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1 Newsletter Aktuelle Themen und Fragestellungen rund um den internationalen Mitarbeitereinsatz Dezember 2016 Global Antragswesen und Dokumentation Das Jahr geht immer viel zu schnell zu Ende. Gerade noch im Sommerurlaub steht auch schon wieder Weihnachten vor der Tür. Am Jahresende muss ohnehin an so vieles gedacht werden und dann gibt es auch wichtige Punkte im Bereich von Global Mobility, die es zu beachten gilt. Antragswesen Die Frist zur Stellung vieler steuerlicher Anträge läuft zum Jahreswechsel ab. Hierzu gehören insbesondere der Antrag auf Steuerklasse I für beschränkt Steuerpflichtige sowie der Antrag auf Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Antrag auf Steuerklasse I für beschränkt Steuerpflichtige (Antragsfrist 31. Dezember des Geltungsjahres) Der Antrag ist für alle Mitarbeiter zu stellen, die im Inland weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügen, aber dennoch in Deutschland steuerpflichtige Gehaltseinkünfte beziehen. Da bei beschränkter Steuerpflicht das ElStAM Verfahren nicht angewendet wird, gilt ohne entsprechende Bescheinigung zwingend Steuerklasse VI für den Lohnsteuerabzug. Die Bescheinigung gilt jeweils für ein Kalenderjahr und ist für jedes weitere Jahr erneut zu beantragen. Wir sehen den Hauptanwendungsbereich insbesondere bei Grenzpendlern, Inlandsarbeitstagen von Entsandten und steuerpflichtigen Einmalzahlungen beziehungsweise Long Term Incentives für den Zeitraum vor der Entsendung. Antrag auf Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach DBA (Antragsfrist 31. Dezember des Geltungsjahres) Der Antrag kann für alle Mitarbeiter gestellt werden, deren Gehalt zumindest teilweise aufgrund eines DBA im Ausland zu versteuern ist. Bei antragsgebundenen DBA ist dies sogar Voraussetzung für die Freistellung vom Steuerabzug. Die Bescheinigung erlaubt dem inländischen Arbeitgeber von seiner Lohnsteuereinbehaltungsverpflichtung Abstand zu nehmen. Sie hat die Wirkung einer Anrufungsauskunft. Wer ohne Vorliegen der Bescheinigung freistellt, Inhalt Global Mobility@Jahresende Antragswesen und Dokumentation Steuerabzug vom Arbeitslohn bei ausländischen Arbeitnehmern Änderung der Besteuerung von Abfindungen in Großbritannien Musterverfahren gegen hohe Steuerzinsen Nachweisanforderungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

2 Newsletter 2 begibt sich in die Gefahr der Lohnsteuerhaftung. Sonstige Dokumentation (Lohnkonto) Die Besteuerung von Mitarbeitern hängt wesentlich von deren Wohnsitz, der Ansässigkeit und ihrem Lebensmittelpunkt ab. Die An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde entfaltet lediglich eine Indizwirkung. Somit ist der Arbeitgeber auf zutreffende und vollständige Daten seiner Arbeitnehmer angewiesen. Nur auf dieser Grundlage kann er die richtigen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ziehen. Daher sollten diesbezügliche Informationen schriftlich von den Mitarbeitern angefordert und zum Lohnkonto genommen werden. Durch eine solche Dokumentation kann im Zweifel eine Arbeitgeberhaftung vermieden werden. Zudem sollte der Mitarbeiter angewiesen werden, dass er Änderungen seiner wesentlichen Lebensumstände gegenüber seinem Arbeitgeber anzuzeigen hat. Neben dem Wohnsitz spielt auch der Ort der physischen Arbeitsausübung eine wesentliche Rolle bei der Zuweisung des Besteuerungsrechts. Daher ist darauf zu achten, dass alle betroffenen Mitarbeiter einen vollständig ausgefüllten Reisekalender zum Jahresende einreichen. Nur so können im Rahmen der Gehaltsabrechnung die richtigen Schlüsse gezogen und Vormonate noch korrigiert werden. Das Jahresende naht und Sie sollten insbesondere die Anträge auf Erteilung einer besonderen Lohnsteuerbescheinigung nicht aus dem Auge verlieren. Steuerabzug vom Arbeitslohn bei ausländischen Arbeitnehmern Das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren wurde im Kalenderjahr 2013 eingeführt und in der Praxis als ELStAM Verfahren bezeichnet. Alle Daten, die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn relevant sind, werden seitdem zwischen den Finanzämtern, Arbeitgebern und Arbeitnehmern digital übermittelt. Als ELStAM ( Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ) kommen die Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuerabzugsmerkmale, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag sowie -faktor in Betracht. Bei ausländischen Arbeitnehmern, die erstmalig in Deutschland eine Arbeit aufnehmen sind Besonderheiten im Verfahren um die Lohnsteuerabzugsmerkmale zu beachten. Wer in Deutschland eine Wohnung bezieht, muss das Melderecht des jeweiligen Bundeslandes beachten. Regelmäßig hat man sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden (Meldepflicht). Die erstmalige Vergabe einer Identifikationsnummer (im Folgenden: IdNr.) durch das Bundeszentralamt für Steuern wird durch die Anmeldung des Steuerpflichtigen angestoßen. Der Wohnungsbegriff nach den Meldegesetzen ist regelmäßig nicht identisch mit dem nach 8 AO. Die Zuteilung einer IdNr. lässt daher keinen zweifelsfreien Rückschluss auf die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers zu. Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Hat der Arbeitnehmer seinen steuerlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Aufenthalt länger als sechs Monate) in Deutschland, ist dieser unbeschränkt steuerpflichtig. Die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Merkmale erhält der Arbeitgeber elektronisch (ELStAM- Verfahren). Voraussetzung für den Abruf der ELStAM ist die Zuteilung einer IdNr. Der Arbeitgeber kann bis zu drei Monate die voraussichtlichen familiengerechten Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden. Dies gilt beispielsweise, wenn dem Steuerpflichtigen bei Aufnahme der Beschäftigung (unverschuldet) noch keine IdNr. zugeteilt wurde. Bekommt der Arbeitnehmer seine IdNr. zugeteilt, hat er diese seinem Arbeitgeber mitzuteilen. Mit dieser Angabe und dem Geburtsdatum ist der Arbeitgeber berechtigt, die ELStAM des Arbeitnehmers abzurufen. Nach Abruf der ELStAM muss der Arbeitgeber den bereits vorgenommenen Lohnsteuerabzug prüfen und erforderlichenfalls ändern. Sofern sich die Vergabe der IdNr. länger als drei Monate verzögert, muss der unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Anhand dieser Ersatzbescheinigung in Papierform hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Hat der Arbeitnehmer die Ausstellung einer solchen Bescheinigung nicht beantragt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln. Ist der ausländische Arbeitnehmer verheiratet und verbleibt der Ehegatte im EU-Ausland, kann der Arbeitnehmer die Steuerklasse III bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Hierzu ist der amtliche Vordruck Anträge zu den ELStAM zu verwenden. Dem Antrag ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass der Ehegatte des Arbeitnehmers seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet

3 Newsletter 3 eines EU-Staates hat. Der Nachweis kann mittels Wohnsitzbescheinigung oder einer Kopie des Ausweises des Ehegatten geführt werden. Die Höhe der Einkünfte der Ehegatten sind für die Beantragung der Steuerklasse III ohne Bedeutung. Die Bescheinigung EU/EWR ist somit nicht vorzulegen. Dem Arbeitgeber wird die maßgebende Steuerklasse elektronisch über die monatlichen Änderungslisten mitgeteilt. In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei seinem Wohnsitzfinanzamt verpflichtet. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Die Teilnahme eines Arbeitnehmers am ELStAM-Verfahren setzt voraus, dass dieser der Meldepflicht unterliegt. Natürliche Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt sind im Inland nicht meldepflichtig. Die Teilnahme dieser Arbeitnehmer am ELStAM-Verfahren ist daher technisch noch nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn für den Arbeitnehmer bereits eine IdNr. vorliegt. Die Einbindung dieses Arbeitnehmerkreises in das ELStAM- Verfahren soll frühestens zum 01. Januar 2018 erfolgen. Ist der Arbeitnehmer beschränkt steuerpflichtig, stellt das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit den maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen aus. Aufgrund der Bescheinigung entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers, die ELStAM abzurufen. Der erforderliche Antrag ist vom Arbeitnehmer jährlich zu stellen. Für den Antrag ist der amtliche Vordruck Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu verwenden. Sofern lediglich die Bescheinigung der Steuerklasse I beantragt wird, kann der Antrag auch vom Arbeitgeber gestellt werden. Der Arbeitgeber hat die in der jahresbezogenen Bescheinigung ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen. Die Bescheinigung hat er als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres hat er dem Arbeitnehmer die Bescheinigung auszuhändigen. Wurde die Ausstellung einer solchen Bescheinigung nicht beantragt oder legt der Arbeitnehmer sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses vor, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln. In der Lohnsteuerbescheinigung ist anstelle der IdNr. das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal auszuweisen, die sog. etin. Exkurs Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, welche die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Steuerklasse III. In diesen Fällen ist der Vordruck Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach 1 Abs. 3, 1a EStG (Anlage Grenzpendler EU/EWR) zu verwenden. Voraussetzung für die Erteilung der Steuerklasse III ist, dass die Summe der Einkünfte beider Ehegatten mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegt. Sie wird auch erteilt, wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den doppelten Grundfreibetrag (ca EURO) nicht übersteigen. Die Angaben müssen von der zuständigen ausländischen Steuerbehörde bestätigt werden. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet eine Einkommensteuererklärung bei dem Betriebstättenfinanzamt seines Arbeitgebers abzugeben. Wegzug eines Arbeitnehmers ins Ausland Zieht ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland ins Ausland, ist er verpflichtet sich bei der Meldebehörde abzumelden. Die Meldebehörde übermittelt diese Information an die EL- StAM-Datenbank. Daraufhin wird der Abruf der ELStAM für diesen Arbeitnehmer automatisch in der Datenbank gesperrt. Der Arbeitgeber erhält in der nächsten Änderungsliste den Hinweis, dass keine Abrufberechtigung mehr vorliegt. Dies gilt ab dem Tag des Wegzugs. In den meisten Softwareprodukten für Arbeitgeber ist mit der Ausgabe dieses Hinweises die Anwendung der Steuerklasse VI verbunden. Der Arbeitgeber erhält anschließend keine Änderungslisten mehr für den Arbeitnehmer mitgeteilt. Trotz der fehlenden Abrufberechtigung ist der Arbeitnehmer weiterhin in der ELStAM-Datenbank angemeldet. Wird das Dienstverhältnis beendet beziehungsweise geht der Arbeitnehmer nach seiner Entsendung wieder zurück in sein Heimatland, hat der Arbeitgeber daher den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses der Finanzverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Zu übermitteln sind die Daten des abzumeldenden Arbeitnehmers (IdNr., Geburtsdatum, Datum der Beendigung des Dienstverhältnisses und Referenzdatum Arbeitgeber).

4 Newsletter 4 Sofern der Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses nachträglich laufenden Arbeitslohn für einen bereits abgelaufenen Monat desselben Jahres zahlt, sind der Besteuerung die ELStAM zum Ende des Lohnzahlungszeitraums zugrunde zu legen, für den die Nachzahlung erfolgt. Eine erneute Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Finanzverwaltung ist insoweit nicht erforderlich. Handelt es sich dagegen um sonstige Bezüge (Einmalzahlungen wie Abfindung, Bonus, Urlaubsabgeltung, vom Arbeitgeber übernommene Steuerberatungskosten), sind für die Besteuerung die Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses des sonstigen Bezugs maßgebend. Es empfiehlt sich in diesen Fällen einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu stellen, um mit der Steuerklasse I abrechnen zu können. Unterbleibt der Antrag, ist der Steuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. Dies gilt analog, wenn der Arbeitnehmer nach dem Wegzug aus Deutschland weiterhin beim Arbeitgeber beschäftigt ist. Der Arbeitnehmer muss in diesen Fällen eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beim Betriebstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragen (Vordruck Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ). Das ELStAM-Verfahren ist noch nicht durchgängig anwendbar. Die Besonderheiten müssen beachtet werden und können zu Überraschungen führen. Wir empfehlen den Arbeitgebern regelmäßige Schulungen mit den verantwortlichen Mitarbeiter durchzuführen. Nur so bleibt das Wissen aktuell und die Einhaltung der Vorschriften wird gewährleistet. Änderung der Besteuerung von Abfindungen in Großbritannien Manchmal trennen sich die Wege von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In manchen Fällen erhalten die Arbeitnehmer eine Abfindung. Interessant wird es, wenn der Arbeitnehmer während seines Anstellungsverhältnisses entsendet war und dem Entsendestaat ein anteiliges Besteuerungsrecht für die Abfindung zusteht. In solchen Fällen sollte der Abfindungsvertrag im Hinblick auf die nationalen Besteuerungsvorschriften und auch etwaiger DBA geprüft werden. So können böse Überraschungen vermieden werden. Wir möchten nachfolgend über die wichtigsten geplanten Änderungen hinsichtlich der Besteuerung von Abfindungen in Großbritannien informieren. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund des mit dem EU-Austritt verbundenen Personalabbaus. Die britischen Finanzbehörden (HMRC) haben einen Änderungsentwurf zur Vereinfachung der Besteuerung von Abfindungen veröffentlicht. Die Änderungen sollen ab dem britischen Steuerjahr 2018/2019 in Kraft treten. HMRC plant in seinem Entwurf folgende Änderungen: - Abschaffung der Steuerbefreiung für Abfindungen für nicht in Großbritannien erbrachte Arbeitsleistungen ( Foreign Service Relief ) - Abschaffung der Steuerbefreiung für Zahlungen, die für die Freistellungsphase im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber gezahlt werden ( Payments in lieu of notice, (PILON)) - Abschaffung der Befreiung von der Sozialversicherung. Das britische Recht unterscheidet aktuell bei der Steuer- bzw. Sozialversicherungspflicht von Abfindungen, ob es sich um eine vertraglich vereinbarte Abfindung oder um eine freiwillige Abfindung handelt. Für freiwillige Abfindungen sieht das britische Recht bestimmte Steuer- und Sozialversicherungsvergünstigungen vor. Unter anderem wurde bisher eine Steuerbefreiung für Abfindungen gewährt, die für nicht in Großbritannien erbrachte Arbeitsleistungen ( non-uk services ) gezahlt wurden. Künftig werden Abfindungen vollumfänglich der Steuerund Sozialversicherungspflicht in Großbritannien unterliegen, sofern die Freigrenze von Britische Pfund überschritten wird. In der Freistellungsphase nach Auflösung des Dienstverhältnisses geleistete Zahlungen ( PI- LON ) werden vollumfänglich der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterworfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein vertraglicher Anspruch auf diese Zahlungen besteht. Sind solche Zahlungen nicht vertraglich vereinbart, können sie steuer- und sozialversicherungsbegünstigt ausgezahlt werden. Aufgrund der geplanten Rechtsänderung soll eine Unterscheidung von vertraglichen und nicht vertraglichen PILON-Zahlungen entfallen. Künftig werden sämtliche Zahlungen, die der Arbeitnehmer während einer bzw. für die Freistellungsphase erhält, vollumfänglich der Steuer- und Sozialversicherung unterliegen.

5 Newsletter 5 Freiwillige Abfindungen unterliegen aktuell nicht der britischen Sozialversicherung. Das HMRC will dies ändern. Folglich muss der Arbeitgeber auf alle steuerpflichtigen Zahlungen zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 13,8 Prozent zahlen. Der Arbeitnehmer muss - wie bisher - keine Sozialversicherungsbeiträge auf diese Zahlungen leisten. Steuervereinfachung scheint für die geplanten Änderungen in UK nur ein Label. Sie werden keine Vereinfachung bewirken. Insbesondere bei international tätigen Arbeitnehmern wird die Rechtslage stark verkompliziert. Vor diesem Hintergrund sollte sorgfältig überlegt werden, wie ein Abfindungsvertrag aufgesetzt wird und wann die Zahlungen geleistet werden. Musterverfahren gegen hohe Steuerzinsen Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein neues Musterverfahren gegen hohe Steuerzinsen (Finanzgericht Münster, Az. 10 K 2472/16). Während Kapitalanleger unter niedrigen Zinskupons beispielsweise von Bundesanleihen leiden, wird dem Fiskus eine Top-Rendite garantiert. So sagt es der Präsident des Bundes der Steuerzahler Reiner Holznagel. Seit mehr als 50 Jahren liegt der Zinssatz für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen bei 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Angesichts der Niedrigzinsphase stellt sich die Frage, ob dieser Zinssatz noch zeitgemäß ist. Rechtslage Gemäß 233 a der Abgabenordnung sind sowohl Steuernachzahlungen als auch Steuererstattungen zu verzinsen. Dies gilt für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Beispiel Mit Bescheid vom 18. Mai 2015 wird eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von EURO für das Jahr 2012 festgesetzt. Der Zinslauf beginnt am 1. April Die Zinsen sind für jeden vollen Monat zur ermitteln. Daher sind hier 13 volle Monate mit jeweils 0,5 Prozent zu berücksichtigen, die Zinsen betragen also 6,5 Prozent von EURO (= 130 EURO). Bisherige Rechtsprechung In der Vergangenheit gab es bereits zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), die die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6 Prozent pro Jahr für vergangene Zeiträume bestätigen (Urteil vom 1. Juli 2014, Az IX R 31/13 sowie Urteil vom 14. April 2015, Az IX R 5/14). In diesen Fällen hatten die Kläger mit dem Einspruch auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Im Anschluss an die Einspruchsentscheidung setzte das Finanzamt jeweils Aussetzungszinsen für den Zeitraum der Verfahrensdauer fest. In beiden Entscheidungen stellte der Bundesfinanzhof bei dem Vergleich des gesetzlichen Zinssatzes von 6 Prozent im Jahr auf den Darlehenszinssatz für nicht besicherte Darlehen ab. Bei diesem Vergleich befand sich der gesetzliche Zinssatz noch in einem angemessenen Rahmen. Aufgrund der Angemessenheit des Zinssatzes kam es auch auf eine möglicherweise durch die Finanzverwaltung zu vertretende Verfahrensverzögerung nicht an. Die beiden genannten Urteile beziehen sich auf Zinszeiträume bis zum Jahr Der BFH betonte jedoch bereits in seinem Urteil vom 1. Juli 2014, dass er für die Zeit nach März 2011 von einem entsprechend niedrigen Zinsniveau ausgehe. Die Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen könnte dann ernsthaft in Frage gestellt sein. Fälle, die diesen Zeitraum betreffen, sind daher in Erwartung einer großzügigeren Behandlung offen zu halten. Schließlich weist der BFH darauf hin, dass Zinsen aus Billigkeitsgründen erlassen werden können. Aktuelle Situation In dem anhängigen Verfahren geht es um die Klage eines Ehepaares aus Nordrhein-Westfalen gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und Das Finanzamt benötigte für die Bearbeitung der Steuererklärung 2011 mehr als 10 Monate und setzte neben den Steuern auch Zinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr fest. Deutlich mehr Zinsen fielen für das Jahr 2010 an, hier setzte das Finanzamt die endgültige Steuer erst im Januar 2016 fest. In beiden Fällen haben die Kläger die lange Bearbeitungszeit nicht verschuldet. Gegen die Zinsfestsetzungen legten die Kläger Einspruch ein. Mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler wurde jetzt auch Klage beim Finanzgericht Münster (Az. 10 K 2472/16) anhängig gemacht. Damit ist erstmals ein Verfahren anhängig, das einen ganz aktuellen Zinszeitraum betrifft. Schließlich ist noch ein weiteres BFH-Verfahren von Relevanz. Konkret streitig ist hier, ob der gesetzliche Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr verfassungswidrig ist und daher Nachzahlungszin-

6 Newsletter 6 sen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind (Az. IR 77/15). Von den Verfahren können auch andere Steuerzahler profitieren, die die hohen Steuerzinsen nicht akzeptieren möchten. Sie können gegen ihre Zinsbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung sollte auf das Musterverfahren beim FG Münster (Az 10 K 2472/16 E) und ergänzend auf das BFH-Verfahren (Az. IR 77/15) verwiesen werden. Bei einem Erfolg der Klageverfahren können die Anspruchsteller später die zu viel gezahlten Zinsen zurück erhalten. Nachweisanforderungen bei steuerfreiem Arbeitslohn Bereits seit 2004 wird für Arbeitnehmereinkünfte eine Steuerbefreiung nach den DBA an den Nachweis der Besteuerung im Ausland geknüpft. Grundlage hierfür ist die Regelung des 50d (8) EStG. Die Regelung birgt einige technische Feinheiten und ist auch Gegenstand eines eigenständigen BMF-Schreibens. Mit Urteil vom 16. Juni 2016 hat das FG Köln (13 K 3649/13) die Voraussetzung für den Nachweis der Besteuerung im Ausland konkretisiert. Sachverhalt Der Kläger war im Streitjahr 2009 bei zwei Unternehmen im Iran angestellt. Aufgrund von Nettolohnvereinbarungen waren die Unternehmen verantwortlich für die tatsächliche Zahlung etwaiger iranischer Steuern. Der steuerliche Wohnsitz in Deutschland wurde aufrechterhalten. Der Arbeitnehmer war ganzjährig unbeschränkt steuerpflichtig. Das Besteuerungsrecht für die der Höhe nach unstrittigen Einkünfte aus diesem Angestelltenverhältnis steht gemäß Art. 15 DBA Iran dem Iran zu. Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit forderte das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer einen Besteuerungsnachweis. Der Arbeitnehmer legte jeweils eine Bescheinigung seiner iranischen Arbeitgeber vor. Diese bestätigen, dass beide die Vergütung des Klägers netto ausgezahlt und die Steuern an die iranische Regierung abgeführt haben ( The salary to Kläger was payed net, that means, that the Arbeitgeber payed the tax to the I.R.IRAN government.). Die Bescheinigungen enthielten darüber hinaus keine weiteren (Betrags-)Angaben. Weitere Bescheinigungen (so zum Beispiel eine Bestätigung der iranischen Steuerbehörden über die Abführung der Steuer) wurden nicht vorgelegt. Auffassung der Finanzverwaltung Die Form des Besteuerungsnachweises ist gesetzlich nicht definiert. Erstmals konkretisierte die Finanzverwaltung ihre Auslegung mit Schreiben vom 21. Juli 2005 ( BMF-Schreiben zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gemäß 50d (8) EStG, IV B 1 - S /05). Demnach ist der Nachweis über die Zahlung der festgesetzten Steuern grundsätzlich durch Vorlage des Steuerbescheids der ausländischen Behörde sowie eines Zahlungsbelegs (Überweisungs- bzw. Einzahlungsbeleg der Bank oder der Finanzbehörde) zu erbringen. Sofern der ausländische Staat ein Selbstveranlagungsverfahren hat (zum Beispiel USA), reicht die Vorlage des Zahlungsbelegs und einer Kopie der Steuererklärung aus. Ist der Steuerpflichtige tatsächlich nicht in der Lage geeignete Nachweise zu erbringen, kann ausnahmsweise eine hinreichend bestimmte Bescheinigung des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Arbeitgebers ausreichen. Hieraus müssen insbesondere die Höhe der im jeweiligen Veranlagungszeitraum zugeflossenen Einnahmen, die vom Arbeitgeber abgeführte Steuer und der Zeitraum der Tätigkeit im Ausland hervorgehen (Arbeitgeberbescheinigung). Eine Arbeitgeberbescheinigung ist beispielsweise ausreichend, wenn der Arbeitgeber durch das ausländische Recht zum Steuerabzug verpflichtet ist. Außerdem muss die einbehaltene und vom Arbeitgeber abgeführte Steuer Abgeltungswirkung haben (zum Beispiel Italien, Spanien) oder eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden sein. Dies gilt auch, wenn die Steuer im Rahmen einer Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber entrichtet wurde. Dann reicht eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die rechtliche Grundlage und die tatsächliche Durchführung der Pauschalversteuerung für den Steuerpflichtigen aus. Weiterführend konkretisiert die Finanzverwaltung ihre Auffassung im BMF-Schreiben vom 20. Juli 2013 ( Anwendung von Subject-to-tax-, Remittancebase- und Switch-over-Klauseln nach den Doppelbesteuerungsabkommen unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom 17. Oktober 2007, IV B 2 S 1300/09/10006). Im Fall eines Steuerabzuges mit Abgeltungswirkung kann die tatsächliche Besteuerung im anderen Staat durch eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung über den Steuerabzug nachgewiesen werden. Dabei sei die ausländische Steuerbehörde, an die die Steuer abgeführt worden

7 Newsletter 7 ist, unter Angabe der dortigen Steuernummer zu benennen. Im Streitfall hielt das Finanzamt die vorgelegten Bescheinigungen unter Anwendung der oben genannten Grundsätze für unzureichend. Es unterwarf die im Iran bezogene Vergütung der Besteuerung in Deutschland. Hiergegen richtet sich die Klage des Arbeitnehmers. Der Kläger erklärte in diesem Zusammenhang, er habe Anstrengungen unternommen, differenziertere Bescheinigungen zu erlangen. Dieses Bemühen sei bisher indes nicht erfolgreich gewesen. Auffassung des FG Köln Betragsangabe der abgeführten ausländischen Steuern als Mindestanforderung Auch nach Auffassung des FG Köln waren die vom Arbeitnehmer vorgelegten Bescheinigungen unter Berücksichtigung des Wortlauts sowie nach Zweck und Kontext des 50d (8) EStG unzureichend. Minimalvoraussetzung für den Nachweis der Festsetzung und Entrichtung der im Tätigkeitsstaat angefallenen Steuern sei eine betragsmäßige Konkretisierung. Diese könne nach den Möglichkeiten der Belegbeibringung im jeweiligen Staat differenziert ausgestaltet sein. Hinsichtlich der Zahlung seien die vorgelegten Bescheinigungen nicht eindeutig. Es wird nicht völlig klar, ob eine abstrakte Umschreibung der Funktionsweise von Nettolohnabreden oder eine Bestätigung konkreter Steuerabführung vorliege. Auch sei diese nicht beziffert. Das Urteil des FG Köln zeigt, dass der Nachweis der Besteuerung im Ausland Mindestanforderungen unterliegt. Entsprechende Belege sollten zeitnah nach deren Erstellung gesichert werden. Dies kann in elektronischer Form oder in Form von Papierkopien erfolgen. So können diese dem Finanzamt bei Bedarf auch vorgelegt werden. Wie der vorliegende Fall eindrücklich zeigt, kann die nachträgliche Beschaffung mühsam sein. Lieblos im Nachhinein erstellte, unkonkrete Arbeitgeberbescheinigungen sind regelmäßig nicht ausreichend. Die steuerlichen Konsequenzen können erheblich sein.

8 8 Ansprechpartner KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Peter J. Dolan, Partner T peterdolan@kpmg.com Berlin Mathias Schubert, Partner T mschubert@kpmg.com Frankfurt am Main Heidi Mennen, Partner T hmennen@kpmg.com Hamburg Frank Seidel, Partner T fseidel@kpmg.com Köln Ute Otto, Partner T uteotto@kpmg.com Düsseldorf Stefanie Vogler, Partner T svogler@kpmg.com Mannheim Hauke Poethkow, Director T hpoethkow@kpmg.com München Uwe Nowotnick, Partner T unowotnick@kpmg.com Stuttgart Iris Degenhardt, Partner T idegenhardt@kpmg.com Processes & Technology Christian Baumgart, Partner T cbaumgart@kpmg.com US Tax Britta Rücker, Director T brittaruecker@kpmg.com Social Security Frank Seidel, Partner T fseidel@kpmg.com HR Monika Kumetat, Partner T mkumetat@kpmg.com Lohnsteuer Services Eugen Straub, Partner T estraub@kpmg.com KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Immigration/Arbeitsrecht Dr. Thomas Wolf, Partner T twolf@kpmg-law.de Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Klingelhöferstraße Berlin Redaktion Uwe Nowotnick (V. i. S. d. P.) T unowotnick@kpmg.com Newsletter kostenlos abonnieren Wenn Sie unseren Newsletter automatisch erhalten möchten, können Sie sich unter folgender Adresse als Abonnent eintragen lassen: subscribe.aspx Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

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