cht wird. zu der erden, 12)Hinweise 12.1 Es wird auf 15 Denkmalschutzgesetz (DSchG in der Neufassung vom 30. Dezember 2014) hingewiesen: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unveränderten Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Allgemeine Verwaltungsvorschriften, DIN-Vorschriften - in der jeweils geltenden Fassung) können beim Amt Probstei - Zimmer Knüll 4, Schönberg, eingesehen werden. ANLAGE 1 lls der rgestellt us der Artenliste für Bäume im öffentlichen Straßenraum (Textziffer 7.2) Baumarten: Hopfenbuche Ostrya carpinifolia Schwedische Mehlbeere Sorbus intermedia 'Brouwers' Blumenesche Fraxinus ornus 'Rotterdam' erk, n, der rwendet
^j BEBAUUNGSPLAN MR. 4 DER GEMEINDE HÖHNDORF
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